Artikel 8 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 20.09.2026

Art. 8 GG gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln. Geschützt sind insbesondere Demonstrationen, Kundgebungen, Protestzüge und andere gemeinschaftliche Formen der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Das Grundrecht schützt dabei grundsätzlich auch die Entscheidung über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung.

Besondere Bedeutung hat Art. 8 GG für die demokratische Willensbildung. Menschen können ihre Überzeugungen gemeinsam öffentlich sichtbar machen, gerade auch dann, wenn sie über keinen unmittelbaren Zugang zu Parlamenten, Medien oder anderen einflussreichen Institutionen verfügen. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Versammlungsfreiheit deshalb als wesentliches Element demokratischer Offenheit und als grundlegendes Funktionsprinzip eines freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens.

Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nach Art. 8 Abs. 2 GG durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Verbote oder Auflösungen von Demonstrationen sind wegen der herausragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit jedoch nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Art. 8 GG schützt zudem ausdrücklich Versammlungen „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“: Eine Anmeldepflicht macht eine Versammlung deshalb nicht zu einer genehmigungspflichtigen Veranstaltung, und eine unterbliebene Anmeldung lässt den grundrechtlichen Schutz nicht automatisch entfallen.

Inhalt

Artikel 8 GG – Versammlungsfreiheit

Wortlaut des Art. 8 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Erläuterungen zu Art. 8 GG

1. Bedeutung und Funktion der Versammlungsfreiheit

Art. 8 GG schützt die Freiheit, sich mit anderen Menschen zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit besitzt sowohl eine individuelle als auch eine demokratische Funktion. Individuell ermöglicht sie dem Einzelnen, gemeinsam mit anderen Überzeugungen zu entwickeln, auszutauschen und öffentlich sichtbar zu machen. Institutionell trägt sie zur offenen politischen und gesellschaftlichen Willensbildung bei.

Grundlegend ist insoweit der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 69, 315). Das Gericht hob darin die besondere Bedeutung öffentlicher Versammlungen für den demokratischen Prozess hervor. Demonstrationen ermöglichen insbesondere auch Minderheiten, Protest öffentlich wahrnehmbar zu artikulieren. Die Versammlungsfreiheit ist damit eng mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verbunden, besitzt aber einen eigenständigen Schutzgehalt.

Die Bedeutung des Art. 8 GG erschöpft sich deshalb nicht darin, dass mehrere Menschen gleichzeitig ihre Meinungsfreiheit ausüben. Geschützt wird gerade die kollektive Grundrechtsausübung. Die Gemeinschaft mit anderen kann der Äußerung ein anderes Gewicht und eine andere öffentliche Wirkung verleihen, als dies bei einer individuellen Meinungsäußerung möglich wäre.

Warum ist die Versammlungsfreiheit für die Demokratie besonders wichtig?

Demokratische Willensbildung findet nicht ausschließlich durch Wahlen, Parteien und Parlamente statt. Bürger müssen auch zwischen Wahlen die Möglichkeit haben, öffentliche Anliegen gemeinschaftlich sichtbar zu machen und auf gesellschaftliche oder politische Diskussionen einzuwirken.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Brokdorf-Beschluss hervorgehoben, dass Versammlungen ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie enthalten. Sie ermöglichen insbesondere Menschen ohne besonderen Zugang zu Medien oder politischen Institutionen, ihre Anliegen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Diese demokratische Funktion erklärt zugleich, warum staatliche Behörden bei der Anwendung des Versammlungsrechts der besonderen Bedeutung des Art. 8 GG Rechnung tragen müssen. Versammlungen sind nicht lediglich ordnungsrechtlich zu bewältigende Ereignisse, sondern grundrechtlich geschützte Vorgänge.

2. Persönlicher Schutzbereich des Art. 8 GG

Art. 8 Abs. 1 GG beginnt mit den Worten „Alle Deutschen“. Die Versammlungsfreiheit gehört damit zu den sogenannten Deutschengrundrechten.

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG erfüllt. Deutsche Staatsangehörige können sich daher unmittelbar auf Art. 8 GG berufen.

Können sich Ausländer auf die Versammlungsfreiheit berufen?

Aus dem Umstand, dass Art. 8 GG seinem Wortlaut nach ein Deutschen-Grundrecht ist, folgt nicht, dass ausländische Staatsangehörige in Deutschland ohne verfassungsrechtlichen Schutz demonstrieren dürften. Für sie kommt insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Außerdem gewährt das einfache Versammlungsrecht das Recht zur Teilnahme an Versammlungen regelmäßig unabhängig von der Staatsangehörigkeit. So bestimmt beispielsweise Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes, dass „jedermann“ das Recht hat, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.

Bei Unionsbürgern ist zusätzlich das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot zu berücksichtigen. In der verfassungsrechtlichen Literatur werden unterschiedliche dogmatische Wege diskutiert, wie Deutschen-Grundrechte unionsrechtskonform auf Unionsbürger anzuwenden sind. Für Art. 8 GG ist daher zwischen dem Wortlaut des Grundgesetzes, dem Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG und unionsrechtlichen Anforderungen zu unterscheiden.

