Artikel 79 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie

Wortlaut des Art. 79 GG

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 79 GG kurz erklärt

Art. 79 GG regelt, wie das Grundgesetz geändert werden darf und welche Teile seiner grundlegenden Verfassungsordnung überhaupt nicht abgeschafft werden dürfen. Eine Verfassungsänderung muss den Text des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen. Ein gewöhnliches Gesetz kann das Grundgesetz daher selbst dann nicht ändern, wenn es mit einer besonders großen parlamentarischen Mehrheit beschlossen wird.

Für eine Grundgesetzänderung sind außergewöhnlich hohe Mehrheiten erforderlich. Im gegenwärtigen Bundestag mit 630 Mitgliedern müssen mindestens 420 Abgeordnete zustimmen. Im Bundesrat sind zwei Drittel der insgesamt 69 Stimmen erforderlich, also mindestens 46 Stimmen.

Selbst diese Mehrheiten dürfen jedoch nicht alles ändern. Art. 79 Abs. 3 GG schützt einen unantastbaren Verfassungskern: die Gliederung Deutschlands in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung sowie insbesondere Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und weitere grundlegende Prinzipien der Art. 1 und 20 GG. Diese sogenannte Ewigkeitsgarantie kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst Art. 79 Abs. 3 GG selbst abgeschafft wird.

Erläuterungen zu Art. 79 GG

Was regelt Art. 79 GG?

Art. 79 GG enthält die Verfassung für die Änderung der Verfassung.

Die Vorschrift beantwortet drei unterschiedliche Fragen:

  • Absatz 1: In welcher Form darf das Grundgesetz geändert werden?
  • Absatz 2: Welche Mehrheiten sind dafür erforderlich?
  • Absatz 3: Welche Verfassungsgrundsätze dürfen selbst mit diesen Mehrheiten nicht beseitigt werden?

Art. 79 GG unterscheidet damit zwischen der gewöhnlichen Gesetzgebung und der verfassungsändernden Gesetzgebung.

Kann der Bundestag das Grundgesetz ändern?

Ja. Das Grundgesetz ist keine vollständig unveränderliche Verfassung.

Seit 1949 wurde sein Text vielfach geändert und ergänzt. Änderungen können beispielsweise erforderlich werden, wenn sich staatliche Aufgaben, technische Rahmenbedingungen, die europäische Integration oder die bundesstaatliche Kompetenzverteilung verändern.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber besitzt dabei grundsätzlich einen erheblichen politischen Gestaltungsspielraum.

Er muss jedoch sämtliche Anforderungen des Art. 79 GG einhalten.

Was unterscheidet ein verfassungsänderndes Gesetz von einem normalen Bundesgesetz?

Ein gewöhnliches Bundesgesetz steht unterhalb des Grundgesetzes und muss mit ihm vereinbar sein.

Ein verfassungsänderndes Gesetz verändert dagegen den Maßstab selbst: Es fügt dem Grundgesetz neue Verfassungsnormen hinzu, ändert bestehende Normen oder hebt sie auf.

Deshalb gelten erhöhte Anforderungen:

  • Der Verfassungstext muss ausdrücklich geändert oder ergänzt werden.
  • Im Bundestag ist eine Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
  • Im Bundesrat sind zwei Drittel seiner Stimmen erforderlich.
  • Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG muss eingehalten werden.

Was verlangt Art. 79 Abs. 1 GG?

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

Eine Verfassungsänderung muss damit im Grundgesetz selbst sichtbar werden.

Es reicht nicht, ein gewöhnliches Gesetz zu erlassen und darin beispielsweise zu bestimmen:

„Dieses Gesetz gilt abweichend von Artikel 5 des Grundgesetzes.“

Will der verfassungsändernde Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Rechtslage verändern, muss er diese Veränderung grundsätzlich im Text des Grundgesetzes selbst kenntlich machen.

Was ist eine Verfassungsdurchbrechung?

Von einer Verfassungsdurchbrechung spricht man, wenn für einen einzelnen Fall oder einen bestimmten Sachbereich von der Verfassung abgewichen werden soll, ohne den Verfassungstext selbst zu ändern.

Art. 79 Abs. 1 GG schließt solche verfassungsdurchbrechenden Gesetze grundsätzlich aus.

Auch ein Gesetz, das mit einer Zweidrittelmehrheit oder sogar einstimmig beschlossen wird, kann das Grundgesetz nicht lediglich durch einen außerhalb des Grundgesetzes stehenden Sondervorbehalt verdrängen.

Eine Verfassungsänderung muss als solche im Verfassungstext erkennbar sein.

Warum verlangt das Grundgesetz eine ausdrückliche Textänderung?

Das Gebot dient insbesondere der:

  • Verfassungsklarheit,
  • Rechtssicherheit,
  • Transparenz und
  • Erkennbarkeit des jeweils geltenden Verfassungsrechts.

Wer das Grundgesetz liest, soll erkennen können, welche Verfassungsordnung tatsächlich gilt.

Die Vorschrift steht zugleich vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen mit Verfassungsdurchbrechungen. Das Grundgesetz soll verhindern, dass Verfassungsrecht durch außerhalb der Verfassungsurkunde stehende Ausnahmegesetze schrittweise relativiert wird.

Kann ein einfaches Gesetz mit Zweidrittelmehrheit das Grundgesetz ändern?

Nein.

Die Zweidrittelmehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen.

