Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 120a GG – Lastenausgleich und Bundesausgleichsamt
Wortlaut des Art. 120a GG
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 120a GG kurz erklärt
Art. 120a GG enthält besondere Verwaltungsregeln für den nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen Lastenausgleich. Anders als die meisten Vorschriften des Grundgesetzes von 1949 wurde der Artikel erst 1952 eingefügt – gleichzeitig mit dem Erlass des Lastenausgleichsgesetzes. Ziel war es, die außergewöhnlich umfangreiche Entschädigungsverwaltung zwischen Bund und Ländern so zu organisieren, dass Millionen Schadens- und Leistungsfälle möglichst einheitlich bearbeitet werden konnten.
Die Vorschrift erlaubt insbesondere, die Gewährung von Ausgleichsleistungen teilweise unmittelbar durch den Bund und teilweise durch die Länder im Auftrag des Bundes durchführen zu lassen. Besonders ungewöhnlich ist, dass Befugnisse, die bei der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG grundsätzlich der Bundesregierung und obersten Bundesbehörden zustehen, auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden können.
Art. 120a GG ist trotz seines historischen Hintergrundes nicht vollständig erledigt. Das Lastenausgleichsgesetz gilt weiterhin, das Bundesausgleichsamt besteht weiterhin und § 319 Abs. 2 LAG nimmt ausdrücklich auf Art. 120a GG Bezug. Die klassische Gewährung von Lastenausgleichsleistungen ist allerdings weitgehend abgeschlossen. Heute liegt ein Schwerpunkt insbesondere bei Rückforderungen, wenn Vermögensschäden, für die früher Lastenausgleich gewährt wurde, später anderweitig ausgeglichen worden sind.
Erläuterungen zu Art. 120a GG
Was ist der Lastenausgleich?
Der Lastenausgleich war eines der größten sozial- und finanzpolitischen Projekte der frühen Bundesrepublik.
Der Zweite Weltkrieg und seine Folgen hatten die Bevölkerung wirtschaftlich äußerst unterschiedlich getroffen. Millionen Vertriebene verloren Grundstücke, Betriebe, Wohnungen und sonstiges Vermögen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten und in anderen Vertreibungsgebieten. Andere Menschen verloren durch Bombenangriffe ihre Häuser oder Unternehmen. Wieder andere hatten erhebliche Vermögensverluste durch die Währungsreform oder andere Kriegsfolgen erlitten.
Gleichzeitig gab es Personen, deren Vermögen den Krieg und die unmittelbare Nachkriegszeit weitgehend überstanden hatte.
Der Lastenausgleich sollte diese extrem unterschiedlichen Belastungen zumindest teilweise ausgleichen. Diejenigen, deren Vermögen erhalten geblieben war, wurden durch besondere Ausgleichsabgaben herangezogen. Aus den dadurch und aus anderen Mitteln finanzierten Leistungen erhielten besonders schwer Geschädigte Entschädigungen, Renten, Darlehen und weitere Hilfen.
Es ging nicht um eine vollständige Erstattung sämtlicher Kriegsschäden. Maßgeblich waren vielmehr soziale Gerechtigkeit, Eingliederung der Geschädigten und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten der jungen Bundesrepublik.
Welche Schäden sollte der Lastenausgleich ausgleichen?
Das Lastenausgleichsrecht erfasste unterschiedliche Verlustgruppen. Dazu gehörten insbesondere:
- Vertreibungsschäden,
- Kriegssachschäden,
- bestimmte Ostschäden,
- Sparerschäden und Währungsverluste sowie
- weitere gesetzlich anerkannte Kriegs- und Kriegsfolgeschäden.
Das System bestand aus einer Vielzahl miteinander verbundener Gesetze. Zentral war und ist das Lastenausgleichsgesetz (LAG). Hinzu kamen unter anderem das Feststellungsgesetz, das Währungsausgleichsgesetz, das Altsparergesetz, später das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie weitere Regelungen des Kriegsfolgenrechts.
Art. 120a GG regelt nicht selbst, wer einen Anspruch auf Lastenausgleich besitzt oder wie hoch eine Leistung ausfällt. Er betrifft im Kern die Organisation und Durchführung dieser gesetzlichen Regelungen.
Was waren die wichtigsten Lastenausgleichsleistungen?
Das Lastenausgleichsgesetz sah zahlreiche unterschiedliche Leistungen vor. Historisch besonders bedeutend waren:
- die Hauptentschädigung für bestimmte Vermögensverluste,
- die Hausratentschädigung,
- die Kriegsschadenrente,
- Aufbau- und Eingliederungsdarlehen,
- Wohnraumhilfen,
- Ausbildungshilfen und
- verschiedene Härteleistungen.
Die Leistungen verfolgten nicht nur einen Entschädigungszweck. Sie sollten den Geschädigten insbesondere ermöglichen, sich wirtschaftlich und gesellschaftlich wieder eine Existenz aufzubauen.
Der Lastenausgleich war deshalb eng mit der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die westdeutsche Gesellschaft verbunden.
Wie wurde der Lastenausgleich finanziert?
Historisch wurde ein wesentlicher Teil des Lastenausgleichs durch besondere Ausgleichsabgaben finanziert.
Dazu gehörten insbesondere:
- die Vermögensabgabe,
- die Hypothekengewinnabgabe und
- die Kreditgewinnabgabe.
Ein besonders bekanntes Instrument war die Vermögensabgabe. Sie knüpfte grundsätzlich an das Vermögen an, das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Währungsreform noch vorhanden war.
Die Mittel flossen in einen Ausgleichsfonds, aus dem die Ausgleichsleistungen finanziert wurden.
Der historische Grundgedanke war damit solidarisch: Kriegs- und Vertreibungsfolgen sollten nicht ausschließlich diejenigen treffen, die durch historische Zufälle besonders große Verluste erlitten hatten.
