Artikel 143a GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 143a GG ist eine Sonder- und Übergangsvorschrift der Bahnreform von 1993/94. Sie schuf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür, die früher unmittelbar vom Bund verwalteten Eisenbahnen – Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn – organisatorisch neu zu ordnen und ihre unternehmerischen Bereiche in privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen zu überführen.

Die Vorschrift enthält drei unterschiedliche Regelungskomplexe: eine besondere ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Folgen der Bahnreform, eine Bundesvollzugskompetenz für diese Gesetze sowie eine inzwischen erledigte Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr bis Ende 1995.

Besonders praktisch relevant ist bis heute Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG. Er erlaubt es, ehemalige Bahnbeamte unter Wahrung ihrer beamtenrechtlichen Stellung einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zuzuweisen. Auf dieser Grundlage werden Bundesbeamte auch nach der Organisationsprivatisierung innerhalb des Deutsche-Bahn-Konzerns eingesetzt.

Inhalt

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Artikel 143a GG – Übergangsrecht der Bahnreform

Wortlaut des Art. 143a GG

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 143a GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Artikel 143a GG kurz erklärt

Bis Anfang der 1990er Jahre wurden die Eisenbahnen des Bundes nicht wie gewöhnliche private Unternehmen geführt. Die Deutsche Bundesbahn und – nach der Wiedervereinigung – die Deutsche Reichsbahn waren staatlich organisierte Sondervermögen.

Die Bahnreform sollte diese Struktur grundlegend verändern. Zum 1. Januar 1994 wurden Bundesbahn und Reichsbahn zunächst zum Bundeseisenbahnvermögen zusammengeführt. Aus dessen unternehmerischem Bereich entstand die Deutsche Bahn AG.

Art. 143a GG flankiert diesen Übergang verfassungsrechtlich. Er gibt dem Bund besondere Kompetenzen für alle Angelegenheiten, die gerade aus dieser Umwandlung folgen.

Außerdem löst die Vorschrift ein besonderes Personalproblem: Tausende Beschäftigte der früheren Bundeseisenbahnen waren Beamte. Eine Aktiengesellschaft kann jedoch nicht ohne Weiteres Dienstherr dieser Bundesbeamten werden. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG erlaubt deshalb ihre Zuweisung an ein privatrechtlich organisiertes Eisenbahnunternehmen, während ihre beamtenrechtliche Stellung und die Verantwortung des Bundes als Dienstherr gewahrt bleiben.

Erläuterungen zu Art. 143a GG

Normzweck und systematische Stellung

Warum steht Art. 143a GG bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen?

Art. 143a GG entstand als Begleitvorschrift einer einmaligen historischen Strukturreform.

Die bis dahin staatlich verwalteten Bundeseisenbahnen sollten in privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen überführt werden. Für diesen Übergang waren besondere Kompetenzen erforderlich, die sich nicht vollständig aus der allgemeinen Kompetenzordnung des Grundgesetzes ergaben.

Art. 143a GG ergänzt deshalb insbesondere Art. 87e GG, der die grundlegende neue Eisenbahnverfassung enthält.

Einen Überblick über den Abschnitt bietet das-grundgesetz.de – Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Ist Art. 143a GG heute vollständig erledigt?

Nein.

Nur Absatz 3 enthält eine eindeutig abgelaufene Übergangsregelung. Die dort genannte Frist endete am 31. Dezember 1995.

Absätze 1 und 2 stehen dagegen weiterhin ohne Befristung im Grundgesetz. Besonders Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ist wegen der weiterhin bei Unternehmen des Deutsche-Bahn-Konzerns eingesetzten Bundesbeamten praktisch relevant.

Entstehung im Zuge der Bahnreform

Wann wurde Art. 143a GG in das Grundgesetz aufgenommen?

Art. 143a GG wurde im Dezember 1993 im Zusammenhang mit der umfassenden Bahnreform in das Grundgesetz eingefügt.

Die Reform bestand aus zwei eng miteinander verbundenen Ebenen:

  • einer Änderung des Grundgesetzes, insbesondere durch Art. 87e, Art. 106a und Art. 143a GG, und
  • dem umfangreichen einfachgesetzlichen Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993.

Die Reform trat im Wesentlichen zum 1. Januar 1994 in Kraft.

Die Gesetzgebungsmaterialien finden sich insbesondere in BT-Drs. 12/5015 und BT-Drs. 12/6280.