Auch wenn 100 Prozent aller Bundestags- und Bundesratsmitglieder einem Gesetz zustimmen, wird daraus nicht automatisch Verfassungsrecht.

Das Gesetz muss ausdrücklich auf eine Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes gerichtet sein und dessen Wortlaut entsprechend ändern.

Muss angegeben werden, welcher Artikel geändert wird?

Die Änderung muss im Text des Grundgesetzes selbst hinreichend erkennbar sein.

Typischerweise bestimmt ein Änderungsgesetz deshalb ausdrücklich, welche Artikel, Absätze, Sätze oder Wörter ersetzt, gestrichen oder ergänzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag zugleich anerkannt, dass besondere verfassungsrechtliche Situationen gewisse gesetzestechnische Besonderheiten zulassen können.

Der tragende Grundsatz bleibt aber bestehen: Verfassungsänderungen dürfen nicht versteckt außerhalb des Grundgesetzes vorgenommen werden.

Was regelt Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG?

Satz 2 enthält eine historische Sonderregel für bestimmte völkerrechtliche Verträge.

Sie betrifft Verträge, die:

  • eine Friedensregelung,
  • die Vorbereitung einer Friedensregelung,
  • den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung oder
  • die Verteidigung der Bundesrepublik

zum Gegenstand haben.

Zur verfassungsrechtlichen Klarstellung kann in solchen Fällen eine Ergänzung des Grundgesetzes vorgenommen werden, die sich darauf beschränkt festzustellen, dass das Grundgesetz Abschluss und Inkraftsetzung des betreffenden Vertrages nicht entgegensteht.

Warum gibt es diese Sonderregel?

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nicht zur ursprünglichen Fassung von 1949.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 eingefügt und trat am 28. März 1954 in Kraft.

Hintergrund waren die damaligen internationalen Vertragswerke über die Stellung und Verteidigung der Bundesrepublik sowie die geplante Wiederbewaffnung.

Art. 79 GG selbst ist seit 1949 nur dieses eine Mal geändert worden.

Erlaubt Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG eine Verfassungsänderung ohne Zweidrittelmehrheit?

Nein.

Die Vorschrift lockert nicht die Mehrheitserfordernisse des Art. 79 Abs. 2 GG.

Sie betrifft die besondere Form einer verfassungsrechtlichen Klarstellung bei den ausdrücklich genannten völkerrechtlichen Verträgen.

Auch eine entsprechende Ergänzung des Grundgesetzes bleibt eine Verfassungsänderung und muss die Anforderungen des Art. 79 Abs. 2 und 3 GG beachten.

Welche Mehrheit verlangt Art. 79 Abs. 2 GG im Bundestag?

Erforderlich sind zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages.

Der 21. Deutsche Bundestag hat 630 Mitglieder.

Damit sind gegenwärtig mindestens:

420 Ja-Stimmen

notwendig.

Es genügt nicht, wenn zwei Drittel der an einer Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmen.

Was passiert bei Enthaltungen oder Abwesenheit?

Art. 79 Abs. 2 GG verlangt eine feste Zahl positiver Stimmen.

Eine Enthaltung, eine nicht abgegebene Stimme oder die Abwesenheit eines Abgeordneten hilft deshalb nicht beim Erreichen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit.

Bei 630 Bundestagsmitgliedern müssen unabhängig von der Zahl der tatsächlich Abstimmenden mindestens 420 Abgeordnete zustimmen.

Welche Mehrheit ist im Bundesrat erforderlich?

Art. 79 Abs. 2 GG verlangt zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.

Der Bundesrat verfügt derzeit über insgesamt 69 Stimmen.

Erforderlich sind daher mindestens:

46 Ja-Stimmen.

Auch hier genügt nicht eine Zweidrittelmehrheit nur der abgegebenen Stimmen.

Wie wirken sich Enthaltungen eines Landes im Bundesrat aus?

Eine Enthaltung zählt nicht als Zustimmung.

Da für die Verfassungsänderung mindestens 46 positive Bundesratsstimmen erforderlich sind, können Enthaltungen das Zustandekommen einer Grundgesetzänderung verhindern.

Nach Art. 51 Abs. 3 GG müssen die Stimmen eines Landes zudem einheitlich abgegeben werden.

Kann der Bundestag ein Nein des Bundesrates überstimmen?

Nein.

Eine Grundgesetzänderung benötigt zwingend die Zustimmung von zwei Dritteln der Bundesratsstimmen.

Es handelt sich damit um ein besonders qualifiziertes Zustimmungsgesetz.

Die bei gewöhnlichen Einspruchsgesetzen bestehende Möglichkeit des Bundestages, einen Einspruch des Bundesrates zu überstimmen, besteht hier nicht.

Warum sind so hohe Mehrheiten erforderlich?

Die Verfassung soll nicht von jeder vorübergehenden parlamentarischen Mehrheit geändert werden können.

Art. 79 Abs. 2 GG verlangt deshalb einen breiten politischen Konsens, der typischerweise über die jeweilige Regierungsmehrheit hinausgeht.

Die Zweidrittelmehrheiten erfüllen insbesondere eine:

  • Stabilitätsfunktion,
  • Minderheitenschutzfunktion,
  • föderale Sicherungsfunktion und
  • Legitimationsfunktion.

Die Verfassung bleibt veränderbar, wird aber gegenüber kurzfristigen politischen Mehrheiten besonders geschützt.

Wie läuft eine Grundgesetzänderung praktisch ab?