Schafft Art. 120a GG selbst eine Vermögensabgabe?
Nein. Dies ist für das Verständnis der Vorschrift besonders wichtig.
Art. 120a GG enthält keine Ermächtigung, Vermögen der Bevölkerung mit einer neuen Abgabe zu belasten. Die Vorschrift ordnet lediglich besondere Zuständigkeiten für die Durchführung von Gesetzen an, die dem Lastenausgleich dienen.
Die historischen Lastenausgleichsabgaben beruhten auf dem Lastenausgleichsgesetz und den hierfür maßgeblichen finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen.
Aus der bloßen Existenz des Art. 120a GG lässt sich deshalb insbesondere nicht ableiten, dass Bundesregierung oder Bundesausgleichsamt heute ohne neues parlamentarisches Gesetz eine Vermögensabgabe einführen könnten.
Ebenso wenig löst eine wirtschaftliche Krise, eine Pandemie oder eine hohe Staatsverschuldung automatisch einen „Lastenausgleich nach Art. 120a GG“ aus.
Ist Art. 120a GG eine Enteignungsvorschrift?
Nein.
Die Vorschrift regelt weder eine Enteignung noch enthält sie eine eigenständige Grundlage für staatliche Zugriffe auf privates Eigentum.
Eigentumseingriffe müssen sich an Art. 14 GG und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen messen lassen.
Art. 120a GG betrifft demgegenüber die Verwaltungsorganisation des Lastenausgleichs. Er beantwortet insbesondere, welche Behörden Lastenausgleichsgesetze ausführen und welche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse hierbei bestehen.
Warum wurde Art. 120a GG erst 1952 in das Grundgesetz eingefügt?
Der Artikel gehörte nicht zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.
Die Arbeiten an einem umfassenden Lastenausgleichsgesetz erwiesen sich als außerordentlich kompliziert. Vorläufer war zunächst das Soforthilfegesetz von 1949, das besonders dringende soziale Notlagen lindern sollte.
Bei der Vorbereitung des endgültigen Lastenausgleichsgesetzes zeigte sich, dass die allgemeine Verwaltungsordnung des Grundgesetzes den besonderen Anforderungen der geplanten Massenverwaltung nicht vollständig entsprach.
Insbesondere sollte einerseits die Verwaltungskapazität der Länder genutzt werden, andererseits aber eine außergewöhnlich starke bundeseinheitliche Steuerung durch ein Bundesausgleichsamt möglich sein.
Dafür wurde Art. 120a GG geschaffen.
Wann wurde Art. 120a GG beschlossen?
Das Gesetz zur Einfügung eines Art. 120a in das Grundgesetz datiert vom 14. August 1952 und wurde am 18. August 1952 im Bundesgesetzblatt auf Seite 445 verkündet.
In derselben Ausgabe des Bundesgesetzblattes folgte unmittelbar anschließend das Lastenausgleichsgesetz auf Seite 446.
Die Grundgesetzänderung bestimmte ausdrücklich, dass sie mit dem Tag der Verkündung des Lastenausgleichsgesetzes in Kraft treten sollte.
Beide Regelungswerke wurden damit bewusst aufeinander abgestimmt.
Warum war für Art. 120a GG eine Verfassungsänderung erforderlich?
Die geplante Verwaltungsstruktur wich in wesentlichen Punkten von den allgemeinen Regeln der Art. 83 ff. GG ab.
Insbesondere Art. 85 GG regelt die Bundesauftragsverwaltung. Danach führen Länder bestimmte Bundesgesetze zwar durch eigene Behörden aus, unterliegen dabei aber weitreichender Bundesaufsicht und Weisungsbefugnis.
Art. 120a GG sollte darüber hinaus ermöglichen, zentrale Befugnisse der Bundesregierung und oberster Bundesbehörden auf das Bundesausgleichsamt zu übertragen.
Weil dadurch die vom Grundgesetz selbst geregelte Kompetenzverteilung verändert wurde, genügte ein einfaches Bundesgesetz nicht. Die Sonderordnung musste selbst im Grundgesetz verankert werden.
Was bedeutet „teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder“?
Art. 120a GG erlaubt eine gemischte Verwaltungsstruktur.
Bestimmte Aufgaben können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden. Andere Aufgaben können die Länder als Bundesauftragsverwaltung durchführen.
Bei einer Bundesauftragsverwaltung handeln die Landesbehörden organisatorisch als Behörden des Landes, nehmen die betreffende Sachaufgabe jedoch im Auftrag des Bundes wahr.
Das unterscheidet sich sowohl von der gewöhnlichen landeseigenen Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 84 GG als auch von einer vollständig bundeseigenen Verwaltung.
Wie setzte das Lastenausgleichsgesetz diese Vorgabe um?
Das Lastenausgleichsgesetz enthält im Elften Abschnitt besondere Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit.
Nach § 305 LAG werden die dort erfassten Vorschriften grundsätzlich im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Ausgleichsverwaltung war ursprünglich dreistufig aufgebaut:
- Ausgleichsämter auf örtlicher Ebene,
- Landesausgleichsämter auf Landesebene und
- das Bundesausgleichsamt auf Bundesebene.
In der Hochphase des Lastenausgleichs in den 1950er Jahren existierten nach Angaben des Bundesausgleichsamtes 598 Ausgleichsämter mit insgesamt rund 25.000 Beschäftigten.
Heute befindet sich diese Verwaltungsstruktur in ihrer Schluss- und Abwicklungsphase und ist wesentlich kleiner.
Was ist das Bundesausgleichsamt?
Das Bundesausgleichsamt ist die zentrale Bundesbehörde für den Lastenausgleich.
