Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 49 GG a.F. – Abgeordnetenschutz zwischen zwei Wahlperioden (aufgehoben)
Wortlaut des Art. 49 GG vor seiner Aufhebung
Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
Wichtiger Hinweis: Art. 49 GG gilt heute nicht mehr. Die Vorschrift wurde durch das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381) mit Wirkung zum 14. Dezember 1976 aufgehoben. Im heutigen Grundgesetz steht bei Art. 49 lediglich „(weggefallen)“. Der oben wiedergegebene Wortlaut ist die zuletzt geltende Fassung des Art. 49 GG vor seiner Aufhebung.
Artikel 49 GG kurz erklärt
Art. 49 GG a.F. war eine Übergangsvorschrift für eine Besonderheit der ursprünglichen Verfassungsordnung: Nach der damaligen Fassung des Grundgesetzes konnte die Wahlperiode des alten Bundestages bereits beendet sein, obwohl der neu gewählte Bundestag noch nicht zusammengetreten war. Es konnte also eine parlamentslose Zeit zwischen zwei Wahlperioden geben.
Bestimmte parlamentarische Organe sollten auch während dieser Zwischenzeit weiterarbeiten können. Art. 49 GG sorgte deshalb dafür, dass ihre Mitglieder wichtige Abgeordnetenrechte wie Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht, Schutz der Mandatsausübung und Entschädigung behielten.
1976 änderte der verfassungsändernde Gesetzgeber Art. 39 GG grundlegend: Seitdem endet die Wahlperiode des bisherigen Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Eine solche Zwischenzeit existiert deshalb grundsätzlich nicht mehr. Art. 49 GG wurde damit überflüssig und aufgehoben.
Erläuterungen zu Art. 49 GG a.F.
Warum ist Art. 49 GG heute weggefallen?
Art. 49 GG beantwortete ein Problem, das nach der heutigen Verfassungslage nicht mehr besteht.
Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 39 Abs. 1 GG endete die Wahlperiode grundsätzlich vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages oder mit seiner Auflösung. Der neue Bundestag musste aber nicht genau zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengetreten sein.
Dadurch konnte zwischen dem Ende des alten und dem Beginn des neuen Bundestages eine zeitliche Lücke entstehen. Während dieser Zeit bestanden die regulären Bundestagsmandate nicht mehr, bestimmte parlamentarische Funktionen mussten jedoch weiterhin wahrgenommen werden.
Art. 49 GG verlängerte deshalb bestimmte Schutzrechte für diejenigen Personen, die auch während dieser Zwischenphase parlamentarische Aufgaben erfüllten.
Was bedeutete die „Zeit zwischen zwei Wahlperioden“?
Die Formulierung bezeichnete den Zeitraum zwischen dem Ende der Wahlperiode des bisherigen Bundestages und dem Beginn der Wahlperiode seines Nachfolgers.
Das war nicht bloß eine theoretische Möglichkeit. Die ursprüngliche Verfassungsordnung nahm ausdrücklich in Kauf, dass der alte Bundestag nicht mehr bestand, während sich der neue Bundestag noch nicht konstituiert hatte.
Für diese Übergangsphase enthielt das Grundgesetz deshalb besondere organisatorische Sicherungen. Dazu gehörten insbesondere der damalige ständige Ausschuss nach Art. 45 GG a.F. und der besondere Statusschutz nach Art. 49 GG a.F.
Welche Personen wurden durch Art. 49 GG geschützt?
In seiner zuletzt geltenden Fassung erfasste Art. 49 GG vier Gruppen:
- die Mitglieder des Präsidiums des Bundestages,
- die Mitglieder des damaligen ständigen Ausschusses,
- die Mitglieder des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,
- die Mitglieder des Ausschusses für Verteidigung sowie die von der Vorschrift erfassten ersten Stellvertreter.