Warum war überhaupt eine Grundgesetzänderung erforderlich?

Die bis dahin geltende Eisenbahnverfassung war auf unmittelbar staatlich geführte Bundeseisenbahnen zugeschnitten.

Die Reform sollte dagegen staatliche Verwaltung und unternehmerische Tätigkeit voneinander trennen. Verkehrsleistungen und Eisenbahninfrastruktur sollten durch privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen erbracht beziehungsweise betrieben werden.

Dafür mussten insbesondere Zuständigkeiten, Eigentumsbindungen, Bundesratsbeteiligung, Gemeinwohlverantwortung und der Umgang mit den Beamten der bisherigen Bundeseisenbahnen verfassungsrechtlich neu geregelt werden.

Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn

Welche „Bundeseisenbahnen“ meint Art. 143a GG?

Historischer Ausgangspunkt waren:

  • die Deutsche Bundesbahn in der alten Bundesrepublik und
  • die Deutsche Reichsbahn der DDR, die infolge der Wiedervereinigung als Sondervermögen des Bundes fortgeführt wurde.

§ 1 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes führte beide Sondervermögen zum 1. Januar 1994 zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung Bundeseisenbahnvermögen zusammen.

Wurde die Deutsche Bundesbahn unmittelbar in die Deutsche Bahn AG umgewandelt?

Rechtstechnisch war der Vorgang differenzierter.

Zunächst wurden Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn im Bundeseisenbahnvermögen zusammengeführt. Aus diesem Sondervermögen wurden anschließend die für Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur notwendigen unternehmerischen Bereiche auf die neu gegründete Deutsche Bahn AG übertragen.

Bestimmte hoheitliche, personelle, vermögensrechtliche und finanzielle Aufgaben verblieben dagegen beim Bund beziehungsweise beim Bundeseisenbahnvermögen.

Was änderte die Bahnreform?

Die Bahnreform sollte insbesondere:

  • Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn zusammenführen,
  • staatliche und unternehmerische Funktionen trennen,
  • den unternehmerischen Bahnbetrieb in privatrechtlicher Form organisieren,
  • die Deutsche Bahn AG gründen,
  • den Eisenbahnmarkt stärker für Wettbewerb öffnen,
  • den Schienenpersonennahverkehr regionalisieren und
  • die dauerhaften finanziellen Belastungen des Bundes neu ordnen.

Eine Übersicht zur historischen Reform bietet der Deutsche Bundestag in seinem Beitrag „Bahn-Reform und Bahn-Privatisierung“.

Art. 143a Abs. 1 GG – ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

Was regelt Art. 143a Abs. 1 Satz 1 GG?

Die Vorschrift gibt dem Bund eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der bundeseigen verwalteten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben.

Die Länder können in diesem Bereich daher grundsätzlich nicht eigenständig gesetzgeberisch tätig werden.

Warum brauchte der Bund eine besondere Kompetenz?

Die Umwandlung erfasste zahlreiche Rechtsgebiete gleichzeitig:

  • Vermögensübertragungen,
  • Schulden und Verbindlichkeiten,
  • Personalrecht,
  • Beamtenrecht,
  • Organisationsrecht,
  • Übergangsrecht und
  • die Trennung von staatlichen und unternehmerischen Funktionen.

Art. 143a Abs. 1 Satz 1 GG sollte sicherstellen, dass der Bund diese einmalige Strukturreform einheitlich regeln konnte.

Was bedeutet „Umwandlung … in Wirtschaftsunternehmen“?

Der Begriff bezieht sich auf den Übergang von staatlich verwalteten Eisenbahnen zu privatrechtlich organisierten Unternehmen.

Der zentrale dauerhafte verfassungsrechtliche Rahmen findet sich in Art. 87e Abs. 3 GG:

Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt.

Art. 143a GG regelt demgegenüber vor allem die besonderen rechtlichen Folgen des Übergangs zu dieser neuen Struktur.

Bedeutet „Wirtschaftsunternehmen“, dass der Bund jede Verantwortung verloren hat?

Nein.

Die Bahnreform trennt unternehmerische Tätigkeit und staatliche Gewährleistungsverantwortung, beseitigt die staatliche Verantwortung aber nicht vollständig.

Insbesondere Art. 87e Abs. 4 GG verpflichtet den Bund weiterhin dazu, dem Wohl der Allgemeinheit bei Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sowie bei den dort genannten Verkehrsangeboten Rechnung zu tragen.

