Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 11.09.2026
Artikel 42 GG – Öffentlichkeit der Bundestagssitzungen und Mehrheitsprinzip
Wortlaut des Art. 42 GG
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 42 GG kurz erklärt
Art. 42 GG enthält drei grundlegende Regeln für die Arbeit des Deutschen Bundestages: Seine Plenarsitzungen sind grundsätzlich öffentlich, seine Beschlüsse werden regelmäßig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse genießen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Die Öffentlichkeit parlamentarischer Beratungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie. Bürger müssen nachvollziehen können, welche Argumente im Parlament ausgetauscht werden, wie politische Entscheidungen zustande kommen und wie sich die Abgeordneten verhalten. Nur ausnahmsweise darf die Öffentlichkeit nach dem in Art. 42 Abs. 1 GG vorgeschriebenen Verfahren ausgeschlossen werden.
Art. 42 Abs. 2 GG enthält zudem das parlamentarische Mehrheitsprinzip. Soweit das Grundgesetz keine besondere Mehrheit verlangt, genügt grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden bei dieser einfachen Mehrheit nicht als Gegenstimmen gezählt.
Erläuterungen zu Art. 42 GG
Was regelt Art. 42 GG?
Art. 42 GG betrifft zentrale Regeln für die parlamentarische Willensbildung im Deutschen Bundestag.
Die drei Absätze behandeln unterschiedliche, aber miteinander verbundene Fragen:
- Art. 42 Abs. 1 GG garantiert grundsätzlich öffentliche Plenarsitzungen des Bundestages.
- Art. 42 Abs. 2 GG bestimmt das allgemeine Mehrheitsprinzip für Bundestagsbeschlüsse.
- Art. 42 Abs. 3 GG schützt wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse.
Die Vorschrift sichert damit sowohl die Transparenz als auch die Entscheidungsfähigkeit des Parlaments.
Warum müssen die Sitzungen des Bundestages öffentlich sein?
Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht demokratische Kontrolle. Bürger sollen beobachten und nachvollziehen können, wie ihre gewählten Vertreter politische Entscheidungen beraten und treffen.
Das Bundesverfassungsgericht misst der Parlamentsöffentlichkeit deshalb eine zentrale Bedeutung für den demokratischen Prozess bei. Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion gehören nach seiner Rechtsprechung zu den wesentlichen Elementen des demokratischen Parlamentarismus.
Die Öffentlichkeit ermöglicht es insbesondere, politische Positionen einzelnen Abgeordneten, Fraktionen und Regierungsmitgliedern zuzuordnen. Dadurch können Bürger politische Verantwortung erkennen und bei zukünftigen Wahlen bewerten.
Parlamentsöffentlichkeit ist daher mehr als eine organisatorische Regel. Sie schafft eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Verantwortlichkeit des Bundestages gegenüber den Wählern.
Was bedeutet „Der Bundestag verhandelt öffentlich“?
Öffentlichkeit bedeutet zunächst, dass die Beratungen des Bundestagsplenums grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich und beobachtbar sein müssen.
Dies geschieht traditionell durch die Möglichkeit, Plenarsitzungen von den Besuchertribünen aus zu verfolgen. Heute wird die parlamentarische Öffentlichkeit wesentlich durch weitere Informationsmöglichkeiten ergänzt.
Der Deutsche Bundestag überträgt seine Plenarsitzungen insbesondere über das Parlamentsfernsehen live im Internet. Zudem werden Plenarprotokolle, Drucksachen, Abstimmungsergebnisse und zahlreiche weitere parlamentarische Dokumente veröffentlicht.
Art. 42 Abs. 1 GG schreibt nicht im Einzelnen vor, welche technische Form der Öffentlichkeit verwendet werden muss. Entscheidend ist, dass die parlamentarische Beratung grundsätzlich für die Allgemeinheit wahrnehmbar und nachvollziehbar bleibt.
Gibt es ein Recht jedes Bürgers auf einen bestimmten Sitzplatz im Bundestag?
Aus Art. 42 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch jedes Einzelnen darauf, zu jeder Zeit persönlich auf einer Besuchertribüne Platz nehmen zu können.