Der Schutz war damit bewusst auf Personen beschränkt, deren parlamentarische Funktionen auch während der Übergangsphase zwischen zwei Wahlperioden von besonderer Bedeutung waren.
Was war das Präsidium des Bundestages?
Das Präsidium gehört zur Leitung des Deutschen Bundestages. Zu ihm zählen insbesondere der Bundestagspräsident und seine Stellvertreter.
Auch in einer Übergangsphase konnte ein Bedürfnis nach fortbestehender parlamentarischer Repräsentation und Organisation bestehen. Deshalb bezog Art. 49 GG a.F. die Mitglieder des Präsidiums in den besonderen Statusschutz ein.
Was war der „ständige Ausschuss“?
Der ständige Ausschuss war ein besonderes Verfassungsorgan nach dem damaligen Art. 45 GG. Diese Vorschrift hatte mit dem heutigen Art. 45 GG noch nichts zu tun.
Art. 45 GG a.F. bestimmte:
(1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
Seine Aufgabe bestand also darin, während einer parlamentslosen Zwischenzeit wenigstens einen Kern parlamentarischer Kontrolle gegenüber der Bundesregierung aufrechtzuerhalten.
Der ständige Ausschuss war ausdrücklich kein Ersatzbundestag. Vor allem durfte er keine Gesetze beschließen, keinen Bundeskanzler wählen und keine Präsidentenanklage erheben.
Ist der heutige Art. 45 GG derselbe Art. 45 wie damals?
Nein.
Der damalige Art. 45 GG über den ständigen Ausschuss wurde 1976 zusammen mit Art. 49 GG aufgehoben.
Die Artikelnummer blieb anschließend zunächst frei. Erst 1992 wurde Art. 45 GG im Zusammenhang mit der europäischen Integration neu belegt. Der heutige Art. 45 GG schreibt den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union vor.
Der heutige EU-Ausschuss ist daher nicht der Nachfolger des früheren ständigen Ausschusses im Sinne einer fortbestehenden Institution.
Warum wurden auch der Auswärtige Ausschuss und der Verteidigungsausschuss geschützt?
Außen- und sicherheitspolitische Aufgaben können auch während eines Regierungswechsels oder nach einer Bundestagswahl dringlich werden. Der Staat kann in diesen Bereichen nicht einfach für mehrere Wochen parlamentarisch handlungsunfähig werden.
Der damalige Art. 45a Abs. 1 GG bestimmte deshalb ausdrücklich, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und der Ausschuss für Verteidigung auch zwischen zwei Wahlperioden tätig wurden.
Art. 49 GG ergänzte diese organisatorische Fortgeltung um die dafür notwendigen Statusrechte der Ausschussmitglieder.
Standen der Auswärtige Ausschuss und der Verteidigungsausschuss schon 1949 in Art. 49 GG?
Nein. Der ursprüngliche Art. 49 GG von 1949 war kürzer. Er lautete:
Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
Die Vorschrift wurde 1956 im Zusammenhang mit der sogenannten Wehrverfassung erweitert. Mit der verfassungsrechtlichen Verankerung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und insbesondere des Verteidigungsausschusses wurden auch deren Mitglieder in Art. 49 GG aufgenommen.
Diese erweiterte Fassung galt vom 22. März 1956 bis zur Aufhebung des Art. 49 GG am 14. Dezember 1976.
Welche Rechte verlängerte Art. 49 GG?
Die Vorschrift verwies ausdrücklich auf:
- Art. 46 GG – Indemnität und Immunität,
- Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz,
- Art. 48 Abs. 2 GG – Schutz vor Behinderung der Mandatsausübung und vor mandatsbedingter Kündigung oder Entlassung,
- Art. 48 Abs. 3 GG – Anspruch auf angemessene Entschädigung und das damalige beziehungsweise fortgeltende Recht zur freien Benutzung staatlicher Verkehrsmittel.
Art. 49 GG schuf diese Rechte nicht neu. Er ordnete ihre Fortgeltung für den besonderen Übergangszeitraum an.