§ 307 LAG bestimmt ausdrücklich:
„Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.“
Das Bundesausgleichsamt besteht auch heute noch. Es bildet mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) eine Verwaltungsgemeinschaft und wird bei seiner Aufgabenerledigung personell durch das BADV unterstützt.
Das Bundesausgleichsamt ist damit keine bloße historische Behördenbezeichnung im Text des Grundgesetzes.
Woher stammt das Bundesausgleichsamt?
Vorläufer war das 1949 errichtete Hauptamt für Soforthilfe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
Dieses Amt steuerte die Durchführung des Soforthilfegesetzes, das vor dem endgültigen Lastenausgleich besonders dringende soziale Notstände von Kriegsgeschädigten lindern sollte.
Mit Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes 1952 wurde die Soforthilfeverwaltung in die Ausgleichsverwaltung überführt. Das neu geschaffene Bundesausgleichsamt trat im September 1952 die Nachfolge des Hauptamtes für Soforthilfe an.
Die bereits vorhandenen Verwaltungsstrukturen konnten dadurch für die wesentlich umfangreichere Lastenausgleichsverwaltung genutzt werden.
Was sind Landesausgleichsämter?
§ 311 LAG sieht grundsätzlich für jedes Land ein Landesausgleichsamt vor.
Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden und übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.
Historisch bildeten die Landesausgleichsämter damit die mittlere Ebene zwischen Bundesausgleichsamt und örtlichen Ausgleichsämtern.
Mit dem fortschreitenden Abschluss der Lastenausgleichsverfahren werden die Landesstrukturen heute zunehmend konzentriert oder ihre verbliebenen Aufgaben auf das Bundesausgleichsamt übertragen. § 313 LAG erlaubt ausdrücklich die Übertragung von Zuständigkeiten eines Landes auf das Bundesausgleichsamt.
Welche besonderen Befugnisse erhält das Bundesausgleichsamt durch Art. 120a GG?
Der verfassungsrechtlich außergewöhnliche Kern des Art. 120a GG liegt in der Möglichkeit, dem Bundesausgleichsamt Befugnisse zu übertragen, die nach Art. 85 GG eigentlich der Bundesregierung oder zuständigen obersten Bundesbehörden zustehen.
Dazu gehören insbesondere:
- Steuerungsbefugnisse gegenüber den Landesbehörden,
- der Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und
- Weisungsbefugnisse im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.
Das Bundesausgleichsamt erhält dadurch eine ungewöhnlich starke Stellung gegenüber den ausführenden Landesbehörden.
Die Verfassung selbst legitimiert diese Abweichung von der gewöhnlichen Verwaltungshierarchie.
Was regelt § 319 LAG hierzu?
Die zentrale einfachgesetzliche Umsetzung findet sich in § 319 Abs. 2 LAG.
Danach bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes, der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen.
Er erlässt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Die Vorschrift stellt außerdem ausdrücklich klar:
Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Art. 85 GG zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Art. 120a GG aus.
Art. 120a GG ist deshalb auch heute unmittelbar im geltenden Lastenausgleichsgesetz verankert.
Was ist an diesen Verwaltungsvorschriften besonders?
Nach Art. 85 Abs. 2 GG kann die Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Bundesauftragsverwaltung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Art. 120a Abs. 1 Satz 2 GG schafft für das Bundesausgleichsamt eine ausdrückliche Ausnahme.
Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung der auf es übertragenen Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann deshalb im gesetzlichen Rahmen bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften für die Ausgleichsverwaltung erlassen, ohne dass für jede einzelne Vorschrift erneut ein Bundesratsbeschluss erforderlich ist.
Dies war für eine Verwaltung mit ursprünglich Millionen Einzelfällen und zahlreichen komplizierten Bewertungs- und Entschädigungsfragen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Warum wurde das Bundesausgleichsamt so stark ausgestaltet?
Der Lastenausgleich war eine Massenverwaltung von außergewöhnlichem Umfang.
Zahlreiche Ausgleichsämter mussten jahrzehntelang dasselbe umfangreiche und mehrfach geänderte Gesetzeswerk anwenden. Ohne eine starke zentrale Steuerung bestand die Gefahr erheblich unterschiedlicher Entscheidungspraxis zwischen Ländern und Behörden.
Das Bundesausgleichsamt sollte deshalb insbesondere gewährleisten, dass:
- vergleichbare Schäden nach vergleichbaren Maßstäben bewertet werden,
- gesetzliche Leistungen bundeseinheitlich gewährt werden,
- Zweifelsfragen zentral geklärt werden und
- die Mittel des Lastenausgleichs nach einheitlichen Kriterien eingesetzt werden.
Das Bundesausgleichsamt erläutert seine historische Aufgabe selbst damit, dass die Bündelung der Entscheidungsbefugnisse notwendig war, um den Anforderungen einer sozial ausgerichteten Massenverwaltung gerecht zu werden.
Warum beschränkt Art. 120a GG die Sonderregel auf das „Gebiet der Ausgleichsleistungen“?
Diese Formulierung wurde im Gesetzgebungsverfahren bewusst aufgenommen.
Der ursprüngliche Entwurf des Art. 120a GG war weiter gefasst. Der Bundesrat verlangte jedoch eine Beschränkung der besonderen Weisungs- und Verwaltungsbefugnisse auf die Ausgabenseite des Lastenausgleichs.
In der Begründung seines Vermittlungsbegehrens vom 6. Juni 1952 erklärte der Bundesrat ausdrücklich, die Notwendigkeit besonderer Weisungsbefugnisse ohne erneute Zustimmung des Bundesrates könne nur auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen anerkannt werden.
Die endgültige Fassung des Art. 120a Abs. 1 GG enthält deshalb die Worte „auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen“.
Die Sonderstellung des Bundesausgleichsamtes erfasst somit nicht automatisch sämtliche denkbaren Bereiche der Lastenausgleichsgesetzgebung.
