Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 130 GG – Überführung, Auflösung und Abwicklung bestehender Verwaltungseinrichtungen
Wortlaut des Art. 130 GG
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 130 GG kurz erklärt
Art. 130 GG regelte beim Aufbau der Bundesrepublik, was mit den zahlreichen überregionalen Verwaltungs- und Rechtspflegeeinrichtungen geschehen sollte, die bereits vor 1949 bestanden, aber weder eindeutig einem Land noch der neuen Bundesverwaltung zugeordnet waren. Solche Einrichtungen wurden zunächst der Bundesregierung unterstellt. Diese durfte anschließend mit Zustimmung des Bundesrates ihre Überführung, Auflösung oder Abwicklung regeln.
Die Vorschrift war für den praktischen Aufbau der Bundesverwaltung von erheblicher Bedeutung. Auf ihrer Grundlage wurden zahlreiche Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst oder in die neue Bundesverwaltung überführt. Aus dem Statistischen Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wurde beispielsweise das Statistische Bundesamt, aus der Physikalisch-Technischen Anstalt in Braunschweig die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Auch die Postverwaltungen und die Eisenbahnverwaltungen der verschiedenen Besatzungszonen wurden auf Grundlage beziehungsweise im Zusammenhang mit Art. 130 GG zusammengeführt.
Die große Übergangsaufgabe des Art. 130 GG ist seit Jahrzehnten abgeschlossen. Die Vorschrift steht aber weiterhin unverändert im Grundgesetz. Einzelne einfachgesetzliche Vorschriften nehmen sogar noch heute auf die nach Art. 130 GG unterstehenden Einrichtungen Bezug. Praktisch besitzt Art. 130 GG inzwischen jedoch nahezu ausschließlich historische und organisationsrechtliche Bedeutung.
Erläuterungen zu Art. 130 GG
Warum war Art. 130 GG 1949 notwendig?
Das Grundgesetz konnte bei Gründung der Bundesrepublik nicht einfach eine völlig neue Verwaltung auf einer „grünen Wiese“ errichten.
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches waren zahlreiche frühere Reichsbehörden aufgelöst, verändert oder von den Besatzungsmächten übernommen worden. Gleichzeitig entstanden neue deutsche Einrichtungen auf:
- Landesebene,
- Ebene einzelner Besatzungszonen,
- Ebene mehrerer Besatzungszonen und insbesondere
- für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet aus amerikanischer und britischer Besatzungszone.
Als das Grundgesetz 1949 eine neue bundesstaatliche Verwaltungsordnung schuf, musste deshalb geklärt werden, was mit diesen bestehenden Einrichtungen geschah.
Art. 130 GG verhinderte ein organisatorisches Vakuum. Die betroffenen Stellen wurden zunächst einer eindeutigen staatlichen Verantwortung zugeordnet und konnten anschließend geordnet in die neue Verwaltungsstruktur eingegliedert, aufgelöst oder abgewickelt werden.
Welche Einrichtungen erfasst Art. 130 Abs. 1 GG?
Absatz 1 nennt zunächst allgemein:
„Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen“.
Der Tatbestand zielte insbesondere auf überregionale Einrichtungen der Nachkriegszeit, die weder Bestandteil einer einzelnen Landesverwaltung noch aufgrund einer Vereinbarung mehrerer Länder geschaffen worden waren.
Erfasst werden konnten insbesondere:
- Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
- zonale oder überzonale Verwaltungsorgane,
- bestimmte nach Kriegsende fortbestehende beziehungsweise neu organisierte Zentralstellen und
- überregionale Einrichtungen der Rechtspflege.
Entscheidend war ihre organisatorische Herkunft. Einrichtungen, deren Rechtsgrundlage ausschließlich Landesrecht war, sollten grundsätzlich in der Verantwortung des betreffenden Landes verbleiben.
Warum sind Einrichtungen aufgrund von Landesrecht ausgenommen?
Das Grundgesetz respektiert die Eigenstaatlichkeit der Länder.
Eine Behörde, die von einem Land aufgrund seines eigenen Rechts geschaffen worden war, wurde deshalb nicht allein aufgrund des Inkrafttretens des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstellt.
Für die Verwaltungsorganisation der Länder gelten vielmehr die allgemeinen bundesstaatlichen Regeln, insbesondere Art. 30 GG sowie die Vorschriften über die Ausführung von Bundesgesetzen in den Art. 83 ff. GG.
Art. 130 GG zielte auf Einrichtungen, deren Einordnung gerade wegen ihres überregionalen, zonalen oder sonstigen besonderen Ursprungs ungeklärt war.
Warum sind Einrichtungen aufgrund von Staatsverträgen zwischen Ländern ausgenommen?
Auch gemeinsame Einrichtungen mehrerer Länder sollten nicht ohne Weiteres vom Bund übernommen werden.
Hatten Länder aufgrund eines Staatsvertrages beispielsweise eine gemeinsame Verwaltungsstelle geschaffen, beruhte diese Einrichtung auf dem gemeinsamen Willen der beteiligten Länder.
Art. 130 GG respektierte auch diese föderale Organisationsform.
Die Bundesregierung erhielt deshalb grundsätzlich keine Befugnis, solche staatsvertraglich geschaffenen Einrichtungen allein aufgrund des Art. 130 GG an sich zu ziehen.
Warum nennt Art. 130 GG die südwestdeutschen Eisenbahnen trotzdem ausdrücklich?
