Artikel 104 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 104 GG – Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung

Wortlaut des Art. 104 GG

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Artikel 104 GG kurz erklärt

Art. 104 GG schützt Menschen vor willkürlichem Festhalten, Verhaften und Einsperren durch den Staat. Die Vorschrift ergänzt die Garantie der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG um besonders strenge Verfahrensanforderungen. Freiheitsbeschränkungen benötigen eine Grundlage in einem förmlichen Gesetz; echte Freiheitsentziehungen stehen grundsätzlich zusätzlich unter Richtervorbehalt.

Besonders weitreichend ist Art. 104 Abs. 2 GG: Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung muss grundsätzlich ein Richter entscheiden. Eine ausschließlich durch Polizei oder Verwaltungsbehörden angeordnete Haft ist nur in engen Ausnahmefällen vorläufig möglich. Die richterliche Entscheidung muss dann unverzüglich nachgeholt werden.

Art. 104 GG gilt nicht nur für Untersuchungshaft oder Strafhaft. Die Garantien können auch bei Polizeigewahrsam, Abschiebungshaft, psychiatrischer Unterbringung und anderen staatlich angeordneten Freiheitsentziehungen eingreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere entschieden, dass auch eine länger dauernde vollständige Fixierung eines bereits untergebrachten Patienten eine eigenständige Freiheitsentziehung darstellen kann.

Erläuterungen zu Art. 104 GG

Welche Funktion hat Art. 104 GG?

Art. 104 GG enthält besondere rechtsstaatliche Sicherungen für Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit.

Die Vorschrift steht zwar im Abschnitt über die Rechtsprechung und nicht im Grundrechtsabschnitt. Sie enthält jedoch ein grundrechtsgleiches Recht und steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Die Grundidee lautet:

Je stärker der Staat die körperliche Freiheit eines Menschen beschränkt, desto strenger sind die gesetzlichen und richterlichen Sicherungen.

Was schützt die „Freiheit der Person“?

Geschützt ist die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit.

Ein Mensch soll grundsätzlich selbst bestimmen können, ob er:

  • einen bestimmten Ort verlässt,
  • einen anderen Ort aufsucht oder
  • sich an einem für ihn zugänglichen Ort aufhält.

Art. 104 GG betrifft deshalb insbesondere staatliche Maßnahmen wie Festnahme, Polizeigewahrsam, Haft oder Unterbringung.

Nicht jede rechtliche Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu erscheinen oder zu bleiben, ist bereits eine Freiheitsentziehung. Entscheidend sind Intensität und tatsächliche Wirkung der Maßnahme.

Was ist der Unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung?

Art. 104 GG unterscheidet zwei Eingriffsstufen.

Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eines Menschen gegen seinen Willen begrenzt wird.

Eine Freiheitsentziehung ist die besonders intensive Form der Freiheitsbeschränkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür charakteristisch, dass die tatsächlich und rechtlich bestehende Bewegungsfreiheit nach allen Seiten aufgehoben wird und die Maßnahme eine besondere Intensität sowie regelmäßig eine nicht nur ganz kurzfristige Dauer erreicht.

Typische Freiheitsentziehungen sind beispielsweise:

  • Untersuchungshaft,
  • Strafhaft,
  • Polizeigewahrsam,
  • Abschiebungshaft,
  • geschlossene psychiatrische Unterbringung und
  • unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Fixierung.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Für jede Freiheitsbeschränkung gilt bereits Art. 104 Abs. 1 GG.

Eine Freiheitsentziehung unterliegt darüber hinaus dem strengeren Art. 104 Abs. 2 GG und damit grundsätzlich dem Richtervorbehalt.

Die Einordnung entscheidet daher darüber, ob neben einer gesetzlichen Grundlage zwingend eine richterliche Entscheidung erforderlich ist.

Was verlangt Art. 104 Abs. 1 GG?

Die Freiheit der Person darf nur:

  • aufgrund eines förmlichen Gesetzes und
  • unter Beachtung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Formen

beschränkt werden.

Art. 104 Abs. 1 GG verschärft damit den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG.

Was ist ein „förmliches Gesetz“?

