Artikel 2 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 16.09.2026

Art. 2 GG schützt mehrere zentrale Freiheitsrechte. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit und bildet zusammen mit Art. 1 Abs. 1 GG die Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person, also insbesondere den Schutz vor staatlicher Festnahme und Freiheitsentziehung.

Die Vorschrift gehört damit zu den inhaltlich weitreichendsten Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes. Während die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich jedes menschliche Verhalten erfasst und als Auffanggrundrecht wirkt, schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Lebensrecht, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person besonders gewichtige Bereiche menschlicher Existenz und Selbstbestimmung.

Art. 2 GG erlaubt Einschränkungen dieser Rechte, stellt sie aber unter verfassungsrechtliche Voraussetzungen. Eingriffe müssen insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein. Für Eingriffe in die Freiheit der Person enthält Art. 104 GG zusätzliche besonders strenge Sicherungen.

Inhalt

Artikel 2 GG – Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person

Wortlaut des Art. 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Erläuterungen zu Art. 2 GG

Überblick und Bedeutung des Art. 2 GG

Was regelt Art. 2 GG?

Art. 2 GG enthält mehrere voneinander zu unterscheidende Grundrechtsgewährleistungen.

  • Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit.
  • Art. 2 Abs. 1 GG bildet zusammen mit Art. 1 Abs. 1 GG die Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Recht auf Leben.
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt außerdem das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person.
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bestimmt, dass in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.

Diese Rechte haben unterschiedliche Schutzbereiche und unterschiedliche Funktionen. Sie dürfen deshalb nicht zu einem einheitlichen „Grundrecht aus Art. 2 GG“ zusammengefasst werden.

Warum ist Art. 2 GG für die Grundrechtsordnung besonders wichtig?

Art. 2 GG schließt zahlreiche Lücken, die von den spezielleren Grundrechten nicht erfasst werden. Von grundlegender Bedeutung ist insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG. Seit dem sogenannten Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird die Vorschrift als umfassende Gewährleistung menschlicher Handlungsfreiheit verstanden.

Dadurch existiert grundsätzlich kein staatlich regelbarer Lebensbereich, in dem menschliches Verhalten allein deshalb grundrechtlich schutzlos wäre, weil kein spezielleres Freiheitsrecht einschlägig ist. Wo beispielsweise weder Meinungsfreiheit noch Religionsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie oder ein anderes spezielles Grundrecht greifen, kann die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen.

Zugleich hat Art. 2 Abs. 1 GG gemeinsam mit Art. 1 Abs. 1 GG die Entwicklung mehrerer persönlichkeitsbezogener Gewährleistungen ermöglicht. Hierzu gehören insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Art. 2 Abs. 1 GG – Die allgemeine Handlungsfreiheit

Was schützt die allgemeine Handlungsfreiheit?

Art. 2 Abs. 1 GG schützt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Verhalten besonders wichtig, vernünftig, sozial wertvoll oder für die Persönlichkeitsentwicklung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Formulierung „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ könnte zwar den Eindruck erwecken, geschützt seien nur Tätigkeiten mit besonderem Persönlichkeitsbezug. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche enge Auslegung jedoch bereits 1957 im Elfes-Urteil abgelehnt.

Geschützt werden deshalb auch alltägliche Tätigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise das Reiten im Wald als Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit behandelt. Ebenso können Essen, Trinken, Rauchen, Reisen, Autofahren, Vertragsabschlüsse, Freizeitbeschäftigungen oder sonstige alltägliche Verhaltensweisen in den Schutzbereich fallen.

Eine ausführlichere, stärker fallbezogene Darstellung findet sich bei Grundrechte-FAQ zur allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Warum wird Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht bezeichnet?

Die allgemeine Handlungsfreiheit ist gegenüber spezielleren Freiheitsrechten grundsätzlich subsidiär. Erfasst ein spezielles Grundrecht den betreffenden Lebensbereich, richtet sich die verfassungsrechtliche Prüfung in erster Linie nach diesem spezielleren Grundrecht.

Wer beispielsweise wegen einer politischen Äußerung staatlich beschränkt wird, kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wer einen Beruf ausübt, fällt grundsätzlich unter die Berufsfreiheit. Eine religiöse Betätigung wird durch die Religionsfreiheit geschützt. Art. 2 Abs. 1 GG soll diese speziellen Gewährleistungen nicht durch eine parallele allgemeine Prüfung verdoppeln.

Wo dagegen kein spezielleres Grundrecht eingreift, gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG einen allgemeinen Freiheitsschutz. Deshalb wird die Vorschrift als Auffanggrundrecht bezeichnet.

Schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch geringfügige oder alltägliche Tätigkeiten?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht lehnt es grundsätzlich ab, den Schutzbereich danach zu bestimmen, ob ein Verhalten aus Sicht des Staates oder eines Gerichts besonders wertvoll für die Persönlichkeitsentfaltung ist.

Dies hat eine wichtige freiheitsrechtliche Funktion: Der Staat soll nicht darüber entscheiden dürfen, welche privaten Betätigungen wichtig genug sind, um überhaupt grundrechtlichen Schutz zu verdienen.

Die Weite des Schutzbereichs bedeutet allerdings nicht, dass jede staatliche Beschränkung solcher Tätigkeiten verfassungswidrig wäre. Art. 2 Abs. 1 GG besitzt zugleich weitreichende Schranken. Die eigentliche verfassungsrechtliche Prüfung verlagert sich deshalb häufig auf die Frage, ob die staatliche Beschränkung auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und verhältnismäßig ist.

Wer kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen?

Art. 2 Abs. 1 GG beginnt mit dem Wort „Jeder“. Es handelt sich deshalb um ein Menschenrecht und nicht um ein auf deutsche Staatsangehörige beschränktes Deutschenrecht.

Natürliche Personen können sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.

Auch inländische juristische Personen des Privatrechts können nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich Träger der allgemeinen Handlungsfreiheit sein, soweit die Gewährleistung ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Dies betrifft insbesondere wirtschaftliche und sonstige rechtlich relevante Betätigungsfreiheiten.

