Artikel 64 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister und Amtseid

Wortlaut des Art. 64 GG

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Artikel 64 GG kurz erklärt

Art. 64 GG verteilt die Verantwortung für die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung: Der Bundeskanzler entscheidet politisch, wer Bundesminister werden oder das Ministeramt verlieren soll; der Bundespräsident nimmt die förmliche Ernennung beziehungsweise Entlassung vor. Der Bundestag wählt dagegen nur den Bundeskanzler und bestätigt die einzelnen Bundesminister nicht.

Diese sogenannte Personalkompetenz oder das materielle Kabinettsbildungsrecht stärkt die Stellung des Bundeskanzlers. Ein Bundespräsident kann einen Ministervorschlag nicht deshalb zurückweisen, weil er einen anderen Kandidaten für politisch geeigneter oder fachlich besser hält.

Art. 64 Abs. 2 GG verpflichtet Bundeskanzler und Bundesminister außerdem zur Leistung des Amtseids vor dem Bundestag. Es handelt sich um denselben Eid, den Art. 56 GG für den Bundespräsidenten vorsieht. Die religiöse Schlussformel „So wahr mir Gott helfe“ ist freiwillig.

Erläuterungen zu Art. 64 GG

Was regelt Art. 64 GG?

Art. 64 GG enthält zwei unterschiedliche Regelungskomplexe.

Absatz 1 regelt die Ernennung und Entlassung der Bundesminister. Dabei wirken Bundeskanzler und Bundespräsident zusammen: Der Bundeskanzler besitzt das Vorschlagsrecht, der Bundespräsident vollzieht die Ernennung beziehungsweise Entlassung.

Absatz 2 regelt den Amtseid. Anders als Absatz 1 erfasst er nicht nur die Bundesminister, sondern ausdrücklich auch den Bundeskanzler.

Die Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers selbst richtet sich dagegen nach Art. 63 GG. Art. 64 Abs. 1 GG ist keine Rechtsgrundlage für dessen Ernennung.

Wer entscheidet, wer Bundesminister wird?

Die politische Auswahlentscheidung liegt beim Bundeskanzler.

Art. 64 Abs. 1 GG gibt ihm das ausschließliche Recht, dem Bundespräsidenten Personen zur Ernennung als Bundesminister vorzuschlagen.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bezeichnen diese Befugnis als materielles Kabinettsbildungsrecht, „Personalgewalt“ oder „Personalkompetenz“ des Bundeskanzlers.

Der Bundeskanzler bestimmt damit grundsätzlich, wer seinem Kabinett angehört und wer Bundesminister bleibt.

Warum besitzt der Bundeskanzler das Vorschlagsrecht?

Das Vorschlagsrecht entspricht seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Bundesregierung.

Der Bundeskanzler wird nach Art. 63 GG vom Bundestag gewählt und trägt nach Art. 65 Satz 1 GG die Verantwortung für die Richtlinien der Politik. Damit er diese politische Gesamtverantwortung tatsächlich wahrnehmen kann, muss er grundsätzlich auch darüber entscheiden können, mit welchen Bundesministern er zusammenarbeitet.

Das Bundesverfassungsgericht zählt das Kabinettsbildungsrecht aus Art. 64 Abs. 1 GG deshalb ausdrücklich zu den Grundlagen der besonderen Führungsstellung des Bundeskanzlers.

Kann eine Regierungspartei dem Bundeskanzler verbindlich einen Minister vorschreiben?

Verfassungsrechtlich nein.

In einer Koalitionsregierung wird die Verteilung der Ministerien regelmäßig im Koalitionsvertrag oder durch politische Vereinbarungen zwischen den Regierungsparteien geregelt. Parteien können außerdem festlegen, welche Personen sie für bestimmte Ministerämter vorsehen.

Solche Vereinbarungen besitzen erhebliche politische Bedeutung. Sie verändern aber nicht die Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes.

Der verfassungsrechtlich wirksame Vorschlag gegenüber dem Bundespräsidenten muss vom Bundeskanzler ausgehen.

Kann der Bundestag einen Bundesminister wählen?

Nein.

