Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 145 GG regelte die letzten verfassungsrechtlichen Schritte, durch die das Grundgesetz 1949 verbindliches Recht wurde. Nachdem die erforderliche Mehrheit der Landesparlamente das Grundgesetz angenommen hatte, musste der Parlamentarische Rat diese Annahme in öffentlicher Sitzung feststellen, das Grundgesetz ausfertigen und verkünden.
Die Verkündung erfolgte am 23. Mai 1949 in Bonn. Nach Art. 145 Abs. 2 GG trat das Grundgesetz „mit Ablauf des Tages der Verkündung“ in Kraft – also mit Ablauf des 23. Mai beziehungsweise zum Beginn des 24. Mai 1949. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet deshalb den 24. Mai 1949 als den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes.
Art. 145 GG war damit eine konstitutive Gründungsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Seine drei Absätze sind heute weitgehend vollzogen: Feststellung, Ausfertigung, Verkündung, Veröffentlichung und Inkrafttreten sind 1949 erfolgt. Die Vorschrift steht jedoch unverändert im Grundgesetz und dokumentiert bis heute, auf welche Weise dessen ursprüngliche Verbindlichkeit hergestellt wurde.
Inhalt
- Artikel 145 GG – Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten des Grundgesetzes
- Wortlaut des Art. 145 GG
- Artikel 145 GG kurz erklärt
- Erläuterungen zu Art. 145 GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Der historische Ablauf im Mai 1949
- Beschluss des Grundgesetzes am 8. Mai 1949
- Genehmigung durch die Militärgouverneure
- Annahme durch die Landesparlamente
- Art. 145 Abs. 1 GG – Feststellung der Annahme
- Warum musste die Feststellung öffentlich erfolgen?
- Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins
- Welche Wirkung hatte die Feststellung?
- Ausfertigung des Grundgesetzes
- Wer unterzeichnete das Grundgesetz?
- Verkündung des Grundgesetzes
- Unterschied zwischen Verkündung und Veröffentlichung
- Art. 145 Abs. 2 GG – Inkrafttreten
- Trat das Grundgesetz am 23. oder am 24. Mai 1949 in Kraft?
- Wann entstand die Bundesrepublik Deutschland?
- Art. 145 Abs. 3 GG – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
- Das erste Bundesgesetzblatt
- Unterschied zu Art. 82 GG
- Gilt Art. 145 GG auch für spätere Grundgesetzänderungen?
- Verhältnis zu Art. 144 GG
- Verhältnis zu Art. 146 GG
- Ist Art. 145 GG seit 1949 geändert worden?
- Heutige Bedeutung des Art. 145 GG
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 145 GG
- Fachartikel zu Art. 145 GG
Artikel 145 GG – Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten des Grundgesetzes
Wortlaut des Art. 145 GG
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Der amtliche aktuelle Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 145 GG sowie beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 145 GG kurz erklärt
Art. 145 GG beantwortete 1949 drei entscheidende Fragen:
- Wer stellt verbindlich fest, dass das Grundgesetz von genügend Ländern angenommen wurde?
- Wie wird das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet?
- Wann tritt es in Kraft?
Die Antworten lauteten:
- Der Parlamentarische Rat stellte die Annahme fest.
- Er fertigte das Grundgesetz aus und verkündete es.
- Das Grundgesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Es trat mit Ablauf des Verkündungstages, des 23. Mai 1949, in Kraft.
Damit war das Grundgesetz ab dem 24. Mai 1949 die geltende Verfassungsordnung der neu entstandenen Bundesrepublik Deutschland.
Art. 145 GG unterscheidet sich von den heutigen Regeln über Bundesgesetze und Grundgesetzänderungen. Für diese gilt insbesondere Art. 82 GG. Art. 145 GG war dagegen eine speziell auf die erstmalige Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Jahr 1949 zugeschnittene Vorschrift.
Erläuterungen zu Art. 145 GG
Normzweck und systematische Stellung
Welchen Zweck hat Art. 145 GG?
Art. 145 GG schließt das Verfahren zur Entstehung des Grundgesetzes ab.
Während Art. 144 Abs. 1 GG regelte, welche Zustimmung der Länder für die Annahme erforderlich war, bestimmte Art. 145 GG anschließend:
- die verbindliche Feststellung dieser Annahme,
- die Ausfertigung,
- die Verkündung,
- die Veröffentlichung und
- den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die Vorschrift ist damit eine Inkraftsetzungsnorm der Verfassung selbst.
