Artikel 9 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 20.09.2026

Art. 9 GG schützt die Vereinigungsfreiheit und die Koalitionsfreiheit. Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Geschützt ist damit die freiwillige Bildung auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschlüsse, aber auch deren Bestand, Organisation und Betätigung. Art. 9 Abs. 2 GG zieht eine besondere verfassungsunmittelbare Grenze: Vereinigungen sind verboten, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Art. 9 Abs. 3 GG enthält mit der Koalitionsfreiheit eine speziell auf das Arbeits- und Wirtschaftsleben zugeschnittene Gewährleistung. Jedermann darf Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bilden. Geschützt sind insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, ihre Tarifautonomie sowie koalitionsspezifische Betätigungen einschließlich Arbeitskampfmaßnahmen. Auch das Streikrecht hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG.

Art. 9 GG ist damit sowohl für das gesellschaftliche Vereinigungswesen als auch für die Ordnung des Arbeitslebens von grundlegender Bedeutung. Die Vorschrift schützt selbstorganisierte gesellschaftliche Gruppen vor staatlicher Bevormundung und ermöglicht Arbeitnehmern und Arbeitgebern, ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen grundsätzlich eigenverantwortlich auszuhandeln.

Inhalt

Artikel 9 GG – Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit

Wortlaut des Art. 9 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Erläuterungen zu Art. 9 GG

1. Systematik und Bedeutung des Art. 9 GG

Art. 9 GG enthält zwei miteinander verwandte, dogmatisch aber zu unterscheidende Grundrechtsgewährleistungen. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Vereinigungsfreiheit. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet als spezielleres Grundrecht die Koalitionsfreiheit für Vereinigungen, die der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen.

Beiden Gewährleistungen liegt eine gemeinsame Idee zugrunde: Menschen sollen gesellschaftliche Interessen nicht nur individuell verfolgen dürfen, sondern sich hierfür selbstbestimmt zusammenschließen können. Das Grundgesetz schützt damit gesellschaftliche Selbstorganisation gegenüber dem Staat.

Diese Freiheit besitzt zugleich eine demokratische und pluralistische Funktion. Eine freiheitliche Gesellschaft besteht nicht ausschließlich aus Individuen und staatlichen Institutionen. Parteien, Vereine, Verbände, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und zahlreiche andere Zusammenschlüsse bilden einen eigenständigen gesellschaftlichen Raum zwischen Individuum und Staat.

Von Art. 9 GG zu unterscheiden sind insbesondere die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und die besondere verfassungsrechtliche Stellung politischer Parteien nach Art. 21 GG. Während Art. 8 GG typischerweise ein vorübergehendes Zusammenkommen schützt, betrifft Art. 9 GG grundsätzlich organisatorisch verfestigte Zusammenschlüsse von gewisser Dauer.

2. Die allgemeine Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG

Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, „Vereine und Gesellschaften zu bilden“. Trotz dieser zivilrechtlich klingenden Formulierung ist das Grundrecht nicht auf eingetragene Vereine oder bestimmte gesellschaftsrechtliche Rechtsformen beschränkt.

Der verfassungsrechtliche Begriff der Vereinigung ist eigenständig zu bestimmen. Entscheidend ist insbesondere, ob sich mehrere Personen freiwillig für eine gewisse Dauer zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks organisatorisch zusammenschließen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zu Vereinigungsverboten vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. hervorgehoben, dass Art. 9 Abs. 1 GG sowohl die Gründung als auch den Bestand von Vereinigungen schützt.

Was ist eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 GG?

Eine Vereinigung setzt einen Zusammenschluss mehrerer Personen voraus, der einen gemeinsamen Zweck verfolgt und über eine gewisse organisatorische Struktur verfügt. Erforderlich ist außerdem eine gewisse Dauerhaftigkeit.

Das unterscheidet eine Vereinigung insbesondere von einer Versammlung. Menschen, die für einige Stunden zu einer Demonstration zusammenkommen, bilden allein dadurch noch keinen Verein. Gründen dieselben Personen dagegen eine dauerhaft organisierte Bürgerinitiative oder einen Verband, kann Art. 9 Abs. 1 GG einschlägig sein.

Für das einfache Vereinsrecht enthält § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes eine gesetzliche Definition. Danach ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Der verfassungsrechtliche Vereinigungsbegriff wird dadurch allerdings nicht abschließend definiert.

Muss eine Vereinigung ein eingetragener Verein sein?

Nein. Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht lediglich den eingetragenen Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenschluss, nicht dessen Bezeichnung oder eine Eintragung in das Vereinsregister.

Auch nichtrechtsfähige beziehungsweise nicht eingetragene Zusammenschlüsse können deshalb in den Schutzbereich fallen. Ebenso ist die Vereinigungsfreiheit nicht auf gemeinnützige oder ideelle Zwecke beschränkt.

Welche Zwecke darf eine Vereinigung verfolgen?

Grundsätzlich ist die Wahl des Vereinigungszwecks frei. Art. 9 Abs. 1 GG schützt damit sehr unterschiedliche gesellschaftliche Zusammenschlüsse, beispielsweise Kultur-, Sport-, Interessen- und Berufsvereinigungen.

