Artikel 142a GG (a.F.)

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Hinweis: Art. 142a GG ist seit dem 28. Juni 1968 aufgehoben. Der folgende Kommentar behandelt ausschließlich die frühere, vom 28. März 1954 bis zum 27. Juni 1968 geltende Fassung und ihre verfassungsgeschichtliche Bedeutung.

Art. 142a GG a.F. war eine außergewöhnliche, auf zwei konkrete völkerrechtliche Vertragswerke zugeschnittene Verfassungsbestimmung. Sie erklärte ausdrücklich, dass das Grundgesetz dem Abschluss und dem Inkraftsetzen des Deutschlandvertrages von 1952 und des Vertrages über die geplante Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) einschließlich ihrer Zusatz- und Nebenabkommen nicht entgegenstand.

Die Vorschrift entstand auf dem Höhepunkt der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung um den westdeutschen Verteidigungsbeitrag und die Wiederbewaffnung. Insbesondere war umstritten, ob die Bundesrepublik ohne vorherige Änderung des Grundgesetzes militärische Hoheitsrechte auf eine überstaatliche Europäische Verteidigungsgemeinschaft übertragen und deutsche Staatsbürger militärischen Verpflichtungen unterwerfen durfte.

Art. 142a GG a.F. war weder eine allgemeine Ermächtigung für militärische Bündnisse noch selbst das Zustimmungsgesetz zu den Verträgen. Er war eine spezielle verfassungsrechtliche Klarstellung zugunsten der Verträge von 1952. Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft kam jedoch nie zustande, weil die französische Nationalversammlung die Ratifikation 1954 ablehnte. Der ursprüngliche Deutschlandvertrag trat deshalb ebenfalls nicht in der 1952 vorgesehenen Form in Kraft. 1968 wurde Art. 142a GG im Zuge der Notstandsverfassung aufgehoben.

Inhalt

Inhalt

Artikel 142a GG a.F. – Deutschlandvertrag und Europäische Verteidigungsgemeinschaft

Heutiger Status: Art. 142a GG ist aufgehoben

Art. 142a GG gehört nicht mehr zum geltenden Verfassungstext.

Die aktuelle amtliche Fassung des Grundgesetzes führt die Vorschrift nur noch als:

„Art 142a (weggefallen)“

Siehe Gesetze im Internet – Art. 142a GG sowie die aktuelle Fassung des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag.

Die historische Vorschrift galt vom 28. März 1954 bis zum 27. Juni 1968. Mit Wirkung zum 28. Juni 1968 wurde sie aufgehoben.

Historischer Wortlaut des Art. 142a GG

Art. 142a GG lautete in der durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 eingefügten Fassung:

Die Bestimmungen dieses Grundgesetzes stehen dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten und Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen, insbesondere dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen.

Die authentische Verkündung findet sich im Bundesgesetzblatt 1954 I, S. 45.

Artikel 142a GG a.F. kurz erklärt

In den frühen 1950er Jahren wollte sich die Bundesrepublik Deutschland politisch und militärisch enger an die westlichen Staaten binden.

Zwei Vertragswerke standen dabei im Mittelpunkt:

  • der Deutschlandvertrag zwischen der Bundesrepublik und den drei Westmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie
  • der Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG).

Die geplante EVG sollte eine supranationale Verteidigungsorganisation mit gemeinsamen Streitkräften schaffen. Deutsche Soldaten sollten nicht in einer vollständig eigenständigen nationalen Armee, sondern in europäischen Streitkräften dienen.

Das führte zu einer fundamentalen verfassungsrechtlichen Streitfrage: Erlaubte das Grundgesetz von 1949 überhaupt einen deutschen Wehrbeitrag und die Übertragung militärischer Hoheitsrechte auf eine internationale beziehungsweise supranationale Organisation?

Der verfassungsändernde Gesetzgeber reagierte 1954 unter anderem mit Art. 142a GG. Die Vorschrift stellte ausdrücklich klar, dass das Grundgesetz gerade den beiden Verträgen von 1952 nicht entgegenstand.