Können sich juristische Personen auf Art. 8 GG berufen?

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Vereinigungen können sich deshalb insbesondere hinsichtlich der Veranstaltung und Organisation von Versammlungen auf die Versammlungsfreiheit berufen, soweit die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG erfüllt sind.

Davon zu unterscheiden ist die eigentliche körperliche Teilnahme an einer Versammlung. Diese kann ihrem Wesen nach nur durch natürliche Personen erfolgen.

3. Sachlicher Schutzbereich: Was ist eine Versammlung?

Das Grundgesetz selbst definiert den Begriff der Versammlung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zweck einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen.

Eine bloße Menschenansammlung genügt danach nicht. Menschen, die zufällig gleichzeitig an einer Bushaltestelle warten oder ein Kaufhaus besuchen, bilden noch keine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang, der die Teilnehmer verbindet.

Die Landesgesetzgeber können den Versammlungsbegriff einfachgesetzlich konkretisieren. Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes definiert beispielsweise eine Versammlung als Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Wie viele Personen sind für eine Versammlung erforderlich?

Eine Person allein kann sich schon begrifflich nicht „versammeln“. Erforderlich ist daher eine Personenmehrheit. Nach heute verbreitetem Verständnis genügen grundsätzlich zwei Personen. Landesversammlungsgesetze können dies ausdrücklich festlegen; das Bayerische Versammlungsgesetz tut dies beispielsweise in Art. 2 Abs. 1.

Auch eine sehr kleine Demonstration kann deshalb vom Schutz des Art. 8 GG erfasst sein. Die Bedeutung oder Größe einer Veranstaltung entscheidet nicht darüber, ob sie grundrechtlich geschützt ist.

Muss eine Versammlung eine politische Meinung vertreten?

Art. 8 GG ist nicht auf parteipolitische Demonstrationen beschränkt. Geschützt werden vielmehr gemeinschaftliche Zusammenkünfte, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind. Gegenstand können daher gesellschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle, religiöse oder andere öffentliche Anliegen sein.

Der Versammlungsbegriff ist gleichwohl nicht mit jeder gemeinschaftlichen Freizeitveranstaltung gleichzusetzen. Ein Volksfest, eine private Geburtstagsfeier oder eine ausschließlich der Unterhaltung dienende Veranstaltung wird nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass viele Menschen zusammenkommen.

Sind Demonstrationen und Versammlungen dasselbe?

Eine Demonstration ist ein besonders typischer Anwendungsfall der Versammlungsfreiheit, der Begriff des Art. 8 GG ist jedoch weiter. Geschützt werden nicht nur klassische Demonstrationszüge, sondern beispielsweise auch stationäre Kundgebungen, Mahnwachen und andere gemeinschaftliche Formen öffentlicher Meinungskundgabe.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Veranstaltung, sondern ihr tatsächlicher Charakter.

4. Was schützt Art. 8 GG konkret?

Art. 8 GG schützt nicht nur die bloße Anwesenheit bei einer Versammlung. Die Versammlungsfreiheit umfasst grundsätzlich die Entscheidung, ob, wann, wo, wie und mit welchem Thema eine Versammlung durchgeführt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass Art. 8 Abs. 1 GG auch die Bestimmung über Ort, Zeit, Art und Thema einer Veranstaltung umfasst. Geschützt sind zudem unterschiedliche Formen der Meinungskundgabe. Eine Versammlung muss ihre Botschaft nicht ausschließlich durch Redebeiträge oder Transparente ausdrücken.

Ist auch die Organisation einer Demonstration geschützt?

Ja. Der Grundrechtsschutz umfasst nicht nur die Teilnahme, sondern grundsätzlich auch die Vorbereitung, Organisation und Leitung einer Versammlung. Ohne diesen Schutz könnte die Freiheit zur Durchführung von Versammlungen praktisch nicht wirksam ausgeübt werden.

Auch Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung können deshalb Art. 8 GG berühren. Dazu können etwa belastende Anforderungen an Veranstalter oder Maßnahmen gehören, die potentielle Teilnehmer von einer Teilnahme abschrecken.

Schützt Art. 8 GG die freie Wahl des Versammlungsortes?

Grundsätzlich ja. Der Versammlungsort ist häufig selbst Teil der kommunikativen Aussage. Eine Demonstration vor einem bestimmten Gebäude kann beispielsweise gerade deshalb stattfinden, weil dieses Gebäude symbolisch oder sachlich mit dem Anliegen der Teilnehmer verbunden ist.

Die Freiheit der Ortswahl bedeutet allerdings keinen Anspruch darauf, sich an jedem beliebigen Ort zu versammeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Fraport-Entscheidung vom 22. Februar 2011 differenziert: Art. 8 GG schützt Versammlungen grundsätzlich dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Der öffentliche Straßenraum bildet dabei das klassische Forum für Demonstrationen. Nicht ohne Weiteres geschützt ist dagegen die Durchführung von Versammlungen etwa in nicht allgemein geöffneten Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen.