Der Bundestag wählt nach Art. 63 GG ausschließlich den Bundeskanzler. Eine gesonderte Wahl oder Bestätigung der Bundesminister durch das Parlament sieht das Grundgesetz nicht vor.

Das unterscheidet das deutsche Regierungssystem von Verfassungsordnungen, in denen Minister vor ihrer Amtsübernahme eine ausdrückliche parlamentarische Zustimmung benötigen.

Die parlamentarische Legitimation der Bundesminister wird wesentlich über den vom Bundestag gewählten Bundeskanzler und dessen Ernennungsvorschlag vermittelt.

Kann der Bundestag einen Ministervorschlag ablehnen?

Ein förmliches Zustimmungs- oder Vetorecht besitzt der Bundestag bei der Ernennung eines einzelnen Bundesministers nicht.

Politisch kann eine Bundestagsmehrheit selbstverständlich erheblichen Einfluss ausüben. Ein Bundeskanzler wird regelmäßig berücksichtigen müssen, ob ein Minister innerhalb der Regierungsmehrheit Unterstützung besitzt.

Rechtlich kann der Bundestag die Ernennung aber nicht durch eine Abstimmung verhindern.

Kann der Bundestag einen einzelnen Bundesminister abwählen?

Nein.

Das Grundgesetz kennt kein konstruktives Misstrauensvotum gegen einen einzelnen Bundesminister.

Art. 67 GG ermöglicht lediglich die Ablösung des Bundeskanzlers durch die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers.

Der Bundestag kann einem einzelnen Minister zwar politisch das Misstrauen aussprechen, ihn scharf kritisieren oder seinen Rücktritt verlangen. Ein solcher Beschluss beendet das Ministeramt aber nicht automatisch.

Die individuelle Entlassung eines Bundesministers richtet sich nach Art. 64 Abs. 1 GG.

Welche Rolle hat der Bundespräsident bei der Ernennung?

Der Bundespräsident nimmt die förmliche Ernennung vor.

Er stellt damit sicher, dass die Aufnahme in das oberste Verfassungsorgan Bundesregierung in einem verfassungsrechtlich geordneten Verfahren erfolgt.

Die politische Auswahlentscheidung steht dem Bundespräsidenten jedoch nicht zu. Er darf einen vorgeschlagenen Kandidaten nicht deshalb ablehnen, weil er selbst eine andere Person bevorzugt, dessen politische Auffassungen missbilligt oder einen anderen Bewerber für fachlich geeigneter hält.

Die Rolle des Bundespräsidenten ist damit grundlegend anders als die Stellung eines Staatsoberhaupts, das seine Minister politisch selbst auswählen kann.

Ist der Bundespräsident an den Vorschlag des Bundeskanzlers gebunden?

Hinsichtlich der politischen Auswahl grundsätzlich ja.

Das Vorschlagsrecht des Bundeskanzlers wäre weitgehend entwertet, wenn der Bundespräsident frei darüber entscheiden könnte, ob ihm der Kandidat politisch zusagt.

Davon zu unterscheiden ist eine rechtliche Prüfung zwingender verfassungsrechtlicher Voraussetzungen. Jedenfalls besitzt der Bundespräsident kein eigenständiges Recht, zusätzliche fachliche, politische oder persönliche Eignungskriterien nach seinem Ermessen aufzustellen.

Der Schwerpunkt der personellen Verantwortung liegt eindeutig beim Bundeskanzler.

Muss ein Bundesminister fachlich für sein Ressort qualifiziert sein?

Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte fachliche Ausbildung für Bundesminister vor.

Ein Bundesminister muss beispielsweise nicht Jurist sein, um das Justizministerium zu leiten, Arzt, um Gesundheitsminister zu werden, oder Berufssoldat, um Verteidigungsminister zu werden.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben hierzu hervorgehoben, dass Art. 64 GG dem Bundeskanzler bei der Auswahl der Minister ein weites politisches Ermessen einräumt. Einen verfassungsrechtlichen Maßstab bestimmter beruflicher Fachqualifikation gibt es nicht.

Die politische Verantwortung dafür, ob eine Person für ein Ministeramt geeignet erscheint, trägt damit vor allem der Bundeskanzler.

Könnte ein Bundesgesetz bestimmte Berufsabschlüsse für Minister vorschreiben?