Grundsätzlich gelten auch für ein verfassungsänderndes Gesetz die normalen Regeln des Bundesgesetzgebungsverfahrens.

Ein Gesetzentwurf kann nach Art. 76 GG insbesondere von:

  • der Bundesregierung,
  • dem Bundesrat oder
  • aus der Mitte des Bundestages

eingebracht werden.

Er wird im Bundestag beraten und beschlossen. Anschließend muss der Bundesrat mit der verfassungsrechtlich erforderlichen Zweidrittelmehrheit zustimmen.

Danach folgen Ausfertigung und Verkündung nach Art. 82 GG.

Gibt es eine Volksabstimmung über Grundgesetzänderungen?

Art. 79 GG sieht für gewöhnliche Änderungen des Grundgesetzes keine bundesweite Volksabstimmung vor.

Die Verfassungsänderung erfolgt durch Bundestag und Bundesrat mit den qualifizierten Mehrheiten des Art. 79 Abs. 2 GG.

Davon zu unterscheiden ist Art. 146 GG. Diese Vorschrift betrifft nicht eine einzelne Änderung des bestehenden Grundgesetzes, sondern den möglichen Übergang zu einer neuen Verfassung, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wird.

Was ist die Ewigkeitsgarantie?

Als Ewigkeitsgarantie wird Art. 79 Abs. 3 GG bezeichnet.

Die Vorschrift setzt dem verfassungsändernden Gesetzgeber eine absolute materielle Grenze.

Bestimmte Grundlagen der Verfassungsordnung stehen nicht zur politischen Disposition – auch dann nicht, wenn die notwendigen Zweidrittelmehrheiten oder sogar Einstimmigkeit vorhanden wären.

Geschützt werden:

  • die Gliederung des Bundes in Länder,
  • die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und
  • die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze.

Warum heißt sie „Ewigkeitsgarantie“?

Der Ausdruck steht nicht im Grundgesetz.

Er bringt zum Ausdruck, dass die geschützten Grundentscheidungen der normalen verfassungsändernden Gewalt entzogen sind.

Eine parlamentarische Mehrheit soll die demokratische und menschenrechtliche Grundordnung nicht mit den Mitteln der Verfassungsänderung legal abschaffen können.

Die Verfassung schützt damit ihre eigene Identität.

Welche historischen Erfahrungen stehen hinter Art. 79 Abs. 3 GG?

Die Vorschrift gehört zu den deutlichsten Konsequenzen aus dem Scheitern der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Diktatur.

Der Parlamentarische Rat wollte verhindern, dass eine demokratische Verfassungsordnung allein unter Berufung auf formale Mehrheiten ihrer tragenden Grundlagen beraubt werden kann.

Art. 79 Abs. 3 GG bringt deshalb die Entscheidung zum Ausdruck, dass nicht jede Entscheidung allein dadurch legitim wird, dass sie von einer noch so großen Mehrheit getroffen wird.

Menschenwürde, demokratische Selbstbestimmung und elementare rechtsstaatliche Strukturen stehen auch gegenüber verfassungsändernden Mehrheiten nicht zur freien Verfügung.

Reicht eine einstimmige Entscheidung zur Abschaffung der Ewigkeitsgarantie?

Nein.

Auch eine einstimmige Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnte die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze nicht beseitigen.

Die Schranke ist materiell und nicht lediglich eine erhöhte Mehrheitsschwelle.

Kann Art. 79 Abs. 3 GG selbst abgeschafft werden?

Nein, jedenfalls nicht mit dem Verfahren des Art. 79 GG.

Andernfalls könnte der verfassungsändernde Gesetzgeber die Ewigkeitsgarantie in einem ersten Schritt abschaffen und anschließend die eigentlich geschützten Verfassungsgrundsätze beseitigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche „Selbstbefreiung von den im Grundgesetz festgelegten Schranken einer Verfassungsänderung“ ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Ewigkeitsgarantie schützt damit auch ihre eigene Wirksamkeit gegenüber einer Umgehung.

Was bedeutet „berührt werden“ in Art. 79 Abs. 3 GG?

Der Wortlaut ist bewusst streng.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede einzelne verfassungsrechtliche Ausgestaltung der geschützten Prinzipien für alle Zeiten unveränderbar wäre.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen:

  • der unzulässigen prinzipiellen Preisgabe eines geschützten Grundsatzes und
  • einer grundsätzlich möglichen Veränderung seiner konkreten positivrechtlichen Ausgestaltung.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt also den Kern der Verfassungsprinzipien, nicht zwingend jede institutionelle Einzelheit ihrer heutigen Ausformung.

Sind Art. 1 und Art. 20 GG in jedem einzelnen Wort unveränderbar?

Art. 79 Abs. 3 GG schützt ausdrücklich die in diesen Artikeln „niedergelegten Grundsätze“.

Entscheidend ist deshalb der materielle Gehalt dieser Grundentscheidungen.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf ihre konkrete Ausgestaltung verändern, soweit der geschützte Grundsatz selbst unangetastet bleibt.

Eine Veränderung, die dagegen beispielsweise die Menschenwürde preisgibt oder demokratische Volkssouveränität abschafft, wäre unzulässig.

Welche Bedeutung hat Art. 1 GG für die Ewigkeitsgarantie?

Im Zentrum steht die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Staat darf den Menschen nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradieren und muss seine Würde achten und schützen.