Gilt die Versammlungsfreiheit auch auf privatem Grund?

Art. 8 GG vermittelt grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch darauf, fremdes Privateigentum für eine Versammlung zu benutzen. Bei privat beherrschten Orten, die für einen allgemeinen öffentlichen Verkehr geöffnet wurden, können jedoch schwierige Abgrenzungsfragen entstehen.

Von besonderer Bedeutung ist wiederum die Fraport-Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht entschied dort unmittelbar über die Grundrechtsbindung einer gemischtwirtschaftlichen, von der öffentlichen Hand beherrschten Flughafenbetreiberin. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Bedeutung der Grundrechte für privatrechtliche Rechtsverhältnisse weiterentwickelt. Eine unmittelbare Gleichsetzung jedes öffentlich zugänglichen Privatgrundstücks mit öffentlichem Straßenraum wäre jedoch unzutreffend.

5. Friedlichkeit und Waffenlosigkeit

Art. 8 Abs. 1 GG schützt ausdrücklich nur Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen stattfinden. Friedlichkeit und Waffenlosigkeit sind damit Grenzen des Schutzbereichs selbst.

Diese Begriffe müssen wegen der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit eng ausgelegt werden. Nicht jeder Rechtsverstoß, nicht jede Behinderung und nicht jede konfrontative Protestform macht eine Versammlung unfriedlich.

Wann ist eine Versammlung unfriedlich?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung insbesondere dann unfriedlich, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit stattfinden, etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten.

Bloße Behinderungen Dritter reichen dagegen grundsätzlich nicht aus – auch dann nicht, wenn sie beabsichtigt sind. Der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit ist insbesondere nicht ohne Weiteres mit weiter gefassten strafrechtlichen Gewaltbegriffen gleichzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie zuletzt in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20 ausdrücklich bestätigt.

Machen einzelne gewalttätige Teilnehmer die gesamte Versammlung unfriedlich?

Grundsätzlich nein. Für den Verlust des Schutzes ist regelmäßig kollektive Unfriedlichkeit erforderlich. Begehen lediglich einzelne Teilnehmer oder eine Minderheit Ausschreitungen, bleibt die Versammlung für die friedlichen Teilnehmer grundsätzlich geschützt.

Bereits der Brokdorf-Beschluss betont, dass der Schutz friedlicher Demonstranten nicht allein deshalb entfallen darf, weil mit Ausschreitungen einzelner Personen gerechnet werden muss. Staatliche Maßnahmen müssen deshalb möglichst zwischen Störern und friedlichen Versammlungsteilnehmern unterscheiden.

Sind Sitzblockaden friedliche Versammlungen?

Eine Sitzblockade ist nicht allein wegen der mit ihr verbundenen Behinderung unfriedlich. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass Behinderungen Dritter für sich genommen die Schwelle zur Unfriedlichkeit nicht erreichen.

Auch im Beschluss vom 1. Oktober 2025 beurteilte das Bundesverfassungsgericht eine mehrreihige Sitzblockade einer Gegendemonstration als friedlich im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für aggressive Ausschreitungen oder vergleichbare Gewalttätigkeiten bestanden.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob einzelne Handlungen während einer Blockade strafbar oder versammlungsrechtlich untersagt sein können. Grundrechtlicher Schutz bedeutet nicht, dass jedes Verhalten innerhalb einer Versammlung rechtmäßig ist.

Was bedeutet „ohne Waffen“?

Art. 8 GG schützt keine bewaffneten Versammlungen. Der Waffenbegriff wird durch das einfache Recht konkretisiert. Versammlungsgesetze enthalten darüber hinaus regelmäßig Verbote für bestimmte gefährliche Gegenstände.

Die Waffenlosigkeit ist von der Friedlichkeit zu unterscheiden: Eine Versammlung kann unfriedlich sein, obwohl keine Waffen verwendet werden. Umgekehrt verletzt das Mitführen von Waffen die ausdrücklich im Grundgesetz genannte Schutzbereichsgrenze.

6. Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen

Art. 8 GG unterscheidet zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und anderen Versammlungen. Diese Unterscheidung ist für die Eingriffsmöglichkeiten entscheidend.

Nur für Versammlungen unter freiem Himmel enthält Art. 8 Abs. 2 GG einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Der Grund liegt vor allem darin, dass solche Versammlungen typischerweise mit anderen Interessen und Rechtsgütern in Berührung kommen: Straßen werden beansprucht, Verkehr kann beeinträchtigt werden und unterschiedliche Personengruppen treffen im öffentlichen Raum aufeinander.

Was ist eine Versammlung „unter freiem Himmel“?

Der Begriff ist funktional zu verstehen. Entscheidend ist nicht allein, ob sich über den Teilnehmern ein Dach befindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Versammlung in einem Raum stattfindet, der seitlich so abgeschlossen ist, dass eine Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit besteht.

