Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 142 GG sichert die eigenständige Grundrechtsordnung der Länder. Obwohl nach Art. 31 GG grundsätzlich „Bundesrecht Landesrecht bricht“, bleiben Grundrechte der Landesverfassungen bestehen, soweit sie mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar sind.
Die Vorschrift ist vor allem für die Landesverfassungsgerichtsbarkeit wichtig. Bürger können sich – soweit das jeweilige Landesrecht einen entsprechenden Rechtsbehelf vorsieht – auf Landesgrundrechte berufen und staatliche Maßnahmen vor dem Landesverfassungsgericht überprüfen lassen. Bundesgrundrechte und Landesgrundrechte können deshalb nebeneinander gelten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Landesverfassung Bundesrecht außer Kraft setzen könnte. Kollidiert ein weitergehendes Landesgrundrecht mit wirksamem einfachem Bundesrecht, kann das Landesgrundrecht insoweit nach Art. 31 GG verdrängt werden. Besonders grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht dieses Verhältnis in seinen Entscheidungen BVerfGE 36, 342 und BVerfGE 96, 345 geklärt.
Inhalt
- Artikel 142 GG – Grundrechte der Landesverfassungen
- Wortlaut des Art. 142 GG
- Artikel 142 GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 142 GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Warum haben die Länder eigene Grundrechte?
- Verhältnis zu Art. 31 GG
- Ist Art. 142 GG eine Ausnahme von „Bundesrecht bricht Landesrecht“?
- Was bedeutet „in Übereinstimmung“?
- Müssen Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten identisch sein?
- Dürfen Landesgrundrechte weiter gehen als das Grundgesetz?
- Dürfen Landesgrundrechte einen geringeren Schutz vorsehen?
- Was geschieht bei einer Kollision mit einfachem Bundesrecht?
- Warum nennt Art. 142 GG nur Art. 1 bis 18 GG?
- Gilt Art. 142 GG auch für später geschaffene Landesgrundrechte?
- Bedeutung für die Landesverfassungsgerichte
- Darf ein Landesverfassungsgericht Bundesrecht prüfen?
- Überprüfung von Entscheidungen der Landesgerichte
- Was gilt nach einer Entscheidung eines Bundesgerichts?
- Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde nebeneinander
- Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht
- Praktische Bedeutung am Beispiel Bayerns
- Bedeutung für die neuen Länder
- Heutige Bedeutung des Art. 142 GG
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 142 GG
- Fachartikel und Materialien zu Art. 142 GG
Artikel 142 GG – Grundrechte der Landesverfassungen
Wortlaut des Art. 142 GG
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Der amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 142 GG abrufbar.
Artikel 142 GG kurz erklärt
Deutschland ist ein Bundesstaat. Deshalb besitzt nicht nur der Bund mit dem Grundgesetz eine Verfassung. Auch die Länder haben eigene Verfassungen, von denen viele einen eigenen Grundrechtskatalog enthalten.
Art. 142 GG stellt klar, dass diese Landesgrundrechte durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht beseitigt wurden. Das gilt trotz des in Art. 31 GG enthaltenen Grundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
Landesgrundrechte und Bundesgrundrechte können deshalb gleichzeitig gelten. Ein Bürger kann etwa durch eine Entscheidung eines Landesgerichts sowohl in einem Grundrecht des Grundgesetzes als auch in einem vergleichbaren Grundrecht der Landesverfassung betroffen sein.
Art. 142 GG erlaubt allerdings keine landesverfassungsrechtliche Außerkraftsetzung von Bundesrecht. Soweit ein Landesgrundrecht mit wirksamem Bundesrecht tatsächlich kollidiert, ist weiterhin Art. 31 GG zu berücksichtigen.
Erläuterungen zu Art. 142 GG
Normzweck und systematische Stellung
Was ist der Zweck des Art. 142 GG?
Art. 142 GG bewahrt die Eigenständigkeit der grundrechtlichen Verfassungsordnungen der Länder.
Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 verfügten mehrere Länder bereits über eigene Verfassungen und Grundrechtskataloge. Dazu gehörten beispielsweise Bayern und Hessen.
Ohne eine besondere Regelung hätte sich aus Art. 31 GG die Frage ergeben, ob die Grundrechte der Landesverfassungen durch die nunmehr geltenden Bundesgrundrechte verdrängt würden.
Art. 142 GG verhindert dies. Das Grundgesetz wollte die landesverfassungsrechtlichen Grundrechte und den darauf aufbauenden Rechtsschutz grundsätzlich erhalten.