Warum verwies Art. 49 GG auf Art. 46 GG?
Art. 46 GG enthält Indemnität und Immunität der Bundestagsabgeordneten.
Gerade die Immunität knüpft grundsätzlich an den Status als Abgeordneter an. Wenn aber eine Wahlperiode beendet war, obwohl bestimmte parlamentarische Funktionsträger weiterhin tätig werden mussten, entstand eine Schutzlücke.
Art. 49 GG verhinderte, dass die weiterarbeitenden Mitglieder parlamentarischer Organe ausgerechnet während dieser Übergangszeit ohne den für ihre Tätigkeit vorgesehenen Schutz dastanden.
Welche Bedeutung hatte die Indemnität während dieser Übergangszeit?
Die Indemnität schützt parlamentarische Abstimmungen und bestimmte parlamentarische Äußerungen vor einer Verantwortlichmachung außerhalb des Bundestages.
Soweit die von Art. 49 GG erfassten Personen zwischen zwei Wahlperioden weiterhin parlamentarische Funktionen ausübten, stellte die Verweisung auf Art. 46 GG sicher, dass auch diese Tätigkeit entsprechend geschützt blieb.
Warum verwies Art. 49 GG auf Art. 47 GG?
Art. 47 GG schützt vertrauliche mandatsbezogene Kommunikation durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeverbot.
Die Mitglieder der fortbestehenden parlamentarischen Gremien konnten auch in der Übergangszeit auf vertrauliche Informationen angewiesen sein. Der Schutz solcher Informationsbeziehungen sollte deshalb nicht allein aufgrund des formalen Endes der Wahlperiode entfallen.
Warum galt Art. 48 Abs. 2 GG weiter?
Art. 48 Abs. 2 GG schützt davor, an der Übernahme und Ausübung eines Abgeordnetenamtes gehindert zu werden und wegen des Mandats gekündigt oder entlassen zu werden.
Art. 49 GG stellte sicher, dass dieser Schutz für die von ihm erfassten Funktionsträger während der Übergangszeit nicht plötzlich entfiel, obwohl sie weiterhin parlamentarische Aufgaben wahrnahmen.
Warum galt Art. 48 Abs. 3 GG weiter?
Die Tätigkeit in den fortbestehenden Organen sollte nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich abgesichert sein.
Deshalb ordnete Art. 49 GG auch die Fortgeltung des Anspruchs auf angemessene Entschädigung und des Rechts auf freie Benutzung staatlicher Verkehrsmittel an.
Damit wurden die für eine unabhängige parlamentarische Tätigkeit wesentlichen materiellen Voraussetzungen über das formale Ende der Wahlperiode hinaus erhalten.
Warum verwies Art. 49 GG nicht auf Art. 48 Abs. 1 GG?
Art. 48 Abs. 1 GG betrifft den Urlaub eines Bewerbers zur Vorbereitung seiner Bundestagswahl.
Dieses Recht hatte mit der weiteren Tätigkeit bestimmter parlamentarischer Funktionsträger zwischen zwei Wahlperioden nichts zu tun.
Deshalb verwies Art. 49 GG nur auf die Absätze 2 und 3 des Art. 48 GG.
Blieben die betroffenen Personen durch Art. 49 GG Bundestagsabgeordnete?
Art. 49 GG verlängerte nicht einfach die gesamte Wahlperiode oder sämtliche Bundestagsmandate.
Sein Sinn bestand vielmehr gerade darin, bestimmten Funktionsträgern einzelne Statusrechte über das Ende der regulären Wahlperiode hinaus zu erhalten, weil sie in den verfassungsrechtlich vorgesehenen Übergangsgremien weiterhin Aufgaben wahrnahmen.
Das unterscheidet die frühere Rechtslage grundlegend vom heutigen Art. 39 GG: Heute bleibt der bisherige Bundestag als solcher bis zum Zusammentritt seines Nachfolgers bestehen.
