Artikel 104b GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 104b GG – Finanzhilfen des Bundes für Investitionen

Wortlaut des Art. 104b GG

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

  1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
  2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
  3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Artikel 104b GG kurz erklärt

Art. 104b GG erlaubt dem Bund, den Ländern Geld für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen zur Verfügung zu stellen. Das ist im deutschen Finanzföderalismus eine Ausnahme: Nach dem Grundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG tragen Bund und Länder grundsätzlich selbst die Ausgaben, die aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben entstehen.

Bundesfinanzhilfen nach Art. 104b GG dürfen deshalb nicht beliebig gewährt werden. Im Regelfall muss der Bund auf dem betreffenden Gebiet eine Gesetzgebungskompetenz besitzen. Außerdem muss die Investition besonders bedeutsam sein und einem der drei ausdrücklich genannten Ziele dienen: der Stabilisierung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums.

Bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen besteht eine wichtige Ausnahme: Dann kann der Bund Finanzhilfen auch auf Gebieten gewähren, auf denen ihm keine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Auch in diesem Fall wird Art. 104b GG jedoch nicht zu einer allgemeinen Ermächtigung des Bundes, beliebige laufende Ausgaben der Länder zu übernehmen.

Erläuterungen zu Art. 104b GG

Warum braucht das Grundgesetz überhaupt eine besondere Regel für Finanzhilfen?

Das Grundgesetz geht grundsätzlich von getrennten Finanzierungsverantwortungen aus. Nach Art. 104a Abs. 1 GG tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben.

Daraus folgt ein wichtiger bundesstaatlicher Grundsatz: Der Bund soll nicht allein durch Geldzahlungen Einfluss auf Aufgaben gewinnen, für die eigentlich die Länder verantwortlich sind.

Finanzhilfen des Bundes können nämlich politische Abhängigkeiten schaffen. Wenn ein Land oder eine Kommune eine Investition nur durchführen kann, weil der Bund Geld bereitstellt, kann der Bund über die Förderbedingungen mittelbar erheblichen Einfluss auf Landespolitik ausüben.

Art. 104b GG erlaubt solche Finanzhilfen deshalb nur unter ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen.

Was ist eine Finanzhilfe im Sinne des Art. 104b GG?

Gemeint ist eine zweckgebundene finanzielle Beteiligung des Bundes an bestimmten Investitionen, die grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Länder oder Kommunen fallen.

Art. 104b GG dient nicht dazu, die allgemeine Finanzausstattung eines Landes zu verbessern. Dafür bestehen andere Instrumente der Finanzverfassung.

Die Finanzhilfe ist vielmehr projekt- und investitionsbezogen.

Typischerweise stellt der Bund Mittel für bestimmte Arten von Infrastrukturmaßnahmen bereit, während die konkrete Durchführung durch Länder oder Kommunen erfolgt.

Wer erhält die Finanzhilfe?

Verfassungsrechtlicher Partner des Bundes ist immer das Land.

Art. 104b GG spricht zwar ausdrücklich auch von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände. Daraus folgt aber nicht, dass der Bund unmittelbar einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis Geld überweisen und dabei das jeweilige Land umgehen dürfte.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom 29. November 2023 nochmals hervorgehoben:

Finanzhilfen nach Art. 104b GG werden vom Bund an die Länder gewährt. Auch bei kommunalen Investitionen bleibt das Land der föderale Partner des Bundes.

Kann der Bund einer Gemeinde unmittelbar Fördermittel nach Art. 104b GG geben?

Grundsätzlich nicht auf Grundlage des Art. 104b GG.

Soll beispielsweise eine finanzschwache Gemeinde eine förderfähige Infrastrukturinvestition durchführen, stellt der Bund die Mittel dem jeweiligen Land zur Verfügung. Die Weiterleitung an die Kommune erfolgt im Rahmen des Länderprogramms.

Das ist für die bundesstaatliche Verantwortungsverteilung wesentlich. Der Bund soll nicht durch direkte Finanzbeziehungen mit einzelnen Kommunen die Länderorganisation umgehen.

Was sind „Investitionen“?

