Artikel 144 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 144 GG regelte die Annahme des Grundgesetzes durch die Länder im Jahr 1949 und zugleich die besondere parlamentarische Vertretung von Gebieten, in denen das Grundgesetz wegen besatzungsrechtlicher Beschränkungen nicht uneingeschränkt angewendet werden konnte. Absatz 1 gehört damit zu den eigentlichen Gründungsnormen der Bundesrepublik Deutschland.

Das Grundgesetz musste nicht von sämtlichen beteiligten Ländern angenommen werden. Es genügte die Zustimmung der Volksvertretungen von zwei Dritteln der Länder, in denen es zunächst gelten sollte. Diese Voraussetzung wurde im Mai 1949 deutlich erfüllt. Bayern lehnte das Grundgesetz als einziges Land ab, war aber dennoch an das Grundgesetz gebunden. Eine Sonderstellung Bayerns innerhalb der heutigen Verfassungsordnung folgt aus dieser damaligen Ablehnung nicht.

Art. 144 Abs. 2 GG war vor allem auf die besondere Lage Berlins zugeschnitten. Die Vorschrift ermöglichte eine Vertretung Berlins im Bundestag und Bundesrat, obwohl die Anwendung des Grundgesetzes dort aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte Beschränkungen unterlag. Mit der deutschen Einheit und dem Ende des besonderen Besatzungsstatus Berlins verlor Absatz 2 seinen praktischen Anwendungsbereich. Art. 144 GG steht gleichwohl bis heute unverändert im Grundgesetz.

Inhalt

Inhalt

Artikel 144 GG – Annahme des Grundgesetzes und Berlin

Wortlaut des Art. 144 GG

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Der amtliche aktuelle Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 144 GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 144 GG kurz erklärt

Art. 144 Abs. 1 GG bestimmte 1949, wann der vom Parlamentarischen Rat beschlossene Verfassungstext von den Ländern angenommen war.

Erforderlich war nicht die Zustimmung aller Länder, sondern nur die Zustimmung der Volksvertretungen von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Länder.

Diese Voraussetzung wurde erreicht. Nahezu alle beteiligten Landtage stimmten dem Grundgesetz zu. Lediglich der Bayerische Landtag lehnte es ab.

Das hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Grundgesetz in Bayern nicht galt. Die Zweidrittelregel des Art. 144 Abs. 1 GG war gerade darauf angelegt, die Verbindlichkeit des Grundgesetzes nicht vom Einverständnis jedes einzelnen Landes abhängig zu machen.

Absatz 2 betraf in der Praxis vor allem Berlin. Wegen alliierter Vorbehaltsrechte konnte das Grundgesetz dort zunächst nicht in jeder Hinsicht genauso angewendet werden wie im übrigen Bundesgebiet. Trotzdem sollte Berlin parlamentarisch in Bundestag und Bundesrat vertreten sein.

Mit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 und dem Wegfall des besonderen Status Berlins ist dieser Anwendungsfall entfallen.

Erläuterungen zu Art. 144 GG

Normzweck und systematische Stellung

Welche Funktion hat Art. 144 GG?

Art. 144 GG gehört zu den Gründungs- und Übergangsvorschriften des Grundgesetzes.

Die beiden Absätze erfüllen unterschiedliche Funktionen:

  • Absatz 1 regelte die Ratifikation des Grundgesetzes durch die beteiligten Länder.
  • Absatz 2 sollte die parlamentarische Vertretung von Ländern oder Landesteilen ermöglichen, in denen die Anwendung des Grundgesetzes aufgrund äußerer Beschränkungen nicht vollständig möglich war.

Beide Regelungen sind stark durch die staatsrechtliche Situation Deutschlands im Jahr 1949 geprägt.

Systematisch gehört Art. 144 GG zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes.

Ist Art. 144 GG heute noch eine praktisch operative Verfassungsnorm?

Im Wesentlichen nicht.