Welche Bedeutung hat Art. 2 Abs. 1 GG für Ausländer?

Besondere Bedeutung besitzt die allgemeine Handlungsfreiheit für ausländische Personen in Lebensbereichen, in denen das Grundgesetz ein spezielleres Grundrecht ausdrücklich nur Deutschen gewährt.

Zu den sogenannten Deutschenrechten gehören beispielsweise die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG, die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG, die Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.

Ein ausländischer Staatsangehöriger wird in diesen Bereichen nicht Träger des jeweiligen Deutschenrechts allein dadurch, dass er sich auf Art. 2 Abs. 1 GG beruft. Seine entsprechende Betätigung kann aber durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt sein. Die speziellen Wertungen des jeweiligen Freiheitsrechts können dabei für die verfassungsrechtliche Beurteilung Bedeutung gewinnen.

Was ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit?

Wegen des weiten Schutzbereichs können sehr unterschiedliche staatliche Maßnahmen in Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen.

Ein Eingriff liegt insbesondere vor, wenn der Staat ein Verhalten verbietet, eine bestimmte Handlung vorschreibt, eine Genehmigung verlangt oder an eine Betätigung belastende Rechtsfolgen knüpft.

Auch mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen können grundrechtlich relevant sein, wenn sie dem Staat zurechenbar sind und nach Zielrichtung oder Wirkung ein hinreichendes Gewicht erreichen. Nicht jede tatsächliche Unannehmlichkeit, die irgendwie durch staatliches Handeln verursacht wird, ist allerdings bereits ein Grundrechtseingriff.

Was bedeutet die „verfassungsmäßige Ordnung“ in Art. 2 Abs. 1 GG?

Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung besitzt in Art. 2 Abs. 1 GG eine besonders weite Bedeutung.

Im Elfes-Urteil vom 16. Januar 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass darunter die gesamte Rechtsordnung zu verstehen ist, soweit ihre Normen formell und materiell mit der Verfassung vereinbar sind.

Die „verfassungsmäßige Ordnung“ bedeutet in Art. 2 Abs. 1 GG damit nicht lediglich das Grundgesetz selbst. Grundsätzlich kann jedes verfassungsgemäß zustande gekommene und inhaltlich verfassungsgemäße Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit beschränken.

Diese Auslegung erklärt zugleich die große Reichweite des Grundrechts. Wenn grundsätzlich jedes menschliche Verhalten geschützt ist, muss der Gesetzgeber dieses Verhalten innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen auch regulieren können.

Was besagt die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG?

Art. 2 Abs. 1 GG nennt drei Grenzen der freien Persönlichkeitsentfaltung:

  • die Rechte anderer,
  • die verfassungsmäßige Ordnung und
  • das Sittengesetz.

Diese drei Begriffe werden als Schrankentrias bezeichnet.

In der verfassungsrechtlichen Praxis dominiert die verfassungsmäßige Ordnung. Da sie sämtliche formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen umfasst, können gesetzliche Regelungen insbesondere auch zum Schutz der Rechte anderer erlassen werden.

Dem „Sittengesetz“ kommt heute kaum eigenständige praktische Bedeutung zu. Bloße moralische Missbilligung eines Verhaltens verschafft staatlichen Behörden keine eigenständige Eingriffsbefugnis. Staatliches Handeln muss insbesondere das Rechtsstaatsprinzip, den Vorbehalt des Gesetzes und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Darf der Gesetzgeber die allgemeine Handlungsfreiheit beliebig einschränken?

Nein. Der weite Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung bedeutet nicht, dass jedes beliebige Gesetz einen Eingriff rechtfertigt.

Die einschränkende Rechtsnorm muss selbst verfassungsgemäß sein. Dazu gehören zunächst die formellen Anforderungen wie Gesetzgebungskompetenz und ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren. Außerdem muss das Gesetz materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sein.

Besonders wichtig ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Beschränkung muss einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dienen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein und den Betroffenen nicht unangemessen belasten.

Das Elfes-Urteil hat deshalb eine weitreichende Konsequenz: Wer durch ein Gesetz in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt wird, kann grundsätzlich geltend machen, dieses Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es seinerseits gegen das Grundgesetz verstößt.

Ist Art. 2 Abs. 1 GG deshalb ein besonders „schwaches“ Grundrecht?

Art. 2 Abs. 1 GG ist leichter einschränkbar als viele spezielle Freiheitsrechte. Daraus folgt aber nicht, dass die allgemeine Handlungsfreiheit rechtlich bedeutungslos wäre.

Ihre besondere Funktion liegt gerade darin, staatliche Freiheitsbeschränkungen auch dann an die Verfassung zu binden, wenn kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Der Staat kann deshalb nicht argumentieren, ein bestimmtes Verhalten werde von keinem besonderen Grundrecht geschützt und stehe daher vollständig zu seiner Disposition.

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet auf diese Weise einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Freiheitsschutz.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht nicht ausdrücklich als eigenständiges Grundrecht im Wortlaut des Grundgesetzes. Es wird vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.

Seine Aufgabe besteht darin, diejenigen Bereiche persönlicher Freiheit zu schützen, die für die Entfaltung und Wahrung der Persönlichkeit wesentlich sind, von den spezielleren Freiheitsrechten aber nicht vollständig erfasst werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb enger als die allgemeine Handlungsfreiheit, besitzt in seinem Anwendungsbereich aber regelmäßig ein höheres Schutzgewicht. Art. 1 Abs. 1 GG wirkt dabei als besondere Interpretations- und Schutzverstärkung.

Fallbezogene Erläuterungen zu den verschiedenen Ausprägungen finden sich auf Grundrechte-FAQ zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Welche Bereiche schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt sich nicht abschließend auf einen einzigen Schutzgegenstand reduzieren. Es ist entwicklungsoffen und hat in der Rechtsprechung unterschiedliche Ausprägungen erfahren.

