Artikel 95 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 95 GG – Oberste Gerichtshöfe des Bundes

Wortlaut des Art. 95 GG

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 95 GG kurz erklärt

Art. 95 GG bestimmt die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes: Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht. Sie stehen jeweils an der Spitze eines der fünf klassischen Fachgerichtszweige.

Die Richterinnen und Richter dieser Gerichte werden nicht allein von einem Bundesminister ausgewählt. Nach Art. 95 Abs. 2 GG entscheidet der zuständige Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss, in dem die Länder und vom Bundestag gewählte Mitglieder vertreten sind. Das Verfahren verbindet damit fachliche, föderale und parlamentarische Elemente.

Weichen die obersten Gerichtshöfe bei derselben Rechtsfrage voneinander ab, sorgt der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht gehört dagegen nicht zu den fünf Gerichten des Art. 95 GG. Seine besondere Stellung und seine Zuständigkeiten ergeben sich aus Art. 93 und 94 GG.

Erläuterungen zu Art. 95 GG

Was regelt Art. 95 GG?

Art. 95 GG enthält drei zentrale Aussagen über die Bundesgerichtsbarkeit.

  • Absatz 1 bestimmt die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.
  • Absatz 2 regelt die Berufung ihrer Richterinnen und Richter.
  • Absatz 3 sichert durch einen Gemeinsamen Senat die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zwischen den verschiedenen Gerichtszweigen.

Die Vorschrift ergänzt damit den allgemeinen Grundsatz des Art. 92 GG, nach dem die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist und durch das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt wird.

Welche fünf obersten Gerichtshöfe nennt Art. 95 Abs. 1 GG?

Art. 95 Abs. 1 GG nennt abschließend fünf oberste Gerichtshöfe:

  • Bundesgerichtshof (BGH) – ordentliche Gerichtsbarkeit,
  • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • Bundesfinanzhof (BFH) – Finanzgerichtsbarkeit,
  • Bundesarbeitsgericht (BAG) – Arbeitsgerichtsbarkeit,
  • Bundessozialgericht (BSG) – Sozialgerichtsbarkeit.

Diese fünf Gerichte stehen jeweils an der Spitze ihres Gerichtszweiges.

Was bedeutet „oberster Gerichtshof des Bundes“?

Ein oberster Gerichtshof ist das höchste Fachgericht des Bundes für einen bestimmten Gerichtszweig.

Er entscheidet typischerweise über Revisionen oder andere Rechtsmittel gegen Entscheidungen der darunterliegenden Gerichte und sorgt dadurch für eine möglichst einheitliche Auslegung des einfachen Rechts.

„Oberster Gerichtshof“ bedeutet jedoch nicht, dass diese Gerichte sämtlichen anderen Gerichten Deutschlands übergeordnet wären. Jeder Gerichtshof ist grundsätzlich nur für seinen eigenen Gerichtszweig zuständig.

Ist der Bundesgerichtshof das höchste Gericht Deutschlands?

Nein.

Der Bundesgerichtshof ist der oberste Gerichtshof der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er entscheidet insbesondere in Zivil- und Strafsachen.

Das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht stehen ihm jedoch nicht hierarchisch unter.

Zwischen den fünf obersten Gerichtshöfen besteht grundsätzlich keine Über- und Unterordnung.

Ist das Bundesverfassungsgericht den fünf obersten Gerichtshöfen übergeordnet?

Das Bundesverfassungsgericht ist kein allgemeines Superrevisionsgericht über den Fachgerichten.

Seine verfassungsrechtliche Stellung ist eine andere. Es entscheidet in den ihm durch Art. 93 GG und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz zugewiesenen Verfassungsstreitigkeiten.

Bei einer Verfassungsbeschwerde überprüft das Bundesverfassungsgericht beispielsweise nicht allgemein, ob ein Fachgericht einfaches Recht „richtig“ ausgelegt hat. Es prüft vielmehr, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.

Dass das Bundesverfassungsgericht nicht in Art. 95 Abs. 1 GG aufgezählt wird, ist deshalb konsequent.

Was ist die ordentliche Gerichtsbarkeit?