Der Bundestag darf den Zugang zu seinen Gebäuden und Tribünen organisatorisch regeln. Begrenzte Platzkapazitäten, Sicherheitsanforderungen und die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Sitzungsbetriebs können Zugangsbeschränkungen rechtfertigen.
Solche organisatorischen Regeln dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Öffentlichkeit des Plenums insgesamt beseitigt wird.
Gilt die Öffentlichkeitspflicht des Art. 42 Abs. 1 GG auch für Bundestagsausschüsse?
Nein, jedenfalls nicht unmittelbar in gleicher Weise.
Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG spricht ausdrücklich davon, dass „der Bundestag“ öffentlich verhandelt. Nach der herrschenden verfassungsrechtlichen Auffassung ist damit grundsätzlich das Plenum gemeint.
Dass das Grundgesetz zwischen Plenum und Ausschüssen unterscheidet, zeigt auch Art. 42 Abs. 3 GG. Dort werden ausdrücklich die „öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse“ genannt.
Für gewöhnliche Ausschüsse bestimmt deshalb vor allem die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, ob und in welchem Umfang öffentlich beraten wird. Ausschussberatungen unterliegen nicht generell derselben verfassungsunmittelbaren Öffentlichkeitspflicht wie Plenarsitzungen.
Für einzelne Ausschüsse enthält das Grundgesetz allerdings besondere Vorschriften. So bestimmt Art. 44 Abs. 1 GG für Untersuchungsausschüsse grundsätzlich eine öffentliche Beweiserhebung.
Warum tagen viele Bundestagsausschüsse nicht öffentlich?
Ausschüsse dienen häufig der detaillierten fachlichen Vorbereitung parlamentarischer Entscheidungen. In ihnen sollen Abgeordnete Gesetzentwürfe und andere Beratungsgegenstände vertieft bearbeiten und Kompromisse entwickeln können.
Das Grundgesetz überlässt die nähere Ausgestaltung gewöhnlicher Ausschusssitzungen weitgehend der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG.
Deshalb bedeutet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit nicht, dass jede interne Beratung, jede Fraktionssitzung oder jede Ausschussbesprechung öffentlich stattfinden muss.
Entscheidend bleibt, dass die wesentlichen parlamentarischen Entscheidungen im demokratisch verantwortlichen Bundestag unter den dafür geltenden Öffentlichkeitsanforderungen getroffen werden.
Kann die Öffentlichkeit bei einer Bundestagssitzung ausgeschlossen werden?
Ja. Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt dies ausdrücklich, stellt aber hohe formelle Anforderungen.
Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sind drei Schritte erforderlich:
- Ein entsprechender Antrag muss gestellt werden.
- Antragsberechtigt sind ein Zehntel der Mitglieder des Bundestages oder die Bundesregierung.
- Der Bundestag muss dem Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
Über den Antrag selbst wird nach Art. 42 Abs. 1 Satz 3 GG bereits in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
Kann ein einzelner Abgeordneter den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen?
Nein.
Das Grundgesetz verlangt einen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Bundestages. Bei der derzeitigen gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 Abgeordneten entspricht dies mindestens 63 Mitgliedern.
Daneben besitzt die Bundesregierung ein eigenes Antragsrecht.
Ein einzelner Abgeordneter, eine kleine Gruppe von Abgeordneten oder beispielsweise ein Bundesminister als Einzelperson können den verfassungsrechtlichen Antrag nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG nicht allein stellen.
Welche Mehrheit ist für den Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich?
Art. 42 Abs. 1 GG verlangt eine Zweidrittelmehrheit.
Das hohe Quorum zeigt, dass nichtöffentliche Plenarsitzungen eine Ausnahme bleiben sollen. Eine gewöhnliche parlamentarische Mehrheit kann die Öffentlichkeit also nicht allein deshalb ausschließen, weil eine öffentliche Debatte politisch unangenehm wäre.
Der Öffentlichkeitsausschluss verlangt vielmehr eine besonders breite parlamentarische Zustimmung.
Wann darf der Bundestag nichtöffentlich beraten?
Art. 42 Abs. 1 GG nennt keine bestimmten materiellen Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Vorschrift enthält vielmehr insbesondere die hohen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sitzung.