Ein förmliches Gesetz ist ein Gesetz, das vom zuständigen parlamentarischen Gesetzgeber im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde.

Eine Verwaltungsbehörde darf eine Freiheitsentziehung deshalb nicht allein auf:

  • Gewohnheitsrecht,
  • eine bloße Verwaltungsvorschrift,
  • interne Behördenpraxis oder
  • eine analoge Erweiterung einer nicht passenden gesetzlichen Befugnis

stützen.

Gerade für Freiheitsentziehungen verlangt das Grundgesetz eine besonders klare parlamentarische Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen Menschen festgehalten werden dürfen.

Kann eine Freiheitsentziehung auf eine Analogie gestützt werden?

Grundsätzlich nein.

Das Bundesverfassungsgericht betont wegen der besonderen Bedeutung der persönlichen Freiheit, dass der Gesetzgeber selbst festlegen muss, in welchen Fällen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll.

Eine fehlende gesetzliche Eingriffsgrundlage darf deshalb nicht durch eine belastende Analogie ersetzt werden.

Warum müssen auch gesetzliche Formvorschriften genau eingehalten werden?

Art. 104 Abs. 1 GG erhebt die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen selbst zum Verfassungsgebot.

Das ist ungewöhnlich streng.

Hat der Gesetzgeber beispielsweise für eine Freiheitsentziehung bestimmte:

  • Anhörungen,
  • Fristen,
  • Begründungspflichten oder
  • gerichtliche Verfahren

vorgeschrieben, erhalten diese Anforderungen durch Art. 104 GG besonderes verfassungsrechtliches Gewicht.

Der Staat soll Freiheitsentziehungen in berechenbarer, überprüfbarer und förmlich geordneter Weise vornehmen.

Was bedeutet das Misshandlungsverbot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG?

Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt werden.

Das Verbot schützt Personen gerade in einer Situation, in der sie staatlicher Gewalt besonders ausgeliefert sind.

Unzulässig sind insbesondere körperliche Gewalt oder psychische Einwirkungen, die den Festgehaltenen erniedrigen, quälen oder seinen Willen durch verbotene Methoden brechen sollen.

Daneben können insbesondere die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 1 und Art. 2 GG betroffen sein.

Ist bereits die Androhung körperlicher Schmerzen problematisch?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dem sogenannten Gäfgen-Fall bestätigt, dass die Androhung erheblicher Schmerzen gegenüber einem festgehaltenen Beschuldigten gegen das Misshandlungsverbot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG und gegen die Menschenwürde verstoßen kann.

Auch schwerste Straftatvorwürfe beseitigen diesen Schutz nicht.

Was ist der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG?

Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung darf grundsätzlich nur ein Richter entscheiden.

Die richterliche Kontrolle ist keine bloße Formalität. Sie soll eine unabhängige Prüfung sicherstellen, bevor oder jedenfalls unverzüglich nachdem einem Menschen seine Bewegungsfreiheit vollständig genommen wird.

Der Richter muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Muss die richterliche Entscheidung grundsätzlich vorher ergehen?

Ja.

Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist als grundsätzlicher präventiver Richtervorbehalt ausgestaltet.

Eine vorherige richterliche Entscheidung darf nur ausnahmsweise fehlen, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte rechtmäßige Zweck nicht erreicht werden könnte, wenn zunächst eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden müsste.

Ist eine Festnahme dagegen planbar und besteht ausreichend Zeit für die Einschaltung des Richters, darf die Verwaltung die richterliche Entscheidung grundsätzlich nicht bewusst auf die Zeit nach der Festnahme verschieben.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht hierzu 2025?

Mit Beschluss vom 5. August 2025 – 2 BvR 1191/22 – betonte das Bundesverfassungsgericht erneut den Vorrang einer vorherigen richterlichen Entscheidung.

Wird die Festnahme eines Ausländers von der zuständigen Behörde konkret vorbereitet und die Polizei gezielt mit der Ingewahrsamnahme beauftragt, kann sich die Exekutive regelmäßig nicht darauf berufen, für eine vorherige richterliche Entscheidung habe die Zeit gefehlt.