Nach überwiegender Auffassung wäre dies verfassungsrechtlich problematisch.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kommen in einer ausführlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine einfachgesetzliche Vorgabe bestimmter fachlicher Qualifikationen in das durch Art. 64 GG gewährleistete Kabinettsbildungsrecht des Bundeskanzlers eingreifen würde.

Wollte der Verfassungsgeber zwingende fachliche Voraussetzungen für Ministerämter einführen, wäre danach grundsätzlich eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes erforderlich.

Welche persönlichen Voraussetzungen muss ein Bundesminister erfüllen?

Art. 64 GG enthält selbst keinen ausdrücklichen Katalog persönlicher Voraussetzungen.

Nach herrschender Auffassung im staatsrechtlichen Schrifttum muss ein Ministerkandidat jedoch insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, die auch für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag herangezogen werden. Dazu zählen insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 GG und das passive Wahlrecht.

Außerdem wird eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue vorausgesetzt.

Besondere fachliche Berufsabschlüsse verlangt das Grundgesetz dagegen nicht.

Muss ein Bundesminister Bundestagsabgeordneter sein?

Nein.

Ein Bundesminister muss kein Mitglied des Deutschen Bundestages sein.

Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Bundesregierung und Bundestag ist zwar zulässig und in Deutschland politisch häufig. Das Ministeramt kann aber ebenso einer Person übertragen werden, die kein Bundestagsmandat besitzt.

Regierungsamt und Abgeordnetenmandat sind rechtlich voneinander zu unterscheidende Funktionen.

Muss ein Bundesminister einer politischen Partei angehören?

Nein.

Das Grundgesetz verlangt keine Parteimitgliedschaft. Auch eine parteilose Person kann zum Bundesminister ernannt werden.

In Koalitionsregierungen erfolgt die personelle Besetzung der Ministerien zwar regelmäßig aufgrund parteipolitischer Vereinbarungen. Dies ist politische Praxis, keine Voraussetzung des Art. 64 GG.

Wer bestimmt, wie viele Bundesminister es gibt?

Auch dies gehört grundsätzlich zum Kabinettsbildungs- und Organisationsrecht des Bundeskanzlers.

Das Grundgesetz schreibt keine allgemeine Zahl von Bundesministern und keine abschließende Liste von Bundesministerien vor.

Der Bundeskanzler kann daher bei einer Regierungsbildung Ressorts neu zuschneiden, Ministerien zusammenlegen oder neue Ressortstrukturen schaffen, soweit dem keine besonderen verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.

Bestimmte Ministerfunktionen werden im Grundgesetz allerdings ausdrücklich vorausgesetzt. Ein wichtiges Beispiel ist der Bundesminister der Verteidigung in Art. 65a GG. Auch der Bundesminister der Finanzen wird an verschiedenen Stellen des Grundgesetzes mit besonderen Kompetenzen ausgestattet.

Kann es einen Bundesminister ohne eigenes klassisches Ministerium geben?

Ja.

Bekanntestes Beispiel ist der Bundesminister für besondere Aufgaben.

Ein solcher Minister gehört vollständig zur Bundesregierung, auch wenn ihm nicht ein klassisches Fachressort wie das Innen-, Finanz- oder Verteidigungsministerium zugeordnet ist.

Häufig wird das Amt des Bundesministers für besondere Aufgaben mit der Leitung des Bundeskanzleramtes verbunden.

Was bedeutet die Ernennung rechtlich?

Mit der Ernennung erhält die betreffende Person den Status eines Mitglieds der Bundesregierung.

Nach § 1 BMinG stehen die Mitglieder der Bundesregierung zum Bund in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

Sie werden also durch ihre Ernennung weder Beamte noch Arbeitnehmer des Bundes.

Das Bundesministergesetz regelt die Einzelheiten dieses besonderen Amtsverhältnisses.

Wie erfolgt die Ernennung praktisch?

Nach § 2 Abs. 1 BMinG erhält der Bundesminister eine vom Bundespräsidenten vollzogene Ernennungsurkunde.

Die Ernennungsurkunde eines Bundesministers wird vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

In der Urkunde soll außerdem der übertragene Geschäftszweig angegeben werden.