In Betracht kommen beispielsweise Beratungsgegenstände, bei denen besonders gewichtige Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen betroffen sind.
Die Möglichkeit des Ausschlusses darf jedoch nicht dazu benutzt werden, den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit dauerhaft oder aus rein politischen Zweckmäßigkeitserwägungen auszuhöhlen.
Wie häufig wird die Öffentlichkeit im Bundestag ausgeschlossen?
Nichtöffentliche Plenarsitzungen sind in der parlamentarischen Praxis außerordentlich selten.
Der Regelfall ist seit Bestehen der Bundesrepublik die öffentliche Sitzung. Dies entspricht der eindeutigen Grundentscheidung des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG.
Auch sensible politische Themen werden daher normalerweise öffentlich beraten. Dass ein Thema kontrovers, diplomatisch heikel oder politisch belastend ist, genügt für sich genommen nicht, um von der öffentlichen Beratung abzuweichen.
Warum ist Parlamentsöffentlichkeit für Demokratie so wichtig?
Eine parlamentarische Demokratie setzt voraus, dass politische Verantwortung nachvollziehbar bleibt.
Wähler können nur dann sinnvoll beurteilen, ob sie eine Partei oder einen Abgeordneten weiterhin unterstützen möchten, wenn sie erkennen können, welche Positionen vertreten und welche Entscheidungen getroffen wurden.
Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb, dass erst die Öffentlichkeit der Beratung die Voraussetzungen für eine Kontrolle durch die Bürger schafft.
Parlamentsöffentlichkeit fördert darüber hinaus den politischen Diskurs. Parlamentarische Argumente richten sich nicht nur an die anwesenden Abgeordneten, sondern mittelbar auch an die Öffentlichkeit.
Muss auch die eigentliche parlamentarische Beratung ernsthaft stattfinden können?
Ja. Demokratie verlangt nicht lediglich einen formalen Abstimmungsvorgang.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz 2023 hervorgehoben, dass die Abgeordneten grundsätzlich die Möglichkeit benötigen, sich mit einem Beratungsgegenstand tatsächlich auseinanderzusetzen.
Art. 42 GG unterscheidet sprachlich selbst zwischen dem Verhandeln des Bundestages und seinen Beschlüssen. Die parlamentarische Willensbildung besteht deshalb nicht nur aus der Schlussabstimmung, sondern auch aus vorausgehender Information, Beratung und Auseinandersetzung.
Die konkreten Mitwirkungsrechte der einzelnen Abgeordneten folgen dabei insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Darf ein Gesetz besonders schnell beschlossen werden?
Das Grundgesetz schreibt für gewöhnliche Gesetzgebungsvorhaben keine allgemeine Mindestberatungsdauer vor.
Auch beschleunigte Gesetzgebungsverfahren sind daher nicht automatisch verfassungswidrig. Politische oder tatsächliche Umstände können eine schnelle Entscheidung erforderlich machen.
Die Verfahrensgestaltung darf jedoch die verfassungsrechtlich geschützte Beteiligung der Abgeordneten nicht praktisch leerlaufen lassen. Ihnen muss grundsätzlich eine reale Möglichkeit verbleiben, sich über den Beratungsgegenstand zu informieren und verantwortlich an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken.
Besonders deutlich wurde dies im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 zum Gebäudeenergiegesetz. Das Gericht stoppte im Eilverfahren die vorgesehene abschließende Beratung vorläufig, weil eine Verletzung der aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Mitwirkungsrechte eines Abgeordneten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte.
Was regelt Art. 42 Abs. 2 GG?
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG enthält die allgemeine Mehrheitsregel für Beschlüsse des Deutschen Bundestages.
Danach ist grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Damit verankert die Vorschrift das Mehrheitsprinzip als normalen Entscheidungsmodus des Bundestages.
Was bedeutet „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“?
Bei einer gewöhnlichen Abstimmung ist ein Antrag angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung dieser einfachen Mehrheit nicht mitgerechnet. Gleiches gilt nach der Geschäftsordnung grundsätzlich für ungültige Stimmen.
