Artikel 143f GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 143f GG enthält einen außergewöhnlichen Mechanismus für eine spätere Neuverhandlung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen. Die Vorschrift betrifft insbesondere den seit 2020 geltenden Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern sowie die Sanierungshilfen nach Art. 143d GG.

Nach dem 31. Dezember 2030 können die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangen. Wird dieses Verlangen beim Bundespräsidenten notifiziert und tritt innerhalb der folgenden fünf Jahre keine gesetzliche Neuordnung in Kraft, treten Art. 143d GG, das Finanzausgleichsgesetz und weitere auf Art. 107 Abs. 2 GG beruhende Gesetze kraft Verfassung außer Kraft.

Art. 143f GG ist damit keine gewöhnliche Befristung und auch kein unmittelbares „Kündigungsrecht“ einzelner Länder. Die Vorschrift verbindet vielmehr ein qualifiziertes Verhandlungsverlangen mit einer fünfjährigen Neuordnungsfrist und einer automatischen Rechtsfolge bei deren erfolglosem Ablauf. Im Jahr 2026 kann dieser Mechanismus noch nicht ausgelöst werden.

Inhalt

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Artikel 143f GG – Neuverhandlung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen

Wortlaut des Art. 143f GG

Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143f GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 143f GG kurz erklärt

Seit dem Jahr 2020 gilt eine neue Ordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Der frühere sogenannte Länderfinanzausgleich im engeren Sinne wurde abgeschafft. Unterschiede in der Finanzkraft der Länder werden seitdem vor allem durch Zu- und Abschläge bei der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer ausgeglichen. Zusätzlich kann der Bund Bundesergänzungszuweisungen leisten.

Der Verfassungsgeber wollte dieses System nicht mit einem festen Enddatum versehen. Zugleich sollte nach einer längeren Erprobungsphase die Möglichkeit bestehen, eine grundlegende Neuordnung zu erzwingen.

Art. 143f GG sieht deshalb folgenden Mechanismus vor:

  1. Vor dem 1. Januar 2031 kann das besondere Verfahren des Art. 143f GG nicht ausgelöst werden.
  2. Nach dem 31. Dezember 2030 können die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Neuverhandlungen verlangen.
  3. Das Verhandlungsverlangen wird beim Bundespräsidenten notifiziert.
  4. Mit dieser Notifikation beginnt eine Frist von fünf Jahren.
  5. Tritt innerhalb dieser fünf Jahre eine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft, läuft das bestehende System nicht aufgrund von Art. 143f GG aus.
  6. Kommt innerhalb der Frist keine gesetzliche Neuordnung zustande, treten die in Art. 143f GG bezeichneten Vorschriften kraft Verfassung außer Kraft.

Art. 143f GG erzeugt damit erheblichen politischen und rechtlichen Einigungsdruck: Nach Einleitung des Verfahrens können Bund und Länder die bestehenden Ausgleichsregelungen nicht einfach unbegrenzt fortführen, wenn keine gesetzliche Neuordnung zustande kommt.

Erläuterungen zu Art. 143f GG

Normzweck und systematische Stellung

Welchen Zweck verfolgt Art. 143f GG?

Art. 143f GG verbindet Stabilität und Revisionsfähigkeit der bundesstaatlichen Finanzordnung.

Die 2017 beschlossene und seit 2020 geltende Finanzordnung sollte einerseits nicht bereits nach wenigen Jahren automatisch auslaufen. Andererseits wollten Bund und Länder die Möglichkeit erhalten, nach einer längeren Erprobungsphase grundlegende Neuverhandlungen mit einer verbindlichen Rechtsfolge einzuleiten.

Der Mechanismus lässt sich deshalb als verfassungsrechtliche Revisions- und Neuverhandlungsklausel verstehen.

Warum steht Art. 143f GG bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?

Die Vorschrift betrifft die langfristige Entwicklung des ab 2020 geltenden bundesstaatlichen Finanzsystems und knüpft unmittelbar an die 2017 beschlossene Neuordnung an.

Sie enthält keine allgemeine Sachregel des Finanzausgleichs, sondern bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zentrale Bestandteile dieser Finanzordnung in Zukunft außer Kraft treten können.

Einen Überblick über diesen Teil des Grundgesetzes bietet das-grundgesetz.de – Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Entstehung im Jahr 2017

Wann wurde Art. 143f GG eingeführt?

Art. 143f GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 eingefügt.

Das Gesetz wurde am 19. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 20. Juli 2017 in Kraft.