Warum war eine solche Vorschrift notwendig?
Jede Rechtsordnung muss eindeutig erkennen lassen, ab welchem Zeitpunkt ihre Normen verbindlich gelten.
Beim Grundgesetz war dies besonders bedeutsam. Erst mit seinem Inkrafttreten bestand der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen anschließend insbesondere:
- der erste Bundestag gewählt,
- der erste Bundesrat gebildet,
- der erste Bundespräsident gewählt und
- die erste Bundesregierung gebildet
werden konnten.
Art. 145 GG sorgte deshalb für einen rechtlich eindeutig bestimmbaren Übergang von der verfassungsgebenden Phase zur Geltung der neuen bundesstaatlichen Verfassungsordnung.
Der historische Ablauf im Mai 1949
Die Entstehung des Grundgesetzes erfolgte in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten:
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 8. Mai 1949 | Parlamentarischer Rat beschließt das Grundgesetz mit 53 gegen 12 Stimmen. |
| 12. Mai 1949 | Die drei westlichen Militärgouverneure genehmigen das Grundgesetz. |
| 16.–22. Mai 1949 | Abstimmungen in den Landesparlamenten; mehr als zwei Drittel der Länder stimmen zu. |
| 23. Mai 1949 | Parlamentarischer Rat stellt die Annahme fest, fertigt das Grundgesetz aus und verkündet es. |
| 23. Mai 1949 | Veröffentlichung in Nr. 1 des Bundesgesetzblattes. |
| mit Ablauf des 23. Mai 1949 | Inkrafttreten nach Art. 145 Abs. 2 GG. |
| 24. Mai 1949 | Erster voller Geltungstag des Grundgesetzes. |
Beschluss des Grundgesetzes am 8. Mai 1949
Wann beschloss der Parlamentarische Rat den endgültigen Text?
Am 8. Mai 1949 nahm der Parlamentarische Rat das Grundgesetz in dritter Lesung an.
53 Mitglieder stimmten dafür, zwölf dagegen.
Die fünf Berliner Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren aufgrund des besonderen Status Berlins nicht stimmberechtigt.
Der Deutsche Bundestag dokumentiert die erhaltenen Originalunterlagen des Parlamentarischen Rates in seinem Parlamentsarchiv zur Entstehung des Grundgesetzes.
War das Grundgesetz damit bereits geltendes Recht?
Nein.
Der Beschluss des Parlamentarischen Rates war ein notwendiger Schritt, reichte aber noch nicht aus.
Es mussten noch:
- die alliierte Genehmigung,
- die nach Art. 144 Abs. 1 GG erforderliche Annahme durch die Länder und
- die in Art. 145 GG vorgesehenen Abschlussakte
folgen.
Genehmigung durch die Militärgouverneure
Welche Rolle spielten die Westalliierten?
Die Bundesrepublik Deutschland war im Mai 1949 noch nicht souverän. Die drei westlichen Besatzungsmächte Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Frankreich besaßen weiterhin oberste besatzungsrechtliche Befugnisse.
Die Militärgouverneure genehmigten das vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz am 12. Mai 1949.
Erst danach erfolgten die abschließenden Abstimmungen in den Landesparlamenten.
Steht diese Genehmigung in Art. 145 GG?
Nein.
Art. 145 GG beschreibt die innerdeutschen verfassungsrechtlichen Abschlussakte.
Die alliierte Genehmigung ergab sich aus der besonderen besatzungsrechtlichen Situation Deutschlands und nicht aus Art. 145 GG selbst.
Annahme durch die Landesparlamente
Welche Voraussetzung musste vor Art. 145 Abs. 1 GG erfüllt sein?
Nach Art. 144 Abs. 1 GG musste das Grundgesetz durch die Volksvertretungen von zwei Dritteln der deutschen Länder angenommen werden, in denen es zunächst gelten sollte.
Die Abstimmungen fanden in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 statt.
Zehn der elf beteiligten Landesparlamente stimmten zu. Lediglich der Bayerische Landtag lehnte den Text ab.
Das erforderliche Quorum war damit deutlich überschritten.
Musste Art. 145 GG diese Annahme noch einmal bestätigen?
Art. 145 Abs. 1 GG verlangte eine förmliche Feststellung, dass die erforderliche Annahme tatsächlich erfolgt war.