Beispiel: Stimmen 300 Abgeordnete mit Ja, 250 mit Nein und 80 enthalten sich, ist der Antrag angenommen. Entscheidend ist das Verhältnis von Ja- zu Nein-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht. Der Antrag gilt als abgelehnt.
Zählen Enthaltungen also nicht als Nein-Stimmen?
Richtig. Eine Stimmenthaltung ist nicht dasselbe wie eine Nein-Stimme.
§ 48 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestimmt ausdrücklich, dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit außer Betracht bleiben.
Deshalb können verhältnismäßig wenige Ja-Stimmen für einen Beschluss ausreichen, wenn zahlreiche Abgeordnete sich enthalten – vorausgesetzt, der Bundestag ist beschlussfähig und das Grundgesetz verlangt für die betreffende Entscheidung keine besondere Mehrheit.
Kann ein Beschluss mit nur sehr wenigen Ja-Stimmen gefasst werden?
Grundsätzlich kann eine einfache Mehrheit auch dann bestehen, wenn ein großer Teil der anwesenden Abgeordneten sich enthält. Entscheidend sind dann die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.
Davon zu unterscheiden ist die Beschlussfähigkeit des Bundestages. Die Geschäftsordnung geht grundsätzlich von der Beschlussfähigkeit aus, solange diese nicht nach dem dort vorgesehenen Verfahren in Zweifel gezogen und ihre fehlende Beschlussfähigkeit festgestellt wird.
Mehrheitserfordernis und Beschlussfähigkeit sind daher zwei unterschiedliche Fragen.
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Bei gleicher Zahl von Ja- und Nein-Stimmen ist keine Mehrheit erreicht.
§ 48 Abs. 2 GO-BT bringt dies ausdrücklich auf die Formel: „Stimmengleichheit verneint die Frage.“
Ein Antrag benötigt also mehr Ja- als Nein-Stimmen. Ein Gleichstand reicht nicht aus.
Gilt die einfache Mehrheit für jedes Gesetz?
Nein. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG gilt nur, „soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt“.
Das Grundgesetz schreibt an verschiedenen Stellen besondere Mehrheiten vor. Besonders wichtig sind etwa:
- die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG,
- das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG,
- bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG,
- Verfassungsänderungen nach Art. 79 Abs. 2 GG und
- weitere ausdrücklich geregelte qualifizierte Mehrheiten.
Art. 42 Abs. 2 GG ist daher die allgemeine Auffangregel. Spezielle Mehrheitserfordernisse des Grundgesetzes gehen ihr vor.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher, absoluter und Zweidrittelmehrheit?
Die Begriffe beziehen sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen.
Bei der einfachen Mehrheit nach Art. 42 Abs. 2 GG müssen grundsätzlich mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.
Eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages verlangt dagegen mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl. Art. 121 GG bezeichnet diese Mehrheit ausdrücklich als Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Bei 630 gesetzlichen Mitgliedern sind hierfür grundsätzlich mindestens 316 Stimmen erforderlich.
Eine Zweidrittelmehrheit kann sich je nach Verfassungsnorm entweder auf die abgegebenen Stimmen oder auf die Mitglieder des Bundestages beziehen. Bei Verfassungsänderungen verlangt Art. 79 Abs. 2 GG beispielsweise die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages.
Es kommt daher stets auf den genauen Wortlaut der jeweiligen Verfassungsvorschrift an.
Kann eine Abstimmung trotz scheinbarer Mehrheit unwirksam sein?
Ja. Wenn das Grundgesetz für eine Entscheidung eine besondere Mehrheit verlangt, genügt eine bloße einfache Mehrheit nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies unter anderem in seiner Entscheidung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 13. Februar 2020 verdeutlicht. Das Zustimmungsgesetz hätte wegen der damit verbundenen verfassungsrechtlichen Anforderungen mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden müssen. Da diese nicht erreicht worden war, war der Gesetzesbeschluss nicht wirksam zustande gekommen.
Die bloße Feststellung eines Abstimmungsergebnisses im Parlament kann ein verfassungsrechtlich erforderliches Quorum nicht ersetzen.
Warum gilt im Parlament überhaupt das Mehrheitsprinzip?