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst vor allem Zivil- und Strafsachen.

Zu ihr gehören insbesondere:

  • Amtsgerichte,
  • Landgerichte,
  • Oberlandesgerichte und
  • an der Spitze der Bundesgerichtshof.

Welche Gerichte im konkreten Verfahren zuständig sind und welcher Instanzenzug eröffnet ist, richtet sich nach den jeweiligen Prozessordnungen und dem Gerichtsverfassungsgesetz.

Was entscheidet der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof entscheidet vor allem über Rechtsfragen des Zivil- und Strafrechts.

Typische Bereiche sind etwa:

  • Vertragsrecht,
  • Schadensersatzrecht,
  • Familienrecht,
  • Handels- und Gesellschaftsrecht,
  • Strafrecht und Strafprozessrecht.

Der BGH ist regelmäßig Rechtsmittelgericht. Er klärt dabei insbesondere Rechtsfragen und überprüft Entscheidungen der Vorinstanzen auf Rechtsfehler.

Was ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit?

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet grundsätzlich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht verfassungsrechtlicher Art oder einem anderen Gerichtszweig ausdrücklich zugewiesen sind.

Typische Fälle betreffen beispielsweise:

  • Baurecht,
  • Polizei- und Ordnungsrecht,
  • Ausländer- und Asylrecht,
  • Beamtenrecht,
  • Kommunalrecht oder
  • Hochschulrecht.

An der Spitze dieses Gerichtszweiges steht das Bundesverwaltungsgericht.

Was ist die Finanzgerichtsbarkeit?

Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet insbesondere über Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden.

In den Ländern bestehen Finanzgerichte. Oberster Gerichtshof des Bundes ist der Bundesfinanzhof.

Das Bundesverfassungsgericht ist auch in Steuersachen nicht die nächste reguläre Rechtsmittelinstanz. Eine Verfassungsbeschwerde kommt erst unter den dafür geltenden besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Was ist die Arbeitsgerichtsbarkeit?

Die Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie bestimmte kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Der Instanzenzug führt typischerweise über:

  • Arbeitsgericht,
  • Landesarbeitsgericht und
  • Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht ist damit oberster Gerichtshof des Bundes für das Arbeitsrecht.

Was ist die Sozialgerichtsbarkeit?

Die Sozialgerichtsbarkeit betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den gesetzlich zugewiesenen Bereichen des Sozialrechts.

Dazu gehören unter anderem Rechtsfragen der:

  • gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Unfallversicherung und
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Oberster Gerichtshof ist das Bundessozialgericht.

Sind die fünf obersten Gerichtshöfe immer Revisionsgerichte?

Im Regelfall besteht ihre Hauptfunktion darin, als höchste Rechtsmittelgerichte ihres Gerichtszweiges über Rechtsfragen zu entscheiden.

Das bedeutet aber nicht, dass ihnen niemals eine erstinstanzliche Zuständigkeit übertragen werden dürfte.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 ausdrücklich entschieden, dass den obersten Gerichtshöfen in begrenztem Umfang auch erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen werden können.

Dies kommt insbesondere für Entscheidungen oberster Bundesbehörden in Betracht, wenn die Angelegenheit überregionale oder besondere grundsätzliche Bedeutung besitzt oder eine rasche endgültige Klärung erforderlich ist.

Garantiert das Grundgesetz einen mehrstufigen Instanzenzug?

Nein.

Weder die Rechtsschutzgarantie noch Art. 95 Abs. 1 GG garantieren für jeden Rechtsstreit mehrere gerichtliche Instanzen.

Das Grundgesetz verlangt grundsätzlich wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, schreibt aber nicht vor, dass jede gerichtliche Entscheidung nochmals durch ein höheres Gericht überprüft werden können muss.

Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Sind die obersten Gerichtshöfe reine Bundesgerichte?

Ja.

Art. 95 Abs. 1 GG verpflichtet den Bund, diese Gerichte als Bundesgerichte zu errichten.

Die unteren Instanzen der fünf Gerichtszweige sind dagegen weitgehend Gerichte der Länder.