Warum steht die Vorschrift bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?
Historisch löste Art. 142 GG zunächst ein Übergangsproblem: Das neu geschaffene Grundgesetz traf 1949 auf bereits bestehende Landesverfassungen.
Seine Bedeutung reicht jedoch weit über diese historische Ausgangslage hinaus. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Art. 142 GG nicht nur Grundrechte schützt, die schon 1949 vorhanden waren.
Die Norm gewährleistet vielmehr dauerhaft das Nebeneinander von Bundesgrundrechten und zulässigen Landesgrundrechten.
Einen Überblick über den Abschnitt bietet das-grundgesetz.de – Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Warum haben die Länder eigene Grundrechte?
Darf jedes Bundesland einen eigenen Grundrechtskatalog haben?
Ja. Die Länder verfügen innerhalb der bundesstaatlichen Ordnung über Verfassungsautonomie.
Sie können deshalb eigene Landesverfassungen schaffen und darin auch Grundrechte und grundrechtsähnliche Gewährleistungen verankern.
Solche Landesgrundrechte gelten neben den Grundrechten des Grundgesetzes. Sie können insbesondere die Staatsgewalt des jeweiligen Landes binden und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – vor einem Landesverfassungsgericht durchgesetzt werden.
Müssen alle Landesverfassungen dieselben Grundrechte enthalten?
Nein. Die Landesverfassungen unterscheiden sich erheblich.
Einige enthalten umfangreiche Grundrechtskataloge, andere konzentrieren sich stärker auf Staatsorganisation und einzelne besondere Garantien.
Die bundesrechtliche Mindestbindung aller Landesstaatsgewalt folgt ohnehin unmittelbar aus Art. 1 Abs. 3 GG: Auch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung der Länder sind an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.
Landesgrundrechte treten zu diesem bundesrechtlichen Schutz hinzu.
Verhältnis zu Art. 31 GG
Warum erwähnt Art. 142 GG ausdrücklich Art. 31 GG?
Art. 31 GG bestimmt:
„Bundesrecht bricht Landesrecht.“
Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch gegenüber Landesverfassungsrecht. Eine Landesverfassung steht deshalb nicht generell über einem Bundesgesetz.
Art. 142 GG enthält für Grundrechte der Landesverfassungen jedoch eine spezielle Regelung. Allein die Tatsache, dass das Grundgesetz dieselbe Materie grundrechtlich regelt, beseitigt das entsprechende Landesgrundrecht nicht.
Bedeutet Art. 142 GG, dass Landesverfassungsrecht dem Grundgesetz gleichrangig ist?
Nein. Art. 142 GG verändert nicht grundsätzlich die bundesstaatliche Normenhierarchie.
Das Grundgesetz bleibt für die gesamte deutsche Staatsgewalt verbindliches Bundesverfassungsrecht. Eine Landesverfassung kann das Grundgesetz nicht außer Kraft setzen.
Art. 142 GG erlaubt lediglich, dass mit dem Grundgesetz vereinbare landesverfassungsrechtliche Grundrechtsgarantien daneben fortgelten.
Ist Art. 142 GG eine Ausnahme von „Bundesrecht bricht Landesrecht“?
Art. 142 GG ist insofern eine Spezialregel zu Art. 31 GG, als übereinstimmende Landesgrundrechte nicht schon deshalb verdrängt werden, weil das Grundgesetz denselben Gegenstand regelt.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Art. 142 GG als Konkretisierung der bundesstaatlichen Rechtslage für Landesgrundrechte.
Die Reichweite dieser Ausnahme darf allerdings nicht überschätzt werden. Kollidiert ein Landesgrundrecht mit anderem wirksamem Bundesrecht, kann Art. 31 GG weiterhin eingreifen.
Welches praktische Ziel verfolgt diese Spezialregel?
Ein besonders wichtiger Zweck besteht darin, den grundrechtlichen Rechtsschutz durch Landesverfassungsgerichte zu erhalten.
Wenn die Landesgrundrechte allein aufgrund paralleler Bundesgrundrechte ihre Geltung verloren hätten, fehlte den Landesverfassungsgerichten vielfach der materielle Prüfungsmaßstab für eine Landesverfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 ausdrücklich hervorgehoben, dass Art. 142 GG gerade auch der Erhaltung dieses landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes dient.
Was bedeutet „in Übereinstimmung“?
