Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 96 GG – Weitere Bundesgerichte und Bundesgerichtsbarkeit
Wortlaut des Art. 96 GG
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.
Artikel 96 GG kurz erklärt
Art. 96 GG erlaubt besondere Formen der Bundesgerichtsbarkeit neben den obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die Vorschrift ist Teil der in Art. 92 GG angelegten Gerichtsorganisation: Rechtsprechung wird grundsätzlich durch das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt.
Die praktisch wichtigsten Anwendungsfälle sind sehr unterschiedlich. Auf Art. 96 Abs. 1 GG beruht das Bundespatentgericht. Wehrstrafgerichte nach Absatz 2 wären zwar verfassungsrechtlich zulässig, sind bislang aber nicht eingerichtet worden. Truppendienstgerichte sind hiervon zu unterscheiden: Sie entscheiden nicht über Straftaten, sondern insbesondere über Disziplinar- und Beschwerdesachen und beruhen auf Absatz 4.
Art. 96 Abs. 5 GG enthält schließlich eine besondere Konstruktion für Staatsschutz- und Völkerstrafverfahren: Gerichte der Länder – insbesondere Oberlandesgerichte – können kraft Bundesgesetzes Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. Das Gericht bleibt organisatorisch ein Landesgericht, nimmt im konkreten Verfahren aber Bundesgerichtsbarkeit wahr.
Erläuterungen zu Art. 96 GG
Welche Funktion hat Art. 96 GG?
Das Grundgesetz geht nicht von einer vollständig zentralisierten Bundesgerichtsbarkeit aus. Die meisten erst- und zweitinstanzlichen Gerichte sind Gerichte der Länder. Daneben bestehen die in Art. 95 GG genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Art. 96 GG ergänzt dieses System. Er schafft verfassungsrechtliche Grundlagen für besondere Bundesgerichte und für besondere Formen der Gerichtsbarkeit des Bundes.
Die fünf Absätze regeln dabei unterschiedliche Gegenstände:
- Absatz 1: Bundesgericht für den gewerblichen Rechtsschutz,
- Absatz 2: mögliche Wehrstrafgerichte,
- Absatz 3: Bundesgerichtshof als oberster Gerichtshof für die Gerichte nach Absatz 1 und 2,
- Absatz 4: Bundesgerichte für Disziplinar- und Beschwerdeverfahren im öffentlichen Dienst des Bundes und
- Absatz 5: Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit durch Gerichte der Länder in bestimmten Strafsachen.
Errichtet Art. 96 GG die genannten Gerichte unmittelbar?
Überwiegend nein.
Die Formulierung „Der Bund kann“ zeigt, dass die Verfassung zunächst eine Ermächtigung enthält. Zur tatsächlichen Errichtung eines Gerichts oder zur Übertragung bestimmter Gerichtsbarkeit bedarf es grundsätzlich einer weiteren gesetzlichen Ausgestaltung.
Besonders deutlich wird dies bei den Wehrstrafgerichten: Ihre Errichtung wäre nach Art. 96 Abs. 2 GG zulässig, der Bundesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit aber bis heute keinen Gebrauch gemacht.
Was regelt Art. 96 Abs. 1 GG?
Absatz 1 erlaubt dem Bund, für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein eigenes Bundesgericht einzurichten.
Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht. § 65 Abs. 1 Patentgesetz bestimmt, dass das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet wird und die Bezeichnung Bundespatentgericht führt.
Das Bundespatentgericht besteht seit dem 1. Juli 1961 und hat seinen Sitz in München.
Was gehört zum gewerblichen Rechtsschutz?
Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere Schutzrechte, die technische Erfindungen, Kennzeichen und bestimmte gewerbliche Gestaltungen schützen.
Dazu zählen vor allem:
- Patente,
- Gebrauchsmuster,
- Marken,
- Designs und
- bestimmte weitere gewerbliche Schutzrechte.
Das Urheberrecht wird zwar häufig gemeinsam mit dem gewerblichen Rechtsschutz behandelt, gehört aber nicht ohne Weiteres zum Kompetenzbereich des Bundespatentgerichts.
Welche Aufgaben hat das Bundespatentgericht?
§ 65 Patentgesetz weist dem Bundespatentgericht insbesondere Entscheidungen zu über:
- Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts,
- Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und
- Zwangslizenzverfahren.
Weitere Zuständigkeiten ergeben sich unter anderem aus dem Marken-, Gebrauchsmuster- und Designrecht.
