Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 140 GG ist die zentrale Schnittstelle zwischen dem Grundgesetz und dem deutschen Religionsverfassungsrecht der Weimarer Reichsverfassung. Die Vorschrift erklärt fünf Artikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919 – Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV – ausdrücklich zu Bestandteilen des Grundgesetzes. Diese sogenannten Weimarer Kirchenartikel gelten deshalb heute mit Verfassungsrang.
Die inkorporierten Vorschriften regeln wesentliche Fragen des Verhältnisses zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften: die religiöse Gleichberechtigung, das Verbot einer Staatskirche, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, ihren Körperschaftsstatus und ihr Besteuerungsrecht, die Ablösung historischer Staatsleistungen, den Schutz kirchlichen Vermögens, den Sonn- und Feiertagsschutz sowie die Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen.
Art. 140 GG bildet gemeinsam mit Art. 4 GG das Fundament des deutschen Religionsverfassungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Weimarer Kirchenartikel nicht als bloßes historisches Übergangsrecht. Sie sind vollwertiges Verfassungsrecht und müssen mit den übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes zu einer einheitlichen Verfassungsordnung verbunden werden.
Inhalt
- Artikel 140 GG – Weimarer Kirchenartikel als Bestandteil des Grundgesetzes
- Wortlaut des Art. 140 GG
- Wortlaut der inkorporierten Weimarer Kirchenartikel
- Artikel 140 GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 140 GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Was bedeutet „Bestandteil dieses Grundgesetzes“?
- Historischer Hintergrund
- Das deutsche Religionsverfassungsrecht
- Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates
- Art. 136 WRV: Gleichberechtigung und negative Religionsfreiheit
- Darf der Staat nach der Religionszugehörigkeit fragen?
- Art. 137 WRV: Keine Staatskirche
- Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften
- Schranken des für alle geltenden Gesetzes
- Kirchliches Arbeitsrecht
- Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften
- Kirchensteuer
- Weltanschauungsgemeinschaften
- Art. 138 WRV: Staatsleistungen und Kirchengut
- Ablösung der historischen Staatsleistungen
- Schutz des kirchlichen Vermögens
- Art. 139 WRV: Sonn- und Feiertagsschutz
- Wie weit reicht der Sonntagsschutz?
- Besonderer Schutz des Karfreitags
- Art. 141 WRV: Anstaltsseelsorge
- Verhältnis zu Art. 4 GG
- Religiöse Parität und Gleichbehandlung
- Trennung von Staat und Kirche
- Europarecht und EMRK
- Heutige Bedeutung des Art. 140 GG
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 140 GG
- Fachartikel und Materialien zu Art. 140 GG
Artikel 140 GG – Weimarer Kirchenartikel als Bestandteil des Grundgesetzes
Wortlaut des Art. 140 GG
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Wortlaut der inkorporierten Weimarer Kirchenartikel
Art. 136 WRV
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Art. 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Art. 138 WRV
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Art. 139 WRV
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Art. 141 WRV
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Der amtliche Text von Art. 140 GG einschließlich der inkorporierten Weimarer Kirchenartikel ist bei Gesetze im Internet abrufbar. Die fortgeltenden Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung sind außerdem in der amtlichen WRV-Fassung wiedergegeben.
Artikel 140 GG kurz erklärt
Art. 140 GG übernimmt fünf religionsverfassungsrechtliche Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz. Dadurch gelten diese mehr als hundert Jahre alten Vorschriften heute mit demselben Verfassungsrang wie die übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes.
Besonders bedeutsam sind das Verbot einer Staatskirche, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der Körperschaftsstatus einschließlich des Kirchensteuerrechts, der Auftrag zur Ablösung historischer Staatsleistungen, der Sonn- und Feiertagsschutz sowie das Recht auf religiöse Betreuung in staatlichen Einrichtungen.
Art. 140 GG bedeutet dabei weder eine strikte Trennung von Staat und Religion nach französischem Vorbild noch eine Privilegierung bestimmter Kirchen. Das deutsche Modell wird vielmehr häufig als System einer freiheitlichen, kooperativen Trennung beschrieben: Der Staat muss religiös und weltanschaulich neutral bleiben, darf aber mit Religionsgemeinschaften zusammenarbeiten, solange Freiheit, Gleichheit und Neutralität gewahrt bleiben.
Erläuterungen zu Art. 140 GG
Normzweck und systematische Stellung
Was regelt Art. 140 GG?
Art. 140 GG selbst enthält nur einen einzigen Satz. Seine rechtliche Bedeutung ist dennoch außerordentlich groß, weil er fünf Vorschriften einer früheren Verfassung in die heutige Verfassungsordnung übernimmt.
Die inkorporierten Weimarer Kirchenartikel regeln zentrale institutionelle Fragen des Religionsverfassungsrechts und ergänzen insbesondere die individuelle und kollektive Religionsfreiheit des Art. 4 GG.