Absatz 1 erfüllte seine Funktion mit der Annahme des Grundgesetzes im Mai 1949. Absatz 2 verlor seinen eigentlichen Anwendungsbereich spätestens mit der deutschen Einheit und dem Wegfall des besonderen Status Berlins.

Die Vorschrift ist jedoch weiterhin Bestandteil des geltenden Grundgesetzes und insbesondere für die Verfassungs- und Entstehungsgeschichte von grundlegender Bedeutung.

Historischer Hintergrund

In welcher Situation entstand Art. 144 GG?

Deutschland stand 1948 und 1949 noch unter Besatzungsherrschaft der vier Siegermächte des Zweiten Weltkriegs.

In den westlichen Besatzungszonen sollte eine neue staatliche Ordnung entstehen. Die westdeutschen Ministerpräsidenten wurden durch die Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948 aufgefordert, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen.

Die deutschen politischen Akteure wollten allerdings den Eindruck vermeiden, durch die Schaffung eines westdeutschen Staates die deutsche Teilung endgültig festzuschreiben.

Deshalb wurde bewusst nicht von einer abschließenden „Verfassung“, sondern vom Grundgesetz gesprochen.

Der Parlamentarische Rat

Wer erarbeitete das Grundgesetz?

Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitet.

Der Parlamentarische Rat trat am 1. September 1948 in Bonn zusammen. Seine Mitglieder waren von den Landtagen gewählt worden.

Am 8. Mai 1949 nahm der Parlamentarische Rat den Grundgesetzentwurf mit 53 gegen 12 Stimmen an.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die Entstehungsgeschichte unter anderem in seiner Darstellung „23. Mai 1949: Parlamentarischer Rat verkündet das Grundgesetz“.

War der Parlamentarische Rat selbst unmittelbar vom Volk gewählt?

Nein.

Seine Mitglieder wurden durch die Landtage entsandt beziehungsweise gewählt.

Die demokratische Legitimation des entstehenden Grundgesetzes verlief damit insbesondere über:

  • die demokratisch legitimierten Landesparlamente,
  • den von ihnen gebildeten Parlamentarischen Rat und
  • die anschließende Zustimmung der Landesparlamente nach Art. 144 Abs. 1 GG.

Genehmigung durch die westlichen Militärgouverneure

Konnten die deutschen Organe 1949 völlig frei über das Grundgesetz entscheiden?

Deutschland besaß 1949 noch keine vollständige staatliche Souveränität.

Die Militärgouverneure der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs mussten den vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Text genehmigen.

Diese Genehmigung erfolgte am 12. Mai 1949, allerdings unter bestimmten Vorbehalten, insbesondere hinsichtlich Berlins und der fortbestehenden Besatzungsrechte.

Gerade vor diesem Hintergrund ist Art. 144 Abs. 2 GG zu verstehen.

Art. 144 Abs. 1 GG – Annahme durch die Länder

Was verlangte Art. 144 Abs. 1 GG?

Der vom Parlamentarischen Rat beschlossene Text genügte für sich genommen noch nicht.

Er musste zusätzlich durch die Volksvertretungen in mindestens zwei Dritteln der deutschen Länder angenommen werden, in denen das Grundgesetz zunächst gelten sollte.

Damit enthielt das Grundgesetz selbst die Voraussetzung für seine endgültige Annahme.

War Einstimmigkeit der Länder erforderlich?

Nein.

Das Grundgesetz entschied sich ausdrücklich gegen ein Einstimmigkeitsprinzip.

Es genügte eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der beteiligten Länder.

Warum genügte eine Zweidrittelmehrheit der Länder?

Die Zweidrittelregel sollte einerseits eine besonders breite Zustimmung gewährleisten, andererseits aber verhindern, dass ein einzelnes Land die Errichtung der neuen bundesstaatlichen Verfassungsordnung blockieren konnte.

