Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 104d GG – Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau
Wortlaut des Art. 104d GG
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
Artikel 104d GG kurz erklärt
Art. 104d GG erlaubt dem Bund, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im sozialen Wohnungsbau zu gewähren. Gefördert werden können Investitionen der Länder und Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände, insbesondere zur Schaffung und Modernisierung von sozial gebundenem Wohnraum.
Die Vorschrift ist eine besondere Ausnahme von der grundsätzlich getrennten Aufgaben- und Ausgabenverantwortung von Bund und Ländern. Obwohl die soziale Wohnraumförderung seit der Föderalismusreform 2006 grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt, darf der Bund aufgrund von Art. 104d GG dauerhaft als Finanzierungsgeber tätig werden. Eine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungskompetenz des Bundes für den sozialen Wohnungsbau entsteht dadurch nicht.
Art. 104d GG begründet weder für Länder und Gemeinden noch für Bauherren oder Wohnungssuchende einen unmittelbaren Anspruch auf Bundesmittel. Der Bund entscheidet, ob und in welchem Umfang er Finanzhilfen bereitstellt. Die konkrete Förderung wird insbesondere durch Bundeshaushalt, Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie die Förderprogramme der Länder ausgestaltet.
Erläuterungen zu Art. 104d GG
Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 104d GG?
Art. 104d GG gehört zum Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes. Ausgangspunkt ist Art. 104a Abs. 1 GG. Danach tragen Bund und Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben. Vereinfacht ausgedrückt soll grundsätzlich die staatliche Ebene, die für eine Aufgabe zuständig ist, auch deren Finanzierung übernehmen.
Die soziale Wohnraumförderung ist seit der Föderalismusreform 2006 grundsätzlich Aufgabe der Länder. Ohne besondere verfassungsrechtliche Ermächtigung könnte der Bund diese Länderaufgabe daher nicht ohne Weiteres dauerhaft mitfinanzieren. Art. 104d GG schafft hierfür seit 2019 einen eigenständigen finanzverfassungsrechtlichen Tatbestand.
Die Vorschrift trennt dabei ausdrücklich zwischen Finanzierungskompetenz und Sachkompetenz: Der Bund darf finanzielle Mittel bereitstellen und ihre zweckentsprechende Verwendung kontrollieren. Er erhält dadurch aber nicht die allgemeine Befugnis, das Recht der sozialen Wohnraumförderung für die Länder zu regeln oder einzelne Wohnungsbauvorhaben selbst zu verwalten.
Warum brauchte der Bund eine besondere Regelung für den sozialen Wohnungsbau?
Die allgemeine Vorschrift über Finanzhilfen des Bundes ist Art. 104b GG. Sie ermöglicht Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen grundsätzlich nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Außerhalb von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen knüpft Art. 104b Abs. 1 GG die Finanzhilfekompetenz insbesondere daran, dass dem Bund im betreffenden Sachgebiet eine Gesetzgebungsbefugnis zusteht.
Gerade diese Voraussetzung bereitete beim sozialen Wohnungsbau Schwierigkeiten. Bis 2006 gehörte das „Wohnungswesen“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG alter Fassung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Mit der Föderalismusreform wurde dieser umfassende Kompetenztitel aufgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entwicklung in seiner Entscheidung zum Berliner Mietendeckel nachgezeichnet und darauf hingewiesen, dass der frühere Kompetenztitel insbesondere auch das Wohnungsförderungsrecht und den sozialen Wohnungsbau umfasste (BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 – 2 BvF 1/20 u.a.).
Damit fehlte zugleich die reguläre Grundlage für dauerhafte Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104b GG. Art. 104d GG beseitigt dieses finanzverfassungsrechtliche Hindernis für den eng begrenzten Bereich des sozialen Wohnungsbaus, ohne die 2006 vorgenommene Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen rückgängig zu machen.
Was bedeutet „sozialer Wohnungsbau“ in Art. 104d GG?
Der Begriff des sozialen Wohnungsbaus ist nicht auf den bloßen Bau staatlicher oder kommunaler Wohnungen beschränkt. Gemeint ist die staatlich geförderte Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Haushalte, die sich am allgemeinen Wohnungsmarkt nicht oder nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.
