Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 61 GG – Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht
Wortlaut des Art. 61 GG
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Artikel 61 GG kurz erklärt
Art. 61 GG enthält das besondere Verfahren, mit dem der Bundespräsident wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt werden kann. Anklageberechtigt sind ausschließlich der Deutsche Bundestag und der Bundesrat.
Eine politische Meinungsverschiedenheit, ein Vertrauensverlust oder eine bloß fehlerhafte Rechtsauffassung genügen nicht. Das Grundgesetz verlangt eine vorsätzliche Rechtsverletzung und außerdem besonders hohe parlamentarische Mehrheiten. Im Bundestag muss zunächst mindestens ein Viertel der Mitglieder die Anklage beantragen; der eigentliche Anklagebeschluss benötigt anschließend eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
Stellt das Bundesverfassungsgericht die vorsätzliche Rechtsverletzung fest, kann es den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig erklären. Art. 61 GG ist damit kein gewöhnliches Strafverfahren und auch kein politisches Misstrauensvotum, sondern ein außergewöhnliches verfassungsrechtliches Verantwortlichkeitsverfahren. Von diesem Verfahren ist in der Geschichte der Bundesrepublik bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Erläuterungen zu Art. 61 GG
Was regelt Art. 61 GG?
Art. 61 GG regelt die sogenannte Präsidentenanklage.
Die Vorschrift beantwortet insbesondere folgende Fragen:
- Wer darf den Bundespräsidenten anklagen?
- Welche Verfehlungen können Gegenstand der Anklage sein?
- Welche parlamentarischen Mehrheiten sind erforderlich?
- Wer entscheidet über die Vorwürfe?
- Kann der Bundespräsident während des Verfahrens vorläufig an der Amtsausübung gehindert werden?
- Kann das Bundesverfassungsgericht ihn endgültig seines Amtes entheben?
Art. 61 GG schafft damit eine besondere Form verfassungsrechtlicher Verantwortlichkeit des Staatsoberhaupts.
Warum gibt es überhaupt eine Präsidentenanklage?
Der Bundespräsident nimmt eine besondere Stellung im Verfassungsgefüge ein. Er wird für fünf Jahre von der Bundesversammlung gewählt und ist während dieser Amtszeit nicht vom politischen Vertrauen einer Bundestagsmehrheit abhängig.
Das ist gewollt. Der Bundespräsident soll gerade nicht wie ein Regierungsmitglied jederzeit durch wechselnde parlamentarische Mehrheiten aus dem Amt gedrängt werden können.
Völlig verantwortungsfrei darf aber auch das Staatsoberhaupt nicht handeln. Für den außergewöhnlichen Fall einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes stellt Art. 61 GG deshalb ein gerichtliches Verfahren bereit.
Die Vorschrift verbindet damit zwei Ziele:
- die Unabhängigkeit und Stabilität des Präsidentenamtes und
- die Bindung auch des Bundespräsidenten an Recht und Verfassung.
Kann der Bundestag dem Bundespräsidenten einfach das Misstrauen aussprechen?
Nein.
Das Grundgesetz kennt kein politisches Misstrauensvotum gegen den Bundespräsidenten.
Auch eine sehr große Mehrheit des Bundestages kann den Bundespräsidenten nicht allein deshalb abberufen, weil sie mit seiner Amtsführung, seinen Reden oder einzelnen politischen Entscheidungen nicht einverstanden ist.
Art. 61 GG verlangt vielmehr einen konkreten Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes und überträgt die abschließende Entscheidung darüber dem Bundesverfassungsgericht.
Kann die Bundesversammlung den Bundespräsidenten abwählen?
Nein.
Die Bundesversammlung besitzt nach Art. 54 GG die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen. Ein allgemeines Recht zur späteren Abwahl enthält das Grundgesetz nicht.
Die Bundesversammlung tritt grundsätzlich nur zu diesem besonderen Wahlzweck zusammen und wird nicht zu einem dauerhaften Kontrollorgan des Bundespräsidenten.
Eine zwangsweise Beendigung der laufenden Amtszeit wegen einer Rechtsverletzung ist vielmehr über das besondere Verfahren des Art. 61 GG möglich.
Kann das Volk den Bundespräsidenten abberufen?
Nein.
Das Grundgesetz kennt kein bundesweites Referendum über die Abberufung des Bundespräsidenten.
Damit unterscheidet sich die heutige Verfassungsordnung unter anderem von Regelungsmodellen, bei denen ein direkt gewähltes Staatsoberhaupt durch Volksabstimmung aus dem Amt entfernt werden kann.
Nach dem Grundgesetz entscheiden Bundestag oder Bundesrat über die Anklage und anschließend das Bundesverfassungsgericht über deren Berechtigung.
Wer darf eine Präsidentenanklage erheben?
Art. 61 Abs. 1 GG nennt abschließend zwei anklageberechtigte Verfassungsorgane:
- den Deutschen Bundestag und
- den Bundesrat.
Beide können selbständig handeln. Es ist nicht erforderlich, dass Bundestag und Bundesrat gemeinsam eine Anklage beschließen.
Hat beispielsweise der Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit eine Präsidentenanklage beschlossen, kann das Verfahren unabhängig davon eingeleitet werden, wie der Bundesrat zu dem Vorgang steht.
Wer kann keine Präsidentenanklage erheben?
Nicht anklageberechtigt sind insbesondere:
- die Bundesregierung,
- der Bundeskanzler,
- ein einzelner Bundesminister,
- das Bundesverfassungsgericht selbst,
- die Bundesversammlung,
- ein Landtag,
- politische Parteien,
- einzelne Bürger oder
- ein einzelner Bundestagsabgeordneter allein.