Das führt zu einer typisch föderalen Struktur: Die Rechtsprechung beginnt vielfach bei Landesgerichten, während die letzte fachgerichtliche Instanz ein Gericht des Bundes ist.

Warum gibt es mehrere Gerichtszweige?

Die Aufteilung ermöglicht fachliche Spezialisierung.

Steuerrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht sowie Zivil- und Strafrecht besitzen jeweils eigene Rechtsgrundlagen und Verfahrensordnungen.

Ein spezialisiertes Gerichtssystem soll deshalb eine besonders sachkundige Rechtsprechung gewährleisten.

Die Gefahr voneinander abweichender Rechtsauffassungen zwischen den Gerichtszweigen wird unter anderem durch Art. 95 Abs. 3 GG aufgefangen.

Kann der Gesetzgeber einen sechsten obersten Gerichtshof nach Art. 95 GG schaffen?

Art. 95 Abs. 1 GG nennt fünf Gerichtszweige und die ihnen zugeordneten obersten Gerichtshöfe.

Weitere Bundesgerichte können aufgrund anderer Verfassungsnormen eingerichtet werden. Insbesondere enthält Art. 96 GG besondere Ermächtigungen für weitere Bundesgerichte.

Ein solches Gericht wird dadurch jedoch nicht automatisch zu einem sechsten obersten Gerichtshof im Sinne des Art. 95 Abs. 1 GG.

Welche Bedeutung hat Art. 96 GG?

Art. 96 GG ermöglicht unter anderem besondere Bundesgerichtsbarkeit für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, Wehrstrafgerichte und bestimmte dienstrechtliche Verfahren.

Auf dieser Grundlage besteht insbesondere das Bundespatentgericht.

Art. 96 GG ergänzt also die fünf allgemeinen Fachgerichtsbarkeiten des Art. 95 GG um besondere Bundesgerichte.

Wer wählt die Richter der obersten Gerichtshöfe?

Art. 95 Abs. 2 GG sieht ein gemeinsames Berufungsverfahren vor.

Die Entscheidung treffen:

  • der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Bundesminister und
  • der Richterwahlausschuss.

Die näheren Einzelheiten regelt das Richterwahlgesetz.

Wie ist der Richterwahlausschuss zusammengesetzt?

Der Richterwahlausschuss besteht aus zwei gleich großen Gruppen.

Die erste Hälfte bilden kraft Amtes die zuständigen Landesminister. Welche Minister beteiligt sind, richtet sich danach, welchem Geschäftsbereich die dem jeweiligen obersten Gerichtshof untergeordneten Landesgerichte zugeordnet sind.

Die zweite Hälfte besteht aus Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden.

Da 16 Länder beteiligt sind, besteht der Richterwahlausschuss regelmäßig aus:

  • 16 zuständigen Landesministern und
  • 16 vom Bundestag gewählten Mitgliedern.

Damit umfasst er 32 Mitglieder.

Müssen die vom Bundestag gewählten Mitglieder selbst Abgeordnete sein?

Nein.

Nach dem Richterwahlgesetz müssen sie zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.

Ein Bundestagsmandat ist keine zwingende Voraussetzung.

In der politischen Praxis werden allerdings regelmäßig Personen aus dem parlamentarischen Bereich gewählt.

Warum beteiligt das Grundgesetz die Länder an der Wahl von Bundesrichtern?

Die Gerichte der Länder bilden in den meisten Gerichtszweigen die unteren Instanzen. Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe prägen damit unmittelbar die Rechtsprechung im gesamten Bundesgebiet.

Die Einbeziehung der Landesminister trägt der föderalen Struktur der Gerichtsbarkeit Rechnung.

Zugleich verhindert Art. 95 Abs. 2 GG, dass die Bundesregierung die Richter der obersten Bundesgerichte allein bestimmt.

Warum beteiligt das Grundgesetz vom Bundestag gewählte Mitglieder?

Das Verfahren besitzt auch eine demokratische Legitimationskomponente.

Die Besetzung der obersten Gerichtshöfe soll weder ausschließlich Sache der Exekutive noch ausschließlich Angelegenheit der Länder sein.