Typischerweise ist die Förderung mit sozialen Bindungen verbunden. Dazu gehören insbesondere Belegungsbindungen, nach denen Wohnungen bestimmten Haushalten vorbehalten werden, sowie Vorgaben zur zulässigen Miethöhe. Die Einzelheiten ergeben sich nicht aus Art. 104d GG selbst, sondern aus dem Wohnraumförderungsrecht der Länder und – soweit es dort noch fortgilt – aus dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes.
Nach den Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 104d GG und der Staatspraxis umfasst die soziale Wohnraumförderung insbesondere den Neubau von Mietwohnungen, die Modernisierung bestehenden Wohnraums und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unterstützung selbst genutzten Wohneigentums für förderberechtigte Haushalte. Eine Übersicht über die heutige soziale Wohnraumförderung bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Ist jeder Wohnungsbau „sozialer Wohnungsbau“?
Nein. Art. 104d GG ist keine allgemeine Kompetenz des Bundes zur Förderung beliebiger Wohnungsbauprojekte. Er erfasst nur Investitionen, die dem sozialen Wohnungsbau zugeordnet werden können.
Der Bau frei finanzierter Wohnungen ohne soziale Zweckbindung fällt deshalb nicht allein wegen einer angespannten Wohnungsmarktlage unter Art. 104d GG. Erforderlich ist vielmehr eine Einbindung in ein System der sozialen Wohnraumförderung. Welche Einkommensgrenzen, Belegungsbindungen, Mietbindungen und Förderbedingungen gelten, bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere die Länder.
Ebenso wenig ist Art. 104d GG Grundlage für allgemeine wohnungspolitische Instrumente wie Wohngeld, Mietpreisrecht oder Städtebauförderung. Diese Instrumente beruhen auf jeweils anderen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Finanzierungsgrundlagen.
Welche Investitionen können nach Art. 104d GG gefördert werden?
Art. 104d GG beschränkt die Bundesfinanzierung auf Investitionen. Nach den Gesetzgebungsmaterialien sind damit grundsätzlich Sachinvestitionen gemeint. Förderfähig können insbesondere Maßnahmen sein, durch die sozial gebundener Wohnraum neu geschaffen, erweitert oder wesentlich modernisiert wird.
Der Gesetzentwurf zur Einführung des Art. 104d GG hebt ausdrücklich hervor, dass die Finanzhilfen für Sachinvestitionen bestimmt sind. Als gesamtstaatlich bedeutsam bezeichnet er Investitionen, die in ihrer Gesamtheit erhebliches Gewicht für die Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an bezahlbarem Wohnraum haben (BT-Drs. 19/3440).
Nicht erfasst sind demgegenüber gewöhnliche laufende Personal-, Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten. Art. 104d GG ist keine Grundlage dafür, den allgemeinen Verwaltungshaushalt eines Landes oder einer Kommune im Bereich der Wohnungspolitik zu finanzieren.
Genügen Instandhaltung und bloßer Werterhalt als Investition?
Nicht jede Ausgabe für ein bestehendes Gebäude ist bereits eine Investition im Sinne des Art. 104d GG. Nach einer in der finanzverfassungsrechtlichen Literatur vertretenen und von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages dargestellten Auffassung setzt der Investitionsbegriff eine Verwendung für langlebige Sachgüter voraus. Bloße laufende Reparaturen und Maßnahmen, die ausschließlich den bisherigen Zustand erhalten oder wiederherstellen, sind danach grundsätzlich konsumtive Ausgaben und keine Investitionen.
Davon zu unterscheiden sind Modernisierungen, die Qualität, Gebrauchswert oder Nutzbarkeit des Wohnraums nachhaltig verbessern. Solche Maßnahmen können ohne Weiteres investiven Charakter besitzen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und hängt vom konkreten Inhalt der Maßnahme ab. Eine detaillierte verfassungsgerichtliche Konkretisierung des Investitionsbegriffs speziell für Art. 104d GG liegt bislang nicht vor. Einen Überblick über die Problematik bieten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 107/22.