Das Verfahren bringt die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung des Art. 64 Abs. 1 GG sichtbar zum Ausdruck: Der Bundeskanzler übernimmt die politische Personalverantwortung, der Bundespräsident vollzieht die Ernennung.

Wann beginnt das Ministeramt?

§ 2 Abs. 2 BMinG bestimmt den Beginn des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses.

Grundsätzlich beginnt es mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

Ist der verfassungsrechtlich vorgeschriebene Amtseid ausnahmsweise bereits vorher geleistet worden, beginnt das Amtsverhältnis mit der Vereidigung.

Ernennung und Vereidigung sind damit zwei rechtlich voneinander unterscheidbare Vorgänge.

Muss ein Minister zuerst vereidigt werden, bevor er Minister ist?

Nein.

In der üblichen Reihenfolge erfolgt zunächst die förmliche Ernennung durch den Bundespräsidenten und anschließend die Vereidigung vor dem Bundestag.

Das Bundesministergesetz macht deutlich, dass das Amtsverhältnis grundsätzlich bereits mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde beginnt.

Der Eid ist dennoch eine verbindliche verfassungsrechtliche Amtspflicht. Er darf nicht mit der Ernennung selbst gleichgesetzt werden.

Was zeigt die Regierungsumbildung 2026?

Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht die Unterscheidung zwischen Ernennung und Vereidigung.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier händigte am 29. Juli 2026 im Zuge einer Kabinettsumbildung unter anderem Steffen Bilger die Ernennungsurkunde zum Bundesminister für Verkehr und Carsten Linnemann die Ernennungsurkunde zum Bundesminister für Gesundheit aus.

Die Vereidigung dieser neu ernannten Minister vor dem Bundestag erfolgte erst am 8. September 2026.

Die Vorgänge zeigen anschaulich, dass Ernennung und Amtseid rechtlich getrennte Akte sind und nicht zwingend am selben Tag stattfinden müssen.

Was geschah bei der Bildung der Bundesregierung 2025?

Nach der Wahl Friedrich Merz‘ zum Bundeskanzler am 6. Mai 2025 wurde dieser zunächst durch den Bundespräsidenten ernannt und anschließend vor dem Bundestag vereidigt.

Danach ernannte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier die vom neuen Bundeskanzler vorgeschlagenen Bundesministerinnen und Bundesminister.

Nach Wiederaufnahme der Bundestagssitzung wurde die Zusammensetzung der Bundesregierung bekanntgegeben. Anschließend leisteten die neu ernannten Minister gemäß Art. 64 Abs. 2 GG ihren Amtseid vor dem Bundestag.

Dieses Verfahren veranschaulicht die verfassungsrechtliche Reihenfolge von Kanzlerwahl, Kanzlerernennung, Ministervorschlägen, Ministerernennungen und Vereidigung.

Warum muss die Ernennungsurkunde eines Ministers gegengezeichnet werden?

Art. 58 GG bestimmt grundsätzlich, dass Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister bedürfen.

Die Ernennung der Bundesminister gehört nicht zu den in Art. 58 Satz 2 GG genannten Ausnahmen.

§ 2 Abs. 1 BMinG stellt deshalb ausdrücklich klar, dass die Ernennungsurkunde eines Bundesministers vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen ist.

Die Gegenzeichnung passt zugleich zum Vorschlagsrecht des Bundeskanzlers: Er übernimmt die politische Verantwortung für die personelle Entscheidung.

Gilt dasselbe für die Ernennung des Bundeskanzlers?

Nein.

Die Ernennung des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG ist in Art. 58 Satz 2 GG ausdrücklich von der Gegenzeichnungspflicht ausgenommen.

Das ist folgerichtig, weil der neu gewählte Kanzler andernfalls seine eigene Ernennung gegenzeichnen müsste.

Die Ernennung eines Bundesministers und die Ernennung des Bundeskanzlers unterscheiden sich insoweit deutlich.

Kann der Bundeskanzler einen Minister selbst ernennen?

Nein.

Der Bundeskanzler besitzt die politische Personalkompetenz, aber nicht die formelle Ernennungskompetenz.