Erst auf Grundlage dieser Feststellung wurde das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Art. 145 Abs. 1 GG – Feststellung der Annahme
Wer stellte die Annahme des Grundgesetzes fest?
Der Parlamentarische Rat selbst.
Am 23. Mai 1949 trat er hierzu in Bonn in öffentlicher Sitzung zusammen.
Die noch heute dem Grundgesetz vorangestellte amtliche Eingangsformel hält ausdrücklich fest, dass der Parlamentarische Rat festgestellt habe, das am 8. Mai beschlossene Grundgesetz sei:
„in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden“.
Diese Eingangsformel ist beim Deutschen Bundestag weiterhin zusammen mit dem Grundgesetz veröffentlicht.
Warum musste die Feststellung öffentlich erfolgen?
Art. 145 Abs. 1 GG verlangt ausdrücklich eine öffentliche Sitzung.
Die Feststellung der Annahme sollte damit kein verwaltungsinterner oder lediglich protokollarischer Vorgang sein.
Der Abschluss des verfassungsgebenden Prozesses wurde bewusst öffentlich vollzogen.
Dies diente insbesondere:
- der Transparenz,
- der demokratischen Öffentlichkeit,
- der eindeutigen Dokumentation des Verfassungsvorgangs und
- der besonderen feierlichen Bedeutung der Verfassungsverkündung.
Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins
Warum erwähnt Art. 145 Abs. 1 GG ausdrücklich die Abgeordneten Groß-Berlins?
Berlin besaß aufgrund der Vier-Mächte-Verantwortung einen besonderen rechtlichen Status.
Die fünf Berliner Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren deshalb bei der eigentlichen Beschlussfassung über das Grundgesetz nicht stimmberechtigt.
Art. 145 Abs. 1 GG schrieb jedoch ausdrücklich ihre Mitwirkung bei der abschließenden öffentlichen Sitzung vor.
Damit brachte der Verfassungstext zum Ausdruck, dass Berlin trotz seines besonderen besatzungsrechtlichen Status politisch und verfassungsrechtlich in den Gründungsprozess einbezogen werden sollte.
Bedeutet „Mitwirkung“, dass die Berliner Abgeordneten nachträglich volles Stimmrecht erhielten?
Nein.
Aus Art. 145 Abs. 1 GG folgt kein rückwirkendes volles Stimmrecht bei der Abstimmung vom 8. Mai 1949.
Die ausdrückliche Mitwirkung bezog sich auf den abschließenden Feststellungs-, Ausfertigungs- und Verkündungsakt.
Welche Wirkung hatte die Feststellung?
Die Feststellung stellte verbindlich fest, dass die in Art. 144 Abs. 1 GG enthaltene Voraussetzung erfüllt war.
Sie schuf damit die Grundlage für die unmittelbar anschließenden Handlungen:
- Ausfertigung des Grundgesetzes,
- Verkündung und
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
War die Feststellung selbst schon das Inkrafttreten?
Nein.
Art. 145 GG trennt diese Schritte.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt sich speziell aus Absatz 2: Erst mit Ablauf des Tages der Verkündung wurde das Grundgesetz geltendes Verfassungsrecht.
Ausfertigung des Grundgesetzes
Was bedeutet „Ausfertigung“?
Ausfertigung bedeutet die Herstellung einer verbindlichen Originalurkunde des beschlossenen Rechtstextes und die Bestätigung, dass dieser Text dem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss entspricht.
Bei gewöhnlichen Bundesgesetzen übernimmt diese Funktion heute der Bundespräsident nach Art. 82 Abs. 1 GG.
Bei der erstmaligen Entstehung des Grundgesetzes existierte dieses Bundesorgan jedoch noch nicht. Deshalb übertrug Art. 145 Abs. 1 GG die Aufgabe dem Parlamentarischen Rat selbst.
Warum konnte der Bundespräsident das Grundgesetz nicht ausfertigen?
Das Amt des Bundespräsidenten konnte erst auf Grundlage des bereits in Kraft getretenen Grundgesetzes besetzt werden.
Der erste Bundespräsident Theodor Heuss wurde erst am 12. September 1949 gewählt.
Die erstmalige Inkraftsetzung der Verfassung benötigte daher ein besonderes Verfahren. Art. 145 Abs. 1 GG schuf dieses Verfahren unmittelbar.