Der verfassungsrechtliche Grund für die Unterscheidung liegt in der besonderen Konfliktträchtigkeit des öffentlichen Raums. Auch überdachte, aber nach außen offene Bereiche können deshalb als Versammlungsorte unter freiem Himmel einzuordnen sein.

Gelten für Versammlungen in geschlossenen Räumen überhaupt keine Beschränkungen?

Art. 8 Abs. 1 GG enthält für Versammlungen in geschlossenen Räumen keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Daraus folgt jedoch nicht, dass dort sämtliche Handlungen erlaubt wären.

Beschränkungen können insbesondere zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht kommen. Außerdem verliert eine Versammlung den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie die verfassungsunmittelbaren Grenzen der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit überschreitet.

Die Anforderungen an Eingriffe sind allerdings besonders hoch, weil Art. 8 Abs. 2 GG seinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gerade auf Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt.

7. „Ohne Anmeldung oder Erlaubnis“

Art. 8 Abs. 1 GG enthält eine bemerkenswert klare Formulierung: Versammlungen sind „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ gewährleistet. Damit schließt das Grundgesetz insbesondere ein allgemeines präventives Erlaubnisverfahren aus.

Eine Demonstration darf also nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Behörde sie nach freiem Ermessen genehmigt.

Warum gibt es trotzdem Anmeldepflichten für Demonstrationen?

Die Formulierung „ohne Anmeldung“ bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass jede gesetzliche Anmeldepflicht schlechthin verfassungswidrig wäre. Für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel können die Versammlungsgesetze eine vorherige Anzeige beziehungsweise Anmeldung verlangen.

Eine solche Regelung dient insbesondere dazu, den Behörden organisatorische Vorbereitungen zu ermöglichen, Verkehrsmaßnahmen zu treffen, kollidierende Veranstaltungen zu koordinieren und den Schutz der Versammlung zu gewährleisten.

Entscheidend ist jedoch: Anmeldung ist nicht Genehmigung. Die Behörde entscheidet nicht darüber, ob sie eine politisch oder gesellschaftlich unerwünschte Versammlung zulassen möchte.

Verliert eine nicht angemeldete Demonstration den Schutz des Art. 8 GG?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und ordnungsgemäß angemeldet ist.

Eine Verletzung gesetzlicher Anmeldevorschriften kann die dort vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass die gesamte Versammlung grundrechtlich ungeschützt wäre.

Was gilt für Spontanversammlungen?

Besonders deutlich zeigt sich die Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG bei Spontanversammlungen. Sie entstehen aus einem unmittelbaren Anlass ohne vorherige Organisation. Würde man auch hier ausnahmslos eine mehrtägige Voranmeldung verlangen, wäre die Versammlung häufig bereits sinnlos, bevor die Anmeldefrist abgelaufen wäre.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im Brokdorf-Beschluss klargestellt, dass Anmeldevorschriften verfassungskonform gehandhabt werden müssen. Bei echten Spontanversammlungen kann eine vorherige Anmeldung schon begrifflich nicht verlangt werden.

Was ist eine Eilversammlung?

Von der Spontanversammlung wird die Eilversammlung unterschieden. Eine Eilversammlung wird zwar organisiert, ihr Anlass ist jedoch so kurzfristig, dass die gesetzliche Anmeldefrist nicht vollständig eingehalten werden kann, ohne den Versammlungszweck zu gefährden.

Auch in diesem Fall darf das einfache Recht nicht so angewendet werden, dass die Versammlungsfreiheit praktisch unmöglich wird. Die gesetzlichen Anforderungen sind im Lichte des Art. 8 GG auszulegen.

8. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit

Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln die Ausübung der Versammlungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht. Klassische Eingriffe sind insbesondere Versammlungsverbote, Auflösungen und beschränkende Verfügungen beziehungsweise Auflagen.

Auch weniger einschneidende Maßnahmen können Art. 8 GG berühren. Dazu können beispielsweise Kontrollen, Identitätsfeststellungen, Bild- und Tonaufnahmen oder andere Überwachungsmaßnahmen gehören, wenn sie geeignet sind, Menschen von der Teilnahme an einer Versammlung abzuhalten oder die unbefangene Grundrechtsausübung zu beeinträchtigen.

Darf die Polizei eine Demonstration filmen?

Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungsteilnehmern berühren grundrechtlich sensible Bereiche. Sie können neben Art. 8 GG insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen.

Schon die Wahrnehmung, staatlich erfasst und möglicherweise dauerhaft gespeichert zu werden, kann Menschen von einer Teilnahme an einer Demonstration abschrecken. Polizeiliche Aufnahmen benötigen deshalb eine hinreichende gesetzliche Grundlage und müssen deren Voraussetzungen sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Die konkreten Voraussetzungen richten sich heute nach dem jeweils anwendbaren Versammlungsgesetz. In Bayern enthält beispielsweise Art. 9 BayVersG besondere Regelungen über Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen.