Die verfassungsrechtlichen Grenzen ergeben sich insbesondere aus Art. 9 Abs. 2 GG. Die staatliche Gewalt darf darüber hinaus nicht allein deshalb gegen eine Vereinigung vorgehen, weil sie deren politische, gesellschaftliche oder weltanschauliche Vorstellungen ablehnt.

3. Persönlicher Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG

Art. 9 Abs. 1 GG beginnt mit den Worten „Alle Deutschen“. Die allgemeine Vereinigungsfreiheit gehört damit zu den sogenannten Deutschengrundrechten.

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG erfüllt.

Sind Ausländer durch Art. 9 GG geschützt?

Ausländische Staatsangehörige können sich nicht unmittelbar auf das Deutschen-Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Ihre Vereinigungsfreiheit ist jedoch nicht verfassungsrechtlich schutzlos. Insbesondere kommt ein Schutz über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.

Hinzu kommen völkerrechtliche und – innerhalb seines Anwendungsbereichs – unionsrechtliche Gewährleistungen. Art. 11 EMRK schützt die Vereinigungsfreiheit unabhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit.

Für Art. 9 Abs. 3 GG gilt ohnehin etwas anderes: Die Koalitionsfreiheit ist ausdrücklich „für jedermann“ gewährleistet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausländischer Staatsangehörigkeit können sich daher unmittelbar auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen.

Was gilt für Unionsbürger?

Bei Unionsbürgern ist zusätzlich das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die dogmatische Behandlung von Deutschen-Grundrechten bei Unionsbürgern wird unterschiedlich begründet. Diskutiert werden insbesondere eine unionsrechtskonforme Erweiterung des persönlichen Schutzbereichs und ein über Art. 2 Abs. 1 GG vermittelter, in seinem Schutzniveau angeglichener Grundrechtsschutz.

Für die praktische Anwendung ist entscheidend, dass Unionsbürger im Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit unionsrechtswidrig schlechter gestellt werden dürfen.

4. Positive Vereinigungsfreiheit

Art. 9 Abs. 1 GG schützt zunächst die positive Vereinigungsfreiheit. Der Einzelne darf Vereinigungen gründen, bestehenden Vereinigungen beitreten und sich innerhalb einer Vereinigung betätigen.

Der Schutz wäre unvollständig, wenn der Staat zwar die Gründung erlauben, anschließend aber beliebig in Organisation und Bestand des Zusammenschlusses eingreifen dürfte. Deshalb schützt Art. 9 Abs. 1 GG auch die vereinigungsbezogene Betätigung und die organisatorische Selbstbestimmung.

Schützt Art. 9 GG auch die innere Organisation eines Vereins?

Grundsätzlich ja. Eine Vereinigung soll ihre innere Organisation, ihre Willensbildung und ihre Tätigkeit eigenständig gestalten können. Gerade darin liegt ein wesentlicher Teil gesellschaftlicher Selbstorganisation.

Diese Freiheit ist allerdings nicht unbegrenzt. Vereinigungen unterliegen der allgemeinen Rechtsordnung. Je nach Rechtsform und Tätigkeitsbereich können insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und spezialgesetzliche Vorschriften Anforderungen an Organisation und Tätigkeit stellen.

Für zivilrechtliche Fragen des Vereins- und Gesellschaftsrechts siehe ergänzend zivilrecht-faq.de.

Schützt Art. 9 GG den Bestand einer Vereinigung?

Ja. Art. 9 Abs. 1 GG wäre weitgehend wirkungslos, wenn der Staat die Gründung eines Vereins zwar zulassen, diesen aber anschließend ohne besondere Voraussetzungen auflösen könnte.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert deshalb ausdrücklich, dass Art. 9 Abs. 1 GG die Gründung und den Bestand von Vereinigungen schützt. Ein Vereinsverbot stellt dementsprechend einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Vereinigungsfreiheit dar.

5. Negative Vereinigungsfreiheit

Zur Vereinigungsfreiheit gehört grundsätzlich auch die Freiheit, einer Vereinigung nicht beizutreten oder sie wieder zu verlassen. Diese sogenannte negative Vereinigungsfreiheit schützt vor staatlich erzwungener Mitgliedschaft.

Die positive und negative Vereinigungsfreiheit sind zwei Seiten derselben Selbstbestimmung: Wer frei entscheiden können soll, mit wem er sich organisatorisch zusammenschließt, muss grundsätzlich auch entscheiden können, einem Zusammenschluss fernzubleiben.

Ist jede Pflichtmitgliedschaft mit Art. 9 GG unvereinbar?

Nein. Hier ist insbesondere zwischen privatrechtlichen Vereinigungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu unterscheiden. Art. 9 Abs. 1 GG schützt nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres vor der gesetzlich angeordneten Zugehörigkeit zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Pflichtmitgliedschaften etwa in berufsständischen Kammern sind deshalb nicht allein wegen Art. 9 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Sie müssen sich jedoch an anderen Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Entscheidend ist somit, ob der Staat einen privatrechtlichen Zusammenschluss erzwingt oder eine öffentlich-rechtliche Organisationsform zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben geschaffen hat.

