Artikel 134 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 134 GG regelt, wem das frühere Vermögen des Deutschen Reiches nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurde. Ausgangspunkt ist, dass das Reichsvermögen grundsätzlich Bundesvermögen wurde. Davon macht die Vorschrift jedoch wichtige Ausnahmen: Vermögen, das Verwaltungsaufgaben anderer öffentlicher Aufgabenträger diente, sollte diesen folgen; Vermögen, das Länder oder Gemeinden dem Reich unentgeltlich überlassen hatten, sollte grundsätzlich an sie zurückfallen.

Die Vorschrift verwirklicht damit vor allem das Prinzip der Funktionsnachfolge: Öffentliches Vermögen soll möglichst demjenigen Hoheitsträger zur Verfügung stehen, der die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Art. 134 GG ist deshalb keine allgemeine Eigentumsgarantie, sondern eine historische Übergangs- und Vermögenszuordnungsregel des Grundgesetzes. Seine praktische Bedeutung liegt heute vor allem in verbliebenen Zuordnungs- und Rückfallfragen sowie in der Auslegung des auf seiner Grundlage erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes.

Inhalt

Inhalt

Artikel 134 GG – Reichsvermögen und Vermögenszuordnung

Wortlaut des Art. 134 GG

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Erläuterungen zu Art. 134 GG

Normzweck und systematische Stellung

Welchen Zweck hat Art. 134 GG?

Art. 134 GG beantwortet eine der vermögensrechtlichen Grundfragen, die sich bei der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland stellten: Was sollte mit dem Vermögen geschehen, das zuvor dem Deutschen Reich gehört hatte?

Die Vorschrift entscheidet diese Frage nicht allein nach der formalen Herkunft des Vermögens. Zwar bildet Absatz 1 mit dem Übergang des Reichsvermögens auf den Bund den Ausgangspunkt. Die Absätze 2 und 3 korrigieren diese Zuordnung jedoch dort, wo das Vermögen sachlich anderen öffentlichen Aufgabenträgern zugeordnet werden sollte oder ursprünglich von Ländern und Gemeinden stammte.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die hinter Art. 134 Abs. 2 und 3 GG stehende Konzeption als Verteilungsprinzip der Funktionsnachfolge. Öffentliches Vermögen soll danach grundsätzlich denjenigen Verwaltungsträgern zugeordnet werden, die es zur Wahrnehmung der nunmehr bei ihnen liegenden Verwaltungsaufgaben benötigen.

Wo steht Art. 134 GG im System des Grundgesetzes?

Art. 134 GG gehört zum XI. Abschnitt des Grundgesetzes mit den Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die Vorschrift muss deshalb vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen staats- und verwaltungsrechtlichen Verhältnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Gründung der Bundesrepublik verstanden werden.

Sie steht in engem Zusammenhang mit Art. 133 GG, der die Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes regelt, mit Art. 135 GG über Vermögen bei Gebiets- und Körperschaftsänderungen sowie mit Art. 135a GG über bestimmte Verbindlichkeiten früherer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger.

Historischer Hintergrund

Warum brauchte das Grundgesetz eine besondere Regelung über das Reichsvermögen?

Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs war eine Vielzahl von Grundstücken, Beteiligungen, Forderungen und sonstigen Vermögensrechten vorhanden, die dem Deutschen Reich zugestanden hatten. Gleichzeitig war die staatliche Verwaltungsorganisation grundlegend verändert worden. Verwaltungsaufgaben, die zuvor Reichsbehörden wahrgenommen hatten, konnten nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung des Grundgesetzes beim Bund, bei den Ländern oder bei anderen öffentlichen Aufgabenträgern liegen.

Eine bloße Zuordnung sämtlichen ehemaligen Reichsvermögens zum Bund hätte diesen Veränderungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Art. 134 GG verbindet deshalb eine zunächst umfassende Zuordnung zum Bund mit Regeln, nach denen Verwaltungsvermögen anderen Aufgabenträgern übertragen beziehungsweise früher von Ländern und Gemeinden stammendes Vermögen zurückgegeben werden sollte.

Hinzu kam, dass die Besatzungsmächte nach 1945 eigene Vorschriften über früheres Reichsvermögen erlassen hatten. Das Verhältnis dieser Regelungen zur neuen Verfassungsordnung führte in den ersten Jahren der Bundesrepublik zu erheblichen rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen. Der Bundesgesetzgeber traf zunächst eine vorläufige Regelung und schuf 1961 mit dem Reichsvermögen-Gesetz die bis heute vorhandene gesetzliche Ausgestaltung des Art. 134 GG.