9. Schranken des Art. 8 GG

Art. 8 Abs. 2 GG bestimmt, dass die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Es handelt sich um einen einfachen Gesetzesvorbehalt.

Damit ist aber keineswegs jede gesetzlich vorgesehene Beschränkung automatisch verfassungsgemäß. Das Gesetz selbst muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein, und seine Anwendung im konkreten Fall muss insbesondere dem hohen Gewicht der Versammlungsfreiheit Rechnung tragen.

Wann darf eine Demonstration beschränkt werden?

Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Versammlungsgesetz. Typischerweise können Beschränkungen angeordnet werden, wenn bei Durchführung einer Versammlung eine hinreichend konkrete Gefahr für geschützte Rechtsgüter besteht.

In Bayern kann die zuständige Behörde nach Art. 15 BayVersG insbesondere dann beschränkende Verfügungen erlassen, wenn nach den zur Zeit der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Bei der Anwendung solcher Vorschriften muss die Behörde Art. 8 GG berücksichtigen. Bloße Vermutungen oder eine abstrakte Möglichkeit von Störungen genügen für einschneidende Maßnahmen regelmäßig nicht.

Wann darf eine Demonstration verboten werden?

Ein vollständiges Versammlungsverbot ist ein besonders schwerer Eingriff. Es kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die drohende Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen beherrscht werden kann.

Die Behörde muss daher insbesondere prüfen, ob sich Gefahren durch Veränderungen des Versammlungsortes, des Aufzugswegs, der Zeit oder durch andere beschränkende Anordnungen ausreichend reduzieren lassen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die herausragende Bedeutung der Versammlungsfreiheit verlangt außerdem eine tragfähige Gefahrenprognose. Ein Verbot darf nicht auf bloße Spekulationen gestützt werden.

Darf eine Demonstration wegen ihres Inhalts verboten werden?

Allein die Tatsache, dass die auf einer Versammlung vertretenen Meinungen provozieren, schockieren oder von einer Mehrheit abgelehnt werden, rechtfertigt grundsätzlich kein Versammlungsverbot. Art. 8 GG schützt gerade auch Minderheiten und kontroverse Formen der öffentlichen Meinungskundgabe.

Soweit ein Versammlungsverbot an erwartete Äußerungen anknüpft, müssen außerdem die Maßstäbe der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG berücksichtigt werden. Versammlungsrecht darf nicht dazu benutzt werden, Meinungsäußerungen zu unterbinden, die nach den hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Regeln zulässig sind.

Anders liegt es, wenn hinreichend konkret mit Straftaten, Gewalttätigkeiten oder sonstigen Gefahren für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter zu rechnen ist. Dann können versammlungsrechtliche Maßnahmen zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

10. Schranken-Schranken und Verhältnismäßigkeit

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit müssen nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Sie müssen auch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Grundrechtseingriffe erfüllen.

Von besonderer Bedeutung sind der Bestimmtheitsgrundsatz, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 19 GG und die grundrechtskonforme Auslegung des einfachen Versammlungsrechts.

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit im Versammlungsrecht?

Eine staatliche Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Insbesondere muss die Behörde prüfen, ob ein milderes Mittel als ein Verbot zur Verfügung steht.

Stehen beispielsweise Änderungen der Wegstrecke oder andere Beschränkungen zur Verfügung, mit denen eine konkrete Gefahr hinreichend reduziert werden kann, kann ein vollständiges Verbot unverhältnismäßig sein.

Je schwerer der Eingriff, desto höher sind grundsätzlich die Anforderungen an seine Rechtfertigung.

11. Schutzpflicht und versammlungsfreundliches Verhalten des Staates

Art. 8 GG verpflichtet den Staat nicht nur dazu, ungerechtfertigte Eingriffe zu unterlassen. Die Versammlungsfreiheit kann auch staatliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Eine Demonstration muss beispielsweise nicht deshalb aufgegeben werden, weil gewaltbereite Gegendemonstranten mit Angriffen drohen.

Der Staat muss grundsätzlich versuchen, die rechtmäßige Versammlung zu schützen. Anderenfalls könnten gewaltbereite Dritte durch bloße Drohungen darüber entscheiden, welche Meinungen öffentlich demonstriert werden dürfen.

Im Brokdorf-Beschluss entwickelte das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus den Gedanken einer versammlungsfreundlichen Kooperation zwischen Veranstaltern und Behörden. Kooperation kann helfen, Konflikte frühzeitig zu erkennen und grundrechtsschonend zu lösen.

Muss ein Veranstalter mit der Polizei kooperieren?

Aus dem Brokdorf-Beschluss folgt keine allgemeine, unbegrenzte Rechtspflicht des Veranstalters, mit der Versammlungsbehörde zu kooperieren. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich von einer Obliegenheit gesprochen.

Kooperationsbereitschaft kann sich jedoch auf die behördliche Gefahrenprognose auswirken. Wenn Veranstalter und Behörden gemeinsam tragfähige Lösungen zur Vermeidung konkreter Gefahren entwickeln, können einschneidendere Beschränkungen entbehrlich werden.