Erläuterungen zu Art. 142a GG a.F.

Entstehung der Vorschrift

Wann wurde Art. 142a GG eingeführt?

Art. 142a GG gehörte nicht zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949.

Er wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 eingefügt. Das Gesetz wurde am 27. März 1954 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat hinsichtlich des Art. 142a GG am folgenden Tag, dem 28. März 1954, in Kraft.

Das Änderungsgesetz ergänzte zugleich Art. 73 GG um Verteidigung und Wehrpflicht und fügte den bis heute geltenden Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG ein.

Die Gesetzgebungsmaterialien zeigen damit deutlich, dass Art. 142a GG Teil einer umfassenderen verfassungsrechtlichen Absicherung des geplanten westdeutschen Verteidigungsbeitrags war.

War Art. 142a GG eine normale Verfassungsänderung?

Formal ja. Die Einfügung erfolgte durch ein verfassungsänderndes Gesetz unter Beachtung des Art. 79 GG.

Inhaltlich war sie allerdings außergewöhnlich. Statt eine allgemeine abstrakte Regel aufzustellen, nahm Art. 142a GG unmittelbar auf zwei konkret bezeichnete völkerrechtliche Verträge Bezug.

Die Verfassung enthielt damit zeitweise selbst eine spezielle Aussage über die Verfassungsverträglichkeit bestimmter internationaler Vertragswerke.

Die Wiederbewaffnungsdebatte

Warum war ein deutscher Verteidigungsbeitrag Anfang der 1950er Jahre so umstritten?

Das Grundgesetz war 1949 unter den Bedingungen der unmittelbaren Nachkriegszeit entstanden. Die Bundesrepublik besaß zunächst keine eigenen Streitkräfte.

Mit dem sich verschärfenden Ost-West-Konflikt und insbesondere nach Beginn des Koreakrieges 1950 gewann jedoch die Frage an Bedeutung, ob Westdeutschland in die gemeinsame Verteidigung Westeuropas einbezogen werden sollte.

Politisch war dies höchst umstritten. Befürworter sahen darin einen notwendigen Beitrag zur Sicherheit der Bundesrepublik und zur politischen Gleichberechtigung im Westen. Gegner warnten unter anderem vor einer Remilitarisierung Deutschlands, einer weiteren Verfestigung der deutschen Teilung und einer Gefährdung des Friedens.

Der Deutsche Bundestag dokumentiert diese Entwicklung ausführlich in seiner Darstellung „Der Aufbau der Bundeswehr“.

Der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952

Was war der Deutschlandvertrag?

Der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten wurde am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnet.

Beteiligt waren:

  • die Bundesrepublik Deutschland,
  • Frankreich,
  • das Vereinigte Königreich und
  • die Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Vertrag sollte das bisherige Besatzungsregime weitgehend beenden und die Bundesrepublik zu einem weitgehend souveränen Partner der westlichen Staaten machen.

Art. 142a GG bezeichnete ihn ausdrücklich als „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“.

Trat der Deutschlandvertrag von 1952 unmittelbar in Kraft?

Nein. Die ursprüngliche Konstruktion war eng mit dem EVG-Vertrag verknüpft.

Nachdem die Europäische Verteidigungsgemeinschaft 1954 scheiterte, konnte auch der Deutschlandvertrag nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft treten.

Er wurde später im Rahmen der Pariser Verträge geändert und trat 1955 in modifizierter Fassung in Kraft.

Der EVG-Vertrag vom 27. Mai 1952

Was war die Europäische Verteidigungsgemeinschaft?

Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft sollte eine supranationale europäische Verteidigungsorganisation schaffen.

Der Vertrag wurde am 27. Mai 1952 in Paris von:

  • Belgien,
  • der Bundesrepublik Deutschland,
  • Frankreich,
  • Italien,
  • Luxemburg und
  • den Niederlanden

unterzeichnet.

Nach Art. 1 des EVG-Vertrages sollte eine überstaatliche Gemeinschaft mit gemeinsamen Organen, gemeinsamen Streitkräften und einem gemeinsamen Haushalt entstehen.