Die Regelung verbindet damit zwei Gedanken:

  • eine hohe föderale Legitimationsanforderung und
  • die Vermeidung eines Vetorechts jedes einzelnen Landes.

Dass diese Konstruktion praktisch relevant wurde, zeigt gerade der Fall Bayern.

War die Zustimmung der Länder bloß politisch bedeutsam?

Nein.

Art. 144 Abs. 1 GG machte sie ausdrücklich zur verfassungsrechtlichen Voraussetzung für die Annahme des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat später ebenfalls hervorgehoben, dass die föderale Ausgangslage der Bundesrepublik und die Ratifikation durch die Parlamente von zwei Dritteln der Länder für die Entstehung der bundesstaatlichen Ordnung von Bedeutung waren.

Was bedeutet „Volksvertretungen“?

Mit den Volksvertretungen waren die Landesparlamente gemeint.

Art. 144 Abs. 1 GG verlangte also keine Zustimmung:

  • der Landesregierungen allein,
  • der Ministerpräsidenten allein oder
  • der Bevölkerung jedes Landes durch Volksentscheid.

Entscheidend war die parlamentarische Zustimmung auf Landesebene.

Warum gab es 1949 keine Volksabstimmung?

Wurde das Grundgesetz 1949 durch das deutsche Volk in einem Referendum angenommen?

Nein.

Eine bundesweite Volksabstimmung über das Grundgesetz fand nicht statt.

Die Ratifikation erfolgte gemäß Art. 144 Abs. 1 GG durch die Landesparlamente.

Macht das das Grundgesetz demokratisch weniger legitim?

Die Verfassungsordnung knüpfte die Annahme bewusst an die demokratisch legitimierten Volksvertretungen der Länder.

Hinzu kamen später die unmittelbaren Bundestagswahlen und die kontinuierliche demokratische Legitimation der auf Grundlage des Grundgesetzes gebildeten Staatsorgane.

Mit der deutschen Einheit erhielt zudem Art. 146 GG eine neue Fassung, nach der das Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt.

Wie verlief die Ratifikation?

Nach der Genehmigung durch die Militärgouverneure berieten die Landesparlamente zwischen dem 16. und 22. Mai 1949 über den Grundgesetztext.

Die erforderliche Zweidrittelmehrheit wurde deutlich erreicht.

Der Deutsche Bundestag hält in der amtlichen Vorbemerkung zum Grundgesetz fest, dass der Parlamentarische Rat am 23. Mai 1949 feststellte, dass das Grundgesetz:

„durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist“.

Damit war die Voraussetzung des Art. 144 Abs. 1 GG erfüllt.

Die Ablehnung des Grundgesetzes durch Bayern

Welches Land lehnte das Grundgesetz ab?

Der Bayerische Landtag war das einzige Landesparlament, das dem Grundgesetz nicht zustimmte.

Die Mehrheit kritisierte insbesondere eine aus ihrer Sicht zu starke Stellung des Bundes gegenüber den Ländern.

Der Bayerische Landtag beschreibt diese historische Situation selbst und weist darauf hin, dass Bayern als einziges Land gegen das Grundgesetz stimmte.

Lehnte Bayern damit die Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab?

Nein.

In derselben Sitzung stellte der Bayerische Landtag klar, dass die Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes auch für Bayern anerkannt werde, wenn die in Art. 144 Abs. 1 GG verlangte Zustimmung von zwei Dritteln der Länder erreicht werde.

Das historische Telegramm des Landtagspräsidenten vom 20. Mai 1949 dokumentiert diese Entscheidung.

Warum gilt das Grundgesetz trotzdem in Bayern?

Weil Art. 144 Abs. 1 GG gerade keine Zustimmung jedes einzelnen Landes verlangte.

Nachdem die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht war, galt das Grundgesetz auch in Bayern.

Die Verbindlichkeit hing nicht davon ab, ob Bayern selbst zugestimmt hatte.

War der zweite Beschluss des Bayerischen Landtags für die Geltung des Grundgesetzes erforderlich?