Ist Art. 134 GG eine Regelung zur „Bestrafung“ oder Abrechnung mit dem Deutschen Reich?

Nein. Für das Bundesverfassungsgericht dienen Vorschriften über die Neuordnung des öffentlichen Vermögens nach dem staatlichen Zusammenbruch nicht einer nachträglichen Abrechnung, sondern der Herstellung einer funktionsfähigen staatlichen Ordnung für die Zukunft.

Entscheidend ist deshalb nicht, welcher Hoheitsträger aus historischen Gründen möglichst viel Vermögen erhalten sollte. Das hinterlassene öffentliche Vermögen sollte vielmehr so verteilt werden, dass die neu zuständigen Träger ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen konnten. Dieser funktionale Gedanke prägt insbesondere Art. 134 Abs. 2 GG und wirkt nach der Rechtsprechung zumindest mittelbar auch in Absatz 3 hinein.

Absatz 1: Reichsvermögen als Bundesvermögen

Was bedeutet „Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen“?

Art. 134 Abs. 1 GG enthält die Ausgangsregel: Das Vermögen des Deutschen Reiches wurde grundsätzlich dem Bund zugeordnet. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes das von der Vorschrift erfasste Reichsvermögen Bundesvermögen wurde.

Die Formulierung „grundsätzlich“ ist entscheidend. Sie bedeutet nicht, dass der Bund nach freiem Ermessen bestimmen dürfte, welches Reichsvermögen er behalten möchte. Vielmehr weist bereits Art. 134 selbst in den Absätzen 2 und 3 bestimmte Vermögenspositionen anderen öffentlichen Rechtsträgern zu beziehungsweise begründet entsprechende Übertragungs- und Rückfallregelungen.

Was gehört zum Reichsvermögen?

Der Begriff erfasst die vermögenswerten Rechtspositionen des Deutschen Reiches. Die gesetzliche Ausgestaltung findet sich vor allem im Reichsvermögen-Gesetz. Nach dessen § 1 gehören hierzu insbesondere Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden.

Das Reichsvermögen bestand daher nicht nur aus Grundstücken. Erfasst werden konnten etwa auch Forderungen, dingliche Rechte und sonstige vermögenswerte Rechtspositionen. Für einzelne Vermögensarten bestanden und bestehen besondere gesetzliche Zuordnungsregelungen.

Wurde der Bund Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches nur wegen Art. 134 GG?

Art. 134 GG sollte nicht als umfassende Regelung sämtlicher Fragen der staats- oder völkerrechtlichen Kontinuität Deutschlands verstanden werden. Sein Gegenstand ist enger: Die Vorschrift trifft eine verfassungsrechtliche Regelung über die Zuordnung des Reichsvermögens.

Ebenso wenig besagt Art. 134 Abs. 1 GG, dass der Bund ohne Weiteres sämtliche Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches in voller Höhe übernehmen musste. Für Reichsverbindlichkeiten und ihre gesetzliche Behandlung sind insbesondere die besonderen Übergangsregelungen des Grundgesetzes einschließlich Art. 135a GG zu berücksichtigen.

Absatz 2: Vermögen folgt der Verwaltungsaufgabe

Was regelt Art. 134 Abs. 2 GG?

Art. 134 Abs. 2 GG verhindert, dass Verwaltungsvermögen allein wegen seiner früheren Zugehörigkeit zum Deutschen Reich beim Bund verbleibt, obwohl die dazugehörige Verwaltungsaufgabe nach dem Grundgesetz von einem anderen Hoheitsträger wahrgenommen wird.

Die Vorschrift enthält dabei zwei Anknüpfungen. Zum einen kommt es auf die ursprüngliche Zweckbestimmung des Vermögens an. War es überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt, die nach dem Grundgesetz keine Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf den nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu übertragen. Zum anderen stellt die Vorschrift auf eine gegenwärtige, nicht nur vorübergehende Benutzung für Verwaltungsaufgaben ab, die nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind.

Was bedeutet das Prinzip der Funktionsnachfolge?

Vereinfacht gesagt folgt das Verwaltungsvermögen der Verwaltungsaufgabe. Geht eine früher vom Reich wahrgenommene Aufgabe nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes auf einen anderen Verwaltungsträger über, soll das für diese Aufgabe bestimmte Vermögen grundsätzlich ebenfalls dort verfügbar sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Konzeption ausdrücklich als Verteilungsprinzip der Funktionsnachfolge bezeichnet. Die Vermögensordnung soll also die neue Aufgabenordnung des Bundesstaates unterstützen und nicht von ihr losgelöst sein.