Geschützt werden insbesondere Aspekte der persönlichen Selbstbestimmung, der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung. Dazu gehören unter anderem:

  • Privat- und Intimsphäre,
  • Recht am eigenen Bild,
  • Recht am gesprochenen Wort,
  • Recht am eigenen Namen,
  • Schutz persönlicher Ehre und sozialer Identität,
  • Kenntnis der eigenen Abstammung,
  • geschlechtliche Identität,
  • informationelle Selbstbestimmung,
  • Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme,
  • Schutz vor zeitlich unbegrenzter öffentlicher Konfrontation mit vergangenen Ereignissen und
  • das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Diese Fallgruppen sind keine voneinander vollständig isolierten Einzelgrundrechte. Sie konkretisieren den Schutz der Persönlichkeit je nach Gefährdungslage.

Was ist der Unterschied zwischen allgemeiner Handlungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht?

Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt grundsätzlich jedes menschliche Verhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt dagegen besonders persönlichkeitsrelevante Bereiche der Selbstbestimmung, Identität und privaten Lebensgestaltung.

Wer beispielsweise im Wald reitet, betätigt seine allgemeine Handlungsfreiheit. Wird dagegen heimlich ein vertrauliches Gespräch aufgezeichnet oder werden personenbezogene Daten staatlich erhoben und verknüpft, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein.

Die Unterscheidung ist auch für die Rechtfertigung wichtig. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können wegen der Nähe zu Art. 1 Abs. 1 GG erheblich schwerer wiegen als gewöhnliche Beschränkungen alltäglicher Handlungsfreiheit.

Was schützt die Privat- und Intimsphäre?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Möglichkeit, sich in einen privaten Lebensbereich zurückzuziehen und bestimmte persönliche Angelegenheiten staatlicher oder öffentlicher Beobachtung zu entziehen.

Die Intensität des Schutzes hängt davon ab, wie eng ein Lebenssachverhalt mit der Persönlichkeit verbunden ist. Besonders private Lebensbereiche genießen einen stärkeren Schutz als Vorgänge, die bewusst in der Öffentlichkeit stattfinden.

Innerhalb der persönlichen Lebensgestaltung besteht außerdem ein absolut geschützter Kernbereich. Soweit ein Vorgang diesem unantastbaren Kern menschlicher Persönlichkeit zuzurechnen ist, kommt wegen der Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine Abwägung mit gewöhnlichen Strafverfolgungs- oder Sicherheitsinteressen grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Das bedeutet umgekehrt nicht, dass die gesamte Privatsphäre absolut geschützt wäre. Außerhalb des menschenwürderelevanten Kernbereichs können Einschränkungen insbesondere aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen zulässig sein, wenn sie auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhen und verhältnismäßig sind.

Was schützt das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich die Befugnis des Einzelnen, darüber mitzuentscheiden, ob und in welchem Zusammenhang sein Bild oder seine Äußerungen festgehalten und verwendet werden.

Beim gesprochenen Wort schützt das Grundrecht insbesondere das Vertrauen darauf, dass eine nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Äußerung nicht ohne Weiteres heimlich aufgezeichnet oder anderen zugänglich gemacht wird.

Beim Recht am eigenen Bild können insbesondere Foto- und Videoaufnahmen sowie deren Veröffentlichung betroffen sein. Der Schutz ist jedoch nicht schrankenlos. Vor allem bei Veröffentlichungen durch Medien können Persönlichkeitsrecht und Meinungs- oder Pressefreiheit miteinander kollidieren und müssen dann anhand der konkreten Umstände in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

Schützt das Grundgesetz den eigenen Namen?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht ordnet auch das Recht am eigenen Namen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu.

Der Name dient der persönlichen Identität, Individualität und Wiedererkennbarkeit. Er begleitet die Lebensgeschichte eines Menschen und verbindet die Person nach innen und außen mit ihrer sozialen Identität.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 zum Namensrecht bei der Volljährigenadoption bekräftigt. Regelungen, die einem Menschen eine Änderung seines geführten Namens auferlegen, greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und bedürfen gewichtiger Gründe; sie müssen insbesondere verhältnismäßig sein.

Daraus folgt allerdings kein uneingeschränktes Recht, jeden beliebigen Namen zu wählen oder einen einmal geführten Namen unter allen Umständen unverändert beizubehalten. Das Namensrecht darf gesetzlich ausgestaltet werden.

Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine besonders bedeutsame Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Bundesverfassungsgericht entwickelte es grundlegend im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983. Danach schützt Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich die Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Informationen offenbart und verwendet werden.

Der Schutz richtet sich nicht nur gegen die Veröffentlichung besonders intimer Daten. Auch die Erhebung, Speicherung, Verknüpfung, Verwendung oder Weitergabe sonstiger personenbezogener Informationen kann einen Eingriff darstellen.

Hintergrund ist die Erkenntnis, dass Freiheit gefährdet werden kann, wenn Menschen nicht mehr überschauen können, welche Informationen über sie gespeichert sind, wer sie kennt und für welche Zwecke sie verwendet werden. Die Möglichkeit umfassender Datenverknüpfung kann deshalb die selbstbestimmte Lebensgestaltung beeinträchtigen.

Ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung absolut?

Nein. Der Einzelne besitzt kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an sämtlichen Informationen, die einen Bezug zu seiner Person haben.

Eingriffe können insbesondere zur Erfüllung legitimer staatlicher Aufgaben zulässig sein. Sie benötigen jedoch eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage und müssen den Anforderungen an Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit genügen.

Je sensibler die Daten, je umfassender ihre Erhebung und je größer die Möglichkeiten ihrer Verknüpfung und weiteren Nutzung sind, desto gewichtiger sind regelmäßig die Anforderungen an die Rechtfertigung. Auch organisatorische und verfahrensrechtliche Sicherungen wie Zweckbindungen, Löschpflichten, Auskunftsrechte und Schutz vor zweckwidriger Weiterverwendung können verfassungsrechtlich erforderlich sein.