Durch das Zusammenwirken von Bundesminister, Ländervertretern und vom Bundestag gewählten Mitgliedern entsteht ein besonderes Mischsystem demokratischer und föderaler Legitimation.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Struktur in seiner Entscheidung vom 20. September 2016 ausdrücklich hervorgehoben.

Wie läuft eine Bundesrichterwahl praktisch ab?

Der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.

Das Verfahren wird durch das Richterwahlgesetz näher geregelt.

Der Richterwahlausschuss entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Der zuständige Bundesminister führt grundsätzlich den Vorsitz, besitzt im Ausschuss selbst aber kein Stimmrecht.

Nach erfolgreicher Berufung werden die Bundesrichter nach § 1 Abs. 1 Richterwahlgesetz vom Bundespräsidenten ernannt.

Ist der Richterwahlausschuss bei seiner Auswahl völlig frei?

Nein.

Die Berufung von Richtern an die obersten Gerichtshöfe des Bundes unterliegt insbesondere dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Danach ist der Zugang zu öffentlichen Ämtern grundsätzlich nach:

  • Eignung,
  • Befähigung und
  • fachlicher Leistung

zu bestimmen.

Das besondere Wahlverfahren des Art. 95 Abs. 2 GG führt allerdings zu Modifikationen gegenüber einer gewöhnlichen behördlichen Stellenbesetzung.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2016 zur Bundesrichterwahl?

Der Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – ist die zentrale aktuelle Entscheidung zu Art. 95 Abs. 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht stellte drei wichtige Grundsätze auf:

  • Auch die Wahl von Richtern an den obersten Gerichtshöfen ist grundsätzlich an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden.
  • Das verfassungsrechtlich vorgesehene Wahlverfahren führt jedoch zu Besonderheiten gegenüber normalen Auswahlentscheidungen der Verwaltung.
  • Der eigentliche Wahlakt des Richterwahlausschusses unterliegt nicht einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle wie eine gewöhnliche dienstrechtliche Auswahlentscheidung.

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses müssen die Maßstäbe der Bestenauslese dennoch beachten.

Welche Rolle hat der zuständige Bundesminister nach der Wahl?

Art. 95 Abs. 2 GG verlangt eine gemeinsame Entscheidung von Bundesminister und Richterwahlausschuss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Minister das Wahlergebnis grundsätzlich übernehmen.

Er darf sich dem Ergebnis insbesondere dann verweigern, wenn:

  • formelle Ernennungsvoraussetzungen fehlen,
  • Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder
  • das Wahlergebnis insbesondere gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar erscheint.

Damit besitzt der Minister weder ein völlig freies Vetorecht noch eine rein notarielle Rolle.

Warum wählen die Richter ihre neuen Kollegen nicht selbst?

Das Grundgesetz hat sich bewusst nicht für eine ausschließlich richterliche Selbstergänzung entschieden.

Richterliche Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit bei der Ausübung des Richteramtes. Sie verlangt nicht zwingend, dass Richterstellen ausschließlich durch Richter besetzt werden.

Die Ernennung muss allerdings so ausgestaltet sein, dass die spätere richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG gewährleistet bleibt.

Beeinträchtigt die politische Beteiligung die richterliche Unabhängigkeit?

Die bloße Beteiligung politischer Organe an der erstmaligen Auswahl eines Richters verletzt die richterliche Unabhängigkeit nicht.

Entscheidend ist, dass ein berufener Richter anschließend bei seiner Rechtsprechung keinen politischen Weisungen unterliegt.

Art. 97 Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.

Die Auswahlentscheidung darf deshalb nicht mit einer späteren Einflussmöglichkeit auf einzelne Gerichtsentscheidungen verwechselt werden.

Ist die Wahl von Bundesverfassungsrichtern genauso geregelt?

Nein.

Für das Bundesverfassungsgericht gilt ein eigenes Wahlsystem nach Art. 94 GG und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

Der Richterwahlausschuss nach Art. 95 Abs. 2 GG ist dagegen für die Richter der fünf obersten Gerichtshöfe zuständig.

Was regelt Art. 95 Abs. 3 GG?