Ein einzelner Abgeordneter kann selbstverständlich politisch auf eine Anklage hinwirken. Für den förmlichen Antrag verlangt Art. 61 GG jedoch bereits ein erhebliches Quorum.
Wegen welcher Verfehlungen kann der Bundespräsident angeklagt werden?
Eine Präsidentenanklage setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 61 GG eine vorsätzliche Verletzung
- des Grundgesetzes oder
- eines anderen Bundesgesetzes
voraus.
Nicht jede kritikwürdige Amtsführung genügt. Die Präsidentenanklage ist kein Instrument zur allgemeinen Bewertung, ob der Bundespräsident sein Amt politisch überzeugend oder zweckmäßig ausgeübt hat.
Muss der Bundespräsident eine Straftat begangen haben?
Nein.
Art. 61 GG setzt keine Straftat voraus.
Eine Handlung kann gegen das Grundgesetz verstoßen, ohne zugleich einen Straftatbestand des Strafgesetzbuchs zu erfüllen. Umgekehrt ist nicht jede denkbare Straftat automatisch eine Präsidentenanklage im Sinne des Art. 61 GG.
Die Präsidentenanklage ist ein eigenständiges verfassungsrechtliches Verantwortlichkeitsverfahren.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit sind deshalb getrennt zu prüfen.
Ist Art. 61 GG ein Strafverfahren?
Nein.
Obwohl Art. 61 GG Begriffe wie „Anklage“ und „schuldig“ verwendet und das Verfahren Elemente eines gerichtlichen Anklageverfahrens besitzt, handelt es sich nicht um ein gewöhnliches Strafverfahren.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht darüber, ob der Bundespräsident wegen einer Straftat zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wird.
Gegenstand ist vielmehr die besondere verfassungsrechtliche Frage, ob das Staatsoberhaupt vorsätzlich das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz verletzt hat und ob es deswegen sein Amt verlieren soll.
Was bedeutet „Verletzung des Grundgesetzes“?
Gemeint ist ein Verstoß gegen eine konkrete verfassungsrechtliche Verpflichtung.
In Betracht kommen grundsätzlich insbesondere Pflichten, die sich aus den Vorschriften über das Amt und die Befugnisse des Bundespräsidenten ergeben.
Beispiele können sich theoretisch stellen bei:
- der Regierungsbildung nach Art. 63 und Art. 64 GG,
- der Gegenzeichnungspflicht nach Art. 58 GG,
- der völkerrechtlichen Vertretung nach Art. 59 GG,
- der Ernennung bestimmter Amtsträger nach Art. 60 GG oder
- der Ausfertigung von Gesetzen nach Art. 82 GG.
Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, ist jeweils anhand der konkreten verfassungsrechtlichen Kompetenz und ihrer Grenzen zu beurteilen.
Könnte eine rechtswidrige Verweigerung der Gesetzesausfertigung zu Art. 61 GG führen?
Theoretisch ja.
Nach Art. 82 Abs. 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet.
Wie weit sein verfassungsrechtliches Prüfungsrecht reicht, ist seit langem Gegenstand staatsrechtlicher Diskussionen.
Eine bloße fehlerhafte Rechtsauffassung des Bundespräsidenten über den Umfang dieses Prüfungsrechts führt allerdings noch nicht automatisch zu einer Präsidentenanklage. Art. 61 GG verlangt zusätzlich Vorsatz hinsichtlich der Rechtsverletzung.
Gerade diese subjektive Voraussetzung macht deutlich, weshalb eine normale verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit regelmäßig auf anderem Wege – beispielsweise im Organstreit – geklärt werden muss.
Was bedeutet „anderes Bundesgesetz“?
Neben dem Grundgesetz erfasst Art. 61 GG auch Verletzungen einfacher Bundesgesetze.
Das bedeutet, dass der Bundespräsident nicht nur an die Verfassung selbst gebunden ist. Auch seine gesetzlichen Pflichten auf Bundesebene können Grundlage einer Präsidentenanklage sein.
Der Verfassungswortlaut beschränkt die Anklage allerdings ausdrücklich auf das Grundgesetz und Bundesgesetze. Nicht jede Verletzung irgendeiner Rechtsnorm führt deshalb unmittelbar zu Art. 61 GG.
Reicht die Verletzung eines Landesgesetzes?
Art. 61 GG nennt ausdrücklich das Grundgesetz und „ein anderes Bundesgesetz“.
Ein isolierter Verstoß gegen Landesrecht ist daher nicht unmittelbar der in Art. 61 Abs. 1 GG bezeichnete Anklagegrund.
Etwas anderes kann gelten, wenn dasselbe Verhalten zugleich eine konkrete Vorschrift des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes verletzt.
Reicht eine Verletzung von Unionsrecht?
Art. 61 GG nennt Unionsrecht nicht als selbständigen Anklagegrund.
Ein unionsrechtlich problematisches Verhalten kann daher nicht allein aufgrund der unionsrechtlichen Norm automatisch eine Präsidentenanklage tragen.
Berührt dasselbe Verhalten zugleich eine konkrete Verpflichtung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes, ist diese nationale Rechtsverletzung gesondert zu prüfen.
Was bedeutet „vorsätzlich“?
Der Bundespräsident muss die Rechtsverletzung vorsätzlich begehen.
Entscheidend ist damit nicht allein, dass er eine Handlung bewusst vornimmt. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung des Grundgesetzes oder des Bundesgesetzes beziehen.
Eine bloß objektiv fehlerhafte Entscheidung genügt deshalb nicht, wenn der Bundespräsident davon ausgeht, verfassungsgemäß und gesetzmäßig zu handeln.
Art. 61 GG legt die Schwelle bewusst hoch. Das Verfahren soll nicht bei jedem juristischen Irrtum des Bundespräsidenten eingesetzt werden können.