Welche Rolle spielt das Unionsrecht beim Datenschutz?

Der grundgesetzliche Schutz personenbezogener Daten steht heute in einem engen Verhältnis zum Datenschutzrecht der Europäischen Union, insbesondere zur Datenschutz-Grundverordnung und zu Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Welcher Grundrechtsmaßstab im konkreten Fall maßgeblich ist, hängt davon ab, ob der betreffende Sachbereich unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist oder das Unionsrecht den Mitgliedstaaten eigene Gestaltungsspielräume belässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unterscheidung 2019 in den Entscheidungen „Recht auf Vergessen I“ und „Recht auf Vergessen II“ näher entwickelt. Bei innerstaatlichem Recht, das unionsrechtliche Gestaltungsspielräume ausfüllt, prüft es grundsätzlich weiterhin primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes. Bei vollständig vereinheitlichtem Unionsrecht können dagegen unmittelbar die Grundrechte der Europäischen Union Prüfungsmaßstab sein.

Was ist das IT-System-Grundrecht?

Mit Urteil vom 27. Februar 2008 entwickelte das Bundesverfassungsgericht eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Moderne Computer, Smartphones und andere komplexe informationstechnische Systeme enthalten häufig Datenbestände, aus denen sich weitreichende Erkenntnisse über Persönlichkeit, Kommunikation, Interessen, Kontakte und Lebensführung gewinnen lassen. Der Schutz einzelner Kommunikationsvorgänge oder einzelner Dateien reicht deshalb nicht immer aus.

Das IT-System-Grundrecht schützt Systeme, deren Nutzung für die Persönlichkeitsentfaltung von besonderer Bedeutung ist und bei denen ein Zugriff einen tiefen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung ermöglichen kann.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 in der Entscheidung „Trojaner I“ hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung fortentwickelt und klargestellt, dass das IT-System-Grundrecht nicht auf die klassische heimliche Online-Durchsuchung beschränkt ist. Geschützt werden Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme auch gegenüber anderen Zugriffen, die vergleichbare persönlichkeitsbezogene Gefahren erzeugen.

Schützt Art. 2 GG die geschlechtliche Identität?

Ja. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die geschlechtliche Identität eines Menschen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte 2017 ausdrücklich klar, dass dieser Schutz auch Menschen erfasst, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.

Geschlechtliche Identität besitzt für die Wahrnehmung der eigenen Persönlichkeit und für die soziale Wahrnehmung durch andere erhebliche Bedeutung. Staatliche Regelungen des Personenstands können deshalb in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Daneben können die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 GG betroffen sein.

Gibt es ein verfassungsrechtliches „Recht auf Vergessen“?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann Schutz davor vermitteln, dauerhaft und ohne angemessene Berücksichtigung des Zeitablaufs mit weit zurückliegenden personenbezogenen Informationen konfrontiert zu werden.

Im Beschluss „Recht auf Vergessen I“ von 2019 betonte das Bundesverfassungsgericht, dass die Möglichkeit eines persönlichen Neubeginns Teil freier Persönlichkeitsentwicklung sein kann. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch darauf, einmal rechtmäßig veröffentlichte Informationen nach Ablauf einer festen Frist vollständig aus dem Internet entfernen zu lassen.

Erforderlich ist vielmehr regelmäßig eine Abwägung. Zu berücksichtigen sind unter anderem das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigung, das Alter der Information, ihre fortdauernde Bedeutung, die Art ihrer Auffindbarkeit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit derjenigen, die Informationen bereitstellen.

Gehört ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu Art. 2 GG?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2020 entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst.

Dieses Recht schließt nach der Entscheidung die Freiheit ein, über die Beendigung des eigenen Lebens selbst zu entscheiden und hierfür grundsätzlich auch Hilfe Dritter zu suchen und angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Recht wurde vom Gericht nicht auf bestimmte Krankheiten, Diagnosen oder Lebensphasen beschränkt. Seine Grundlage liegt in der autonomen Selbstbestimmung über die eigene Existenz.

Daraus folgt allerdings nicht, dass staatliche Regelungen zur Suizidhilfe generell ausgeschlossen wären. Der Gesetzgeber darf insbesondere legitime Schutzanliegen verfolgen. Regelungen müssen jedoch die autonome Entscheidung des Einzelnen respektieren und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wahren.

Ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht schrankenlos?

Nein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zwar durch die Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG besonders gewichtig, aber grundsätzlich nicht in seinem gesamten Schutzbereich absolut.

Außerhalb des unantastbaren Menschenwürdekerns können Eingriffe insbesondere zum Schutz anderer Grundrechte oder gewichtiger Allgemeininteressen gerechtfertigt sein. Erforderlich sind eine ausreichende Rechtsgrundlage und eine dem Gewicht des Persönlichkeitsbezugs entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Je näher eine Maßnahme dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung kommt, desto höher sind die Anforderungen. Der menschenwürderelevante Kern selbst ist einer Abwägung entzogen.

Können sich juristische Personen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen?

Dies lässt sich nicht für alle Ausprägungen einheitlich beantworten.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist seinem Ursprung nach eng mit der menschlichen Persönlichkeit und teilweise mit der Menschenwürde verbunden. Menschenwürde selbst steht juristischen Personen nicht zu.

Einzelne Ausprägungen des Persönlichkeitsschutzes können nach Art. 19 Abs. 3 GG jedoch auch auf juristische Personen anwendbar sein, wenn dies ihrem Wesen nach möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise anerkannt, dass juristische Personen unter bestimmten Voraussetzungen Schutz hinsichtlich vertraulicher Kommunikation oder ihres gesprochenen Wortes genießen können.

Die Grundrechtsberechtigung muss deshalb für die jeweilige konkrete Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesondert geprüft werden.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – Das Recht auf Leben

Was schützt das Recht auf Leben?

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet jedem Menschen ein subjektives Recht auf Schutz seines Lebens.