Die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen war ein Sonderfall.
Sie beruhte gerade auf Vereinbarungen beziehungsweise Regelungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern. Damit wäre sie nach dem allgemeinen Tatbestand eigentlich nicht ohne Weiteres von Art. 130 Abs. 1 GG erfasst gewesen.
Der Verfassungsgeber wollte die Eisenbahnverwaltung jedoch im entstehenden Bundesstaat zusammenführen. Deshalb nennt Art. 130 Abs. 1 GG die Betriebsvereinigung ausdrücklich zusätzlich zum allgemeinen Tatbestand.
Die ausdrückliche Nennung ist also keine bloße historische Erläuterung, sondern beseitigte eine sonst bestehende Ausnahme vom Anwendungsbereich.
Was war die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen?
Nach 1945 wurden die Eisenbahnen in den verschiedenen Besatzungszonen zunächst getrennt verwaltet.
Für die französische Besatzungszone vereinbarten Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern 1947 die Errichtung der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen mit Sitz in Speyer.
Sie führte den Eisenbahnbetrieb im französisch besetzten Südwesten Deutschlands.
Im amerikanisch-britischen Vereinigten Wirtschaftsgebiet bestanden demgegenüber eigene Eisenbahnverwaltungen. Bei Gründung der Bundesrepublik mussten beide Systeme zusammengeführt werden.
Art. 130 GG schuf hierfür eine zentrale verfassungsrechtliche Grundlage.
Wie entstand aus diesen Eisenbahnen die Deutsche Bundesbahn?
Die organisatorische Zusammenführung erfolgte schrittweise.
Eine auf Art. 130 GG gestützte Verordnung vom 4. September 1951 überführte die Einrichtungen der Verkehrsverwaltung in die Bundesverwaltung. Sie bestimmte ausdrücklich, dass die Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen die Deutsche Bundesbahn bildeten.
Der parlamentarische Gesetzgeber regelte die Organisation anschließend umfassend durch das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951.
Damit zeigt sich ein typischer Mechanismus des Art. 130 GG: Zunächst ermöglichte die Übergangsvorschrift die organisatorische Zusammenführung; anschließend konnte der reguläre Bundesgesetzgeber eine dauerhafte Ordnung schaffen.
Warum erwähnt Art. 130 GG ausdrücklich auch die Postverwaltung der französischen Besatzungszone?
Auch das Post- und Fernmeldewesen war nach 1945 zonal organisiert.
Im Vereinigten Wirtschaftsgebiet bestand eine gemeinsame Postverwaltung. Für die französische Besatzungszone existierte dagegen ein eigener Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen.
Wie bei der Eisenbahn wollte der Verfassungsgeber auch hier eine rasche Zusammenführung in eine einheitliche Bundesverwaltung ermöglichen.
Deshalb wurde der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet ausdrücklich in Art. 130 Abs. 1 GG aufgenommen.
Wie entstand die Deutsche Bundespost?
Auf Grundlage des Art. 130 GG erließ die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates am 31. März 1950 die Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens (BGBl. S. 94).
Dadurch wurden insbesondere die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und die Postverwaltungen im französischen Besatzungsgebiet in die Verwaltung des Bundes überführt.
Die zusammengeführte Verwaltung wurde als Deutsche Bundespost weitergeführt.
Art. 130 GG war damit eine unmittelbare verfassungsrechtliche Grundlage für einen wichtigen Teil des organisatorischen Aufbaus der Bundesverwaltung.
Was bedeutet „unterstehen der Bundesregierung“?
Die Unterstellung nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 GG war zunächst eine Übergangslösung.
Die Vorschrift erklärte die betreffenden Stellen nicht automatisch endgültig zu Bundesbehörden. Sie stellte vielmehr sicher, dass es unmittelbar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes eine verantwortliche oberste staatliche Leitung gab.
Die Bundesregierung erhielt dadurch die organisatorische Verantwortung für die weitere Behandlung der betreffenden Einrichtungen.
Sie musste anschließend entscheiden, ob diese:
- in die Bundesverwaltung überführt,
- aufgelöst oder
- abgewickelt
werden sollten.
Was bedeutet „Überführung“?
Überführung bedeutet die organisatorische Eingliederung einer bestehenden Einrichtung in die neue Verwaltungsordnung.
Bei Art. 130 GG bestand die typische Konstellation darin, dass eine bisherige zonale oder überzonale Einrichtung in die Bundesverwaltung übernommen wurde.
Dabei konnten:
- Aufgaben,
- Personal,
- Akten,
- Zuständigkeiten und
- sonstige organisatorische Strukturen
auf eine Bundesbehörde übergehen.
Teilweise wurde die bisherige Einrichtung nahezu unmittelbar fortgeführt, erhielt aber eine neue Bezeichnung und eine neue bundesrechtliche Stellung.
Was bedeutet „Auflösung“?
Eine Einrichtung wurde aufgelöst, wenn sie als eigenständige organisatorische Einheit nicht mehr benötigt wurde.
Das konnte insbesondere der Fall sein, wenn ihre Funktion durch die Errichtung eines Bundesministeriums oder einer anderen Bundesbehörde übernommen worden war.
Auflösung bedeutete allerdings nicht, dass sämtliche mit der Behörde verbundenen Rechtsverhältnisse ersatzlos verschwanden.
Ihre Aufgaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, Akten und Personalangelegenheiten mussten gegebenenfalls anderen Stellen zugewiesen oder abgewickelt werden.