Reicht Fahrlässigkeit?
Nein.
Der Wortlaut ist eindeutig auf vorsätzliche Rechtsverletzungen beschränkt.
Auch eine möglicherweise schwere oder grob fahrlässige Fehleinschätzung genügt für sich genommen nicht für eine Verurteilung nach Art. 61 GG.
Diese Beschränkung unterscheidet die Präsidentenanklage auch von anderen denkbaren Formen rechtlicher Verantwortlichkeit.
Reicht politische Pflichtverletzung?
Nein.
Politische Kritik und rechtliche Verantwortlichkeit müssen klar auseinandergehalten werden.
Ein Bundespräsident kann etwa wegen einer Rede, einer Personalentscheidung oder seiner Bewertung einer politischen Lage scharf kritisiert werden, ohne damit das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz verletzt zu haben.
Art. 61 GG ist kein Instrument, um über Stil, politische Klugheit, Popularität oder parteipolitische Neutralität abstrakt abzustimmen. Er verlangt einen konkreten, vorsätzlichen Rechtsverstoß.
Kann eine Äußerung des Bundespräsidenten Art. 61 GG auslösen?
Grundsätzlich können auch amtliche Äußerungen des Bundespräsidenten verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur politischen Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten einen vergleichsweise weiten Gestaltungsspielraum anerkannt.
Eine politisch umstrittene oder pointierte Äußerung genügt deshalb nicht schon für eine Präsidentenanklage.
Erforderlich wäre vielmehr die nachweisbare vorsätzliche Verletzung einer konkreten Verfassungs- oder Bundesgesetzesnorm.
Ist eine Verletzung des Amtseids automatisch ein Anklagegrund?
Nein.
Art. 56 GG verpflichtet den Bundespräsidenten unter anderem, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen.
Der Amtseid formuliert damit zentrale Leitpflichten des Präsidentenamtes. Nicht jede politische Bewertung, ob der Bundespräsident dem „Wohle des deutschen Volkes“ hinreichend gedient habe, kann jedoch selbständig Gegenstand einer Präsidentenanklage sein.
Entscheidend ist nach Art. 61 GG, ob eine konkrete Vorschrift des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes vorsätzlich verletzt wurde.
Welche Mehrheit braucht man, um überhaupt einen Anklageantrag zu stellen?
Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für den Antrag auf Erhebung der Anklage mindestens:
- ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
- ein Viertel der Stimmen des Bundesrates.
Bei einer gesetzlichen Bundestagsgröße von 630 Mitgliedern entspricht ein Viertel rechnerisch 157,5. Erforderlich sind daher mindestens 158 Mitglieder.
Der Bundesrat verfügt derzeit über 69 Stimmen. Ein Viertel entspricht 17,25 Stimmen, sodass mindestens 18 Stimmen erforderlich sind.
Dieses Quorum betrifft zunächst nur den förmlichen Anklageantrag. Für den anschließenden eigentlichen Anklagebeschluss gelten erheblich höhere Anforderungen.
Welche Mehrheit braucht der eigentliche Anklagebeschluss?
Für die Erhebung der Präsidentenanklage verlangt Art. 61 Abs. 1 Satz 3 GG:
- zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages oder
- zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.
Bei 630 Bundestagsmitgliedern sind dies 420 Stimmen.
Bei 69 Bundesratsstimmen sind 46 Stimmen erforderlich.
Die besonders hohe Schwelle verhindert, dass eine Präsidentenanklage als Instrument gewöhnlicher parteipolitischer Auseinandersetzung eingesetzt werden kann.
Warum unterscheidet Art. 61 GG zwischen Antrag und Anklagebeschluss?
Das Grundgesetz schafft bewusst zwei parlamentarische Hürden.
Zunächst muss eine erhebliche Minderheit überhaupt bereit sein, den Vorwurf einer vorsätzlichen Rechtsverletzung förmlich zur Entscheidung zu stellen.
Die tatsächliche Anklage des Staatsoberhaupts darf anschließend aber nur mit einer wesentlich breiteren Mehrheit beschlossen werden.
Die Konstruktion verbindet damit ein Minderheiteninitiativrecht mit einem besonders hohen Erfordernis politischer und institutioneller Zustimmung für den eigentlichen Anklagebeschluss.
Müssen Bundestag und Bundesrat beide mit Zweidrittelmehrheit zustimmen?
Nein.
Bundestag und Bundesrat besitzen jeweils ein eigenes Anklagerecht.
Beschließt der Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit die Anklage, ist keine zusätzliche Zustimmung des Bundesrates notwendig.
Dasselbe gilt umgekehrt für eine vom Bundesrat mit zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossene Anklage.
Warum darf auch der Bundesrat den Bundespräsidenten anklagen?
Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt des gesamten Bundes. Das Grundgesetz beteiligt deshalb neben der unmittelbar gewählten Volksvertretung auch die Vertretung der Länder an der Möglichkeit, schwerwiegende vorsätzliche Rechtsverletzungen des Staatsoberhaupts gerichtlich überprüfen zu lassen.
Dies passt zugleich zur Stellung des Bundesrates im Abschnitt über den Bundespräsidenten: Bereits die Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt, enthält neben sämtlichen Bundestagsmitgliedern eine gleich große Zahl von Vertretern, die von den Landesparlamenten bestimmt werden.
Art. 61 GG stellt damit sicher, dass sowohl die Bundes- als auch die Länderseite ein entsprechendes Verfahren anstoßen kann.
Wer vertritt die Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht?
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 4 GG wird die Anklage von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
Beschließt der Bundestag die Anklage, bestimmt also der Bundestag einen entsprechenden Vertreter. Geht die Anklage vom Bundesrat aus, wird sie von einem Beauftragten des Bundesrates vertreten.