Wie weit reicht die Gesetzgebungskompetenz?

Erfasst Art. 143a Abs. 1 GG das gesamte heutige Eisenbahnrecht?

Nein.

Art. 143a Abs. 1 GG ist keine allgemeine Eisenbahngesetzgebungskompetenz.

Sie bezieht sich auf Angelegenheiten, die aus der Umwandlung der früher bundeseigen verwalteten Eisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen hervorgehen.

Allgemeine Gesetzgebungskompetenzen für das Eisenbahnwesen ergeben sich daneben insbesondere aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a und Nr. 23 GG.

Warum ist diese Abgrenzung wichtig?

Art. 143a GG ist historisch und sachlich an die Bahnstrukturreform gebunden.

Nicht jede spätere bahnpolitische Entscheidung lässt sich deshalb allein auf Art. 143a GG stützen. Für das dauerhafte Eisenbahnrecht sind insbesondere Art. 73 und Art. 87e GG maßgeblich.

Warum verweist Art. 143a auf Art. 87e Abs. 5 GG?

Art. 143a Abs. 1 Satz 2 bestimmt:

Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Damit wird insbesondere die Beteiligung des Bundesrates bei den einschlägigen gesetzlichen Regelungen gesichert.

Art. 87e Abs. 5 GG verlangt unter anderem die Zustimmung des Bundesrates zu Gesetzen auf Grundlage der dortigen eisenbahnverfassungsrechtlichen Regelungen.

Die Materialien zur Bahnreform zeigen, dass die Länder gerade wegen der erheblichen Auswirkungen der Reform auf ihre Zuständigkeiten – insbesondere beim Schienenpersonennahverkehr – auf eine starke Bundesratsbeteiligung Wert legten.

Zuweisung von Bundesbahnbeamten an private Eisenbahnunternehmen

Warum enthält Art. 143a GG eine besondere Beamtenregelung?

Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn beschäftigten zahlreiche Beamte.

Mit der Umwandlung des unternehmerischen Bereichs in eine Aktiengesellschaft entstand ein strukturelles Problem: Die Eisenbahn sollte privatrechtlich organisiert werden, die bisherigen Beamten sollten aber ihre Beamtenrechte nicht verlieren.

Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ermöglicht deshalb, die Beamten einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zuzuweisen.

Werden die Beamten dadurch Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG?

Nein.

Die bloße Zuweisung verändert den beamtenrechtlichen Status nicht in ein gewöhnliches privatrechtliches Arbeitsverhältnis.

Die Betroffenen bleiben Bundesbeamte. Sie leisten ihren Dienst lediglich tatsächlich innerhalb eines privatrechtlich organisierten Eisenbahnunternehmens.

Was bedeutet „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“?

Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG stellt ausdrücklich sicher, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung durch die Zuweisung nicht beseitigt wird.

Hierzu gehören insbesondere die statusrechtliche Einbindung in das Beamtenverhältnis und die daraus folgenden Rechte und Pflichten.

Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch einfaches Gesetz, insbesondere durch das Deutsche Bahn Gründungsgesetz und das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz.

Warum steht dieser Schutz unmittelbar im Grundgesetz?

Die Bahnreform sollte nicht dadurch ermöglicht werden, dass bereits bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse schlicht beseitigt oder in private Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden.

Der Verfassungsgeber verband deshalb die Möglichkeit einer Tätigkeit im privatrechtlichen Unternehmen ausdrücklich mit dem Fortbestand der beamtenrechtlichen Rechtsstellung.

Wer bleibt Dienstherr der zugewiesenen Beamten?

Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG verlangt ausdrücklich die Wahrung der „Verantwortung des Dienstherrn“.

Die Deutsche Bahn AG wird durch die Zuweisung also nicht selbst zum beamtenrechtlichen Dienstherrn.

Die Beamten sind vielmehr Bundesbeamte. Ihre Dienstherrenverantwortung verbleibt beim Bund beziehungsweise den hierfür gesetzlich bestimmten Bundesstellen.

Die Bundesregierung hat dies beispielsweise in BT-Drs. 16/7653 ausdrücklich erläutert.

Umsetzung durch das Deutsche Bahn Gründungsgesetz

Welches Gesetz setzt Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG um?

Eine zentrale einfachgesetzliche Grundlage ist § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.