Wann stimmt ein Landesgrundrecht mit dem Grundgesetz überein?
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 kommt es darauf an, ob Gewährleistungsbereich und Schranken der jeweiligen Grundrechte einander widersprechen.
Der einfachste Fall ist die Inhaltsgleichheit. Ein Bundesgrundrecht und ein Landesgrundrecht sind inhaltsgleich, wenn sie denselben Gegenstand in demselben Sinn und grundsätzlich mit demselben Schutzgehalt regeln.
Eine wortgleiche Formulierung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Ist „Übereinstimmung“ dasselbe wie Wortgleichheit?
Nein. Entscheidend ist der materielle Regelungsgehalt.
Zwei unterschiedlich formulierte Grundrechte können inhaltlich übereinstimmen. Umgekehrt können ähnlich klingende Vorschriften unterschiedliche Gewährleistungsbereiche oder Schranken besitzen.
Die Prüfung ist deshalb anhand des jeweiligen verfassungsrechtlichen Inhalts vorzunehmen und nicht allein durch Vergleich des Wortlauts.
Müssen Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten identisch sein?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat einer zu engen Interpretation des Art. 142 GG ausdrücklich widersprochen.
Auch ein Landesgrundrecht, das einen weitergehenden oder einen geringeren Schutz vorsieht, kann grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sein.
Entscheidend ist, ob das eine Grundrecht den Schutz des anderen ausschließen will oder ob beide Garantien als nebeneinander bestehende Mindest- beziehungsweise Zusatzgarantien verstanden werden können.
Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Würde Art. 142 GG ausschließlich wort- und inhaltsidentische Grundrechte zulassen, bliebe für die eigenständige Verfassungsautonomie der Länder kaum Raum.
Die Länder dürfen jedoch grundsätzlich zusätzliche oder anders strukturierte Freiheitsrechte schaffen, solange sie die zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes beachten.
Dürfen Landesgrundrechte weiter gehen als das Grundgesetz?
Kann eine Landesverfassung mehr Freiheit gewähren als das Grundgesetz?
Grundsätzlich ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass ein Landesgrundrecht nicht bereits deshalb dem Grundgesetz widerspricht, weil es einen weitergehenden Schutz gewährt.
Ein Bundesgrundrecht stellt regelmäßig einen Mindestschutz gegenüber der Staatsgewalt dar. Es verpflichtet die Länder grundsätzlich nicht dazu, diesen Schutz nicht zu erweitern.
Gilt der weitergehende Schutz uneingeschränkt?
Nein. Hier muss zwischen der Vereinbarkeit des Landesgrundrechts mit dem Bundesgrundrecht und einer möglichen Kollision mit anderem Bundesrecht unterschieden werden.
Ein Landesgrundrecht kann als solches zulässig sein, aber in einem konkreten Anwendungsfall durch wirksames Bundesrecht verdrängt werden.
Art. 142 GG gibt den Ländern daher keine Befugnis, mittels eines Landesgrundrechts entgegenstehendes Bundesrecht außer Kraft zu setzen.
Dürfen Landesgrundrechte einen geringeren Schutz vorsehen?
Kann eine Landesverfassung weniger schützen als das Grundgesetz?
Ein geringerer landesverfassungsrechtlicher Schutz nimmt den Betroffenen den Schutz des Grundgesetzes nicht.
Die Landesstaatsgewalt bleibt aufgrund von Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Bundesgrundrechte gebunden.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb darauf hingewiesen, dass selbst ein enger verstandenes Landesgrundrecht mit dem Bundesgrundrecht vereinbar sein kann, sofern es lediglich einen eigenen Mindestschutz formuliert und nicht den weitergehenden bundesverfassungsrechtlichen Schutz ausschließen will.
Kann ein Landesverfassungsgericht ein Landesgrundrecht enger auslegen als das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Bundesgrundrecht?
Grundsätzlich ja.
Bundes- und Landesverfassungsrecht bilden eigenständige Verfassungsräume. Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 ausdrücklich hervorgehoben, dass die Auslegung eines Landesgrundrechts durch ein Landesverfassungsgericht grundsätzlich dessen Sache ist.
Eine engere Interpretation des Landesgrundrechts schwächt das entsprechende Bundesgrundrecht nicht. Dieses bleibt weiterhin unmittelbar wirksam und kann gegebenenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
Was geschieht bei einer Kollision mit einfachem Bundesrecht?
Kann ein Landesgrundrecht ein Bundesgesetz verdrängen?