Der vollständige Vertrag wurde im Bundesgesetzblatt 1954 II, S. 342 ff. veröffentlicht.

Warum war die EVG verfassungsrechtlich besonders problematisch?

Die EVG hätte weitreichende militärische Hoheitsbefugnisse auf eine überstaatliche Organisation übertragen.

Der Vertrag sah unter anderem europäische Verteidigungsstreitkräfte vor, die aus Kontingenten der Mitgliedstaaten zusammengesetzt werden sollten.

Damit stellten sich grundsätzliche Fragen:

  • Durfte Deutschland überhaupt wieder Streitkräfte aufstellen?
  • Durfte eine Wehrpflicht eingeführt werden?
  • Reichte Art. 24 GG für die Übertragung militärischer Hoheitsrechte aus?
  • Waren Grundrechte deutscher Soldaten hinreichend geschützt?
  • Musste das Grundgesetz vor Ratifikation des EVG-Vertrages geändert werden?

Diese Fragen führten zu mehreren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Der verfassungsrechtliche Streit

War der EVG-Vertrag nach dem ursprünglichen Grundgesetz verfassungsgemäß?

Diese Frage wurde Anfang der 1950er Jahre politisch und juristisch mit großer Intensität diskutiert, aber vom Bundesverfassungsgericht letztlich nicht in einer abschließenden materiellen Entscheidung beantwortet.

Die parlamentarische Opposition vertrat insbesondere die Auffassung, ein deutscher Wehrbeitrag und die damit verbundenen militärischen Verpflichtungen erforderten zuvor eine Änderung des Grundgesetzes.

Die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen hielten dem entgegen, insbesondere Art. 24 GG ermögliche eine Einordnung Deutschlands in internationale beziehungsweise supranationale Strukturen.

Welche Rolle spielte Bundespräsident Theodor Heuss?

Bundespräsident Theodor Heuss ersuchte das Bundesverfassungsgericht 1952 um ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit des EVG- und des Deutschlandvertrages mit dem Grundgesetz.

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts entschied am 8. Dezember 1952, dass ein solches Gutachten die Senate binden würde.

Das Gutachten wurde jedoch nicht abgeschlossen, nachdem das Ersuchen des Bundespräsidenten zurückgenommen worden war.

Diese Auseinandersetzung gehört zur unmittelbaren Vorgeschichte der späteren Verfassungsänderung von 1954.

Was regelte Art. 142a GG genau?

Welche Aussage enthielt die Vorschrift?

Art. 142a GG traf eine ausdrücklich auf die Vertragswerke von 1952 begrenzte Aussage:

Die Bestimmungen des Grundgesetzes sollten dem Abschluss und dem Inkraftsetzen dieser Verträge nicht entgegenstehen.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte damit mögliche verfassungsrechtliche Hindernisse gegen diese Vertragswerke beseitigen beziehungsweise deren Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich im Grundgesetz absichern.

Welche Verträge erfasste Art. 142a GG?

Der Wortlaut erfasste ausdrücklich:

  • den Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952,
  • den EVG-Vertrag vom 27. Mai 1952,
  • deren Zusatzabkommen,
  • deren Nebenabkommen sowie
  • insbesondere das Protokoll vom 26. Juli 1952.

Die Vorschrift war damit deutlich enger als eine allgemeine verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Abschluss von Verteidigungsverträgen.

Keine Ratifikation durch Art. 142a GG selbst

Hat Art. 142a GG die Verträge selbst ratifiziert?

Nein.

Art. 142a GG war eine Vorschrift des deutschen Verfassungsrechts. Er stellte die Verfassungsverträglichkeit der genannten Vertragswerke klar.

Die parlamentarische Zustimmung zu den völkerrechtlichen Verträgen musste daneben durch die hierfür vorgesehenen Zustimmungsgesetze erfolgen.

Für den EVG-Vertrag wurde beispielsweise am 28. März 1954 ein eigenes Zustimmungsgesetz verkündet.