Anders kann es beispielsweise liegen, wenn eine untergetauchte Person zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt und an einem nicht vorhersehbaren Ort aufgegriffen wird.

Was bedeutet „unverzüglich“?

Kann ausnahmsweise nicht vor der Freiheitsentziehung entschieden werden, muss die richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unverzüglich nachgeholt werden.

Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung:

ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.

Sachlich unvermeidbare Verzögerungen können beispielsweise entstehen durch:

  • notwendige Transporte,
  • unvermeidbare Wegzeiten,
  • erforderliche Registrierung,
  • Widerstand des Festgehaltenen oder
  • unmittelbar notwendige organisatorische Maßnahmen.

Personalmangel, organisatorische Bequemlichkeit oder die bloße Praxis einer Behörde rechtfertigen dagegen nicht ohne Weiteres eine Verzögerung.

Darf die Polizei jeden Menschen bis zum nächsten Abend festhalten?

Nein.

Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG wird häufig missverstanden.

Die Vorschrift setzt lediglich eine äußerste zeitliche Grenze für eigenmächtigen Polizeigewahrsam. Sie erlaubt der Polizei nicht, eine Person unabhängig vom Gebot unverzüglicher richterlicher Kontrolle bis zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.

Ist eine richterliche Entscheidung früher erreichbar, muss sie früher herbeigeführt werden.

Wie lange darf die Polizei ohne richterliche Entscheidung festhalten?

Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG bestimmt, dass die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in Gewahrsam halten darf.

Beispiel:

Wird eine Person am Montag festgenommen, darf eine ausschließlich auf polizeilicher Machtvollkommenheit beruhende Freiheitsentziehung nicht über das Ende des Dienstags hinausreichen.

Das bedeutet aber gerade nicht, dass die Polizei bis Dienstagabend mit der Einschaltung eines Richters warten dürfte. Die richterliche Entscheidung ist bereits vorher unverzüglich herbeizuführen.

Muss der Richter den Betroffenen persönlich anhören?

Eine wirksame richterliche Kontrolle verlangt grundsätzlich eine eigenständige Sachprüfung.

Insbesondere bei eilbedürftigen Freiheitsentziehungen ist die persönliche Anhörung ein besonders wichtiges Mittel, um:

  • die Identität des Betroffenen festzustellen,
  • seine Einwendungen zu erfahren,
  • den Sachverhalt eigenständig zu prüfen und
  • die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung zu beurteilen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 erneut betont, dass der Haftrichter sich nicht auf eine bloße Plausibilitätsprüfung der Angaben der antragstellenden Behörde beschränken darf.

Kann eine verspätete Anhörung den früheren Verfassungsverstoß heilen?

Nein.

Wurde eine richterlich gebotene Anhörung pflichtwidrig unterlassen, kann eine spätere ordnungsgemäße Anhörung die frühere Freiheitsentziehung nicht rückwirkend rechtmäßig machen.

Die besonderen Verfahrensgarantien des Art. 104 GG sollen gerade während des Freiheitsentzugs wirksam sein.

Gilt der Richtervorbehalt auch in der Psychiatrie?

Ja.

Psychisch erkrankte Menschen besitzen denselben Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit.

Fehlende Einsichtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit beseitigt das Freiheitsgrundrecht nicht.

Eine geschlossene Unterbringung benötigt daher grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche und richterliche Grundlage.

Ist eine Fixierung eine Freiheitsentziehung?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018, dass eine nicht nur kurzfristige Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung eine eigenständige Freiheitsentziehung darstellt.

Das gilt sogar dann, wenn die betreffende Person bereits aufgrund einer richterlichen Entscheidung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist.

Die Fixierung nimmt der Person eine zusätzliche, innerhalb der Unterbringung noch verbliebene Bewegungsfreiheit.

Ab wann ist eine Fixierung „nicht nur kurzfristig“?

Das Bundesverfassungsgericht hat als Orientierung ausgeführt, dass von einer nur kurzfristigen Maßnahme regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn sie absehbar weniger als ungefähr 30 Minuten dauert.

Eine darüber hinausgehende vollständige Fixierung unterliegt grundsätzlich einem eigenen Richtervorbehalt.