Können auch private Bauherren und Wohnungsunternehmen von den Mitteln profitieren?
Ja, allerdings nicht als unmittelbare Empfänger einer Finanzhilfe des Bundes nach Art. 104d GG. Empfänger der Bundesmittel sind ausschließlich die Länder. Diese können die Mittel im Rahmen ihrer Wohnraumförderungsprogramme für konkrete förderfähige Wohnungsbauinvestitionen einsetzen.
Der verfassungsrechtliche Begriff der Investition verlangt nicht, dass das geförderte Gebäude zwingend im Eigentum des Landes oder der Gemeinde steht. Soziale Wohnraumförderung wird in der Praxis häufig dadurch verwirklicht, dass Länder oder ihre Förderinstitute Zuschüsse oder vergünstigte Finanzierungen für konkrete Bauvorhaben kommunaler, genossenschaftlicher oder privater Wohnungsunternehmen bereitstellen und im Gegenzug soziale Bindungen begründet werden.
Entscheidend ist die konkrete Bindung der eingesetzten Bundesmittel an eine förderfähige Sachinvestition des sozialen Wohnungsbaus. Eine bloße allgemeine Kapitalzuführung an ein Unternehmen, die nicht einem konkreten Wohnungsbauvorhaben zugeordnet ist, genügt dem Investitionsbegriff nicht ohne Weiteres. Auf diese Abgrenzung weisen auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hin.
Dürfen die Bundesmittel für Darlehen eingesetzt werden?
Zu unterscheiden ist zwischen dem verfassungsrechtlich geförderten Gegenstand und der fördertechnischen Ausgestaltung. Gefördert werden muss letztlich eine konkrete Sachinvestition im sozialen Wohnungsbau. Eine bloße Finanzinvestition – etwa eine nicht projektgebundene Kapitalanlage – wird dadurch nicht selbst zu einer Investition im Sinne des Art. 104d GG.
Das schließt jedoch nicht aus, dass ein Land die soziale Wohnraumförderung fördertechnisch über Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen oder vergleichbare Instrumente organisiert. Entscheidend bleibt, dass die Bundesmittel wirtschaftlich einer konkreten förderfähigen Wohnungsbauinvestition zugutekommen und ihre zweckentsprechende Verwendung nachvollziehbar bleibt.
Was bedeutet „gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen“?
Nicht jedes einzelne Wohnungsbauvorhaben muss für sich genommen eine Bedeutung für die gesamte Bundesrepublik besitzen. Eine solche Auslegung würde den praktischen Anwendungsbereich der Vorschrift weitgehend leerlaufen lassen.
Nach der Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers sind Investitionen insbesondere dann gesamtstaatlich bedeutsam, wenn sie in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an bezahlbarem Wohnraum sind und von Ländern und Gemeinden nicht allein finanziert werden können (BT-Drs. 19/3440).
Es kommt daher auf die Bedeutung des Förderprogramms und der durch dieses erfassten Investitionen in ihrer Gesamtheit an. Ein einzelnes gefördertes Mehrfamilienhaus muss nicht seinerseits Auswirkungen auf den bundesweiten Wohnungsmarkt haben. Der gesamtstaatliche Bezug kann vielmehr darin liegen, dass zahlreiche Einzelmaßnahmen gemeinsam einem überregional bestehenden strukturellen Mangel an bezahlbarem Wohnraum entgegenwirken.
Wer erhält die Finanzhilfen nach Art. 104d GG?
Unmittelbare Empfänger der Finanzhilfen des Bundes sind nach dem Wortlaut des Art. 104d GG die Länder. Die Norm begründet keine direkte Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Gemeinden, kommunalen Wohnungsbaugesellschaften oder privaten Bauherren.
Zwar nennt Art. 104d GG Investitionen „der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)“. Daraus folgt aber nicht, dass der Bund unmittelbar Geld an einzelne Gemeinden überweist. Vielmehr stellt er den Ländern die Finanzhilfen zur Verfügung. Die Länder organisieren die weitere Verwendung im Rahmen ihrer jeweiligen Förderprogramme.