Entscheidet das Bundespatentgericht über Patentverletzungen?
Grundsätzlich nein.
Im deutschen Patentrecht ist zwischen dem Bestand des Patents und seiner Verletzung zu unterscheiden.
Über die Nichtigkeit eines deutschen Patents entscheidet grundsätzlich das Bundespatentgericht. Eine Klage gegen ein Unternehmen, das ein Patent verletzt haben soll, wird dagegen grundsätzlich vor den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten geführt.
Deutschland besitzt damit traditionell ein geteiltes System von Patentverletzungs- und Patentbestandsverfahren.
Warum gibt es beim Bundespatentgericht technische Richter?
Patentverfahren können komplexe technische Fragen betreffen. Deshalb sieht § 65 Abs. 2 Patentgesetz neben rechtskundigen auch technische Mitglieder des Bundespatentgerichts vor.
Die technischen Mitglieder müssen besondere technische Sachkunde besitzen. Damit können technische und juristische Expertise unmittelbar innerhalb des gerichtlichen Spruchkörpers zusammengeführt werden.
Was hat Art. 96 Abs. 1 GG mit effektivem Rechtsschutz zu tun?
Die Errichtung des Bundespatentgerichts ist auch vor dem Hintergrund der rechtsstaatlichen Trennung zwischen Verwaltungsbehörde und unabhängiger Rechtsprechung zu verstehen.
Entscheidungen über gewerbliche Schutzrechte können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Gerichtlicher Rechtsschutz muss deshalb durch unabhängige Richter gewährleistet werden. Dies steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG.
Welche Rolle spielt der Bundesgerichtshof für das Bundespatentgericht?
Art. 96 Abs. 3 GG bestimmt ausdrücklich, dass der Bundesgerichtshof oberster Gerichtshof für das Gericht nach Absatz 1 ist.
Das Patentgesetz setzt diese Vorgabe um. Gegen bestimmte Beschlüsse des Bundespatentgerichts ist nach § 100 PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. Gegen Urteile in Patentnichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren sieht § 110 PatG die Berufung zum Bundesgerichtshof vor.
Der Bundesgerichtshof nimmt damit eine besondere höchstrichterliche Funktion für das Bundespatentgericht wahr.
Welche Bedeutung hat das Einheitliche Patentgericht?
Seit dem 1. Juni 2023 besteht daneben das Einheitliche Patentgericht der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Es besitzt insbesondere Zuständigkeiten für Einheitspatente und in seinem Anwendungsbereich auch für klassische europäische Patente.
Das Einheitliche Patentgericht ist kein deutsches Bundesgericht nach Art. 96 Abs. 1 GG, sondern ein auf einem völkerrechtlichen Übereinkommen beruhendes gemeinsames Gericht der teilnehmenden Staaten.
Das Bundespatentgericht wurde dadurch nicht abgeschafft. Nationale Patente und weitere nationale Schutzrechte verbleiben in seinem Zuständigkeitsbereich; bei europäischen Patenten bestehen entsprechend den Regelungen des Übereinkommens besondere Zuständigkeitsverhältnisse.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2020 zum Einheitlichen Patentgericht?
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit dem deutschen Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 – 2 BvR 739/17 – stellte es fest, dass die Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf das Einheitliche Patentgericht die im Grundgesetz angelegte Gerichtsorganisation in erheblicher Weise verändert.
Das Zustimmungsgesetz bedurfte deshalb der für eine Verfassungsänderung erforderlichen qualifizierten Mehrheit nach Art. 79 Abs. 2 GG. Da diese Mehrheit bei der damaligen Beschlussfassung nicht erreicht worden war, war das Zustimmungsgesetz nichtig.
Das Übereinkommen wurde später erneut mit den erforderlichen Mehrheiten gebilligt.
Was sind Wehrstrafgerichte nach Art. 96 Abs. 2 GG?
Wehrstrafgerichte wären besondere Bundesgerichte für die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte.
Sie dürfen nach dem Grundgesetz jedoch nur in eng begrenzten Situationen tätig werden:
- im Verteidigungsfall oder
- gegenüber Angehörigen der Streitkräfte, die ins Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind.
Für die gewöhnliche Strafrechtspflege über Soldatinnen und Soldaten schafft Art. 96 Abs. 2 GG keine allgemeine Militärgerichtsbarkeit.
Gibt es derzeit Wehrstrafgerichte in Deutschland?
Nein.