Art. 104b GG erfasst grundsätzlich Investitionen in dauerhafte Vermögenswerte und Infrastruktur.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Baumaßnahmen,
  • Sanierung und Modernisierung öffentlicher Infrastruktur,
  • bestimmte Verkehrsinvestitionen,
  • städtebauliche Investitionen,
  • technische Infrastruktur oder
  • die Förderung entsprechender Sachinvestitionen Dritter.

Art. 104b GG ist dagegen keine allgemeine Grundlage für die Finanzierung laufender Personal-, Verwaltungs- oder Sozialausgaben.

Kann der Bund laufende Betriebskosten finanzieren?

Nicht ohne Weiteres auf Grundlage des Art. 104b GG.

Die Vorschrift ist ihrem Gegenstand nach auf Investitionen gerichtet. Eine pauschale Übernahme laufender Ausgaben der Länder und Gemeinden lässt sich deshalb nicht dadurch rechtfertigen, dass die finanzielle Unterstützung politisch sinnvoll erscheint.

Für andere Arten von Bundesfinanzierungen benötigt es eine andere verfassungsrechtliche Grundlage.

Eine besondere Erweiterung enthält beispielsweise Art. 104c GG für bestimmte unmittelbar mit Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur verbundene befristete Ausgaben.

Was bedeutet „besonders bedeutsame Investitionen“?

Nicht jede kommunale oder landesrechtliche Investition darf vom Bund mitfinanziert werden.

Die Investition muss eine Bedeutung besitzen, die über ein gewöhnliches örtliches Investitionsvorhaben hinausgeht.

Das Merkmal soll sicherstellen, dass der Bund seine Finanzkraft nur bei Investitionen einsetzt, bei denen ein gesamtstaatliches Interesse besteht.

Von Bedeutung sind insbesondere überregionale wirtschaftliche Auswirkungen und Investitionsbedarfe, deren Bewältigung für ein Land oder seine Kommunen von erheblichem Gewicht ist.

Reicht es aus, dass eine Investition sinnvoll ist?

Nein.

Art. 104b Abs. 1 GG verlangt zusätzlich, dass die Investition für mindestens eines der drei ausdrücklich genannten Förderziele erforderlich ist.

Es muss also ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem konkreten Investitionsprogramm und dem verfassungsrechtlich zugelassenen Förderzweck bestehen.

Welche drei Förderzwecke sind zulässig?

Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG nennt abschließend drei Ziele:

  1. Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts,
  2. Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet und
  3. Förderung des wirtschaftlichen Wachstums.

Der Bund darf Art. 104b GG deshalb nicht als beliebiges Finanzierungsinstrument für jeden politisch erwünschten Investitionszweck verwenden.

Was bedeutet „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“?

Die erste Alternative besitzt eine konjunkturpolitische Funktion.

Gerät die Gesamtwirtschaft in eine erhebliche Störung, kann eine verstärkte öffentliche Investitionstätigkeit zur Stabilisierung beitragen. Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG ermöglicht dem Bund deshalb, entsprechende Investitionsprogramme der Länder und Kommunen finanziell zu unterstützen.

Ein bedeutendes historisches Beispiel waren die Investitionsprogramme während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009.

Was bedeutet „Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft“?

Die zweite Alternative erlaubt Finanzhilfen, die strukturelle Unterschiede innerhalb Deutschlands verringern sollen.

Der Bund darf dabei berücksichtigen, dass einzelne Länder oder Kommunen aufgrund ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation deutlich schlechtere Investitionsmöglichkeiten besitzen als andere.

Dies war Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2023 zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2023?

Das Land Berlin wandte sich gegen die Verteilung von Bundesmitteln aus dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds auf die Länder.

Der Verteilungsschlüssel berücksichtigte insbesondere:

  • die Zahl der Arbeitslosen,
  • die Einwohnerzahl und
  • die Höhe der Kassenkreditbestände.

Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Kriterien für verfassungsgemäß.

Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG lege äußere Grenzen fest, innerhalb derer der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verteilungskriterien besitze.

Die Kriterien müssen sachlich mit Strukturschwäche beziehungsweise Investitionsbedarf verbunden sein. Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit nicht, ob der Gesetzgeber den politisch oder ökonomisch optimalen Schlüssel gefunden hat.

Was bedeutet „Förderung des wirtschaftlichen Wachstums“?

Die dritte Alternative erlaubt Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen, wenn diese zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.