Die authentische Verkündung findet sich im Bundesgesetzblatt 2017 I, S. 2347 ff..

Welche weiteren Vorschriften wurden damals geändert?

Die Reform umfasste unter anderem Änderungen an:

  • Art. 90 GG,
  • Art. 91c GG,
  • Art. 104b und Art. 104c GG,
  • Art. 107 GG,
  • Art. 108 GG,
  • Art. 109a GG,
  • Art. 114 GG,
  • Art. 125c GG sowie
  • Art. 143d bis Art. 143g GG.

Die zentrale Gesetzgebungsmaterialie ist BT-Drs. 18/11131.

Neuordnung der Finanzbeziehungen ab 2020

Was änderte sich zum 1. Januar 2020?

Zum Jahreswechsel 2019/2020 wurde das System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs umfassend verändert.

Der bis dahin bestehende Länderfinanzausgleich im engeren Sinne wurde abgeschafft.

Seitdem erfolgt der wesentliche Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft über:

  • die Verteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen,
  • Zuschläge für finanzschwächere Länder,
  • Abschläge bei finanzstärkeren Ländern und
  • ergänzende Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt.

Verfassungsrechtliche Grundlage ist insbesondere Art. 107 Abs. 2 GG.

Warum wurde das System neu gestaltet?

Die bis Ende 2019 geltende Finanzordnung war befristet. Bund und Länder verständigten sich deshalb nach umfangreichen Verhandlungen auf eine neue Struktur für die Zeit ab 2020.

Zu den politischen Zielen gehörten insbesondere:

  • eine neue Verteilung der finanziellen Lasten,
  • eine stärkere Rolle des Bundes,
  • eine Neuordnung des Finanzkraftausgleichs und
  • langfristige Planungssicherheit für Bund und Länder.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die Reform in seinem Beitrag „Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern“.

Bedeutung des Art. 107 Abs. 2 GG

Was verlangt Art. 107 Abs. 2 GG?

Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird.

Dabei sind auch Finanzkraft und Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen.

Das Gesetz muss insbesondere regeln:

  • Zuschläge zur Finanzkraft finanzschwächerer Länder,
  • Abschläge von der Finanzkraft finanzstärkerer Länder,
  • Voraussetzungen dieser Zu- und Abschläge sowie
  • deren Bemessungsmaßstäbe.

Darüber hinaus können Bundesergänzungszuweisungen vorgesehen werden.

Welche Rolle spielt Art. 107 Abs. 2 GG für Art. 143f GG?

Art. 143f GG betrifft gerade diejenigen einfachgesetzlichen Regelungen, die auf Art. 107 Abs. 2 GG in seiner seit 2020 geltenden Fassung beruhen.

Damit wird nicht die Verfassungsnorm Art. 107 Abs. 2 GG selbst befristet. Betroffen ist vielmehr ihre einfachgesetzliche Umsetzung.

Wie funktioniert der Finanzkraftausgleich seit 2020?

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) konkretisiert Art. 107 Abs. 2 GG.

Vereinfacht wird zunächst die Finanzkraft eines Landes mit einer Ausgleichsmesszahl verglichen.

Liegt die Finanzkraft unter der Ausgleichsmesszahl, erhält das Land einen Zuschlag. Liegt sie darüber, wird ein Abschlag erhoben.

Die Berechnung berücksichtigt neben den Steuereinnahmen der Länder auch die kommunale Steuerkraft.

Warum ist das für Art. 143f GG relevant?

Das Finanzausgleichsgesetz ist ausdrücklich eine der Normen, deren Außerkrafttreten Art. 143f GG anordnet, wenn das besondere Neuverhandlungsverfahren erfolglos bleibt.

Damit betrifft Art. 143f GG den Kern der einfachgesetzlichen Funktionsfähigkeit des derzeitigen Finanzkraftausgleichs.

Ist das seit 2020 geltende System bis 2030 befristet?

Nein.

Das ist eine wichtige Unterscheidung.

Art. 143f GG bestimmt nicht, dass der Finanzausgleich automatisch am 31. Dezember 2030 oder zu einem anderen festen Zeitpunkt endet.

Ohne ein Verhandlungsverlangen im Sinne des Art. 143f GG läuft das geltende System weiter.

Auch nach einem Verhandlungsverlangen tritt es zunächst nicht außer Kraft. Erst wenn anschließend fünf Jahre verstreichen, ohne dass eine gesetzliche Neuordnung in Kraft getreten ist, greift die Rechtsfolge des Art. 143f GG.