Das Gesetz regelt die Verwendung von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens bei der Deutschen Bahn AG.

Der verfassungsrechtliche Ermächtigungskern hierfür liegt in Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG.

Hat diese Regelung heute noch praktische Bedeutung?

Ja.

Auch Jahrzehnte nach der Bahnreform bestehen noch beamtenrechtliche Verhältnisse aus der früheren Bahnverwaltung fort. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ist deshalb keine vollständig erledigte Übergangsvorschrift.

Art. 143a Abs. 2 GG – Vollzug durch den Bund

Art. 143a Abs. 2 GG lautet knapp:

Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

Was bedeutet das?

Die Vorschrift regelt die Verwaltungskompetenz.

Nicht nur die Gesetzgebung für die Umwandlungsfolgen liegt nach Absatz 1 beim Bund. Auch die aufgrund dieser besonderen Kompetenz erlassenen Gesetze werden grundsätzlich durch den Bund ausgeführt.

Damit schafft Art. 143a GG für die Bahnreform eine weitgehend geschlossene Bundeszuständigkeit für Gesetzgebung und Vollzug.

Warum ist das eine Besonderheit?

Nach der allgemeinen Regel des Art. 83 GG führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 143a Abs. 2 GG ist gerade eine solche anderweitige Verfassungsbestimmung.

Art. 143a Abs. 3 GG – Übergangsregel für den Nahverkehr

Was bestimmte Art. 143a Abs. 3 GG?

Der Schienenpersonennahverkehr der bisherigen Bundeseisenbahnen sollte nicht sofort mit Beginn der Bahnreform auf die Länder übergehen.

Bis zum 31. Dezember 1995 blieb die Erfüllung dieser Aufgaben Sache des Bundes.

Dasselbe galt für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.

Warum wurde eine Übergangsfrist benötigt?

Die Länder mussten zunächst die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen schaffen, um die neue Aufgabenverantwortung übernehmen zu können.

Die Materialien zur Bahnreform weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Länder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform hierfür noch nicht vollständig vorbereitet waren.

Deshalb wurde eine zweijährige Übergangsphase vorgesehen.

Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs

Was bedeutet „Regionalisierung“?

Mit Regionalisierung ist die Verlagerung der Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr vom Bund auf die Länder gemeint.

Seit dem 1. Januar 1996 liegt die Verantwortung für die Sicherstellung des regionalen öffentlichen Personennahverkehrs grundsätzlich bei den nach Landesrecht bestimmten Stellen.

Damit wurde der Nahverkehr bewusst näher an die regionalen politischen und verkehrlichen Bedürfnisse verlagert.

Was zählt zum Schienenpersonennahverkehr?

Gemeint sind insbesondere regionale und lokale Eisenbahnverkehrsleistungen, also etwa Regional- und Nahverkehrszüge, nicht dagegen der klassische überregionale Schienenpersonenfernverkehr.

Die konkrete gesetzliche Abgrenzung erfolgt im Eisenbahn- und Nahverkehrsrecht.

Regionalisierungsgesetz

Die einfachgesetzliche Umsetzung erfolgte insbesondere durch das Regionalisierungsgesetz.

§ 1 Abs. 1 RegG bezeichnet die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr als Aufgabe der Daseinsvorsorge.

Nach § 1 Abs. 2 RegG bestimmen die Länder durch Landesrecht, welche Stellen diese Aufgabe wahrnehmen.

Wann trat das Regionalisierungsgesetz in Kraft?

Die maßgeblichen Regelungen traten am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dieser Zeitpunkt schließt unmittelbar an die Übergangsfrist des Art. 143a Abs. 3 GG an, die am 31. Dezember 1995 endete.

Finanzierung nach Art. 106a GG

Warum musste die Regionalisierung finanziell abgesichert werden?

Mit der Aufgabenverantwortung gingen erhebliche Kosten auf die Länder über.

Deshalb wurde gleichzeitig Art. 106a GG geschaffen.

Danach steht den Ländern seit dem 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.

Wie hängen Art. 106a und Art. 143a GG zusammen?

Art. 143a Abs. 3 GG regelt den zeitlichen Übergang der Aufgabenverantwortung.

Art. 106a GG sichert die finanzielle Beteiligung des Bundes nach diesem Übergang ab.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beschreiben beide Bestimmungen deshalb als eng miteinander verbundenen Teil der Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs.