Dieser Grundsatz kann auch durch Verfassungsänderung nicht aufgehoben oder relativiert werden.

Das Bundesverfassungsgericht bezieht darüber hinaus Art. 1 Abs. 2 GG ein, also das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten.

Über Art. 1 Abs. 3 GG können auch Elemente weiterer Grundrechte am Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG teilhaben, soweit sie für eine menschenwürde- und menschenrechtsgemäße Verfassungsordnung unverzichtbar sind.

Sind damit alle Grundrechte ewig unveränderbar?

Nein.

Art. 79 Abs. 3 GG stellt nicht den gesamten Grundrechtskatalog vollständig unter Änderungsschutz.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann einzelne Grundrechte grundsätzlich neu gestalten oder beschränken, sofern dabei der unantastbare Kern der Art. 1 und 20 GG nicht verletzt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies beispielsweise bei der Neuregelung des Asylgrundrechts ausdrücklich bestätigt.

Kann das Asylgrundrecht geändert werden?

Ja.

1993 wurde das frühere Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundlegend umgestaltet und der heutige Art. 16a GG eingeführt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 1996, dass das Asylgrundrecht als solches nicht zum unabänderlichen Gewährleistungsinhalt des Art. 1 Abs. 1 GG gehört.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber durfte es deshalb verändern.

Die Verfassungsänderung musste jedoch weiterhin diejenigen menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindestanforderungen beachten, die Art. 79 Abs. 3 GG schützt.

Welche Staatsprinzipien aus Art. 20 GG sind geschützt?

Art. 79 Abs. 3 GG schützt insbesondere die grundlegenden Prinzipien einer:

  • demokratischen Staatsordnung,
  • bundesstaatlichen Ordnung,
  • rechtsstaatlichen Ordnung und
  • sozialstaatlichen Ordnung.

Hinzu kommen insbesondere die Volkssouveränität und grundlegende Elemente der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung staatlicher Gewalt.

Kann Deutschland durch Verfassungsänderung eine Diktatur werden?

Nein.

Die Abschaffung freier demokratischer Willensbildung, der Volkssouveränität oder grundlegender demokratischer Strukturen würde Art. 20 GG und damit Art. 79 Abs. 3 GG verletzen.

Auch eine hierfür bestehende Zweidrittel- oder Einstimmigkeitsmehrheit könnte eine solche Verfassungsänderung nicht legitimieren.

Kann der Bundestag sich selbst dauerhaft von demokratischen Wahlen befreien?

Nein.

Zum unveränderlichen Demokratieprinzip gehört, dass staatliche Herrschaft auf das Volk zurückgeführt werden kann und demokratische Legitimation tatsächlich erneuert werden muss.

Der Gesetzgeber besitzt zwar Gestaltungsspielraum bei Einzelheiten des Wahlrechts. Eine Verfassungsänderung, die demokratische Wahlen als solche beseitigt oder das Volk dauerhaft von politischer Herrschaft ausschließt, würde den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kern verletzen.

Ist die Gewaltenteilung unveränderlich?

Geschützt ist der grundlegende rechtsstaatliche und demokratische Gedanke der Gewaltenteilung.

Nicht jede einzelne heutige Kompetenzzuweisung zwischen Bundestag, Bundesregierung, Bundespräsident und Gerichten ist dagegen „ewig“ festgeschrieben.

Institutionelle Strukturen dürfen grundsätzlich verändert werden, solange die tragenden Grundsätze von Demokratie, Rechtsstaat und wirksamer Begrenzung staatlicher Macht gewahrt bleiben.

Ist das Rechtsstaatsprinzip durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt?

Ja, jedenfalls in seinen grundlegenden Elementen.

Das Bundesverfassungsgericht leitet den Schutz insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG ab.

Zum unantastbaren Kern gehören grundlegende Anforderungen an eine rechtsgebundene Staatsgewalt und elementare Gerechtigkeit.

Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung unter anderem den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot als grundlegende Gerechtigkeitspostulate berücksichtigt.

Ist der Sozialstaat unveränderbar?

Der grundlegende Sozialstaatscharakter der Bundesrepublik gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Prinzipien.

Art. 79 Abs. 3 GG schreibt jedoch kein bestimmtes Sozialversicherungssystem, keinen konkreten Steuersatz und keine bestimmte Höhe einzelner Sozialleistungen für alle Zeiten fest.

Der Gesetzgeber besitzt einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Ausformung des Sozialstaates.

Unzulässig wäre erst die prinzipielle Preisgabe der sozialstaatlichen Grundentscheidung.

Was schützt Art. 79 Abs. 3 GG im Bundesstaat?

Die Ewigkeitsgarantie nennt ausdrücklich zwei föderale Schutzgüter:

  • die Gliederung des Bundes in Länder und
  • die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.

Deutschland darf deshalb nicht durch Verfassungsänderung in einen vollständig zentralistischen Einheitsstaat umgewandelt werden.

Ebenso wenig darf die Länderbeteiligung an der Bundesgesetzgebung vollständig beseitigt werden.

Ist jedes einzelne Bundesland ewig geschützt?

Nein.

Art. 79 Abs. 3 GG garantiert die Gliederung des Bundes in Länder, aber nicht notwendig den unveränderten Bestand jedes einzelnen heutigen Landes mit seinen gegenwärtigen Grenzen.

Das Grundgesetz selbst sieht in Art. 29 GG eine Neugliederung des Bundesgebietes vor.