Er schlägt den Minister vor. Die Ernennung nimmt der Bundespräsident vor.

Eine bloße öffentliche Erklärung des Bundeskanzlers, eine bestimmte Person sei ab sofort Bundesminister, würde die verfassungsrechtlich erforderliche Ernennung nicht ersetzen.

Wer kann die Entlassung eines Bundesministers veranlassen?

Auch die individuelle Entlassung eines Bundesministers erfolgt nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten.

Der Bundeskanzler kann damit die personelle Zusammensetzung seines Kabinetts auch während einer laufenden Wahlperiode verändern.

Eine vorherige Zustimmung des Bundestages ist nicht erforderlich.

Braucht der Bundeskanzler einen besonderen Grund für die Entlassung?

Das Grundgesetz verlangt keinen bestimmten Entlassungsgrund.

Ein Minister muss also nicht erst eine Amtspflicht verletzt haben oder fachlich gescheitert sein, bevor seine Entlassung vorgeschlagen werden kann.

Art. 64 GG räumt dem Bundeskanzler insoweit einen weiten politischen Entscheidungsspielraum ein. Das entspricht seinem Recht, die Zusammensetzung des Kabinetts zu bestimmen und für die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung Sorge zu tragen.

Politisch kann eine Ministerentlassung selbstverständlich erhebliche Folgen für eine Koalition oder die parlamentarische Unterstützung der Regierung haben.

Kann ein Bundesminister seine eigene Entlassung verlangen?

Ja.

§ 9 Abs. 2 BMinG bestimmt ausdrücklich, dass Bundesminister ihre Entlassung jederzeit verlangen können.

Der umgangssprachliche „Rücktritt“ eines Ministers wird rechtlich daher durch die förmliche Beendigung seines Amtsverhältnisses umgesetzt.

Die Entlassung erfolgt auch in diesem Fall nach dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren und wird nicht allein dadurch wirksam, dass ein Minister öffentlich seinen Rücktritt erklärt.

Wann wird die Entlassung wirksam?

Nach § 10 BMinG wird eine Entlassung grundsätzlich mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam.

Die Aushändigung kann durch eine amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.

Auch für die Entlassungsurkunde gelten die Vorschriften über die Mitwirkung des Bundespräsidenten und die Gegenzeichnung entsprechend.

Kann der Bundespräsident die Entlassung eines Ministers aus politischen Gründen verhindern?

Grundsätzlich nein.

Ebenso wie bei der Ernennung steht die politische Personalkompetenz dem Bundeskanzler zu.

Könnte der Bundespräsident einen Minister gegen den erklärten Willen des Bundeskanzlers dauerhaft im Amt halten, würde dies das Kabinettsbildungsrecht und die Richtlinienverantwortung des Kanzlers erheblich beeinträchtigen.

Der Bundespräsident besitzt deshalb kein eigenes politisches Vertrauensverhältnis zu den Bundesministern, von dessen Fortbestand deren Amt abhängig wäre.

Was geschah bei den Ministerentlassungen im November 2024?

Ein anschauliches Beispiel für Art. 64 Abs. 1 GG bot der 7. November 2024.

Auf Vorschlag des damaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz händigte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unter anderem dem damaligen Bundesfinanzminister Christian Lindner eine Entlassungsurkunde aus.

Im Anschluss wurden neue Minister ernannt.

Der Vorgang verdeutlicht, dass ein Regierungsmitglied während der laufenden Wahlperiode ohne gesonderte Bundestagsabstimmung aus dem Kabinett ausscheiden und ersetzt werden kann.

Endet jedes Ministeramt durch eine Entlassung nach Art. 64 Abs. 1 GG?

Nein.

Neben der individuellen Entlassung kennt das Grundgesetz weitere Gründe für das Ende des Ministeramtes.

Nach Art. 69 Abs. 2 GG endet das Amt eines Bundesministers insbesondere

  • mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages und
  • mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

Das Ministeramt ist damit institutionell an das Kanzleramt gekoppelt.

§ 9 BMinG konkretisiert diese Beendigungsgründe.

Warum endet das Ministeramt, wenn das Kanzleramt endet?

Die Bundesminister sind Teil einer vom Bundeskanzler politisch gebildeten Regierung.