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht.

Der Gerichtshof stellte 2016 ausdrücklich klar, dass der damalige Beschluss Bayerns über die Anerkennung der Rechtsverbindlichkeit lediglich deklaratorische Bedeutung hatte.

Die rechtliche Bindung Bayerns ergab sich bereits aus Art. 144 Abs. 1 GG, nachdem das erforderliche Quorum erreicht worden war.

Siehe Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21. November 2016 – Vf. 66-IX-15.

Hat Bayern heute eine verfassungsrechtliche Sonderstellung?

Nein.

Aus der Ablehnung des Grundgesetzes durch den Bayerischen Landtag im Jahr 1949 folgt keine eingeschränkte Geltung des Grundgesetzes in Bayern.

Insbesondere kann daraus nicht hergeleitet werden, dass:

  • Bundesrecht in Bayern nur eingeschränkt gilt,
  • Bayern dem Grundgesetz später einseitig widersprechen könnte,
  • Bundesorgane dort geringere Befugnisse hätten oder
  • Bayern aus der Bundesrepublik einseitig austreten könnte.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass keine Rechtsgrundlage für eine lediglich partielle oder eingeschränkte Geltung des Grundgesetzes in Bayern besteht.

Kann sich Bayern heute auf Art. 144 Abs. 2 GG berufen?

Nein.

Art. 144 Abs. 2 GG betraf den besonderen besatzungsrechtlichen Status Berlins und vergleichbare Beschränkungen. Die Vorschrift begründete keine Sonderstellung Bayerns.

Feststellung der Annahme am 23. Mai 1949

Wer stellte fest, dass die erforderliche Mehrheit erreicht war?

Art. 145 Abs. 1 GG übertrug diese Aufgabe dem Parlamentarischen Rat.

Am 23. Mai 1949 stellte der Parlamentarische Rat in öffentlicher Sitzung fest, dass die Voraussetzungen des Art. 144 Abs. 1 GG erfüllt waren.

Anschließend wurde das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Der ursprüngliche Text ist in der authentischen Ausgabe BGBl. 1949, Nr. 1 dokumentiert.

Verhältnis zu Art. 145 GG

Trat das Grundgesetz bereits mit der letzten notwendigen Landeszustimmung in Kraft?

Nein.

Art. 144 Abs. 1 GG regelte die notwendige Annahme.

Art. 145 GG regelte anschließend:

  • Feststellung der Annahme,
  • Ausfertigung,
  • Verkündung und
  • Inkrafttreten.

Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat nach Art. 145 Abs. 2 GG mit Ablauf dieses Tages, also mit Beginn des 24. Mai 1949, in Kraft.

Art. 144 Abs. 2 GG – Gebiete mit beschränkter Anwendung des Grundgesetzes

Was regelt Absatz 2?

Art. 144 Abs. 2 GG betrifft eine besondere Situation:

Ein Land oder Teil eines Landes gehörte zum ursprünglich vorgesehenen Geltungsbereich des Grundgesetzes, seine tatsächliche Einbeziehung in die bundesstaatliche Ordnung war aber aufgrund äußerer Beschränkungen nicht vollständig möglich.

Für diesen Fall sollte das Gebiet trotzdem Vertreter:

  • nach Art. 38 GG in den Bundestag und
  • nach Art. 50 GG in den Bundesrat

entsenden dürfen.

Welchen praktischen Anwendungsfall hatte die Vorschrift?

Der maßgebliche historische Anwendungsfall war Berlin, genauer der Westteil der Stadt unter dem besonderen Besatzungsregime der drei Westmächte.

Bezug auf Art. 23 GG alter Fassung

Auf welchen Art. 23 verweist Art. 144 Abs. 2 GG?

Diese Frage ist heute besonders wichtig, weil Art. 23 GG inzwischen eine völlig andere Materie regelt.

Der heutige Art. 23 GG betrifft die Europäische Union.