Dieser Beauftragte nimmt im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Rolle der Anklageseite wahr.
Wie wird das Verfahren konkret eingeleitet?
Die nähere Ausgestaltung enthält das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Nach § 49 BVerfGG wird die Präsidentenanklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Auf Grundlage des parlamentarischen Anklagebeschlusses fertigt der Präsident der anklagenden Körperschaft die Anklageschrift und übersendet sie innerhalb eines Monats an das Bundesverfassungsgericht.
Was muss in der Anklageschrift stehen?
Nach § 49 Abs. 3 BVerfGG muss die Anklageschrift insbesondere bezeichnen:
- die konkrete Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird,
- die Beweismittel,
- die Vorschrift des Grundgesetzes oder des Bundesgesetzes, die verletzt worden sein soll, und
- die Feststellung, dass der erforderliche Zweidrittelbeschluss zustande gekommen ist.
Eine bloße pauschale Behauptung, der Bundespräsident habe „gegen die Verfassung verstoßen“, genügt damit nicht.
Der konkrete rechtliche und tatsächliche Vorwurf muss festgelegt werden.
Gibt es eine Frist für die Präsidentenanklage?
Ja.
Nach § 50 BVerfGG kann die Anklage nur innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem der zugrunde liegende Sachverhalt der anklageberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist.
Das Gesetz verlangt damit eine zeitnahe Reaktion.
Daneben bestimmt § 49 Abs. 2 BVerfGG, dass die aufgrund des parlamentarischen Beschlusses ausgefertigte Anklageschrift innerhalb eines Monats an das Bundesverfassungsgericht zu übersenden ist.
Kann der Bundespräsident das Verfahren durch Rücktritt beenden?
Nein.
§ 51 BVerfGG bestimmt ausdrücklich, dass die Einleitung und Durchführung des Verfahrens weder durch
- den Rücktritt des Bundespräsidenten,
- sein sonstiges Ausscheiden aus dem Amt,
- die Auflösung des Bundestages noch
- den Ablauf der Wahlperiode des Bundestages
berührt wird.
Ein einmal ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren kann deshalb nicht allein dadurch gegenstandslos gemacht werden, dass der Bundespräsident sein Amt niederlegt.
Warum läuft das Verfahren auch nach einem Rücktritt weiter?
§ 51 BVerfGG stellt klar, dass das verfassungsgerichtliche Verfahren eine eigenständige Funktion besitzt, die über die Frage hinausgeht, ob der Bundespräsident im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch tatsächlich im Amt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann weiterhin klären, ob die vorgeworfene vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes vorlag.
Die konkrete Rechtsfolge des Amtsverlusts kann naturgemäß nur dort praktisch Bedeutung besitzen, wo das Amt noch besteht.
Endet die Anklage, wenn der Bundestag neu gewählt wird?
Nein.
Auch der Ablauf einer Wahlperiode oder die Auflösung des Bundestages beendet ein bereits eingeleitetes Verfahren nicht.
Damit verhindert § 51 BVerfGG, dass ein verfassungsgerichtliches Verantwortlichkeitsverfahren allein durch parlamentarische Diskontinuität erledigt wird.
Kann eine Präsidentenanklage zurückgenommen werden?
Ja.
Nach § 52 BVerfGG kann die antragstellende Körperschaft die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.
Für die Rücknahme genügt allerdings nicht irgendein einfacher Verfahrensakt. Sie erfordert einen besonderen Beschluss:
- im Bundestag die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder
- im Bundesrat die Mehrheit seiner Stimmen.
Kann der Bundespräsident verhindern, dass die Anklage zurückgenommen wird?
Bemerkenswerterweise ja.
§ 52 Abs. 3 BVerfGG bestimmt, dass die Rücknahme unwirksam wird, wenn der Bundespräsident ihr innerhalb eines Monats widerspricht.
Der angeklagte Bundespräsident kann damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen darauf bestehen, dass das Bundesverfassungsgericht das bereits eingeleitete Verfahren fortführt, anstatt es durch eine nachträgliche Rücknahme der Anklage zu beenden.
Kann der Bundespräsident während des Verfahrens einfach im Amt bleiben?
Grundsätzlich zunächst ja. Die Erhebung der Anklage allein führt nicht automatisch zum Amtsverlust.
Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht jedoch, nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung festzustellen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Das Gericht kann damit die weitere Amtsausübung schon vor seiner endgültigen Entscheidung vorläufig unterbinden.
Wer übernimmt die Aufgaben, wenn das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten vorläufig an der Amtsausübung hindert?
Dann greift Art. 57 GG.
Danach werden die Befugnisse des Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Eine einstweilige Anordnung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GG führt deshalb nicht zu einem funktionslosen Präsidentenamt. Die staatliche Handlungsfähigkeit bleibt durch die verfassungsrechtliche Vertretungsregel gesichert.
Ist die einstweilige Verhinderung schon eine Amtsenthebung?
Nein.
Die einstweilige Anordnung ist lediglich eine vorläufige Sicherungsmaßnahme während des laufenden Verfahrens.
Der Bundespräsident bleibt formal Amtsinhaber, darf die Befugnisse seines Amtes aber vorübergehend nicht ausüben.
Der endgültige Amtsverlust kann erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 56 BVerfGG eintreten.
Kann das Bundesverfassungsgericht vor der Hauptverhandlung Ermittlungen durchführen?
Ja.
§ 54 BVerfGG sieht eine sogenannte Voruntersuchung vor.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine solche Voruntersuchung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen.
Beantragt der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident selbst eine Voruntersuchung, muss das Gericht sie anordnen.
