Artikel 4 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 18.09.2026

Art. 4 GG schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Zur Glaubensfreiheit gehört nicht nur die innere Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu haben, zu bilden oder zu ändern. Geschützt ist grundsätzlich auch die Freiheit, nach der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung zu leben und sie nach außen zu betätigen. Art. 4 GG schützt ebenso die Entscheidung, keinen Glauben zu haben und religiösen Handlungen fernzubleiben.

Die Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe können deshalb nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass ein Gesetz sie vorsieht. Beschränkungen kommen vielmehr insbesondere zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht und müssen einen schonenden Ausgleich der betroffenen Verfassungsgüter herstellen.

Art. 4 GG schützt daneben die Gewissensfreiheit. Absatz 3 enthält mit der Kriegsdienstverweigerung eine besondere Gewährleistung: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Damit umfasst Art. 4 GG mehrere eigenständige, teilweise eng miteinander verbundene Freiheitsrechte.

Inhalt

Artikel 4 GG – Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Wortlaut des Art. 4 GG

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 4 GG

Welche Grundrechte enthält Art. 4 GG?

Art. 4 GG schützt mehrere miteinander verbundene Freiheitsbereiche. Absatz 1 nennt die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Absatz 2 gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Absatz 3 schützt speziell vor einem Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe, wenn dieser der eigenen Gewissensentscheidung widerspricht.

Für die Religionsfreiheit behandelt das Bundesverfassungsgericht Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG als einheitliches Grundrecht. Die Trennung zwischen innerem Glauben, äußerem Bekenntnis und Religionsausübung führt daher nicht zu voneinander isolierten Schutzbereichen. Geschützt ist vielmehr umfassend die Freiheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bilden, zu haben, zu äußern und das eigene Verhalten an ihnen auszurichten.

Davon dogmatisch zu unterscheiden ist die Gewissensfreiheit. Sie setzt keine religiöse Überzeugung voraus. Auch ein Mensch ohne religiösen Glauben kann sich auf eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG berufen.

Persönlicher Schutzbereich

Wer kann sich auf Art. 4 GG berufen?

Art. 4 GG ist ein Menschenrecht. Die Glaubens-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit steht deshalb grundsätzlich jedem Menschen unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit zu.

Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger. Ihre Religionsfreiheit steht allerdings insbesondere im schulischen Bereich in einem verfassungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Elternrecht und den besonderen Regelungen des Art. 7 GG. Art. 7 Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht entscheiden. Die einfachgesetzliche Religionsmündigkeit ist hiervon zu unterscheiden.

Können sich Religionsgemeinschaften auf Art. 4 GG berufen?

Ja. Die Religionsfreiheit ist nicht nur individuell, sondern auch korporativ geschützt. Religion wird typischerweise gemeinsam ausgeübt. Religionsgemeinschaften und bestimmte ihnen zugeordnete Einrichtungen können deshalb selbst Träger der Religionsfreiheit sein.

Art. 4 GG steht dabei in engem Zusammenhang mit Art. 140 GG und den dadurch in das Grundgesetz inkorporierten religionsverfassungsrechtlichen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung. Diese gewährleisten unter anderem das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften.

Das Bundesverfassungsgericht hat etwa für das kirchliche Arbeitsrecht hervorgehoben, dass die Formulierung des kirchlichen Selbstverständnisses grundsätzlich den Religionsgemeinschaften selbst obliegt und als Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist.

Glaubensfreiheit und Weltanschauungsfreiheit

Was ist unter „Glauben“ zu verstehen?

Der verfassungsrechtliche Begriff des Glaubens ist weit. Art. 4 GG schützt nicht nur die traditionellen großen Religionsgemeinschaften. Entscheidend ist nicht, wie verbreitet eine Überzeugung ist oder ob staatliche Stellen ihre religiösen Aussagen für überzeugend, vernünftig oder theologisch richtig halten.

Der Staat darf grundsätzlich nicht selbst bestimmen, welche Glaubensüberzeugungen „richtig“ sind. Das folgt aus der Religionsfreiheit und der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität.