Wer kann Art. 143f GG auslösen?

Das Grundgesetz nennt abschließend drei mögliche Initiatoren:

  • die Bundesregierung,
  • den Bundestag oder
  • gemeinsam mindestens drei Länder.

Ein einzelnes Land oder zwei Länder können das Verfahren daher nicht eigenständig auslösen.

Verhandlungsverlangen der Bundesregierung

Kann die Bundesregierung allein Neuverhandlungen verlangen?

Ja.

Nach dem Wortlaut des Art. 143f GG genügt ein entsprechendes Verlangen der Bundesregierung.

Eine vorherige Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates nennt die Verfassung als Voraussetzung des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung nicht.

Für eine spätere gesetzliche Neuordnung müssen selbstverständlich die jeweils verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren eingehalten werden.

Verhandlungsverlangen des Bundestages

Kann auch der Bundestag das Verfahren einleiten?

Ja.

Der Bundestag wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich in Art. 143f GG aufgenommen.

Im ursprünglichen Regierungsentwurf waren nur:

  • die Bundesregierung und
  • gemeinsam mindestens drei Länder

als Initiatoren vorgesehen.

Der Haushaltsausschuss ergänzte den Bundestag als dritten möglichen Initiator.

Warum wurde der Bundestag aufgenommen?

Nach der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses sollte damit die Stellung des Parlaments gestärkt werden.

Der Bundestag besitzt eine besondere Doppelrolle:

  • Er kann selbst die Neuverhandlungen verlangen.
  • Als Gesetzgeber entscheidet er anschließend zugleich über eine mögliche gesetzliche Neuordnung.

Die parlamentarische Begründung findet sich in BT-Drs. 18/12588.

Verhandlungsverlangen von mindestens drei Ländern

Kann ein einzelnes Land das bestehende Finanzsystem „kündigen“?

Nein.

Erforderlich sind gemeinsam mindestens drei Länder.

Damit soll verhindert werden, dass bereits die Unzufriedenheit eines einzelnen Landes den fünfjährigen Außerkrafttretensmechanismus auslöst.

Müssen es bestimmte Länder sein?

Nein.

Art. 143f GG unterscheidet nicht zwischen finanzstärkeren und finanzschwächeren Ländern.

Entscheidend ist allein, dass mindestens drei Länder gemeinsam ein entsprechendes Verhandlungsverlangen stellen.

Warum erst nach dem 31. Dezember 2030?

Die seit 2020 geltende Finanzordnung sollte zunächst über einen längeren Zeitraum Bestand haben und praktisch erprobt werden.

Ein Verhandlungsverlangen mit den besonderen Rechtsfolgen des Art. 143f GG darf deshalb erst nach dem 31. Dezember 2030 gestellt werden.

Kann das Verfahren am 31. Dezember 2030 selbst eingeleitet werden?

Nach dem Wortlaut „nach dem 31. Dezember 2030“ ist dies frühestens ab dem 1. Januar 2031 möglich.

Kann Art. 143f GG 2026 bereits aktiviert werden?

Nein.

Im Jahr 2026 ist die verfassungsrechtlich festgelegte früheste Auslöseschwelle noch nicht erreicht.

Notifikation beim Bundespräsidenten

Reicht ein politischer Beschluss über Neuverhandlungen aus?

Für den Beginn der Fünfjahresfrist kommt es nach Art. 143f GG auf die Notifikation des Verhandlungsverlangens beim Bundespräsidenten an.

Die bloße politische Forderung nach einer Reform ist deshalb nicht automatisch mit dem Beginn der verfassungsrechtlichen Frist gleichzusetzen.

Warum wurde eine formelle Notifikation vorgesehen?

Der Beginn einer so bedeutsamen Frist muss zweifelsfrei feststellbar sein.

Die Notifikation schafft einen eindeutigen, dokumentierbaren Ausgangspunkt für die Berechnung der fünf Jahre.

Die Gesetzesbegründung bezeichnet ausdrücklich die Notifikation beim Bundespräsidenten als Beginn dieser Frist.

Die Fünfjahresfrist

Wann beginnt die Fünfjahresfrist?

Sie beginnt mit der Notifikation des wirksamen Verhandlungsverlangens beim Bundespräsidenten.

Beispiel:

Würde ein wirksames Verhandlungsverlangen am 1. Juli 2032 beim Bundespräsidenten notifiziert, müsste innerhalb der darauffolgenden fünf Jahre eine gesetzliche Neuordnung in Kraft treten, um das in Art. 143f GG angeordnete Außerkrafttreten zu vermeiden.