12. Gegendemonstrationen und kollidierende Versammlungen

Art. 8 GG schützt grundsätzlich sowohl eine Ausgangsdemonstration als auch eine Gegendemonstration. Der Staat darf nicht allein deshalb eine Seite bevorzugen, weil deren Anliegen politisch oder gesellschaftlich größere Zustimmung findet.

Treffen mehrere Versammlungen aufeinander, müssen die zuständigen Behörden versuchen, die Grundrechtsausübung aller Beteiligten soweit wie möglich zu ermöglichen. Beschränkungen können notwendig werden, wenn konkrete Gefahren entstehen oder sich die Veranstaltungen räumlich und zeitlich nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren lassen.

Darf eine Gegendemonstration die andere Demonstration blockieren?

Diese Frage erfordert eine differenzierte Betrachtung. Eine Gegenversammlung verliert ihren Schutz nicht schon deshalb, weil sie den Ablauf einer anderen Versammlung behindert. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 seine Rechtsprechung zu Blockadeaktionen präzisiert.

Eine Zusammenkunft kann auch dann eine geschützte Versammlung sein, wenn die Beteiligten zugleich beabsichtigen, eine andere Demonstration zu beeinträchtigen, sofern die eigene Aktion ein hinreichend eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist und die Grenzen von Friedlichkeit und Waffenlosigkeit eingehalten werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die gezielte Verhinderung anderer Versammlungen generell zulässig wäre. Das einfache Versammlungsrecht kann den Schutz anderer Versammlungen sicherstellen und bestimmte erhebliche Störungen sanktionieren. Verfassungsrechtlicher Schutzbereich und einfachrechtliche Zulässigkeit sind insoweit voneinander zu unterscheiden.

13. Versammlungsrecht und Straßenverkehr

Demonstrationen unter freiem Himmel finden häufig auf öffentlichen Straßen und Plätzen statt. Dadurch entstehen zwangsläufig Konflikte mit dem Straßenverkehr. Dass eine Demonstration Verkehrsbehinderungen verursacht, macht sie jedoch nicht automatisch unzulässig.

Der öffentliche Straßenraum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade ein historisch und praktisch besonders wichtiges Forum öffentlicher Kommunikation. Straßen und Plätze dienen daher nicht ausschließlich der möglichst störungsfreien Fortbewegung.

Andererseits schützt Art. 8 GG nicht vor jeder verkehrsbezogenen Beschränkung. Die Behörden dürfen Verkehrsinteressen und Rechte Dritter berücksichtigen. Erforderlich ist eine verhältnismäßige Zuordnung der kollidierenden Interessen, bei der das besondere Gewicht der Versammlungsfreiheit gewahrt bleibt.

14. Versammlungsrecht und Strafrecht

Die Teilnahme an einer Versammlung schafft keinen strafrechtsfreien Raum. Straftaten bleiben grundsätzlich strafbar. Umgekehrt darf nicht aus jedem strafrechtlich relevanten Verhalten geschlossen werden, dass eine Versammlung insgesamt den Schutz des Art. 8 GG verliert.

Besonders deutlich zeigt sich dies bei der verfassungsrechtlichen Friedlichkeitsgrenze. Der Begriff der Unfriedlichkeit in Art. 8 Abs. 1 GG ist eigenständig auszulegen. Eine Handlung kann deshalb strafrechtlich relevant sein, ohne dass hierdurch notwendig die gesamte Versammlung „unfriedlich“ im verfassungsrechtlichen Sinne wird.

Zu strafrechtlichen Grundlagen siehe ergänzend strafrecht-faq.de.

15. Versammlungsrecht als Landesrecht

Für das Verständnis des heutigen Versammlungsrechts ist die föderale Kompetenzverteilung wichtig. Bis zur Föderalismusreform 2006 besaß der Bund eine Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht. Seitdem fällt die Gesetzgebung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.

Das frühere Versammlungsgesetz des Bundes gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG jedoch dort als Bundesrecht fort, wo es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Mehrere Länder haben inzwischen eigene Versammlungsgesetze erlassen.

Für einen konkreten Versammlungsfall muss deshalb zunächst festgestellt werden, welches Versammlungsgesetz im betreffenden Bundesland gilt. Art. 8 GG bildet unabhängig davon den bundesverfassungsrechtlichen Maßstab.

Welches Versammlungsrecht gilt in Bayern?

In Bayern gilt das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG). Es enthält unter anderem Vorschriften über den Versammlungsbegriff, die Versammlungsleitung, Waffen, Bild- und Tonaufnahmen, Anzeige- und Mitteilungspflichten, Beschränkungen, Verbote und Auflösungen.

Art. 1 Abs. 1 BayVersG formuliert als Grundsatz, dass jedermann das Recht hat, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln. Art. 2 Abs. 1 BayVersG definiert eine Versammlung als Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Zu Fragen des bayerischen öffentlichen Rechts siehe ergänzend bayerisches-kommunalrecht.de.