Gleichzeitig genügt nicht jede beliebige persönliche Vorliebe, um den besonderen Schutz der Religionsfreiheit auszulösen. Die behauptete Überzeugung muss ihrem geistigen Gehalt und ihrer äußeren Erscheinung nach als religiöse oder weltanschauliche Überzeugung plausibel sein. Die staatlichen Gerichte dürfen diese Plausibilität prüfen, ohne sich an die Stelle religiöser Autoritäten zu setzen.

Was ist eine Weltanschauung?

Eine Weltanschauung ist eine umfassende, auf die Stellung des Menschen und die Deutung von Welt und Leben bezogene Überzeugung, die nicht notwendig auf einen Gott oder eine transzendente Wirklichkeit bezogen sein muss.

Art. 4 Abs. 1 GG stellt religiöses und weltanschauliches Bekenntnis ausdrücklich nebeneinander. Der verfassungsrechtliche Schutz ist daher nicht davon abhängig, dass eine Überzeugung theistisch oder überhaupt religiös ist.

Der Staat muss Religion und Weltanschauung grundsätzlich gleichermaßen respektieren. Das wird zusätzlich durch Art. 33 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichert.

Positive Glaubens- und Religionsfreiheit

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die positive Religionsfreiheit. Sie umfasst zunächst die innere Freiheit, einen Glauben zu bilden, zu haben, beizubehalten, zu verändern oder anzunehmen.

Der Schutz endet aber nicht im Inneren des Menschen. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit, den eigenen Glauben zu bekennen, zu verbreiten und nach den als religiös verbindlich verstandenen Regeln zu handeln.

Welche religiösen Handlungen sind geschützt?

Geschützt werden insbesondere Gottesdienst, Gebet, religiöse Riten und Zeremonien, religiöse Unterweisung und Verkündigung sowie das Tragen religiös motivierter Kleidung und Symbole. Auch religiös begründete Speise- und Verhaltensregeln können in den Schutzbereich fallen.

Der Schutz hängt nicht davon ab, ob sämtliche Angehörigen einer Religion dieselbe Verhaltensregel für verpflichtend halten. Das Bundesverfassungsgericht hat dies besonders deutlich beim islamischen Kopftuch hervorgehoben: Dass innerhalb des Islam unterschiedliche Auffassungen über ein Bedeckungsgebot bestehen, nimmt einer individuellen, nachvollziehbar religiös begründeten Entscheidung nicht den Schutz des Art. 4 GG.

Der Staat darf daher nicht allein aufgrund eigener theologischer Bewertungen entscheiden, welche religiösen Handlungen zwingend vorgeschrieben sind und welche lediglich freiwillige Bräuche darstellen.

Schützt Art. 4 GG nur zwingende Glaubensgebote?

Nein. Der Schutz der Religionsfreiheit ist nicht auf Verhaltensweisen beschränkt, deren Befolgung von einer Religionsgemeinschaft zwingend verlangt wird.

Maßgeblich ist vielmehr, ob das betreffende Verhalten nach dem Selbstverständnis des Grundrechtsträgers in plausibler Weise religiös oder weltanschaulich motiviert ist. Wie stark sich die Person subjektiv gebunden sieht, kann allerdings für das Gewicht des Grundrechtseingriffs und damit für die spätere Abwägung von Bedeutung sein.

Negative Glaubens- und Religionsfreiheit

Art. 4 GG schützt nicht nur das Recht, eine Religion auszuüben. Ebenso geschützt ist die negative Glaubensfreiheit: Jeder Mensch darf einen Glauben ablehnen, seine religiöse Überzeugung verschweigen, aus einer Religionsgemeinschaft austreten und religiösen Handlungen fernbleiben.

Positive und negative Religionsfreiheit sind dabei nicht zwei unterschiedlich wertige Grundrechte. Der Staat darf weder religiöse Betätigung grundsätzlich zurückdrängen noch Menschen zur Teilnahme an religiöser Betätigung zwingen.

Hat man ein Recht, überhaupt nicht mit Religion konfrontiert zu werden?