Unzulässig wäre dagegen die Beseitigung der föderalen Gliederung als solcher.

Muss der Bundesrat für immer exakt so bestehen wie heute?

Art. 79 Abs. 3 GG schützt die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.

Damit ist nicht zwangsläufig jede Einzelheit der heutigen Zusammensetzung, Stimmengewichtung oder Zuständigkeit des Bundesrates unabänderlich.

Verfassungsreformen bleiben möglich.

Die Länder dürfen aber nicht ihrer grundlegenden institutionellen Beteiligung an der Bundesgesetzgebung beraubt werden.

Schützt Art. 79 Abs. 3 GG die gesamte heutige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern?

Nein.

Die einzelnen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen des Grundgesetzes dürfen grundsätzlich verändert werden.

Deshalb konnten etwa die Föderalismusreformen die Zuständigkeiten von Bund und Ländern erheblich neu ordnen.

Die Grenze ist erreicht, wenn die Eigenstaatlichkeit der Länder oder ihre grundlegende Beteiligung an der Bundesgesetzgebung so weit beseitigt würde, dass der geschützte Bundesstaatscharakter verloren ginge.

Kann eine Verfassungsänderung selbst verfassungswidrig sein?

Ja.

Dieser auf den ersten Blick widersprüchlich wirkende Gedanke ist eine zentrale Besonderheit des Art. 79 Abs. 3 GG.

Ein verfassungsänderndes Gesetz schafft zwar neues Verfassungsrecht. Es steht aber nicht über der Ewigkeitsgarantie.

Verstößt die Verfassungsänderung gegen Art. 79 Abs. 3 GG, ist sie trotz ihrer Aufnahme in den Verfassungstext nichtig.

Wer entscheidet, ob eine Verfassungsänderung die Ewigkeitsgarantie verletzt?

Die verbindliche verfassungsgerichtliche Kontrolle obliegt dem Bundesverfassungsgericht.

Das Gericht hat wiederholt Grundgesetzänderungen am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG überprüft.

Damit kontrolliert es nicht lediglich einfache Gesetze anhand des Grundgesetzes, sondern in Ausnahmefällen auch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst.

Kann das Bundesverfassungsgericht eine Grundgesetzänderung aufheben?

Ja, wenn die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt sind.

Eine Verfassungsänderung kann insbesondere unwirksam sein, wenn:

  • die erforderlichen Zweidrittelmehrheiten fehlen,
  • das Textänderungsgebot des Art. 79 Abs. 1 GG verletzt ist oder
  • die materiellen Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG überschritten werden.

Dass eine Norm formal im Grundgesetz steht, schließt daher ihre Kontrolle anhand des Art. 79 Abs. 3 GG nicht aus.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Abhörurteil 1970?

Das Bundesverfassungsgericht überprüfte Änderungen der Art. 10 und 19 GG, die im Zusammenhang mit der geheimdienstlichen Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs vorgenommen worden waren.

Das Gericht formulierte einen bis heute zentralen Maßstab:

Art. 79 Abs. 3 GG verbietet die prinzipielle Preisgabe der geschützten Verfassungsgrundsätze. Er hindert den verfassungsändernden Gesetzgeber aber nicht daran, ihre konkrete Ausgestaltung systemimmanent zu verändern.

Die Mehrheit des Senats hielt die untersuchten Verfassungsänderungen in der von ihr vorgenommenen Auslegung für vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 GG.

Die Entscheidung war stark umstritten und führte zum ersten veröffentlichten Sondervotum in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1991 zur deutschen Einheit?

Im sogenannten Bodenreform-Verfahren prüfte das Bundesverfassungsgericht den im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag eingefügten Art. 143 Abs. 3 GG.

Das Gericht stellte klar, dass auch eine im Zuge der Wiedervereinigung eingefügte Verfassungsnorm am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG gemessen werden muss.

Besonders wichtig ist die Aussage, dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht selbst von den Schranken des Art. 79 Abs. 3 GG befreien darf.

Die angegriffene Regelung hielt das Gericht im Ergebnis für verfassungsgemäß.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1996 zum Asylkompromiss?

Mit dem 1993 eingeführten Art. 16a GG wurde das Asylgrundrecht erheblich verändert.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Verfassungsänderung 1996.

Es stellte dabei ausdrücklich fest, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber Grundrechte grundsätzlich verändern kann, soweit Art. 79 Abs. 3 GG nicht verletzt wird.

Das individuelle Asylgrundrecht als solches gehört nicht zum unveränderlichen Kern der Menschenwürdegarantie.

Die Entscheidung ist deshalb besonders wichtig für die Abgrenzung zwischen veränderbaren Grundrechten und unveränderlichen Verfassungsprinzipien.

Welche Bedeutung hat Art. 79 Abs. 3 GG für die Europäische Union?

Eine besonders große Bedeutung besitzt die Ewigkeitsgarantie für die europäische Integration.

Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG verweist für Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union ausdrücklich auf Art. 79 Abs. 2 und 3 GG.

Deutschland darf Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen und die europäische Integration weiterentwickeln.

Die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität darf aber auch im Integrationsprozess nicht aufgegeben werden.

Was ist die Verfassungsidentität?

Mit dem Begriff bezeichnet das Bundesverfassungsgericht insbesondere den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten unverfügbaren Kern der deutschen Verfassungsordnung.