Die Durchführung wird einem Richter desjenigen Senats übertragen, der nicht für die spätere Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.
Findet eine mündliche Verhandlung statt?
Ja.
§ 55 BVerfGG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet.
Der Bundespräsident wird hierzu geladen und erhält Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
Nach dem Vortrag der Anklage findet die Beweiserhebung statt. Anschließend werden Anklagevertretung und Verteidigung gehört.
Dem Bundespräsidenten steht dabei ausdrücklich das letzte Wort zu.
Welche Mehrheit benötigt das Bundesverfassungsgericht für eine Verurteilung?
Auch auf gerichtlicher Ebene gelten besonders hohe Anforderungen.
Nach § 15 Abs. 4 BVerfGG bedarf eine für den Bundespräsidenten nachteilige Entscheidung im Verfahren der Präsidentenanklage einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des zuständigen Senats.
Damit wird die außergewöhnliche Bedeutung einer verfassungsgerichtlichen Feststellung gegen das Staatsoberhaupt auch innerhalb des gerichtlichen Entscheidungsverfahrens berücksichtigt.
Was entscheidet das Bundesverfassungsgericht genau?
Nach § 56 Abs. 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Urteil fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung
- des Grundgesetzes oder
- eines genau zu bezeichnenden Bundesgesetzes
schuldig ist.
Damit prüft das Gericht sowohl die objektive Rechtsverletzung als auch die erforderliche subjektive Voraussetzung des Vorsatzes.
Verliert der Bundespräsident bei jeder Verurteilung automatisch sein Amt?
Nein.
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG verwendet ausdrücklich das Wort „kann“.
Auch § 56 Abs. 2 BVerfGG bestimmt, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten im Falle einer Verurteilung seines Amtes für verlustig erklären kann.
Die Feststellung einer vorsätzlichen Rechtsverletzung und die Amtsenthebung sind damit zwei voneinander zu unterscheidende Entscheidungen.
Das Bundesverfassungsgericht muss den Bundespräsidenten nicht in jedem denkbaren Fall einer festgestellten Verletzung zwingend des Amtes entheben.
Wann tritt der Amtsverlust ein?
Erklärt das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig, tritt der Amtsverlust nach § 56 Abs. 2 BVerfGG mit der Verkündung des Urteils ein.
Es bedarf keiner zusätzlichen Entscheidung des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesversammlung.
Das Urteil selbst beendet das Amt.
Wer übernimmt nach einer endgültigen Amtsenthebung die Aufgaben des Bundespräsidenten?
Bei einer vorzeitigen Erledigung des Amtes greift wiederum Art. 57 GG.
Der Präsident des Bundesrates nimmt vorübergehend die Befugnisse des Bundespräsidenten wahr.
Zugleich muss nach Art. 54 Abs. 4 GG innerhalb der dort vorgesehenen Frist eine Bundesversammlung zur Wahl eines neuen Bundespräsidenten zusammentreten.
Kann das Bundesverfassungsgericht eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen?
Nein.
Die Präsidentenanklage ist kein Strafprozess.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren nach Art. 61 GG die vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes feststellen und den Bundespräsidenten gegebenenfalls seines Amtes für verlustig erklären.
Eine strafrechtliche Sanktion müsste dagegen in einem gesonderten Strafverfahren nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften verhängt werden.
Schützt die Immunität des Bundespräsidenten vor einer Präsidentenanklage?
Nein.
Art. 60 Abs. 4 GG ordnet zwar an, dass Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG auf den Bundespräsidenten entsprechend anzuwenden ist. Damit genießt der Bundespräsident einen besonderen Schutz insbesondere gegenüber strafrechtlicher Verfolgung und bestimmten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen.
Die Präsidentenanklage nach Art. 61 GG ist jedoch ein eigenständiges verfassungsrechtliches Verfahren und gerade speziell für die Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten geschaffen.
Sie ist nicht mit einer gewöhnlichen Strafverfolgung gleichzusetzen.
Kann gegen den Bundespräsidenten gleichzeitig strafrechtlich ermittelt werden?
Grundsätzlich sind Präsidentenanklage und strafrechtliche Verantwortlichkeit unterschiedliche Fragen.
Für strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen ist allerdings der besondere Immunitätsschutz aus Art. 60 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG zu beachten.
Art. 61 GG verdrängt das Strafrecht nicht. Ebenso führt eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht automatisch zu einer Präsidentenanklage.
Was ist der Unterschied zwischen Präsidentenanklage und Organstreit?
Der Unterschied ist grundlegend.
Im Organstreitverfahren geht es um die Frage, ob ein oberstes Bundesorgan oder ein anderer beteiligtenfähiger Verfassungsrechtsträger durch das Verhalten eines anderen Organs in eigenen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt wurde.
Bei der Präsidentenanklage geht es dagegen um die persönliche verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes.
Ein Organstreit kann daher zur Feststellung führen, dass eine Maßnahme des Bundespräsidenten verfassungswidrig war, ohne dass damit automatisch die erheblich strengeren Voraussetzungen des Art. 61 GG erfüllt wären.
Warum ist das besonders beim Prüfungsrecht des Bundespräsidenten wichtig?
Bei der Ausfertigung eines Gesetzes kann ein Streit darüber entstehen, wie weit das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten reicht.
Eine solche verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit kann grundsätzlich Gegenstand eines Organstreits sein.
Für Art. 61 GG reicht es dagegen nicht, dass das Bundesverfassungsgericht später zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt als der Bundespräsident. Hinzukommen müsste eine vorsätzliche Rechtsverletzung.
Art. 61 GG darf deshalb nicht mit einem allgemeinen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundespräsidenten verwechselt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 61 und Art. 67 GG?
Art. 67 GG regelt das konstruktive Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler.