Der Bundeskanzler besitzt das Kabinettsbildungsrecht und bestimmt die Richtlinien der Politik. Endet sein Amt, entfällt damit zugleich die personelle und politische Grundlage des von ihm gebildeten Kabinetts.

Ein neu gewählter Bundeskanzler soll nicht automatisch mit den Ministern seines Vorgängers weiterregieren müssen.

Er kann vielmehr nach Art. 64 Abs. 1 GG selbst die Mitglieder seiner Regierung vorschlagen.

Können Minister nach dem Ende ihres Amtes geschäftsführend weiterarbeiten?

Ja.

Art. 69 Abs. 3 GG ermöglicht es, einen bisherigen Bundesminister zur geschäftsführenden Fortführung seines Amtes bis zur Ernennung eines Nachfolgers zu verpflichten.

Das dient der kontinuierlichen Handlungsfähigkeit der Exekutive.

Ein Ministeramt soll nicht deshalb unbesetzt und ein Ressort führungslos bleiben, weil die Bildung der neuen Regierung noch nicht abgeschlossen ist.

Kann ein geschäftsführender Bundeskanzler Minister entlassen?

Diese Frage ist verfassungsrechtlich umstritten.

Art. 69 Abs. 3 GG verpflichtet eine geschäftsführende Bundesregierung zur Fortführung der Geschäfte. Wegen des Übergangscharakters dieser Regierungsphase wird allgemein eine besondere politische Zurückhaltung verlangt.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben darauf hingewiesen, dass in der staatsrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, in welchem Umfang ein geschäftsführender Bundeskanzler das Entlassungsrecht nach Art. 64 Abs. 1 GG ausüben darf.

Eine undifferenzierte Aussage, eine geschäftsführende Regierung habe exakt dieselbe politische Personalgestaltungsfreiheit wie eine regulär amtierende Regierung, wäre deshalb zu weitgehend.

Was regelt Art. 64 Abs. 2 GG?

Art. 64 Abs. 2 GG verpflichtet sämtliche Mitglieder der Bundesregierung zur Eidesleistung.

Die Vorschrift betrifft:

  • den Bundeskanzler und
  • alle Bundesminister.

Beide leisten denselben Eid, dessen Wortlaut Art. 56 GG festlegt.

Der Bundeskanzler wird zwar nach Art. 63 GG gewählt und ernannt, seine Vereidigung richtet sich aber ebenso wie die der Minister nach Art. 64 Abs. 2 GG.

Wie lautet der Amtseid?

Art. 64 Abs. 2 GG verweist unmittelbar auf Art. 56 GG. Der Eid lautet:

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

Art. 56 GG bestimmt zugleich ausdrücklich, dass der Eid ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

Muss ein Bundesminister „So wahr mir Gott helfe“ sagen?

Nein.

Die religiöse Schlussformel ist freiwillig.

Da Art. 64 Abs. 2 GG auf den in Art. 56 GG vorgesehenen Eid verweist, gilt auch die dort geregelte Möglichkeit, auf die religiöse Beteuerung zu verzichten.

Ein Bundesminister darf deshalb weder rechtlich noch politisch deshalb als nicht ordnungsgemäß vereidigt angesehen werden, weil er den Eid ohne Gottesbezug leistet.

Vor wem wird der Eid geleistet?

Bundeskanzler und Bundesminister leisten ihren Eid vor dem Deutschen Bundestag.

Das unterscheidet sich vom Amtseid des Bundespräsidenten. Dieser leistet seinen Eid nach Art. 56 GG vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates.

Art. 64 Abs. 2 GG übernimmt also zwar die Eidesformel des Art. 56 GG, nicht aber dessen Regelung über den Kreis der bei der Vereidigung anwesenden Verfassungsorgane.

Warum wird der Eid vor dem Bundestag geleistet?

Die Vereidigung vor dem Bundestag macht die parlamentarische Rückbindung der Bundesregierung sichtbar.

Besonders der Bundeskanzler verdankt sein Amt unmittelbar der Wahl durch den Bundestag. Die Bundesminister werden wiederum auf Vorschlag dieses parlamentarisch gewählten Kanzlers ernannt.