Zu ihm gehören insbesondere:

  • Menschenwürde,
  • demokratische Selbstbestimmung,
  • grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien,
  • die staatliche Sozialordnung in ihrem Kern sowie
  • die föderalen Grundentscheidungen des Art. 79 Abs. 3 GG.

Diese Identität kann auch durch einen mit Zweidrittelmehrheiten beschlossenen europäischen Integrationsakt nicht aufgegeben werden.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil 2009?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Vertrag von Lissabon grundsätzlich für mit dem Grundgesetz vereinbar.

Zugleich entwickelte es seine Rechtsprechung zur Verfassungsidentität erheblich weiter.

Das Gericht stellte klar, dass die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundentscheidungen nicht der Verfügung der deutschen Verfassungsorgane stehen.

Insbesondere aus dem Demokratieprinzip folgt, dass ein hinreichender Raum für politische Selbstbestimmung des deutschen Volkes erhalten bleiben muss.

Eine europäische Integration, durch die Deutschland seine durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte demokratische Verfassungsidentität preisgäbe, wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Was ist die Identitätskontrolle?

Unter Identitätskontrolle versteht man die Prüfung, ob ein Rechtsakt der Europäischen Union die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität berührt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kontrolle insbesondere im Lissabon-Urteil und in seiner Entscheidung zum Europäischen Haftbefehl von 2015 näher ausgestaltet.

Die Identitätskontrolle ist bewusst eng begrenzt und soll europarechtsfreundlich ausgeübt werden.

Sie markiert aber eine äußerste verfassungsrechtliche Grenze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in Deutschland.

Kann EU-Recht die Menschenwürdegarantie verdrängen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nein.

Die Menschenwürde gehört zur durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität.

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2015 stellte das Gericht beispielsweise klar, dass auch der strafrechtliche Schuldgrundsatz, soweit er in der Menschenwürde wurzelt, bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gewahrt bleiben muss.

Die deutsche Staatsgewalt darf nicht an Maßnahmen mitwirken, die den durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandard verletzen.

Kann Deutschland alle staatlichen Kompetenzen auf die Europäische Union übertragen?

Nicht auf Grundlage des geltenden Grundgesetzes.

Die europäische Integration darf nicht dazu führen, dass die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte demokratische Selbstbestimmung vollständig entleert wird.

Der deutsche Staat muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über hinreichende eigene demokratische Gestaltungsmöglichkeiten verfügen.

Die Übertragung einzelner Hoheitsrechte ist verfassungsrechtlich vorgesehen; eine Preisgabe der geschützten Verfassungsidentität ist es nicht.

Wie hängt Art. 79 GG mit Art. 38 GG zusammen?

Art. 38 Abs. 1 GG schützt das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag.

In seiner europarechtlichen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht daraus auch einen Anspruch des Bürgers darauf entwickelt, dass demokratische Selbstbestimmung nicht in einer Weise entleert wird, die den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kern des Demokratieprinzips verletzt.

Art. 38 GG kann deshalb insbesondere in Verfahren über europäische Integrationsschritte eine prozessuale Brücke zum Schutz des Demokratieprinzips bilden.

Ist die Budgethoheit des Bundestages durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?

Die konkrete Ausgestaltung des Haushaltsrechts ist nicht in jeder Einzelheit unabänderlich.

Das Bundesverfassungsgericht misst der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages jedoch erhebliche Bedeutung für das Demokratieprinzip bei.

Der Bundestag darf sich seiner grundlegenden Verantwortung über Einnahmen und Ausgaben nicht in einer Weise entäußern, die demokratische Selbstbestimmung substantiell leerlaufen ließe.

Dies spielt insbesondere bei europäischen Haftungs- und Finanzmechanismen eine Rolle.

Kann die Schuldenbremse durch Verfassungsänderung geändert werden?

Grundsätzlich ja.

Art. 109 und 115 GG gehören nicht als solche zum unabänderlichen Verfassungskern des Art. 79 Abs. 3 GG.

Dies zeigte zuletzt die Grundgesetzänderung im März 2025. Der damalige 20. Deutsche Bundestag änderte die verfassungsrechtlichen Verschuldungsregeln und schuf mit Art. 143h GG eine Grundlage für ein Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität.

Im Bundestag stimmten am 18. März 2025 insgesamt 512 Abgeordnete für die Änderung. Bei damals 733 Bundestagsmitgliedern waren mindestens 489 Stimmen erforderlich.

Der Bundesrat stimmte der Grundgesetzänderung anschließend ebenfalls mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zu.

Das Beispiel zeigt den Unterschied zwischen einer politisch besonders bedeutsamen Verfassungsregel und einem durch Art. 79 Abs. 3 GG absolut geschützten Verfassungsprinzip.

Kann ein Grundrecht vollständig abgeschafft werden?

Das hängt vom jeweiligen Grundrecht und seinem Verhältnis zu den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätzen ab.

Nicht jedes einzelne Grundrecht ist als konkrete Norm vollständig änderungsfest.

Eine Grundgesetzänderung darf jedoch niemals die Menschenwürde preisgeben oder diejenigen fundamentalen Menschenrechtsgarantien beseitigen, die für eine menschenwürdegemäße und rechtsstaatliche Ordnung unverzichtbar sind.

Die Grenze muss deshalb für jedes Änderungsvorhaben konkret bestimmt werden.

Kann Art. 19 Abs. 4 GG über den Rechtsschutz geändert werden?