Dabei handelt es sich um eine politische Entscheidung. Der Bundestag muss dem bisherigen Kanzler keine Rechtsverletzung nachweisen. Er kann ihn ablösen, wenn er gleichzeitig mit absoluter Mehrheit einen neuen Bundeskanzler wählt.
Art. 61 GG funktioniert völlig anders:
- Es geht um den Bundespräsidenten, nicht den Bundeskanzler.
- Eine bloße politische Mehrheit gegen den Amtsinhaber genügt nicht.
- Es muss eine vorsätzliche Rechtsverletzung vorliegen.
- Über diesen Vorwurf entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Was ist der Unterschied zwischen Präsidentenanklage und Ministerentlassung?
Bundesminister können nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten entlassen werden.
Dafür muss kein Rechtsverstoß nachgewiesen werden. Die Entscheidung gehört grundsätzlich zur politischen Personalkompetenz des Bundeskanzlers.
Der Bundespräsident selbst besitzt dagegen gerade keinen politischen Vorgesetzten, der ihn wegen eines Vertrauensverlusts entlassen könnte.
Art. 61 GG schafft deshalb ein wesentlich engeres, rechtlich gebundenes Sonderverfahren.
Warum sind die Hürden des Art. 61 GG so hoch?
Die hohen Hürden schützen die institutionelle Unabhängigkeit des Staatsoberhaupts.
Würde eine einfache Bundestagsmehrheit genügen, könnte eine Regierungsmehrheit einen politisch unbequemen Bundespräsidenten mit vergleichsweise geringem Aufwand unter Druck setzen oder aus dem Amt entfernen.
Das wäre mit seiner vom Tagesgeschäft bewusst distanzierten Stellung schwer vereinbar.
Art. 61 GG verlangt deshalb kumulativ:
- eine konkrete Rechtsverletzung,
- Vorsatz,
- erhebliche Initiativquoren,
- eine Zweidrittelmehrheit im anklagenden Verfassungsorgan und
- eine gerichtliche Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht.
Ist Art. 61 GG ein Schutz gegen einen mächtigen Bundespräsidenten?
Ja, allerdings in einem besonderen Sinn.
Das Grundgesetz stattet den Bundespräsidenten wesentlich schwächer mit politischer Macht aus als die Weimarer Reichsverfassung den Reichspräsidenten. Trotzdem besitzt der Bundespräsident bedeutende verfassungsrechtliche Kompetenzen, beispielsweise bei Regierungsbildung, Gesetzesausfertigung, Ernennungen und der völkerrechtlichen Vertretung.
Art. 61 GG stellt sicher, dass auch diese verfassungsrechtlich herausgehobene Person nicht oberhalb des Rechts steht.
Die Norm ist damit Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips: Auch das Staatsoberhaupt bleibt an Grundgesetz und Gesetz gebunden.
Welche Rolle spielt das Rechtsstaatsprinzip?
Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht.
Auch der Bundespräsident darf seine verfassungsrechtlichen Befugnisse nur innerhalb der ihm gesetzten Grenzen ausüben.
Art. 61 GG schafft für besonders schwerwiegende vorsätzliche Verletzungen dieser Bindung eine institutionelle Konsequenz bis hin zum Amtsverlust.
Die Vorschrift macht damit besonders deutlich, dass das Grundgesetz keine rechtlich unverantwortliche Staatsspitze kennt.
Welche Rolle spielt das Demokratieprinzip?
Der Bundespräsident ist demokratisch mittelbar legitimiert. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, die je zur Hälfte aus Bundestagsmitgliedern und von den Landesparlamenten gewählten Mitgliedern besteht.
Seine feste Amtszeit sichert ihm Unabhängigkeit von kurzfristigen politischen Mehrheiten.
Das Demokratieprinzip verlangt aber zugleich, dass staatliche Macht kontrollierbar bleibt.
Art. 61 GG sorgt für eine besondere Verantwortlichkeitsstruktur: Die demokratisch legitimierten Körperschaften Bundestag und Bundesrat können das Verfahren anstoßen, über die rechtliche Verantwortlichkeit entscheidet aber ein unabhängiges Gericht.
Warum entscheidet ein Gericht und nicht das Parlament endgültig?
Der Vorwurf des Art. 61 GG ist ausdrücklich ein Rechtsvorwurf.
Es geht nicht darum, ob die Mehrheit den Bundespräsidenten politisch noch unterstützt, sondern darum, ob er vorsätzlich das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz verletzt hat.
Die abschließende Beurteilung einer solchen Rechtsfrage wird deshalb dem Bundesverfassungsgericht übertragen.
Damit wird zugleich verhindert, dass die Zweidrittelmehrheit des anklagenden Organs bereits selbst den endgültigen Amtsverlust herbeiführt.
Warum kann das Bundesverfassungsgericht trotz festgestellter Rechtsverletzung vom Amtsverlust absehen?
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG unterscheidet bewusst zwischen der Feststellung der Schuld und der Rechtsfolge des Amtsverlusts.
Die Formulierung „kann“ gibt dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, die konkrete Bedeutung und Schwere der festgestellten vorsätzlichen Rechtsverletzung zu berücksichtigen.
Das Grundgesetz ordnet also nicht für jede denkbare vorsätzliche Verletzung eines Bundesgesetzes automatisch die maximal mögliche Rechtsfolge an.
Kann der Bundestag nach einer Verurteilung nochmals über den Amtsverlust abstimmen?
Nein.
Die Entscheidung über den Amtsverlust ist nach Art. 61 Abs. 2 GG ausdrücklich dem Bundesverfassungsgericht übertragen.
Erklärt das Gericht den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig, tritt die Rechtsfolge mit Verkündung des Urteils ein.