Art. 144 Abs. 2 GG bezieht sich dagegen historisch auf den ursprünglichen Art. 23 GG von 1949.

Dieser bestimmte den anfänglichen räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes und nannte die damaligen Länder einschließlich Groß-Berlins.

Warum wurde der Verweis nicht redaktionell angepasst?

Der ursprüngliche Art. 23 GG wurde 1990 im Zuge der deutschen Einheit aufgehoben. Art. 144 GG blieb dagegen textlich unverändert bestehen.

Der darin enthaltene Verweis ist deshalb nur historisch verständlich.

Er kann nicht sinnvoll als Verweisung auf den heutigen europapolitischen Art. 23 GG gelesen werden.

Art. 144 Abs. 2 GG und Berlin

Warum benötigte Berlin eine Sonderregel?

Groß-Berlin wurde im ursprünglichen Art. 23 GG als Gebiet genannt, in dem das Grundgesetz zunächst gelten sollte.

Die westlichen Besatzungsmächte machten jedoch Vorbehalte geltend.

Berlin durfte insbesondere nicht uneingeschränkt in die Bundesrepublik eingegliedert und durch Bundesorgane genauso behandelt werden wie die übrigen Länder.

Dadurch entstand eine besondere Situation:

  • Berlin war verfassungsrechtlich in die Bundesrepublik eingebunden,
  • die praktische Anwendung des Grundgesetzes unterlag jedoch alliierten Beschränkungen.

Art. 144 Abs. 2 GG sollte verhindern, dass Berlin deswegen von der parlamentarischen Mitwirkung ausgeschlossen wurde.

Der besondere Status West-Berlins

Galt das Grundgesetz in West-Berlin?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts galt das Grundgesetz grundsätzlich auch für Berlin. Seine Anwendung wurde jedoch durch alliierte Vorbehaltsrechte begrenzt.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1957 in seiner grundlegenden Entscheidung zum Berlin-Status, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik sei und das Grundgesetz grundsätzlich auch dort gelte, soweit alliierte Vorbehalte dem nicht entgegenstanden.

Siehe BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1957 – 2 BvL 6/56, BVerfGE 7, 1.

War West-Berlin damit ein völlig gewöhnliches Bundesland?

Nein.

Der Status blieb durch die Vier-Mächte-Verantwortung und insbesondere die Vorbehalte der drei westlichen Besatzungsmächte geprägt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese besonderen rechtlichen Verhältnisse später mehrfach berücksichtigt.

Berliner Vertreter im Bundestag

Wie wurde Berlin im Bundestag vertreten?

Art. 144 Abs. 2 GG gewährleistete Berlin das Recht, Vertreter in den Bundestag zu entsenden.

Die konkrete Ausgestaltung war aufgrund der alliierten Vorbehalte jedoch eingeschränkt.

Die Berliner Abgeordneten wurden zunächst nicht in derselben Weise unmittelbar durch die Bevölkerung für den Bundestag gewählt wie die Abgeordneten der übrigen Länder, sondern durch das Berliner Abgeordnetenhaus bestimmt.

Außerdem bestanden lange Zeit Einschränkungen ihres Stimmrechts.

Warum waren diese Einschränkungen möglich?

Sie beruhten nicht auf einer allgemeinen Minderwertigkeit der Berliner Vertretung nach dem Grundgesetz, sondern auf den besonderen alliierten Vorbehaltsrechten.

Bereits die Gesetzgebungsberatungen der frühen Bundesrepublik behandelten Art. 144 Abs. 2 GG ausdrücklich als verfassungsrechtliche Grundlage der Berliner Bundestagsvertretung.

Berliner Vertreter im Bundesrat

Durfte Berlin auch im Bundesrat vertreten sein?

Ja.

Art. 144 Abs. 2 GG verweist ausdrücklich auch auf Art. 50 GG und gewährleistete damit die Vertretung im Bundesrat.