Genügt es, innerhalb der Frist einen Gesetzentwurf vorzulegen?

Nein.

Der Wortlaut verlangt, dass eine gesetzliche Neuordnung in Kraft getreten ist.

Bloße:

  • Verhandlungen,
  • politische Vereinbarungen,
  • Koalitionsbeschlüsse,
  • Gesetzentwürfe oder
  • noch nicht in Kraft getretene Gesetze

reichen nach dem Wortlaut des Art. 143f GG nicht aus.

Was ist eine „gesetzliche Neuordnung“?

Das Grundgesetz definiert den Begriff nicht im Einzelnen.

Erforderlich ist jedenfalls eine gesetzliche Regelung, die die bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in einer Weise neu ordnet, welche den durch Art. 143f GG ausgelösten Reformprozess abschließt.

Ob bereits punktuelle Änderungen genügen könnten oder eine substanzielle Neuordnung erforderlich ist, müsste im Konfliktfall verfassungsrechtlich anhand von Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm geklärt werden.

Muss dafür zwingend das Grundgesetz geändert werden?

Nicht notwendigerweise.

Art. 143f GG verlangt seinem Wortlaut nach eine „gesetzliche Neuordnung“.

Je nach Inhalt der politischen Einigung kann eine Neuordnung durch Änderungen einfachgesetzlicher Ausgleichsregelungen möglich sein. Soll dagegen auch der verfassungsrechtliche Rahmen, insbesondere Art. 107 GG, verändert werden, wäre zusätzlich eine Grundgesetzänderung nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlich.

Welche Vorschriften treten außer Kraft?

Art. 143f GG nennt drei Gruppen:

  1. Art. 143d GG,
  2. das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern und
  3. sonstige auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 GG in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze.

Die Rechtsfolge ist damit erheblich weiter als das Außerkrafttreten einer einzelnen Ausgleichsvorschrift.

Außerkrafttreten des Art. 143d GG

Warum erfasst Art. 143f GG auch Art. 143d GG?

Art. 143d GG enthält neben historischen Übergangsregeln zur Schuldenbremse insbesondere die seit 2020 gewährten Sanierungshilfen für Bremen und das Saarland.

Diese Sanierungshilfen waren Bestandteil des politischen Gesamtpakets der ab 2020 geltenden Finanzordnung.

Deshalb wurde Art. 143d GG in den möglichen späteren Neuordnungsmechanismus einbezogen.

Was würde mit den Sanierungshilfen geschehen?

Würde Art. 143d GG aufgrund des Art. 143f GG außer Kraft treten, entfiele die verfassungsrechtliche Grundlage des Art. 143d Abs. 4 GG für die besonderen Sanierungshilfen an Bremen und das Saarland.

Eine neue Finanzordnung könnte selbstverständlich neue oder andere Hilfsmechanismen schaffen. Art. 143f GG garantiert aber nicht, dass die bisherigen Hilfen unverändert fortgesetzt werden.

Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes

Welches Gesetz meint Art. 143f GG?

Gemeint ist das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern – Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Das Gesetz regelt heute unter anderem:

  • die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens,
  • den Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern,
  • Berechnung von Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen,
  • Zuschläge und Abschläge und
  • Bundesergänzungszuweisungen.

Gilt das Finanzausgleichsgesetz derzeit nur bis 2030?

Nein.

Das Gesetz ist derzeit nicht automatisch auf den 31. Dezember 2030 befristet.

Sein späteres Außerkrafttreten nach Art. 143f GG hängt vom Eintritt der dort genannten Bedingungen ab.

Sonstige Gesetze nach Art. 107 Abs. 2 GG

Warum nennt Art. 143f GG zusätzlich „sonstige“ Gesetze?

Der Verfassungsgeber wollte verhindern, dass nur das ausdrücklich bezeichnete Finanzausgleichsgesetz ausläuft, während funktional zu derselben Finanzordnung gehörende andere Ausführungsgesetze unangetastet bleiben.

Deshalb erfasst die Vorschrift grundsätzlich auch weitere Gesetze, die auf Art. 107 Abs. 2 GG in seiner seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung beruhen.

Sind damit sämtliche finanzpolitischen Bundesgesetze betroffen?

Nein.

Erfasst werden nur Gesetze, deren Grundlage gerade Art. 107 Abs. 2 GG in der seit 2020 geltenden Fassung ist.