Bedeutung des 31. Dezember 1995

Ist Art. 143a Abs. 3 GG heute noch anwendbar?

Als Übergangskompetenz: nein.

Die ausdrücklich bestimmte Frist ist am 31. Dezember 1995 abgelaufen.

Seit dem 1. Januar 1996 kann der Bund keine Zuständigkeit für den Schienenpersonennahverkehr allein daraus herleiten, dass Art. 143a Abs. 3 GG früher eine Bundeszuständigkeit vorsah.

Warum steht Absatz 3 trotzdem noch im Grundgesetz?

Die Vorschrift dokumentiert die verfassungsrechtliche Grundlage des Übergangs und bleibt für die Auslegung der Bahnreform sowie der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern von historischer und systematischer Bedeutung.

Sie ist aber nicht mehr Grundlage einer aktuellen Übergangsfrist.

Bundeseisenbahnvermögen

Was ist das Bundeseisenbahnvermögen?

Das Bundeseisenbahnvermögen entstand durch die Zusammenführung der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn.

Nach § 1 BEZNG handelt es sich um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes.

Es übernahm diejenigen Aufgaben und Vermögensbestandteile, die nicht vollständig auf die Deutsche Bahn AG übertragen wurden.

Welche Aufgaben verblieben beim Bundeseisenbahnvermögen?

Dazu gehörten beziehungsweise gehören nach dem Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz insbesondere:

  • Personalverwaltung für zugewiesene Beamte,
  • bestimmte Verbindlichkeiten,
  • nicht bahnnotwendige Liegenschaften,
  • vermögensrechtliche Abwicklungsaufgaben und
  • weitere Folgen der Bahnneuordnung.

Die gesetzlichen Aufgaben sind insbesondere in § 3 BEZNG geregelt.

Deutsche Bahn AG

Wie entstand die Deutsche Bahn AG?

Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz ordnete an, die für Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur benötigten Teile des Bundeseisenbahnvermögens auf eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszugliedern.

Diese Gesellschaft führt nach § 1 Abs. 2 DBGrG die Firma Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

Wurde das gesamte Bundeseisenbahnvermögen übertragen?

Nein.

Insbesondere nicht bahnnotwendige Vermögensbestandteile verblieben beim Bundeseisenbahnvermögen.

§ 20 BEZNG regelt die Übertragung der für Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur notwendigen Vermögenswerte auf die Deutsche Bahn AG.

Organisationsprivatisierung oder vollständige Privatisierung?

Ist die Deutsche Bahn durch Art. 143a GG vollständig privatisiert worden?

Nein. Man muss zwischen Privatrechtsform und privatem Eigentum unterscheiden.

Die Bahnreform führte zunächst zu einer Organisationsprivatisierung: Die unternehmerischen Eisenbahntätigkeiten wurden in eine Aktiengesellschaft überführt.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Bund seine Eigentümerstellung vollständig aufgegeben hätte.

Was sagt das Grundgesetz über das Eigentum an der Eisenbahninfrastruktur?

Art. 87e Abs. 3 GG schreibt für Unternehmen, deren Tätigkeit Bau, Unterhaltung und Betrieb von Schienenwegen umfasst, eine besondere Eigentumsbindung vor.

Die Mehrheit der Anteile an solchen Unternehmen muss beim Bund verbleiben.

Art. 143a GG selbst enthält diese dauerhafte Eigentumsvorgabe nicht; sie steht in Art. 87e GG.

Verhältnis zu Art. 87e GG

Was ist der Unterschied zwischen Art. 87e und Art. 143a GG?

Art. 87e GG enthält die dauerhafte verfassungsrechtliche Grundordnung für die Eisenbahnen des Bundes.

Art. 143a GG regelt dagegen besondere Kompetenz- und Übergangsfragen, die aus der Transformation der früheren Staatsbahnen in diese neue Struktur entstanden.

Beide Vorschriften wurden im Zuge derselben Bahnreform geschaffen und müssen zusammen gelesen werden.

Welche Aufgaben bleiben staatlich?

Art. 87e Abs. 1 GG bestimmt insbesondere, dass die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt wird.

Die unternehmerische Erbringung von Eisenbahnleistungen wurde dagegen organisatorisch verselbständigt.

Die Bahnreform beruht damit wesentlich auf der Trennung zwischen:

  • hoheitlicher Eisenbahnverwaltung,
  • staatlicher Gewährleistungsverantwortung und
  • privatrechtlich organisierter unternehmerischer Tätigkeit.