Art. 142a GG und das Vertragsgesetz hatten deshalb unterschiedliche Funktionen:

  • Art. 142a GG: verfassungsrechtliche Absicherung,
  • Vertragsgesetz: parlamentarische Zustimmung zum völkerrechtlichen Vertrag nach Art. 59 Abs. 2 GG.

Konnte Art. 142a GG das Inkrafttreten der EVG erzwingen?

Nein.

Ein völkerrechtlicher Vertrag tritt nur unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen in Kraft. Art. 142a GG konnte insbesondere nicht die fehlende Ratifikation eines anderen Vertragsstaates ersetzen.

Genau daran scheiterte die EVG letztlich: Die französische Nationalversammlung lehnte den Vertrag am 30. August 1954 ab.

Keine allgemeine Verteidigungs- oder Integrationsklausel

Galt Art. 142a GG auch für spätere NATO-Verträge?

Nicht aufgrund seines Wortlauts.

Art. 142a GG bezog sich ausschließlich auf die konkret genannten Verträge von Bonn und Paris aus dem Jahr 1952 sowie deren Zusatz- und Nebenabkommen.

Er war daher keine allgemeine Rechtsgrundlage für:

  • den NATO-Beitritt,
  • den Aufbau der Bundeswehr,
  • spätere Auslandseinsätze der Bundeswehr oder
  • beliebige internationale Verteidigungsbündnisse.

Für diese Fragen sind insbesondere Art. 24 GG, Art. 59 GG, Art. 87a GG und das sonstige Wehrverfassungsrecht maßgeblich.

Zusammenhang mit Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG

Welche besondere Verbindung besteht zwischen Art. 142a GG und Art. 79 GG?

Art. 142a GG wurde durch dasselbe Änderungsgesetz eingefügt, das auch den heutigen Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG geschaffen hat.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG lautet heute:

Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

Art. 142a GG war gerade ein konkretes Beispiel einer solchen verfassungsrechtlichen Klarstellung.

Warum wurde Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG zusätzlich benötigt?

Art. 142a GG regelte nur die beiden konkret bezeichneten Verträge.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG schuf demgegenüber eine allgemeine verfassungsrechtliche Regel über die Form solcher klarstellenden Verfassungsänderungen bei bestimmten Friedens-, Besatzungs- und Verteidigungsverträgen.

Anders als Art. 142a GG besteht Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG bis heute fort.

Entfällt bei einer solchen Klarstellung die Zweidrittelmehrheit?

Nein. Auch die in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG zugelassene Klarstellung bleibt eine Änderung beziehungsweise Ergänzung des Grundgesetzes.

Sie muss deshalb insbesondere die Zweidrittelmehrheiten des Art. 79 Abs. 2 GG und die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG beachten.

Zusammenhang mit Art. 24 GG

Welche Bedeutung hatte Art. 24 GG in der EVG-Debatte?

Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt dem Bund, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen.

Art. 24 Abs. 2 GG ermöglicht außerdem die Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit.

Schon vor Einfügung des Art. 142a GG war deshalb umstritten, ob diese Vorschrift eine hinreichende Grundlage für die weitreichenden militärischen Befugnisse der geplanten EVG darstellte.

Art. 142a GG sollte diesen Streit jedenfalls für die konkret bezeichneten Vertragswerke verfassungsrechtlich entschärfen.

Ersetzte Art. 142a GG den Art. 24 GG?

Nein.

Art. 24 GG enthält eine allgemeine und bis heute geltende verfassungsrechtliche Öffnung für internationale Zusammenarbeit und Systeme kollektiver Sicherheit.

Art. 142a GG war dagegen eine konkrete Sondervorschrift für die Vertragswerke von 1952.

Zusammenhang mit Art. 59 GG

Welche Rolle spielte Art. 59 Abs. 2 GG?

Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für völkerrechtliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, grundsätzlich ein Bundesgesetz.

Art. 142a GG ersetzte dieses parlamentarische Zustimmungserfordernis nicht.