Gesetze mit anderen verfassungsrechtlichen Kompetenz- oder Finanzierungsgrundlagen fallen nicht allein deshalb unter Art. 143f GG, weil sie finanzielle Auswirkungen auf Bund oder Länder haben.

Bleibt Art. 107 Abs. 2 GG bestehen?

Ja.

Dies ist eine zentrale Besonderheit des Art. 143f GG.

Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass Art. 107 Abs. 2 GG selbst von einem Außerkrafttreten nicht erfasst wird.

Das bedeutet:

  • Der verfassungsrechtliche Auftrag zu einem angemessenen Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft bleibt bestehen.
  • Wegfallen können dagegen die bisherigen einfachgesetzlichen Ausführungsregeln.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Art. 143f GG schafft keinen verfassungsrechtlich finanzregellosen Bundesstaat.

Auch nach einem Außerkrafttreten des bestehenden Ausführungssystems bliebe der Gesetzgeber an Art. 107 Abs. 2 GG gebunden und müsste eine verfassungsgemäße gesetzliche Ordnung des Finanzkraftausgleichs schaffen.

Tritt das alte Finanzausgleichssystem wieder in Kraft?

Nein.

Art. 143f GG enthält keine Wiederauflebensklausel für die bis Ende 2019 geltenden Regeln.

Ein Außerkrafttreten des neuen Systems würde deshalb nicht automatisch den früheren Länderfinanzausgleich wiederherstellen.

Was wäre stattdessen erforderlich?

Bund und Länder müssten rechtzeitig eine neue gesetzliche Finanzordnung schaffen.

Gerade darin liegt der erhebliche Einigungsdruck des Art. 143f GG: Die Beteiligten wissen nach wirksamer Auslösung des Mechanismus, dass ein bloßes Festhalten am Status quo nicht unbegrenzt möglich ist.

Automatisches Außerkrafttreten oder zusätzliche Entscheidung?

Muss nach Ablauf der fünf Jahre noch einmal abgestimmt werden?

Nach dem Wortlaut des Art. 143f GG nicht.

Wenn:

  1. ein wirksames Verhandlungsverlangen nach dem 31. Dezember 2030 vorliegt,
  2. dieses beim Bundespräsidenten notifiziert worden ist und
  3. innerhalb von fünf Jahren keine gesetzliche Neuordnung in Kraft tritt,

treten die genannten Vorschriften aufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung außer Kraft.

Eine zusätzliche politische „Kündigungsentscheidung“ am Ende der Frist sieht Art. 143f GG nicht vor.

Kann derjenige, der die Verhandlungen verlangt hat, das Außerkrafttreten später einfach verhindern?

Art. 143f GG enthält jedenfalls keine ausdrückliche Regelung über die Rücknahme eines bereits notifizierten Verhandlungsverlangens.

Die sichere Möglichkeit, das Außerkrafttreten zu verhindern, besteht nach dem ausdrücklichen Verfassungstext darin, innerhalb der Fünfjahresfrist eine gesetzliche Neuordnung in Kraft zu setzen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein notifiziertes Verhandlungsverlangen vorher rechtlich wirksam zurückgenommen werden könnte, wäre gegebenenfalls anhand der Normsystematik zu klären.

Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt

Warum muss der Tag des Außerkrafttretens bekannt gegeben werden?

Art. 143f Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich:

Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Diese Bekanntmachung dient der Rechtssicherheit.

Bei einem Mechanismus, dessen Rechtsfolge vom Zeitpunkt einer Notifikation und vom Ausbleiben einer gesetzlichen Neuordnung während eines fünfjährigen Zeitraums abhängt, muss für Bürger, Behörden, Bund und Länder eindeutig feststehen, wann die bisherigen Vorschriften ihre Geltung verlieren.

Begründet die Bekanntmachung erst das Außerkrafttreten?

Nach der Gesetzesbegründung ist das Außerkrafttreten bereits an den tatsächlichen Eintritt der in Art. 143f GG genannten Bedingungen geknüpft.

Die Bekanntgabe soll vor allem verhindern, dass Unsicherheit über den maßgeblichen Zeitpunkt entsteht.

Sie ist daher von der materiellen Bedingung für das Außerkrafttreten zu unterscheiden.

Rolle des Bundespräsidenten

Entscheidet der Bundespräsident, ob Neuverhandlungen stattfinden?

Nein.

Art. 143f GG gibt dem Bundespräsidenten kein politisches Vetorecht über das Verhandlungsverlangen.