Zu den wichtigsten Regelungsbereichen gehören:
- religiöse und weltanschauliche Gleichberechtigung,
- negative Religionsfreiheit,
- Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften,
- Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften,
- öffentlich-rechtlicher Körperschaftsstatus,
- Kirchensteuer,
- Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften,
- historische Staatsleistungen,
- Schutz kirchlichen Vermögens,
- Sonn- und Feiertagsschutz sowie
- Anstalts- und Militärseelsorge.
Was bedeutet „Bestandteil dieses Grundgesetzes“?
Gelten die Weimarer Kirchenartikel nur als einfaches Recht?
Nein. Die von Art. 140 GG genannten Vorschriften besitzen Verfassungsrang.
Art. 140 GG verweist nicht lediglich auf historische Vorschriften oder erklärt sie sinngemäß für anwendbar. Er macht sie ausdrücklich zum „Bestandteil dieses Grundgesetzes“.
Das Bundesverfassungsgericht behandelt sie deshalb als vollwertige Verfassungsnormen. Sie sind bei der Auslegung des Grundgesetzes gemeinsam mit Art. 4 GG, dem Gleichheitssatz und den Strukturprinzipien des Grundgesetzes zu berücksichtigen.
Sind die Weimarer Kirchenartikel damit noch Bestandteil der Weimarer Reichsverfassung?
Historisch stammen sie aus der Weimarer Reichsverfassung. Ihre heutige Geltung beruht jedoch auf Art. 140 GG.
Dogmatisch spricht man deshalb von einer Inkorporation: Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV werden in das Grundgesetz aufgenommen, ohne dass ihr Wortlaut dort nochmals vollständig abgedruckt wird.
Sie sind damit heute Bestandteil des geltenden Grundgesetzes und nicht lediglich fortgeltendes einfaches Recht aus dem Jahr 1919.
Historischer Hintergrund
Warum übernahm das Grundgesetz Vorschriften aus der Weimarer Reichsverfassung?
Das Verhältnis von Staat und Kirche gehörte bereits im Parlamentarischen Rat zu den politisch und konfessionell besonders sensiblen Themen.
Anstatt ein völlig neues religionsverfassungsrechtliches System zu entwickeln, griff der Verfassungsgeber auf die bereits in der Weimarer Reichsverfassung gefundenen Kompromissregelungen zurück.
Die Weimarer Verfassung hatte 1919 einerseits die enge staatskirchliche Verbindung früherer Epochen beendet, andererseits aber weder eine vollständige Privatisierung von Religion noch eine strikt laizistische Trennung eingeführt.
Diese Grundentscheidung übernahm das Grundgesetz 1949.
Warum wurde nicht die gesamte Weimarer Reichsverfassung übernommen?
Art. 140 GG übernimmt ausschließlich die ausdrücklich genannten religionsverfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Andere Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung gehören nicht aufgrund des Art. 140 GG zum Grundgesetz. Entscheidend ist daher stets die genaue Unterscheidung zwischen Art. 136 bis 139 und 141 WRV einerseits und den gleich nummerierten Artikeln des Grundgesetzes andererseits.
Einen Überblick über die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes bietet das-grundgesetz.de.
Das deutsche Religionsverfassungsrecht
Welche Grundidee verfolgt Art. 140 GG?
Das deutsche Religionsverfassungsrecht verbindet mehrere Prinzipien miteinander:
- individuelle Religionsfreiheit,
- kollektive Religionsfreiheit,
- staatliche Neutralität,
- religiöse und weltanschauliche Gleichbehandlung,
- institutionelle Selbstständigkeit der Religionsgemeinschaften und
- zugleich die Möglichkeit staatlich-religiöser Kooperation.
Die Verfassung entscheidet sich damit weder für eine Staatskirche noch für ein Modell, in dem Religion vollständig aus dem öffentlichen Raum verdrängt wird.
Was bedeutet „hinkende Trennung“?
In der staatskirchenrechtlichen Literatur wurde das deutsche Modell traditionell teilweise als „hinkende Trennung“ bezeichnet. Gemeint ist, dass Staat und Kirche institutionell getrennt sind, zugleich aber zahlreiche Formen rechtlich geregelter Zusammenarbeit bestehen.
Dazu zählen beispielsweise:
- Religionsunterricht an staatlichen Schulen,
- Kirchensteuer,
- theologische Fakultäten,
- Militär-, Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge,
- öffentlich-rechtlicher Körperschaftsstatus und
- Staatskirchenverträge und Konkordate.
Entscheidend ist, dass diese Kooperation nicht zu einer Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion führen darf.
Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates
Muss der Staat religionsfeindlich oder religionsfern sein?
Nein. Die Neutralität des Staates bedeutet grundsätzlich keine Distanzierung von Religion als solcher.
Der Staat darf sich aber nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung identifizieren und seine Bürger nicht nach ihrem Glauben bevorzugen oder benachteiligen.
Das Bundesverfassungsgericht versteht das Neutralitätsgebot als offene und übergreifende Neutralität. Es soll die friedliche Koexistenz unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen ermöglichen.
Folgt das Neutralitätsgebot allein aus Art. 140 GG?