Wer unterzeichnete das Grundgesetz?
Die Originalausfertigung trägt insbesondere die Unterschriften:
- Konrad Adenauers als Präsident des Parlamentarischen Rates,
- Adolph Schönfelders als Erstem Vizepräsidenten und
- Hermann Schäfers als Zweitem Vizepräsidenten.
In der feierlichen Schlusssitzung unterzeichneten darüber hinaus die Mitglieder des Parlamentarischen Rates und anschließend die Ministerpräsidenten der beteiligten Länder die Urschrift.
Die beiden KPD-Mitglieder Max Reimann und Heinz Renner verweigerten ihre Unterschrift.
Die Urschrift ist in einer aktuellen Faksimileausgabe des Deutschen Bundestages vollständig einsehbar.
Verkündung des Grundgesetzes
Wann wurde das Grundgesetz verkündet?
Am 23. Mai 1949.
Die Verkündung erfolgte in der feierlichen Schlusssitzung des Parlamentarischen Rates in Bonn.
Konrad Adenauer erklärte in seiner Schlussansprache mit Blick auf Art. 145 Abs. 2 GG sinngemäß, dass mit Ablauf dieses Tages das neue Deutschland entstehe.
Der Deutsche Bundestag dokumentiert die Schlusssitzung ausführlich unter „23. Mai 1949: Parlamentarischer Rat verkündet das Grundgesetz“.
Warum wird der 23. Mai heute als „Geburtstag des Grundgesetzes“ bezeichnet?
Weil an diesem Tag die Feststellung, Ausfertigung und feierliche Verkündung stattfanden.
Der 23. Mai 1949 ist außerdem das Datum, das die Urschrift des Grundgesetzes und die erste Ausgabe des Bundesgesetzblattes tragen.
Das rechtstechnische Inkrafttreten erfolgte allerdings erst mit Ablauf dieses Tages.
Unterschied zwischen Verkündung und Veröffentlichung
Sind Verkündung und Veröffentlichung dasselbe?
Art. 145 GG verwendet beide Begriffe:
- Absatz 1 spricht von der Verkündung durch den Parlamentarischen Rat.
- Absatz 3 verlangt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Historisch fielen beide Vorgänge eng zusammen. Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und in der am selben Tag ausgegebenen ersten Nummer des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Warum ist die amtliche Veröffentlichung wichtig?
Rechtsnormen müssen für ihre Adressaten zuverlässig feststellbar sein.
Die amtliche Veröffentlichung:
- fixiert den authentischen Normtext,
- macht ihn allgemein zugänglich und
- schafft Rechtssicherheit über seine Existenz und seinen Inhalt.
Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner allgemeinen Verkündungsrechtsprechung, dass eine Norm grundsätzlich erst mit ihrer ordnungsgemäßen Verkündung rechtlich existent wird.
Art. 145 Abs. 2 GG – Inkrafttreten
Wann trat das Grundgesetz in Kraft?
Art. 145 Abs. 2 GG bestimmt:
„Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.“
Verkündungstag war der 23. Mai 1949.
Damit trat das Grundgesetz mit Ablauf dieses Tages – an der zeitlichen Grenze zum 24. Mai 1949 – in Kraft.
Warum wurde nicht einfach „am 24. Mai 1949“ in die Verfassung geschrieben?
Die gewählte Formulierung knüpfte den Zeitpunkt unmittelbar an den rechtlich maßgeblichen Verkündungsakt.
Damit war kein gesondertes Datum erforderlich, solange eindeutig feststand, an welchem Tag die Verkündung erfolgte.
Trat das Grundgesetz am 23. oder am 24. Mai 1949 in Kraft?
Beide Daten werden im allgemeinen Sprachgebrauch gelegentlich unterschiedlich verwendet, juristisch lassen sie sich jedoch klar einordnen:
- 23. Mai 1949: Feststellung, Ausfertigung und Verkündung des Grundgesetzes.
- mit Ablauf des 23. Mai 1949: Inkrafttreten gemäß Art. 145 Abs. 2 GG.
- 24. Mai 1949, 0:00 Uhr: erster Zeitpunkt, zu dem das Grundgesetz nach vollständig abgelaufenem Verkündungstag galt.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet deshalb den 24. Mai 1949 ausdrücklich als den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes.