Seine Funktion ist vielmehr institutioneller Bezugspunkt der Notifikation und – nach den Gesetzgebungsmaterialien – der Bekanntmachung des maßgeblichen Außerkrafttretenszeitpunkts.

Warum wurde gerade der Bundespräsident gewählt?

Die Notifikation bei einem Verfassungsorgan außerhalb des eigentlichen finanzpolitischen Konflikts sorgt für einen eindeutig dokumentierbaren Zeitpunkt.

Damit wird die Berechnung der fünfjährigen Frist von rein informellen politischen Vorgängen getrennt.

Warum enthält die Verfassung diesen Mechanismus?

Was unterscheidet Art. 143f GG von einer gewöhnlichen Evaluationsklausel?

Eine reine Evaluationsklausel würde lediglich verlangen, die bestehende Regelung nach einigen Jahren zu überprüfen.

Art. 143f GG geht wesentlich weiter.

Nach wirksamer Auslösung des Verfahrens droht bei ausbleibender Neuordnung das Außerkrafttreten zentraler Vorschriften der bestehenden Finanzordnung.

Dadurch entsteht ein erheblicher verfassungsrechtlich erzeugter Verhandlungsdruck.

Warum fünf Jahre?

Die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern gehören zu den politisch, rechtlich und rechnerisch komplexesten Bereichen des Bundesstaatsrechts.

Die fünfjährige Frist soll einerseits ausreichend Zeit für umfassende Verhandlungen und Gesetzgebungsverfahren geben, andererseits verhindern, dass einmal verlangte Neuverhandlungen ohne Ergebnis auf unbestimmte Zeit verschleppt werden.

Ist Art. 143f GG ein Kündigungsrecht?

Politisch wurde Art. 143f GG teilweise als „Kündigungsklausel“ oder „Kündigungsrecht“ bezeichnet.

Juristisch ist diese Bezeichnung jedoch verkürzt.

Das Verhandlungsverlangen beendet das geltende Finanzsystem nicht unmittelbar.

Vielmehr löst es:

  1. ein Neuverhandlungsverfahren und
  2. nach Notifikation eine fünfjährige Frist

aus.

Erst wenn innerhalb dieser Frist keine gesetzliche Neuordnung in Kraft tritt, folgt das Außerkrafttreten der bezeichneten Vorschriften.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Bei einer gewöhnlichen Kündigung endet ein Rechtsverhältnis typischerweise aufgrund der Kündigung selbst nach Ablauf einer Kündigungsfrist.

Art. 143f GG verfolgt dagegen gerade das Ziel, innerhalb der Frist zu einer neuen gesetzlichen Ordnung zu gelangen. Die Beendigung des alten Regelwerks ist das Druckmittel für den Fall des Scheiterns dieses Neuordnungsprozesses.

Warum wurde der Bundestag nachträglich aufgenommen?

Der ursprüngliche Regierungsentwurf vom Februar 2017 sah ein Verhandlungsverlangen nur durch:

  • die Bundesregierung oder
  • gemeinsam mindestens drei Länder

vor.

Der Haushaltsausschuss empfahl, zusätzlich den Bundestag aufzunehmen.

In BT-Drs. 18/12588 wird dies ausdrücklich mit der Stärkung der Stellung des Bundestages begründet.

Die Begründung weist auf eine Besonderheit hin: Der Bundestag kann sowohl die Verhandlungen verlangen als auch später durch seine Gesetzgebungsentscheidung darauf Einfluss nehmen, ob rechtzeitig eine gesetzliche Neuordnung zustande kommt.

Auswirkungen auf Bremen und Saarland

Warum ist Art. 143f GG für Bremen und Saarland besonders wichtig?

Art. 143d Abs. 4 GG ermöglicht Bremen und dem Saarland seit 2020 Sanierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich.

Da Art. 143f GG ausdrücklich Art. 143d GG in den möglichen Außerkrafttretensmechanismus einbezieht, betrifft eine spätere Neuordnung auch diese Hilfen.

Enden die Sanierungshilfen automatisch 2030?

Nein.

Art. 143d Abs. 4 GG enthält selbst kein festes Ende im Jahr 2030.

Erst ein nach dem 31. Dezember 2030 eingeleitetes Verfahren nach Art. 143f GG kann – bei anschließendem Scheitern einer gesetzlichen Neuordnung innerhalb von fünf Jahren – zum Außerkrafttreten des Art. 143d GG führen.

Was gilt 2026?