Absatz 3 verlangt einen Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Seine Aufgabe besteht darin, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zwischen den fünf Gerichtszweigen zu sichern.

Das Nähere regelt das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Warum braucht man einen Gemeinsamen Senat?

Die fünf obersten Gerichtshöfe sind voneinander unabhängig und grundsätzlich für unterschiedliche Rechtsgebiete zuständig.

Rechtsfragen können jedoch mehrere Gerichtszweige betreffen.

Beispielsweise können dieselben allgemeinen Rechtsbegriffe oder übergreifende prozessuale Fragen sowohl im Arbeits-, Sozial- als auch im Verwaltungsrecht auftreten.

Würden die obersten Gerichtshöfe dieselbe Rechtsfrage dauerhaft unterschiedlich beantworten, könnte dies die Einheitlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtigen.

Der Gemeinsame Senat dient dazu, einen solchen Konflikt verbindlich aufzulösen.

Wann entscheidet der Gemeinsame Senat?

Nach § 2 des Rechtsprechungseinheitsgesetzes entscheidet er, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder von einer früheren Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will.

Es genügt also nicht, dass zwei Gerichte irgendwann unterschiedliche Formulierungen verwendet haben.

Es muss eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vorliegen, bei der ein Gericht tatsächlich von bestehender Rechtsprechung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen möchte.

Wird jede Meinungsverschiedenheit sofort dem Gemeinsamen Senat vorgelegt?

Nein.

Das Rechtsprechungseinheitsgesetz sieht ein abgestuftes Verfahren vor.

Der Senat, der abweichen möchte, muss zunächst bei dem anderen Gericht anfragen, ob dieses an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.

Gibt das andere Gericht seine frühere Auffassung auf, entfällt die Divergenz und eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist nicht mehr erforderlich.

Auch innergerichtliche Große Senate können dem Gemeinsamen Senat vorgeschaltet sein.

Was ist der Unterschied zwischen einem Großen Senat und dem Gemeinsamen Senat?

Ein Großer Senat sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb eines einzelnen obersten Gerichtshofs.

Der Gemeinsame Senat wird dagegen benötigt, wenn sich die Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichtshöfe widerspricht.

Beispiel:

  • Streit zwischen zwei Senaten des Bundesgerichtshofs: grundsätzlich innergerichtliche Lösung über einen Großen Senat.
  • Streit zwischen Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht über dieselbe Rechtsfrage: gegebenenfalls Gemeinsamer Senat nach Art. 95 Abs. 3 GG.

Wo hat der Gemeinsame Senat seinen Sitz?

Nach § 1 Abs. 2 des Rechtsprechungseinheitsgesetzes hat der Gemeinsame Senat seinen Sitz in Karlsruhe.

Er ist kein dauerhaft mit einem eigenen festen Richterkollegium besetztes sechstes Fachgericht.

Seine Besetzung richtet sich danach, welche obersten Gerichtshöfe und Senate an der jeweiligen Rechtsfrage beteiligt sind.

Wer sitzt im Gemeinsamen Senat?

Nach dem Rechtsprechungseinheitsgesetz gehören ihm insbesondere an:

  • die Präsidenten der fünf obersten Gerichtshöfe,
  • die Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate und
  • weitere Richter der beteiligten Senate.

Die konkrete Besetzung hängt damit vom Gegenstand des jeweiligen Vorlageverfahrens ab.

Entscheidet der Gemeinsame Senat den gesamten Rechtsstreit?

Nein.

Nach § 15 Rechtsprechungseinheitsgesetz entscheidet der Gemeinsame Senat nur über die vorgelegte Rechtsfrage.

Der eigentliche Rechtsstreit bleibt beim vorlegenden Gericht.

Dieses setzt das Verfahren anschließend fort und entscheidet den Fall auf Grundlage der verbindlich beantworteten Rechtsfrage.

Ist die Entscheidung des Gemeinsamen Senats bindend?

Ja.

Nach § 16 Rechtsprechungseinheitsgesetz ist seine Entscheidung über die Rechtsfrage in der konkreten Sache für das erkennende Gericht bindend.