Ein Parlament muss trotz unterschiedlicher politischer Auffassungen handlungs- und entscheidungsfähig bleiben. Einstimmigkeit als allgemeine Voraussetzung würde demokratische Entscheidungen regelmäßig unmöglich machen.
Das Mehrheitsprinzip ermöglicht verbindliche Entscheidungen, obwohl politische Meinungsverschiedenheiten fortbestehen.
Es ist zugleich nur dann demokratisch legitim, wenn parlamentarische Minderheiten ihre Auffassungen äußern, an der Beratung teilnehmen und um zukünftige Mehrheiten werben können. Mehrheitsentscheidung und Minderheitenschutz gehören deshalb zusammen.
Gibt es besondere Regeln für Wahlen des Bundestages?
Ja. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt ausdrücklich, dass die Geschäftsordnung für Wahlen, die der Bundestag selbst durchführt, von der allgemeinen Mehrheitsregel abweicht.
Das betrifft beispielsweise bestimmte Wahlen parlamentarischer Funktionsträger.
Die Geschäftsordnung kann daher besondere Wahlgänge, unterschiedliche Mehrheitserfordernisse oder weitere Wahlmodalitäten vorsehen, soweit das Grundgesetz nicht selbst eine bestimmte Mehrheit verbindlich festlegt.
Wo das Grundgesetz selbst ein Wahlverfahren und eine Mehrheit vorgibt – etwa bei der Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG –, kann die Geschäftsordnung diese verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht verändern.
Was schützt Art. 42 Abs. 3 GG?
Art. 42 Abs. 3 GG bestimmt, dass wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse „von jeder Verantwortlichkeit frei“ bleiben.
Die Regelung schützt die öffentliche Weitergabe parlamentarischer Vorgänge. Wer wahrheitsgetreu darüber berichtet, was in einer öffentlichen Bundestags- oder Ausschusssitzung geschehen ist, soll wegen der bloßen Berichterstattung grundsätzlich keine rechtlichen Nachteile erleiden.
Die Vorschrift unterstützt damit die Parlamentsöffentlichkeit des Absatzes 1. Es würde wenig helfen, parlamentarische Sitzungen öffentlich abzuhalten, wenn Medien oder andere Personen anschließend für eine zutreffende Wiedergabe des dort Geschehenen rechtlich verantwortlich gemacht werden könnten.
Wer kann sich auf Art. 42 Abs. 3 GG berufen?
Der Schutz ist nicht auf professionelle Journalisten beschränkt.
Art. 42 Abs. 3 GG spricht allgemein von wahrheitsgetreuen Berichten. Geschützt sein können daher grundsätzlich auch andere Personen oder Medien, die über eine öffentliche Sitzung des Bundestages oder eines Ausschusses berichten.
Entscheidend ist nicht die berufliche Stellung des Berichterstatters, sondern ob tatsächlich ein von der Vorschrift erfasster wahrheitsgetreuer Bericht vorliegt.
Was bedeutet „wahrheitsgetreuer Bericht“?
Geschützt ist eine zutreffende Berichterstattung über den Verlauf einer öffentlichen parlamentarischen Sitzung.
Art. 42 Abs. 3 GG schützt dagegen nicht die bewusste Verbreitung unwahrer Tatsachen. Ebenso ist zwischen der Wiedergabe des parlamentarischen Geschehens und eigenen zusätzlichen Behauptungen oder Kommentaren des Berichterstatters zu unterscheiden.
Die Verfassung privilegiert den wahrheitsgetreuen Bericht über die parlamentarische Sitzung, nicht sämtliche Aussagen, die lediglich anlässlich einer solchen Berichterstattung gemacht werden.
Darf man problematische oder ehrverletzende Äußerungen eines Abgeordneten wahrheitsgemäß wiedergeben?
Art. 42 Abs. 3 GG soll gerade gewährleisten, dass die Öffentlichkeit erfahren kann, was in einer öffentlichen parlamentarischen Sitzung tatsächlich gesagt und getan wurde.
Der Schutz bezieht sich deshalb grundsätzlich auf die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die Sitzung. Davon zu unterscheiden ist die rechtliche Stellung des Abgeordneten selbst. Für Äußerungen eines Bundestagsabgeordneten im Bundestag gelten insbesondere die besonderen Vorschriften über die Indemnität in Art. 46 Abs. 1 GG.