Art. 143d GG gilt uneingeschränkt fort. Bremen und das Saarland erhalten weiterhin die gesetzlich vorgesehenen Sanierungshilfen.

Der besondere Mechanismus des Art. 143f GG kann 2026 noch nicht ausgelöst werden.

Was geschieht bei einem Scheitern der Neuverhandlungen?

Entsteht automatisch eine vollständige verfassungsrechtliche Regelungslücke?

Art. 107 Abs. 2 GG bleibt bestehen. Der verfassungsrechtliche Auftrag zu einem angemessenen Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft würde daher fortgelten.

Problematisch wäre jedoch, wenn die zur Umsetzung dieses Auftrags erforderlichen einfachgesetzlichen Regeln außer Kraft treten, ohne dass rechtzeitig ein neues Ausgleichsgesetz in Kraft getreten ist.

Gerade diese Konsequenz soll den politischen Druck erhöhen, innerhalb der fünfjährigen Frist eine funktionsfähige Neuordnung zu verabschieden.

Kann der Gesetzgeber einfach gar nichts tun?

Politisch könnte eine Einigung scheitern. Verfassungsrechtlich würde dadurch aber die Pflicht aus Art. 107 Abs. 2 GG nicht beseitigt.

Bundesgesetzgeber und Bundesrat müssten weiterhin eine gesetzliche Ordnung gewährleisten, die einen angemessenen Finanzkraftausgleich sicherstellt.

Art. 143f GG schafft deshalb kein dauerhaft zulässiges Modell ohne Finanzausgleich, sondern einen Mechanismus, der zur rechtzeitigen Neuregelung drängt.

Kann das Finanzsystem schon vor 2030 geändert werden?

Ja.

Art. 143f GG bedeutet nicht, dass die geltende Finanzordnung bis 2030 unveränderlich wäre.

Bundestag und Bundesrat können im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung bereits vorher Änderungen am Finanzausgleichsgesetz oder anderen einschlägigen Vorschriften beschließen.

Auch eine Grundgesetzänderung bleibt nach Art. 79 GG möglich.

Was ist dann das Besondere an Art. 143f GG?

Art. 143f GG schafft zusätzlich ein besonderes Verfahren, durch das nach 2030 eine Neuverhandlung mit einer automatischen Außerkrafttretensfolge verbunden werden kann.

Dieses besondere Druckmittel steht vor 2031 nicht zur Verfügung.

Heutige Bedeutung des Art. 143f GG

Ist Art. 143f GG 2026 bereits praktisch anwendbar?

Die Norm gilt bereits, ihr zentraler Auslösungsmechanismus ist aber noch nicht aktiviert und darf vor dem 1. Januar 2031 nicht aktiviert werden.

Derzeit besitzt Art. 143f GG deshalb vor allem:

  • planerische Bedeutung für die Zukunft der Bund-Länder-Finanzbeziehungen,
  • systematische Bedeutung für Art. 143d und Art. 107 Abs. 2 GG und
  • politische Bedeutung für die langfristige Stabilität der seit 2020 geltenden Finanzordnung.

Ist schon entschieden, dass nach 2030 Neuverhandlungen stattfinden?

Nein.

Art. 143f GG verpflichtet keines der genannten Verfassungsorgane und auch keine Ländergruppe dazu, ein Verhandlungsverlangen zu stellen.

Das geltende System kann daher auch über 2030 hinaus weiterlaufen, solange der Mechanismus nicht ausgelöst oder das Recht anderweitig geändert wird.

Wann könnte Art. 143f GG erstmals zum tatsächlichen Außerkrafttreten führen?

Das hängt vom Zeitpunkt eines späteren Verhandlungsverlangens und seiner Notifikation beim Bundespräsidenten ab.

Da ein entsprechendes Verlangen frühestens nach dem 31. Dezember 2030 gestellt werden darf und anschließend eine fünfjährige Frist läuft, kann die Außerkrafttretensfolge jedenfalls nicht bereits am 1. Januar 2031 eintreten.

Ein konkreter zukünftiger Außerkrafttretenszeitpunkt lässt sich heute nicht angeben.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 79 GG – Änderungen des verfassungsrechtlichen Rahmens der Finanzbeziehungen bedürfen der dort vorgesehenen Zweidrittelmehrheiten.
  • Art. 106 GG – Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
  • Art. 107 Abs. 1 GG – Verteilung bestimmter Steuererträge auf die einzelnen Länder.
  • Art. 107 Abs. 2 GG – verfassungsrechtlicher Auftrag zum angemessenen Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft der Länder.
  • Art. 143d GG – Übergangsregeln zur Schuldenbremse und insbesondere Sanierungshilfen für Bremen und das Saarland; ausdrücklich vom Mechanismus des Art. 143f GG erfasst.
  • Art. 143f GG – besonderes Neuverhandlungs- und Außerkrafttretensverfahren für Teile der ab 2020 geltenden Finanzordnung.
  • Art. 143g GG – Übergangsregel, welche die alte Fassung des Art. 107 GG noch bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar hielt.