Damit reicht eine richterliche Unterbringungsentscheidung nicht automatisch aus, um jede spätere zusätzliche Freiheitsentziehung innerhalb der Einrichtung zu legitimieren.

Was verlangt Art. 104 Abs. 3 GG bei einer strafprozessualen Festnahme?

Absatz 3 enthält zusätzliche Garantien für Personen, die wegen des Verdachts einer Straftat vorläufig festgenommen wurden.

Sie müssen spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden.

Der Richter muss:

  • die Gründe der Festnahme mitteilen,
  • den Betroffenen vernehmen,
  • Gelegenheit zu Einwendungen geben und
  • anschließend unverzüglich entscheiden.

Entweder erlässt er einen schriftlichen, begründeten Haftbefehl oder er ordnet die Freilassung an.

Kann die Polizei selbst Untersuchungshaft anordnen?

Nein.

Die Polizei kann eine Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig festnehmen.

Eine darüber hinausgehende Untersuchungshaft setzt jedoch eine richterliche Entscheidung voraus.

Die Einzelheiten sind insbesondere in den §§ 112 ff. und 128 StPO geregelt.

Warum verlangt das Grundgesetz einen schriftlichen Haftbefehl?

Der Freiheitsentzug soll auf einer überprüfbaren richterlichen Entscheidung beruhen.

Ein begründeter schriftlicher Haftbefehl dokumentiert insbesondere:

  • den Tatvorwurf,
  • die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haft,
  • den Haftgrund und
  • die richterliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung.

Damit wird zugleich effektiver Rechtsschutz ermöglicht.

Was regelt Art. 104 Abs. 4 GG?

Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung muss unverzüglich:

  • ein Angehöriger oder
  • eine Person des Vertrauens des Festgehaltenen

benachrichtigt werden.

Die Vorschrift ist eine eigenständige verfassungsrechtliche Schutzgarantie.

Warum muss eine Vertrauensperson benachrichtigt werden?

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass eine inhaftierte Person nicht vollständig von der Außenwelt abgeschnitten wird.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den Zweck besonders deutlich:

Art. 104 Abs. 4 GG soll ein spurloses Verschwinden festgehaltener Personen verhindern.

Die Benachrichtigung ermöglicht außerdem, dass Angehörige oder Vertrauenspersonen gegebenenfalls anwaltliche oder sonstige Unterstützung organisieren können.

Ist Art. 104 Abs. 4 GG nur eine Pflicht des Gerichts?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschrift zugleich ein subjektives Recht des Festgehaltenen begründet.

Der Betroffene kann sich deshalb selbst auf die Verletzung der Benachrichtigungspflicht berufen.

Muss der Gefangene die Telefonnummer seiner Vertrauensperson auswendig kennen?

Nein.

In mehreren Entscheidungen von 2023 bis 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Pflichten der Gerichte konkretisiert.

Das Gericht muss den Betroffenen zunächst über die Benachrichtigungspflicht informieren. Macht er Angaben zu einer zu benachrichtigenden Person, die für eine sofortige Kontaktaufnahme noch nicht ausreichen, können weitere Ermittlungen erforderlich sein, beispielsweise eine Meldeauskunft.

Die verfassungsrechtliche Pflicht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein inhaftierter Mensch ohne Vorbereitung vollständige Kontaktdaten auswendig nennen kann.

Gilt Art. 104 Abs. 4 GG auch bei Abschiebungshaft?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies in mehreren Entscheidungen ausdrücklich angewandt.

Auch Abschiebungs- und Überstellungshaft sind Freiheitsentziehungen. Deshalb gelten die besonderen richterlichen und verfahrensrechtlichen Schutzgarantien des Art. 104 GG.

Mit Beschluss vom 16. April 2025 – 2 BvR 845/22 – stellte das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG fest, weil das Amtsgericht die erforderliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson unterlassen hatte.

Kann nach einer beendeten Haft noch gerichtlich festgestellt werden, dass sie rechtswidrig war?

Ja.

Freiheitsentziehungen gehören zu den besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, die häufig beendet sind, bevor ein vollständiges gerichtliches Verfahren abgeschlossen werden kann.