Nein. Es ergibt sich aus einer Zusammenschau verschiedener Verfassungsbestimmungen, insbesondere aus Art. 4 GG, Art. 3 GG sowie Art. 140 GG in Verbindung mit den Weimarer Kirchenartikeln.
Von besonderer Bedeutung ist Art. 137 Abs. 1 WRV: „Es besteht keine Staatskirche.“
Art. 136 WRV: Gleichberechtigung und negative Religionsfreiheit
Was schützt Art. 136 WRV?
Art. 136 WRV sichert die staatsbürgerliche Gleichstellung unabhängig von Religion und Bekenntnis.
Niemand darf beispielsweise allein wegen seines Glaubens vom Zugang zu einem öffentlichen Amt ausgeschlossen werden. Ebenso darf die Ausübung der Religionsfreiheit grundsätzlich keine Nachteile bei bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechten auslösen.
Schützt Art. 136 WRV auch das Recht, keine Religion auszuüben?
Ja. Besonders Art. 136 Abs. 3 und 4 WRV konkretisiert die sogenannte negative Religions- und Bekenntnisfreiheit.
Niemand muss grundsätzlich seine religiöse Überzeugung offenbaren. Ebenso darf niemand gegen seinen Willen zu Gottesdiensten, religiösen Übungen oder religiösen Eidesformen gezwungen werden.
Diese Gewährleistungen stehen in engem Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 GG.
Darf der Staat nach der Religionszugehörigkeit fragen?
Ist jede staatliche Frage nach der Religion verboten?
Nein. Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV nennt ausdrücklich zwei Ausnahmen.
Behörden dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft fragen, soweit:
- davon Rechte und Pflichten abhängen oder
- eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte beispielsweise im Volkszählungsurteil von 1983, dass die Frage nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im Rahmen einer gesetzlich angeordneten Statistik grundsätzlich von dieser Ausnahme erfasst werden kann.
Siehe BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1.
Art. 137 WRV: Keine Staatskirche
Was bedeutet das Verbot einer Staatskirche?
Art. 137 Abs. 1 WRV enthält den knappen Satz: „Es besteht keine Staatskirche.“
Damit wird eine institutionelle Identifikation staatlicher Herrschaft mit einer bestimmten Kirche ausgeschlossen.
Insbesondere darf:
- keine Religionsgemeinschaft Staatsorgan sein,
- der Staat keine bestimmte Religion zur verbindlichen Staatsreligion erklären,
- staatliche Herrschaft nicht von einem bestimmten religiösen Bekenntnis abhängig gemacht werden und
- keine Religionsgemeinschaft allein wegen ihres Glaubens gegenüber anderen privilegiert werden.
Das Verbot verhindert aber nicht jede Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften
Was bedeutet das kirchliche Selbstbestimmungsrecht?
Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV bestimmt:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“
Diese Garantie gehört zu den praktisch wichtigsten Vorschriften des Art. 140 GG.
Religionsgemeinschaften dürfen ihre inneren Angelegenheiten grundsätzlich eigenständig organisieren. Dazu gehören beispielsweise:
- ihre interne Verfassung,
- Mitgliedschaftsregeln,
- religiöse Ämter,
- Glaubenslehre und Gottesdienst,
- Ausbildung und Einsatz religiöser Amtsträger,
- kirchliche Verwaltung sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen auch das Arbeitsrecht kirchlicher Einrichtungen.
Wer entscheidet, was eine „eigene Angelegenheit“ der Kirche ist?
Bei dieser Beurteilung kommt dem religiösen Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft erhebliches Gewicht zu.
Der Staat darf nicht selbst darüber entscheiden, welche Glaubensinhalte theologisch richtig sind oder welche Tätigkeit aus religiöser Sicht zum kirchlichen Auftrag gehört.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Religionsgemeinschaft allein durch ihre eigene Bezeichnung jede staatliche Regelung ausschließen könnte. Staatliche Gerichte müssen prüfen, ob der geltend gemachte religiöse Bezug tatsächlich nachvollziehbar besteht und wie er mit entgegenstehenden Verfassungspositionen auszugleichen ist.
Schranken des für alle geltenden Gesetzes
Ist das Selbstbestimmungsrecht unbegrenzt?
Nein. Bereits Art. 137 Abs. 3 WRV stellt es unter die Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“.
Dieser Begriff darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht wie ein gewöhnlicher Gesetzesvorbehalt verstanden werden. Anderenfalls könnte der einfache Gesetzgeber das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht beliebig zurückdrängen.
Vielmehr müssen das religiöse Selbstbestimmungsrecht und die Rechtsgüter, denen das allgemeine Gesetz dient, in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Kann allgemeines Arbeitsrecht gegenüber Kirchen gelten?
Ja. Wenn sich Kirchen zur Begründung von Arbeitsverhältnissen der privatrechtlichen Vertragsformen bedienen, gilt grundsätzlich das staatliche Arbeitsrecht.