So heißt es etwa im Beschluss vom 11. März 1997 – 2 BvG 3/95, Art. 135 GG erfasse Veränderungen, die bis zum „Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 gemäß Art. 145 Abs. 2 GG“ eingetreten seien.
Wann entstand die Bundesrepublik Deutschland?
Verfassungsgeschichtlich wird der 23. Mai 1949 häufig als Gründungs- oder Geburtstag der Bundesrepublik bezeichnet.
Rechtstechnisch ist zu differenzieren:
Das Grundgesetz wurde am 23. Mai verkündet und trat mit Ablauf dieses Tages in Kraft. Die auf dem Grundgesetz beruhende neue bundesstaatliche Verfassungsordnung bestand damit ab dem Übergang zum 24. Mai 1949.
Konrad Adenauer brachte dies in seiner Schlussansprache am 23. Mai 1949 selbst zum Ausdruck, indem er darauf hinwies, dass „mit dem Ablauf dieses Tages“ das neue Deutschland entstehe.
Existierten am 24. Mai bereits sämtliche Bundesorgane?
Nein.
Das Grundgesetz war zwar in Kraft, die neuen Verfassungsorgane mussten aber anschließend erst gebildet werden.
So fand die erste Bundestagswahl am 14. August 1949 statt. Der erste Bundestag und der erste Bundesrat traten am 7. September 1949 zusammen. Der erste Bundespräsident wurde am 12. September 1949 gewählt.
Art. 145 GG setzte damit zunächst den verfassungsrechtlichen Rahmen in Kraft, innerhalb dessen anschließend der institutionelle Aufbau des Bundes erfolgen konnte.
Art. 145 Abs. 3 GG – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Wo musste das Grundgesetz veröffentlicht werden?
Art. 145 Abs. 3 GG bestimmt ausdrücklich:
„Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.“
Dies geschah am 23. Mai 1949.
Das Grundgesetz beginnt auf Seite 1 der Nr. 1 des Bundesgesetzblattes vom 23. Mai 1949.
Das erste Bundesgesetzblatt
War das Grundgesetz tatsächlich die erste Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt?
Ja.
Die Ausgabe trägt die Bezeichnung:
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949, Nr. 1, ausgegeben in Bonn am 23. Mai 1949.
Das Grundgesetz wurde auf den Seiten 1 bis 19 veröffentlicht.
Die erste Seite enthält bereits die amtliche Feststellung:
- Beschluss des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat am 8. Mai,
- Annahme durch mehr als zwei Drittel der beteiligten Länder,
- Ausfertigung und Verkündung durch den Parlamentarischen Rat und
- Veröffentlichung gemäß Art. 145 Abs. 3 GG.
Warum ist die Originalausgabe heute noch wichtig?
Sie ist die authentische historische Quelle für die 1949 verkündete Ursprungsfassung des Grundgesetzes.
Sie zeigt zugleich, dass Art. 145 GG tatsächlich genau in der Form vollzogen wurde, die die Vorschrift selbst vorgeschrieben hatte.
Unterschied zu Art. 82 GG
Warum wurde das Grundgesetz nicht nach Art. 82 GG ausgefertigt?
Art. 82 GG regelt die Ausfertigung und Verkündung von Bundesgesetzen:
Nach dem Grundgesetz zustande gekommene Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Diese Vorschrift konnte die erstmalige Entstehung des Grundgesetzes jedoch nicht regeln, weil:
- das Grundgesetz selbst noch nicht galt und
- ein Bundespräsident noch nicht existierte.
Art. 145 GG ist deshalb die spezielle Selbstinkraftsetzungsregel der ursprünglichen Verfassung.
Welche Vorschrift gilt heute für Bundesgesetze?
Heute gilt Art. 82 GG.
Auch spätere Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes werden nach erfolgreichem Verfahren gemäß Art. 79 Abs. 2 GG nach Art. 82 GG ausgefertigt und verkündet.
Gilt Art. 145 GG auch für spätere Grundgesetzänderungen?
Nein.
Art. 145 GG ist auf die erstmalige Inkraftsetzung „dieses Grundgesetzes“ im Jahr 1949 zugeschnitten.
Spätere Verfassungsänderungen werden nicht mehr:
- vom Parlamentarischen Rat festgestellt,
- vom Parlamentarischen Rat ausgefertigt oder
- auf Grundlage des Art. 145 GG verkündet.