Grundsätzlich nein.
Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 96, 345 hervorgehoben, dass auch einfaches Bundesrecht ein Landesgrundrecht verdrängen kann, soweit beide Regelungen tatsächlich miteinander kollidieren.
Der Grund liegt darin, dass der Bundesgesetzgeber bei Erlass eines Bundesgesetzes an das Grundgesetz gebunden ist, nicht aber zusätzlich an sämtliche Grundrechte der sechzehn Landesverfassungen.
Was bedeutet das konkret?
Gewährt eine Landesverfassung beispielsweise eine Freiheit weitergehend als das Grundgesetz, kann diese weitergehende Garantie im landesrechtlichen Bereich wirksam werden.
Hat der Bund aber aufgrund einer Bundeskompetenz eine wirksame und abschließende Regelung getroffen, kann die Landesverfassung nicht verlangen, dass diese bundesgesetzliche Regelung wegen eines weitergehenden Landesgrundrechts unangewendet bleibt.
Insoweit greift Art. 31 GG.
Wann besteht überhaupt eine Kollision?
Nicht jede unterschiedliche Regelung genügt.
Eine Kollision liegt insbesondere vor, wenn Bundesrecht und Landesrecht auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und zu miteinander unvereinbaren rechtlichen Ergebnissen führen.
Bleibt das Bundesrecht dagegen offen für einen zusätzlichen landesverfassungsrechtlichen Schutz, können beide Regelungen nebeneinander angewendet werden.
Warum nennt Art. 142 GG nur Art. 1 bis 18 GG?
Gilt Art. 142 GG wirklich nur für die ersten 18 Artikel?
Nach seinem Wortlaut verweist Art. 142 GG auf Art. 1 bis 18 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift jedoch aufgrund ihres Zwecks weiter ausgelegt.
Nach der grundlegenden Entscheidung BVerfGE 96, 345 umfasst der Gedanke des Art. 142 GG grundsätzlich auch solche Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen, die mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können.
Die Vorschrift ist daher nicht rein formal auf diejenigen subjektiven Rechte beschränkt, die im Text des Grundgesetzes zwischen Art. 1 und Art. 18 stehen.
Welche grundrechtsgleichen Rechte sind besonders relevant?
Für die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nennt § 90 Abs. 1 BVerfGG neben den Grundrechten insbesondere Rechte aus:
- Art. 20 Abs. 4 GG,
- Art. 33 GG,
- Art. 38 GG,
- Art. 101 GG,
- Art. 103 GG und
- Art. 104 GG.
Die amtliche Regelung der Bundesverfassungsbeschwerde findet sich in § 90 BVerfGG.
Gilt Art. 142 GG auch für später geschaffene Landesgrundrechte?
Betrifft „bleiben in Kraft“ nur Landesverfassungen aus der Zeit vor 1949?
Nein. Der Wortlaut könnte auf den ersten Blick in diese Richtung deuten, weil von einem „Inkraftbleiben“ gesprochen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich entschieden, dass Art. 142 GG nicht lediglich diejenigen Landesgrundrechte erfasst, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits bestanden.
Auch später geschaffene landesverfassungsrechtliche Grundrechte können im Rahmen der bundesstaatlichen Verfassungsautonomie gelten.
Warum ist das für die deutsche Einheit wichtig?
Nach 1990 gaben sich die neuen Länder eigene Landesverfassungen, die vielfach umfangreiche Grundrechtskataloge enthalten.
Eine auf 1949 beschränkte Interpretation des Art. 142 GG hätte diese später geschaffenen Grundrechte gegenüber den Grundrechten der alten Länder erheblich benachteiligt.
Die Rechtsprechung behandelt Art. 142 GG deshalb als dauerhafte Regel des föderalen Verfassungsrechts.
Bedeutung für die Landesverfassungsgerichte
Warum ist Art. 142 GG für Landesverfassungsgerichte so wichtig?
Landesverfassungsgerichte prüfen staatliche Maßnahmen grundsätzlich am Maßstab ihrer jeweiligen Landesverfassung.
Enthält diese eigene Grundrechte, können sie – nach Maßgabe des jeweiligen Landesverfassungsprozessrechts – Prüfungsmaßstab einer Landesverfassungsbeschwerde sein.
Art. 142 GG stellt sicher, dass solche Grundrechte nicht allein deshalb wirkungslos sind, weil daneben bundesverfassungsrechtliche Grundrechte existieren.