Der Bund hat von der Ermächtigung des Art. 96 Abs. 2 GG bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch im Jahr 2026 bestehen keine Wehrstrafgerichte.
Begeht eine Soldatin oder ein Soldat eine Straftat, wird darüber grundsätzlich vor den gewöhnlichen Strafgerichten entschieden.
Das gilt auch für Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz. Das Wehrstrafgesetz enthält besonderes materielles Strafrecht für Soldaten, errichtet aber keine besondere Strafgerichtsbarkeit.
Sind Truppendienstgerichte Wehrstrafgerichte?
Nein. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig.
Wehrstrafgerichte nach Absatz 2 würden über Straftaten entscheiden.
Truppendienstgerichte nach Absatz 4 entscheiden insbesondere über soldatenrechtliche Disziplinarverfahren und Beschwerden.
Die Truppendienstgerichte besitzen ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 96 Abs. 4 GG und sind keine Strafgerichte.
Welche organisatorischen Vorgaben gelten für Wehrstrafgerichte?
Falls der Bundesgesetzgeber Wehrstrafgerichte errichtet, müssen sie zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers gehören.
Ihre hauptamtlichen Richter müssen außerdem die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Die Verfassung trennt die Wehrstrafgerichtsbarkeit damit organisatorisch von der militärischen Befehlsstruktur.
Das ist eine wichtige rechtsstaatliche Sicherung: Über strafrechtliche Schuld sollen unabhängige Richter entscheiden, nicht militärische Vorgesetzte.
Welche Bedeutung hat Art. 96 Abs. 3 GG?
Absatz 3 bestimmt den Bundesgerichtshof zum obersten Gerichtshof für die Gerichte nach Absatz 1 und 2.
Die Regel gilt damit:
- für das Bundespatentgericht und
- für etwaige künftig errichtete Wehrstrafgerichte.
Sie gilt dagegen nicht unmittelbar für sämtliche Gerichte nach Absatz 4 oder für die Landesgerichte nach Absatz 5.
Bei diesen Gerichtsbarkeiten richtet sich der Rechtsmittelzug nach den jeweils einschlägigen Gesetzen.
Was regelt Art. 96 Abs. 4 GG?
Absatz 4 erlaubt besondere Bundesgerichte für Personen, die zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Solche Gerichte dürfen über:
- Disziplinarverfahren und
- Beschwerdeverfahren
entscheiden.
Die Vorschrift betrifft insbesondere besondere dienstrechtliche Streitigkeiten von Soldaten und Richtern im Bundesdienst.
Welche Bedeutung haben die Truppendienstgerichte?
Die praktisch wichtigsten auf Art. 96 Abs. 4 GG beruhenden eigenständigen Gerichte sind die Truppendienstgerichte.
Nach § 70 Wehrdisziplinarordnung gehören zu den Wehrdienstgerichten:
- die Truppendienstgerichte und
- das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Wehrdienstsenaten.
Derzeit bestehen Truppendienstgerichte mit Hauptsitzen in Münster und München. Ihre Kammern sind nach ihren Zuständigkeitsbereichen über das Bundesgebiet verteilt.
Was entscheiden Truppendienstgerichte?
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten,
- wehrrechtliche Beschwerden,
- gerichtliche Entscheidungen über bestimmte Disziplinarmaßnahmen und
- weitere gesetzlich zugewiesene soldatenrechtliche Streitigkeiten.
Schwere Dienstpflichtverletzungen können also disziplinarrechtlich vor einem Truppendienstgericht verhandelt werden. Hat dasselbe Verhalten zugleich einen Straftatbestand erfüllt, kann daneben ein Strafverfahren vor der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit stattfinden.
Wer entscheidet über Rechtsmittel gegen Truppendienstgerichte?
Die Wehrdisziplinarordnung weist dem Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate zu.
Sie entscheiden insbesondere über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte. Damit besteht für diese Gerichtsbarkeit ein anderer Rechtsmittelzug als für die in Art. 96 Abs. 1 und 2 genannten Gerichte.
Art. 96 Abs. 3 GG ordnet den Bundesgerichtshof ausdrücklich nur für Absatz 1 und 2 als obersten Gerichtshof an.
Gibt es ein besonderes Bundesdisziplinargericht für Bundesbeamte?
Heute nicht mehr.
Das frühere Bundesdisziplinargericht wurde im Zuge der Reform des Bundesdisziplinarrechts abgeschafft.