Auch hier genügt nicht jede allgemein positive wirtschaftliche Nebenwirkung.

Die Investitionsförderung muss auf das verfassungsrechtlich bezeichnete Ziel ausgerichtet sein.

Braucht der Bund eine Gesetzgebungskompetenz?

Im Regelfall ja.

Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG beginnt ausdrücklich mit den Worten:

„soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht“.

Der Bund soll also grundsätzlich nur auf solchen Gebieten Finanzhilfen einsetzen, auf denen das Grundgesetz ihm auch gesetzgeberische Zuständigkeiten eröffnet.

Ob der Bund seine Gesetzgebungskompetenz bereits tatsächlich durch ein Bundesgesetz ausgeschöpft hat, ist davon zu unterscheiden. Entscheidend ist, dass die entsprechende Kompetenz verfassungsrechtlich besteht.

Warum ist die Gesetzgebungskompetenz so wichtig?

Die Regel schützt die Eigenständigkeit der Länder.

Ohne diese Begrenzung könnte der Bund beispielsweise auf einem ausschließlich den Ländern zugewiesenen Politikfeld umfangreiche Förderprogramme auflegen und die Landespolitik über die Vergabebedingungen faktisch mitsteuern.

In der staatsrechtlichen Diskussion wird eine solche Einflussnahme über finanzielle Anreize gelegentlich als Politik des „goldenen Zügels“ bezeichnet.

Art. 104b GG soll diese Form indirekter Kompetenzverschiebung begrenzen.

Welche Ausnahme enthält Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG?

Bei:

  • Naturkatastrophen oder
  • außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,

darf der Bund Finanzhilfen auch dann gewähren, wenn ihm für den betreffenden Sachbereich keine Gesetzgebungsbefugnis zusteht.

Die Ausnahme kann daher auch Bereiche erfassen, die normalerweise ausschließlich in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen.

Wird der Bund in einer Notlage völlig frei?

Nein.

Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG beseitigt insbesondere die Bindung an eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Vorschrift wird dadurch aber nicht zu einer allgemeinen Grundlage für die Übernahme beliebiger Länderhaushalte.

Auch die Notlagenhilfe bleibt eine Finanzhilfe für Investitionen. Laufende Ausgaben jeder Art können nicht allein deshalb auf den Bund verlagert werden, weil eine außergewöhnliche Krise besteht.

Ist eine Pandemie eine Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation?

Massenerkrankungen können grundsätzlich unter die Notlagenregelung fallen.

Während der COVID-19-Pandemie wurde Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG deshalb als mögliche Grundlage für investive Hilfen auch außerhalb regulärer Bundesgesetzgebungskompetenzen relevant.

Die bloße Existenz einer Pandemie erlaubt jedoch nicht die pauschale Erstattung aller pandemiebedingten Ausgaben eines Landes oder einer Kommune. Die übrigen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an das Instrument der Finanzhilfe bleiben bestehen.

Seit wann gibt es diese Notlagenklausel?

Sie wurde im Rahmen der Föderalismusreform II im Jahr 2009 eingefügt.

Hintergrund war insbesondere die damalige Finanz- und Wirtschaftskrise. Die Verfassung sollte dem Bund ermöglichen, in einer außergewöhnlichen gesamtwirtschaftlichen Krisensituation Investitionsprogramme auch in Bereichen zu unterstützen, für die er normalerweise keine Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Wer entscheidet über die konkrete Ausgestaltung der Finanzhilfe?

Art. 104b Abs. 2 GG sieht zwei Wege vor:

  • ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder
  • eine Verwaltungsvereinbarung auf Grundlage des Bundeshaushaltsgesetzes.

Der Bund kann die Förderbedingungen deshalb nicht völlig informell festlegen.

Insbesondere die wesentlichen Arten der förderfähigen Investitionen müssen in dem vorgesehenen rechtlichen Rahmen bestimmt werden.

Warum muss der Bundesrat einem Finanzhilfegesetz zustimmen?

Finanzhilfen greifen unmittelbar in die Finanz- und Aufgabenbereiche der Länder ein.

Das Zustimmungserfordernis stellt sicher, dass der Bund die gesetzlichen Bedingungen eines Förderprogramms nicht einseitig gegenüber den Ländern festlegt.

Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung zu einem nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG erlassenen Bundesgesetz, kann der Bundestag diese fehlende Zustimmung nicht wie bei einem bloßen Einspruchsgesetz ersetzen.

Was sind Länderprogramme?

Die Finanzhilfen des Bundes werden regelmäßig nicht durch den Bund selbst bis zum einzelnen Investitionsprojekt verwaltet.

Die Länder gestalten Programme, über die die Bundesmittel für die vorgesehenen Investitionen eingesetzt werden.

Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt dem Bundesgesetz beziehungsweise der Verwaltungsvereinbarung, Bestimmungen über die Ausgestaltung dieser Länderprogramme vorzusehen.

Kann der Bund die Kriterien der Länderprogramme allein festlegen?

Nein.

Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern festgelegt werden.

Das sichert trotz der Bundesfinanzierung einen erheblichen föderalen Einfluss der Länder.

Wie weit darf der Bund einzelne Projekte steuern?

Art. 104b GG gibt dem Bund keine allgemeine Zuständigkeit, einzelne kommunale Investitionsentscheidungen selbst zu treffen.

Der Bund darf insbesondere die Arten förderfähiger Investitionen und die Förderbedingungen bestimmen. Die konkrete Durchführung verbleibt aber innerhalb der verfassungsrechtlich vorgesehenen Länderstruktur.

Das Bundesverfassungsgericht hebt deshalb hervor, dass Art. 104b GG kein allgemeines Instrument unmittelbarer Investitionssteuerung des Bundes in den Ländern ist.

Welche Kontrollrechte besitzt die Bundesregierung?

Nach Art. 104b Abs. 2 Satz 4 GG kann sie zur Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelverwendung:

  • Berichte verlangen,
  • Aktenvorlagen verlangen und
  • Erhebungen bei allen Behörden durchführen.

Diese heute ausdrücklich im Grundgesetz geregelten Kontrollbefugnisse wurden 2017 eingefügt.

Warum wurden die Kontrollrechte 2017 erweitert?

Der Bund stellt erhebliche Haushaltsmittel für Aufgaben bereit, deren Durchführung bei Ländern und Kommunen liegt.

Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Mittel tatsächlich für die vereinbarten Zwecke eingesetzt werden.

Die Grundgesetzänderung von 2017 stärkte deshalb die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten des Bundes.

Sie reagierte zugleich auf die frühere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die bundesunmittelbaren Informations- und Erhebungsrechten enge Grenzen gesetzt hatte.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2010 zu den Kontrollrechten?

Im Beschluss vom 7. September 2010 – 2 BvF 1/09, BVerfGE 127, 165 – überprüfte das Bundesverfassungsgericht Kontrollregelungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes.

Das Gericht betonte, dass Bundesfinanzhilfen nicht automatisch eine umfassende Verwaltungskompetenz des Bundes gegenüber Landes- und Kommunalbehörden begründen.

Die damaligen bundesgesetzlichen Informationsbefugnisse waren teilweise verfassungswidrig.

Diese Entscheidung ist für das Verständnis der Entwicklung des Art. 104b GG besonders wichtig. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat später ausdrücklich weitergehende Kontrollrechte in Art. 104b Abs. 2 GG aufgenommen.

Ist Art. 104b GG eine Mischverwaltung?

Nein.

Die Gewährung von Finanzhilfen führt nicht dazu, dass Bund und Länder dieselbe Verwaltungsaufgabe gemeinsam wahrnehmen.

Der Bund stellt zweckgebundene Finanzmittel bereit und besitzt die verfassungsrechtlich vorgesehenen Steuerungs- und Kontrollrechte. Die Umsetzung erfolgt dagegen innerhalb der Länderprogramme und der jeweils zuständigen Verwaltungsstrukturen.

Das unterscheidet Art. 104b GG von einer gemeinsamen Verwaltungsorganisation.

Was bedeutet das Zusätzlichkeitsgebot?

Art. 104b Abs. 2 Satz 5 GG bestimmt:

„Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt.“

Der Bund soll also nicht lediglich Ausgaben ersetzen, die ein Land ohnehin vollständig selbst finanzieren würde.

Bundesmittel und eigene Länderfinanzierung müssen nebeneinander treten.

Kann der Bund eine Investition vollständig finanzieren?