War der ständige Ausschuss ein „Notparlament“?
Nur in einem sehr eingeschränkten Sinne.
Er sollte verhindern, dass die Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden völlig ohne parlamentarisches Gegenüber blieb. Seine Zuständigkeiten waren aber bewusst begrenzt.
Insbesondere besaß er nach Art. 45 Abs. 2 GG a.F. keine Gesetzgebungsbefugnis und durfte weder den Bundeskanzler wählen noch den Bundespräsidenten anklagen.
Es handelte sich daher eher um ein parlamentarisches Kontroll- und Überbrückungsorgan als um einen vollständigen Ersatz für den Bundestag.
War der frühere ständige Ausschuss dasselbe wie der Gemeinsame Ausschuss?
Nein. Beide Institutionen dürfen nicht verwechselt werden.
Der frühere ständige Ausschuss nach Art. 45 GG a.F. sollte eine parlamentslose Zeit zwischen zwei Wahlperioden überbrücken.
Der heutige Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG gehört dagegen zur Notstandsverfassung. Er besteht aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates und kann unter den sehr engen Voraussetzungen des Verteidigungsfalls besondere Funktionen übernehmen.
Die Organe verfolgen daher unterschiedliche Zwecke und beruhen auf unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
Warum wurde Art. 49 GG 1976 aufgehoben?
Der unmittelbare Grund war die gleichzeitige Neufassung des Art. 39 GG.
Der Gesetzentwurf zur Verfassungsänderung bezeichnete ausdrücklich die Gefahr einer „parlamentslosen Zeit“ als Problem. Die Lösung bestand darin, das Ende der Wahlperiode beweglich zu gestalten.
Seit der Änderung endet die Wahlperiode des bisherigen Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages.
In der Begründung des damaligen Gesetzentwurfs wurde die Konsequenz ausdrücklich formuliert: Weil es künftig eine Zeit zwischen den Wahlperioden nicht mehr gebe, könnten die hierfür vorgesehenen Sondervorschriften entfallen.
Wann genau wurde Art. 49 GG aufgehoben?
Das maßgebliche Änderungsgesetz ist das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976, veröffentlicht in BGBl. I S. 2381.
Die Aufhebung von Art. 49 GG trat zusammen mit der maßgeblichen Neuregelung des Art. 39 GG am 14. Dezember 1976 in Kraft.
Es ist deshalb genauer, zwischen dem Datum des Änderungsgesetzes und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Außerkrafttretens zu unterscheiden: Das Gesetz stammt vom 23. August 1976; Art. 49 GG entfiel mit Wirkung vom 14. Dezember 1976.
Was änderte sich 1976 an Art. 39 GG?
Der zentrale Satz lautet seit der damaligen Verfassungsreform:
„Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.“
Damit wurde ein nahtloser Übergang geschaffen. Der bisherige Bundestag bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger erstmals zusammentritt.
Gerade dadurch entfiel die Situation, für die Art. 49 GG geschaffen worden war.
Was geschieht heute nach einer Bundestagswahl mit dem bisherigen Bundestag?
Der alte Bundestag bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Bundestages bestehen.
Seine Wahlperiode endet weder mit dem Wahltag noch mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Auch nach einer vorzeitigen Auflösung endet die Wahlperiode nach der heutigen Fassung des Art. 39 Abs. 1 GG erst mit dem Zusammentritt des Nachfolgeparlaments.
Damit bleiben auch die Abgeordnetenstatusrechte grundsätzlich ohne die frühere Sonderregelung kontinuierlich bestehen.
Gibt es heute noch eine „parlamentslose Zeit“?
Nach der Grundkonzeption des heutigen Art. 39 GG nein.
Alter und neuer Bundestag schließen unmittelbar aneinander an. In dem Augenblick, in dem der neue Bundestag zusammentritt, endet die Wahlperiode seines Vorgängers.