Deshalb kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, die Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Freiheitsentziehung nachträglich feststellen zu lassen.

Andernfalls würden gerade kurze, aber besonders intensive Eingriffe weitgehend gerichtlicher Kontrolle entzogen.

Welche Bedeutung hat effektiver Rechtsschutz?

Freiheitsentziehungen müssen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein.

Der allgemeine Rechtsschutzgedanke wird durch Art. 19 Abs. 4 GG verstärkt.

Bei Freiheitsentziehungen verlangt das Bundesverfassungsgericht besonders wirksame Verfahren, weil die persönliche Freiheit zu den besonders hochrangigen Rechtsgütern gehört.

Ist Art. 104 GG ein Grundrecht?

Art. 104 GG steht außerhalb des eigentlichen Grundrechtskatalogs der Art. 1 bis 19 GG.

Er enthält aber grundrechtsgleiche Rechte.

Verletzungen des Art. 104 GG können deshalb mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Die entsprechende Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich heute aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Welche Rolle spielt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Eine gesetzliche und richterliche Grundlage allein macht eine Freiheitsentziehung noch nicht automatisch verfassungsgemäß.

Der Eingriff muss zusätzlich verhältnismäßig sein.

Das bedeutet insbesondere:

  • Die Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen.
  • Sie muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein.
  • Es darf kein gleich wirksames, milderes Mittel geben.
  • Die Belastung des Betroffenen darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

Bei Freiheitsentziehungen gelten wegen der Schwere des Eingriffs besonders hohe Anforderungen.

Kann eine zunächst rechtmäßige Haft später unverhältnismäßig werden?

Ja.

Eine Freiheitsentziehung muss nicht nur im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anordnung gerechtfertigt sein.

Auch ihre Fortdauer muss die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Deshalb spricht Art. 104 Abs. 2 GG ausdrücklich von der richterlichen Entscheidung über „Zulässigkeit und Fortdauer“.

Je länger eine Freiheitsentziehung dauert, desto gewichtiger kann die Pflicht zu erneuter Prüfung ihrer Voraussetzungen werden.

Welche Bedeutung hat die EMRK?

Art. 5 EMRK schützt ebenfalls das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Er enthält unter anderem:

  • einen Katalog zulässiger Gründe für Freiheitsentziehungen,
  • Informationspflichten,
  • Garantien schneller richterlicher Kontrolle und
  • Rechte auf gerichtliche Überprüfung der Haft.

Bei der Auslegung des deutschen Freiheitsgrundrechts und des Art. 104 GG ist die Europäische Menschenrechtskonvention einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe zu berücksichtigen.

Die Anforderungen des Grundgesetzes bleiben dabei eigenständiger Prüfungsmaßstab.

Gilt Art. 104 GG nur für deutsche Staatsangehörige?

Nein.

Die Freiheit der Person ist ein Menschenrecht.

Art. 104 GG schützt daher grundsätzlich jede natürliche Person, die deutscher Staatsgewalt unterliegt, unabhängig von:

  • Staatsangehörigkeit,
  • Aufenthaltsstatus oder
  • Geschäftsfähigkeit.

Gerade die umfangreiche Rechtsprechung zur Abschiebungshaft zeigt die praktische Bedeutung dieser Garantie für ausländische Staatsangehörige.

Welche Gesetze sind in der Praxis besonders wichtig?

Art. 104 GG ist selbst keine vollständige gesetzliche Ermächtigung zur Freiheitsentziehung.

Er setzt vielmehr voraus, dass eine ausreichende einfachgesetzliche Grundlage vorhanden ist.

Je nach Fall kommen beispielsweise in Betracht:

  • die Strafprozessordnung für Festnahme und Untersuchungshaft,
  • das Aufenthaltsgesetz für bestimmte ausländerrechtliche Freiheitsentziehungen,
  • das FamFG für das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungssachen,
  • Polizeigesetze der Länder und
  • landesrechtliche Psychiatrie- und Unterbringungsgesetze.

Die konkrete Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung kann deshalb nur anhand der jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlage beurteilt werden.

Ist Art. 104 GG seit 1949 geändert worden?