Auch diese Mitwirkung stand jedoch unter den besonderen besatzungsrechtlichen Bedingungen Berlins.

Die Regelung zeigt, dass der Parlamentarische Rat Berlin trotz seiner außergewöhnlichen völker- und besatzungsrechtlichen Lage möglichst weitgehend in die bundesstaatlichen Institutionen einbeziehen wollte.

Das Bundesverfassungsgericht zum Status Berlins

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1957?

In BVerfGE 7, 1 befasste sich der Zweite Senat grundlegend mit der Geltung des Grundgesetzes in und für Berlin.

Das Gericht erkannte dabei einerseits die Zugehörigkeit Berlins zur bundesstaatlichen Verfassungsordnung an.

Andererseits musste es die fortbestehenden alliierten Vorbehaltsrechte berücksichtigen.

Die verfassungsrechtliche Einbindung Berlins und die tatsächliche uneingeschränkte Ausübung bundesstaatlicher Gewalt waren deshalb nicht deckungsgleich.

Welche Bedeutung hatte Art. 144 Abs. 2 GG dabei?

Die Vorschrift bestätigte, dass der Verfassungsgeber gerade mit einer Situation gerechnet hatte, in der die Anwendung des Grundgesetzes in einem Land Beschränkungen unterliegt, dieses Land aber dennoch im Bundestag und Bundesrat vertreten sein soll.

Sie war deshalb ein wichtiger Bestandteil der verfassungsrechtlichen Konstruktion des Berlin-Status.

Auswirkungen der deutschen Einheit

Was änderte sich am 3. Oktober 1990?

Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt.

Nach Art. 1 Abs. 2 des Einigungsvertrages bildeten die 23 Bezirke Berlins das Land Berlin.

Die bis dahin bestehende Teilung der Stadt wurde überwunden.

Auch die besonderen alliierten Beschränkungen, auf die Art. 144 Abs. 2 GG zugeschnitten gewesen war, verloren im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit ihre Grundlage.

Hat Art. 144 Abs. 2 GG seitdem noch einen realen Anwendungsfall?

Nein.

Seit der deutschen Einheit besteht kein Gebiet mehr, für das die historische Konstellation des Absatzes 2 fortbesteht.

Berlin ist heute ein Land der Bundesrepublik Deutschland ohne die damaligen besatzungsrechtlichen Einschränkungen und mit voller Vertretung in Bundestag und Bundesrat nach den allgemeinen Regeln.

Aufhebung des damaligen Art. 23 GG

Was geschah mit dem ursprünglichen Art. 23 GG?

Der ursprüngliche Art. 23 GG ermöglichte die Ausdehnung des Grundgesetzes auf weitere Teile Deutschlands durch Beitritt.

Von dieser Regelung machte die DDR 1990 Gebrauch.

Die Volkskammer beschloss am 23. August 1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990.

Der entsprechende Beschluss ist in der amtlichen Bekanntmachung über den Beitrittsbeschluss der Volkskammer dokumentiert.

Warum wurde Art. 23 GG anschließend aufgehoben?

Mit Herstellung der staatlichen Einheit hatte die frühere Beitrittsklausel ihren Zweck erfüllt.

Art. 4 Nr. 2 des Einigungsvertrages ordnete deshalb die Aufhebung des damaligen Art. 23 GG an.

Der heutige Art. 23 GG über die Europäische Union wurde erst später neu eingefügt und hat mit dem historischen Verweis des Art. 144 Abs. 2 GG inhaltlich nichts zu tun.

Heutige Bedeutung des Art. 144 GG

Welche Bedeutung hat Absatz 1 heute?

Art. 144 Abs. 1 GG ist eine vollzogene Gründungsnorm.

Die darin geforderte Annahme des Grundgesetzes erfolgte im Mai 1949. Die Vorschrift begründet heute kein erneutes Ratifikationserfordernis.