Für Änderungen des Grundgesetzes gelten insbesondere:
- Art. 79 GG für die erforderlichen Mehrheiten und materiellen Grenzen sowie
- Art. 82 GG für Ausfertigung und Verkündung.
Kann Art. 145 Abs. 2 GG den Zeitpunkt späterer Verfassungsänderungen bestimmen?
Nein.
Jedes spätere Änderungsgesetz enthält seine eigene Inkrafttretensregelung beziehungsweise unterliegt den allgemeinen Regeln des Art. 82 Abs. 2 GG.
Art. 145 Abs. 2 GG bestimmt ausschließlich den ursprünglichen Beginn der Geltung des Grundgesetzes von 1949.
Verhältnis zu Art. 144 GG
Art. 144 und Art. 145 GG bilden eine unmittelbare rechtliche Abfolge.
| Vorschrift | Funktion |
|---|---|
| Art. 144 Abs. 1 GG | Annahme durch die Volksvertretungen von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Länder |
| Art. 145 Abs. 1 GG | Feststellung, dass dieses Quorum erreicht wurde; anschließend Ausfertigung und Verkündung |
| Art. 145 Abs. 2 GG | Bestimmung des Inkrafttretens |
| Art. 145 Abs. 3 GG | amtliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt |
Hätte Art. 145 GG vollzogen werden dürfen, wenn nur die Hälfte der Länder zugestimmt hätte?
Nein.
Dann wäre die Voraussetzung des Art. 144 Abs. 1 GG nicht erfüllt gewesen.
Der Parlamentarische Rat hätte die dort vorausgesetzte Annahme des Grundgesetzes nicht feststellen können.
Verhältnis zu Art. 146 GG
Was ist der Unterschied zwischen Art. 145 und Art. 146 GG?
Art. 145 GG regelt den Beginn der Geltung des Grundgesetzes.
Art. 146 GG regelt dagegen ein mögliches Ende seiner Geltung.
Nach Art. 146 GG verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Die beiden Normen markieren damit gewissermaßen Anfang und mögliche zukünftige Beendigung der Geltungsdauer des Grundgesetzes.
Hat die deutsche Einheit 1990 ein erneutes Verfahren nach Art. 145 GG ausgelöst?
Nein.
Das Grundgesetz wurde 1990 nicht neu in Kraft gesetzt.
Die staatliche Einheit wurde auf Grundlage des damals geltenden Grundgesetzes und des Einigungsvertrages hergestellt. Das bestehende Grundgesetz galt danach in geänderter Fassung für das gesamte deutsche Volk fort.
Ist Art. 145 GG seit 1949 geändert worden?
Der Wortlaut des Art. 145 GG entspricht noch heute der Ursprungsfassung von 1949.
Dies lässt sich unmittelbar durch den Vergleich des aktuellen Art. 145 GG mit der Originalfassung im Bundesgesetzblatt von 1949 nachvollziehen.
Warum wurde eine längst vollzogene Vorschrift nicht gestrichen?
Übergangs- und Schlussbestimmungen müssen nicht aufgehoben werden, nur weil ihr primärer Regelungsauftrag abgeschlossen ist.
Art. 145 GG hat weiterhin dokumentarische und verfassungsgeschichtliche Bedeutung. Er macht unmittelbar aus dem Verfassungstext selbst nachvollziehbar, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt das Grundgesetz geltendes Recht geworden ist.
Heutige Bedeutung des Art. 145 GG
Kann Art. 145 GG heute noch einmal angewendet werden?
Die in Absatz 1 vorgesehenen Handlungen sind endgültig vollzogen:
- Der Parlamentarische Rat existiert nicht mehr.
- Die Annahme wurde am 23. Mai 1949 festgestellt.
- Das Grundgesetz wurde ausgefertigt und verkündet.
Auch Absatz 2 hat seinen unmittelbaren Regelungszweck erfüllt, weil das Grundgesetz bereits in Kraft getreten ist.
Absatz 3 ist ebenfalls vollzogen, da die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt ist.
Ist Art. 145 GG deshalb bedeutungslos?
Nein.
Die Vorschrift bleibt insbesondere wichtig für:
- die Bestimmung des exakten Inkrafttretenszeitpunkts des Grundgesetzes,
- die Auslegung anderer Übergangsvorschriften, die an das Inkrafttreten des Grundgesetzes anknüpfen,
- die verfassungsrechtliche Rekonstruktion des Gründungsvorgangs von 1949 und
- das Verständnis des Unterschieds zwischen der ursprünglichen Inkraftsetzung des Grundgesetzes und späteren Verfassungsänderungen.