Diese bundesstaatliche Vermittlung ist verfassungsrechtlich bedeutsam. Sie sichert die Verantwortung der Länder für die Wohnraumförderung und verhindert, dass der Bund durch unmittelbare Projektförderung die Länder administrativ umgeht.
Haben Länder oder Gemeinden einen Anspruch auf Finanzhilfen?
Nein. Art. 104d GG bestimmt ausdrücklich, dass der Bund Finanzhilfen gewähren kann. Die Vorschrift begründet eine Kompetenz des Bundes, aber keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Bereitstellung einer bestimmten Geldsumme.
Auch einzelne Länder besitzen aus Art. 104d GG keinen Anspruch darauf, dass der Bund ein bestimmtes Förderprogramm auflegt oder ihnen Mittel in einer bestimmten Höhe zuweist. Ebenso wenig kann eine Gemeinde unmittelbar unter Berufung auf Art. 104d GG einen Förderbetrag vom Bund verlangen.
Konkrete Ansprüche können allenfalls aufgrund der einfachrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Ausgestaltung eines bestehenden Förderprogramms entstehen.
Wie werden Art und Verteilung der Finanzhilfen geregelt?
Art. 104d Satz 2 GG verweist auf Art. 104b Abs. 2 Satz 1 bis 5 und Abs. 3 GG. Danach können insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen entweder durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates oder auf Grundlage des Bundeshaushaltsgesetzes durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
Das Gesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann außerdem die Ausgestaltung der Länderprogramme näher bestimmen. Die Kriterien für diese Länderprogramme werden im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern festgelegt.
In der Staatspraxis erfolgt die Förderung des sozialen Wohnungsbaus insbesondere auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern. Die eigentliche Auswahl und Bewilligung konkreter Fördervorhaben bleibt dagegen grundsätzlich Angelegenheit der Länder.
Darf der Bund selbst einzelne Wohnungsbauprojekte auswählen?
Art. 104d GG erlaubt dem Bund, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen seiner Finanzhilfen mitzugestalten. Daraus folgt jedoch keine Befugnis zur unmittelbaren Verwaltung der Wohnraumförderung durch Bundesbehörden.
Die konkrete Programmdurchführung und Projektentscheidung liegt grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund darf seine Finanzhilfe daher nicht dazu benutzen, die Länderzuständigkeit dadurch zu umgehen, dass er einzelne lokale Bauvorhaben wie eine eigene Förderbehörde auswählt oder genehmigt.
Diese Trennung zwischen finanzieller Mitwirkung des Bundes und administrativer Verantwortung der Länder ist ein wesentliches Element des Art. 104d GG. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 039/24 und WD 7 – 3000 – 037/24, arbeiten diese Kompetenzgrenze näher heraus.
Was bedeutet das Zusätzlichkeitsprinzip?
Über die Verweisung auf Art. 104b Abs. 2 Satz 5 GG gilt für Art. 104d GG das Zusätzlichkeitsprinzip. Die Finanzhilfen des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt.
Der Bund soll die finanzielle Verantwortung der Länder für den sozialen Wohnungsbau also ergänzen, nicht vollständig übernehmen. Ein Land kann seine eigenen Mittel nicht beliebig durch Bundesmittel ersetzen und dadurch die Finanzierungsverantwortung vollständig auf den Bund verlagern.
Das Grundgesetz selbst schreibt allerdings keine bestimmte allgemeine Finanzierungsquote vor. Insbesondere verlangt Art. 104d GG nicht, dass Bund und Länder sämtliche Programme jeweils zur Hälfte finanzieren. Die konkrete Kofinanzierung kann in der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden.
Das Zusätzlichkeitserfordernis wurde während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich in die Verweisung des Art. 104d GG einbezogen. Die parlamentarische Entwicklung lässt sich insbesondere anhand der BT-Drs. 19/6144 nachvollziehen.
Müssen Finanzhilfen nach Art. 104d GG befristet sein?
Nein. Gerade hierin unterscheidet sich Art. 104d GG wesentlich von anderen Finanzhilferegelungen. Art. 104d Satz 2 GG verweist nur auf Art. 104b Abs. 2 Satz 1 bis 5. Die Sätze 6 und 7 werden ausdrücklich nicht einbezogen.