Das menschliche Leben bildet die tatsächliche Voraussetzung dafür, sämtliche anderen Grundrechte wahrnehmen zu können. Das Bundesverfassungsgericht misst dem Lebensrecht deshalb außerordentlich hohes verfassungsrechtliches Gewicht bei.

Das Grundrecht schützt zunächst vor staatlichen Maßnahmen, die den Tod eines Menschen herbeiführen. Zugleich begründet es staatliche Schutzpflichten gegenüber lebensbedrohenden Gefahren, die von anderen Menschen oder anderen Gefahrenquellen ausgehen.

Weiterführende fallbezogene Fragen werden bei Grundrechte-FAQ zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit behandelt.

Wer ist Träger des Rechts auf Leben?

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein Menschenrecht. Jeder lebende Mensch ist unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter, Gesundheitszustand, Leistungsfähigkeit oder sonstigen persönlichen Eigenschaften geschützt.

Juristische Personen können schon ihrem Wesen nach nicht Träger des Lebensrechts sein.

Schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch ungeborenes Leben?

Das Bundesverfassungsgericht erkennt auch ungeborenes menschliches Leben als verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut an.

In seiner Rechtsprechung zum Schwangerschaftsabbruch hat das Gericht die staatliche Schutzpflicht für ungeborenes Leben insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Der Staat darf sich danach nicht auf die bloße Unterlassung eigener Eingriffe beschränken, sondern muss ungeborenes Leben auch rechtlich schützen.

Die konkrete Ausgestaltung dieses Schutzes berührt zugleich die Grundrechte der Schwangeren. Das Verfassungsrecht muss daher unterschiedliche grundrechtliche Positionen berücksichtigen.

Über einzelne bioethische Fragen zum genauen Beginn menschlichen Lebens und über die Konsequenzen für einzelne medizinische oder reproduktionsmedizinische Sachverhalte bestehen in der verfassungsrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen. Die Rechtsprechung zum Schwangerschaftsabbruch darf deshalb nicht ohne Weiteres auf jede moderne biomedizinische Konstellation übertragen werden.

Darf der Staat in das Recht auf Leben eingreifen?

Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bestimmt ausdrücklich, dass in die Rechte des Absatzes 2 auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Der Gesetzesvorbehalt erfasst seinem Wortlaut nach auch das Recht auf Leben.

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass der Gesetzgeber über menschliches Leben frei verfügen könnte. Wegen der fundamentalen Bedeutung des Lebensrechts und seiner engen Verbindung mit der Menschenwürde sind die Anforderungen an einen staatlich verursachten Tod außerordentlich hoch.

Insbesondere muss eine gesetzliche Eingriffsermächtigung ihrerseits mit der Menschenwürde, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den übrigen Verfassungsbestimmungen vereinbar sein.

Die Todesstrafe ist unabhängig hiervon durch Art. 102 GG ausdrücklich abgeschafft.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Luftsicherheitsgesetz entschieden?

Eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde erging 2006 zum Luftsicherheitsgesetz.

Das Gesetz erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen den Abschuss eines Luftfahrzeugs, das als Waffe gegen Menschen eingesetzt werden sollte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Ermächtigung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sich tatunbeteiligte Menschen an Bord des Flugzeugs befanden.

Der Staat durfte das Leben der Passagiere nicht gezielt beenden, um dadurch andere Menschen zu retten. Die Betroffenen wären nach Auffassung des Gerichts zu bloßen Objekten der staatlichen Rettungsmaßnahme gemacht worden.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Lebensschutz und Menschenwürde dogmatisch zu unterscheiden sind. Nicht jeder Eingriff in das Leben ist allein wegen Art. 1 Abs. 1 GG absolut ausgeschlossen. Wo ein staatliches Vorgehen jedoch zugleich die Menschenwürde verletzt, kann es nicht durch eine Abwägung der Zahl gefährdeter Menschen gerechtfertigt werden.

Muss der Staat das Leben vor Angriffen Dritter schützen?

Ja. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besitzt neben seiner abwehrrechtlichen auch eine schutzrechtliche Dimension.

Der Staat muss einen rechtlichen und tatsächlichen Schutzrahmen schaffen, der menschliches Leben vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter schützt. Dazu gehören beispielsweise strafrechtliche Verbote, gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse, Schutzmaßnahmen in besonders gefährlichen Lebensbereichen und eine grundsätzlich wirksame staatliche Rechtsdurchsetzung.

Aus der Schutzpflicht folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf jede denkbare Sicherheitsmaßnahme. Dem Gesetzgeber und den zuständigen Behörden steht bei der Wahl geeigneter Schutzkonzepte regelmäßig ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Verfassungsrechtlich problematisch wird staatliche Untätigkeit insbesondere dann, wenn Schutzmaßnahmen überhaupt nicht getroffen werden, offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz zurückbleiben.

Schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch vor Umwelt- und Klimarisiken?

Ja. Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit kann auch Gefahren erfassen, die durch Umweltbelastungen entstehen.

Im Klimaschutzbeschluss vom 24. März 2021 stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, dass die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch die Verpflichtung umfasst, Leben und Gesundheit vor Gefahren des Klimawandels zu schützen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine bestimmte einzelne Klimaschutzmaßnahme zwingend vorschreibt. Der Gesetzgeber verfügt bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten grundsätzlich über Gestaltungsspielräume.

Die teilweise Verfassungswidrigkeit des damals überprüften Klimaschutzgesetzes beruhte zudem nicht auf der Feststellung, der Gesetzgeber habe seine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bereits verletzt. Ausschlaggebend waren vor allem unverhältnismäßige künftige Freiheitsbelastungen aufgrund der gesetzlichen Verteilung verbleibender Emissionsmöglichkeiten.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – Das Recht auf körperliche Unversehrtheit

Was bedeutet „körperliche Unversehrtheit“?

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit schützt die körperliche Integrität und die Gesundheit eines Menschen.

Geschützt wird der menschliche Körper zunächst gegen Verletzungen, Schmerzen und sonstige körperliche Schädigungen. Der Schutz ist jedoch nicht auf sichtbare Verletzungen begrenzt.