6. Die Vereinigung selbst als Grundrechtsträger

Art. 9 GG schützt nicht nur die Menschen, die sich zusammenschließen. Auch die Vereinigung selbst kann grundrechtlich geschützt sein.

Art. 19 Abs. 3 GG bestimmt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Bei der Vereinigungsfreiheit liegt dies besonders nahe, weil der Schutz des Zusammenschlusses sonst unvollständig wäre.

Das Bundesverfassungsgericht prüft daher beispielsweise ein Vereinsverbot unmittelbar am Maßstab der Vereinigungsfreiheit der betroffenen Vereinigung.

7. Eingriffe in Art. 9 Abs. 1 GG

Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliche Maßnahmen die Gründung, den Beitritt, den Bestand, die Organisation oder die vereinigungsspezifische Betätigung beeinträchtigen.

Der schwerste denkbare Eingriff ist das Verbot einer Vereinigung. Aber auch weniger weitreichende Maßnahmen können die Vereinigungsfreiheit berühren, etwa Tätigkeitsverbote oder sonstige Regelungen, die gezielt in die autonome Organisation einer Vereinigung eingreifen.

Ob ein Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, hängt von seiner Art und Intensität sowie den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grenzen ab.

8. Vereinigungsverbote nach Art. 9 Abs. 2 GG

Art. 9 Abs. 2 GG enthält eine besondere Schranke der Vereinigungsfreiheit. Danach sind Vereinigungen verboten, wenn

  • ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen,
  • sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder
  • sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Die Vorschrift ist Teil des Konzepts der wehrhaften beziehungsweise streitbaren Demokratie des Grundgesetzes. Gleichzeitig muss sie wegen des hohen Gewichts der Vereinigungsfreiheit eng ausgelegt werden.

Grundlegend hierfür ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a.. Das Gericht hat darin die drei Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG ausführlich konkretisiert.

Ist eine Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG automatisch verboten?

Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG lautet zwar „sind verboten“. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedermann eine Vereinigung ohne weiteres als nicht existent behandeln dürfte, sobald er einen Verbotsgrund für gegeben hält.

Das Verfahren wird durch das Vereinsgesetz konkretisiert. Nach § 3 VereinsG darf ein Verein grundsätzlich erst dann als verboten behandelt werden, wenn die zuständige Verbotsbehörde durch Verfügung festgestellt hat, dass ein Verbotsgrund vorliegt, und die Auflösung angeordnet hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt: Ist ein Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG tatsächlich festgestellt und ist das Verbot verhältnismäßig, steht die Rechtsfolge nicht im Ermessen der Behörde.

Wann laufen Zwecke oder Tätigkeiten einer Vereinigung den Strafgesetzen zuwider?

Nicht jede Straftat eines einzelnen Vereinsmitglieds rechtfertigt ein Vereinsverbot. Erforderlich ist ein hinreichender Bezug zur Vereinigung selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Verbotsgrund erfüllt sein, wenn der erkennbare Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung wesentlich darin liegt, Straftaten von Mitgliedern oder Dritten hervorzurufen, zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem die Vereinigung das strafbare Handeln fördert oder sich damit erkennbar identifiziert.

Einzelne Straftaten von Mitgliedern dürfen dem Verein deshalb nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Das Verhalten muss für die Vereinigung selbst hinreichend prägend sein.

Was bedeutet „gegen die verfassungsmäßige Ordnung“?

Art. 9 Abs. 2 GG schützt die elementaren Grundsätze der Verfassungsordnung. Das Bundesverfassungsgericht nennt insbesondere die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.

Für ein Vereinsverbot genügt allerdings nicht jede Ablehnung der bestehenden Verfassungsordnung. Das ist für eine freiheitliche Demokratie von zentraler Bedeutung.

Art. 9 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Auch radikale Kritik an der Verfassungsordnung und die Forderung nach grundlegenden politischen Veränderungen können grundsätzlich Teil der freien politischen Auseinandersetzung sein.

Wann „richtet“ sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehmen.

Das bloße Haben oder Äußern verfassungsfeindlicher Auffassungen genügt nicht. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Grundgesetz grundsätzlich auf die Kraft der freien gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung vertraut.

Art. 9 Abs. 2 GG darf deshalb nicht dazu benutzt werden, politisch missliebige Vereinigungen allein aufgrund ihrer Anschauungen zu verbieten.

Was bedeutet ein Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung?

Der dritte Verbotsgrund schützt das friedliche Zusammenleben der Völker. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Vereinigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sein, wenn sie Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen – insbesondere Terrorismus – in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung aktiv propagiert und fördert.

Auch die Unterstützung anderer Organisationen kann relevant sein. Dabei reicht jedoch nicht jede mittelbare Förderung aus. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine hinreichend schwerwiegende, ernsthafte und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung.

Insbesondere darf Art. 9 Abs. 2 GG nicht so ausgelegt werden, dass legitime humanitäre Hilfe in Krisengebieten allein wegen mittelbarer Entlastungswirkungen für dort tätige problematische Organisationen untersagt wird.