Eine parlamentarische Bestätigung ist nicht vorgesehen.
Was geschieht mit dem Urteil?
Nach § 57 BVerfGG wird eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen
- dem Deutschen Bundestag,
- dem Bundesrat und
- der Bundesregierung
übersandt.
Damit erhalten die zentral beteiligten Verfassungsorgane die verbindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Gab es in Deutschland jemals eine Präsidentenanklage nach Art. 61 GG?
Nein.
Von Art. 61 GG ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Es hat also weder eine erfolgreiche noch eine erfolglose förmliche Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht gegeben.
Die Vorschrift besitzt daher erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung, obwohl praktische Rechtsprechung unmittelbar zu ihrem Anklageverfahren fehlt.
Warum wurde Art. 61 GG bisher nie angewandt?
Mehrere Gründe tragen zur geringen praktischen Bedeutung bei.
Zum einen besitzt der Bundespräsident im deutschen Regierungssystem wesentlich weniger eigene politische Macht als ein präsidentielles Staatsoberhaupt.
Zum anderen bedürfen viele seiner Anordnungen und Verfügungen nach Art. 58 GG der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen Bundesminister.
Vor allem setzt Art. 61 GG eine vorsätzliche Rechtsverletzung und außergewöhnlich hohe parlamentarische Quoren voraus.
Normale Kompetenzstreitigkeiten können außerdem über andere Verfahren, insbesondere den Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, geklärt werden.
Was geschah bei früheren politischen Kontroversen um Bundespräsidenten?
Auch schwere politische Kontroversen um einzelne Amtsinhaber führten bislang nicht zu einem Verfahren nach Art. 61 GG.
Ein Bundespräsident kann sein Amt freiwillig niederlegen. Ein Rücktritt ist von einer Amtsenthebung nach Art. 61 GG zu unterscheiden.
Die Tatsache, dass öffentlich oder politisch über die Amtsführung eines Präsidenten gestritten wird, erfüllt für sich genommen nicht die Voraussetzungen einer Präsidentenanklage.
Kann ein Bundespräsident zurücktreten?
Ja.
Das Grundgesetz schließt einen freiwilligen Amtsverzicht nicht aus. In der Geschichte der Bundesrepublik sind Bundespräsidenten vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit zurückgetreten.
Ein freiwilliger Rücktritt unterscheidet sich grundlegend von Art. 61 GG:
- Beim Rücktritt entscheidet der Bundespräsident selbst über die Beendigung seines Amtes.
- Bei Art. 61 GG kann das Bundesverfassungsgericht den Amtsverlust gegen seinen Willen feststellen.
Ist eine Präsidentenanklage bereits erhoben worden, beendet ein Rücktritt das gerichtliche Verfahren nach § 51 BVerfGG allerdings nicht.
Wie ist Art. 61 GG historisch einzuordnen?
Die Präsidentenanklage hat einen historischen Vorläufer in der Weimarer Reichsverfassung.
Art. 59 WRV gab dem Reichstag das Recht, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen, wenn sie schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt hatten.
Das Grundgesetz griff den Grundgedanken einer gerichtlichen Verantwortlichkeit des Staatsoberhaupts auf, gestaltete das Verfahren aber neu.
Was unterschied Art. 59 WRV von Art. 61 GG?
Ein wesentlicher Unterschied liegt im Kreis der möglichen Anklagegegner.
Nach Art. 59 WRV konnten
- der Reichspräsident,
- der Reichskanzler und
- die Reichsminister
angeklagt werden.
Art. 61 GG beschränkt das besondere Verfahren dagegen auf den Bundespräsidenten.
Bundeskanzler und Bundesminister unterliegen im parlamentarischen Regierungssystem anderen Formen politischer und rechtlicher Verantwortlichkeit.
Warum erfasst Art. 61 GG nicht den Bundeskanzler?
Der Bundeskanzler ist unmittelbar vom Vertrauen einer parlamentarischen Mehrheit abhängig.
Nach Art. 67 GG kann der Bundestag ihn durch Wahl eines Nachfolgers ablösen, ohne ihm eine Rechtsverletzung nachweisen zu müssen.
Auch die Bundesminister sind politisch in die parlamentarisch verantwortliche Regierung eingebunden und können nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers entlassen werden.
Für den auf feste Amtszeit gewählten Bundespräsidenten bestehen solche politischen Abwahlmechanismen dagegen gerade nicht. Deshalb bedarf es für schwere Rechtsverletzungen des besonderen Art. 61 GG.
Warum verlangt das Grundgesetz Vorsatz, während die Weimarer Reichsverfassung von schuldhafter Verletzung sprach?
Art. 61 GG setzt bewusst eine besonders hohe materielle Schwelle.
Die bloß schuldhafte beziehungsweise fahrlässige Rechtsverletzung genügt nach dem heutigen Grundgesetz nicht. Die Verfassungsnorm verlangt ausdrücklich Vorsatz.
Damit wird der besondere Schutz der institutionellen Unabhängigkeit des Bundespräsidenten gegenüber einer vorschnellen Amtsanklage zusätzlich verstärkt.
Ist Art. 61 GG seit 1949 geändert worden?
Nein.
Art. 61 GG gehört zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949. Sein Wortlaut ist bis heute unverändert geblieben.
Bereits der Parlamentarische Rat entschied sich damit für die heute geltende Grundstruktur aus parlamentarischer Anklage, gerichtlicher Feststellung und möglichem Amtsverlust.
Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 61 GG insgesamt?
Art. 61 GG erfüllt mehrere Funktionen zugleich:
- Rechtsstaatsfunktion: Auch der Bundespräsident ist an Grundgesetz und Bundesgesetze gebunden.