Was bedeutet „Abwicklung“?
Eine Abwicklung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die eigentliche Aufgabe einer Einrichtung beendet ist, aber noch Restangelegenheiten zu erledigen sind.
Beispiele sind:
- offene Forderungen und Verbindlichkeiten,
- laufende Verträge,
- Personal- und Versorgungsfragen,
- Aktenbestände oder
- noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren.
Eine Abwicklungsstelle besteht somit nicht deshalb fort, weil ihre frühere Sachaufgabe weitergeführt werden soll, sondern um einen geordneten organisatorischen Abschluss zu gewährleisten.
Durfte die Bundesregierung allein über Überführung oder Auflösung entscheiden?
Nein.
Art. 130 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates.
Die Bundesregierung konnte deshalb nicht einseitig sämtliche zonalen und überregionalen Verwaltungseinrichtungen in die Bundesverwaltung übernehmen.
Das Zustimmungserfordernis war ein wichtiger bundesstaatlicher Schutzmechanismus. Die organisatorische Neuordnung konnte erhebliche Auswirkungen auf:
- die Zuständigkeiten der Länder,
- deren Verwaltungspersonal,
- finanzielle Lasten und
- die allgemeine Kompetenzverteilung
haben.
Die Länder mussten deshalb über den Bundesrat an diesen Entscheidungen beteiligt werden.
Warum durfte Art. 130 GG nicht zu einer beliebigen Ausweitung der Bundesverwaltung führen?
Art. 130 GG war eine Übergangskompetenz, keine allgemeine Ermächtigung zur Zentralisierung staatlicher Verwaltung.
Das Grundgesetz verteilt Verwaltungszuständigkeiten grundsätzlich nach den Art. 83 ff. GG.
Der Bund darf deshalb nicht beliebige Behörden allein deshalb übernehmen, weil eine einheitliche Bundesverwaltung politisch zweckmäßig erscheint.
Art. 130 GG sollte lediglich die beim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits vorhandenen besonderen Verwaltungsstrukturen in die neue Verfassungsordnung überführen.
Für die spätere Errichtung neuer Bundesbehörden gelten insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 87 GG und anderer spezieller Verwaltungsbestimmungen.
Welche große Überführungsverordnung erging 1950?
Von besonderer Bedeutung ist die bis heute im amtlichen Gesetzesbestand dokumentierte Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. September 1950.
Ihre Eingangsformel lautet ausdrücklich:
„Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates“.
Sie ist eines der anschaulichsten Beispiele dafür, dass Art. 130 GG in der Gründungsphase der Bundesrepublik eine sehr konkrete praktische Funktion besaß.
Welche Einrichtungen wurden 1950 aufgelöst?
§ 1 der Verordnung vom 8. September 1950 löste mit Wirkung vom 1. April 1950 unter anderem folgende Einrichtungen auf:
- das Büro des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
- das Generalsekretariat des Länderrates,
- die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates einschließlich ihrer Außenstelle Berlin,
- die Verwaltung für Arbeit,
- die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- die Verwaltung für Finanzen,
- die Verwaltung für Wirtschaft,
- das Rechtsamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes sowie
- das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.
Viele dieser Stellen waren institutionelle Vorläufer der neuen Bundesministerien. Nach Gründung und Arbeitsaufnahme der Bundesministerien bestand deshalb kein Grund mehr, die parallelen bizonalen Fachverwaltungen dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Was geschah mit deren Aufgaben?
Die Aufgaben verschwanden nicht notwendig mit der Auflösung der bisherigen Behörde.
§ 2 der Überführungsverordnung regelte vielmehr, welche neuen Bundesstellen:
- die bisherigen Befugnisse wahrnahmen,
- noch bestehende Ansprüche geltend machten und
- Verpflichtungen erfüllten.
Die organisatorische Auflösung wurde dadurch von der sachlichen Kontinuität der Verwaltung getrennt.
Art. 130 GG ermöglichte also keinen Verwaltungsbruch, sondern eine geordnete institutionelle Transformation.
Entstand das Statistische Bundesamt aufgrund von Art. 130 GG?
Art. 130 GG spielte bei seiner organisatorischen Entstehung eine unmittelbare Rolle.
§ 5 der Verordnung vom 8. September 1950 bestimmte:
Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt und führt die Bezeichnung „Statistisches Bundesamt“.
Damit ist das heutige Statistische Bundesamt ein besonders anschauliches Beispiel für institutionelle Kontinuität zwischen einer Einrichtung der Bizone und der Bundesverwaltung.
Seine heutigen Aufgaben und Rechtsgrundlagen beruhen selbstverständlich auf dem später entwickelten Bundesrecht und nicht mehr allein auf Art. 130 GG.
Welche Rolle spielte Art. 130 GG für das Deutsche Patentamt?
Auch das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wurde aufgrund der Verordnung vom 8. September 1950 in die Verwaltung des Bundes überführt.
§ 4 der Verordnung bestimmte ausdrücklich die Überführung des Deutschen Patentamtes.
Das heutige Deutsche Patent- und Markenamt steht daher ebenfalls in einer institutionellen Entwicklungslinie, die über Art. 130 GG in die frühe Bundesverwaltung führt.
Die Vorschrift zeigt damit, dass mehrere bis heute bekannte Bundesinstitutionen auf organisatorischen Übergängen aus der unmittelbaren Nachkriegszeit beruhen.