Grundsätzlich nicht im Rahmen des Art. 104b GG.

Bereits der Begriff der Finanzhilfe spricht für eine ergänzende und nicht vollständige Bundesfinanzierung. Seit 2019 stellt Art. 104b Abs. 2 Satz 5 GG außerdem ausdrücklich klar, dass die Bundesmittel zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz 2023 ausdrücklich bestätigt.

Seit wann steht das Zusätzlichkeitsgebot im Grundgesetz?

Es wurde durch die Grundgesetzänderung vom 28. März 2019 in Art. 104b Abs. 2 GG eingefügt.

Der zunächst diskutierte Gedanke, bei bestimmten Bundesprogrammen zwingend eine identische finanzielle Beteiligung von Bund und Ländern vorzuschreiben, wurde nicht übernommen.

Die heutige Verfassung verlangt also eigene Länderbeiträge, aber nicht allgemein eine starre 50:50-Finanzierung.

Müssen Finanzhilfen befristet sein?

Ja.

Art. 104b Abs. 2 Satz 6 GG schreibt ausdrücklich vor, dass die Mittel befristet zu gewähren sind.

Dahinter steht die bundesstaatliche Idee, Finanzhilfen als Instrument zur Bewältigung konkreter Problemlagen zu verwenden und nicht als dauerhaftes Finanzierungssystem für Länderaufgaben.

Warum müssen die Programme regelmäßig überprüft werden?

Die Verfassung verlangt nicht nur eine Kontrolle, ob die Mittel formal zweckentsprechend ausgegeben wurden.

Es soll auch überprüft werden können, ob das Förderprogramm die angestrebten Verbesserungen tatsächlich erreicht.

Art. 104b GG verbindet die Gewährung von Bundesmitteln damit ausdrücklich mit Erfolgskontrolle und zeitlicher Begrenzung.

Was bedeutet das Degressionsgebot?

Art. 104b Abs. 2 Satz 7 GG bestimmt:

„Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.“

Die jährlichen Bundesbeträge sollen während der Laufzeit des Förderprogramms also grundsätzlich sinken.

Dadurch soll verhindert werden, dass zeitlich begrenzte Finanzhilfen faktisch zu einer dauerhaft gleichbleibenden Finanzierungsquelle werden.

Kann der Bund die Finanzhilfen jedes Jahr erhöhen?

Bei einem Förderprogramm, das unmittelbar den Vorgaben des Art. 104b Abs. 2 Satz 7 GG unterliegt, steht eine fortlaufende Steigerung der Jahresbeträge grundsätzlich im Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Degressionsgebot.

Die Bundesregierung hat dies noch im Juni 2026 bei der parlamentarischen Diskussion über Finanzhilfen für den Radverkehr hervorgehoben und eine Dynamisierung unter Verweis auf Art. 104b Abs. 2 Satz 7 GG als verfassungsrechtlich problematisch angesehen.

Welche Informationsrechte enthält Art. 104b Abs. 3 GG?

Auf Verlangen müssen:

  • der Bundestag,
  • die Bundesregierung und
  • der Bundesrat

über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen unterrichtet werden.

Dadurch soll insbesondere eine politische und parlamentarische Erfolgskontrolle der eingesetzten Bundesmittel ermöglicht werden.

Warum ist auch der Bundestag zu unterrichten?

Die Finanzhilfen stammen aus dem Bundeshaushalt.

Der Bundestag besitzt nach der Finanzverfassung eine zentrale Haushaltsverantwortung und muss deshalb nachvollziehen können, ob umfangreiche Bundesmittel die verfolgten Investitionsziele tatsächlich erreichen.

Die Unterrichtungspflicht ergänzt insofern die haushaltspolitische Kontrolle.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 104b und Art. 104c GG?

Art. 104c GG enthält einen besonderen Finanzierungstatbestand für die kommunale Bildungsinfrastruktur.

Der Bund kann danach Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.

Das ist besonders bedeutsam, weil das Schulwesen grundsätzlich weitgehend in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt und deshalb die allgemeine Regel des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG wegen des Kompetenzvorbehalts nicht ausreichen würde.

Art. 104c GG schafft insoweit eine eigenständige verfassungsrechtliche Finanzierungskompetenz.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 104b und Art. 104d GG?