16. Verhältnis zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG

Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit sind eng miteinander verbunden. Bei einer Demonstration werden häufig beide Grundrechte gleichzeitig ausgeübt.

Art. 8 GG schützt dabei vor allem die Form der kollektiven Zusammenkunft. Art. 5 Abs. 1 GG schützt dagegen insbesondere die geäußerten Meinungen. Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig.

Wird eine Demonstration beispielsweise wegen der von ihren Teilnehmern erwarteten Aussagen beschränkt, müssen die besonderen Anforderungen des Art. 5 GG berücksichtigt werden. Geht es dagegen um versammlungsspezifische Gefahren durch Ort, Ablauf oder Teilnehmerzahl, steht Art. 8 GG im Vordergrund.

Die beiden Grundrechte können daher nebeneinander anwendbar sein. Eine versammlungsrechtliche Maßnahme darf nicht dazu dienen, die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Eingriffe in die Meinungsfreiheit zu umgehen.

17. Verhältnis zu Art. 9 GG

Art. 8 GG schützt das vorübergehende gemeinschaftliche Zusammenkommen. Die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG schützt demgegenüber auf eine gewisse Dauer angelegte organisatorische Zusammenschlüsse.

Eine politische Initiative kann deshalb beispielsweise als Vereinigung durch Art. 9 GG geschützt sein, während ihre konkrete Demonstration unter Art. 8 GG fällt. Beide Grundrechte können in einem Lebenssachverhalt nebeneinander Bedeutung erlangen.

18. Verhältnis zur EMRK

Die Versammlungsfreiheit wird auch durch Art. 11 EMRK geschützt. Danach hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.

Anders als Art. 8 GG beschränkt Art. 11 EMRK den persönlichen Schutzbereich nicht auf deutsche Staatsangehörige. Eingriffe sind nach Art. 11 Abs. 2 EMRK nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Sie müssen insbesondere gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines legitimen Zwecks notwendig sein.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann deshalb auch für die Auslegung und Anwendung des deutschen Versammlungsrechts Bedeutung erlangen. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung.

Weitere Informationen zum europäischen Menschenrechtsschutz und zum Verfahren vor dem EGMR finden sich auf anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und europarecht-faq.de.

19. Verhältnis zum Unionsrecht

Auch das Unionsrecht schützt die Versammlungsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet das Recht jeder Person, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich friedlich zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen.

Die Grundrechtecharta ist für die Mitgliedstaaten allerdings nach Art. 51 Abs. 1 GRCh nur anwendbar, wenn sie Unionsrecht durchführen beziehungsweise sich der Sachverhalt im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegt. Nicht jede Demonstration in Deutschland wird deshalb allein aufgrund der Charta zu einem unionsrechtlichen Fall.

Besondere unionsrechtliche Fragen können sich außerdem daraus ergeben, dass Art. 8 GG seinem Wortlaut nach ein Deutschen-Grundrecht ist, während Unionsbürger innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts grundsätzlich nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen.

20. Historische Entwicklung der Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit hat eine lange verfassungsgeschichtliche Tradition. Die Möglichkeit, politische Forderungen gemeinsam öffentlich zu vertreten, war insbesondere im 19. Jahrhundert Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen zwischen staatlicher Kontrolle und bürgerlichen Freiheitsbestrebungen.

Auch die Weimarer Reichsverfassung gewährleistete die Versammlungsfreiheit. Art. 123 WRV bestimmte, dass alle Deutschen das Recht hatten, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln, sah für Versammlungen unter freiem Himmel jedoch gesetzliche Anmeldepflichten und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Möglichkeit eines Verbots vor.

Der Parlamentarische Rat knüpfte an die Tradition der Versammlungsfreiheit an, formulierte Art. 8 GG aber als unmittelbar geltendes Grundrecht. Der Wortlaut ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes unverändert geblieben.

21. Der Brokdorf-Beschluss als Grundsatzentscheidung zu Art. 8 GG

Keine Entscheidung hat die heutige Dogmatik der Versammlungsfreiheit stärker geprägt als der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 (BVerfGE 69, 315).

Gegenstand waren Demonstrationen gegen den Bau des Kernkraftwerks Brokdorf. Das Bundesverfassungsgericht nutzte das Verfahren, um grundlegende Maßstäbe für das Versammlungsrecht zu entwickeln.

Zu den bis heute maßgeblichen Aussagen gehören insbesondere:

  • Die Versammlungsfreiheit besitzt eine herausragende Bedeutung für den demokratischen Prozess.
  • Die Grundrechtsträger bestimmen grundsätzlich selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung.
  • Versammlungsrechtliche Vorschriften müssen versammlungsfreundlich ausgelegt und angewendet werden.
  • Spontanversammlungen dürfen nicht an einer praktisch unmöglichen vorherigen Anmeldung scheitern.
  • Bei Ausschreitungen einer Minderheit bleibt der Schutz friedlicher Teilnehmer grundsätzlich bestehen.
  • Kooperation zwischen Veranstaltern und Behörden kann zur grundrechtsschonenden Bewältigung von Gefahren beitragen.
  • Gerichte müssen insbesondere im Eilrechtsschutz berücksichtigen, dass ein vollzogenes Demonstrationsverbot häufig nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann.