Nein. Die negative Religionsfreiheit vermittelt kein allgemeines Recht darauf, im gesellschaftlichen Leben von jeder Begegnung mit Religion, religiösen Menschen oder religiösen Symbolen verschont zu bleiben.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet insbesondere zwischen religiösen Äußerungen anderer Grundrechtsträger und einer Situation, die der Staat selbst schafft. In einer pluralistischen Gesellschaft müssen Menschen grundsätzlich hinnehmen, dass andere ihre Religion sichtbar praktizieren.

Anders kann es liegen, wenn der Staat selbst eine religiöse Aussage veranlasst oder eine Person ohne Ausweichmöglichkeit einem bestimmten religiösen Symbol oder einer religiösen Handlung aussetzt. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Schule und andere staatliche Einrichtungen bedeutsam.

Warum war das staatlich angeordnete Kruzifix im Klassenzimmer problematisch?

In seinem sogenannten Kruzifix-Beschluss von 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die staatlich angeordnete Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, Art. 4 Abs. 1 GG verletzt.

Die Besonderheit lag insbesondere darin, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund der Schulpflicht dem vom Staat verantworteten religiösen Symbol nicht ohne Weiteres ausweichen konnten. Der Staat hatte das Symbol selbst zum Bestandteil der schulischen Umgebung gemacht.

Davon unterscheidet die spätere Rechtsprechung religiöse Bekundungen einzelner Grundrechtsträger. Trägt beispielsweise eine Lehrerin aus eigener religiöser Überzeugung ein Kopftuch, macht der Staat diese religiöse Aussage nicht bereits dadurch zu seiner eigenen, dass er das Verhalten duldet.

Religionsfreiheit und religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates

Das Grundgesetz verlangt eine weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates. Diese ergibt sich nicht aus einer einzelnen Verfassungsbestimmung, sondern aus dem Zusammenspiel insbesondere von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 3 GG sowie den über Art. 140 GG geltenden religionsverfassungsrechtlichen Bestimmungen.

Neutralität bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine staatliche Gleichgültigkeit gegenüber Religion und auch keine strikte Verbannung religiöser Betätigung aus dem öffentlichen Raum. Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist vielmehr von einer offenen und übergreifenden Neutralität geprägt.

Der Staat darf sich grundsätzlich nicht mit einer bestimmten Religion identifizieren, einzelne Glaubensrichtungen privilegieren oder Anders- und Nichtgläubige ausgrenzen. Gleichzeitig darf er religiöse Betätigung ermöglichen und mit Religionsgemeinschaften zusammenwirken, soweit er dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrt.

Darf der Staat religiöse Symbole verbieten?

Das lässt sich nicht einheitlich beantworten. Entscheidend ist insbesondere, wer das Symbol verwendet, in welchem staatlichen Bereich dies geschieht und welche gegenläufigen Verfassungsgüter betroffen sind.

Bei einer Lehrkraft an einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule entschied das Bundesverfassungsgericht 2015, dass ein pauschales landesweites Verbot religiöser Bekundungen allein wegen einer abstrakten Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität unverhältnismäßig sein kann. Bei einem nachvollziehbar religiös motivierten Kopftuch verlangte das Gericht grundsätzlich eine hinreichend konkrete Gefahr für die geschützten Verfassungsgüter.

Für Tätigkeiten, bei denen eine Person unmittelbar als Repräsentantin staatlicher Autorität erscheint, kann die Abwägung anders ausfallen. 2020 hielt das Bundesverfassungsgericht Beschränkungen für eine Rechtsreferendarin bei bestimmten repräsentativen Tätigkeiten der Justiz für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Als gegenläufige Verfassungsgüter berücksichtigte es insbesondere die Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit der negativen Religionsfreiheit Dritter.

Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt daher wesentlich davon ab, ob eine religiöse Äußerung dem Staat zugerechnet wird oder er lediglich die Religionsausübung einer grundrechtsberechtigten Person ermöglicht beziehungsweise duldet.

Art. 4 GG in der öffentlichen Schule

Die Schule ist ein besonders konfliktträchtiger Anwendungsbereich der Religionsfreiheit. Hier treffen regelmäßig mehrere Verfassungspositionen aufeinander: die Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften, das Elternrecht, der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität.