Genau diese Kontinuität machte Art. 49 GG entbehrlich.
Was geschah gleichzeitig mit dem früheren Art. 45 GG?
Auch der frühere Art. 45 GG über den ständigen Ausschuss wurde aufgehoben.
Wenn es keine parlamentslose Zwischenzeit mehr gibt, wird auch kein besonderes Organ benötigt, das während dieser Zwischenzeit die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrt.
Die Aufhebung von Art. 45 GG a.F. und Art. 49 GG war daher unmittelbare Folge derselben verfassungsrechtlichen Grundentscheidung.
Was änderte sich beim früheren Art. 45a GG?
Bis 1976 bestimmte Art. 45a Abs. 1 GG zusätzlich, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und der Ausschuss für Verteidigung auch zwischen zwei Wahlperioden tätig wurden.
Auch dieser Satz wurde gestrichen.
Der Grund war derselbe: Wo es keine Zwischenzeit zwischen zwei Wahlperioden mehr gibt, ist auch eine ausdrückliche Regelung über die Tätigkeit der Ausschüsse während einer solchen Zwischenzeit überflüssig.
Welche Rolle spielte die Bundestagswahl 1976 bei der Verfassungsänderung?
Die Änderung wurde vor dem Übergang vom 7. zum 8. Deutschen Bundestag beschlossen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs vom Juni 1976 wurde darauf hingewiesen, dass der 8. Bundestag am 3. Oktober 1976 gewählt werden sollte, nach der damaligen Rechtslage aber erst am 14. Dezember zusammentreten konnte.
Der Gesetzgeber wollte für die Zukunft vermeiden, dass eine Wahl bereits stattgefunden hatte, der neu gewählte Bundestag aber noch nicht handlungsfähig war und zugleich die Legitimation des bisherigen Parlaments zunehmend problematisch erschien.
Die Lösung bestand nicht in einer Erweiterung des Übergangssystems um weitere Sonderausschüsse, sondern in der Herstellung parlamentarischer Kontinuität durch Art. 39 GG.
Was ist mit einem bereits aufgelösten Bundestag?
Auch hier unterscheidet sich die heutige Rechtslage von derjenigen vor 1976.
Nach dem heutigen Art. 39 Abs. 1 GG endet selbst nach einer vorzeitigen Auflösung die Wahlperiode des bisherigen Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages.
Der Begriff „Auflösung“ bedeutet daher nicht, dass es bis zur Konstituierung des Nachfolgeparlaments überhaupt keinen Bundestag mehr gäbe.
Auch deshalb benötigt das Grundgesetz keinen Art. 49 GG mehr.
Hat Art. 49 GG heute noch rechtliche Wirkung?
Nein. Art. 49 GG enthält heute keine geltende materielle Regelung.
Die Artikelnummer ist im Grundgesetz weiterhin sichtbar, um die historische Nummerierung der nachfolgenden Vorschriften nicht verändern zu müssen. Der Normtext besteht jedoch ausschließlich aus dem Hinweis „(weggefallen)“.
Art. 49 GG a.F. besitzt deshalb heute vor allem verfassungsgeschichtliche Bedeutung.
Warum wird ein aufgehobener Artikel im Grundgesetz nicht einfach vollständig gelöscht?
Bei Änderungen umfangreicher Gesetzeswerke werden weggefallene Vorschriften häufig unter ihrer bisherigen Nummer als „weggefallen“ oder „aufgehoben“ kenntlich gemacht.
Dadurch müssen die nachfolgenden Artikel nicht neu nummeriert werden. Außerdem bleibt für historische Quellen und ältere Gerichtsentscheidungen nachvollziehbar, welche Vorschrift früher unter dieser Nummer stand.
Deshalb folgt im Grundgesetz auch heute auf Art. 48 weiterhin Art. 49 „(weggefallen)“ und anschließend Art. 50 GG.