Die öffentliche Eidesleistung vor der Volksvertretung unterstreicht deshalb die demokratische Verantwortlichkeit der Bundesregierung.

Wer nimmt den Amtseid ab?

In der parlamentarischen Praxis erfolgt die Vereidigung im Plenarsaal unter Leitung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Deutschen Bundestages.

So nahm Bundestagspräsidentin Julia Klöckner am 6. Mai 2025 sowohl dem neu ernannten Bundeskanzler als auch anschließend den Mitgliedern seines Kabinetts den Amtseid ab.

Auch bei später neu ernannten Ministern findet die Vereidigung vor dem Bundestag statt.

Muss ein neu ernannter Minister sofort vereidigt werden?

Art. 64 Abs. 2 GG verlangt die Eidesleistung „bei der Amtsübernahme“. Damit besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zu zeitnaher Vereidigung.

Ernennung und Eidesleistung müssen jedoch nicht zwingend in derselben Minute oder am selben Tag stattfinden.

Die Regierungsumbildung von 2026 zeigt dies deutlich: Steffen Bilger und Carsten Linnemann wurden am 29. Juli ernannt und am 8. September 2026 vor dem Bundestag vereidigt.

Wird die Ernennung unwirksam, wenn der Eid noch nicht geleistet wurde?

Nein. Das Bundesministergesetz trennt beide Vorgänge.

Nach § 2 Abs. 2 BMinG beginnt das Amtsverhältnis grundsätzlich bereits mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

Der Amtseid ist deshalb keine bloße Zeremonie, aber regelmäßig auch keine aufschiebende Wirksamkeitsvoraussetzung der zuvor vollzogenen Ernennung.

Eine Weigerung, den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Eid zu leisten, wäre dennoch eine schwerwiegende Verletzung einer ausdrücklichen Amtspflicht und würde erhebliche verfassungsrechtliche und politische Konsequenzen aufwerfen.

Muss ein Minister bei jedem Wechsel des Ressorts erneut den Amtseid leisten?

Art. 64 Abs. 2 GG knüpft den Eid an die Übernahme des Amtes als Mitglied der Bundesregierung.

Eine bloße Veränderung des Geschäftsbereichs eines bereits vereidigten Regierungsmitglieds ist davon zu unterscheiden.

Der Sinn des Eides besteht in der Verpflichtung des Regierungsmitglieds auf seine verfassungsrechtliche Amtsführung insgesamt und nicht ausschließlich auf ein bestimmtes Fachressort.

Was bedeutet der Amtseid rechtlich?

Der Eid bekräftigt die bereits aus Grundgesetz und Gesetzen folgenden Amtspflichten.

Bundeskanzler und Bundesminister verpflichten sich öffentlich insbesondere dazu,

  • dem Wohl des deutschen Volkes zu dienen,
  • das Grundgesetz und die Bundesgesetze zu wahren und zu verteidigen,
  • ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und
  • Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben.

Der Eid ist damit Ausdruck der Bindung der Regierung an Recht und Verfassung.

Er schafft jedoch nicht für jede einzelne Formulierung einen eigenständigen gerichtlich durchsetzbaren Tatbestand.

Kann ein Bundesminister wegen Verletzung des Amtseids vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt werden?

Eine besondere Ministeranklage nach dem Vorbild der Präsidentenanklage des Art. 61 GG kennt das Grundgesetz nicht.

Art. 61 GG betrifft ausdrücklich nur den Bundespräsidenten.

Verletzt ein Bundesminister konkrete Gesetze, kann er nach den jeweils einschlägigen allgemeinen Rechtsvorschriften verantwortlich sein. Politisch kann der Bundeskanzler seine Entlassung vorschlagen.

Eine abstrakte „Eidverletzung“ führt dagegen nicht automatisch zu einem besonderen verfassungsgerichtlichen Amtsenthebungsverfahren.

Genießen Bundesminister Immunität wie Bundestagsabgeordnete?

Nicht aufgrund ihres Ministeramtes.

Die Immunität und Indemnität des Art. 46 GG knüpfen an die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag an.