Art. 42 Abs. 3 GG und Art. 46 Abs. 1 GG schützen somit unterschiedliche Personen und unterschiedliche Vorgänge: Art. 46 betrifft insbesondere den Abgeordneten wegen seiner parlamentarischen Äußerungen und Abstimmungen; Art. 42 Abs. 3 GG schützt den wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche parlamentarische Sitzung.
Gilt Art. 42 Abs. 3 GG auch für Berichte über Ausschusssitzungen?
Ja, wenn die betreffende Ausschusssitzung öffentlich war.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut. Art. 42 Abs. 3 GG spricht ausdrücklich von den öffentlichen Sitzungen „des Bundestages und seiner Ausschüsse“.
Die Vorschrift erweitert allerdings nicht selbst die Öffentlichkeitspflicht der Ausschüsse. Ist eine Ausschusssitzung rechtmäßig nichtöffentlich, kann Art. 42 Abs. 3 GG nicht allein deshalb ein Recht schaffen, vertrauliche Inhalte daraus zu veröffentlichen.
Wie hängen Art. 42 GG und die Pressefreiheit zusammen?
Art. 42 GG und die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ergänzen sich.
Art. 42 Abs. 1 GG sorgt dafür, dass das parlamentarische Geschehen grundsätzlich öffentlich zugänglich ist. Art. 5 GG schützt die Tätigkeit der Medien bei der Informationsbeschaffung und Berichterstattung. Art. 42 Abs. 3 GG stellt darüber hinaus speziell wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche parlamentarische Sitzungen von rechtlicher Verantwortlichkeit frei.
Die öffentliche parlamentarische Debatte soll dadurch auch außerhalb des Sitzungssaals wahrgenommen und gesellschaftlich diskutiert werden können.
Wie hängen Art. 40 und Art. 42 GG zusammen?
Art. 40 Abs. 1 GG gibt dem Bundestag das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung regelt zahlreiche Einzelheiten der Plenarsitzungen, etwa Redezeiten, Abstimmungsverfahren und Ordnungsmaßnahmen.
Die Geschäftsordnungsautonomie steht jedoch unter dem Grundgesetz. Der Bundestag darf deshalb beispielsweise nicht durch eine einfache Geschäftsordnungsregel festlegen, dass seine Plenarsitzungen generell unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
Art. 42 Abs. 1 GG setzt der Geschäftsordnungsautonomie insoweit eine klare verfassungsrechtliche Grenze.
Wie hängen Art. 38 und Art. 42 GG zusammen?
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Status des einzelnen Bundestagsabgeordneten. Dazu gehören insbesondere gleichberechtigte Mitwirkungs-, Beratungs- und Abstimmungsrechte.
Art. 42 GG regelt dagegen wesentliche Bedingungen, unter denen der Bundestag als Gesamtorgan verhandelt und entscheidet.
Beide Vorschriften greifen ineinander: Eine demokratische Mehrheitsentscheidung nach Art. 42 Abs. 2 GG setzt ein Verfahren voraus, in dem die Abgeordneten ihre aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Mitwirkungsrechte grundsätzlich wahrnehmen können.
Wie hängen Art. 42 und Art. 43 GG zusammen?
Art. 43 GG betrifft das Verhältnis des Bundestages zu Bundesregierung und Bundesrat.
Mitglieder von Bundesregierung und Bundesrat sowie ihre Beauftragten haben nach Art. 43 Abs. 2 GG Zugang zu den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Dieses Rederecht kann den parlamentarischen Sitzungsablauf beeinflussen. Die Geschäftsordnung sieht deshalb beispielsweise vor, dass eine bereits geschlossene Aussprache unter bestimmten Voraussetzungen wieder eröffnet wird, wenn anschließend ein Mitglied der Bundesregierung oder des Bundesrates das Wort ergreift.
Wie hängen Art. 42 und Art. 44 GG zusammen?
Art. 42 Abs. 1 GG betrifft die Öffentlichkeit des Bundestagsplenums.