- Kontrollfunktion: Schwerwiegende vorsätzliche Rechtsverletzungen können vor einem unabhängigen Gericht überprüft werden.
- Stabilitätsfunktion: Sehr hohe Anklagehürden schützen das Staatsoberhaupt vor politisch motivierter Abberufung.
- Gewaltenteilungsfunktion: Parlament beziehungsweise Bundesrat erheben die Anklage, während das Bundesverfassungsgericht über Schuld und möglichen Amtsverlust entscheidet.
Die Norm schafft damit eine Balance zwischen Unabhängigkeit des Staatsoberhaupts und dessen rechtlicher Verantwortlichkeit.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 61 GG heute?
Die unmittelbare praktische Bedeutung ist gering, weil das Verfahren noch nie durchgeführt wurde.
Verfassungsrechtlich bleibt die Vorschrift dennoch wichtig. Sie definiert die äußerste Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten und zeigt, dass selbst das Staatsoberhaupt bei vorsätzlicher Verletzung der Verfassungs- oder Bundesrechtsordnung sein Amt verlieren kann.
Die geringe Zahl praktischer Fälle ist deshalb kein Zeichen dafür, dass die Norm funktionslos wäre. Art. 61 GG ist vielmehr eine verfassungsrechtliche Sicherung für einen außergewöhnlichen Konfliktfall, von dem das Grundgesetz erwartet, dass er nur unter ebenso außergewöhnlichen Voraussetzungen eintritt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 61 GG bildet den Abschluss des Abschnitts über den Bundespräsidenten. Die Vorschrift steht besonders eng mit der Wahl und Amtszeit nach Art. 54 GG, dem Amtseid nach Art. 56 GG, der Vertretungsregel des Art. 57 GG und dem Immunitätsschutz aus Art. 60 Abs. 4 GG in Verbindung. Für mögliche Rechtsverletzungen können außerdem die konkreten Kompetenzen des Bundespräsidenten, etwa nach Art. 58, 59, 63, 64 und 82 GG, Bedeutung erlangen.
- Art. 54 GG – Wahl und fünfjährige Amtszeit des Bundespräsidenten; eine politische Abwahl durch die Bundesversammlung ist nicht vorgesehen
- Art. 56 GG – Amtseid des Bundespräsidenten und Verpflichtung zur Wahrung des Grundgesetzes und der Bundesgesetze
- Art. 57 GG – Vertretung durch den Präsidenten des Bundesrates bei Verhinderung oder vorzeitiger Erledigung des Amtes
- Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten als Bestandteil seiner Einbindung in das parlamentarische Regierungssystem
- Art. 60 GG – Ernennungs- und Begnadigungsbefugnisse sowie entsprechende Anwendung des Immunitätsschutzes aus Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG
- Art. 63 GG – Kanzlerwahl und dabei bestehende verfassungsrechtliche Aufgaben des Bundespräsidenten
- Art. 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers
- Art. 82 GG – Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze durch den Bundespräsidenten
Rechtsprechung zu Art. 61 GG
Eine unmittelbar zu Art. 61 GG ergangene Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts existiert bislang nicht. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde noch keine Präsidentenanklage nach Art. 61 GG vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt.
Deshalb gibt es insbesondere keine verfassungsgerichtliche Entscheidung, in der die Voraussetzungen einer „vorsätzlichen Verletzung“ im Sinne des Art. 61 GG anhand eines tatsächlich angeklagten Bundespräsidenten konkretisiert worden wären.
Für einzelne Amtspflichten des Bundespräsidenten sowie für dessen verfassungsrechtliche Stellung existiert zwar Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese Entscheidungen sind jedoch von einem Verfahren nach Art. 61 GG zu unterscheiden und sollten nicht als Rechtsprechung zur Präsidentenanklage selbst missverstanden werden.
Fachartikel und Materialien zu Art. 61 GG
- Deutscher Bundestag – Datenhandbuch, Kapitel Präsidentenanklage: Art. 61 GG und Feststellung, dass von der Vorschrift bislang kein Gebrauch gemacht wurde
- § 49 BVerfGG – Erhebung und notwendiger Inhalt der Anklageschrift sowie Übersendung an das Bundesverfassungsgericht
- § 50 BVerfGG – Dreimonatsfrist für die Erhebung der Präsidentenanklage nach Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhalts
- § 51 BVerfGG – Fortführung des Verfahrens trotz Rücktritt, Ausscheiden aus dem Amt, Bundestagsauflösung oder Ablauf der Wahlperiode
- § 52 BVerfGG – Rücknahme der Anklage und Widerspruchsrecht des Bundespräsidenten gegen die Rücknahme
- § 53 BVerfGG – einstweilige Anordnung über die Verhinderung des Bundespräsidenten an der Ausübung seines Amtes
- § 54 BVerfGG – Voruntersuchung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- § 55 BVerfGG – mündliche Verhandlung, Beweiserhebung und letztes Wort des Bundespräsidenten
- § 56 BVerfGG – Urteil über die vorsätzliche Rechtsverletzung und mögliche Erklärung des Amtsverlusts
- § 15 Abs. 4 BVerfGG – Zweidrittelmehrheit des Senats für eine dem Bundespräsidenten nachteilige Entscheidung im Verfahren der Präsidentenanklage
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Der Bundespräsident: Rechtsstellung, Aufgaben und Präsidentenanklage nach Art. 61 GG
- Deutscher Bundestag – Faksimile der Urschrift des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 mit dem bis heute unveränderten Wortlaut des Art. 61 GG
- Bundesarchiv – Akten der Reichskanzlei mit dem Wortlaut des Art. 59 der Weimarer Reichsverfassung als historischem Vorläufer der verfassungsgerichtlichen Präsidentenverantwortlichkeit
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 61 GG.