Hat Art. 49 GG etwas mit dem Bundesrat zu tun?
Nein. Obwohl Art. 49 unmittelbar vor dem Abschnitt über den Bundesrat steht, gehörte er systematisch noch zum Abschnitt III des Grundgesetzes über den Deutschen Bundestag.
Sein Gegenstand war ausschließlich die parlamentarische Kontinuität und der Status bestimmter Funktionsträger des Bundestages.
Mit Art. 50 GG beginnt anschließend Abschnitt IV über den Bundesrat.
War Art. 49 GG ein Grundrecht?
Nein.
Art. 49 GG gehörte zum Staatsorganisationsrecht. Er regelte den besonderen verfassungsrechtlichen Status bestimmter parlamentarischer Funktionsträger.
Die von ihm in Bezug genommenen Rechte dienten insbesondere dem Schutz der parlamentarischen Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit.
Welche Bedeutung hatte Art. 49 GG für die Gewaltenteilung?
Ein wichtiges Ziel der früheren Regelung bestand darin, parlamentarische Kontrolle auch dann zu sichern, wenn der Bundestag zwischen zwei Wahlperioden als Gesamtorgan nicht bestand.
Insbesondere der ständige Ausschuss sollte verhindern, dass die Bundesregierung in dieser Zeit ohne parlamentarisches Kontrollorgan handelte.
Art. 49 GG sicherte den Mitgliedern dieses Kontrollorgans wiederum die dafür erforderlichen persönlichen Statusrechte.
Die Vorschrift war damit Teil eines Systems, das die Kontinuität parlamentarischer Kontrolle gegenüber der Exekutive gewährleisten sollte.
Welche Bedeutung hatte Art. 49 GG für die Demokratie?
Die Vorschrift sollte verhindern, dass der Wechsel zwischen zwei gewählten Parlamenten zu einer vollständigen Unterbrechung parlamentarischer Kontrolle führte.
Demokratische Legitimation erschöpft sich nicht im Wahlakt. Eine Bundesregierung muss grundsätzlich auch zwischen Wahlen parlamentarisch kontrollierbar bleiben.
Art. 49 GG war ein Instrument, um diese Kontrolle trotz der damaligen zeitlichen Diskontinuität des Bundestages aufrechtzuerhalten.
Die Reform von 1976 löste dasselbe Problem anschließend grundsätzlicher, indem sie die Diskontinuität selbst beseitigte.
Gab es einen historischen Vorläufer von Art. 49 GG?
Ja. Ein vergleichbarer Gedanke fand sich bereits in der Weimarer Reichsverfassung.
Der 1926 eingefügte Art. 40a WRV verlängerte bestimmte parlamentarische Schutzrechte für den Präsidenten des Reichstags, seine Stellvertreter sowie Mitglieder bestimmter fortbestehender Ausschüsse über die reguläre Sitzungs- beziehungsweise Wahlperiode hinaus.
Art. 49 GG griff diesen Grundgedanken auf: Wer auch außerhalb der regulären Wahlperiode parlamentarische Funktionen wahrnehmen muss, benötigt hierfür weiterhin den entsprechenden rechtlichen Statusschutz.
Was war die ursprüngliche Konzeption des Grundgesetzes von 1949?
Das Grundgesetz kombinierte ursprünglich drei Elemente:
- Die Wahlperiode des bisherigen Bundestages konnte vor dem Zusammentritt des neuen Bundestages enden.
- Ein ständiger Ausschuss sollte in dieser Zwischenphase parlamentarische Kontrollrechte sichern.
- Art. 49 GG verlängerte für die Mitglieder dieses und weiterer wichtiger Organe wesentliche Abgeordnetenrechte.
Das System war damit auf die Überbrückung parlamentarischer Diskontinuität angelegt.