Art. 104b Abs. 2 Satz 6 GG verlangt für die dort geregelten Finanzhilfen grundsätzlich eine Befristung und regelmäßige Überprüfung. Satz 7 sieht grundsätzlich im Zeitablauf fallende Jahresbeträge vor. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten für Art. 104d GG gerade nicht.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte damit ermöglichen, dass sich der Bund angesichts des langfristigen Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum auch über einen längeren Zeitraum verlässlich an der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus beteiligt. Die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich von der Möglichkeit einer langfristigen Verstetigung der Förderung (BT-Drs. 19/3440).
Das bedeutet allerdings nicht, dass konkrete Förderprogramme zeitlich unbegrenzt laufen müssten oder auf Evaluierungen verzichtet werden dürfte. Haushaltsmittel werden weiterhin für bestimmte Haushaltszeiträume bewilligt, und Verwaltungsvereinbarungen können Befristungen, Berichtspflichten und Evaluationen vorsehen. Art. 104d GG selbst zwingt den Bund aber nicht dazu, seine finanzielle Beteiligung nach einer bestimmten Zeit zu beenden oder die jährlichen Beträge schrittweise zu reduzieren.
Welche Kontrollrechte hat der Bund?
Art. 104d GG übernimmt über seine Verweisung auch Art. 104b Abs. 2 Satz 4 GG. Danach kann die Bundesregierung zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung Berichte und die Vorlage von Akten verlangen sowie Erhebungen bei allen Behörden durchführen.
Die Kontrollbefugnis ist damit weiter gefasst als beispielsweise bei Art. 104c GG. Dort enthält das Grundgesetz für die Bildungsinfrastruktur eine besondere, enger formulierte Kontrollregelung, nach der insbesondere die Vorlage von Akten nur anlassbezogen verlangt werden kann.
Beim sozialen Wohnungsbau besitzt die Bundesregierung demgegenüber die in Art. 104b Abs. 2 Satz 4 GG vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten. Ihr Zweck ist jedoch auf die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Bundesmittel beschränkt. Der Bund erhält dadurch keine allgemeine Fachaufsicht über die Wohnraumförderungsbehörden der Länder.
Welche Informationsrechte haben Bundestag und Bundesrat?
Art. 104d Satz 2 GG erklärt auch Art. 104b Abs. 3 GG für entsprechend anwendbar. Danach sind Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Die Vorschrift dient insbesondere der parlamentarischen und bundesstaatlichen Kontrolle erheblicher Bundesausgaben. Sie ermöglicht es, nicht nur den Mittelabfluss, sondern auch die tatsächliche Umsetzung der geförderten Maßnahmen nachzuvollziehen.
Hebt Art. 104d GG die Zuständigkeit der Länder für den sozialen Wohnungsbau auf?
Nein. Art. 104d GG ist eine Finanzierungskompetenz, keine allgemeine Sachgesetzgebungskompetenz. Die soziale Wohnraumförderung bleibt grundsätzlich Sache der Länder.
Dies entspricht der allgemeinen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Nach Art. 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. Seit der Föderalismusreform 2006 enthält auch Art. 74 GG keine allgemeine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr für das „Wohnungswesen“.
Art. 104d GG ändert daran nichts. Die Vorschrift ermöglicht lediglich eine finanzielle Beteiligung des Bundes an einer Länderaufgabe. Die Länder behalten insbesondere die Kompetenz, ihre Förderprogramme auszugestalten und das materielle Recht der sozialen Wohnraumförderung zu regeln.
Warum gilt das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes teilweise trotzdem weiter?
Dass die Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförderung 2006 auf die Länder überging, führte nicht automatisch dazu, dass das zuvor erlassene Bundesrecht sofort außer Kraft trat.
Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt Bundesrecht, das aufgrund einer inzwischen entfallenen Bundeskompetenz erlassen wurde, grundsätzlich fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Deshalb gilt das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes weiterhin in den Ländern, die keine vollständig ersetzende landesrechtliche Regelung geschaffen haben.