Nach § 45 Bundesdisziplinargesetz nehmen heute die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit für Bundesbeamte wahr. Bei Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten werden hierfür besondere Spruchkörper für Disziplinarsachen gebildet; in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 96 Abs. 4 GG verpflichtet den Bund also nicht, für jede Gruppe von Bundesbediensteten einen organisatorisch selbständigen Spezialgerichtszweig zu unterhalten.
Was ist das Dienstgericht des Bundes?
Für Richter im Bundesdienst besteht dagegen ein besonderes Dienstgericht.
Nach § 61 Deutsches Richtergesetz wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
Er entscheidet nach § 62 DRiG insbesondere über:
- Disziplinarsachen von Bundesrichtern,
- bestimmte Versetzungen,
- bestimmte dienstrechtliche Statusentscheidungen und
- die Überprüfung bestimmter Maßnahmen der Dienstaufsicht.
Auch dies zeigt die Flexibilität des Art. 96 Abs. 4 GG: Ein besonderes Bundesgericht muss nicht zwingend als völlig eigenständige Institution errichtet werden; die gesetzliche Ausgestaltung kann einen besonderen Spruchkörper eines bestehenden Bundesgerichts vorsehen.
Was regelt Art. 96 Abs. 5 GG?
Absatz 5 enthält eine ungewöhnliche bundesstaatliche Konstruktion.
Für bestimmte Strafverfahren darf ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
Das Gericht bleibt organisatorisch ein Landesgericht. Bei der Entscheidung in den gesetzlich bezeichneten Strafverfahren nimmt es jedoch eine Gerichtsbarkeit wahr, die das Grundgesetz dem Bund zurechnet.
Diese Konstruktion wird häufig als Form der Organleihe beschrieben.
Welche Straftaten können unter Art. 96 Abs. 5 GG fallen?
Der Verfassungstext nennt abschließend fünf Bereiche:
- Völkermord,
- völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
- Kriegsverbrechen,
- friedensstörende Handlungen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG und
- Staatsschutz.
Der einfache Bundesgesetzgeber kann diese Liste nicht beliebig um gewöhnliche Kriminalitätsbereiche erweitern.
Wie wird Art. 96 Abs. 5 GG praktisch umgesetzt?
Eine zentrale Umsetzung findet sich in § 120 Gerichtsverfassungsgesetz.
Danach sind bestimmte Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug insbesondere für zahlreiche Staatsschutzdelikte und Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zuständig.
§ 120 Abs. 6 GVG stellt ausdrücklich klar, dass diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit des Bundes nach Art. 96 Abs. 5 GG ausüben, soweit nach § 142a GVG die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes begründet ist.
Welche Rolle spielt der Generalbundesanwalt?
§ 142a GVG weist dem Generalbundesanwalt in den dort bezeichneten Staatsschutz- und Völkerstrafverfahren die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben zu.
Damit kann sich eine besondere Kombination ergeben:
- Der Generalbundesanwalt führt die Strafverfolgung auf Bundesebene.
- Ein Oberlandesgericht als Gericht eines Landes führt das gerichtliche Verfahren.
- Das Oberlandesgericht übt dabei Gerichtsbarkeit des Bundes aus.
Art. 96 Abs. 5 GG schafft hierfür die verfassungsrechtliche Grundlage.
Wird das Oberlandesgericht dadurch zum Bundesgericht?
Nein.
Das Oberlandesgericht bleibt organisatorisch ein Gericht seines Landes.
Nur hinsichtlich der konkret gesetzlich zugewiesenen Verfahren nimmt es Gerichtsbarkeit des Bundes wahr.
Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Bundesgericht nach Art. 96 Abs. 1 oder 2 GG und einem Landesgericht, das nach Absatz 5 funktional Bundesgerichtsbarkeit ausübt.
Warum gibt es bei Völkerstraftaten eine Bundeszuständigkeit?
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen besitzen typischerweise eine erhebliche internationale Bedeutung. Ihre Verfolgung kann außenpolitische, völkerrechtliche und gesamtstaatliche Interessen berühren.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die entsprechenden Straftatengruppen deshalb 2002 ausdrücklich in Art. 96 Abs. 5 GG aufgenommen. Die Änderung stand im Zusammenhang mit der Einführung des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs.
Was bedeutet „Staatsschutz“ in Art. 96 Abs. 5 GG?
Der Begriff umfasst nicht jede politisch motivierte Straftat.