War die Landesverfassungsbeschwerde bei Entstehung des Grundgesetzes bereits bekannt?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht weist in BVerfGE 96, 345 ausdrücklich darauf hin, dass es bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits entsprechende Rechtsschutzsysteme gab.
Genannt werden unter anderem Bayern und Hessen.
Die Beratungen des Parlamentarischen Rates zeigen, dass der Fortbestand dieses landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsschutzes ein wesentlicher Hintergrund des heutigen Art. 142 GG war.
Darf ein Landesverfassungsgericht Bundesrecht prüfen?
Kann ein Landesverfassungsgericht ein Bundesgesetz wegen Verstoßes gegen ein Landesgrundrecht aufheben?
Nein.
Ein Landesverfassungsgericht darf Bundesrecht nicht am Maßstab einer Landesverfassung für nichtig erklären.
Bundesrecht unterliegt insoweit der bundesverfassungsrechtlichen Ordnung. Ob ein Bundesgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, fällt grundsätzlich in die hierfür vorgesehenen bundesverfassungsrechtlichen Verfahren.
Was darf das Landesverfassungsgericht dann prüfen?
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen prüfen, ob Landesstaatsgewalt bei der Anwendung von Bundesrecht ein parallel gewährleistetes Landesgrundrecht verletzt hat.
Diese Unterscheidung ist zentral:
- Das Bundesgesetz selbst wird nicht anhand der Landesverfassung verworfen.
- Die Entscheidung eines Landesorgans oder Landesgerichts kann dagegen am Maßstab eines anwendbaren Landesgrundrechts überprüft werden.
Genau diese Frage stand im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997.
Überprüfung von Entscheidungen der Landesgerichte
Darf ein Landesverfassungsgericht prüfen, wie ein Landesgericht Bundesrecht angewendet hat?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 1997, dass ein Landesverfassungsgericht nicht grundsätzlich daran gehindert ist, die Anwendung bundesrechtlichen Verfahrensrechts durch ein Gericht des Landes am Maßstab inhaltsgleicher Landesgrundrechte zu überprüfen.
Beispiel: Ein Amtsgericht eines Landes wendet die bundesrechtliche Zivilprozessordnung an. Verletzt die konkrete gerichtliche Verfahrensgestaltung ein in der Landesverfassung parallel gewährleistetes Recht auf rechtliches Gehör, kann eine landesverfassungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich möglich sein.
Warum verstößt das nicht gegen Art. 31 GG?
Weil nicht das Bundesgesetz durch Landesrecht verdrängt wird.
Das Landesverfassungsgericht prüft vielmehr, ob das Landesgericht bei Anwendung des Bundesgesetzes die für dieses Gericht geltenden verfassungsrechtlichen Bindungen beachtet hat.
Art. 31 GG regelt nach der Rechtsprechung das Rangverhältnis von Rechtssätzen, nicht das Rangverhältnis gerichtlicher Einzelfallentscheidungen.
Kann das Landesverfassungsgericht ein Urteil aufheben?
Eine entsprechende Kassationsbefugnis kann das Landesrecht grundsätzlich vorsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür allerdings bundesstaatliche Grenzen formuliert.
Insbesondere muss die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle gegenüber dem fachgerichtlichen Rechtsweg subsidiär ausgestaltet sein. Zunächst müssen also grundsätzlich die zuständigen Fachgerichte Gelegenheit erhalten, einen behaupteten Rechtsverstoß zu beseitigen.
Was gilt nach einer Entscheidung eines Bundesgerichts?
Kann das Landesverfassungsgericht auch ein Urteil eines Bundesgerichts überprüfen?
Nein. Ein Bundesgericht übt keine Landesstaatsgewalt aus.
Die Landesverfassungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich auf Hoheitsakte des jeweiligen Landes beschränkt.
Was passiert, wenn ein Bundesgericht ein Urteil eines Landesgerichts bestätigt?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung von 1997 hierfür eine wichtige Grenze gezogen.
Soweit die angegriffene Beschwer nunmehr auf der Sachentscheidung eines Bundesgerichts beruht, kann das Landesverfassungsgericht nicht nochmals über diesen Teil der Entscheidung befinden.
Entsprechendes gilt, wenn ein Landesgericht nach Zurückverweisung durch ein Bundesgericht an dessen verbindliche rechtliche Vorgaben gebunden ist.
Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde nebeneinander
Kann man sowohl zum Bundesverfassungsgericht als auch zum Landesverfassungsgericht gehen?