Darüber hinaus besitzt die Entscheidung erhebliche Orientierungswirkung für die zukünftige Rechtsprechung aller beteiligten Gerichtszweige.

Ist der Gemeinsame Senat ein Verfassungsgericht?

Nein.

Der Gemeinsame Senat entscheidet keine Verfassungsbeschwerden und besitzt nicht die Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, widersprüchliche Rechtsprechung der fünf obersten Fachgerichte zu vereinheitlichen.

Fragen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes können dagegen unter den Voraussetzungen des Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sein.

Können die obersten Gerichtshöfe über Landesrecht entscheiden?

Grundsätzlich sind ihre Rechtsmittelzuständigkeiten vor allem auf Bundesrecht ausgerichtet.

Art. 99 GG erlaubt jedoch eine besondere Regelung: Ein Land kann durch Landesgesetz einem der in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfe für den letzten Rechtszug die Entscheidung in Sachen übertragen, bei denen es um die Anwendung von Landesrecht geht.

Damit ermöglicht das Grundgesetz in begrenztem Umfang eine fachgerichtliche Letztentscheidung des Bundes auch über landesrechtliche Fragen.

Welche Verbindung besteht zu Art. 101 GG?

Art. 101 GG schützt insbesondere den gesetzlichen Richter und verbietet Ausnahmegerichte.

Die Gerichtsorganisation und die Zuständigkeitsverteilung müssen deshalb im Voraus nach allgemeinen Regeln bestimmt sein.

Auch innerhalb der obersten Gerichtshöfe ist es nicht zulässig, den zuständigen Spruchkörper erst nachträglich mit Blick auf einen konkreten Fall beliebig festzulegen.

Welche Bedeutung hat Art. 97 GG für Art. 95 GG?

Art. 95 GG regelt, welche obersten Fachgerichte bestehen und wie ihre Richter berufen werden.

Art. 97 GG schützt anschließend die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter.

Beide Vorschriften ergänzen sich:

  • Art. 95 GG schafft die institutionelle und personelle Grundstruktur.
  • Art. 97 GG schützt die richterliche Entscheidung vor Weisungen und sachfremder Einflussnahme.

Welche Bedeutung hat Art. 98 GG?

Art. 98 GG ergänzt Art. 95 GG um weitere Regeln über die Rechtsstellung von Bundes- und Landesrichtern.

Insbesondere bestimmt Art. 98 Abs. 1 GG, dass die Rechtsstellung der Bundesrichter durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist.

Für die Richter der in Art. 95 GG genannten Gerichtshöfe gelten damit neben dem Richterwahlrecht auch die statusrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze.

Wie entstand die heutige Fassung des Art. 95 GG?

Die heutige Struktur besteht seit der Justizreform von 1968.

In der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949 sah Art. 95 GG noch ein besonderes „Oberstes Bundesgericht“ vor, das die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte sichern sollte.

Dieses geplante Gericht wurde nie errichtet.

Die damals in Art. 96 GG geregelten oberen Bundesgerichte entsprachen im Wesentlichen den heutigen Fachgerichtshöfen.

Durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 wurde das nicht verwirklichte Oberste Bundesgericht aufgegeben. Die fünf Fachgerichtshöfe wurden in den heutigen Art. 95 Abs. 1 GG aufgenommen und namentlich bezeichnet. An die Stelle des geplanten Obersten Bundesgerichts trat zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung der Gemeinsame Senat.

Warum wurde das geplante Oberste Bundesgericht aufgegeben?

Die Bundesrepublik hatte inzwischen eigenständige oberste Fachgerichte aufgebaut.

Eine zusätzliche, dauerhaft über allen fünf Gerichtshöfen stehende Instanz erwies sich nicht als notwendig.

Stattdessen entschied sich der verfassungsändernde Gesetzgeber für ein wesentlich schlankeres Modell:

Nur wenn zwischen verschiedenen Gerichtszweigen tatsächlich eine entscheidungserhebliche Rechtsprechungsdivergenz entsteht, tritt der Gemeinsame Senat zusammen.

Ist Art. 95 GG eine Garantie für den Bestand der fünf Gerichte?