Wie unterscheiden sich Ausgleichsabgaben und Ausgleichsleistungen?
Das historische Lastenausgleichssystem besaß zwei Seiten.
Auf der Abgabenseite wurden insbesondere diejenigen belastet, deren Vermögen die Kriegs- und Nachkriegszeit vergleichsweise unbeschadet überstanden hatte.
Auf der Leistungsseite erhielten Geschädigte gesetzlich vorgesehene Entschädigungen und Hilfen.
Art. 120a Abs. 1 GG schafft die besondere Verwaltungsorganisation ausdrücklich für das Gebiet der Ausgleichsleistungen.
Die Vorschrift darf deshalb nicht als allgemeine Sonderkompetenz des Bundesausgleichsamtes für die Erhebung beliebiger Abgaben verstanden werden.
Welche Weisungen kann das Bundesausgleichsamt erteilen?
Bei der Bundesauftragsverwaltung unterstehen die Landesbehörden nach Art. 85 Abs. 3 GG den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.
Art. 120a GG ermöglicht es, diese Weisungsbefugnis auf das Bundesausgleichsamt zu übertragen.
Die Weisung kann insbesondere festlegen, wie eine bestimmte Rechtsfrage innerhalb der Ausgleichsverwaltung zu behandeln oder wie eine konkrete Aufgabe auszuführen ist.
Dadurch kann der Bund nicht nur abstrakt die Gesetzmäßigkeit überwachen, sondern grundsätzlich auch auf die Zweckmäßigkeit und konkrete Durchführung der Auftragsverwaltung Einfluss nehmen.
An wen müssen Weisungen gerichtet werden?
Art. 120a Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt grundsätzlich, dass Weisungen des Bundesausgleichsamtes an die obersten Landesbehörden – die Landesausgleichsämter – zu richten sind.
Der Bund soll also regelmäßig nicht unmittelbar an einer obersten Landesbehörde vorbei auf ein örtliches Ausgleichsamt zugreifen.
Dies entspricht im Grundsatz der Systematik des Art. 85 Abs. 3 GG.
Die oberste Landesbehörde trägt anschließend die Verantwortung dafür, dass die Weisung innerhalb der Landesverwaltung umgesetzt wird.
Was gilt in dringenden Fällen?
Art. 120a GG erlaubt ausdrücklich eine Ausnahme.
In Fällen der Dringlichkeit kann eine Weisung auch unmittelbar an eine nachgeordnete Stelle gerichtet werden.
Der gewöhnliche Dienstweg über das Landesausgleichsamt soll also nicht dazu führen, dass eine dringend erforderliche Maßnahme verspätet durchgeführt wird.
Auch hierbei handelt es sich um eine besondere verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Bundesauftragsverwaltung.
Müssen Länder Weisungen des Bundesausgleichsamtes befolgen?
Grundsätzlich ja.
Die Bundesauftragsverwaltung unterscheidet sich gerade dadurch von der gewöhnlichen landeseigenen Ausführung eines Bundesgesetzes, dass dem Bund eine weitreichende Sachkompetenz und ein Weisungsrecht zustehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 25.08.2011 – 3 A 2.10 für die Lastenausgleichsverwaltung ausdrücklich bestätigt, dass die Ausgleichsämter grundsätzlich auch Weisungen des Bundesausgleichsamtes zu beachten haben.
Das Gericht griff dabei auf die allgemeine Rechtsprechung zur Bundesauftragsverwaltung zurück: Die Länder können eine Weisung grundsätzlich nicht schon deshalb unbeachtet lassen, weil sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halten. Nur äußerste verfassungsrechtliche Grenzen bleiben vorbehalten.
Was entschied das Bundesverwaltungsgericht 2011 konkret?
Der Präsident des Bundesausgleichsamtes hatte in einer Verwaltungsvorschrift vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen Pflegeleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz neben Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt werden sollten.
Ein saarländisches Ausgleichsamt handelte entgegen dieser Weisung. Später stellte sich allerdings heraus, dass die Weisung selbst die materielle Rechtslage unzutreffend beurteilt hatte.
Der Bund verlangte vom Saarland daraufhin Ersatz der ausgezahlten Bundesmittel.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest:
- Die Lastenausgleichsleistungen wurden nach § 305 LAG in Konkretisierung des Art. 120a GG im Auftrag des Bundes durchgeführt.
- Der Präsident des Bundesausgleichsamtes war nach § 319 Abs. 2 LAG und Art. 120a GG zum Erlass der Verwaltungsvorschrift befugt.
- Für diese Verwaltungsvorschrift war keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
- Die Landesverwaltung war grundsätzlich zur Befolgung der Weisung verpflichtet.
- Der Bund konnte im konkreten Fall dennoch keinen Ersatz verlangen, weil die ausgezahlten Leistungen materiell rechtmäßig waren und dem Bund bei normativer Betrachtung kein ersatzfähiger Schaden entstanden war.
Die Entscheidung ist eine der anschaulichsten neueren Anwendungen des Art. 120a GG.
Was bedeutet Bundesauftragsverwaltung?
Bei Bundesauftragsverwaltung führen die Länder ein Bundesgesetz durch, handeln dabei jedoch unter wesentlich stärkerem Einfluss des Bundes als bei der gewöhnlichen landeseigenen Ausführung.
Nach Art. 85 GG erstreckt sich die Bundesaufsicht nicht nur auf die Rechtmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung.
Die zuständigen Bundesstellen können unter anderem:
- Berichte verlangen,
- Akten anfordern,
- Beauftragte zu Landesbehörden entsenden und
- Weisungen erteilen.
Die Landesbehörden bleiben organisatorisch Landesbehörden, die sachliche Letztverantwortung für die auftragsweise ausgeführte Aufgabe liegt jedoch in erheblichem Umfang beim Bund.