Grundsätzlich können beide Rechtsschutzwege nebeneinander bestehen, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 90 Abs. 3 BVerfGG bestimmt ausdrücklich:
„Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.“
Die Bundesverfassungsbeschwerde richtet sich auf den Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes. Eine Landesverfassungsbeschwerde richtet sich dagegen nach dem jeweiligen Landesrecht und wird anhand der dort maßgeblichen Landesverfassung geprüft.
Muss man sich für einen der beiden Wege entscheiden?
Nicht generell.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 nochmals bestätigt, dass allein die parallele Einlegung einer Bundes- und einer Landesverfassungsbeschwerde nicht unzulässig ist.
Die Verfahren haben unterschiedliche verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe und gehören unterschiedlichen Verfassungsräumen an.
Im konkreten Fall müssen allerdings Fristen, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und die landesrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen jeweils gesondert geprüft werden.
Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht
Ist das Bundesverfassungsgericht eine Berufungsinstanz über den Landesverfassungsgerichten?
Nein.
Bund und Länder besitzen grundsätzlich eigenständige Verfassungsräume. Das Bundesverfassungsgericht überprüft daher nicht einfach, ob ein Landesverfassungsgericht seine eigene Landesverfassung „richtig“ ausgelegt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass die Landesverfassungsgerichtsbarkeit möglichst unangetastet bleiben soll.
Kann eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts trotzdem mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Ja. Auch ein Landesverfassungsgericht ist öffentliche Gewalt und gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.
Eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts kann deshalb selbst Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sein, wenn eine Verletzung eines Bundesgrundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend gemacht werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert dabei jedoch nicht allgemein die Anwendung des Landesverfassungsrechts, sondern prüft die Einhaltung des Grundgesetzes.
Praktische Bedeutung am Beispiel Bayerns
Welche Bedeutung hat Art. 142 GG für die Bayerische Verfassung?
Die Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 ist älter als das Grundgesetz und enthält einen umfangreichen eigenen Grundrechtskatalog.
Diese Grundrechte wurden durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht beseitigt. Soweit sie nach den dargestellten Maßstäben neben dem Grundgesetz anwendbar sind, können sie eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung entfalten.
Welche Rolle spielt der Bayerische Verfassungsgerichtshof?
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof prüft insbesondere am Maßstab der Bayerischen Verfassung.
Eine bayerische Besonderheit ist die Popularklage. Mit ihr kann grundsätzlich geltend gemacht werden, dass eine bayerische Rechtsvorschrift ein durch die Bayerische Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig einschränkt.
Art. 142 GG trägt dazu bei, dass die dafür maßgeblichen Landesgrundrechte neben den Bundesgrundrechten einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bilden können.
Eine praxisbezogene Einführung bietet der Rechtstipp „Die bayerische Popularklage“ von Rechtsanwalt Thomas Hummel.
Bedeutung für die neuen Länder
Gilt Art. 142 GG auch für Landesverfassungen, die erst nach 1990 geschaffen wurden?
Ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 142 GG nicht auf die 1949 bereits vorhandenen Landesverfassungen beschränkt ist.
Damit steht den nach der deutschen Wiedervereinigung neu gebildeten Ländern grundsätzlich derselbe verfassungsrechtliche Raum für eigene Grundrechtskataloge zur Verfügung.
Können die neuen Länder innovative Grundrechte schaffen?
Grundsätzlich ja, soweit die bundesverfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden.
Landesverfassungen können deshalb auch Rechte enthalten, die im Grundgesetz keine wortgleiche Entsprechung haben oder einen zusätzlichen Schutz formulieren.
Ob und wie weit solche Garantien im Einzelfall wirken können, hängt allerdings von der Kompetenzordnung und von möglicherweise entgegenstehendem Bundesrecht ab.
Heutige Bedeutung des Art. 142 GG
Ist Art. 142 GG heute noch praktisch relevant?
Ja. Anders als manche historisch erledigte Übergangsvorschrift sichert Art. 142 GG dauerhaft die föderale Vielfalt des deutschen Grundrechtsschutzes.
Seine praktische Bedeutung zeigt sich insbesondere bei:
- Landesverfassungsbeschwerden,
- der Bayerischen Popularklage,
- gerichtlichen Verfahrensgrundrechten,
- weitergehenden Grundrechten einzelner Landesverfassungen,
- der Kontrolle von Akten der Landesstaatsgewalt,
- dem Verhältnis von Landesgrundrechten zu Bundesgesetzen sowie
- der Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit.