Nein.

Art. 104 GG gehört zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und gilt bis heute unverändert.

Bereits in den frühen Jahren der Bundesrepublik wurde die Vorschrift als besonders wichtige rechtsstaatliche Garantie der persönlichen Freiheit verstanden. In den Beratungen über das frühe Freiheitsentziehungsrecht wurde sie sogar mit der historischen Idee des „Habeas Corpus“ in Verbindung gebracht.

Warum steht Art. 104 GG im Abschnitt „Die Rechtsprechung“?

Obwohl Art. 104 GG materielle Freiheitsrechte schützt, liegt ein Schwerpunkt auf richterlicher Kontrolle.

Die Verfassung will verhindern, dass die Exekutive allein und dauerhaft darüber entscheiden kann, ob ein Mensch seiner Freiheit beraubt wird.

Die unabhängige richterliche Entscheidung knüpft damit an die besondere Stellung der Rechtsprechung an. Die richterliche Unabhängigkeit wird insbesondere durch Art. 97 GG geschützt.

Warum ist Art. 104 GG rechtsstaatlich so bedeutsam?

Die staatliche Freiheitsentziehung ist einer der schwersten Eingriffe, die öffentliche Gewalt gegenüber einem Menschen vornehmen kann.

Wer festgehalten wird, verliert nicht nur Bewegungsfreiheit. Er gerät zugleich in eine besondere Abhängigkeit von Polizei, Justiz, Verwaltung oder Einrichtungspersonal.

Art. 104 GG reagiert darauf mit einem Bündel von Sicherungen:

  • förmliches Gesetz,
  • strikte Einhaltung gesetzlicher Formen,
  • Misshandlungsverbot,
  • präventiver Richtervorbehalt,
  • Gebot unverzüglicher richterlicher Kontrolle,
  • besondere Vorführungsrechte für Beschuldigte,
  • Begründung des Haftbefehls und
  • Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen.

Die Vorschrift verhindert damit insbesondere geheime, unkontrollierte oder rein exekutiv verantwortete Freiheitsentziehungen.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 104 GG?

Art. 104 GG macht die persönliche Freiheit zu einem besonders streng verfahrensrechtlich geschützten Rechtsgut.

Die zentrale Aussage lautet:

Der Staat darf einen Menschen nicht allein aufgrund behördlichen Willens einsperren. Freiheitsbeschränkungen benötigen eine klare gesetzliche Grundlage; Freiheitsentziehungen unterliegen grundsätzlich zusätzlich einer unabhängigen richterlichen Entscheidung.

Die gesetzlichen Formen sind strikt zu beachten. Festgehaltene Personen dürfen nicht misshandelt werden, strafrechtlich Festgenommene müssen schnell einem Richter vorgeführt werden und bei richterlichen Haftentscheidungen muss grundsätzlich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt werden.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 104 GG bildet gemeinsam mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein einheitliches Schutzsystem. Hinzu kommen insbesondere die Menschenwürde, der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und weitere Justizgrundrechte.

  • Art. 1 GG – die Menschenwürde setzt auch der Behandlung festgehaltener und inhaftierter Personen absolute Grenzen.
  • Art. 2 GG – Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person; Art. 104 GG konkretisiert und verstärkt den Schutz bei Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen.
  • Art. 19 Abs. 4 GG – gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegen Verletzungen durch die öffentliche Gewalt und besitzt bei Freiheitsentziehungen besondere praktische Bedeutung.
  • Art. 20 Abs. 3 GG – bindet Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht und bildet eine Grundlage rechtsstaatlicher Anforderungen an staatliche Freiheitsentziehungen.
  • Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG – erlaubt Verfassungsbeschwerden wegen einer Verletzung der in Art. 104 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Rechte.
  • Art. 97 GG – gewährleistet die richterliche Unabhängigkeit, die für die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts von besonderer Bedeutung ist.
  • Art. 103 Abs. 1 GG – gewährleistet rechtliches Gehör vor Gericht und ergänzt die besonderen Anhörungs- und Verfahrensgarantien bei Freiheitsentziehungen.

Rechtsprechung zu Art. 104 GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 104 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 104 GG.

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