Art. 120a GG modifiziert dieses System für den Lastenausgleich zusätzlich zugunsten des Bundesausgleichsamtes.
Warum wurde die Durchführung nicht einfach vollständig dem Bund übertragen?
Die Lastenausgleichsverwaltung benötigte in der Nachkriegszeit eine enorme Zahl örtlicher Verwaltungsstellen.
Schäden mussten festgestellt, Unterlagen geprüft, Zeugen gehört, Vermögensverhältnisse bewertet und Leistungen an Millionen Antragsteller bearbeitet werden.
Der Aufbau einer vollständig neuen flächendeckenden Bundesverwaltung wäre aufwendig und langsam gewesen.
Die Länder, Landkreise und Städte verfügten dagegen bereits über Verwaltungsstrukturen vor Ort.
Das Modell des Art. 120a GG verband deshalb:
- dezentrale Bearbeitung durch vorhandene Landes- und Kommunalverwaltungen mit
- starker zentraler Steuerung durch das Bundesausgleichsamt.
Dieses organisatorische Modell entsprach den außergewöhnlichen Anforderungen des Lastenausgleichs besonders gut.
Dürfen Gemeinden heute aufgrund eines Bundesgesetzes mit Lastenausgleichsaufgaben betraut werden?
Das Lastenausgleichsgesetz stammt aus einer Zeit vor der späteren Ergänzung des Art. 85 Abs. 1 GG, nach der Bundesgesetze Gemeinden und Gemeindeverbänden keine neuen Aufgaben unmittelbar übertragen dürfen.
Die konkrete Organisation der Lastenausgleichsverwaltung beruht deshalb auf historisch gewachsenen und spezialgesetzlich geregelten Zuständigkeitsstrukturen.
Nach dem geltenden Lastenausgleichsgesetz können Länder bestimmte Aufgaben durch Ausgleichsämter in kommunalen Verwaltungen wahrnehmen lassen.
Die heutige Verfassungsregel verhindert dagegen grundsätzlich, dass der Bund Gemeinden durch ein neues Bundesgesetz unmittelbar mit neuen Aufgaben belastet. Die Aufgabenübertragung muss über die Länder erfolgen.
Was bedeutet Art. 120a Abs. 2 GG?
Absatz 2 besteht nur aus einem kurzen Satz:
„Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
Damit stellt die Verfassung klar, dass die besondere Verwaltungsordnung des Lastenausgleichs die allgemeine Möglichkeit des Bundes nicht ausschließt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG bundeseigene Mittel- und Unterbehörden einzurichten.
Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt dies, wenn:
- dem Bund auf einem Gebiet seiner Gesetzgebung neue Aufgaben erwachsen,
- ein dringender Bedarf besteht,
- der Bundesrat zustimmt und
- die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zustimmt.
Art. 120a GG sollte die Verwaltung des Lastenausgleichs also besonders flexibel organisieren, ohne die allgemeinen Möglichkeiten zur Errichtung weiterer Bundesbehörden abzuschneiden.
Warum wird Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG ausdrücklich erwähnt?
Art. 120a GG schafft eine besondere Konstruktion mit Bundesausgleichsamt, Landesausgleichsämtern und Bundesauftragsverwaltung.
Ohne Absatz 2 hätte sich die Frage stellen können, ob diese speziell geregelte Verwaltungsstruktur abschließend ist und deshalb andere bundeseigene Behörden für neue Lastenausgleichsaufgaben ausgeschlossen wären.
Absatz 2 beseitigt diesen Zweifel.
Die Sonderorganisation des Art. 120a GG schließt eine weitergehende Behördenorganisation nach den allgemeinen Regeln des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG nicht aus.
Ist das Bundesausgleichsamt eine Behörde nach Art. 87 Abs. 3 GG?
Das Bundesausgleichsamt wird durch § 307 LAG als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
Die grundsätzliche Möglichkeit, selbständige Bundesoberbehörden für Angelegenheiten einzurichten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, ergibt sich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG.
Art. 120a GG ist vor allem deshalb zusätzlich erforderlich, weil das Bundesausgleichsamt nicht nur eigene Verwaltungsaufgaben wahrnehmen soll, sondern ihm darüber hinaus verfassungsrechtlich ungewöhnliche Steuerungsbefugnisse gegenüber den Landesbehörden übertragen werden dürfen.
Die Besonderheit liegt also weniger in der bloßen Existenz einer Bundesoberbehörde als in ihrer starken Stellung innerhalb der Bundesauftragsverwaltung.
Ist Art. 120a GG heute noch anwendbar?
Ja. Anders als manche eindeutig erledigte Übergangsvorschriften besitzt Art. 120a GG weiterhin einen realen gesetzlichen Anwendungsbereich.
Das Lastenausgleichsgesetz gilt weiterhin. Das Bundesausgleichsamt besteht weiterhin. § 319 Abs. 2 LAG nimmt ausdrücklich auf die Befugnisse nach Art. 120a GG Bezug.
Noch 2011 wandte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift unmittelbar bei einem Streit zwischen Bund und Saarland über die Lastenausgleichsverwaltung an.
Auch im Jahr 2026 führt das Bundesausgleichsamt weiterhin Lastenausgleichsaufgaben durch.
Die Bedeutung der Norm hat gegenüber den 1950er und 1960er Jahren drastisch abgenommen, sie ist aber nicht lediglich ein rechtshistorisches Relikt.
Welche Aufgaben hat das Bundesausgleichsamt heute?
Der klassische Lastenausgleich befindet sich inzwischen in seiner Schlussphase.
Neue massenhafte Anträge auf Hauptentschädigung oder Hausratentschädigung stehen schon lange nicht mehr im Mittelpunkt. Das Bundesausgleichsamt nimmt heute insbesondere verbliebene Abwicklungs- und Rückforderungsaufgaben wahr.