Auch die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn gehört zum Schutzbereich. Psychische Einwirkungen können ebenfalls erfasst werden, wenn sie nach Art und Intensität körperlichen Beeinträchtigungen vergleichbar sind oder gesundheitliche Auswirkungen besitzen.

Ist jeder medizinische Eingriff ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit?

Eine medizinische Behandlung kann den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berühren, weil sie auf den Körper einwirkt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll oder objektiv heilungsfördernd ist.

Von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung sind Behandlungen gegen den Willen des Betroffenen. Eine staatlich angeordnete oder ermöglichte medizinische Zwangsbehandlung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.

Bei freiwilliger und wirksam aufgeklärter Zustimmung stellt sich die grundrechtliche Situation anders dar. Die körperliche Selbstbestimmung des Menschen umfasst gerade auch die Möglichkeit, in medizinische Maßnahmen einzuwilligen.

Wann ist eine medizinische Zwangsbehandlung zulässig?

Das Bundesverfassungsgericht stellt an medizinische Zwangsbehandlungen sehr hohe Anforderungen.

In seinem Beschluss vom 23. März 2011 zum Maßregelvollzug entschied es, dass eine Behandlung gegen den natürlichen Willen eines Untergebrachten zwar nicht unter allen Umständen ausgeschlossen ist, jedoch nur auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und unter strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfolgen darf.

Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung eines Behandlungsziels kommt danach insbesondere nur in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit oder nicht zu einem Handeln entsprechend dieser Einsicht fähig ist. Die Behandlung muss das letzte Mittel sein, Aussicht auf Erfolg haben und darf keine Belastungen verursachen, die außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen.

Außerdem sind besondere Verfahrenssicherungen erforderlich. Gerade bei schwerwiegenden körperlichen Eingriffen darf die Entscheidung nicht allein von einer offenen und weit gefassten Ermächtigung abhängen.

Schützt die körperliche Unversehrtheit auch die Selbstbestimmung über medizinische Behandlungen?

Ja. Der Schutz des Körpers besitzt eine enge Verbindung mit persönlicher Selbstbestimmung.

Ein medizinisch vernünftiger Eingriff wird nicht allein deshalb verfassungsrechtlich bedeutungslos, weil Ärzte oder staatliche Stellen ihn für das objektiv Beste halten. Auch die Entscheidung, eine Behandlung nicht vornehmen zu lassen, ist grundsätzlich zu respektieren.

Bei nicht einwilligungsfähigen Menschen können allerdings besondere Schutz- und Fürsorgepflichten bestehen. Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt dann unter anderem von der gesetzlichen Ausgestaltung, der Entscheidungsfähigkeit, dem natürlichen Willen, der Dringlichkeit der Behandlung und möglichen Schutzpflichten des Staates ab.

Begründet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine staatliche Gesundheitsschutzpflicht?

Ja. Wie das Lebensrecht enthält auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit eine Schutzpflicht.

Der Staat muss Menschen grundsätzlich vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen. Solche Gefahren können von anderen Personen, von gefährlichen Produkten, Umweltbelastungen, technischen Anlagen oder anderen Risikofaktoren ausgehen.

Auch hier besitzt der Gesetzgeber regelmäßig einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das Grundgesetz gewährleistet kein allgemeines Recht darauf, von jedem Gesundheitsrisiko vollständig verschont zu bleiben.

Je schwerwiegender die drohenden Gesundheitsschäden und je größer die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts sind, desto gewichtiger kann jedoch die staatliche Schutzpflicht werden.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – Die Freiheit der Person

Was schützt die Freiheit der Person?

Die „Freiheit der Person“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet nicht Freiheit in einem allgemeinen oder philosophischen Sinn. Geschützt ist vielmehr die körperliche Bewegungsfreiheit.

Das Grundrecht steht historisch in der Tradition des Schutzes vor willkürlicher Verhaftung und Gefangenschaft. Ein Mensch soll grundsätzlich nicht gegen seinen Willen von staatlicher Gewalt festgehalten oder daran gehindert werden, einen ihm tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort zu verlassen.

Die Freiheit der Person gehört zu den besonders hochrangigen Freiheitsrechten. Das Grundgesetz bezeichnet sie ausdrücklich als „unverletzlich“ und ergänzt sie in Art. 104 GG um strenge gesetzliche und richterliche Sicherungen.

Wer kann sich auf die Freiheit der Person berufen?

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beginnt ebenso wie das Lebensrecht mit einer menschenrechtlichen Gewährleistung. Geschützt ist grundsätzlich jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Juristische Personen können sich dagegen nicht auf körperliche Bewegungsfreiheit berufen.

Was ist der Unterschied zwischen Freiheit der Person und allgemeiner Handlungsfreiheit?

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt speziell die körperliche Bewegungsfreiheit vor Maßnahmen von der Intensität einer Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung.

Die allgemeine Möglichkeit, sich fortzubewegen, ein Verkehrsmittel zu benutzen oder bestimmte Orte aufzusuchen, kann demgegenüber unter Art. 2 Abs. 1 GG fallen, wenn kein spezielleres Grundrecht eingreift.

Nicht jedes Verbot, einen bestimmten Ort zu betreten, ist deshalb bereits eine Beschränkung der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Entscheidend sind Art und Intensität des staatlichen Zwangs sowie der spezifische Bezug zur körperlichen Bewegungsfreiheit.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und der Freizügigkeit?

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 11 GG schützen unterschiedliche Aspekte räumlicher Freiheit.

Die Freiheit der Person schützt vor körperlichem Festhalten und vergleichbaren unmittelbaren Beschränkungen der Bewegungsfreiheit.

Die Freizügigkeit nach Art. 11 GG schützt dagegen Deutschen das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Eine staatliche Aufenthaltsbeschränkung kann daher Art. 11 GG betreffen, ohne bereits eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu sein.

Was ist eine Freiheitsbeschränkung?

Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn staatliche Gewalt einen Menschen gegen seinen Willen in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit begrenzt.