Diese Grundsätze prägen das deutsche Versammlungsrecht bis heute.

22. Aktuelle Entwicklung: Blockaden und Gegendemonstrationen

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20 hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Gegendemonstrationen und Blockadeaktionen weiter präzisiert.

Das Gericht stellte klar, dass eine Verhinderungsabsicht gegenüber einer anderen Versammlung nicht zwingend ausschließt, dass die Gegenveranstaltung selbst eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG ist. Entscheidend kann insbesondere sein, ob die Aktion zugleich ein hinreichend eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung enthält.

Zugleich bestätigte das Gericht die enge Definition der Unfriedlichkeit: Selbst gezielte Behinderungen führen nicht ohne Weiteres dazu, dass eine Versammlung ihren grundrechtlichen Schutz verliert. Erforderlich sind grundsätzlich Handlungen von einer Gefährlichkeit, die etwa aggressiven Ausschreitungen oder Gewalttätigkeiten entspricht.

Davon strikt zu trennen ist die Frage, ob das konkrete Verhalten nach dem anwendbaren Versammlungsgesetz oder dem Strafrecht zulässig ist. Art. 8 GG schützt die Versammlung als solche, ohne jedem innerhalb ihres Rahmens vorgenommenen Verhalten einen Freibrief zu erteilen.

23. Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen

Bei Versammlungen ist effektiver Rechtsschutz besonders wichtig, weil Zeit eine entscheidende Rolle spielt. Wird eine für einen bestimmten Tag geplante Demonstration rechtswidrig verboten und erst Monate später gerichtlich festgestellt, dass das Verbot rechtswidrig war, kann die ursprüngliche Grundrechtsausübung nicht nachgeholt werden.

Deshalb spielt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz eine besonders wichtige Rolle. Verwaltungsgerichte können kurzfristig über Verbote und Beschränkungen entscheiden.

Bereits im Brokdorf-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass Gerichte im vorläufigen Rechtsschutz dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots regelmäßig zur endgültigen Verhinderung der geplanten Grundrechtsausübung führt.

Kann gegen ein Demonstrationsverbot Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die öffentliche Gewalt die Versammlungsfreiheit verletzt und die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität müssen jedoch grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

In zeitkritischen Fällen kann daneben ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht in Betracht kommen. Die Anforderungen sind hoch. Gerade bei Versammlungen kann vorläufiger Rechtsschutz aber entscheidend sein, weil die geplante Veranstaltung nach Ablauf ihres Termins nicht in identischer Weise nachgeholt werden kann.

Weitere Informationen zur verfassungsgerichtlichen Durchsetzung von Grundrechten finden sich auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de.

Wichtige Entscheidungen zu Art. 8 GG

  • BVerfGE 69, 315 – Brokdorf (1985): Grundsatzentscheidung zur Versammlungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht betont die konstituierende Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Demokratie und entwickelt grundlegende Maßstäbe zu Anmeldung, Spontanversammlungen, Kooperation, Gefahrenprognose und dem Schutz friedlicher Teilnehmer.
  • BVerfGE 73, 206 (1986): Wichtige Konkretisierung des Friedlichkeitsbegriffs. Unfriedlichkeit setzt Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie aggressive Ausschreitungen oder Gewalttätigkeiten voraus; bloße Behinderungen genügen grundsätzlich nicht.
  • BVerfGE 87, 399 – Sitzblockaden (1992): Auch Sitzblockaden können dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen. Die strafrechtliche Bewertung einer Handlung ist von der verfassungsrechtlichen Frage der Friedlichkeit zu unterscheiden.
  • BVerfGE 104, 92 (2001): Weitere Konkretisierung des Versammlungsbegriffs und der verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei demonstrativen Blockadeaktionen.
  • BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01: Abgrenzung einer geschützten Versammlung von einer bloßen Ansammlung und erneute Bestätigung des engen verfassungsrechtlichen Begriffs der Unfriedlichkeit.
  • BVerfGE 128, 226 – Fraport (2011): Grundlegende Entscheidung zur Versammlungsfreiheit in öffentlich zugänglichen Kommunikationsräumen und zur unmittelbaren Grundrechtsbindung eines von der öffentlichen Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens.
  • BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 – 1 BvR 289/15: Der Schutz friedlicher Versammlungsteilnehmer bleibt grundsätzlich bestehen, wenn lediglich einzelne Teilnehmer oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen.
  • BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20: Aktuelle Grundsatzentscheidung zu Gegendemonstrationen und Blockadeaktionen. Eine Verhinderungsabsicht gegenüber einer anderen Versammlung schließt den Schutz durch Art. 8 GG nicht zwingend aus; zugleich bestätigt das Gericht den engen Begriff der Unfriedlichkeit.

Weiterführende Quellen zu Art. 8 GG

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