Welche Bedeutung hatte Art. 130 GG für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt?
Die Verordnung vom 8. September 1950 überführte auch die Physikalisch-Technische Anstalt in Braunschweig in die Bundesverwaltung.
Sie erhielt die Bezeichnung Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Auch hier wurde somit eine bereits bestehende überregionale Einrichtung nicht neu aus dem Nichts errichtet, sondern in die Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik überführt.
Die heutige Rechtsstellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beruht inzwischen auf dem geltenden Bundesrecht; Art. 130 GG erklärt aber einen wichtigen Teil ihrer institutionellen Herkunft.
Wurden sämtliche Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes sofort 1949 aufgelöst?
Nein.
Art. 122 GG beendete zwar mit dem Zusammentritt des ersten Bundestages die Gesetzgebungsbefugnisse der bisherigen gesetzgebenden Körperschaften.
Das bedeutete aber nicht, dass sämtliche Verwaltungsstellen am selben Tag ihre Tätigkeit einstellen konnten.
Die Verwaltung musste kontinuierlich funktionieren. Deshalb bestanden viele Fachverwaltungen zunächst weiter, nun jedoch unter der Übergangsordnung des Art. 130 GG.
Ihre organisatorische Auflösung oder Überführung zog sich teilweise über mehrere Jahre hin.
Warum unterscheidet Art. 130 GG zwischen Gesetzgebung und Verwaltung?
Das Ende einer gesetzgebenden Institution ist organisatorisch wesentlich einfacher als der sofortige Wegfall einer laufenden Verwaltung.
Der Wirtschaftsrat musste nach dem Zusammentritt des Bundestages keine neuen Gesetze mehr beschließen. Eine Behörde, die täglich:
- Statistiken erstellt,
- Patentanträge bearbeitet,
- Verkehr verwaltet oder
- wirtschaftliche Verwaltungsaufgaben erledigt,
konnte dagegen nicht ohne Nachfolgeorganisation einfach ihre Arbeit einstellen.
Deshalb enthält das Grundgesetz unterschiedliche Übergangsregelungen:
- Art. 122 GG für die alten Gesetzgebungsorgane,
- Art. 130 GG für Verwaltung und bestimmte Rechtspflegeeinrichtungen und
- Art. 133 GG für die Rechtsnachfolge in Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Was geschah mit dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet?
Art. 130 GG erfasste ausdrücklich auch Einrichtungen, die der Rechtspflege dienten.
Ein bedeutendes Beispiel war das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet.
Das Gericht war 1948 für die Bizone geschaffen worden und besaß besondere überregionale Zuständigkeiten. Das Grundgesetz selbst griff noch vorübergehend auf dieses Gericht zurück: Nach Art. 137 Abs. 3 GG nahm es bis zur Errichtung des Bundesverfassungsgerichts die dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG zustehende Wahlprüfungsfunktion wahr.
Nach Errichtung des Bundesverfassungsgerichts bestand hierfür kein dauerhafter Bedarf mehr.
Durch Verordnung vom 27. Dezember 1951 wurde das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet einschließlich der Generalanwaltschaft auf Grundlage des Art. 130 GG mit Wirkung zum 31. Dezember 1951 aufgelöst.
Warum erfasst Art. 130 GG überhaupt Rechtspflegeeinrichtungen?
Auch die Gerichtsbarkeit war nach 1945 nicht ausschließlich innerhalb der späteren Länder organisiert.
Für bestimmte überzonale Aufgaben waren besondere Rechtspflegeorgane geschaffen worden.
Mit der Errichtung der Bundesgerichte – insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und später der obersten Gerichtshöfe des Bundes – mussten solche Zwischenlösungen beendet oder in die neue Gerichtsorganisation überführt werden.
Art. 130 GG bildete hierfür die organisatorische Übergangsgrundlage.
Was regelt Art. 130 Abs. 2 GG?
Absatz 2 betrifft das Personal der unter Art. 130 GG fallenden Verwaltungen und Einrichtungen.
Er bestimmt:
„Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.“
Dadurch wurde auch personalrechtlich eine eindeutige Verantwortlichkeit geschaffen.
Eine Behörde konnte nicht einerseits der Bundesregierung unterstehen, während andererseits ungeklärt blieb, wer gegenüber ihren Beamten die obersten disziplinarischen Befugnisse wahrnahm.
Welcher Bundesminister ist nach Art. 130 Abs. 2 GG zuständig?
Maßgeblich ist der sachliche Geschäftsbereich.
Eine Einrichtung des Verkehrswesens unterstand deshalb grundsätzlich dem Bundesminister für Verkehr, eine wirtschaftliche Einrichtung dem für Wirtschaft zuständigen Bundesminister und eine Einrichtung der Rechtspflege dem Bundesminister der Justiz.
Die konkrete Zuordnung richtete sich nach der jeweiligen Organisationsentscheidung und der Ressortverteilung der Bundesregierung.
Art. 130 Abs. 2 GG stellte damit sicher, dass auch während der organisatorischen Übergangsphase eine klare ministerielle Verantwortlichkeit bestand.
Warum war die disziplinarische Zuordnung besonders wichtig?
Viele Mitarbeiter der übernommenen Einrichtungen hatten bereits vor Errichtung der Bundesrepublik im öffentlichen Dienst gestanden.