Die internationalen Verträge mussten deshalb trotz der verfassungsrechtlichen Klarstellung des Art. 142a GG durch entsprechende Vertragsgesetze parlamentarisch gebilligt werden.

Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft

Warum trat der EVG-Vertrag nie in Kraft?

Die Bundesrepublik hatte dem Vertrag zugestimmt. Für sein Inkrafttreten war jedoch die Ratifikation durch sämtliche beteiligten Staaten erforderlich.

Am 30. August 1954 lehnte die französische Nationalversammlung die Ratifikation ab.

Damit scheiterte das gesamte Projekt der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft.

Der Deutsche Bundestag fasst den Vorgang in seiner historischen Darstellung „Der Aufbau der Bundeswehr“ zusammen.

Welche Folge hatte das Scheitern für Art. 142a GG?

Der zentrale praktische Gegenstand des Art. 142a GG entfiel.

Der EVG-Vertrag konnte nicht in Kraft treten. Auch die ursprüngliche Vertragskonstruktion des Deutschlandvertrages musste neu geordnet werden.

Art. 142a GG blieb gleichwohl formal noch bis 1968 Bestandteil des Grundgesetzes.

Pariser Verträge und NATO-Beitritt

Wie wurde die westdeutsche Wiederbewaffnung nach dem Scheitern der EVG verwirklicht?

Nach dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft wurde eine andere Lösung entwickelt.

Im Rahmen der Pariser Verträge wurden die Bundesrepublik Deutschland in die Westeuropäische Union und in die NATO eingebunden sowie der Deutschlandvertrag angepasst.

Die geänderte Fassung des Deutschlandvertrages trat 1955 in Kraft. Die Bundesrepublik wurde im Mai 1955 Mitglied der NATO.

An die Stelle einer supranationalen Europäischen Verteidigungsarmee trat damit der Aufbau eigener bundesdeutscher Streitkräfte innerhalb des westlichen Bündnissystems.

War dafür eine weitere Grundgesetzänderung erforderlich?

Ja. Die Wehrverfassung wurde in den folgenden Jahren weiter ausgebaut.

Insbesondere wurden 1956 die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Bundeswehr umfassender geregelt. Später entwickelte sich daraus das heutige System insbesondere der Art. 12a, 65a und 87a GG.

Art. 142a GG verlor dadurch zusätzlich an eigenständiger praktischer Bedeutung.

Aufhebung im Jahr 1968

Wann wurde Art. 142a GG aufgehoben?

Art. 142a GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 aufgehoben.

Das Gesetz wurde am 27. Juni 1968 verkündet und trat am 28. Juni 1968 in Kraft.

§ 1 Nr. 17 des Änderungsgesetzes bestimmte ausdrücklich:

Artikel 142a und Artikel 143 werden aufgehoben.

Der authentische Gesetzestext findet sich im Bundesgesetzblatt 1968 I, S. 709 ff..

Warum wurde die Vorschrift aufgehoben?

Ihr konkreter Zweck hatte sich erledigt.

Der EVG-Vertrag war bereits 1954 endgültig gescheitert. Die außen- und verteidigungspolitische Stellung der Bundesrepublik beruhte inzwischen auf der NATO-Mitgliedschaft, der Westeuropäischen Union und einer eigenen Bundeswehr.

Mit der 1968 verabschiedeten Notstandsverfassung wurde das Wehr- und Notstandsverfassungsrecht des Grundgesetzes zudem umfassend neu geordnet.

Für die ausschließlich auf Vertragswerke des Jahres 1952 bezogene Sonderbestimmung bestand kein praktisches Bedürfnis mehr.

Wurde Art. 142a GG ersetzt?

Nicht durch eine einzelne neue Vorschrift.

Die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundlagen der deutschen Sicherheits- und Bündnispolitik ergeben sich heute aus mehreren Normen, insbesondere:

  • Art. 24 GG,
  • Art. 59 GG,
  • Art. 79 GG,
  • Art. 87a GG und
  • den Regelungen über den Verteidigungsfall.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG, der gleichzeitig mit Art. 142a GG eingeführt worden war, besteht weiterhin.