Bei dessen Anwendung muss allerdings das religiöse Selbstbestimmungsrecht angemessen berücksichtigt werden.
Gerade diese Abwägung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs.
Kirchliches Arbeitsrecht
Dürfen Kirchen von Arbeitnehmern die Kirchenmitgliedschaft verlangen?
Nicht pauschal für jede Tätigkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung hierzu zuletzt mit Beschluss vom 29. September 2025 weiter konkretisiert. Das religiöse Selbstbestimmungsrecht umfasst grundsätzlich auch die Auswahl von Arbeitnehmern und die Festlegung religiös begründeter beruflicher Anforderungen.
Gleichzeitig muss aber wirksam gerichtlich kontrolliert werden, ob zwischen der verlangten religiösen Anforderung – beispielsweise einer Kirchenmitgliedschaft – und der konkreten Tätigkeit ein objektiver direkter Zusammenhang besteht.
Es gibt deshalb keinen vollständig kontrollfreien Raum, in dem eine Religionsgemeinschaft für jede beliebige Tätigkeit ohne nähere Begründung eine bestimmte Konfession verlangen dürfte.
Siehe BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 – 2 BvR 934/19.
Welche Rolle spielt das Unionsrecht?
Im kirchlichen Arbeitsrecht ist insbesondere die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG zu berücksichtigen.
Nach der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des deutschen Rechts mit dem religiösen Selbstbestimmungsrecht verbinden.
Die staatlichen Gerichte müssen dabei einerseits das religiöse Selbstverständnis ernst nehmen, andererseits aber überprüfen, ob die konkrete berufliche Anforderung im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit gerechtfertigt ist.
Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften
Was bedeutet „Körperschaft des öffentlichen Rechts“?
Art. 137 Abs. 5 WRV garantiert den bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften ihren Körperschaftsstatus.
Andere Religionsgemeinschaften haben auf Antrag Anspruch auf denselben Status, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Der Körperschaftsstatus vermittelt besondere öffentlich-rechtliche Befugnisse. Dazu gehören insbesondere:
- das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern unter den Voraussetzungen des Landesrechts,
- Dienstherrenfähigkeit und
- bestimmte Widmungs- und Organisationsbefugnisse.
Ist der Körperschaftsstatus auf christliche Kirchen beschränkt?
Nein. Art. 137 Abs. 5 WRV ist religionsneutral formuliert.
Das Bundesverfassungsgericht stellte dies in seiner grundlegenden Entscheidung zu den Zeugen Jehovas klar. Eine Religionsgemeinschaft muss insbesondere nicht ihre innere Organisation den Strukturprinzipien des Staates angleichen.
Der Staat darf also beispielsweise nicht verlangen, dass eine Religionsgemeinschaft demokratisch organisiert sein muss, nur weil der Staat selbst demokratisch verfasst ist.
Siehe BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370.
Welche zusätzlichen Anforderungen bestehen?
Neben der ausdrücklich genannten „Gewähr der Dauer“ verlangt die Verfassungsordnung insbesondere Rechtstreue.
Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss die fundamentalen Verfassungsprinzipien und die dem Schutz Dritter dienenden gesetzlichen Bindungen respektieren.
Sie muss sich dagegen nicht mit sämtlichen staatlichen Wertentscheidungen identifizieren.
Kirchensteuer
Warum dürfen Kirchen Steuern erheben?
Art. 137 Abs. 6 WRV gibt Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus das Recht, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Die Kirchensteuer ist damit ausdrücklich verfassungsrechtlich vorgesehen.
Sie ist nicht mit den historischen Staatsleistungen nach Art. 138 Abs. 1 WRV zu verwechseln. Kirchensteuern werden grundsätzlich von den Mitgliedern einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft getragen. Historische Staatsleistungen werden dagegen aus allgemeinen staatlichen Haushaltsmitteln erbracht.
Muss der Staat Kirchensteuern einziehen?
Art. 137 Abs. 6 WRV garantiert das Besteuerungsrecht. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt nach Landesrecht.
In der Praxis übernehmen staatliche Finanzbehörden vielfach die Einziehung der Kirchensteuer gegen Kostenerstattung. Diese Form staatlich-kirchlicher Kooperation ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Staat und Kirche institutionell getrennt sind.
Weltanschauungsgemeinschaften
Gelten die Garantien nur für Religionen?
Nein. Art. 137 Abs. 7 WRV stellt Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, den Religionsgesellschaften gleich.
Damit schützt Art. 140 GG nicht nur religiöse Überzeugungen. Auch nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften können sich grundsätzlich auf die religionsverfassungsrechtlichen Organisationsgarantien berufen.
Diese Gleichstellung entspricht zugleich der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates.
Art. 138 WRV: Staatsleistungen und Kirchengut
Was regelt Art. 138 WRV?
Art. 138 WRV enthält zwei unterschiedliche Garantien:
- Absatz 1 verpflichtet zur Ablösung bestimmter historischer Staatsleistungen an Religionsgesellschaften.