Wer kann „nunmehr zuständiger Aufgabenträger“ sein?

Der Wortlaut des ersten Teils von Art. 134 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkt die Übertragung nicht auf die Länder. Maßgebend ist vielmehr der nunmehr zuständige Aufgabenträger. Je nach Verwaltungsaufgabe kann dies ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger sein.

Das 1961 erlassene Reichsvermögen-Gesetz konkretisiert dies. Nach § 2 RVermG stehen Vermögensrechte des Reiches, die für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt waren, grundsätzlich demjenigen Rechtsträger zu, der nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung zuständig geworden ist.

Was ist mit der „ursprünglichen Zweckbestimmung“ gemeint?

Die ursprüngliche Zweckbestimmung betrifft die funktionale Widmung oder Bestimmung des Vermögens für einen bestimmten Verwaltungsbereich. Entscheidend ist nicht allein, wer einen Vermögensgegenstand zuletzt tatsächlich benutzt hat. Art. 134 Abs. 2 GG will vielmehr auch die sachliche Zuordnung berücksichtigen, für die das Vermögen ursprünglich überwiegend vorgesehen war.

Das Ausführungsgesetz konkretisiert die maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Anknüpfungspunkte. § 2 RVermG stellt für die dort geregelte Aufgabennachfolge insbesondere auf die Verhältnisse am 8. Mai 1945 ab.

Wann kommt es auf die gegenwärtige Benutzung an?

Eine weitere Fallgruppe betrifft Reichsvermögen, das gegenwärtig und nicht nur vorübergehend Verwaltungsaufgaben dient, die nach dem Grundgesetz von den Ländern erfüllt werden. Dieses Vermögen ist nach Art. 134 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Länder zu übertragen.

Die Formulierung „nicht nur vorübergehend“ verhindert, dass eine kurzfristige oder zufällige Verwendung eines Vermögensgegenstandes bereits eine dauerhafte verfassungsrechtliche Vermögenszuordnung auslöst.

Muss das Vermögen bezahlt werden?

Nein. Soweit Art. 134 Abs. 2 Satz 1 GG die Übertragung anordnet, erfolgt sie ausdrücklich unentgeltlich. Es handelt sich nicht um einen gewöhnlichen Verkauf zwischen selbständigen Eigentümern, sondern um die verfassungsrechtliche Neuordnung öffentlichen Vermögens zwischen Hoheitsträgern.

Darf der Bund darüber hinaus Vermögen an die Länder übertragen?

Ja. Art. 134 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass der Bund auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen kann. Anders als bei den zwingenden Tatbeständen des Satzes 1 handelt es sich hierbei um eine Ermächtigung und nicht um einen unmittelbar aus Satz 2 folgenden Anspruch eines Landes auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände.

Absatz 3: Rückfallvermögen der Länder und Gemeinden

Was ist Rückfallvermögen?

Art. 134 Abs. 3 GG betrifft Vermögen, das Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände dem Deutschen Reich zuvor unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatten. Solches Vermögen soll grundsätzlich wieder Vermögen des früheren öffentlichen Rechtsträgers werden.

Typische praktische Bedeutung hatte diese Regelung insbesondere bei Grundstücken, die Länder oder Kommunen dem Reich für öffentliche, darunter auch militärische, Zwecke überlassen hatten.

Warum erhalten Länder und Gemeinden dieses Vermögen zurück?

Absatz 3 beruht nicht vollständig auf demselben Mechanismus wie Absatz 2. Ein Rückfall kann auch dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Gemeinde den Vermögensgegenstand nicht selbst unmittelbar für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe benötigt.

Das Bundesverfassungsgericht sieht hinter der Vorschrift dennoch zumindest mittelbar einen funktionalen Gedanken: Die Vermögensausstattung von Ländern und Gemeinden als wesentlichen Trägern öffentlicher Verwaltung sollte gestärkt werden.

Wann darf der Bund das Rückfallvermögen behalten?

Der verfassungsrechtliche Rückfall steht unter dem Vorbehalt, dass der Bund das Vermögen nicht für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Der bloße Wunsch des Bundes, einen Vermögenswert aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen zu behalten, ist mit dem Begriff der eigenen Verwaltungsaufgabe nicht gleichzusetzen.

Die Einzelheiten konkretisiert § 5 des Reichsvermögen-Gesetzes. Danach ist der Rückfall insbesondere ausgeschlossen, wenn der Bund den betreffenden Gegenstand überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt und seinen Bedarf nach Maßgabe des Gesetzes geltend macht.

Mussten Länder und Gemeinden den Rückfall geltend machen?