Zu seinen aktuellen Tätigkeiten gehören insbesondere:
- Rückforderungsverfahren bei nachträglichem Schadensausgleich,
- bestimmte Verfahren im Zusammenhang mit der Kriegsschadenrente,
- die fachliche Steuerung noch bestehender Ausgleichsverwaltungen,
- finanzielle Abwicklungsaufgaben sowie
- die Übernahme von Restzuständigkeiten aufgelöster Landesausgleichsverwaltungen.
Das Bundesausgleichsamt arbeitet hierzu in einer Verwaltungsgemeinschaft mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Warum wird heute Lastenausgleich zurückgefordert?
Eine Rückforderung kann insbesondere entstehen, wenn ein Vermögensverlust, für den früher Lastenausgleich gewährt worden ist, später ganz oder teilweise wieder ausgeglichen wird.
Das wurde besonders nach der deutschen Wiedervereinigung bedeutsam.
Beispiel: Ein Eigentümer hatte nach dem Krieg für den Verlust eines Grundstücks im Gebiet der späteren DDR Lastenausgleich erhalten. Nach 1990 erhält er das Grundstück aufgrund des Vermögensgesetzes zurück oder erhält hierfür eine andere Entschädigung.
Ohne Rückforderungsregel könnte derselbe Vermögensverlust doppelt ausgeglichen werden.
§ 349 LAG sieht deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Rückforderung gewährter Ausgleichsleistungen bei einem späteren Schadensausgleich vor.
Was hat die deutsche Wiedervereinigung mit Art. 120a GG zu tun?
Die Wiedervereinigung gab dem eigentlich auslaufenden Lastenausgleichsrecht unerwartet neue praktische Bedeutung.
Viele Schäden, insbesondere an Vermögenswerten in der früheren DDR, waren jahrzehntelang als endgültig behandelt und durch Lastenausgleich berücksichtigt worden.
Nach 1990 wurden aufgrund des Vermögensgesetzes und weiterer Regelungen zahlreiche Grundstücke und Vermögenswerte zurückübertragen oder Entschädigungen gezahlt.
Dadurch stellte sich in vielen Fällen erneut die Frage, ob früher gewährter Lastenausgleich zurückgefordert werden musste.
Die Ausgleichsverwaltung entwickelte sich damit teilweise von einer leistungsgewährenden Verwaltung zu einer Rückforderungsverwaltung.
Wurde der Ausgleichsfonds inzwischen aufgelöst?
Ja. Der für den Lastenausgleich geschaffene Ausgleichsfonds war ein Sondervermögen des Bundes und bildete über Jahrzehnte das finanzielle Zentrum des Systems.
Mit dem weitgehenden Abschluss der klassischen Leistungserbringung wurde der Fonds Ende 2004 aufgelöst.
Das bedeutete jedoch nicht das Ende des Lastenausgleichsgesetzes oder des Bundesausgleichsamtes. Verbleibende Aufgaben werden seitdem innerhalb des Bundeshaushalts beziehungsweise nach den fortgeltenden gesetzlichen Regelungen abgewickelt.
Auch dies zeigt, dass zwischen dem historischen Finanzierungssystem des Lastenausgleichs und der heutigen fortbestehenden Verwaltungsorganisation unterschieden werden muss.
Gibt es die örtlichen Ausgleichsämter heute noch?
Teilweise ja, ihre Zahl wurde jedoch erheblich reduziert.
Die Lastenausgleichsverwaltung befindet sich seit Jahrzehnten in einem Konzentrationsprozess. Aufgaben mehrerer Ausgleichsämter können nach dem Lastenausgleichsgesetz gebündelt und auf andere Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter oder das Bundesausgleichsamt übertragen werden.
Da immer weniger laufende Fälle existieren, ist eine flächendeckende Verwaltungsstruktur wie in den 1950er Jahren nicht mehr erforderlich.
Der langfristige Trend geht deshalb zur Zentralisierung der verbleibenden Aufgaben beim Bundesausgleichsamt.
Welche Bedeutung hat die Auftragsverwaltung heute noch?
Soweit Länder weiterhin Aufgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz wahrnehmen, bleibt die Konstruktion der Bundesauftragsverwaltung relevant.
Eine Antwort der Bundesregierung aus dem Jahr 2025 bestätigte ausdrücklich, dass der Lastenausgleich – soweit Länder des früheren Bundesgebietes weiterhin zuständig sind – nach wie vor im Wege der Bundesauftragsverwaltung durchgeführt wird.
Mit dem weiteren Abbau der Landesausgleichsverwaltungen wird der praktische Umfang dieser Konstruktion jedoch zunehmend kleiner.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Art. 120a GG bleibt bestehen, solange entsprechende Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz fortbestehen.
Kann heute ein völlig neuer Lastenausgleich einfach auf Art. 120a GG gestützt werden?
Art. 120a GG allein reicht hierfür nicht aus.
Die Vorschrift ist eine Organisations- und Verwaltungskompetenz für Gesetze, die dem Lastenausgleich dienen. Sie bestimmt nicht selbst:
- welche Schäden entschädigt werden,
- wer Anspruch auf Leistungen besitzt,
- welche Personen Abgaben zahlen müssen,
- wie hoch solche Abgaben wären oder
- welche neuen gesellschaftlichen Belastungen überhaupt als Lastenausgleich behandelt werden dürfen.
Für einen neuen gesetzlichen Ausgleichstatbestand wären vielmehr eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz, gegebenenfalls finanzverfassungsrechtliche Grundlagen sowie die Beachtung insbesondere der Grundrechte erforderlich.