Warum kann der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens heute noch rechtlich wichtig sein?
Mehrere Übergangsvorschriften knüpfen ausdrücklich an Vorgänge vor oder bei Inkrafttreten des Grundgesetzes an.
So musste das Bundesverfassungsgericht beispielsweise bei der Auslegung von Art. 135 GG bestimmen, welche Veränderungen noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten waren.
Das Gericht stellte hierzu ausdrücklich auf den 24. Mai 1949 gemäß Art. 145 Abs. 2 GG ab.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 39 GG – betrifft heute Beginn und Ende der Wahlperiode des Bundestages; für die Entstehung des Grundgesetzes dagegen nicht maßgeblich.
- Art. 79 GG – heutige verfassungsrechtliche Grundlage für Änderungen des Grundgesetzes; von der einmaligen Inkraftsetzung nach Art. 145 GG zu unterscheiden.
- Art. 82 GG – Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten heutiger Bundesgesetze und Grundgesetzänderungen.
- Art. 135 GG – Beispiel einer Übergangsvorschrift, deren zeitlicher Anwendungsbereich an das Inkrafttreten des Grundgesetzes anknüpft.
- Art. 144 GG – regelte die vor der Feststellung nach Art. 145 GG notwendige Annahme durch die Landesparlamente.
- Art. 145 GG – Feststellung, Ausfertigung, Verkündung, Veröffentlichung und Inkrafttreten des Grundgesetzes.
- Art. 146 GG – regelt demgegenüber ein mögliches zukünftiges Ende der Geltung des Grundgesetzes.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen – systematische Einordnung des Art. 145 GG.
Verhältnis zu Art. 144 GG
Art. 144 Abs. 1 GG stellt die materiell-prozedurale Vorbedingung des Art. 145 Abs. 1 GG dar.
Erst nachdem die erforderliche Zahl der Landesparlamente zugestimmt hatte, konnte der Parlamentarische Rat die Annahme feststellen.
Die Ablehnung des Grundgesetzes durch Bayern hinderte diesen Schritt nicht, weil mehr als zwei Drittel der beteiligten Länder zugestimmt hatten.
Verhältnis zu Art. 82 GG
Art. 145 GG und Art. 82 GG betreffen teilweise ähnliche Vorgänge, haben aber einen unterschiedlichen Anwendungsbereich.
Art. 145 GG:
- einmalige ursprüngliche Inkraftsetzung des Grundgesetzes,
- zuständig war der Parlamentarische Rat.
Art. 82 GG:
- laufendes Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik,
- Ausfertigung durch den Bundespräsidenten,
- Verkündung im Bundesgesetzblatt,
- Regelung des Inkrafttretens späterer Gesetze.
Art. 145 GG ist damit eine historische lex specialis für die Selbstinkraftsetzung der Verfassung.
Verhältnis zu Art. 146 GG
Art. 145 und Art. 146 GG bilden einen bemerkenswerten Abschluss des Grundgesetzes:
- Art. 145 GG bestimmt, wie das Grundgesetz seine Geltung erlangte.
- Art. 146 GG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es seine Geltung zukünftig verlieren kann.
Die heutige Fassung des Art. 146 GG macht zugleich deutlich, dass das Grundgesetz seit Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt.
Rechtsprechung zu Art. 145 GG
- BVerfG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 BvG 3/95 – unmittelbare Bezugnahme auf Art. 145 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet den 24. Mai 1949 ausdrücklich als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes und grenzt hieran den zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 135 GG ab.
- BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 – allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung ordnungsgemäßer Gesetzesverkündung. Das Gericht betont, dass eine Norm grundsätzlich erst mit ihrer Verkündung rechtlich existent wird.
- BVerfG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 BvR 1550/19 – zur verfassungsrechtlichen Bedeutung eines eindeutig bestimmbaren Inkrafttretenszeitpunkts. Die Entscheidung betrifft Art. 82 Abs. 2 GG, verdeutlicht aber den allgemeinen rechtsstaatlichen Hintergrund der eindeutigen Inkrafttretensregel des Art. 145 Abs. 2 GG.
BVerfG 1997 – Inkrafttreten am 24. Mai 1949
Die Entscheidung vom 11. März 1997 ist für Art. 145 GG besonders aufschlussreich.