Das Grundgesetz enthält für den Religionsunterricht zusätzlich besondere Regelungen in Art. 7 Abs. 2 und 3 GG. Art. 4 GG und Art. 7 GG müssen deshalb im schulischen Bereich gemeinsam betrachtet werden.

Dürfen Lehrkräfte religiöse Kleidung tragen?

Religiös motivierte Bekleidung fällt grundsätzlich in den Schutz der Glaubensfreiheit. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bedeutet dies jedoch nicht, dass jede Form religiöser Bekundung unter allen Umständen zulässig sein muss.

Nach dem Kopftuch-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2015 genügt bei einer bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität grundsätzlich nicht, um eine als religiös verpflichtend verstandene Bekleidung generell zu untersagen.

Eine hinreichend konkrete Gefahr kann dagegen Beschränkungen rechtfertigen. Auch darf der Staat religiöse und weltanschauliche Richtungen bei der Ausgestaltung entsprechender Verbote nicht ohne tragfähigen Grund unterschiedlich behandeln.

Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG

Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet ausdrücklich die ungestörte Religionsausübung. Das Bundesverfassungsgericht versteht diese Gewährleistung zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG als Bestandteil eines umfassenden Grundrechts der Glaubens- und Religionsfreiheit.

Religionsausübung beschränkt sich nicht auf Gottesdienste oder Vorgänge innerhalb eines Gotteshauses. Sie kann auch religiös motiviertes Verhalten im Alltag umfassen.

Ist religiöses Schächten durch Art. 4 GG geschützt?

Religiös begründete Schlachtvorschriften können grundrechtlich geschützt sein. In seinem Schächt-Urteil vom 15. Januar 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht über einen muslimischen Metzger zu entscheiden, der Tiere ohne vorherige Betäubung schlachten wollte, um seinen Kunden den Verzehr von Fleisch entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung zu ermöglichen.

Da der damalige Beschwerdeführer kein Deutscher war und sich deshalb nicht unmittelbar auf das Deutschenrecht der Berufsfreiheit berufen konnte, prüfte das Gericht seine berufliche Tätigkeit anhand von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Es verlangte eine grundrechtskonforme Auslegung des Tierschutzrechts, die eine Ausnahmegenehmigung für religiös begründetes Schächten ermöglichen konnte.

Der Fall zeigt zugleich, dass Religionsfreiheit nicht automatisch Vorrang vor anderen Verfassungsgütern hat. Heute besitzt auch der Tierschutz durch Art. 20a GG ausdrücklich Verfassungsrang. Kollidierende Verfassungsgüter müssen daher in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden.

Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG

Die Gewissensfreiheit ist ein eigenständiges Grundrecht. Sie ist nicht auf religiöse Gewissensentscheidungen beschränkt.

Unter einer Gewissensentscheidung wird im Verfassungsrecht eine ernsthafte sittliche Entscheidung verstanden, die der Einzelne in einer konkreten Situation als für sich unbedingt verbindlich erfährt, sodass ein Handeln gegen diese Entscheidung als schwerwiegender innerer Konflikt empfunden würde.

Der Staat darf nicht darüber entscheiden, ob eine Gewissensentscheidung moralisch „richtig“ ist. Er kann aber prüfen, ob tatsächlich eine Gewissensentscheidung im verfassungsrechtlichen Sinne geltend gemacht wird.

Schützt die Gewissensfreiheit jedes Verhalten, das jemand persönlich ablehnt?

Nein. Nicht jede starke persönliche Meinung oder Abneigung ist bereits eine Gewissensentscheidung. Art. 4 Abs. 1 GG verlangt mehr als Zweckmäßigkeitserwägungen, politische Präferenzen oder persönliche Interessen.

Erforderlich ist eine ernsthafte sittliche Bindung der Person. Gerade weil das Gewissen seinem Wesen nach ein innerer Vorgang ist, kann der Staat nicht den Inhalt des Gewissens bewerten. Bei rechtlichen Konflikten kann jedoch geprüft werden, ob die behauptete Gewissensentscheidung nach dem Vorbringen der betroffenen Person nachvollziehbar dargelegt ist.

Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG

Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt ausdrücklich: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Die Vorschrift konkretisiert die Gewissensfreiheit für einen besonders konfliktträchtigen Bereich.

Geschützt ist die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Die Vorschrift garantiert dagegen nicht allgemein die Befreiung von sämtlichen staatlichen Dienstpflichten.

Das Verhältnis zur Wehrpflicht und zu Ersatzdiensten wird insbesondere durch Art. 12a GG und das einfache Wehr- und Kriegsdienstverweigerungsrecht bestimmt.

Gilt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung trotz ausgesetzter beziehungsweise veränderter Wehrdienstausgestaltung?

Ja. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht unabhängig davon, in welchem Umfang der Staat tatsächlich Personen zum Wehrdienst heranzieht. Auch die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens besteht fort.

Das geltende Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) regelt das Verfahren. Nach § 1 KDVG wird als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert.

Über die Berechtigung entscheidet nach § 2 KDVG das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag. Der Antrag muss eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung enthalten. Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben, sieht das Gesetz zunächst eine schriftliche und gegebenenfalls eine mündliche Anhörung vor.

Schützt Art. 4 Abs. 3 GG auch Soldatinnen und Soldaten?

Das Grundrecht ist nicht auf Personen beschränkt, die noch keinen Wehrdienst geleistet haben. Auch Soldatinnen und Soldaten können eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe treffen. Das geltende KDVG sieht ausdrücklich vor, dass über den Antrag einer Soldatin oder eines Soldaten vorrangig zu entscheiden ist.

Art. 4 Abs. 3 GG ist deshalb nicht lediglich ein historisches Grundrecht aus der Zeit der allgemeinen Einberufung zum Grundwehrdienst, sondern bleibt als individuelle Gewissensgarantie verfassungsrechtlich relevant.

Eingriffe in die Religions- und Gewissensfreiheit

Ein Eingriff liegt insbesondere vor, wenn der Staat religiöse oder weltanschauliche Betätigung verbietet, erschwert oder sanktioniert, zur Teilnahme an religiösen Handlungen verpflichtet oder eine Person entgegen ihrer Überzeugung zu einem religiösen Bekenntnis drängt.

Auch staatliche Maßnahmen, die religiös motiviertes Verhalten zwar nicht unmittelbar verbieten, aber mit erheblichen Nachteilen verbinden, können die Religionsfreiheit beeinträchtigen.

Bei der negativen Religionsfreiheit können staatlich veranlasste religiöse Handlungen oder Symbole einen Eingriff darstellen, wenn Betroffene ihnen in einer vom Staat geschaffenen Situation ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit ausgesetzt werden.

Schranken der Glaubens- und Religionsfreiheit

Enthält Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einen Gesetzesvorbehalt?

Nein. Anders als beispielsweise Art. 5 Abs. 2 GG nennt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keine gesetzlichen Schranken. Das Bundesverfassungsgericht behandelt die Glaubens- und Religionsfreiheit deshalb als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht.

Das bedeutet nicht, dass religiös motiviertes Verhalten unter allen Umständen Vorrang besitzt. Auch vorbehaltlose Grundrechte können mit anderen Verfassungsgütern kollidieren.

Wodurch kann die Religionsfreiheit beschränkt werden?

Beschränkungen kommen aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht. Dazu gehören insbesondere Grundrechte anderer Menschen sowie sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang.

Je nach Sachverhalt können beispielsweise die negative Religionsfreiheit Dritter, das Elternrecht, der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates oder der verfassungsrechtlich geschützte Tierschutz mit der Religionsfreiheit kollidieren.

Die betroffenen Verfassungsgüter sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz möglichst schonend einander zuzuordnen. Keines der kollidierenden Verfassungsgüter soll vorschnell vollständig verdrängt werden.

Reicht kollidierendes Verfassungsrecht allein für einen Eingriff?

Nein. Dass ein gegenläufiges Verfassungsgut existiert, beantwortet noch nicht die Frage, ob eine konkrete staatliche Beschränkung zulässig ist.