Gemeint sind Strafverfahren, bei denen besonders gewichtige Schutzinteressen des Bundesstaates betroffen sind. Das Gerichtsverfassungsgesetz konkretisiert dies durch bestimmte Straftatbestände und besondere Zuständigkeitsvoraussetzungen.
Bei mehreren Deliktsgruppen muss beispielsweise eine besondere Bedeutung des Falles oder eine erhebliche Beeinträchtigung gesamtstaatlicher Interessen vorliegen, bevor der Generalbundesanwalt die Verfolgung übernimmt.
Warum ist die Bundeszuständigkeit für Staatsschutzstrafsachen begrenzt?
Die allgemeine Strafrechtspflege ist in Deutschland weitgehend Aufgabe der Länder. Bundesgerichtsbarkeit ist insoweit eine verfassungsrechtlich begründungsbedürftige Ausnahme.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb hervorgehoben, dass der Staatsschutzbegriff des Art. 96 Abs. 5 GG nicht als unbegrenzte Ermächtigung verstanden werden darf.
Ein bloßer politischer Bezug oder eine überregionale Berichterstattung über eine Straftat genügt nicht, um aus einer gewöhnlichen Strafsache eine Sache der Bundesgerichtsbarkeit zu machen.
Welche Bedeutung hat Art. 96 Abs. 5 GG für Kriegsverbrechen?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2015 die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der in Art. 96 Abs. 5 GG vorgesehenen Bundeszuständigkeit für Kriegsverbrechen.
Die Vorschrift ermöglicht eine zentralisierte Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt, während die Hauptverhandlung vor einem zuständigen Oberlandesgericht stattfinden kann.
Dies ist insbesondere bei komplexen grenzüberschreitenden Verfahren des Völkerstrafrechts von praktischer Bedeutung.
Seit wann gibt es Art. 96 Abs. 5 GG?
Absatz 5 wurde 1969 in das Grundgesetz eingefügt.
Die damalige Fassung bezog sich allgemein auf Strafverfahren auf den Gebieten der friedensstörenden Handlungen und des Staatsschutzes. Die Ergänzung sollte insbesondere die besondere Bundeszuständigkeit bei Staatsschutzstrafverfahren verfassungsrechtlich absichern.
Im Jahr 2002 wurde Absatz 5 im Zusammenhang mit dem Völkerstrafgesetzbuch neu gefasst. Seitdem nennt die Verfassung ausdrücklich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Kann der Bund nach Art. 96 GG beliebige Sondergerichte schaffen?
Nein.
Art. 96 GG enthält sachlich begrenzte Ermächtigungen. Daneben gilt das Verbot von Ausnahmegerichten nach Art. 101 Abs. 1 GG.
Gerichte dürfen nicht nachträglich für einzelne Personen oder konkrete Fälle geschaffen werden, um den gesetzlich zuständigen Richter zu umgehen.
Ein zulässiges Fach- oder Sondergericht muss auf einer abstrakt-generellen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung beruhen. Welcher Richter für einen Fall zuständig ist, muss aufgrund vorher bestehender Regeln feststehen.
Gilt die richterliche Unabhängigkeit auch für Gerichte nach Art. 96 GG?
Ja.
Auch Richter des Bundespatentgerichts, Richter eines möglichen Wehrstrafgerichts, Truppendienstrichter und andere richterliche Spruchkörper unterliegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen richterlicher Unabhängigkeit nach Art. 97 GG.
Die organisatorische Zuordnung eines Gerichts zum Geschäftsbereich eines Ministeriums bedeutet deshalb nicht, dass das Ministerium einem Richter vorschreiben dürfte, wie er einen konkreten Rechtsstreit zu entscheiden hat.
Welche Bedeutung hat Art. 96 GG für die föderale Gerichtsordnung?
Die Vorschrift zeigt, dass das Grundgesetz die Rechtsprechungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bewusst differenziert verteilt.
Es bestehen:
- Gerichte der Länder als Regelfall der unteren Instanzen,
- oberste Gerichtshöfe des Bundes nach Art. 95 GG,
- besondere Bundesgerichte nach Art. 96 GG und
- in einzelnen Strafsachen Landesgerichte, die funktional Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
Bundesgerichtsbarkeit ist damit weder vollständig zentralisiert noch auf die fünf obersten Bundesgerichte beschränkt.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 96 GG?
Art. 96 GG schafft besondere, genau begrenzte Möglichkeiten der Bundesgerichtsbarkeit.