Art. 44 Abs. 1 GG enthält dagegen eine spezielle Öffentlichkeitsregel für Untersuchungsausschüsse. Danach erfolgt deren Beweiserhebung grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung; die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden.
Für Untersuchungsausschüsse gilt deshalb nicht lediglich das allgemeine Ausschussrecht, sondern eine besondere verfassungsrechtliche Öffentlichkeitsregel.
Hat Art. 42 GG seit 1949 Veränderungen erfahren?
Art. 42 GG gehört zu den Vorschriften des Grundgesetzes, deren Grundstruktur seit Inkrafttreten des Grundgesetzes unverändert geblieben ist.
Der Parlamentarische Rat entschied sich 1948/49 bewusst für öffentliche parlamentarische Verhandlungen und ein grundsätzliches Mehrheitsprinzip.
Diese Grundentscheidung knüpft an die demokratische Parlamentstradition an und reagiert zugleich auf die Erfahrungen mit autoritären Herrschaftsformen: Politische Entscheidungen einer Volksvertretung sollen grundsätzlich sichtbar, diskutierbar und zurechenbar sein.
Welche Bedeutung hat Art. 42 GG heute?
Art. 42 GG ist keineswegs nur eine technische Vorschrift über den Sitzungsablauf.
Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht demokratische Kontrolle in einer Zeit, in der parlamentarische Beratungen über Livestreams, Mediatheken und digitale Dokumentationssysteme weit über den Sitzungssaal hinaus verfolgt werden können.
Das Mehrheitsprinzip sorgt zugleich dafür, dass ein pluralistisch zusammengesetztes Parlament verbindliche Entscheidungen treffen kann.
Art. 42 GG verbindet deshalb drei grundlegende Voraussetzungen parlamentarischer Demokratie: Transparenz, öffentliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfähigkeit.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 42 GG steht insbesondere mit dem freien Mandat und den Mitwirkungsrechten der Abgeordneten aus Art. 38 GG, der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages aus Art. 40 GG und den Teilnahme- und Rederechten von Bundesregierung und Bundesrat aus Art. 43 GG in Verbindung. Art. 44 GG enthält eine besondere Öffentlichkeitsregel für Untersuchungsausschüsse. Art. 46 GG schützt Abgeordnete für Abstimmungen und parlamentarische Äußerungen und ist damit von der Berichterstattungsfreiheit des Art. 42 Abs. 3 GG abzugrenzen.
- Art. 38 GG – Wahlrechtsgrundsätze, freies Mandat und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten
- Art. 40 GG – Geschäftsordnungsautonomie, Bundestagspräsident und Hausrecht
- Art. 41 GG – Wahlprüfung und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
- Art. 43 GG – Anwesenheits-, Zutritts- und Rederechte von Bundesregierung und Bundesrat
- Art. 44 GG – Untersuchungsausschüsse und Öffentlichkeit der Beweiserhebung
- Art. 46 GG – Indemnität und Immunität der Bundestagsabgeordneten
Rechtsprechung zu Art. 42 GG
- BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 – Gebäudeenergiegesetz: parlamentarische Beratungsrechte, zeitliche Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens und Bedeutung der öffentlichen parlamentarischen Willensbildung
- BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 2 BvE 3/15 – parlamentarische Öffentlichkeit als wesentliches Element demokratischer Willensbildung und Kontrolle
- BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 2 BvR 739/17 – Einheitliches Patentgericht: Bedeutung verfassungsrechtlich vorgeschriebener parlamentarischer Mehrheiten für das wirksame Zustandekommen eines Gesetzes
- BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. – Lissabon-Vertrag: Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 GG und demokratische Willensbildung im Deutschen Bundestag
Fachartikel zu Art. 42 GG
- Deutscher Bundestag – Informationen zu Tagesordnung und Öffentlichkeit der Plenarsitzungen
- Deutscher Bundestag – Parlamentsfernsehen und öffentliche Übertragung der Bundestagssitzungen
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – aktuelle Regelungen zu Öffentlichkeit, Abstimmungen und parlamentarischem Verfahren
- Deutscher Bundestag – Erläuterung der einfachen Mehrheit und Behandlung von Stimmenthaltungen
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 42 GG.