Gemeinwohlverantwortung des Bundes

Hat der Bund nach der Bahnreform noch eine Gemeinwohlverantwortung?

Ja.

Art. 87e Abs. 4 GG verpflichtet den Bund zu gewährleisten, dass insbesondere beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei den dort erfassten Verkehrsangeboten den Bedürfnissen des Gemeinwohls Rechnung getragen wird.

Die privatrechtliche Unternehmensform bedeutet deshalb nicht, dass das Eisenbahnwesen vollständig aus der staatlichen Verantwortung entlassen wäre.

Gilt der Gewährleistungsauftrag für den Schienenpersonennahverkehr?

Art. 87e Abs. 4 GG nimmt den Schienenpersonennahverkehr ausdrücklich aus dem dort geregelten Verkehrsangebotsbereich aus.

Das korrespondiert mit der Regionalisierung: Seit 1996 liegt die Aufgabenverantwortung für den SPNV bei den Ländern beziehungsweise den nach Landesrecht bestimmten Aufgabenträgern.

Parlamentarische Verantwortung für die Deutsche Bahn AG

Entzieht die privatrechtliche Form der Deutschen Bahn AG das Unternehmen der parlamentarischen Kontrolle?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht stellte 2017 klar, dass die unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bahn AG jedenfalls bei der bestehenden staatlichen Eigentümerstellung in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fällt.

Die Bundesregierung kann sich deshalb gegenüber parlamentarischen Auskunftsbegehren nicht generell darauf berufen, die Deutsche Bahn AG sei ein privates Unternehmen, für dessen Tätigkeit sie nicht verantwortlich sei.

Siehe BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11.

Ist die Deutsche Bahn AG grundrechtsberechtigt gegenüber dem Bund?

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017 kann sich eine vollständig vom Staat beherrschte Deutsche Bahn AG gegenüber staatlichen Stellen grundsätzlich nicht wie ein privates Unternehmen auf materielle Grundrechte berufen.

Das Gericht betonte zugleich, dass Art. 87e GG der Deutschen Bahn AG keinen besonderen abwehrrechtlichen Status gegenüber staatlichen Einwirkungen vermittelt.

Heutige Bedeutung des Art. 143a GG

Welche Teile sind heute noch unmittelbar relevant?

Die Bedeutung der einzelnen Absätze ist unterschiedlich:

  • Absatz 1 Satz 1: weiterhin bestehende besondere Gesetzgebungskompetenz für Umwandlungsfolgen der Bahnreform,
  • Absatz 1 Satz 2: Bundesratsbeteiligung über die entsprechende Anwendung des Art. 87e Abs. 5 GG,
  • Absatz 1 Satz 3: weiterhin praktisch bedeutsame Grundlage für die Zuweisung von Bundesbeamten an privatrechtlich organisierte Eisenbahnen des Bundes,
  • Absatz 2: Bundesvollzug der auf Absatz 1 gestützten Gesetze,
  • Absatz 3: wegen Ablaufs der Frist zum 31. Dezember 1995 als Übergangsregel praktisch erledigt.

Warum ist Art. 143a GG trotz seines Übergangscharakters nicht überflüssig?

Die rechtlichen Folgen der Bahnreform bestehen bis heute fort.

Insbesondere das Bundeseisenbahnvermögen, die besondere Stellung früherer Bahnbeamter und die zahlreichen auf der Neuordnung beruhenden Vermögens- und Organisationsverhältnisse zeigen, dass die Transformation nicht nur ein historischer Vorgang ohne aktuelle Rechtsfolgen ist.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG – ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über zentrale Bereiche der Eisenbahnen des Bundes
  • Art. 83 GG – allgemeiner Grundsatz, dass die Länder Bundesgesetze ausführen; Art. 143a Abs. 2 GG enthält hiervon eine Sonderregel
  • Art. 87e GG – zentrale dauerhafte Verfassungsnorm der Bahnreform; Eisenbahnverwaltung, privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen, Eigentumsbindung und Gewährleistungsverantwortung
  • Art. 106a GG – finanzieller Ausgleich des Bundes zugunsten der Länder für den öffentlichen Personennahverkehr nach der Regionalisierung
  • Art. 143 GG – andere historische Übergangsvorschrift, allerdings zur deutschen Wiedervereinigung und nicht zur Bahnreform
  • Art. 143b GG – parallele Strukturvorschrift zur Umwandlung der Deutschen Bundespost in privatrechtlich organisierte Unternehmen

Verhältnis zu Art. 87e GG

Art. 87e GG und Art. 143a GG bilden gemeinsam den verfassungsrechtlichen Kern der Bahnstrukturreform.