9. Verhältnismäßigkeit eines Vereinigungsverbots

Auch wenn Art. 9 Abs. 2 GG selbst Verbotsgründe nennt, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2018 besonders deutlich hervorgehoben.

Ein Vereinsverbot ist der weitestgehende Eingriff in die Vereinigungsfreiheit. Deshalb darf es nur eingesetzt werden, wenn mildere, gleich wirksame Maßnahmen nicht ausreichen.

Muss eine Vereinigung immer vollständig verboten werden?

Nein. Kommen weniger einschneidende und gleich wirksame Maßnahmen in Betracht, müssen diese grundsätzlich vorgehen. Denkbar sind je nach Fall etwa Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder, bestimmte Tätigkeiten oder Veranstaltungen.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert deshalb, dass Art. 9 Abs. 2 GG nicht etwa eine Ausnahme vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellt. Die verfassungsrechtliche Verbotsnorm ist vielmehr selbst verhältnismäßig auszulegen.

Eine Vereinigung darf insbesondere nicht allein aufgrund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden. Je weniger das verbotsrelevante Verhalten von Organen oder einer Mehrheit der Mitglieder ausgeht, desto deutlicher muss erkennbar sein, dass die Vereinigung dieses Verhalten kennt, billigt und sich mit ihm identifiziert.

10. Abgrenzung zwischen Vereinsverbot und Parteiverbot

Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung zu politischen Parteien. Für sie enthält Art. 21 GG ein eigenständiges verfassungsrechtliches Regime.

Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet nach Art. 21 GG das Bundesverfassungsgericht. Ein Parteiverbot kann daher nicht dadurch umgangen werden, dass eine politische Partei schlicht als Verein nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten wird.

Für sonstige politische Vereinigungen gilt dagegen grundsätzlich Art. 9 GG. Ob ein Zusammenschluss eine politische Partei im verfassungsrechtlichen Sinne ist, richtet sich insbesondere nach Art. 21 GG und dem Parteiengesetz.

Zu den besonderen Rechtsfragen politischer Parteien siehe ausführlich parteienrecht-faq.de.

11. Verhältnis zur Meinungsfreiheit

Vereinigungen entstehen häufig gerade deshalb, weil Menschen bestimmte politische, religiöse oder gesellschaftliche Auffassungen gemeinsam vertreten wollen. Art. 9 GG steht deshalb in engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass ein Vereinigungsverbot nicht dazu missbraucht werden darf, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu unterbinden, die für sich genommen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.

Art. 9 Abs. 2 GG richtet sich gegen bestimmte qualifizierte Gefahren, die gerade aus der organisierten Vereinigung hervorgehen. Die Verbotsvorschrift darf dagegen nicht als Instrument zur Bekämpfung bloßer Gesinnungen eingesetzt werden.

12. Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG

Art. 9 Abs. 3 GG enthält gegenüber Art. 9 Abs. 1 GG eine besondere Gewährleistung für das Arbeits- und Wirtschaftsleben. Geschützt ist das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden.

Typische Koalitionen sind Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberverbände auf Arbeitgeberseite.

Die Koalitionsfreiheit gehört zu den tragenden Grundlagen der deutschen Arbeitsverfassung. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Arbeitsbedingungen kollektiv und grundsätzlich staatsfrei auszuhandeln.

Wer kann sich auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen?

Anders als Art. 9 Abs. 1 GG ist Art. 9 Abs. 3 GG ausdrücklich für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Die Koalitionsfreiheit ist daher kein Deutschen-Grundrecht.

Geschützt werden zunächst die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie dürfen Koalitionen gründen, ihnen beitreten und sich koalitionsmäßig betätigen.

Darüber hinaus schützt Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionen selbst. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind deshalb in ihrem Bestand, ihrer Organisation und ihrer koalitionsspezifischen Tätigkeit grundrechtlich geschützt.

13. Was ist eine Koalition?

Nicht jeder Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern ist bereits eine Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG. Erforderlich ist insbesondere, dass die Vereinigung der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient.

Weitere Anforderungen an den Koalitionsbegriff werden aus der Funktion des Grundrechts entwickelt. Dazu gehören insbesondere eine hinreichende organisatorische Verfestigung und die Unabhängigkeit von der Gegenseite.

Die Frage, ob eine Arbeitnehmervereinigung zusätzlich tariffähig sein muss, um überhaupt vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst zu werden, ist von der Frage zu unterscheiden, ob sie Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes abschließen kann. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben diese Abgrenzung in einem Sachstand zur Tariffähigkeit und Art. 9 Abs. 3 GG näher dargestellt.

Was sind „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“?

Der Begriff ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur die Höhe des Arbeitsentgelts. Auch Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsbedingungen und zahlreiche weitere Bedingungen des Arbeitslebens können Gegenstand koalitionsmäßiger Betätigung sein.

Entscheidend ist der Bezug zu den Bedingungen, unter denen abhängige Arbeit und die entsprechenden wirtschaftlichen Beziehungen gestaltet werden.

14. Positive und negative Koalitionsfreiheit

Art. 9 Abs. 3 GG schützt zunächst die positive Koalitionsfreiheit. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen Gewerkschaften beziehungsweise Arbeitgeberverbände gründen, ihnen beitreten und sich in ihnen betätigen.