Art. 120a GG würde allenfalls für die Frage Bedeutung gewinnen, ob ein Gesetz tatsächlich als Gesetz zur Durchführung des verfassungsrechtlich vorausgesetzten Lastenausgleichs einzuordnen wäre und welche Verwaltungsorganisation hierfür zulässig ist.
Kann die Bundesregierung aufgrund von Art. 120a GG unmittelbar Verordnungen erlassen?
Nein. Die Vorschrift unterscheidet sich insoweit grundlegend von Art. 119 GG.
Art. 119 GG ermächtigte die Bundesregierung historisch unmittelbar zum Erlass von Verordnungen mit Gesetzeskraft in Flüchtlings- und Vertriebenenangelegenheiten, solange eine bundesgesetzliche Regelung fehlte.
Art. 120a GG setzt dagegen gerade Gesetze voraus, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen.
Die Vorschrift ermächtigt diese Gesetze, bestimmte Verwaltungsformen und Kompetenzübertragungen vorzusehen. Sie ersetzt die parlamentarische Gesetzgebung nicht.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1958 zum Lastenausgleichsrecht?
Eine zentrale Entscheidung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 1958 – 2 BvL 37/56 und 2 BvL 11/57, BVerfGE 8, 155.
Das Gericht prüfte § 346 Satz 1 LAG. Die Vorschrift erlaubte es, das Verfahren bei bestimmten Ausgleichsleistungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften näher zu regeln.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung für verfassungsgemäß und stellte unter anderem fest:
- Die betreffende Vorschrift enthielt keine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern betraf allgemeine Verwaltungsvorschriften.
- Das Grundgesetz enthielt jedenfalls damals keinen allgemeinen ungeschriebenen Gesetzesvorbehalt, nach dem sämtliche Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens der leistungsgewährenden Verwaltung zwingend durch Parlamentsgesetz geregelt werden müssten.
- Der Vorrang des Gesetzes bleibt jedoch uneingeschränkt bestehen.
- Der Gesetzgeber darf bestimmen, dass gesetzliche Verfahrensregelungen gegenüber zulässigen Verwaltungsvorschriften subsidiär sind.
Die Entscheidung gehört nicht nur zum Lastenausgleichsrecht, sondern zu den klassischen frühen Entscheidungen über Gesetzesvorbehalt, Verwaltungsvorschriften und Leistungsverwaltung.
Welche Bedeutung besitzt Art. 120a GG für das allgemeine Verwaltungsrecht?
Die Norm zeigt eine außergewöhnliche Variante föderaler Verwaltung.
Normalerweise folgt aus der Entscheidung für Bundesauftragsverwaltung eine klare Rollenverteilung: Die Länder stellen die Behörden, der Bund behält starke Aufsichts- und Weisungsrechte, die auf Bundesebene grundsätzlich von Bundesregierung und obersten Bundesbehörden ausgeübt werden.
Art. 120a GG durchbricht diesen zweiten Punkt. Er ermöglicht, die zentralen Art.-85-Befugnisse einer Bundesoberbehörde zu übertragen.
Die Vorschrift ist deshalb ein wichtiges Beispiel dafür, dass die Verfassung selbst Sonderformen der Verwaltungsorganisation zulassen kann, die durch einfaches Bundesrecht allein nicht ohne Weiteres geschaffen werden könnten.
Welche Bedeutung besitzt Art. 120a GG für den Föderalismus?
Die Regelung verbindet Zentralisierung und Länderbeteiligung.
Auf der einen Seite wird dem Bund – insbesondere dem Bundesausgleichsamt – eine außergewöhnlich starke Steuerungsmöglichkeit eingeräumt. Ziel war eine bundesweit möglichst einheitliche Behandlung der Geschädigten.
Auf der anderen Seite wird die Länderstellung auf mehreren Ebenen berücksichtigt:
- Das Gesetz, das die besondere Verwaltungsordnung festlegt, bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
- Ein erheblicher Teil der Verwaltung wird durch Landesbehörden ausgeführt.
- Weisungen müssen grundsätzlich über die obersten Landesbehörden laufen.
Art. 120a GG ist damit kein Beispiel für eine vollständige Verdrängung der Länder, sondern für eine besonders enge Verwaltungsverflechtung von Bund und Ländern.
Warum braucht das Bundesausgleichsamt selbst keine Zustimmung des Bundesrates?
Der Bundesrat wirkt bereits bei der gesetzlichen Entscheidung mit, überhaupt eine solche besondere Verwaltungsstruktur einzurichten.
Würde anschließend jede allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesausgleichsamtes wiederum einer Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wäre die angestrebte schnelle und einheitliche Steuerung der Massenverwaltung erheblich erschwert.
Der Verfassungsgeber von 1952 entschied sich deshalb bewusst für ein zweistufiges Modell:
- Die grundsätzliche Kompetenzübertragung muss durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz legitimiert sein.
- Innerhalb dieser gesetzlich eröffneten Kompetenz kann das Bundesausgleichsamt anschließend ohne erneute Bundesratszustimmung handeln.
Diese Konstruktion verbindet föderale Zustimmung auf der Grundsatzebene mit administrativer Handlungsfähigkeit im laufenden Vollzug.
Ist Art. 120a GG eine bloße historische Kuriosität?
Nein. Seine heutige praktische Bedeutung ist zwar wesentlich geringer als unmittelbar nach 1952, die Vorschrift ist aber weiterhin geltendes Organisationsrecht.
Dafür sprechen insbesondere:
- das weiterhin geltende Lastenausgleichsgesetz,
- das weiterhin bestehende Bundesausgleichsamt,
- die ausdrückliche Bezugnahme des § 319 Abs. 2 LAG auf Art. 120a GG,
- noch vorhandene Restzuständigkeiten der Ausgleichsverwaltung und
- weiterhin mögliche Rückforderungsverfahren.