Verfassungsgeschichtliche Bedeutung

Warum ist ein aufgehobener Artikel heute noch interessant?

Art. 142a GG dokumentiert einen der wichtigsten verfassungsrechtlichen Konflikte der frühen Bundesrepublik.

Die Vorschrift steht für den Übergang:

  • vom Besatzungsstaat zum weitgehend souveränen Staat,
  • vom entmilitarisierten Nachkriegsdeutschland zur Wiederbewaffnung,
  • von der Besatzungsordnung zur Westintegration und
  • von einer geplanten europäischen Verteidigungsarmee zur NATO-Integration der Bundesrepublik.

Zugleich zeigt Art. 142a GG, wie unmittelbar außenpolitische Grundentscheidungen in den Text des Grundgesetzes aufgenommen werden können.

Was ist dogmatisch besonders an Art. 142a GG?

Die Vorschrift enthielt keine abstrakte Regel, sondern eine konkrete verfassungsrechtliche Unbedenklichkeitserklärung für bestimmte Verträge.

Sie gehört damit zu den seltenen Fällen, in denen der verfassungsändernde Gesetzgeber einen ganz bestimmten politischen und völkerrechtlichen Vorgang ausdrücklich im Grundgesetz absicherte.

Gerade dieser Ausnahmecharakter erklärt, weshalb Art. 142a GG nach Erledigung seines historischen Zwecks aufgehoben werden konnte, während die parallel geschaffene abstrakte Regel des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG fortbesteht.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 24 GG – Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen und Einordnung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit
  • Art. 59 GG – Abschluss völkerrechtlicher Verträge und parlamentarische Zustimmung durch Vertragsgesetz
  • Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG – 1954 zusammen mit Art. 142a GG eingeführte Sonderregel für klarstellende Verfassungsänderungen bei bestimmten völkerrechtlichen Verträgen
  • Art. 73 GG – ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter anderem für Verteidigung
  • Art. 87a GG – heutige zentrale Verfassungsnorm über Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte
  • Art. 115a ff. GG – Regelungen über den Verteidigungsfall, eingeführt im Rahmen der Notstandsverfassung von 1968

Verhältnis zu Art. 24 GG

Die geplante EVG war als supranationale Verteidigungsorganisation konzipiert. Deshalb lag die Frage nahe, ob die Übertragung ihrer militärischen Hoheitsbefugnisse bereits durch Art. 24 Abs. 1 GG gedeckt war.

Die verfassungsrechtliche Kontroverse hierüber gehörte zur unmittelbaren Entstehungsgeschichte des Art. 142a GG.

Während Art. 24 GG bis heute eine allgemeine Integrations- und Bündnisnorm darstellt, beseitigte Art. 142a GG speziell mögliche verfassungsrechtliche Einwände gegen die Verträge von 1952.

Verhältnis zu Art. 79 GG

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 142a GG wurden 1954 gemeinsam eingefügt.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG stellte die allgemeine verfassungsrechtliche Methode bereit: Bei bestimmten völkerrechtlichen Verträgen darf eine Verfassungsänderung sich auf die Klarstellung beschränken, dass das Grundgesetz Abschluss und Inkraftsetzen des Vertrages nicht entgegensteht.

Art. 142a GG setzte genau dieses Modell für den Deutschland- und den EVG-Vertrag konkret um.

Verhältnis zu Art. 59 GG

Eine verfassungsrechtliche Zulässigkeitserklärung und die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag sind zwei unterschiedliche Fragen.

Art. 142a GG regelte die erste Frage. Art. 59 Abs. 2 GG verlangte daneben für die politischen Vertragswerke die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften durch Vertragsgesetz.

Verhältnis zur heutigen Wehrverfassung

Aus Art. 142a GG lassen sich keine unmittelbaren Aussagen über heutige Bundeswehreinsätze ableiten.