Ein Grundrechtseingriff bedarf regelmäßig einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die gesetzliche Regelung und ihre Anwendung müssen außerdem verhältnismäßig sein. Die besondere Bedeutung der vorbehaltlos gewährleisteten Religionsfreiheit muss dabei in die Abwägung eingestellt werden.

Wie streng die Anforderungen ausfallen, hängt von der konkreten Konfliktlage ab. Das zeigt etwa die Kopftuchrechtsprechung: Für ein allgemeines Verbot religiös motivierter Bekleidung an öffentlichen Gemeinschaftsschulen ließ das Bundesverfassungsgericht eine lediglich abstrakte Gefahr für Schulfrieden und Neutralität nicht genügen.

Staatliche Schutzpflichten und Religionsfreiheit

Art. 4 GG ist in erster Linie ein Freiheitsrecht gegen staatliche Beeinträchtigungen. Wie andere Grundrechte besitzt es zugleich eine objektiv-rechtliche Dimension. Der Staat darf den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch leerlaufen lassen, dass er bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Dritte keinerlei Schutz gewährt.

Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Anspruch darauf, dass der Staat jede Beeinträchtigung religiöser Interessen verhindert. Umfang und Ausgestaltung staatlicher Schutzpflichten hängen von der konkreten Gefahrenlage, den betroffenen Rechtsgütern und den entgegenstehenden Grundrechten Dritter ab. Dem Gesetzgeber verbleiben dabei grundsätzlich Gestaltungsspielräume.

Religionsfreiheit und allgemeine Gesetze

Religiöse Motivation befreit nicht pauschal von der allgemeinen Rechtsordnung. Strafrecht, Tierschutzrecht, Schulrecht, Bau- und Immissionsschutzrecht oder arbeitsrechtliche Regelungen können auch religiöse Tätigkeiten betreffen.

Umgekehrt genügt die bloße Existenz eines allgemeinen Gesetzes nicht automatisch, um einen Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu rechtfertigen. Weil diese Gewährleistungen keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthalten, muss die Beschränkung letztlich dem Schutz eines Verfassungsguts dienen und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Wo das einfache Recht Auslegungsspielräume eröffnet, muss die Bedeutung der Religionsfreiheit bei seiner Auslegung und Anwendung berücksichtigt werden.

Religionsgemeinschaften und Art. 140 GG

Für das deutsche Religionsverfassungsrecht reicht Art. 4 GG allein nicht aus. Von zentraler Bedeutung ist zusätzlich Art. 140 GG. Er erklärt mehrere Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung zu Bestandteilen des Grundgesetzes.

Dazu gehören insbesondere Regelungen über das Verbot einer Staatskirche, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften, ihren Körperschaftsstatus, Kirchensteuern, religiöse Betätigung in öffentlichen Einrichtungen sowie den Schutz der Sonn- und Feiertage.

Art. 4 GG und Art. 140 GG ergänzen sich. Art. 4 GG schützt insbesondere individuelle und korporative Religionsfreiheit; die inkorporierten Weimarer Kirchenartikel enthalten zusätzliche institutionelle Regeln für das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften.

Was bedeutet das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften?

Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG gewährleistet den Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten.

Das betrifft insbesondere Fragen der inneren Organisation und des religiösen Selbstverständnisses. Auch kirchliche Beschäftigungsverhältnisse können davon erfasst sein, soweit sie der Verwirklichung des religiösen Auftrags dienen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch hervorgehoben, dass die Interessen der Religionsgemeinschaft nicht automatisch sämtliche Grundrechte ihrer Beschäftigten verdrängen. Bei der Anwendung staatlichen Arbeitsrechts müssen die widerstreitenden Rechtspositionen zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden.

Religionsfreiheit und Art. 3 Abs. 3 GG

Art. 4 GG wird durch das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergänzt. Danach darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Während Art. 4 GG die Freiheit religiöser und weltanschaulicher Überzeugung und Betätigung schützt, richtet sich Art. 3 Abs. 3 GG besonders gegen eine an Religion anknüpfende Ungleichbehandlung.