Bei der Überleitung entstanden deshalb zahlreiche Fragen über:
- Dienstherreneigenschaft,
- Beamtenstatus,
- Disziplinargewalt,
- Besoldung,
- Versorgung und
- Weiterbeschäftigung.
Art. 130 Abs. 2 GG beantwortete zumindest die Frage der obersten Disziplinargewalt unmittelbar auf Verfassungsebene.
Weitere Personal- und Versorgungsfragen wurden anschließend durch einfaches Bundesrecht geregelt.
Welche Verbindung besteht zwischen Art. 130 und Art. 131 GG?
Art. 131 GG betrifft die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aber aufgrund der politischen und territorialen Umwälzungen ihre bisherige Stellung verloren hatten oder nicht entsprechend weiterverwendet wurden.
Art. 130 GG behandelt dagegen primär die Institutionen.
Vereinfacht:
- Art. 130 GG: Was geschieht mit den Behörden und Einrichtungen?
- Art. 131 GG: Was geschieht mit bestimmten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes?
In der Praxis waren beide Problemkreise eng miteinander verbunden.
Was regelt Art. 130 Abs. 3 GG?
Absatz 3 betrifft nicht Behörden im engeren Sinne, sondern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Er ordnet an, dass diejenigen Körperschaften und Anstalten, die:
- nicht landesunmittelbar sind und
- nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhen,
der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde unterstehen.
Auch hier sollte die neue bundesstaatliche Ordnung verhindern, dass überregionale öffentlich-rechtliche Organisationen ohne eindeutig zuständige Aufsichtsinstanz fortbestanden.
Was ist der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 3?
Absatz 1 betrifft insbesondere Verwaltungsorgane und sonstige Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege. Diese wurden zunächst der Bundesregierung unterstellt, die über ihre weitere organisatorische Behandlung entschied.
Absatz 3 betrifft dagegen selbständige öffentlich-rechtliche Rechtsträger in der Form einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Hier ordnet das Grundgesetz nicht notwendig ihre Auflösung oder Überführung an, sondern zunächst eine Bundesaufsicht.
Der Unterschied beruht auf ihrer größeren institutionellen Selbständigkeit.
Was bedeutet „nicht landesunmittelbar“?
Eine landesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt untersteht organisatorisch und aufsichtsrechtlich einem Land.
Art. 130 Abs. 3 GG erfasst dagegen diejenigen überkommenen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, die keiner Landeshoheit eindeutig zugeordnet waren.
Der Bund erhielt für sie eine Aufsichtskompetenz, damit in der Übergangsphase kein aufsichtsfreier öffentlich-rechtlicher Raum entstand.
Art. 130 Abs. 3 GG ist damit ebenso wie Absatz 1 eine Zuordnungsregel für vorhandene Institutionen, keine allgemeine Kompetenznorm zur Errichtung beliebiger neuer bundesunmittelbarer Körperschaften.
Welche Vorschrift gilt heute für neu zu errichtende bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten?
Hierfür ist insbesondere Art. 87 Abs. 3 GG maßgeblich.
Danach können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, durch Bundesgesetz selbständige Bundesoberbehörden sowie neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet werden.
Art. 130 Abs. 3 GG betrifft dagegen Einrichtungen, die bei Errichtung der Bundesrepublik bereits vorhanden waren.
Die beiden Vorschriften dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
Welche Aufsicht meint Art. 130 Abs. 3 GG?
Die Vorschrift ordnet zunächst die institutionelle Aufsichtszuständigkeit der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Wie weit diese Aufsicht im Einzelnen reicht, hängt zusätzlich von der Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der jeweiligen Körperschaft oder Anstalt ab.
Aus Art. 130 Abs. 3 GG folgt deshalb nicht automatisch für jede erfasste Einrichtung ein identischer umfassender Weisungsumfang.
Die Vorschrift beantwortet primär die Frage, wer auf Bundesebene aufsichtsrechtlich zuständig ist.
Was ist der Unterschied zu Art. 86 GG?
Art. 86 GG betrifft die reguläre bundeseigene Ausführung von Bundesgesetzen.
Führt der Bund Gesetze durch eigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften beziehungsweise Anstalten aus, erlässt die Bundesregierung grundsätzlich allgemeine Verwaltungsvorschriften und regelt die Einrichtung der Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 130 GG hatte dagegen eine zeitlich und historisch bestimmte Übergangsaufgabe: bereits existierende Einrichtungen mussten beim Aufbau der Bundesrepublik in das neue Organisationssystem eingeordnet werden.
Was ist der Unterschied zu Art. 129 GG?
Art. 129 GG betrifft vorkonstitutionelle Ermächtigungen.
Wenn eine alte Rechtsvorschrift beispielsweise einer nicht mehr bestehenden Reichsbehörde die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung oder eines Verwaltungsakts eingeräumt hatte, musste geklärt werden, welche neue Stelle diese Befugnis ausüben durfte.
Art. 130 GG betrifft dagegen die Institutionen selbst.
Die Vorschriften ergänzen sich:
- Art. 129 GG überführt Zuständigkeiten und Ermächtigungen.
- Art. 130 GG überführt, löst auf oder wickelt Verwaltungseinrichtungen ab.
Was unterscheidet Art. 130 GG von Art. 133 GG?
Diese Abgrenzung ist besonders wichtig.
Art. 133 GG bestimmt:
„Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“
Damit regelt Art. 133 GG die Rechtsnachfolge.