Diese Fortgeltung älteren Bundesrechts ist von Art. 104d GG zu unterscheiden. Art. 125a GG betrifft die Weitergeltung früher kompetenzgemäß erlassenen Rechts; Art. 104d GG betrifft dagegen die heutige finanzielle Beteiligung des Bundes.
Wie unterscheidet sich Art. 104d GG vom Wohngeld?
Sozialer Wohnungsbau und Wohngeld verfolgen zwar beide das Ziel, bezahlbares Wohnen zu ermöglichen, arbeiten aber mit unterschiedlichen Instrumenten.
Art. 104d GG betrifft Investitionen in Wohnraum. Die Förderung setzt auf der Angebotsseite an: Wohnraum wird geschaffen, modernisiert und aufgrund der Förderung regelmäßig sozialen Bindungen unterworfen.
Wohngeld ist dagegen eine individuelle Geldleistung an Haushalte zur Unterstützung bei den Wohnkosten. Für das Wohngeld besitzt der Bund weiterhin eine ausdrückliche konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Art. 104d GG ist hierfür weder erforderlich noch einschlägig.
Hat Art. 104d GG etwas mit der Mietpreisbremse zu tun?
Nicht unmittelbar. Die Mietpreisbremse reguliert die Miethöhe bei der Vermietung grundsätzlich frei finanzierten Wohnraums und gehört zum zivilrechtlichen Mietrecht. Art. 104d GG betrifft dagegen Bundesfinanzhilfen für Investitionen im sozialen Wohnungsbau.
Auch aus Art. 104d GG ergibt sich deshalb keine zusätzliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das allgemeine Mietpreisrecht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht folgt vielmehr aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Wie ist Art. 104d GG entstanden?
Die heutige Vorschrift ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung der bundesstaatlichen Wohnraumförderung. Vor der Föderalismusreform 2006 verfügte der Bund über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen und beteiligte sich auf dieser Grundlage auch an der sozialen Wohnraumförderung.
Mit Wirkung zum 1. September 2006 wurde der Kompetenztitel „Wohnungswesen“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG entfernt. Die soziale Wohnraumförderung fiel damit in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Für den Wegfall früherer Mischfinanzierungen erhielten die Länder übergangsweise sogenannte Entflechtungsmittel. Diese Kompensationsregelung lief bis Ende 2019.
Angesichts des insbesondere in Ballungsräumen erheblich gestiegenen Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum sollte anschließend wieder eine eigenständige und dauerhafte Mitfinanzierungsmöglichkeit des Bundes geschaffen werden. Der Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung sah deshalb die Einführung eines neuen Art. 104d GG vor (BT-Drs. 19/3440).
Art. 104d GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. März 2019 in das Grundgesetz eingefügt und trat am 4. April 2019 in Kraft. Seitdem besteht erstmals wieder eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für Finanzhilfen des Bundes im sozialen Wohnungsbau, ohne dass hierfür eine Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes erforderlich wäre.
Welche Bedeutung hat Art. 104d GG in der Staatspraxis?
Art. 104d GG besitzt erhebliche praktische Bedeutung. Der Bund stellt auf seiner Grundlage seit 2020 umfangreiche Mittel für den sozialen Wohnungsbau bereit. Die Durchführung wird durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern konkretisiert.
Diese Vereinbarungen bestimmen insbesondere die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder, die erforderliche Kofinanzierung, Nachweispflichten, Kontrollrechte und die Anforderungen an die Verwendung der Mittel. Innerhalb dieses Rahmens gestalten die Länder ihre eigenen Förderprogramme und entscheiden über konkrete Fördervorhaben.
Auch für die Jahre 2026 und 2027 haben Bund und Länder eine neue Verwaltungsvereinbarung zur sozialen Wohnraumförderung vorgesehen. Damit zeigt sich die besondere Konstruktion des Art. 104d GG in der Praxis: Der Bund stellt erhebliche Finanzmittel bereit, während die Länder die Förderprogramme verwalten und auf die jeweiligen regionalen Wohnungsmärkte ausrichten. Aktuelle Informationen stellt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Verwaltungsvereinbarung 2026/2027 bereit.