Art. 104d GG enthält eine besondere Finanzhilfekompetenz für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im sozialen Wohnungsbau.

Auch hier hat der verfassungsändernde Gesetzgeber einen speziellen Fördertatbestand geschaffen, der neben die allgemeine Finanzhilferegel des Art. 104b GG tritt.

Was ist der Unterschied zu den Gemeinschaftsaufgaben?

Art. 91a GG sieht für bestimmte Bereiche eine institutionalisierte Mitwirkung des Bundes an Länderaufgaben vor, insbesondere bei der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

Art. 104b GG ist anders konstruiert.

Er macht die geförderte Investition nicht zu einer gemeinsamen Aufgabe von Bund und Land. Der Bund stellt vielmehr unter engen Voraussetzungen Finanzmittel bereit, während die Aufgabenverantwortung grundsätzlich beim Land verbleibt.

Was ist der Unterschied zum bundesstaatlichen Finanzausgleich?

Art. 104b GG dient nicht dazu, die allgemeine Finanzkraft eines Landes dauerhaft auf ein bestimmtes Niveau anzuheben.

Der allgemeine Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft erfolgt über die besonderen Regeln des Art. 107 GG.

Finanzhilfen nach Art. 104b GG sind dagegen zweckgebundene Investitionshilfen für konkret bestimmte Programme.

Kann ein Land einen Anspruch auf eine Finanzhilfe verlangen?

Art. 104b Abs. 1 GG formuliert eine Befugnis des Bundes: Der Bund „kann“ Finanzhilfen gewähren.

Aus der Verfassung allein folgt deshalb grundsätzlich kein automatischer Anspruch eines bestimmten Landes auf die Einrichtung eines Förderprogramms.

Hat der Bund allerdings ein entsprechendes Programm geschaffen, muss die Mittelverteilung die hierfür geltenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Maßstäbe einhalten.

Müssen alle Länder gleich viel Geld erhalten?

Nein.

Gerade Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft dürfen nach ihrem Zweck zwischen Ländern beziehungsweise Investitionsbedarfen differenzieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 ausdrücklich bestätigt, dass Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG eine differenzierte Verteilung der Mittel zulässt.

Die Verteilung darf aber nicht sachwidrig oder willkürlich sein und muss sich innerhalb des verfassungsrechtlich zugelassenen Förderzwecks bewegen.

Gelten besondere Grundsätze für Stadtstaaten?

Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 berücksichtigt, dass Berlin, Bremen und Hamburg zugleich Länder- und Kommunalaufgaben wahrnehmen.

Bei einem Verteilungsschlüssel darf diese Doppelstellung sachgerecht berücksichtigt werden.

Die Verfassung schreibt jedoch keinen bestimmten mathematischen Verteilungsschlüssel vor.

Wie entstand Art. 104b GG?

Art. 104b GG wurde durch die Föderalismusreform I geschaffen und trat am 1. September 2006 in Kraft.

Vorgänger war Art. 104a Abs. 4 GG a.F..

Mit der Reform wollte der Verfassungsgeber die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern stärker entflechten und Bundesfinanzhilfen klarer begrenzen.

Insbesondere wurde die Regel eingeführt, dass der Bund Finanzhilfen grundsätzlich nur auf Gebieten gewähren darf, auf denen ihm das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Welche Änderungen gab es seit 2006?

Die Entwicklung lässt sich in vier wichtigen Schritten zusammenfassen:

  • 2006: Einführung des Art. 104b GG im Rahmen der Föderalismusreform I als Nachfolger des früheren Art. 104a Abs. 4 GG.
  • 2009: Ergänzung der Notlagenklausel des Absatzes 1 Satz 2; bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen sind seitdem Finanzhilfen auch ohne Gesetzgebungskompetenz des Bundes möglich.
  • 2017: Ausbau der Steuerungs- und Kontrollrechte des Bundes, insbesondere Regeln zu Länderprogrammen sowie Berichts-, Aktenvorlage- und Erhebungsrechten.
  • 2019: Aufnahme des ausdrücklichen Zusätzlichkeitsgebots in Absatz 2 Satz 5.

Was geschah mit älteren Finanzhilfen aus der Zeit vor 2006?

Für bereits bestehende Finanzierungsregelungen enthält Art. 125c GG Übergangsbestimmungen.