- Absatz 2 schützt kirchliches Eigentum und andere Rechte an Einrichtungen, Stiftungen und sonstigem Vermögen für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke.
Beide Bestimmungen besitzen durch Art. 140 GG weiterhin Verfassungsrang.
Ablösung der historischen Staatsleistungen
Was sind Staatsleistungen im Sinne des Art. 138 Abs. 1 WRV?
Gemeint sind nicht sämtliche staatlichen Zahlungen an Kirchen.
Art. 138 Abs. 1 WRV erfasst historisch begründete wiederkehrende staatliche Leistungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen. Ein erheblicher Teil dieser Verpflichtungen steht historisch mit früheren Säkularisationen kirchlichen Vermögens in Zusammenhang.
Nicht darunter fallen beispielsweise ohne Weiteres:
- Kirchensteuern,
- Vergütungen für konkrete soziale Leistungen,
- allgemeine Förderprogramme oder
- staatliche Zahlungen aufgrund neuer, eigenständiger Rechtsgründe.
Was bedeutet „Ablösung“?
Ablösung bedeutet nicht schlicht die entschädigungslose Einstellung der Zahlungen.
Die auf fortbestehenden Rechtstiteln beruhenden wiederkehrenden Leistungen sollen vielmehr durch eine abschließende Regelung ersetzt und damit dauerhaft beendet werden.
Art. 138 Abs. 1 WRV verteilt die Zuständigkeiten dabei auf zwei Ebenen: Der Bund hat die Grundsätze für die Ablösung aufzustellen; die konkrete Ablösung erfolgt durch Landesgesetzgebung.
Ist dieser Verfassungsauftrag bereits erfüllt?
Bis heute ist kein allgemeines Bundes-Grundsätzegesetz in Kraft getreten, das den historischen Ablösungsauftrag abschließend umsetzt.
Mehrere Gesetzesinitiativen wurden im Laufe der Jahrzehnte beraten. 2021 lehnte der Deutsche Bundestag zwei entsprechende Gesetzentwürfe ab. Im April 2026 wurde erneut ein Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen eingebracht, BT-Drs. 21/5212.
Der Bundestag beschreibt den fortbestehenden verfassungsrechtlichen Hintergrund in seiner Mitteilung vom 13. April 2026 zur Ablösung der Staatsleistungen. Der Gesetzentwurf ist als BT-Drs. 21/5212 abrufbar.
Warum besteht der Auftrag seit 1919?
Bereits die Weimarer Reichsverfassung wollte die historisch entstandenen finanziellen Verflechtungen schrittweise beenden.
Da Art. 138 Abs. 1 WRV 1949 durch Art. 140 GG in das Grundgesetz übernommen wurde, besteht der Ablösungsauftrag als geltendes Verfassungsrecht fort.
Art. 140 GG ist damit eines der auffälligsten Beispiele dafür, dass ein 1919 formulierter verfassungsrechtlicher Auftrag bis in die Gegenwart hinein praktische Gesetzgebungspolitik beeinflusst.
Schutz des kirchlichen Vermögens
Was schützt Art. 138 Abs. 2 WRV?
Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Vermögenswerten.
Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Eigentumsschutz und die Religionsfreiheit um eine spezielle Kirchengutsgarantie.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies unter anderem in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1998 hervorgehoben. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert den Schutz der Religionsfreiheit hinsichtlich kirchlichen Eigentums und anderer Rechte.
Siehe BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 2 BvR 1275/96.
Art. 139 WRV: Sonn- und Feiertagsschutz
Was schützt Art. 139 WRV?
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung verfassungsrechtlich geschützt.
Die Vorschrift besitzt sowohl religiöse als auch soziale Bedeutung.
Der Schutz soll insbesondere ermöglichen:
- gemeinsame freie Zeit,
- Erholung von Erwerbsarbeit,
- religiöse Betätigung,
- familiäre und gesellschaftliche Begegnung sowie
- einen gemeinsamen gesellschaftlichen Zeitrhythmus.
Ist der Sonntagsschutz ausschließlich christlich begründet?
Nein. Zwar wurzelt die historische Sonntagsruhe wesentlich in christlicher Tradition. Das Bundesverfassungsgericht betont aber zugleich ihre eigenständige weltlich-soziale Funktion.
In einer säkularen Gesellschaft schützt Art. 139 WRV insbesondere einen regelmäßig wiederkehrenden gemeinsamen Zeitraum, in dem Erwerbsarbeit grundsätzlich ruht.
Wie weit reicht der Sonntagsschutz?
Müssen sonntags sämtliche Tätigkeiten ruhen?
Nein. Art. 139 WRV verlangt keinen ausnahmslosen Stillstand des öffentlichen Lebens.
Die Verfassung gibt jedoch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor: Sonn- und Feiertage müssen grundsätzlich als Tage der Arbeitsruhe erkennbar bleiben.
Ausnahmen sind zulässig, benötigen aber einen sachlichen Grund, der dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Sonntagsschutzes Rechnung trägt.
Bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen oder ein allgemeines Einkaufsinteresse reichen nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, um umfangreiche Sonntagsöffnungen zu rechtfertigen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zu Berliner Ladenöffnungen?
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2009 die voraussetzungslose Freigabe sämtlicher vier Adventssonntage für den Einzelhandel in Berlin für unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Der Gesetzgeber muss nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleisten.
Siehe BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39.
Besonderer Schutz des Karfreitags
Darf der Gesetzgeber den Karfreitag besonders schützen?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2016, dass der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag einen besonderen Stilleschutz erhalten darf.
Die verfassungsrechtliche Grundlage liegt in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV.
Die Verfassung hindert den Staat nicht daran, historisch christlich geprägte Feiertage als gesetzliche Feiertage beizubehalten. Dies stellt für sich genommen weder eine unzulässige Identifikation mit dem Christentum noch eine Verletzung staatlicher Neutralität dar.
Darf am Karfreitag jede entgegenstehende Veranstaltung verboten werden?
Nein. Auch der Feiertagsschutz ist mit anderen Grundrechten in Ausgleich zu bringen.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete deshalb eine Regelung, die keine hinreichende Ausnahme für eine Veranstaltung zuließ, die ihrerseits von der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit geschützt war.
Siehe BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10, BVerfGE 143, 161.
Art. 141 WRV: Anstaltsseelsorge
Was garantiert Art. 141 WRV?
Wo ein Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge besteht, müssen Religionsgemeinschaften insbesondere in:
- den Streitkräften,
- Krankenhäusern,
- Justizvollzugsanstalten und
- sonstigen öffentlichen Einrichtungen
zur Vornahme religiöser Handlungen zugelassen werden.
Der Hintergrund ist leicht erkennbar: Menschen, die sich dauerhaft oder vorübergehend in staatlichen Einrichtungen befinden, können ihre Religionsfreiheit häufig nicht in derselben Weise außerhalb dieser Einrichtung ausüben.
Kann ein Gefangener zu einem Gottesdienst verpflichtet werden?
Nein. Art. 141 WRV enthält ausdrücklich den Zusatz, dass jeder Zwang fernzuhalten ist.
Die Vorschrift schützt damit zugleich positive und negative Religionsfreiheit: Wer religiöse Betreuung wünscht, soll Zugang erhalten. Wer keine religiöse Betätigung möchte, darf hierzu nicht gezwungen werden.
Ist Art. 141 WRV dasselbe wie Art. 141 GG?
Nein. Art. 141 WRV ist über Art. 140 GG inkorporiertes Religionsverfassungsrecht und betrifft die Anstaltsseelsorge.
Art. 141 GG ist dagegen die sogenannte Bremer Klausel zum Religionsunterricht und eine eigenständige Vorschrift des Grundgesetzes.
Die beiden Normen dürfen deshalb trotz ihrer identischen Nummer nicht verwechselt werden.
Verhältnis zu Art. 4 GG
Wie verhalten sich Art. 4 GG und Art. 140 GG zueinander?
Beide Regelungskomplexe bilden gemeinsam das verfassungsrechtliche System der Religionsfreiheit.
Art. 4 GG schützt insbesondere Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit.
Art. 140 GG ergänzt diese Freiheitsrechte durch institutionelle und organisatorische Garantien.
Viele Sachverhalte werden deshalb nicht ausschließlich nach einer Vorschrift beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht spricht beispielsweise beim religiösen Selbstbestimmungsrecht regelmäßig von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV.
Sind die Weimarer Kirchenartikel selbst Grundrechte?
Nicht jede einzelne Gewährleistung besitzt für sich genommen die gleiche Struktur wie ein klassisches Grundrecht.
Einige Vorschriften sind vor allem objektive Organisations- und Verfassungsgarantien. Andere vermitteln Religionsgemeinschaften zugleich eigene verfassungsrechtliche Rechtspositionen.
Der Sonntagsschutz des Art. 139 WRV beispielsweise ist zunächst ein objektivrechtlicher Schutzauftrag. Im Zusammenwirken mit Art. 4 GG kann er jedoch den grundrechtlichen Schutz konkretisieren und verstärken.
Religiöse Parität und Gleichbehandlung
Darf der Staat traditionelle Kirchen anders behandeln als kleine Religionsgemeinschaften?
Unterschiedliche Behandlung ist nicht generell ausgeschlossen, benötigt aber einen sachlichen Grund.
Insbesondere darf der Staat die historisch großen Kirchen nicht allein wegen ihrer christlichen Tradition bevorzugen und andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften strukturell benachteiligen.
Art. 137 Abs. 5 WRV zeigt dies besonders deutlich: Auch neuere oder kleinere Religionsgemeinschaften können bei Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen den Körperschaftsstatus beanspruchen.
Die Verfassung gewährleistet damit grundsätzlich religiöse Parität, ohne sämtliche Religionsgemeinschaften unabhängig von Größe, Struktur und konkretem Sachverhalt stets identisch behandeln zu müssen.
Trennung von Staat und Kirche
Gilt in Deutschland eine strikte Trennung von Staat und Kirche?