Art. 120a GG unterscheidet sich damit beispielsweise von Art. 119 GG oder Art. 122 GG, deren ursprüngliche operativen Aufgaben weitgehend beziehungsweise vollständig abgeschlossen sind.
Wurde Art. 120a GG seit 1952 geändert?
Nein. Der Artikel gilt seit seiner Einfügung im Jahr 1952 inhaltlich unverändert.
Das ist bemerkenswert, weil sich das Lastenausgleichsrecht und die Organisation seiner Durchführung in mehr als sieben Jahrzehnten erheblich verändert haben.
Die Verfassungsregel war jedoch hinreichend flexibel formuliert, um sowohl die ursprüngliche Massenverwaltung der Nachkriegszeit als auch die heutige, wesentlich kleinere Abwicklungsverwaltung zu erfassen.
Welche zentrale Aussage enthält Art. 120a GG?
Art. 120a GG ist keine Entschädigungs-, Steuer- oder Enteignungsnorm. Er ist vor allem eine besondere Verwaltungsorganisationsnorm.
Seine zentrale Aussage lautet:
Der parlamentarische Gesetzgeber darf für den Lastenausgleich eine besondere Mischverwaltung aus Bundesverwaltung und Bundesauftragsverwaltung schaffen und dabei zentrale Steuerungsbefugnisse des Art. 85 GG auf das Bundesausgleichsamt übertragen.
Die Vorschrift erklärt sich aus der außergewöhnlichen historischen Aufgabe, Millionen Kriegs- und Vertreibungsschäden bundesweit nach möglichst einheitlichen Kriterien zu bearbeiten. Sie wirkt bis heute fort, weil das Lastenausgleichsrecht noch nicht vollständig abgewickelt ist.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 120a GG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der allgemeinen Verwaltungsordnung des Grundgesetzes. Art. 85 GG bildet die Grundlage der Bundesauftragsverwaltung und wird durch Art. 120a GG für den Lastenausgleich modifiziert. Art. 87 Abs. 3 GG betrifft die Errichtung von Bundesober-, Mittel- und Unterbehörden. Art. 120 GG regelt die finanzielle Verantwortung für Kriegsfolgelasten. Art. 119 GG betrifft dagegen die historische Verteilung von Flüchtlingen und Vertriebenen und ist von der Lastenausgleichsverwaltung zu unterscheiden.
- Art. 85 GG – Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes; Grundlage der Auftragsverwaltung
- Art. 87 Abs. 3 GG – Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden sowie bei dringendem Bedarf bundeseigener Mittel- und Unterbehörden
- Art. 104a GG – Lasten- und Verwaltungshaftung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern
- Art. 119 GG – historische Sonderregelung für Flüchtlinge und Vertriebene
- Art. 120 GG – Besatzungskosten und sonstige innere und äußere Kriegsfolgelasten
Rechtsprechung zu Art. 120a GG
- BVerfG, Beschluss vom 06.05.1958 – 2 BvL 37/56, 2 BvL 11/57, BVerfGE 8, 155 – Lastenausgleich; grundlegende Entscheidung zu Verwaltungsvorschriften im Lastenausgleichsrecht, zum Vorrang des Gesetzes und zum Gesetzesvorbehalt in der leistungsgewährenden Verwaltung
- BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 – 3 A 2.10 – unmittelbare Anwendung des Art. 120a GG im Verhältnis zwischen Bund und Land; zu den Weisungsbefugnissen des Bundesausgleichsamtes, der Bundesauftragsverwaltung und der Haftung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltungsführung
- Weitere Rechtsprechung zu Art. 120a GG – insbesondere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Lastenausgleichs- und Ausgleichsverwaltungsrecht
Fachartikel und historische Quellen zu Art. 120a GG
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Art. 120a GG – aktueller amtlicher Wortlaut
- Lastenausgleichsgesetz – weiterhin geltendes Kerngesetz des Lastenausgleichs mit den organisationsrechtlichen Vorschriften über Ausgleichsämter und Bundesausgleichsamt
- § 307 LAG – Errichtung des Bundesausgleichsamtes als selbständige Bundesoberbehörde
- § 311 LAG – Landesausgleichsämter und deren Stellung innerhalb der Ausgleichsverwaltung
- § 312 LAG – Leitung, Sachaufsicht und eigene Aufgaben des Bundesausgleichsamtes
- § 319 LAG – ausdrückliche Übertragung der Befugnisse nach Art. 85 GG in Verbindung mit Art. 120a GG auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
- Bundesausgleichsamt: Geschichte des Bundesausgleichsamtes – Entstehung aus dem Hauptamt für Soforthilfe, Aufbau der Ausgleichsverwaltung und Entwicklung bis zur heutigen Abwicklungsphase
- Bundesausgleichsamt: heutige Aufgaben – aktuelle Tätigkeit, insbesondere Rückforderung des Lastenausgleichs bei späterem Schadensausgleich
- Bundesausgleichsamt: Gesetzgebung zum Lastenausgleich – Entstehung des Soforthilfegesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes von 1952
- BT-Drs. 1/3334 – ursprünglicher Entwurf des Gesetzes zur Einfügung eines Art. 120a GG vom 25.04.1952
- BT-Drs. 1/3437 – Vermittlungsbegehren des Bundesrates zur endgültigen Fassung des Art. 120a GG; insbesondere zur Beschränkung auf Ausgleichsleistungen und zur Adressierung von Weisungen an die obersten Landesbehörden
- Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120a in das Grundgesetz vom 14.08.1952, BGBl. I S. 445 – historische Verkündung der Verfassungsänderung
- Bundeszentrale für politische Bildung: Lastenausgleichsgesetz vom 14.08.1952 – historischer Überblick über Finanzierung und Ausgleichsleistungen
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 120a GG.