Art. 130 GG regelt dagegen die organisatorische Zukunft der Einrichtungen.
Beispiel:
- Ein Vertrag der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes konnte nach Art. 133 GG auf den Bund übergehen.
- Die Fachverwaltung, die den Vertrag ursprünglich geschlossen hatte, konnte nach Art. 130 GG aufgelöst und ihre Aufgabe einem Bundesministerium zugewiesen werden.
Rechtsnachfolge und Behördenorganisation sind damit voneinander zu unterscheiden.
Was unterscheidet Art. 130 GG von Art. 134 GG?
Art. 134 GG betrifft in erster Linie das frühere Reichsvermögen.
Art. 130 GG betrifft dagegen die organisatorische Behandlung bestimmter Verwaltungs- und Rechtspflegeeinrichtungen.
Eine Behörde kann aufgelöst oder überführt werden, ohne dass damit automatisch jede Eigentumsfrage über ihre Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände abschließend geklärt wäre.
Das Grundgesetz behandelt organisatorische, vermögensrechtliche und rechtsnachfolgerische Übergangsfragen deshalb in unterschiedlichen Vorschriften.
Wie wurden die finanziellen Folgen der Überführung geregelt?
Art. 130 GG enthält selbst keine detaillierte Regelung darüber, wer sämtliche Personal-, Versorgungs- und Sachkosten der übernommenen Einrichtungen trägt.
Solche Fragen wurden durch einfaches Bundesrecht ergänzt.
Von Bedeutung ist insbesondere das Zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951.
Art. II § 3 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Ausgaben einschließlich der Versorgungsausgaben der Verwaltungen und Einrichtungen, die nach Art. 130 GG in die Bundesverwaltung übergeführt worden sind oder noch übergeführt werden, mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund übergehen.
Die organisatorische Übernahme erhielt dadurch eine entsprechende haushaltsrechtliche und finanzielle Grundlage.
Was geschah mit Haftpflichtverbindlichkeiten der übernommenen Verwaltungen?
Auch diese Frage wurde ergänzend geregelt.
§ 7 des Zweiten Überleitungsgesetzes bestimmt, dass der Bund in den dort erfassten Fällen auch Haftpflichtverbindlichkeiten übernimmt, die durch Angehörige oder im Betrieb der betreffenden Verwaltungen und Einrichtungen verursacht wurden.
Damit wurde verhindert, dass Geschädigte allein aufgrund der organisatorischen Neuordnung ihren bisherigen Anspruchsgegner verloren.
Welche Bedeutung hatte Art. 130 GG für die Amtshaftung?
Der Bundesgerichtshof hatte sich später mit Fällen zu befassen, in denen eine vormals zonale Einrichtung aufgrund von Art. 130 GG in die Bundesverwaltung überführt worden war.
Im Urteil vom 16. Januar 1964 – III ZR 167/62 ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Außenhandelsstelle nach ihrer Überführung durch die Verordnung vom 8. September 1950 als Bundesbehörde anzusehen war.
Für schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten haftete deshalb grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Die organisatorische Überführung konnte somit sehr konkrete haftungsrechtliche Folgen besitzen.
Durfte die Bundesregierung aufgrund des Art. 130 GG Rechtsverordnungen erlassen?
Ja. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 GG enthält selbst eine unmittelbare verfassungsrechtliche Ermächtigung, die organisatorische Überführung, Auflösung oder Abwicklung zu regeln.
Die Bundesregierung machte davon durch mehrere Verordnungen Gebrauch.
Dazu gehörten unter anderem:
- die Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens vom 31. März 1950,
- die Erste Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen vom 9. Juni 1950,
- die Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. September 1950,
- weitere Verordnungen zur Überführung von Verkehrs-, Versicherungs- und sonstigen Einrichtungen sowie
- die Verordnung zur Auflösung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 27. Dezember 1951.
Für diese organisatorischen Entscheidungen war kein vorgeschaltetes einfaches Ermächtigungsgesetz nach Art. 80 GG erforderlich, weil die Ermächtigung unmittelbar aus dem Grundgesetz folgte.
Wie verhält sich Art. 130 GG zu Art. 80 GG?
Art. 80 GG enthält die allgemeine Regel für Rechtsverordnungen der Bundesregierung, eines Bundesministers oder der Landesregierungen.
Art. 130 Abs. 1 GG ist dagegen eine besondere verfassungsunmittelbare Übergangsermächtigung.
Ihr Gegenstand ist in der Verfassung selbst begrenzt: Die Bundesregierung darf gerade die Überführung, Auflösung oder Abwicklung der von Art. 130 GG erfassten Einrichtungen regeln.
Aus Art. 130 GG folgt deshalb kein allgemeines Recht der Bundesregierung, außerhalb der parlamentarischen Gesetzgebung neue Verwaltungsstrukturen nach Belieben zu schaffen.
Konnte Art. 130 GG noch Jahre nach 1949 verwendet werden?
Ja. Anders als Art. 127 GG enthält Art. 130 GG keine ausdrücklich auf ein Jahr begrenzte Frist.
Die organisatorische Abwicklung der Nachkriegsverwaltungen konnte deshalb auch nach 1950 fortgesetzt werden.
So wurden beispielsweise das Deutsche Obergericht erst Ende 1951 aufgelöst und weitere überregionale Einrichtungen noch in den folgenden Jahren in die Bundesverwaltung überführt.