Das Reichsvermögen-Gesetz regelte das Verfahren und sah für die Geltendmachung von Rückfallrechten Fristen vor. Nach § 5 Abs. 1 RVermG musste ein Anspruch auf Übertragung als Rückfallvermögen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Erlangte der Rückfallberechtigte erst später Kenntnis von seinem Rückfallrecht, begann die Frist nach dem Gesetz erst mit diesem Zeitpunkt.

Diese gesetzlichen Ausschlussregelungen wurden insbesondere im Zusammenhang mit Berlin verfassungsgerichtlich bedeutsam. Das Bundesverfassungsgericht hat 2008 entschieden, dass das Grundgesetz Berlin keinen Anspruch darauf vermittelte, Jahrzehnte später eine neue Frist zur Geltendmachung bislang nicht durchgesetzter Rückfallrechte zu erhalten.

Was geschieht bei nur vorübergehendem Bundesbedarf?

Das Ausführungsgesetz unterscheidet zwischen dauerhaftem und vorübergehendem Bedarf. Benötigt der Bund einen grundsätzlich rückfallenden Vermögensgegenstand nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 RVermG nur vorübergehend überwiegend für eine eigene Verwaltungsaufgabe, bleibt das Rückfallrecht bestehen; der Berechtigte muss dem Bund den Gegenstand jedoch für die Dauer dieses Verwaltungsbedarfs unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

Ist Art. 134 Abs. 3 GG eine Eigentumsgarantie für Gemeinden?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Vergleich ausdrücklich abgelehnt. Der Streit um ein Rückfallrecht nach Art. 134 Abs. 3 GG betrifft die Zuordnung öffentlichen Vermögens zwischen Hoheitsträgern. Daraus entsteht kein grundrechtsähnlicher Schutz des kommunalen Vermögens nach Art. 14 GG.

Das hat auch prozessuale Folgen: Eine Gemeinde kann einen solchen Vermögensstreit nicht allein dadurch zu einer Individualverfassungsbeschwerde machen, dass sie sich auf Art. 134 Abs. 3 GG und die Eigentumsgarantie beruft.

Absatz 4: Ausführung durch Bundesgesetz

Welches Gesetz führt Art. 134 GG aus?

Art. 134 Abs. 4 GG erteilt dem Bundesgesetzgeber den Auftrag, die Einzelheiten durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz zu regeln. Zunächst erging 1951 eine vorläufige Regelung. Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung erfolgte vor allem durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz – RVermG) vom 16. Mai 1961.

Das Gesetz regelt unter anderem Bundesvermögen, Vermögen der Aufgabennachfolger, von Ländern genutztes Verwaltungsvermögen, Rückfallvermögen, das Übertragungsverfahren und besondere Zuordnungen einzelner Beteiligungen.

Warum muss der Bundesrat zustimmen?

Die Vermögensverteilung nach Art. 134 GG betrifft unmittelbar die Interessen der Länder und zum Teil ihrer Kommunen. Deshalb verlangt Absatz 4 ausdrücklich ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Bund kann die in der Verfassung angelegte Vermögensauseinandersetzung folglich nicht durch ein gewöhnliches Einspruchsgesetz allein ausgestalten.

Darf das Ausführungsgesetz die Verfassungsregelung konkretisieren?

Ja. Art. 134 GG enthält selbst wesentliche Zuordnungsgrundsätze, überlässt dem Gesetzgeber aber die nähere Abwicklung. Dazu gehören etwa Stichtage, Verfahren, Nachweise, Fristen und die Behandlung besonderer Fallgruppen.

Der Gesetzgeber darf dabei die in Art. 134 GG vorgegebenen Grundentscheidungen nicht ins Gegenteil verkehren. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht bei der Bewältigung der außergewöhnlichen Vermögens- und Verbindlichkeitsverhältnisse nach Krieg und Zusammenbruch einen erheblichen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum anerkannt.

Keine entsprechende Anwendung auf DDR-Vermögen

Gilt Art. 134 GG auch für Vermögen der früheren DDR?

Nicht unmittelbar. Art. 134 GG bezieht sich auf das Vermögen des Deutschen Reiches und die vermögensrechtliche Neuordnung bei Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.

Nach der Wiedervereinigung wurde deshalb die Frage aufgeworfen, ob insbesondere Art. 134 Abs. 3 GG entsprechend auf Vermögen angewendet werden könne, das Länder dem Zentralstaat der DDR überlassen hatten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt. Art. 134 und Art. 135 GG sind Übergangsregelungen für die von ihnen bezeichneten historischen Vermögensmassen und enthalten keine allgemeine verfassungsrechtliche Verpflichtung, spätere staatliche Vermögensauseinandersetzungen nach demselben Muster vorzunehmen.