Damit sollte verhindert werden, dass die Neuordnung der Finanzverfassung bestehende Programme von einem Tag auf den anderen ohne Rechtsgrundlage stellt.

Die Vorschrift enthält zugleich besondere Regelungen dazu, welche älteren Finanzhilfen fortgelten beziehungsweise geändert werden dürfen.

Warum sind Bundesfinanzhilfen bundesstaatlich problematisch?

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur Vorgängerregelung betont, dass Finanzhilfen eine politische Abhängigkeit der Länder vom Bund fördern können.

Ein Land, das Investitionen ohne Bundesmittel kaum finanzieren kann, besitzt faktisch nur begrenzte Freiheit, ein Bundesprogramm abzulehnen.

Aus diesem Grund versteht das Grundgesetz Finanzhilfen als begrenzte Ausnahme und nicht als allgemeines System dauerhafter Mitfinanzierung von Länderaufgaben.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 104b GG?

Die Vorschrift versucht zwei Ziele miteinander zu verbinden.

Einerseits sollen die Länder finanziell eigenständig und für ihre Aufgaben verantwortlich bleiben.

Andererseits soll der Bund seine größere finanzielle Leistungsfähigkeit einsetzen können, wenn besonders bedeutsame Investitionen gesamtwirtschaftlich oder strukturell von besonderem Interesse sind.

Art. 104b GG begrenzt deshalb:

  • den Gegenstand der Förderung auf Investitionen,
  • die Förderung auf besonders bedeutsame Maßnahmen,
  • die Zwecke auf ausdrücklich bezeichnete Ziele,
  • die reguläre Förderung auf Gebiete mit Bundesgesetzgebungskompetenz,
  • die Dauer der Programme,
  • die Höhe der Bundesbeteiligung durch das Zusätzlichkeitsprinzip und
  • die zeitliche Entwicklung durch das Degressionsgebot.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 104b GG?

Art. 104b GG ist keine allgemeine Befugnis des Bundes, finanzielle Schwierigkeiten der Länder oder Gemeinden auszugleichen.

Die zentrale Regel lautet vielmehr:

Der Bund darf den Ländern unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zusätzliche Mittel für besonders bedeutsame Investitionen zur Verfügung stellen, ohne dadurch die grundsätzliche Aufgaben- und Finanzverantwortung der Länder zu übernehmen.

Gerade die Kombination aus Kompetenzvorbehalt, Zweckbindung, Eigenbeteiligung, Befristung, Kontrolle und fallenden Jahresbeträgen soll verhindern, dass zeitlich begrenzte Investitionshilfen zu einer dauerhaften finanziellen Steuerung von Länderaufgaben durch den Bund werden.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 104b GG steht im Zentrum der finanzverfassungsrechtlichen Regeln über zweckgebundene Investitionshilfen des Bundes. Besonders wichtig sind die allgemeine Ausgabenverantwortung sowie die speziellen Finanzhilfekompetenzen für Bildung und sozialen Wohnungsbau.

  • Art. 104a GG – Grundsatz der getrennten Ausgabenverantwortung von Bund und Ländern; Art. 104b GG bildet hiervon eine besonders geregelte Ausnahme für Investitionshilfen.
  • Art. 104c GG – besondere Finanzhilfekompetenz des Bundes für die kommunale Bildungsinfrastruktur, die teilweise auf die Verfahrensregeln des Art. 104b GG verweist.
  • Art. 104d GG – Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im sozialen Wohnungsbau.
  • Art. 91a GG – Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern; von der bloßen Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b GG zu unterscheiden.
  • Art. 107 GG – allgemeiner bundesstaatlicher Finanzkraftausgleich; anders als Art. 104b GG keine bloß projektbezogene Investitionshilfe.
  • Art. 109 GG – Haushaltsautonomie und Verschuldungsregeln von Bund und Ländern; enthält eine mit Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG verwandte Notlagenterminologie.
  • Art. 114 GG – Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof; für die Kontrolle der Verwendung von Bundesmitteln von Bedeutung.
  • Art. 125c GG – Übergangsrecht für bestimmte Finanzhilfen und Finanzierungsregelungen, die auf der früheren Verfassungslage beruhten.

Rechtsprechung zu Art. 104b GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 104b GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 104b GG.

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