Warum ist der föderale Grundrechtsschutz sinnvoll?
Art. 142 GG ermöglicht zusätzliche Ebenen des Grundrechtsschutzes, ohne den einheitlichen Mindeststandard des Grundgesetzes aufzugeben.
Jeder Bürger ist gegenüber der Landesstaatsgewalt mindestens durch die Grundrechte des Grundgesetzes geschützt. Soweit eine Landesverfassung zusätzliche oder parallele Garantien gewährt, kann daneben eine zweite verfassungsrechtliche Schutzebene bestehen.
Damit verbindet Art. 142 GG bundesweit verbindlichen Grundrechtsschutz mit der Verfassungsautonomie der Länder.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 1 Abs. 3 GG – bindet auch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung der Länder unmittelbar an die Bundesgrundrechte
- Art. 20 Abs. 3 GG – bindet die Landesstaatsgewalt an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht
- Art. 28 Abs. 1 GG – Homogenitätsgebot und bundesverfassungsrechtlicher Rahmen für die Verfassungsautonomie der Länder
- Art. 30 GG – grundsätzliche Eigenständigkeit der Länder bei der Ausübung staatlicher Befugnisse
- Art. 31 GG – „Bundesrecht bricht Landesrecht“; zentrale Kollisionsnorm, zu der Art. 142 GG eine Spezialregel für Landesgrundrechte enthält
- Art. 93 GG – Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere für Verfassungsbeschwerden
- Art. 100 Abs. 3 GG – Vorlagepflicht eines Landesverfassungsgerichts bei beabsichtigter Abweichung von bestimmten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Auslegung des Grundgesetzes
- Art. 101 und Art. 103 GG – wichtige grundrechtsgleiche Verfahrensrechte, die auch für die Rechtsprechung zu parallelen Landesverfassungsrechten bedeutsam sind
Verhältnis zu Art. 31 GG
Art. 142 GG verhindert, dass Landesgrundrechte allein wegen der Existenz entsprechender Grundrechte des Grundgesetzes durch Art. 31 GG verdrängt werden.
Er beseitigt den Vorrang des Bundesrechts jedoch nicht allgemein. Insbesondere kann wirksames einfaches Bundesrecht ein weitergehendes Landesgrundrecht insoweit verdrängen, als eine echte Normenkollision besteht.
Eine ausführliche Erläuterung der allgemeinen Kollisionsregel findet sich im Kommentar zu Art. 31 GG – Bundesrecht bricht Landesrecht.
Verhältnis zu Art. 28 GG
Art. 28 Abs. 1 GG gibt den Ländern einen bundesverfassungsrechtlichen Rahmen vor, lässt ihnen aber erhebliche Verfassungsautonomie.
Art. 142 GG ist Ausdruck dieser Autonomie im Bereich der Grundrechte. Die Länder dürfen eigene Grundrechtsordnungen unterhalten, solange die zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes beachtet werden.
Verhältnis zu Art. 1 Abs. 3 GG
Art. 142 GG darf nicht dahin missverstanden werden, die Länder könnten zwischen Bundes- und Landesgrundrechten wählen.
Art. 1 Abs. 3 GG bindet die gesamte Landesstaatsgewalt unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes.
Landesgrundrechte wirken daher grundsätzlich zusätzlich. Sie können den bundesrechtlichen Grundrechtsschutz nicht abschaffen oder unterschreiten, soweit dadurch die unmittelbare Bindung an das Grundgesetz beeinträchtigt würde.
Rechtsprechung zu Art. 142 GG
- BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1974 – 2 BvN 1/69, BVerfGE 36, 342 – grundlegende frühe Entscheidung zur Geltung von Landesverfassungsrecht neben übereinstimmendem Bundesverfassungsrecht. Stimmen Bundes- und Landesverfassungsrecht überein, muss die Landesverfassungsnorm nicht schon aufgrund von Art. 31 GG verdrängt werden.
- BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 – Landesverfassungsgerichte – zentrale Leitentscheidung zu Art. 142 GG. Ein Landesverfassungsgericht darf die Anwendung von Bundesverfahrensrecht durch Landesgerichte an inhaltsgleichen Landesgrundrechten messen. Art. 142 GG schützt auch später geschaffene Landesgrundrechte und ist nicht streng auf Art. 1 bis 18 GG beschränkt.
- BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 1096/05 – Bund und Länder verfügen grundsätzlich über eigenständige Verfassungsräume. Die Auslegung der Landesgrundrechte ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte; eine engere landesverfassungsgerichtliche Auslegung vermindert die Wirkung des entsprechenden Bundesgrundrechts nicht.
- BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 BvR 577/19 – erneut zur Eigenständigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit von Bund und Ländern. Maßstab eines Landesverfassungsgerichts ist grundsätzlich die jeweilige Landesverfassung und nicht unmittelbar das Grundgesetz.
- BVerfG, Beschluss vom 24. August 2023 – 1 BvR 614/20 – bestätigt das mögliche Nebeneinander von Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde. Bei der Anwendung von Bundesrecht durch Landesgerichte können neben Bundesgrundrechten auch parallel verbürgte Landesgrundrechte Bedeutung erlangen.
Die Leitentscheidung BVerfGE 96, 345
Die wichtigste moderne Entscheidung zu Art. 142 GG ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997.
Ausgangspunkt war eine Vorlage des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs. Ein sächsisches Amtsgericht hatte in einem Zivilprozess bundesrechtliches Verfahrensrecht angewendet. Zu entscheiden war, ob der Sächsische Verfassungsgerichtshof diese Anwendung am Maßstab landesverfassungsrechtlicher Verfahrensgrundrechte überprüfen durfte.
Das Bundesverfassungsgericht bejahte dies grundsätzlich.
Besonders wichtig sind folgende Aussagen:
- Art. 31 GG regelt Normenkollisionen, nicht das Rangverhältnis gerichtlicher Einzelfallentscheidungen.
- Art. 142 GG soll landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz wirksam erhalten.
- Landesverfassungsgerichte können Entscheidungen von Landesgerichten an parallelen Landesgrundrechten messen.
- Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn das Landesgericht Bundesrecht angewendet hat.
- Bundesrecht selbst darf dabei nicht am Maßstab der Landesverfassung für ungültig erklärt werden.
- Art. 142 GG ist nicht auf bereits 1949 bestehende Landesgrundrechte beschränkt.
- Die Landesgrundrechte müssen nicht in jeder Einzelheit identisch mit den Bundesgrundrechten sein.
Welche Grenzen gelten für die Landesverfassungsgerichtsbarkeit?
Die Rechtsprechung zieht insbesondere folgende Grenzen:
- Gegenstand muss grundsätzlich ein Akt der Landesstaatsgewalt sein.
- Ein Bundesgericht kann nicht durch ein Landesverfassungsgericht kontrolliert werden.
- Bundesgesetze können nicht aufgrund einer Landesverfassung verworfen werden.
- Bei der Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht müssen Bundes- und Landesgrundrecht in dem entscheidenden Punkt hinreichend parallel verbürgt sein.
- Eine landesverfassungsgerichtliche Kassation muss grundsätzlich subsidiär zum fachgerichtlichen Rechtsschutz sein.
- Will ein Landesverfassungsgericht bei einer entscheidungserheblichen Frage der Auslegung des Grundgesetzes von einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung abweichen, ist Art. 100 Abs. 3 GG zu beachten.
Fachartikel und Materialien zu Art. 142 GG
- Gesetze im Internet – amtlicher Wortlaut des Art. 142 GG.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
- Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 – maßgebliche Leitentscheidung zum Verhältnis zwischen Bundesrecht, Landesgrundrechten und Landesverfassungsgerichtsbarkeit.
- Bundesverfassungsgericht – Zur Prüfungskompetenz eines Landesverfassungsgerichts – amtliche Zusammenfassung der Grundsätze aus BVerfGE 96, 345.
- Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 36, 342 – grundlegende Entscheidung zur Geltung einer mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Landesverfassungsnorm.
- § 90 BVerfGG – bundesrechtliche Regelung der Verfassungsbeschwerde; Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Landesverfassungsbeschwerde unberührt bleibt.
- Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 24. August 2023 – 1 BvR 614/20 – aktuelle Anwendung der Grundsätze über parallel verbürgte Bundes- und Landesgrundrechte.
- Rechtsanwalt Thomas Hummel – Die bayerische Popularklage – praxisbezogene Darstellung eines besonders wichtigen landesverfassungsrechtlichen Rechtsschutzverfahrens.
- Art. 31 GG auf das-grundgesetz.de – ausführliche Erläuterung des Grundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“ und seiner Abgrenzung zu Art. 142 GG.
- dejure – Art. 142 GG – weitere Rechtsprechungs- und Literaturnachweise.