Die Vermögenszuordnung im Zusammenhang mit der deutschen Einheit richtete sich vielmehr insbesondere nach den besonderen Regelungen des Einigungsvertrages. Aus Art. 134 GG folgt auch kein allgemeiner Anspruch der Länder auf Ausstattung mit einem bestimmten Bestand an staatlichem Sach- oder Beteiligungsvermögen.

Art. 134 GG und Eigentumsschutz

Schützt Art. 14 GG Länder und Gemeinden bei Streitigkeiten nach Art. 134 GG?

Grundsätzlich nein. Grundrechte schützen in erster Linie den Einzelnen gegenüber dem Staat. Eine Gemeinde kann sich hinsichtlich ihres öffentlichen Vermögens nicht wie ein privater Eigentümer auf Art. 14 GG berufen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2002 gerade für einen Streit über den Rückfall ehemaliger Militärliegenschaften hervorgehoben. Die verfassungsrechtliche Verankerung des Rückfallrechts in Art. 134 Abs. 3 GG macht daraus kein grundrechtsgleiches Eigentumsrecht der Gemeinde.

Begründet Art. 134 GG Ansprüche privater Personen?

Art. 134 GG ordnet im Kern Vermögen zwischen öffentlichen Rechtsträgern zu. Die Vorschrift ist deshalb grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für private Personen, die eigenes Vermögen oder eine Entschädigung verlangen.

Private Ansprüche können sich gegebenenfalls aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Die historische Herkunft eines Grundstücks oder Vermögenswertes aus dem früheren Reichsvermögen genügt für sich genommen nicht, um einen privaten Anspruch aus Art. 134 GG zu begründen.

Heutige praktische Bedeutung

Ist Art. 134 GG heute noch relevant?

Der ganz überwiegende Teil der von Art. 134 GG vorgesehenen Vermögensauseinandersetzung ist seit Jahrzehnten vollzogen. Art. 134 GG ist deshalb in erster Linie eine historisch geprägte Übergangsvorschrift.

Gegenstandslos ist die Norm jedoch nicht. Das Reichsvermögen-Gesetz besteht weiterhin, und einzelne Rechtsfragen können noch immer von der historischen Zuordnung eines Vermögensgegenstandes, von früher geltend gemachten Rückfallrechten oder von der Reichweite gesetzlicher Übertragungsregelungen abhängen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1997, 2002 und 2008 zeigen, dass Art. 134 GG auch lange nach Gründung der Bundesrepublik noch gerichtliche Bedeutung entfalten konnte.

Welche verfassungsrechtliche Bedeutung bleibt über die historischen Einzelfälle hinaus?

Art. 134 GG veranschaulicht, dass die bundesstaatliche Ordnung nicht nur Zuständigkeiten verteilt, sondern in besonderen historischen Situationen auch die dazugehörige Vermögensordnung berücksichtigen muss. Besonders deutlich wird dies im Prinzip der Funktionsnachfolge: Eine sachgerechte staatliche Aufgabenverteilung kann voraussetzen, dass dem zuständigen Verwaltungsträger auch die zur Aufgabenerfüllung bestimmten Vermögenswerte zugeordnet werden.

Daraus lässt sich allerdings kein allgemeiner, von Art. 134 GG unabhängiger Anspruch jedes Hoheitsträgers auf Überlassung bestimmter Vermögensgegenstände ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere einen allgemeinen Anspruch der Länder auf Ausstattung mit bestimmten Vermögensbeständen nicht anerkannt.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 134 GG ist Teil eines zusammenhängenden Systems von Übergangsvorschriften, mit denen das Grundgesetz nach 1949 bestehende Behörden, Rechtspositionen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer neuen staatlichen Ordnung zuordnete. Besonders eng sind die Beziehungen zu Art. 133 GG über die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Art. 135 GG über das Vermögen früherer Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger sowie Art. 135a GG über bestimmte Verbindlichkeiten. Art. 120 GG ergänzt diese Regelungen durch besondere Vorschriften über Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten.

  • Art. 120 GG – Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten
  • Art. 133 GG – Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
  • Art. 135 GG – Vermögen bei Gebietsänderungen und nicht mehr bestehenden Rechtsträgern
  • Art. 135a GG – Regelung bestimmter Verbindlichkeiten des Reiches, früherer Rechtsträger und der DDR

Rechtsprechung zu Art. 134 GG

Fachartikel zu Art. 134 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 134 GG.

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