Das heutige Wehrverfassungsrecht entwickelte sich erst nach dem Scheitern der EVG weiter. Maßgeblich sind insbesondere Art. 24 Abs. 2 GG und Art. 87a GG sowie der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Auslandseinsätze.

Rechtsprechung und verfassungsgerichtliche Verfahren zu Art. 142a GG a.F.

Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 142a GG konnte sich nicht entwickeln. Die Vorschrift war auf zwei konkrete Verträge zugeschnitten, von denen der EVG-Vertrag nie in Kraft trat. Besonders wichtig sind deshalb die verfassungsgerichtlichen Verfahren, die seiner Einführung vorausgingen, sowie spätere Entscheidungen, welche die Entwicklung der Wehrverfassung historisch einordnen.

  • BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1952 – 1 BvQ 6/52, BVerfGE 1, 281 – Antrag von Bundestagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Deutschland- und EVG-Vertrages. Das Verfahren zeigt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines deutschen Wehrbeitrags bereits vor Unterzeichnung der Verträge Gegenstand verfassungsgerichtlicher Auseinandersetzungen war.
  • BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. Dezember 1952 – 1 PBvV 1/52, BVerfGE 2, 79 – Verfahren über das vom Bundespräsidenten erbetene Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit des EVG- und des Deutschlandvertrages mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein Gutachten des Plenums die Senate binden würde. Zu einem abschließenden materiellen Gutachten kam es nach Rücknahme des Ersuchens nicht.
  • BVerfG, Urteil vom 7. März 1953 – 2 BvE 4/52, BVerfGE 2, 143 – EVG-Vertrag – Organstreit über die parlamentarische Behandlung der Vertragsgesetze. Das Bundesverfassungsgericht entschied unter anderem, dass die Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf nicht schon deshalb verfassungswidrig ist, weil dessen Inhalt möglicherweise eine vorherige Änderung des Grundgesetzes erfordert. Die materielle Verfassungsmäßigkeit des EVG-Vertrages wurde damit nicht abschließend entschieden.
  • BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92 u.a., BVerfGE 90, 286 – Auslandseinsätze der Bundeswehr – die spätere Leitentscheidung zur Wehrverfassung zeichnet die Entwicklung seit der EVG-Debatte nach und erinnert ausdrücklich daran, dass 1954 Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und Art. 142a GG eingefügt wurden, um Deutschland- und EVG-Vertrag verfassungsrechtlich abzusichern. Für die heutige Rechtslage leitete das Gericht die Zulässigkeit von Einsätzen im Rahmen kollektiver Sicherheit jedoch aus Art. 24 Abs. 2 GG ab und entwickelte den parlamentarischen Zustimmungsvorbehalt.

Hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des EVG-Vertrages abschließend bestätigt?

Nein.

Gerade dies ist für die historische Einordnung wichtig. Die frühen Verfahren führten aus prozessualen beziehungsweise verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer abschließenden Sachentscheidung darüber, ob der EVG-Vertrag auf Grundlage des unveränderten Grundgesetzes hätte ratifiziert und umgesetzt werden dürfen.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber beseitigte diese Unsicherheit 1954 politisch und rechtlich durch die Änderung des Grundgesetzes einschließlich Art. 142a GG.

Welche Bedeutung hat BVerfGE 90, 286 für Art. 142a GG?

Die Entscheidung von 1994 betrifft nicht mehr den aufgehobenen Art. 142a GG selbst.

Sie ist dennoch besonders wertvoll, weil das Bundesverfassungsgericht dort die Entstehung der deutschen Wehrverfassung historisch rekonstruiert:

  • die Debatte über den EVG-Vertrag,
  • die Grundgesetzänderung von 1954,
  • die Einfügung des Art. 142a GG,
  • das Scheitern der EVG in Frankreich,
  • die anschließende NATO- und WEU-Lösung sowie
  • den weiteren Ausbau der Wehrverfassung.

Die Entscheidung ist damit eine zentrale verfassungsgerichtliche Quelle für das Verständnis des historischen Art. 142a GG.

Fachartikel und Materialien zu Art. 142a GG a.F.

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