Die Befugnis war aber sachlich durch ihren historischen Gegenstand begrenzt: Sie betraf diejenigen Einrichtungen, deren Übergang beim Aufbau der Bundesrepublik zu bewältigen war.
Könnte die Bundesregierung Art. 130 GG heute zur Übernahme einer bestehenden Landesbehörde verwenden?
Nein.
Art. 130 GG ist keine allgemeine Übernahmeklausel für Behörden.
Insbesondere kann der Bund nicht eine heute bestehende Landesbehörde allein aufgrund des Art. 130 GG in eine Bundesbehörde verwandeln.
Zum einen nimmt der Verfassungstext gerade Einrichtungen aus, die auf Landesrecht beruhen. Zum anderen ist die Vorschrift ihrem Zweck nach auf die historisch vorgefundene Verwaltungslandschaft beim Aufbau der Bundesrepublik zugeschnitten.
Neue Änderungen der Verwaltungszuständigkeiten müssen sich nach den heute geltenden allgemeinen oder besonderen Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes richten.
Könnte Art. 130 GG heute zur Übernahme einer neu geschaffenen überregionalen Einrichtung verwendet werden?
Auch das ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine heute neu gegründete gemeinsame Einrichtung mehrerer Länder beruht typischerweise auf Landesrecht oder einem Staatsvertrag zwischen Ländern und fällt schon deshalb nicht in den historischen Tatbestand.
Neue Bundesbehörden müssen nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Regeln geschaffen werden.
Art. 130 GG ist keine dauerhaft offene Ersatzkompetenz für Art. 87 GG.
Ist Art. 130 GG heute vollständig bedeutungslos?
Seine wesentliche organisatorische Aufgabe ist abgeschlossen.
Die Behörden und Einrichtungen, für die Art. 130 GG 1949 geschaffen wurde, sind inzwischen:
- aufgelöst,
- abgewickelt,
- in Bundesbehörden überführt oder
- durch spätere gesetzliche Organisationsformen ersetzt worden.
Eine neue große Überführungsentscheidung nach Art. 130 GG ist daher praktisch nicht mehr zu erwarten.
Dennoch ist die Norm nicht völlig ohne rechtliche Nachwirkungen.
Warum nehmen geltende Gesetze noch heute auf Art. 130 GG Bezug?
Einige ältere, weiterhin geltende Rechtsvorschriften enthalten noch ausdrückliche Verweisungen auf Art. 130 GG.
Ein Beispiel ist § 15 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes. Danach gilt die Verordnung auch für Richterinnen und Richter des Bundes sowie für Beamtinnen und Beamte der nach Art. 130 GG der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
Auch das Zweite Überleitungsgesetz enthält bis heute ausdrückliche Bezüge zu nach Art. 130 GG überführten Einrichtungen.
Solche Verweisungen zeigen, dass Art. 130 GG formal weiterhin Bestandteil der geltenden Rechtsordnung ist. Sie bedeuten aber nicht, dass heute noch in nennenswertem Umfang ursprüngliche Übergangsbehörden von 1949 fortbestehen.
Ist Art. 130 GG „obsolet“?
Die Vorschrift ist formell weiterhin geltendes Verfassungsrecht. Sie wurde nie aufgehoben.
Ihre hauptsächliche Übergangsfunktion ist jedoch weitgehend verbraucht. In diesem Sinn wird ihr heute überwiegend nur noch geringe praktische Bedeutung zukommen.
Eine vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit sollte allerdings nicht vorschnell angenommen werden, weil:
- historische Rechtsverhältnisse weiterhin an die damalige Überführung anknüpfen können,
- einzelne geltende Vorschriften ausdrücklich auf Art. 130 GG verweisen und
- die Qualifikation alter Behörden- und Personalverhältnisse weiterhin historische Rechtsfragen aufwerfen kann.
Art. 130 GG ist daher vor allem eine weitgehend vollzogene Übergangsvorschrift mit fortwirkenden Rechtsfolgen.
Wurde Art. 130 GG seit 1949 geändert?
Nein. Die Vorschrift gehört zum ursprünglichen Grundgesetz und gilt seit dem 24. Mai 1949 inhaltlich unverändert.
Ihr historischer Wortlaut nennt deshalb noch heute Institutionen wie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und den Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet.
Diese heute ungewöhnlich wirkenden Begriffe sind kein redaktionelles Versehen, sondern bewusst erhaltene Zeugnisse der Verwaltungsordnung unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg.
Welche Bedeutung hat Art. 130 GG für die Entstehung der heutigen Bundesverwaltung?
Art. 130 GG macht deutlich, dass die Bundesverwaltung von 1949 nicht vollständig neu geschaffen wurde.
Viele Aufgaben, Mitarbeiter, Aktenbestände und organisatorische Strukturen konnten aus bereits bestehenden zonalen und überregionalen Einrichtungen übernommen werden.
Die Vorschrift ermöglichte damit institutionelle Kontinuität trotz eines tiefgreifenden verfassungsrechtlichen Neubeginns.
Besonders anschauliche Beispiele sind:
- das Statistische Bundesamt,
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- die frühe Bundespost,
- die Deutsche Bundesbahn und
- weitere Bundesverwaltungsstellen, die aus Institutionen der Besatzungszeit hervorgingen.
Art. 130 GG gehört deshalb zu den zentralen organisationsrechtlichen Brücken zwischen Nachkriegsverwaltung und Bundesverwaltung.