Der konkrete Wortlaut einzelner Rechtsschutzgarantien ist nicht ohne Weiteres insgesamt unveränderlich.

Das Abhörurteil und die Asylentscheidung zeigen jedoch, dass grundlegende Elemente effektiven Rechtsschutzes mit den geschützten Prinzipien des Rechtsstaates und der Menschenwürde verbunden sein können.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf daher konkrete Formen des Rechtsschutzes verändern, aber nicht ohne Weiteres den rechtsstaatlichen Kern staatlicher Bindung und Kontrolle beseitigen.

Darf die Bundesrepublik ihre föderale Ordnung abschaffen?

Nein.

Deutschland muss nach Art. 79 Abs. 3 GG grundsätzlich in Länder gegliedert bleiben.

Eine Verfassungsänderung mit dem Inhalt:

„Die Länder werden abgeschafft und Deutschland wird ein zentralistischer Einheitsstaat“

wäre deshalb auch mit einstimmiger Zustimmung von Bundestag und Bundesrat unzulässig.

Darf die Mitwirkung der Länder verändert werden?

Ja, solange ihre grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung bestehen bleibt.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht jeden heutigen Zustimmungstatbestand und nicht jede Einzelheit der Bundesratsorganisation.

Deshalb konnten Bundesstaatsreformen in der Vergangenheit Beteiligungsrechte erweitern, reduzieren und neu strukturieren.

Eine vollständige Ausschaltung der Länder aus der Bundesgesetzgebung wäre dagegen unzulässig.

Kann Deutschland die Demokratie durch eine Monarchie ersetzen?

Eine Verfassungsänderung dürfte jedenfalls die durch Art. 20 GG geschützte demokratische Volkssouveränität nicht beseitigen.

Ein Staatsmodell, in dem ein nicht demokratisch legitimierter Monarch die maßgebliche Staatsgewalt dauerhaft aus eigenem Recht ausübt, wäre deshalb mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar.

Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung eines Staatsoberhauptes, sondern ob die demokratische Herrschaftslegitimation und die geschützten Grundprinzipien erhalten bleiben.

Kann Art. 79 Abs. 3 GG durch zwei aufeinanderfolgende Verfassungsänderungen umgangen werden?

Nein.

Eine sogenannte doppelte Verfassungsänderung – zunächst Abschaffung der Ewigkeitsgarantie, anschließend Abschaffung von Demokratie oder Menschenwürde – wäre keine zulässige Umgehung.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist gerade nicht befugt, seine eigene durch Art. 79 Abs. 3 GG begrenzte Änderungsmacht zu einer unbegrenzten Verfassungsgewalt auszubauen.

Was ist der Unterschied zwischen verfassungsändernder und verfassungsgebender Gewalt?

Der Gesetzgeber nach Art. 79 GG besitzt lediglich verfassungsändernde Gewalt.

Seine Befugnisse stammen aus dem Grundgesetz selbst. Deshalb muss er innerhalb derjenigen Grenzen bleiben, die das Grundgesetz ihm setzt.

Davon wird die ursprüngliche verfassungsgebende Gewalt des Volkes unterschieden. Das Grundgesetz verweist auf sie insbesondere in seiner Präambel und in Art. 146 GG.

Kann Art. 146 GG die Ewigkeitsgarantie ersetzen oder umgehen?

Art. 146 GG betrifft eine andere Situation als Art. 79 GG.

Art. 79 GG regelt Änderungen des bestehenden Grundgesetzes durch die verfassungsändernden Staatsorgane.

Art. 146 GG sieht dagegen vor, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Art. 146 GG eröffnet Bundestag und Bundesrat daher keinen einfachen Umgehungsweg für Art. 79 Abs. 3 GG. Sie können eine unter der Ewigkeitsgarantie verbotene Änderung nicht lediglich als „neue Verfassung“ bezeichnen und mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

Wie weit die ursprüngliche verfassungsgebende Gewalt des Volkes selbst materiell gebunden wäre, ist eine weitergehende staatsrechtliche Frage, die nicht mit der eindeutig begrenzten Änderungskompetenz der Staatsorgane nach Art. 79 GG gleichgesetzt werden darf.

Warum hat Art. 79 Abs. 3 GG eine besondere demokratische Bedeutung?

Die Vorschrift beruht auf der Erkenntnis, dass Demokratie nicht nur Mehrheitsentscheidung bedeutet.

Eine Demokratie muss auch diejenigen Grundlagen schützen, die freie Mehrheitsentscheidungen überhaupt erst ermöglichen:

  • Menschenwürde,
  • politische Freiheit,
  • Rechtsbindung staatlicher Gewalt,
  • demokratische Legitimation und
  • institutionelle Begrenzung politischer Macht.

Eine Mehrheit darf deshalb nicht unter Berufung auf das Mehrheitsprinzip die Voraussetzungen zukünftiger demokratischer Mehrheitsbildung beseitigen.

Ist Art. 79 Abs. 3 GG undemokratisch, weil er Mehrheiten bindet?

Art. 79 Abs. 3 GG beschränkt tatsächlich auch demokratisch gewählte Mehrheiten.

Diese Begrenzung ist jedoch Bestandteil der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes selbst.

Die Vorschrift schützt insbesondere Demokratie und Menschenwürde gerade davor, mit den Mitteln einer momentanen Mehrheit dauerhaft beseitigt zu werden.