Nein, jedenfalls nicht im Sinne eines vollständigen Kooperationsverbots.
Art. 137 Abs. 1 WRV verbietet die Staatskirche und sichert institutionelle Trennung. Die Verfassung selbst sieht aber an anderer Stelle zahlreiche Kooperationsformen ausdrücklich vor.
Dazu gehören insbesondere:
- der Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG,
- Kirchensteuern nach Art. 137 Abs. 6 WRV,
- Anstaltsseelsorge nach Art. 141 WRV und
- öffentlich-rechtliche Religionskörperschaften nach Art. 137 Abs. 5 WRV.
Das Grundgesetz kennt deshalb kein allgemeines Verbot staatlich-religiöser Zusammenarbeit.
Wo liegt die Grenze der Kooperation?
Die Grenze liegt insbesondere dort, wo der Staat:
- sich mit einem bestimmten Glauben identifiziert,
- religiösen Zwang ausübt,
- bestimmte Religionsgemeinschaften ohne sachlichen Grund bevorzugt,
- in Glaubensfragen selbst entscheidet oder
- die institutionelle Selbstständigkeit der Religionsgemeinschaften beseitigt.
Europarecht und EMRK
Spielt europäisches Recht für Art. 140 GG eine Rolle?
Ja. Besonders deutlich zeigt sich dies im kirchlichen Arbeitsrecht.
Art. 9 EMRK schützt Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Auch Religionsgemeinschaften können sich auf die Konvention berufen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt bei Konflikten zwischen kirchlicher Autonomie und Arbeitnehmerrechten eine angemessene Abwägung der betroffenen Positionen.
Innerhalb der Europäischen Union ist zusätzlich insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG gegen Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf bedeutsam.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 erneut hervorgehoben, dass die verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 140 GG im Anwendungsbereich des Unionsrechts unter Beachtung des unionsrechtlichen Vorrangs und der einschlägigen Richtlinien auszulegen und anzuwenden sind.
Heutige Bedeutung des Art. 140 GG
Ist Art. 140 GG nur eine historische Vorschrift?
Nein. Anders als viele Normen im Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen gehört Art. 140 GG zu den praktisch besonders bedeutsamen Verfassungsnormen.
Seine Regelungen betreffen täglich aktuelle Rechtsfragen, darunter:
- kirchliches Arbeitsrecht,
- Kirchenmitgliedschaft und Kirchenaustritt,
- Körperschaftsstatus neuer Religionsgemeinschaften,
- Kirchensteuer,
- staatliche Neutralität,
- Sonn- und Feiertagsöffnung,
- Staatsleistungen,
- kirchliches Vermögen,
- Gefängnis- und Militärseelsorge sowie
- die rechtliche Stellung von Weltanschauungsgemeinschaften.
Warum ist eine Vorschrift von 1919 heute noch so wichtig?
Weil der Parlamentarische Rat die Weimarer Kirchenartikel 1949 bewusst übernommen hat.
Ihre Fortgeltung beruht daher nicht auf bloßer Tradition oder Gewohnheitsrecht, sondern auf einer ausdrücklichen Entscheidung des Grundgesetzes.
Gerade diese Verbindung von Art. 4 GG und den Weimarer Kirchenartikeln prägt das spezifische deutsche Modell des Religionsverfassungsrechts bis heute.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 3 GG – Gleichbehandlung und Verbot religiöser Benachteiligung
- Art. 4 GG – Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit
- Art. 7 Abs. 2 und 3 GG – Religionsunterricht und Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten
- Art. 33 Abs. 3 GG – Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig von religiösem Bekenntnis
- Art. 123 GG – Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts; Art. 140 GG geht darüber hinaus, weil die inkorporierten WRV-Vorschriften selbst Verfassungsrang besitzen
- Art. 139 GG – Entnazifizierungsrecht; nicht zu verwechseln mit dem über Art. 140 GG geltenden Art. 139 WRV zum Sonn- und Feiertagsschutz
- Art. 141 GG – Bremer Klausel zum Religionsunterricht; nicht zu verwechseln mit Art. 141 WRV über Anstaltsseelsorge
Verhältnis zu Art. 4 GG
Art. 4 GG und Art. 140 GG ergänzen sich gegenseitig. Während Art. 4 GG vor allem die Freiheit religiöser und weltanschaulicher Überzeugung schützt, enthalten die Weimarer Kirchenartikel zusätzliche institutionelle Garantien.
So wird beispielsweise das religiöse Selbstbestimmungsrecht durch Art. 137 Abs. 3 WRV besonders hervorgehoben. Bei Überschneidungen mit der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 GG ist Art. 137 Abs. 3 WRV nach der aktuellen Rechtsprechung insoweit die speziellere Regelung, als dort ausdrücklich die Schranke des für alle geltenden Gesetzes vorgesehen ist.
Verhältnis zu Art. 3 und Art. 33 GG
Art. 136 Abs. 1 und 2 WRV ergänzt die Gleichheitsgarantien des Grundgesetzes um eine besondere religionsbezogene Gleichstellung.
Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern darf nicht vom religiösen Bekenntnis abhängig gemacht werden. Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 33 Abs. 3 GG.
Die parallelen Garantien zeigen, welches Gewicht das Grundgesetz der Gleichberechtigung unabhängig von Religion und Weltanschauung beimisst.
Rechtsprechung zu Art. 140 GG
- BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 – Volkszählung – Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV schützt grundsätzlich davor, die religiöse Überzeugung offenbaren zu müssen; eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung kann nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV zulässig sein.
- BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 2 BvR 1275/96 – Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert den Schutz kirchlichen Eigentums und sonstiger Rechte.
- BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 – Zeugen Jehovas – grundlegende Entscheidung zum Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Körperschaftsstatus nach Art. 137 Abs. 5 WRV. Eine Religionsgemeinschaft muss keine demokratische Binnenstruktur besitzen; erforderlich ist jedoch insbesondere Rechtstreue.
- BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39 – Berliner Ladenöffnung – Art. 139 WRV enthält einen objektivrechtlichen Schutzauftrag für Sonn- und Feiertage. Die voraussetzungslose Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen verletzte das verfassungsrechtlich gebotene Mindestniveau des Sonntagsschutzes.
- BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12, BVerfGE 137, 273 – Chefarzt – grundlegende Entscheidung zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und zu Loyalitätsanforderungen im kirchlichen Arbeitsrecht.
- BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 2 BvR 278/11 – Religionsgemeinschaften können ihre Mitgliedschaftsordnung grundsätzlich selbst bestimmen; zugleich ist zwischen dem innerkirchlichen Rechtskreis und staatlich relevanten Rechtsfolgen zu unterscheiden.
- BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10, BVerfGE 143, 161 – Karfreitag – der besondere gesetzliche Schutz des Karfreitags ist grundsätzlich durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV legitimiert; es müssen jedoch Ausnahmen möglich sein, wenn entgegenstehende Veranstaltungen ihrerseits von gewichtigen Grundrechten geschützt sind.
- BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 – 2 BvR 934/19 – aktuelle Leitentscheidung zum religiösen Selbstbestimmungsrecht im kirchlichen Arbeitsrecht. Die Religionsgemeinschaft darf religiöse Anforderungen an Beschäftigte stellen; deren konkrete Rechtfertigung unterliegt aber einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unter Berücksichtigung des Unionsrechts.
Welche Leitlinien ergeben sich aus der Rechtsprechung?
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich in mehreren Grundsätzen zusammenfassen:
- Die Weimarer Kirchenartikel sind vollwertiges Verfassungsrecht.
- Religionsgemeinschaften besitzen ein erhebliches institutionelles Selbstbestimmungsrecht.
- Dieses Selbstbestimmungsrecht ist kein rechtsfreier Raum.
- Staatliche Gerichte dürfen Glaubensfragen nicht selbst theologisch bewerten.
- Religiöse und weltanschauliche Minderheiten müssen grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu religionsverfassungsrechtlichen Organisationsformen erhalten.
- Der Staat darf Religion nicht zur Staatsreligion machen, muss Religion aber auch nicht aus dem öffentlichen Raum verdrängen.
- Der Sonn- und Feiertagsschutz enthält einen verbindlichen objektiven Schutzauftrag.
- Grundrechte verschiedener Beteiligter müssen bei Konflikten praktisch schonend miteinander ausgeglichen werden.
Fachartikel und Materialien zu Art. 140 GG
- Gesetze im Internet – Art. 140 GG einschließlich der inkorporierten Weimarer Kirchenartikel.
- Gesetze im Internet – Weimarer Reichsverfassung, Art. 136 bis 139 und 141 WRV.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz mit Art. 140 GG und den Weimarer Kirchenartikeln.
- Bundesverfassungsgericht – Zeugen-Jehovas-Entscheidung vom 19. Dezember 2000 – grundlegende Entscheidung zum Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften.
- Bundesverfassungsgericht – Berliner Ladenöffnungsentscheidung vom 1. Dezember 2009 – zentrale Entscheidung zum Sonn- und Feiertagsschutz.
- Bundesverfassungsgericht – Karfreitagsentscheidung vom 27. Oktober 2016 – zum Verhältnis von Feiertagsschutz, Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit.
- Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 29. September 2025 zum kirchlichen Arbeitsrecht – aktuelle Leitentscheidung zu Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV und zum Verhältnis zum Unionsrecht.
- Deutscher Bundestag – Ablösung der Staatsleistungen, parlamentarische Beratung 2021 – Materialien zum weiterhin offenen Verfassungsauftrag aus Art. 138 Abs. 1 WRV.
- BT-Drs. 21/5212 vom 7. April 2026 – Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
- Deutscher Bundestag – aktuelle parlamentarische Informationen vom 13. April 2026 zur Ablösung historischer Staatsleistungen.
- dejure – Art. 140 GG – Übersicht weiterer Rechtsprechungs- und Literaturnachweise.