Verhältnis zu Art. 107 Abs. 2 GG

Art. 107 Abs. 2 GG ist die zentrale dauerhafte Verfassungsnorm des Finanzkraftausgleichs.

Art. 143f GG betrifft dagegen vor allem die Zukunft seiner einfachgesetzlichen Umsetzung.

Besonders wichtig ist:

Art. 107 Abs. 2 GG selbst tritt aufgrund von Art. 143f GG nicht außer Kraft.

Dies wird in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich hervorgehoben.

Der verfassungsrechtliche Auftrag zu einem angemessenen Finanzkraftausgleich würde deshalb auch nach einem möglichen Außerkrafttreten der bisherigen Ausführungsgesetze fortbestehen.

Verhältnis zu Art. 143d GG

Art. 143d GG und Art. 143f GG sind besonders eng miteinander verbunden.

Art. 143d Abs. 4 GG enthält die seit 2020 bestehenden Sanierungshilfen für Bremen und das Saarland.

Art. 143f GG ordnet ausdrücklich an, dass Art. 143d GG im Fall eines erfolglos verlaufenden Neuordnungsverfahrens außer Kraft tritt.

Damit wurden die Sanierungshilfen bewusst in die langfristige Neuverhandlungsfähigkeit des gesamten Finanzpakets eingebunden.

Verhältnis zu Art. 143g GG

Art. 143g GG blickt auf den Übergang in das neue Finanzsystem, Art. 143f GG auf dessen mögliche spätere Neuordnung.

Art. 143g GG bestimmte, dass für die Steuerertragsverteilung, den Länderfinanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen bis Ende 2019 noch die frühere Fassung des Art. 107 GG anzuwenden war.

Zum 1. Januar 2020 begann das neue System. Art. 143f GG schafft nun für die Zeit nach 2030 eine besondere Revisionsmöglichkeit.

Rechtsprechung zu Art. 143f GG

Gibt es bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 143f GG?

Eine prägende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unmittelbaren Anwendung des Art. 143f GG liegt bislang nicht vor.

Das überrascht nicht, weil der eigentliche Neuverhandlungsmechanismus der Norm frühestens nach dem 31. Dezember 2030 ausgelöst werden kann.

Die zentralen Rechtsfragen der Vorschrift sind daher bislang vor allem Gegenstand der Gesetzgebungsmaterialien und der finanzverfassungsrechtlichen Literatur.

Welche zukünftigen Streitfragen sind denkbar?

Gerichtlich klärungsbedürftig könnten künftig beispielsweise sein:

  • ob ein bestimmtes Verhandlungsverlangen die Anforderungen des Art. 143f GG erfüllt,
  • zu welchem Zeitpunkt eine wirksame Notifikation beim Bundespräsidenten erfolgt ist,
  • ob eine innerhalb der Fünfjahresfrist verabschiedete Regelung tatsächlich eine „gesetzliche Neuordnung“ darstellt,
  • welche einzelnen Gesetze als „sonstige“ Gesetze auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 GG erfasst sind oder
  • welche Rechtsfolgen eine möglicherweise versuchte Rücknahme des Verhandlungsverlangens hätte.

Welche ältere Rechtsprechung bleibt für den Finanzkraftausgleich wichtig?

Auch ohne spezielle Entscheidung zu Art. 143f GG bleibt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum bundesstaatlichen Finanzausgleich von Bedeutung.

Sie betrifft insbesondere:

  • das bundesstaatliche Gebot angemessenen Finanzausgleichs,
  • die Eigenstaatlichkeit der Länder,
  • die Grenzen der Nivellierung unterschiedlicher Finanzkraft,
  • die bundesstaatliche Solidarität und
  • die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausformung von Art. 107 GG.

Art. 143f GG verändert diese materiellen Grundsätze nicht. Er regelt vielmehr ein besonderes Verfahren für die mögliche zukünftige Ablösung der derzeitigen Ausführungsgesetze.

Fachartikel zu Art. 143f GG

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