Welche zentrale Aussage enthält Art. 130 GG?
Die Vorschrift schuf 1949 eine geordnete Antwort auf ein praktisches Gründungsproblem:
Was geschieht mit den überregionalen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, die bereits existieren, aber nicht in die neue Bundes- oder Landesverwaltung passen?
Die Antwort des Grundgesetzes lautete:
- zunächst Unterstellung unter die Bundesregierung,
- anschließend Entscheidung über Überführung, Auflösung oder Abwicklung unter Beteiligung des Bundesrates,
- klare bundesministerielle Verantwortung für das Personal und
- Bundesaufsicht über bestimmte überregionale Körperschaften und Anstalten.
Damit verhinderte Art. 130 GG sowohl ein institutionelles Vakuum als auch eine ungeordnete automatische Zentralisierung. Er ermöglichte den kontrollierten Übergang von der Verwaltungsordnung der Besatzungszeit zur föderalen Verwaltungsordnung des Grundgesetzes.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 130 GG ist Teil eines umfassenden Übergangssystems. Art. 122 GG beendete die Zuständigkeit der bisherigen Gesetzgebungsorgane. Art. 123 bis 125 GG regelten die Fortgeltung und bundesstaatliche Zuordnung älteren Rechts. Art. 129 GG überführte alte Ermächtigungen auf die nunmehr zuständigen Stellen. Art. 130 GG regelte die organisatorische Zukunft bestehender Behörden und Einrichtungen. Art. 131 und 132 GG behandelten Personalfragen. Art. 133 GG ordnete die Rechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an, während Art. 134 GG das frühere Reichsvermögen betrifft.
- Art. 83 bis 87 GG – allgemeine Ordnung der Ausführung von Bundesgesetzen und der Bundesverwaltung
- Art. 80 GG – allgemeine Regel über Rechtsverordnungen; Art. 130 Abs. 1 GG enthält demgegenüber eine besondere verfassungsunmittelbare Übergangsermächtigung
- Art. 122 GG – Ende der bisherigen Gesetzgebungsorgane mit dem Zusammentritt des Bundestages
- Art. 123 bis 125 GG – Fortgeltung und bundesstaatliche Zuordnung älteren Rechts
- Art. 129 GG – Übergang vorkonstitutioneller Ermächtigungen auf die nunmehr zuständigen Stellen
- Art. 131 GG – Rechtsverhältnisse bestimmter früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes
- Art. 133 GG – Eintritt des Bundes in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
- Art. 134 GG – Überleitung des Reichsvermögens
Rechtsprechung zu Art. 130 GG
Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts speziell zur Auslegung des Art. 130 GG hat sich nicht entwickelt. Die Vorschrift wurde in erster Linie durch organisatorische Maßnahmen der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vollzogen. Gerichtliche Entscheidungen betreffen deshalb häufig konkrete Folgen dieser Überführungen.
- BGH, Urteil vom 16.01.1964 – III ZR 167/62 – zur Amtshaftung nach Überführung einer früheren Außenhandelsstelle in die Bundesverwaltung; nach der aufgrund des Art. 130 GG vorgenommenen Überführung war die betreffende Stelle als Bundesbehörde anzusehen
- BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 – 2 BvE 2/14, BVerfGE 138, 102 – das Bundesverfassungsgericht nennt Art. 130 Abs. 1 GG ausdrücklich als eine der im Grundgesetz geregelten Zuständigkeiten der Bundesregierung; die Entscheidung betrifft allerdings nicht die historische Überleitung nach Art. 130 GG selbst
Fachartikel und historische Quellen zu Art. 130 GG
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Art. 130 GG – aktueller amtlicher Wortlaut
- Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 08.09.1950 – zentrale Durchführungsverordnung unmittelbar auf Grundlage des Art. 130 GG
- § 1 der Verordnung vom 08.09.1950 – Auflösung unter anderem des Büros des Wirtschaftsrates, des Generalsekretariats des Länderrates und mehrerer Fachverwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
- § 4 der Verordnung vom 08.09.1950 – Überführung des Deutschen Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in die Bundesverwaltung
- § 5 der Verordnung vom 08.09.1950 – Überführung des Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und Bezeichnung als Statistisches Bundesamt
- Bundesgesetzblatt 1950 Nr. 16 – Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens vom 31.03.1950, BGBl. S. 94
- Bundesgesetzblatt 1951 S. 826 – Verordnung vom 04.09.1951 zur Auflösung und Überführung von Einrichtungen der Verkehrsverwaltung; Zusammenführung der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen
- Zweites Überleitungsgesetz vom 21.08.1951 – ergänzende Regelungen insbesondere zu Kosten, Versorgung und finanziellen Folgen der nach Art. 130 GG überführten Verwaltungen
- § 7 Zweites Überleitungsgesetz – Übergang bestimmter Haftpflichtverbindlichkeiten und Ersatzansprüche auf den Bund
- § 15 Erholungsurlaubsverordnung – bis heute geltende ausdrückliche Bezugnahme auf Beamtinnen und Beamte der nach Art. 130 GG der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen
- Protokolle des Bayerischen Ministerrats 1950 – zeitgenössische Beratungen zur Überführung der Post- und Fernmeldeverwaltungen nach Art. 130 GG
- Protokolle des Bayerischen Ministerrats 1950 – Beratungen über Reichweite und Grenzen der Überführung zonaler Einrichtungen nach Art. 130 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 130 GG.