Daneben schützt die Vorschrift grundsätzlich die negative Koalitionsfreiheit: Niemand soll gegen seinen Willen zum Eintritt in eine Koalition gezwungen werden.

Darf ein Arbeitnehmer zum Gewerkschaftsbeitritt gezwungen werden?

Ein staatlicher oder privater Zwang zum Gewerkschaftsbeitritt würde die negative Koalitionsfreiheit berühren. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG verstärkt diesen Schutz ausdrücklich: Abreden, die das Koalitionsrecht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Damit entfaltet die Koalitionsfreiheit besonders deutlich Wirkung auch im Verhältnis zwischen Privaten.

15. Art. 9 Abs. 3 GG und die Wirkung zwischen Privaten

Grundrechte sind grundsätzlich Abwehrrechte gegen staatliche Gewalt. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG geht darüber in bemerkenswerter Weise hinaus.

Die Verfassung selbst bestimmt, dass Abreden, die das Koalitionsrecht einschränken oder behindern sollen, nichtig sind und entsprechende Maßnahmen rechtswidrig sind. Die Norm ordnet damit unmittelbar Rechtsfolgen für private Rechtsbeziehungen an.

Ein Arbeitgeber darf beispielsweise die Ausübung der Koalitionsfreiheit nicht durch privatautonome Vereinbarungen in einer Weise ausschalten, die mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar ist.

Art. 9 Abs. 3 GG gehört damit zu den besonders anschaulichen Beispielen dafür, dass Grundrechte nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen Bürger und Staat prägen.

16. Tarifautonomie

Im Zentrum der Koalitionsfreiheit steht die Tarifautonomie. Gewerkschaften und Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberverbände sollen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen grundsätzlich eigenverantwortlich durch Tarifverträge regeln können.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Tarifautonomie als einen zentralen Bereich der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten koalitionsmäßigen Betätigung. Der Staat soll die Regelung der Arbeitsbedingungen in erheblichem Umfang den dafür gebildeten Koalitionen überlassen.

Ist die Tarifautonomie ausdrücklich im Grundgesetz genannt?

Das Wort „Tarifautonomie“ erscheint in Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Das Bundesverfassungsgericht leitet sie jedoch aus dem Recht her, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und sich koalitionsspezifisch zu betätigen.

Die Koalitionsfreiheit würde ihren praktischen Sinn weitgehend verlieren, wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zwar gegründet werden dürften, ihnen aber die kollektive Regelung der Arbeitsbedingungen verwehrt wäre.

Ist jeder Tarifvertrag verfassungsrechtlich garantiert?

Art. 9 Abs. 3 GG schützt die tarifautonome Betätigung, vermittelt einer Koalition aber keinen Anspruch darauf, ihre tarifpolitischen Vorstellungen stets vollständig durchzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz vom 11. Juli 2017 ausdrücklich klargestellt, dass das Grundrecht kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen vermittelt.

Die Tarifautonomie ist damit grundrechtlich geschützt, aber nicht von jeder gesetzlichen Ausgestaltung des Arbeitsrechts freigestellt.

17. Das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG

Art. 9 Abs. 3 GG verwendet das Wort „Streik“ nicht ausdrücklich. Dennoch ist seit langem anerkannt, dass Arbeitskampfmaßnahmen und insbesondere der Streik vom Schutz der Koalitionsfreiheit erfasst werden.

Das Bundesverfassungsgericht begründet dies mit der Funktion der Tarifautonomie. Arbeitnehmer könnten Tarifbedingungen kaum wirksam kollektiv aushandeln, wenn ihnen jede Möglichkeit fehlte, ihren Forderungen durch Arbeitskampfmaßnahmen Nachdruck zu verleihen.

Das Gericht hat deshalb wiederholt festgestellt, dass zu den geschützten Mitteln der Koalitionen jedenfalls solche Arbeitskampfmaßnahmen gehören, die zur Sicherung einer funktionierenden Tarifautonomie erforderlich sind.

Ist Streiken ein Grundrecht?

Ja. Der Streik ist als koalitionsspezifische Betätigung grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Arbeitsniederlegung unabhängig von Zweck, Organisation und Umständen verfassungsrechtlich geschützt wäre. Der verfassungsrechtliche Schutz bezieht sich auf Arbeitskampfmaßnahmen im Zusammenhang mit den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionszwecken.

Die konkrete Zulässigkeit eines Streiks wird zudem maßgeblich durch das Arbeitskampfrecht geprägt, das in Deutschland in erheblichem Umfang durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt worden ist.

Muss ein Streik auf einen Tarifvertrag gerichtet sein?

Nach der etablierten Rechtsprechung steht der Schutz klassischer Arbeitskämpfe in engem Zusammenhang mit der Tarifautonomie. Das Bundesverfassungsgericht hebt insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen hervor, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet und zur Sicherung einer funktionierenden Tarifautonomie erforderlich sind.