Typischerweise geht es um unmittelbaren staatlichen Zwang. Die bloße rechtliche Verpflichtung, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einzufinden, ist deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Festnahme oder einem tatsächlichen Festhalten gleichzusetzen.

Bei der Bestimmung des Schutzbereichs ist die enge systematische Verbindung zu Art. 104 GG zu berücksichtigen.

Was ist eine Freiheitsentziehung?

Eine Freiheitsentziehung ist die besonders intensive Form einer Freiheitsbeschränkung.

Sie liegt typischerweise vor, wenn die tatsächlich und rechtlich bestehende körperliche Bewegungsfreiheit eines Menschen gegen seinen Willen nach allen Seiten aufgehoben wird und die Maßnahme eine gewisse Intensität und Dauer besitzt.

Typische Beispiele sind:

  • Untersuchungshaft,
  • Strafhaft,
  • Polizeigewahrsam,
  • Abschiebungshaft,
  • geschlossene psychiatrische Unterbringung und
  • unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Fixierung.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung wichtig?

Für beide Eingriffsformen gelten hohe Anforderungen. Eine Freiheitsentziehung unterliegt jedoch zusätzlich den besonderen Garantien des Art. 104 Abs. 2 GG.

Insbesondere muss über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ein Richter entscheiden. Erfolgt eine Freiheitsentziehung ausnahmsweise zunächst ohne richterliche Anordnung, muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden.

Die ausführlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden im Kommentar zu Art. 104 GG – Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung erläutert.

Ist eine Fixierung eine Freiheitsentziehung?

Eine Fixierung kann eine eigenständige Freiheitsentziehung darstellen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 24. Juli 2018, dass eine Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung, die nicht nur kurzfristig dauert, eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene bereits aufgrund einer richterlichen Entscheidung in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist.

Die Fixierung ist gegenüber der Unterbringung eine zusätzliche Freiheitsentziehung, weil sie die noch verbliebene Bewegungsfreiheit weitgehend beseitigt. Sie benötigt deshalb grundsätzlich eine eigene richterliche Entscheidung.

Als lediglich kurzfristig bezeichnete das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang regelmäßig eine Maßnahme, deren Dauer absehbar weniger als ungefähr eine halbe Stunde beträgt.

Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG – Gesetzesvorbehalt

Was bedeutet „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“?

Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG stellt Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person unter einen Gesetzesvorbehalt.

Staatliche Behörden dürfen deshalb nicht allein aufgrund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen in diese Rechte eingreifen. Es muss eine hinreichende gesetzliche Grundlage existieren.

Der Gesetzesvorbehalt ist dabei lediglich die erste Voraussetzung. Auch ein gesetzlich vorgesehener Eingriff muss mit den übrigen Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar sein.

Reicht irgendein Gesetz zur Rechtfertigung aus?

Nein. Die gesetzliche Grundlage muss ihrerseits formell und materiell verfassungsgemäß sein.

Insbesondere müssen die wesentlichen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs hinreichend bestimmt geregelt werden. Je intensiver der Eingriff, desto größere Bedeutung besitzen Normenklarheit, Vorhersehbarkeit, Verhältnismäßigkeit und gegebenenfalls verfahrensrechtliche Sicherungen.

Für gesetzliche Einschränkungen ausdrücklich einschränkbarer Grundrechte ist außerdem das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für die Freiheit der Person?

Für die Freiheit der Person verschärft Art. 104 GG den allgemeinen Gesetzesvorbehalt erheblich.

Nach Art. 104 Abs. 1 GG darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.

Für Freiheitsentziehungen kommt der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG hinzu. Die verfassungsrechtlichen Formvorschriften sind hierbei nicht bloße Ordnungsvorschriften. Sie dienen unmittelbar dem Schutz des besonders gewichtigen Freiheitsgrundrechts.

Grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG

Schützt Art. 2 Abs. 2 GG nur vor dem Staat?

Nein. Die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sind zunächst klassische Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Sie verpflichten den Staat aber zugleich zum Schutz dieser Rechtsgüter.

Eine Gefahr muss deshalb nicht vom Staat selbst ausgehen, um verfassungsrechtliche Bedeutung zu besitzen. Schutzpflichten können insbesondere bei Angriffen Dritter, erheblichen Umweltgefahren oder sonstigen schwerwiegenden Risiken entstehen.

Kann der Einzelne eine ganz bestimmte staatliche Schutzmaßnahme verlangen?

Nur ausnahmsweise.

Die Verfassung verpflichtet den Staat zum wirksamen Schutz, überlässt Gesetzgeber und Verwaltung aber grundsätzlich die Auswahl der dafür geeigneten Mittel. Unterschiedliche Schutzkonzepte können verfassungsrechtlich vertretbar sein.

Das Bundesverfassungsgericht prüft bei Schutzpflichten deshalb nicht ohne Weiteres, ob es selbst eine andere Maßnahme für wirksamer gehalten hätte. Verfassungswidrig kann ein Schutzkonzept insbesondere sein, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden oder wenn die gewählten Maßnahmen evident ungeeignet, völlig unzulänglich oder erheblich hinter dem verfassungsrechtlich erforderlichen Schutz zurückbleiben.

Können Schutzpflichten und Freiheitsrechte miteinander kollidieren?

Ja. Dies gehört zu den praktisch schwierigsten Fragen der Grundrechtsdogmatik.

Eine staatliche Maßnahme, die das Leben oder die Gesundheit einer Person schützt, kann zugleich die Freiheit einer anderen Person einschränken. Der Gesetzgeber muss dann die betroffenen Grundrechtspositionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen.

Ein deutliches Beispiel sind staatliche Gesundheitsmaßnahmen: Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit kann Beschränkungen anderer Freiheitsrechte rechtfertigen. Das Gewicht des Schutzziels beseitigt jedoch nicht die Pflicht, Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der konkreten Regelung zu prüfen.

Weitere Gewährleistungen im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 GG

Gibt es aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf ein faires Verfahren?

Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG einen allgemeinen Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren her.

Dieser Anspruch ergänzt speziellere Verfahrensgrundrechte. Er darf deshalb nicht verwendet werden, um die besonderen Voraussetzungen etwa des Rechts auf rechtliches Gehör oder der Rechtsschutzgarantie zu umgehen.

Besondere Bedeutung besitzt der Fairnessgrundsatz im Strafverfahren, kann aber auch in anderen gerichtlichen Verfahren Bedeutung entfalten. Seine konkrete Reichweite ergibt sich regelmäßig aus einer Gesamtschau der jeweiligen Verfahrensordnung und der betroffenen Grundrechtspositionen.

Welche Rolle spielt Art. 2 Abs. 1 GG beim Vertrauensschutz?

Art. 2 Abs. 1 GG kann gemeinsam mit dem Rechtsstaatsprinzip Bedeutung für den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz besitzen.

Der Einzelne soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass staatlich gesetzte Rechtsfolgen nicht ohne verfassungsrechtlich ausreichenden Grund rückwirkend verändert werden. Die spezielleren Regeln zu Rückwirkung und Vertrauensschutz werden allerdings wesentlich durch Art. 20 Abs. 3 GG geprägt.

Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt dabei den subjektiv-rechtlichen Freiheitsbezug, wenn staatliche Rechtsänderungen die persönliche Handlungsfreiheit beeinträchtigen.

Entstehungsgeschichte des Art. 2 GG

Warum lautet Art. 2 Abs. 1 GG nicht einfach „Jeder kann tun und lassen, was er will“?

Die heutige Formulierung ist Ergebnis der Beratungen über das Grundgesetz.

In den Vorarbeiten wurde eine deutlich unmittelbarere Formulierung erwogen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Elfes-Urteil auf die Entstehungsgeschichte hingewiesen und ausgeführt, dass ursprünglich eine Formulierung im Sinne einer umfassenden Freiheit des Tuns und Lassens vorgesehen war.

Die spätere sprachliche Fassung als Recht auf „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ sollte nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts keine inhaltliche Beschränkung auf besonders persönlichkeitsprägende Verhaltensweisen bewirken.

Gerade diese Entstehungsgeschichte war ein wesentliches Argument dafür, Art. 2 Abs. 1 GG als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit auszulegen.

Welche historischen Erfahrungen stehen hinter Art. 2 Abs. 2 GG?

Die ausdrückliche Garantie von Leben, körperlicher Unversehrtheit und persönlicher Freiheit steht vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit staatlicher Gewalt und Entrechtung in der nationalsozialistischen Diktatur.

Das Grundgesetz beschränkt sich deshalb nicht auf eine allgemeine Freiheitsgarantie. Es hebt grundlegende Rechtsgüter der menschlichen Existenz ausdrücklich hervor und bindet staatliche Eingriffe an rechtliche Voraussetzungen.

Der Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung wird durch Art. 104 GG zusätzlich institutionell und verfahrensrechtlich abgesichert.

Ist Art. 2 GG seit 1949 verändert worden?

Art. 2 GG gehört zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes. Sein Wortlaut gilt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 unverändert.

Seine praktische Bedeutung hat sich dennoch erheblich weiterentwickelt. Insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht zeigt, dass ein unveränderter Verfassungstext auf neue gesellschaftliche und technische Gefährdungen reagieren kann.

Das Volkszählungsurteil von 1983, das IT-System-Grundrecht von 2008, die Rechtsprechung zur geschlechtlichen Identität, die Entscheidungen zum „Recht auf Vergessen“, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben und die Fortentwicklung des IT-System-Grundrechts im Jahr 2025 sind Beispiele für diese Entwicklung.

Die systematische Bedeutung des Art. 2 GG

Warum enthält Art. 2 GG so unterschiedliche Grundrechte?

Art. 2 GG verbindet einen allgemeinen Freiheitsschutz mit besonders elementaren körperbezogenen Gewährleistungen.

Art. 2 Abs. 1 GG betrifft in erster Linie die selbstbestimmte Lebensgestaltung. Art. 2 Abs. 2 GG schützt demgegenüber die grundlegenden tatsächlichen Voraussetzungen menschlicher Existenz und Freiheit: Leben, körperliche Integrität und körperliche Bewegungsfreiheit.

Gemeinsam ist diesen Rechten, dass sie die Person gegen staatliche Fremdbestimmung schützen. Ihre Schutzrichtungen und ihre Schranken unterscheiden sich jedoch erheblich.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 2 GG?

Art. 2 GG gewährleistet einen umfassenden verfassungsrechtlichen Freiheitsschutz.

Der Mensch darf grundsätzlich selbst über sein Verhalten, seine Persönlichkeit und wesentliche Bereiche seiner Lebensgestaltung bestimmen. Sein Leben, seine körperliche Integrität und seine körperliche Freiheit stehen unter besonderem Schutz.

Staatliche Beschränkungen sind möglich, aber nicht beliebig. Sie benötigen eine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage und müssen die Grenzen beachten, die sich insbesondere aus Verhältnismäßigkeit, Menschenwürde, Rechtsstaatsprinzip und den besonderen Sicherungen für Freiheitsentziehungen ergeben.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 2 GG steht mit zahlreichen Grundrechten und Verfassungsprinzipien in engem Zusammenhang. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt. Art. 19 GG enthält allgemeine Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen. Die Freiheitsrechte des Art. 2 werden außerdem durch zahlreiche speziellere Grundrechte verdrängt oder ergänzt.

Besonders wichtige bereits vorhandene Kommentierungen sind:

  • Art. 20 GG – Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip und weitere Staatsstrukturprinzipien; insbesondere bedeutsam für Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und das Recht auf ein faires Verfahren
  • Art. 102 GG – Abschaffung der Todesstrafe und Verhältnis zum Recht auf Leben
  • Art. 104 GG – besondere Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung

Rechtsprechung zu Art. 2 GG

Fachartikel zu Art. 2 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 2 GG.

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