Art. 87e GG enthält die dauerhafte Eisenbahnverfassung. Art. 143a GG ergänzt sie um besondere Umwandlungs-, Personal- und Übergangskompetenzen.

Verhältnis zu Art. 106a GG

Art. 143a Abs. 3 GG bereitete den Übergang der Nahverkehrsverantwortung auf die Länder zum 1. Januar 1996 vor.

Art. 106a GG flankiert diesen Aufgabenübergang finanzverfassungsrechtlich, indem er den Ländern einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr zusichert.

Verhältnis zu Art. 143b GG

Art. 143a und Art. 143b GG stammen aus derselben Epoche umfassender Privatisierungs- und Organisationsreformen staatlicher Infrastrukturunternehmen.

Während Art. 143a GG die Neuordnung der Bundeseisenbahnen betrifft, regelt Art. 143b GG die Umwandlung der Deutschen Bundespost.

Beide Vorschriften mussten insbesondere das Problem lösen, wie Beamte nach einer Organisationsprivatisierung in privatrechtlichen Unternehmen weiterbeschäftigt werden können, ohne ihre öffentlich-rechtliche Stellung zu verlieren.

Rechtsprechung zu Art. 143a GG

  • BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 – Bahnimmobilien – das Gericht beschreibt ausführlich die vermögensrechtliche Umsetzung der Bahnreform: Zusammenführung von Bundesbahn und Reichsbahn im Bundeseisenbahnvermögen, Gründung der Deutsche Bahn AG sowie Übertragung der bahnnotwendigen Vermögensbestandteile. Ein eigenständiges parlamentarisches Zustimmungserfordernis bei der Veräußerung von Immobilien der DB AG wurde verneint.
  • BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – Deutsche Bahn AG und parlamentarisches Fragerecht – zentrale Entscheidung zur staatlichen Verantwortung nach der Bahnreform. Die Bundesregierung bleibt gegenüber dem Bundestag für die Beteiligungsverwaltung, Regulierung, den Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und bei bestehender staatlicher Beherrschung auch für die unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bahn AG verantwortlich.

BVerfG 2011 – Bahnimmobilien

Die Entscheidung von 2011 ist insbesondere für das Verständnis der praktischen Umsetzung der Art. 87e und 143a GG wichtig.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt dort die Bahnreform in mehreren Stufen:

  • Zusammenführung von Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn,
  • Errichtung des Bundeseisenbahnvermögens,
  • Gründung der Deutsche Bahn AG,
  • Übertragung des bahnnotwendigen Vermögens und
  • Verbleib nicht bahnnotwendiger Vermögensbestandteile beim Bundeseisenbahnvermögen.

Die Entscheidung zeigt damit, wie die verfassungsrechtlich vorgesehene Umwandlung einfachgesetzlich und vermögensrechtlich durchgeführt wurde.

BVerfG 2017 – Verantwortung trotz Privatrechtsform

Die Entscheidung von 2017 verdeutlicht eine wesentliche Grenze des Privatisierungsgedankens.

Die bloße privatrechtliche Organisationsform der Deutschen Bahn AG führt nicht dazu, dass die Bundesregierung ihre parlamentarische Verantwortung abstreifen kann.

Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest:

  • Die Beteiligungsverwaltung des Bundes unterliegt parlamentarischer Kontrolle.
  • Auch die staatliche Regulierung gehört zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
  • Der Gewährleistungsauftrag aus Art. 87e Abs. 4 GG bleibt staatliche Verantwortung.
  • Bei der bestehenden staatlichen Eigentümerstellung fällt auch die unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bahn AG in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
  • Eine vollständig staatlich beherrschte Deutsche Bahn AG kann sich gegenüber dem Staat nicht wie ein privates Unternehmen auf materielle Grundrechte berufen.

Die Entscheidung betrifft zwar vor allem Art. 87e GG und das parlamentarische Informationsrecht, ist aber für das Verständnis des durch Art. 143a GG eingeleiteten Transformationsmodells zentral.

Fachartikel und Materialien zu Art. 143a GG

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