Insbesondere müssen spätere Änderungen des Grundgesetzes nicht nach Art. 144 Abs. 1 GG durch zwei Drittel der Landesparlamente ratifiziert werden.

Wie werden Grundgesetzänderungen heute beschlossen?

Dafür gilt Art. 79 Abs. 2 GG.

Eine Grundgesetzänderung benötigt:

  • die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und
  • zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Art. 144 Abs. 1 GG ist daher keine allgemeine Vorschrift über spätere Verfassungsänderungen.

Welche Bedeutung hat Absatz 2 heute?

Sein historischer Anwendungsfall ist entfallen.

Der Verweis auf den ursprünglichen Art. 23 GG und die besondere Situation Berlins sind nur noch aus der Entstehungsgeschichte verständlich.

Absatz 2 besitzt deshalb heute im Wesentlichen verfassungs- und rechtshistorische Bedeutung.

Kann Art. 144 GG heute noch geändert oder aufgehoben werden?

Grundsätzlich ja.

Art. 144 GG gehört nicht selbst zu den ausdrücklich durch Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogenen Bestimmungen.

Eine Änderung oder Streichung müsste jedoch das Verfahren des Art. 79 Abs. 2 GG einhalten.

Dass die Vorschrift trotz weitgehend erledigten Anwendungsbereichs bis heute im Grundgesetz steht, ist kein rechtliches Problem. Zahlreiche Übergangs- und Schlussbestimmungen dokumentieren abgeschlossene verfassungsgeschichtliche Prozesse.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 38 GG – auf diese Vorschrift verweist Art. 144 Abs. 2 GG hinsichtlich der Vertretung im Bundestag.
  • Art. 50 GG – Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat; Art. 144 Abs. 2 GG knüpft hieran für die Vertretung beschränkt einbezogener Länder an.
  • Art. 79 Abs. 2 GG – heutiges Verfahren für Änderungen des Grundgesetzes; von der einmaligen Ratifikationsregel des Art. 144 Abs. 1 GG zu unterscheiden.
  • Art. 145 GG – Feststellung der Annahme, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten des Grundgesetzes.
  • Art. 146 GG – Geltung des Grundgesetzes nach Vollendung der deutschen Einheit und Möglichkeit einer vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossenen Verfassung.
  • Art. 23 GG a.F. – ursprüngliche Regel über den räumlichen Geltungsbereich und den Beitritt weiterer Teile Deutschlands; historischer Bezugspunkt des Art. 144 Abs. 2 GG.
  • Übergangs- und Schlussbestimmungen – systematische Stellung des Art. 144 GG.

Verhältnis zu Art. 38 GG

Art. 144 Abs. 2 GG verwendet Art. 38 GG als Bezugspunkt für die Vertretung im Bundestag.

Die historische Besonderheit bestand darin, dass Berlin wegen alliierter Beschränkungen nicht vollständig nach denselben Wahl- und Statusbedingungen in den Bundestag integriert werden konnte wie die übrigen Länder.

Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG bildeten gleichwohl den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt.

Verhältnis zu Art. 50 GG

Art. 50 GG bestimmt, dass die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.

Art. 144 Abs. 2 GG stellte sicher, dass ein aufgrund äußerer Beschränkungen nicht vollständig integriertes Land nicht schon deshalb von dieser föderalen Mitwirkung ausgeschlossen wurde.

Verhältnis zu Art. 145 GG

Art. 144 und Art. 145 GG bilden für die Entstehung des Grundgesetzes eine unmittelbare Abfolge:

  1. Art. 144 Abs. 1 GG: Annahme durch die erforderliche Zahl von Landesparlamenten,
  2. Art. 145 Abs. 1 GG: Feststellung dieser Annahme durch den Parlamentarischen Rat,
  3. Art. 145 Abs. 1 GG: Ausfertigung und Verkündung,
  4. Art. 145 Abs. 2 GG: Inkrafttreten.

Diese Schritte wurden im Mai 1949 vollständig vollzogen.