Ja, der Verfassungstext schreibt die Errichtung dieser fünf obersten Gerichtshöfe ausdrücklich vor.

Der einfache Bundesgesetzgeber könnte daher beispielsweise nicht den Bundesfinanzhof vollständig abschaffen und seine Aufgaben ohne Verfassungsänderung beliebig auf ein anderes Gericht übertragen.

Wie die Gerichte intern organisiert werden und welche konkreten Zuständigkeiten einzelne Senate besitzen, kann dagegen weitgehend durch einfaches Recht ausgestaltet werden.

Schreibt Art. 95 GG die Standorte der Gerichte vor?

Nein.

Der Verfassungstext benennt die Gerichte, legt aber ihre Sitze nicht fest.

Der Standort gehört grundsätzlich zur einfachgesetzlichen Gerichtsorganisation.

Art. 95 GG schützt damit die Institution, nicht den jeweiligen Gerichtssitz als solchen.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 95 GG?

Art. 95 GG erfüllt drei miteinander verbundene Funktionen:

  • Organisationsfunktion: Er garantiert fünf oberste Fachgerichtshöfe.
  • Legitimationsfunktion: Er legt ein besonderes föderal-parlamentarisches Verfahren zur Richterberufung fest.
  • Einheitsfunktion: Er verhindert durch den Gemeinsamen Senat dauerhafte Widersprüche zwischen den höchsten Fachgerichten.

Die Vorschrift verbindet damit fachgerichtliche Spezialisierung mit der Einheit der bundesweiten Rechtsordnung.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 95 GG?

Das deutsche Gerichtssystem besitzt nicht ein einziges oberstes Fachgericht für alle Rechtsgebiete, sondern fünf gleichrangige oberste Gerichtshöfe für unterschiedliche Gerichtszweige.

Ihre Richter werden in einem besonderen Verfahren gemeinsam von Bund, Ländern und parlamentarisch bestimmten Mitgliedern ausgewählt.

Entstehen zwischen den Gerichtszweigen widersprüchliche Rechtsauffassungen, sichert der Gemeinsame Senat die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Art. 95 GG verbindet damit Spezialisierung der Fachgerichtsbarkeit, föderale Mitwirkung bei der Richterauswahl und die Einheit der Rechtsordnung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 95 GG konkretisiert die allgemeine Gerichtsordnung des Art. 92 GG. Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts richtet sich dagegen nach Art. 93 und 94 GG. Für weitere Bundesgerichte, Richterstatus und besondere gerichtliche Verfahren sind vor allem die anschließenden Vorschriften des neunten Abschnitts wichtig.

  • Art. 92 GG – Grundnorm der rechtsprechenden Gewalt und Einordnung von Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichten und Gerichten der Länder.
  • Art. 93 GG – Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts; dieses ist von den fünf obersten Fachgerichtshöfen des Art. 95 GG zu unterscheiden.
  • Art. 94 GG – Organisation und Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nach einem anderen Wahlsystem als bei den Richtern der obersten Gerichtshöfe.
  • Art. 96 GG – ermöglicht weitere besondere Bundesgerichte, insbesondere für gewerblichen Rechtsschutz und bestimmte dienst- oder wehrstrafrechtliche Angelegenheiten.
  • Art. 97 GG – garantiert die sachliche und persönliche richterliche Unabhängigkeit.
  • Art. 98 GG – regelt die Rechtsstellung von Bundes- und Landesrichtern sowie die Richteranklage.
  • Art. 99 GG – erlaubt Ländern unter anderem, den obersten Gerichtshöfen die letztinstanzliche Entscheidung über bestimmte landesrechtliche Sachen zuzuweisen.
  • Art. 100 GG – verpflichtet Fachgerichte bei entscheidungserheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
  • Art. 101 GG – schützt den gesetzlichen Richter und verbietet Ausnahmegerichte.
  • Art. 33 Abs. 2 GG – Grundsatz der Bestenauslese, der nach der Rechtsprechung auch bei der Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen zu beachten ist.

Rechtsprechung zu Art. 95 GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 95 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 95 GG.

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