Seine praktische Bedeutung reicht vom Bundespatentgericht über die Wehrdienstgerichtsbarkeit bis zu Staatsschutz- und Völkerstrafverfahren vor den Oberlandesgerichten.
Besonders wichtig ist die Differenzierung:
Das Bundespatentgericht ist ein tatsächlich errichtetes Bundesgericht. Wehrstrafgerichte wären verfassungsrechtlich möglich, bestehen aber nicht. Truppendienstgerichte sind Disziplinar- und Beschwerdegerichte und keine Militärstrafgerichte. Oberlandesgerichte können schließlich in bestimmten Strafverfahren als Landesgerichte Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 96 GG konkretisiert die allgemeine Gerichtsordnung des Grundgesetzes und steht insbesondere mit der Verteilung der Rechtsprechungsgewalt, den obersten Bundesgerichten, der richterlichen Unabhängigkeit und dem Recht auf den gesetzlichen Richter in Verbindung.
- Art. 92 GG – Grundnorm der rechtsprechenden Gewalt; unterscheidet Bundesverfassungsgericht, verfassungsrechtlich vorgesehene Bundesgerichte und Gerichte der Länder.
- Art. 95 GG – nennt Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht als oberste Gerichtshöfe des Bundes.
- Art. 97 GG – garantiert die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter und gilt auch für die Richter der besonderen Gerichtsbarkeiten nach Art. 96 GG.
- Art. 101 GG – verbietet Ausnahmegerichte und gewährleistet den gesetzlichen Richter; besondere Fachgerichte müssen auf einer vorher feststehenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung beruhen.
- Art. 19 Abs. 4 GG – garantiert effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verletzungen durch die öffentliche Gewalt und bildet einen wichtigen rechtsstaatlichen Hintergrund unabhängiger Fachgerichtsbarkeit.
- Art. 26 Abs. 1 GG – verbietet friedensstörende Handlungen; auf diese Vorschrift verweist Art. 96 Abs. 5 Nr. 4 GG ausdrücklich.
- Art. 79 GG – regelt Änderungen des Grundgesetzes; seine qualifizierten Mehrheitserfordernisse spielten bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des Zustimmungsgesetzes zum Einheitlichen Patentgericht eine zentrale Rolle.
Rechtsprechung zu Art. 96 GG
- BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 2 BvR 739/17 – Einheitliches Patentgericht: Die Übertragung von Rechtsprechungsbefugnissen auf das Einheitliche Patentgericht verändert die im Grundgesetz angelegte Gerichtsorganisation in erheblicher Weise; das damalige Zustimmungsgesetz hätte deshalb mit der verfassungsändernden Mehrheit beschlossen werden müssen.
- BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 – Kriegsverbrechen: zur Bedeutung der in Art. 96 Abs. 5 Nr. 3 GG vorgesehenen Gerichtsbarkeit des Bundes und zur bundesrechtlichen Zuständigkeit in Verfahren mit Bezug zu bewaffneten Konflikten.
- BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 – Staatsschutz: zur verfassungsrechtlichen Begrenzung der Bundesgerichtsbarkeit in Staatsschutzstrafsachen und zum Ausnahmecharakter einer Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes.
Fachartikel und Materialien zu Art. 96 GG
- Deutscher Bundestag – Die Rechtsprechung: Überblick über die Gerichtsorganisation des Grundgesetzes und die Bundesgerichte.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Die Bundesgerichte: Überblick über Aufbau und Aufgaben der Gerichtsbarkeiten des Bundes.
- § 65 Patentgesetz – gesetzliche Errichtung, Stellung und Besetzung des Bundespatentgerichts.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Patentrecht und Einheitliches Patentgericht: Informationen zum nationalen und europäischen Patentrechtsschutz.
- Bundeswehr – Truppendienstgerichte und Wehrstrafgerichte: Erläuterung des Unterschieds zwischen soldatenrechtlicher Disziplinargerichtsbarkeit und strafrechtlicher Gerichtsbarkeit.
- § 70 Wehrdisziplinarordnung – Truppendienstgerichte und Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgerichte.
- § 45 Bundesdisziplinargesetz – heutige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte.
- § 61 Deutsches Richtergesetz – Dienstgericht des Bundes als besonderer Senat des Bundesgerichtshofs.
- § 120 Gerichtsverfassungsgesetz – Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Staatsschutz- und Völkerstrafverfahren sowie Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes.
- § 142a Gerichtsverfassungsgesetz – Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in den bundesgerichtlichen Staatsschutz- und Völkerstrafverfahren.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 96 GG.