Das Grundgesetz versteht Demokratie daher nicht als unbegrenzte Herrschaft der jeweiligen Mehrheit, sondern als verfassungsgebundene demokratische Herrschaft.

Kann eine Grundgesetzänderung verfassungskonform ausgelegt werden?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt auch bei verfassungsändernden Gesetzen die Möglichkeit einer Auslegung, die mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Ist eine Vorschrift auf mehrere Weisen verständlich, kann eine mit der Ewigkeitsgarantie vereinbare Interpretation maßgeblich sein.

Eine eindeutige Verletzung des unveränderlichen Verfassungskerns lässt sich dadurch jedoch nicht retten.

Was geschieht bei einem Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG?

Die verfassungsändernde Regelung ist nichtig.

Die notwendige Zweidrittelmehrheit kann den materiellen Verfassungsverstoß nicht heilen.

Die verbindliche Feststellung einer solchen Nichtigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht.

Verhindert Art. 79 Abs. 3 GG schon die Einbringung eines problematischen Gesetzentwurfs?

Nein.

Ein politisch oder verfassungsrechtlich umstrittener Entwurf kann grundsätzlich in das parlamentarische Verfahren eingebracht und beraten werden.

Die Vereinbarkeit mit Art. 79 Abs. 3 GG ist dann Gegenstand der parlamentarischen und gegebenenfalls später verfassungsgerichtlichen Prüfung.

Erst das gegen die Ewigkeitsgarantie verstoßende verfassungsändernde Gesetz wäre unwirksam.

Wie hat sich Art. 79 GG historisch entwickelt?

Die wesentlichen Grundentscheidungen des Art. 79 GG stammen aus dem Jahr 1949.

Bereits der Parlamentarische Rat entschied sich für:

  • das ausdrückliche Textänderungsgebot,
  • die Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat sowie
  • den unantastbaren Verfassungskern des Absatzes 3.

Damit sollte eine zugleich veränderbare und gegen ihre Selbstabschaffung gesicherte Verfassung entstehen.

Die einzige Änderung des Art. 79 GG erfolgte 1954. Damals wurde der heutige zweite Satz des Absatzes 1 im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Friedens-, Besatzungs- und Verteidigungsverträgen eingefügt.

Wie oft wurde Art. 79 GG selbst geändert?

Nur einmal.

Die vierte Grundgesetzänderung – das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954, BGBl. I S. 45 – ergänzte Art. 79 Abs. 1 um seinen heutigen Satz 2.

Sie trat am 28. März 1954 in Kraft.

Absatz 2 mit den Zweidrittelmehrheiten und insbesondere die Ewigkeitsgarantie des Absatzes 3 bestehen seit 1949 inhaltlich unverändert.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 79 GG?

Art. 79 GG verbindet Veränderbarkeit und Unverfügbarkeit.

Das Grundgesetz kann an neue politische und gesellschaftliche Bedingungen angepasst werden. Dafür müssen Bundestag und Bundesrat besonders breite Mehrheiten erreichen und die Änderung im Verfassungstext ausdrücklich sichtbar machen.

Bestimmte Grundlagen stehen aber außerhalb dieser Änderungsmacht:

Menschenwürde, demokratische Selbstbestimmung, grundlegende Rechts- und Sozialstaatlichkeit sowie die föderale Grundstruktur Deutschlands dürfen auch mit Zweidrittel- oder Einstimmigkeitsmehrheiten nicht preisgegeben werden.

Art. 79 GG sorgt damit dafür, dass die Verfassung politisch entwicklungsfähig bleibt, ohne ihre eigene Identität zur Disposition gewöhnlicher staatlicher Organe zu stellen.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 79 GG steht an der Schnittstelle zwischen dem normalen Gesetzgebungsverfahren, den tragenden Verfassungsprinzipien und der europäischen Integration. Für die Ewigkeitsgarantie sind insbesondere Art. 1 und 20 GG entscheidend; Art. 23 GG überträgt die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG ausdrücklich auch auf wesentliche Schritte europäischer Integration.

  • Art. 1 GG – Menschenwürde, Menschenrechtsbekenntnis und unmittelbare Bindung staatlicher Gewalt an die Grundrechte; die dort niedergelegten Grundsätze gehören zum unveränderlichen Verfassungskern.
  • Art. 20 GG – Demokratie-, Bundesstaats-, Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip sowie Volkssouveränität; seine tragenden Grundsätze sind durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt.
  • Art. 23 GG – europäische Integration; Art. 23 Abs. 1 Satz 3 verweist ausdrücklich auf Art. 79 Abs. 2 und 3 GG und schützt dadurch die Verfassungsidentität auch im Integrationsprozess.
  • Art. 38 GG – demokratische Wahl des Bundestages; in der Rechtsprechung zur europäischen Integration eng mit dem durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Demokratieprinzip verbunden.
  • Art. 50 und 51 GG – Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung und Stimmenverteilung im Bundesrat; die grundsätzliche Länderbeteiligung ist durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt.
  • Art. 76 bis 78 GG – allgemeines Gesetzgebungsverfahren, das grundsätzlich auch bei verfassungsändernden Gesetzen gilt, ergänzt durch die besonderen Anforderungen des Art. 79 GG.
  • Art. 146 GG – Ende der Geltung des Grundgesetzes bei Inkrafttreten einer vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossenen neuen Verfassung; von der Verfassungsänderung nach Art. 79 GG zu unterscheiden.

Rechtsprechung zu Art. 79 GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 79 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 79 GG.

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