Verhältnis zu Art. 146 GG

Art. 144 GG beantwortete die Frage, wie das Grundgesetz 1949 angenommen wurde.

Art. 146 GG beantwortet demgegenüber die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundgesetz künftig seine Gültigkeit verlieren kann.

Nach der heutigen Fassung endet seine Geltung an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde.

Art. 146 GG führt jedoch nicht dazu, dass die Wirksamkeit des Grundgesetzes heute noch von einer nachträglichen Volksabstimmung über den Text von 1949 abhängt.

Rechtsprechung zu Art. 144 GG

BVerfG 1957 – Berlin als Land der Bundesrepublik

Die Entscheidung vom 21. Mai 1957 ist für Art. 144 Abs. 2 GG von besonderer Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht musste klären, in welchem Umfang das Grundgesetz in Berlin galt und welche Auswirkungen die alliierten Vorbehaltsrechte hatten.

Die Entscheidung zeigt die besondere Konstruktion der damaligen Rechtslage:

  • Berlin war in die bundesstaatliche Ordnung einbezogen.
  • Das Grundgesetz beanspruchte grundsätzlich auch dort Geltung.
  • Die tatsächliche Ausübung deutscher Staatsgewalt war aber durch die Rechte der Besatzungsmächte beschränkt.
  • Bundesrecht und Bundesorgane konnten deshalb nicht in jeder Hinsicht genauso wirken wie im übrigen Bundesgebiet.

Genau für diese Art von Spannung zwischen verfassungsrechtlicher Zugehörigkeit und äußerer Beschränkung enthielt Art. 144 Abs. 2 GG eine besondere Vertretungsregel.

BVerfG 1957 – Bedeutung der Länderratifikation

Im Konkordatsurteil vom 26. März 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht die Entstehung des Grundgesetzes in den Zusammenhang der ausgeprägten Eigenstaatlichkeit der Länder nach 1945.

Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass das Grundgesetz nach Art. 144 Abs. 1 GG der Ratifikation durch die Parlamente von zwei Dritteln der deutschen Länder bedurfte.

Die Entscheidung unterstreicht damit, dass Art. 144 Abs. 1 GG nicht nur ein technischer Formalakt war, sondern Ausdruck der föderalen Entstehungsbedingungen der Bundesrepublik.

BayVerfGH 2016 – Geltung des Grundgesetzes in Bayern

Von besonderer praktischer Bedeutung für verbreitete Fehlvorstellungen ist die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2016.

Das Gericht stellte klar:

  • Die Ablehnung des Grundgesetzes durch den Bayerischen Landtag hinderte dessen Geltung in Bayern nicht.
  • Mit Erreichen des in Art. 144 Abs. 1 GG vorgesehenen Quorums trat die dort angeordnete Rechtsfolge ein.
  • Der zusätzliche bayerische Beschluss über die Anerkennung der Rechtsverbindlichkeit hatte lediglich deklaratorischen Charakter.
  • Art. 144 Abs. 2 GG begründete keine besondere Rechtsstellung Bayerns, sondern betraf insbesondere den durch Besatzungshoheit geprägten Status West-Berlins.

Die Behauptung, das Grundgesetz gelte in Bayern wegen der Ablehnung von 1949 nicht vollständig, ist daher rechtlich unzutreffend.

Gibt es heute noch neue Rechtsprechung zu Art. 144 GG?

Neue Streitfälle unmittelbar zu Art. 144 GG sind aufgrund des vollständig vollzogenen historischen Regelungszwecks selten.

Die Norm spielt heute vor allem eine Rolle bei:

  • verfassungsgeschichtlichen Fragen,
  • der rechtlichen Einordnung der Entstehung der Bundesrepublik,
  • der historischen Stellung Berlins und
  • der Widerlegung von Behauptungen über eine angeblich fehlende Geltung des Grundgesetzes in einzelnen Ländern.

Fachartikel zu Art. 144 GG

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