Für den öffentlichen Dienst enthält Art. 33 Abs. 3 GG eine weitere spezielle Garantie. Danach sind insbesondere der Zugang zu öffentlichen Ämtern und die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte grundsätzlich unabhängig vom religiösen Bekenntnis.

Art. 4 GG und die Europäische Menschenrechtskonvention

Auf europäischer Ebene schützt Art. 9 EMRK die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Gewährleistung umfasst insbesondere die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln und sie allein oder gemeinsam mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

Anders als Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält Art. 9 Abs. 2 EMRK einen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt für die Freiheit, Religion oder Weltanschauung zu bekennen. Beschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für einen der dort genannten legitimen Zwecke notwendig sein.

Die EMRK besitzt in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes. Für die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes sind die Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugleich als Auslegungshilfen zu berücksichtigen. Maßgeblich bleibt dabei die deutsche Verfassungsordnung.

Art. 4 GG und die Grundrechtecharta der Europäischen Union

Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Vorschrift nennt ausdrücklich die Freiheit, Religion oder Weltanschauung zu wechseln und sie allein oder gemeinsam, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

Art. 10 Abs. 2 GRCh erkennt außerdem das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Gesetze an.

Die Unionsgrundrechte sind für deutsche Stellen allerdings nicht bei jedem rein innerstaatlichen Sachverhalt anwendbar. Für die Mitgliedstaaten gilt die Charta nach Art. 51 Abs. 1 GRCh grundsätzlich bei der Durchführung beziehungsweise im Anwendungsbereich des Unionsrechts.

Historische Bedeutung des Art. 4 GG

Die vorbehaltlose Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht vor dem Hintergrund deutscher Verfassungs- und Unrechtsgeschichte. Religiöse Verfolgung, staatliche Eingriffe in Glaubensgemeinschaften und Gewissenszwang hatten gezeigt, welche Bedeutung die Freiheit persönlicher Überzeugung für eine freiheitliche Verfassungsordnung besitzt.

Das Grundgesetz schützt deshalb nicht eine bestimmte Religion, sondern die Freiheit des Menschen in religiösen und weltanschaulichen Fragen. Christen, Juden, Muslime und Angehörige anderer Religionen werden ebenso geschützt wie Menschen mit nichtreligiösen Weltanschauungen oder ohne Glauben.

Die Regelungen über das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften knüpfen zugleich teilweise an die Weimarer Reichsverfassung an. Durch Art. 140 GG wurden zentrale Weimarer Religionsartikel in das Grundgesetz aufgenommen und mit der umfassenden Grundrechtsgarantie des Art. 4 GG verbunden.

Prüfung der Glaubens- und Religionsfreiheit

Für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet sich folgende dogmatische Grundstruktur an:

  1. Persönlicher Schutzbereich: Ist die betroffene Person oder Gemeinschaft Träger der Religions- beziehungsweise Weltanschauungsfreiheit?
  2. Sachlicher Schutzbereich: Liegt eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung beziehungsweise eine davon getragene Betätigung vor?
  3. Eingriff: Beeinträchtigt eine staatliche Maßnahme die positive oder negative Religionsfreiheit?
  4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Da Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthalten, muss die Beschränkung insbesondere dem Schutz kollidierenden Verfassungsrechts dienen.
  5. Gesetzliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff muss auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen und einen verhältnismäßigen Ausgleich der kollidierenden Verfassungsgüter herstellen.

Bei der Gewissensfreiheit ist eigenständig zu prüfen, ob eine Gewissensentscheidung im verfassungsrechtlichen Sinne vorliegt. Bei Art. 4 Abs. 3 GG kommt es speziell auf eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe an.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 3 Abs. 3 GG – Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Glaubens oder religiöser Anschauungen
  • Art. 7 GG – Schulwesen, Religionsunterricht und Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Religionsunterricht
  • Art. 12a GG – Wehrpflicht und Ersatzdienst; enger Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG
  • Art. 33 Abs. 3 GG – Schutz vor religiöser Benachteiligung insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Ämtern
  • Art. 140 GG – zentrale institutionelle Vorschriften des Religionsverfassungsrechts und Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften

Rechtsprechung zu Art. 4 GG

Fachquellen zu Art. 4 GG

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