Die verfassungsrechtliche Einordnung anderer Formen kollektiver Arbeitsniederlegung – insbesondere rein politischer Streiks – ist davon zu unterscheiden und wird kontrovers diskutiert. Aus Art. 9 Abs. 3 GG lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres eine schrankenlose Gewährleistung jeder politisch motivierten Arbeitsniederlegung ableiten.

18. Aussperrung und Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite

Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur Arbeitnehmerkoalitionen. Das Grundrecht ist strukturell auf beide Seiten der Arbeitsbeziehungen bezogen.

Daher können grundsätzlich auch Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite in den Schutzbereich fallen. Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen die Aussperrung.

Die verfassungsrechtliche Bewertung orientiert sich an der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und an der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Arbeitskampfmittel. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert keine abstrakte mathematische Gleichheit der Kampfmittel, verlangt aber einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Tarifautonomie tatsächlich funktionieren kann.

19. Mitgliederwerbung und Betätigung von Gewerkschaften

Die Koalitionsfreiheit schützt auch die Mitgliederwerbung. Ohne die Möglichkeit, neue Mitglieder zu gewinnen und mit bestehenden Mitgliedern zu kommunizieren, könnten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ihre Aufgaben auf Dauer nicht erfüllen.

Das Bundesverfassungsgericht zählt die Mitgliederwerbung deshalb ausdrücklich zu den geschützten koalitionsspezifischen Tätigkeiten.

Dürfen Gewerkschaften im Betrieb Mitglieder werben?

Art. 9 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich auch gewerkschaftliche Betätigung im betrieblichen Zusammenhang. Die konkrete Reichweite hängt jedoch von den Umständen ab.

Zu berücksichtigen sind insbesondere die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitgebers, die Funktionsfähigkeit des Betriebs sowie arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen. Erforderlich ist daher regelmäßig ein Ausgleich kollidierender Rechtspositionen.

20. Tarifeinheit und Art. 9 Abs. 3 GG

Ein besonders wichtiger moderner Anwendungsfall der Koalitionsfreiheit betrifft das Tarifeinheitsgesetz. Es regelt Konflikte, die entstehen können, wenn in einem Betrieb mehrere Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge abgeschlossen haben.

Das Bundesverfassungsgericht entschied hierzu mit Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 u.a., dass Art. 9 Abs. 3 GG alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen schützt, insbesondere Abschluss, Bestand und Anwendung von Tarifverträgen sowie Arbeitskampfmaßnahmen.

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass Art. 9 Abs. 3 GG kein Recht auf uneingeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit jeder Schlüsselposition gewährleistet. Gesetzliche Regelungen im Bereich der Tarifautonomie sind deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen.

Sie müssen jedoch die Koalitionsfreiheit hinreichend berücksichtigen und dürfen insbesondere kleinere Gewerkschaften nicht in einer Weise verdrängen, die ihre grundrechtlich geschützte Betätigung unverhältnismäßig beeinträchtigt.

21. Koalitionsfreiheit und staatliche Neutralität

Die Tarifautonomie beruht wesentlich darauf, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ihre Arbeitsbedingungen eigenständig aushandeln. Der Staat darf dieses System gesetzlich ausgestalten, soll aber nicht selbst an die Stelle der Tarifparteien treten, soweit die autonome Regelung funktioniert.

Art. 9 Abs. 3 GG enthält deshalb sowohl ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe als auch eine objektiv-rechtliche Gewährleistung eines funktionsfähigen Systems der Koalitionsfreiheit.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Arbeitsrechts untätig bleiben müsste. Mindestarbeitsbedingungen, Arbeitsschutz und zahlreiche andere arbeitsrechtliche Regelungen sind grundsätzlich möglich. Sie müssen aber die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie berücksichtigen.

22. Einschränkungen der Koalitionsfreiheit

Art. 9 Abs. 3 GG enthält keinen ausdrücklichen allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Die Koalitionsfreiheit kann daher nicht schon deshalb eingeschränkt werden, weil der Gesetzgeber einen beliebigen sachlichen Grund hierfür sieht.

Beschränkungen können jedoch zum Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang zulässig sein. Erforderlich ist ein verhältnismäßiger Ausgleich der kollidierenden Verfassungspositionen.

Was sind verfassungsimmanente Schranken?

Grundrechte ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt sind nicht notwendigerweise absolut. Sie können mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern kollidieren.

In solchen Fällen muss ein Ausgleich im Wege der sogenannten praktischen Konkordanz gesucht werden. Dabei soll keine Verfassungsposition einseitig vollständig verdrängt werden; vielmehr sind die kollidierenden Positionen möglichst weitgehend zur Geltung zu bringen.

Gesetzliche Eingriffe in Art. 9 Abs. 3 GG benötigen daher einen verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigungsgrund und müssen verhältnismäßig sein.

23. Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG und der Schutz von Arbeitskämpfen

Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG enthält eine besondere Schutzvorschrift für Arbeitskämpfe. Maßnahmen nach Art. 12a, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 87a Abs. 4 und Art. 91 GG dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die von Koalitionen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden.

Die genannten Vorschriften betreffen außergewöhnliche staatliche Befugnisse, insbesondere im Verteidigungs- und Notstandsbereich sowie beim Einsatz von Bundeswehr und Polizeikräften.

Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG verhindert, dass solche besonderen staatlichen Instrumente zweckentfremdet werden, um rechtmäßige Arbeitskämpfe zu unterdrücken.

24. Beamte und Streikrecht

Eine verfassungsrechtliche Besonderheit besteht für Beamte. Art. 9 Abs. 3 GG trifft hier auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot für Beamte verfassungsrechtlich bestätigt. Es betrachtet das Streikverbot als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der eng mit dem Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip und der Regelung der Beamtenbesoldung durch den Gesetzgeber verbunden ist.

Beamte sind damit nicht generell von der Koalitionsfreiheit ausgeschlossen. Sie dürfen sich insbesondere gewerkschaftlich organisieren. Der spezifische Schutz des Streiks tritt jedoch gegenüber der besonderen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses zurück.

Dürfen Beamte Mitglied einer Gewerkschaft sein?

Ja. Das beamtenrechtliche Streikverbot ist nicht mit einem Gewerkschaftsverbot gleichzusetzen. Beamte können sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden organisieren und ihre beruflichen Interessen kollektiv vertreten.

Beschränkt ist vielmehr das spezifische Mittel der Arbeitsniederlegung. Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür liegt im Zusammenspiel von Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.

25. Kirchen, Koalitionsfreiheit und Arbeitsrecht

Besondere verfassungsrechtliche Konflikte können im Arbeitsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften entstehen. Hier trifft Art. 9 Abs. 3 GG auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht, das insbesondere aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV folgt.

Weder die Koalitionsfreiheit noch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht kann dabei pauschal als absolut vorrangig behandelt werden. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr eine Zuordnung der kollidierenden Verfassungsgüter.

Im sogenannten „Dritten Weg“ werden Arbeitsbedingungen kirchlicher Einrichtungen traditionell nicht durch klassische Tarifverhandlungen mit Streik und Aussperrung, sondern durch paritätisch besetzte Kommissionen festgelegt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dadurch Arbeitskampfmaßnahmen beschränkt werden können, ist nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen funktionsfähigen und verbindlichen Ausgleich der Interessen zu beurteilen.

26. Verhältnis zur Berufsfreiheit aus Art. 12 GG

Art. 9 Abs. 3 GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG können sich überschneiden. Während Art. 12 GG die individuelle berufliche Betätigung schützt, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG die kollektive Interessenwahrnehmung in Arbeits- und Wirtschaftsfragen.

Geht es spezifisch um koalitionsmäßige Betätigung, ist Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich die speziellere Gewährleistung. Andere berufliche Beschränkungen sind dagegen vorrangig an Art. 12 GG zu messen.

27. Verhältnis zur Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG

Eine Gewerkschaft kann eine Demonstration veranstalten. In diesem Fall sind unterschiedliche grundrechtliche Ebenen auseinanderzuhalten.

Die Gewerkschaft als dauerhafter Zusammenschluss wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Die konkrete gemeinschaftliche Zusammenkunft ihrer Mitglieder kann zusätzlich in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG fallen.

Welches Grundrecht für eine konkrete staatliche Maßnahme maßgeblich ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt des Eingriffs.

28. Verhältnis zu Art. 21 GG und politischen Parteien

Politische Parteien sind ebenfalls Vereinigungen von Menschen. Wegen ihrer besonderen Funktion für die politische Willensbildung enthält Art. 21 GG jedoch eine spezielle Verfassungsregelung.

Insbesondere gilt für ein Parteiverbot nicht Art. 9 Abs. 2 GG, sondern das besondere Verfahren des Art. 21 GG. Diese Differenzierung ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsrechtlichen Parteienfreiheit.

Eine Regierung oder Verwaltungsbehörde darf deshalb eine politische Partei nicht einfach nach dem Vereinsgesetz verbieten. Zu den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parteienrechts siehe parteienrecht-faq.de.

29. Verhältnis zur EMRK

Auf europäischer Ebene schützt Art. 11 EMRK die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Vorschrift nennt ausdrücklich das Recht, zum Schutz eigener Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

Die EMRK kennt dabei keine Beschränkung auf deutsche Staatsangehörige. Art. 11 EMRK kann deshalb gerade für Personen bedeutsam sein, die nicht in den persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG fallen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat insbesondere die gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit und kollektive Interessenvertretung weiterentwickelt. Bei der Auslegung des Grundgesetzes berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung.

Für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte siehe ergänzend anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

30. Verhältnis zum Unionsrecht

Auch das Unionsrecht schützt Vereinigungs- und Koalitionsrechte. Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet die Vereinigungsfreiheit insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich.

Art. 28 GRCh schützt darüber hinaus das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise ihren Organisationen, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen einschließlich Streiks zu ergreifen.

Die Grundrechtecharta bindet die Mitgliedstaaten allerdings nach Art. 51 Abs. 1 GRCh nur, soweit sie Unionsrecht durchführen beziehungsweise innerhalb dessen Anwendungsbereichs handeln. Sie ist daher nicht automatisch auf jeden innerstaatlichen Vereins- oder Arbeitskampfkonflikt anwendbar.