Was ist die Besonderheit des Art. 104d GG gegenüber Art. 104b und Art. 104c GG?
Art. 104d GG ist ein eigenständiger Sondertatbestand innerhalb des Systems der Bundesfinanzhilfen.
Art. 104b GG enthält die allgemeine Finanzhilfekompetenz des Bundes und stellt sie unter besondere sachliche Voraussetzungen. Art. 104c GG ermöglicht unabhängig von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur.
Art. 104d GG betrifft demgegenüber ausschließlich den sozialen Wohnungsbau. Besonders auffällig ist, dass die Vorschrift zwar wesentliche Verfahrens-, Kontroll- und Zusätzlichkeitsregeln des Art. 104b GG übernimmt, nicht aber dessen Pflicht zur Befristung und zur degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen. Damit ermöglicht Art. 104d GG eine strukturell auf Dauer angelegte finanzielle Beteiligung des Bundes.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 104d GG steht an der Schnittstelle von Finanzverfassung und bundesstaatlicher Kompetenzordnung. Art. 104a GG enthält den Grundsatz der getrennten Ausgabenverantwortung, von dem Art. 104d GG eine besondere Ausnahme zulässt. Art. 104b GG liefert zahlreiche Verfahrens- und Kontrollregeln, die Art. 104d Satz 2 ausdrücklich übernimmt. Art. 30 und Art. 74 GG erklären, warum der Bund für die soziale Wohnraumförderung eine besondere Finanzierungsregel benötigt. Art. 125a und Art. 125c GG sind für den Übergang von der früheren Bundeszuständigkeit zur heutigen Länderzuständigkeit von Bedeutung.
- Art. 104a GG – Grundsatz der getrennten Ausgabenverantwortung von Bund und Ländern
- Art. 104b GG – Allgemeine Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen
- Art. 104c GG – Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur
- Art. 30 GG – Grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für staatliche Aufgaben
- Art. 74 GG – Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung und frühere Kompetenz für das Wohnungswesen
- Art. 125a GG – Fortgeltung früheren Bundesrechts nach Änderung der Gesetzgebungskompetenzen
- Art. 125c GG – Übergangsregelungen für frühere Finanzhilfen des Bundes
Rechtsprechung zu Art. 104d GG
Eine eigenständige verfassungsgerichtliche Grundsatzentscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht die Tatbestandsmerkmale des Art. 104d GG umfassend ausgelegt hat, liegt bislang – soweit ersichtlich – nicht vor. Für den kompetenzrechtlichen Hintergrund der Vorschrift ist insbesondere die Entscheidung zum Berliner Mietendeckel relevant. Sie betrifft Art. 104d GG nicht unmittelbar, erläutert aber die frühere Bundeskompetenz für das „Wohnungswesen“ und deren Änderung durch die Föderalismusreform 2006.
Fachartikel zu Art. 104d GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 039/24 und WD 7 – 3000 – 037/24: Einzelfragen zum Wohnungsbau und zur Wohnungsbauförderung durch den Bund – ausführliche Untersuchung der Kompetenz- und Finanzierungsgrenzen des Art. 104d GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 107/22: Zur Verwendung von Finanzhilfen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau durch die Länder – insbesondere zum Investitionsbegriff und zur Zweckbindung der Bundesmittel
- BT-Drs. 19/3440 – Gesetzentwurf zur Einführung des Art. 104d GG mit Begründung zu Finanzhilfen, Investitionsbegriff und gesamtstaatlicher Bedeutung
- BT-Drs. 19/6144 – Beschlussempfehlung zur Grundgesetzänderung, insbesondere zur Einbeziehung des Zusätzlichkeitsprinzips in Art. 104d GG
- Bundesministerium der Finanzen: Neue Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung der Länder in wichtigen Investitionsbereichen – Erläuterungen zur Grundgesetzänderung von 2019 und zu Art. 104d GG
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Fragen und Antworten zum sozialen Wohnungsbau – aktuelle Erläuterungen zur Wohnraumförderung und zur Bund-Länder-Finanzierung
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 104d GG.