Gegenstand des Verfahrens war zwar nicht die Wirksamkeit des Grundgesetzes selbst, sondern eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit Art. 135 GG.
Für dessen zeitliche Reichweite musste das Bundesverfassungsgericht jedoch bestimmen, wann das Grundgesetz in Kraft trat.
Das Gericht formulierte ausdrücklich, Art. 135 GG erfasse Veränderungen bis zum:
„Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 gemäß Art. 145 Abs. 2 GG“.
Damit bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung die rechtstechnische Einordnung:
- Verkündung am 23. Mai 1949,
- Inkrafttreten mit Ablauf dieses Tages,
- Geltung ab dem Übergang zum 24. Mai 1949.
Allgemeine Rechtsprechung zur Verkündung
Art. 145 GG war eine singuläre Vorschrift. Entsprechend gibt es nur wenig Rechtsprechung, die seine einzelnen Absätze unmittelbar auslegt.
Die spätere Rechtsprechung zu Art. 82 GG verdeutlicht jedoch die rechtsstaatlichen Grundgedanken, die auch hinter Art. 145 Abs. 2 und 3 GG stehen.
Das Bundesverfassungsgericht hebt insbesondere hervor:
- Eine Rechtsnorm muss ordnungsgemäß verkündet sein.
- Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens muss hinreichend bestimmt sein.
- Normadressaten müssen erkennen können, ab wann die Regel verbindlich ist.
- Die amtliche Verkündung ist wesentliche Voraussetzung rechtlicher Normexistenz.
Art. 145 GG verwirklichte diese Anforderungen für den besonderen Fall der erstmaligen Entstehung der bundesdeutschen Verfassungsordnung.
Gibt es heute noch neue Streitfälle zu Art. 145 GG?
Unmittelbare Streitigkeiten sind selten, weil der Regelungsauftrag des Art. 145 GG 1949 vollständig vollzogen wurde.
Die Vorschrift kann jedoch weiterhin mittelbar entscheidungserheblich sein, wenn eine andere Norm auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes abstellt.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1997 zeigt, dass solche historischen Stichtagsfragen auch Jahrzehnte später rechtliche Bedeutung besitzen können.
Fachartikel zu Art. 145 GG
- Gesetze im Internet – Art. 145 GG – aktueller amtlicher Wortlaut.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – aktueller Verfassungstext einschließlich der amtlichen Eingangsformel über Feststellung, Ausfertigung und Verkündung im Jahr 1949.
- Bundesgesetzblatt 1949 Nr. 1 vom 23. Mai 1949 – authentische Erstveröffentlichung des Grundgesetzes gemäß Art. 145 Abs. 3 GG.
- Deutscher Bundestag – Faksimile der Originalschrift des Grundgesetzes – vollständiger Abdruck der Urschrift von 1949 einschließlich der Unterschriften.
- Deutscher Bundestag – 23. Mai 1949: Parlamentarischer Rat verkündet das Grundgesetz – historische Darstellung der Schlusssitzung, Unterzeichnung und Verkündung.
- Deutscher Bundestag – Dokumente des Parlamentarischen Rates im Parlamentsarchiv – Originaldokumente zur Abstimmung über das Grundgesetz und zur Arbeit des Parlamentarischen Rates; dokumentiert insbesondere auch die fünf nicht stimmberechtigten Berliner Mitglieder.
- Bundeszentrale für politische Bildung – Wie und wann wurde das Grundgesetz beschlossen? – Überblick über Beschluss, alliierte Genehmigung, Länderratifikation, Verkündung und Inkrafttreten.
- Bundeszentrale für politische Bildung – Die Bundesrepublik Deutschland tritt in die Geschichte ein – ausführliche Darstellung der Ereignisse vom Mai 1949 und des Inkrafttretens zum 24. Mai.
- BVerfG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 BvG 3/95 – ausdrückliche höchstrichterliche Bestätigung des 24. Mai 1949 als Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 145 Abs. 2 GG.
- BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 – zur allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Verkündung für die rechtliche Existenz einer Norm.
- BVerfG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 BvR 1550/19 – zur rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmbarkeit des Inkrafttretens von Rechtsnormen.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen auf das-grundgesetz.de – systematische Einordnung des Art. 145 GG zwischen der Annahmeregel des Art. 144 GG und der Geltungsdauervorschrift des Art. 146 GG.