Weitere Erläuterungen zur Grundrechtecharta und zum Verhältnis von Unionsrecht und deutschem Recht finden sich auf europarecht-faq.de.

31. Verhältnis zur Bayerischen Verfassung

Für Bayern enthält Art. 114 der Bayerischen Verfassung eine eigene Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit. Nach Art. 114 Abs. 1 BV haben alle Bewohner Bayerns das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Bemerkenswert ist ein Unterschied zum Grundgesetz: Während Art. 9 Abs. 1 GG seinem Wortlaut nach nur Deutschen zusteht, spricht Art. 114 Abs. 1 BV von allen Bewohnern Bayerns.

Art. 114 Abs. 2 BV enthält außerdem eine eigene Regelung über Vereinsverbote. Für die bundesrechtliche Behandlung von Vereinigungsverboten ist jedoch Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Vereinsgesetz von zentraler Bedeutung.

32. Historische Entwicklung des Art. 9 GG

Die Vereinigungsfreiheit gehört zu den klassischen bürgerlichen Freiheitsrechten. Im 19. Jahrhundert waren Vereins- und Koalitionsverbote wichtige Instrumente staatlicher Kontrolle politischer und sozialer Bewegungen. Die Freiheit, Vereine, Gewerkschaften und politische Zusammenschlüsse zu bilden, musste deshalb historisch gegen erhebliche staatliche Restriktionen durchgesetzt werden.

Eine besondere Entwicklung nahm die Koalitionsfreiheit. Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern und kollektive Arbeitskampfmaßnahmen waren historisch lange erheblichen rechtlichen Beschränkungen ausgesetzt. Die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 9 Abs. 3 GG stellt demgegenüber die freie kollektive Interessenorganisation in den Mittelpunkt.

Bei Art. 9 Abs. 2 GG wirkten zugleich die Erfahrungen mit dem Scheitern der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Diktatur nach. Die Vorschrift gehört zum Konzept der wehrhaften Demokratie. Anders als eine reine Gesinnungskontrolle richtet sie sich jedoch gegen qualifizierte organisationsbezogene Gefahren.

33. Rechtsschutz bei Verletzungen des Art. 9 GG

Der Rechtsschutz richtet sich nach der Art des Eingriffs. Gegen vereinsrechtliche Verbotsverfügungen steht gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. Wegen der weitreichenden Folgen eines Vereinsverbots ist eine sorgfältige gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erforderlich.

Im Bereich der Koalitionsfreiheit spielen insbesondere die Arbeitsgerichte eine zentrale Rolle. Sie entscheiden etwa über tarifrechtliche und arbeitskampfrechtliche Streitigkeiten.

Nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann bei einer behaupteten Verletzung von Art. 9 GG unter den Voraussetzungen des Art. 93 GG und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft dabei nicht sämtliche einfachrechtlichen Fragen wie eine weitere Rechtsmittelinstanz. Entscheidend ist, ob Bedeutung und Tragweite der Vereinigungs- oder Koalitionsfreiheit verkannt wurden.

Wichtige Entscheidungen zu Art. 9 GG

  • BVerfGE 4, 96: Frühe Grundsatzentscheidung zur Koalitionsfreiheit und ihrer Bedeutung für die kollektive Wahrung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
  • BVerfGE 50, 290 – Mitbestimmung: Grundlegende Entscheidung zur Reichweite der Koalitionsfreiheit und ihrem Verhältnis zur gesetzlichen Ordnung der Unternehmensmitbestimmung.
  • BVerfGE 84, 212 – Aussperrung: Die Koalitionsfreiheit schützt die koalitionsspezifische Betätigung einschließlich der für eine funktionierende Tarifautonomie erforderlichen Arbeitskampfmaßnahmen.
  • BVerfGE 88, 103: Weitere Konkretisierung des Schutzes der Tarifautonomie und von Arbeitskampfmaßnahmen durch Art. 9 Abs. 3 GG.
  • BVerfGE 92, 365: Bestätigung und Fortentwicklung der Rechtsprechung zum grundrechtlichen Schutz des Arbeitskampfs.
  • BVerfGE 93, 352 – Mitgliederwerbung: Die Mitgliederwerbung gehört zur geschützten koalitionsspezifischen Betätigung, weil Koalitionen dadurch ihren Bestand und ihre Handlungsfähigkeit sichern.
  • BVerfGE 100, 271: Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen in ihrer spezifischen Betätigung und insbesondere die Tarifautonomie.
  • BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 u.a. – Tarifeinheitsgesetz: Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere Abschluss, Bestand und Anwendung von Tarifverträgen sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht garantiert jedoch keine unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen.
  • BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. – Streikverbot für Beamte: Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt und mit Art. 9 Abs. 3 GG in Ausgleich zu bringen.
  • BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. – Vereinigungsverbote: Grundlegende neuere Entscheidung zu Art. 9 Abs. 1 und 2 GG. Die Verbotsgründe sind eng auszulegen; ein Vereinigungsverbot unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Auffassungen genügt für ein Verbot nicht.

Weiterführende Quellen zu Art. 9 GG

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