Seit 1976 verfolgt das Grundgesetz einen anderen Ansatz: Nicht ein verkleinertes Übergangsorgan überbrückt die Lücke, sondern die Wahlperiode des vollständigen bisherigen Bundestages wird bis zum Zusammentritt seines Nachfolgers fortgeführt.
Warum ist Art. 49 GG trotz seiner Aufhebung noch interessant?
Die Vorschrift macht sichtbar, dass die heutige lückenlose Existenz des Bundestages keineswegs von Anfang an selbstverständlich war.
Art. 49 GG erklärt außerdem, weshalb ältere Fassungen des Grundgesetzes einen inzwischen verschwundenen ständigen Ausschuss und besondere Regelungen für die Zeit zwischen Wahlperioden enthielten.
Vor allem zeigt die Normgeschichte, dass das Grundgesetz 1976 nicht lediglich eine technische Fristbestimmung änderte. Die Neufassung des Art. 39 GG veränderte die Konstruktion der parlamentarischen Kontinuität grundlegend.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 49 GG a.F. war Teil eines zusammenhängenden Systems zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Entscheidend waren der damalige ständige Ausschuss nach Art. 45 GG a.F., die Wahlperiodenregel des Art. 39 GG sowie die in Bezug genommenen Abgeordnetenrechte aus Art. 46 bis 48 GG. Die heutige Fassung des Art. 39 GG hat den früheren Regelungsbedarf beseitigt.
- Art. 39 GG – heute endet die Wahlperiode erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages; diese 1976 eingeführte Regel ist der unmittelbare Grund für die Aufhebung des Art. 49 GG
- Art. 45 GG – der heutige Art. 45 betrifft den EU-Ausschuss; der frühere Art. 45 über den ständigen Ausschuss wurde 1976 aufgehoben
- Art. 45a GG – Auswärtiger Ausschuss und Verteidigungsausschuss; deren Mitglieder waren bis 1976 ausdrücklich von Art. 49 GG a.F. erfasst
- Art. 46 GG – Indemnität und Immunität, deren Geltung Art. 49 GG a.F. für die Übergangszeit verlängerte
- Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz, die nach Art. 49 GG a.F. ebenfalls fortgalten
- Art. 48 GG – Schutz der Mandatsausübung, Entschädigung und Freifahrt; Art. 49 GG a.F. verwies auf dessen Absätze 2 und 3
Rechtsprechung zu Art. 49 GG a.F.
Eine eigenständige, für die Auslegung des früheren Art. 49 GG prägende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich. Die Bedeutung der Vorschrift ergibt sich vor allem aus ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem systematischen Zusammenhang mit Art. 39, Art. 45, Art. 45a und Art. 46 bis 48 GG in den damals geltenden Fassungen.
Für die heutige Rechtslage ist vor allem die seit 1976 geltende Kontinuitätsregel des Art. 39 Abs. 1 GG maßgeblich: Der bisherige Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neu gewählten Bundestages im Amt. Ein besonderer Statusschutz für eine parlamentslose Zwischenzeit wird deshalb nicht mehr benötigt.
Fachartikel und Materialien zu Art. 49 GG a.F.
- Deutscher Bundestag – Faksimile des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 mit dem ursprünglichen Wortlaut des Art. 49 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Änderungen des Grundgesetzes seit 1949; Gegenüberstellung der historischen Fassungen, einschließlich Art. 39, 45, 45a und 49 GG
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 7/5307 vom 4. Juni 1976 – Gesetzentwurf zur Änderung des Art. 39 GG und zur Aufhebung der Art. 45 und 49 GG; Begründung der Beseitigung der „parlamentslosen Zeit“
- Deutscher Bundestag – Einführung der Wehrverfassung 1956 und verfassungsrechtliche Verankerung des Verteidigungsausschusses
- Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976, BGBl. I S. 2381 – Änderung des Art. 39 GG und Aufhebung des Art. 49 GG
Der heutige Normstatus ist bei dejure zu Art. 49 GG als „weggefallen“ ausgewiesen.