Ist ein Bundesminister zugleich Bundestagsabgeordneter, kann ihm dieser Schutz aufgrund seines Abgeordnetenmandats zustehen. Ein Minister ohne Bundestagsmandat kann sich dagegen nicht allein wegen Art. 64 GG auf die Abgeordnetenimmunität berufen.

Sind Bundesminister Beamte?

Nein.

Nach § 1 BMinG stehen Mitglieder der Bundesregierung in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.

Sie sind politische Amtsinhaber und keine Bundesbeamten.

Das zeigt sich auch daran, dass Bundesminister nach § 9 Abs. 2 BMinG grundsätzlich jederzeit entlassen werden können und kein beamtenrechtliches Lebenszeitprinzip gilt.

Gibt es ein Disziplinarverfahren gegen Bundesminister?

Nein.

§ 8 BMinG bestimmt ausdrücklich, dass gegen Mitglieder der Bundesregierung kein Disziplinarverfahren stattfindet.

Das entspricht ihrer besonderen staatsorganisationsrechtlichen Stellung. Politische Verantwortlichkeit wird insbesondere parlamentarisch und gegenüber dem Bundeskanzler verwirklicht.

Strafrechtliche oder sonstige gesetzliche Verantwortlichkeit wird dadurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen.

Welche Bedeutung hat Art. 64 GG für die Unabhängigkeit des Bundeskanzlers?

Art. 64 GG verschafft dem Bundeskanzler einen erheblichen personellen Gestaltungsspielraum.

Er muss die Richtlinien der Politik nicht mit Ministern umsetzen, denen er dauerhaft das politische Vertrauen entzogen hat.

Die Verbindung von

  • Kanzlerwahl nach Art. 63 GG,
  • Kabinettsbildungsrecht nach Art. 64 GG,
  • Richtlinienkompetenz nach Art. 65 GG und
  • konstruktivem Misstrauensvotum nach Art. 67 GG

schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für eine vergleichsweise starke Stellung des Bundeskanzlers.

Ist der Bundeskanzler deshalb gegenüber den Ministern allmächtig?

Nein.

Art. 64 GG verschafft ihm zwar weitgehende Personalkompetenz. Nach der Ernennung besitzt jeder Bundesminister aber eine eigene verfassungsrechtliche Stellung.

Art. 65 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers selbständig und unter eigener Verantwortung leitet.

Das Grundgesetz kombiniert damit eine starke Kanzlerstellung bei der personellen Regierungsbildung mit eigenständiger Ressortverantwortung der Minister.

Hat ein Bundesminister eigene verfassungsrechtliche Rechte?

Ja.

Ein Bundesminister ist nicht bloß Leiter einer Behörde, sondern als Regierungsmitglied Teil des obersten Verfassungsorgans Bundesregierung.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 ausdrücklich zwischen dem Bundesminister und seinem Ministerium unterschieden: Das Ministerium ist eine oberste Bundesbehörde; der Minister selbst ist dagegen Teil des Verfassungsorgans Bundesregierung und besitzt eigene organschaftliche Rechtspositionen.

Art. 64 GG bildet gemeinsam mit Art. 62 und Art. 65 GG einen wesentlichen Hintergrund dieser besonderen Stellung.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Minister und Ministerium wichtig?

Ein Bundesministerium ist eine Verwaltungsorganisation. Der Bundesminister ist dagegen persönlich Mitglied der Bundesregierung.

Dies wirkt sich beispielsweise im Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht aus. Ein Minister kann aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Organstellung Beteiligter eines solchen Verfahrens sein. Das Ministerium als Behörde besitzt diese Stellung grundsätzlich nicht.

Die Ernennung nach Art. 64 Abs. 1 GG betrifft also nicht bloß die Besetzung einer Behördenleitung, sondern die Aufnahme einer Person in ein oberstes Verfassungsorgan.

Wie hängen Art. 63 und Art. 64 GG zusammen?

Art. 63 GG entscheidet zunächst darüber, wer Bundeskanzler wird.

Erst der gewählte und ernannte Bundeskanzler kann anschließend sein Kabinett bilden und dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung vorschlagen.

Die parlamentarische Wahl des Bundeskanzlers geht der personellen Kabinettsbildung daher systematisch voraus.

Die Bundesregierung entsteht nicht durch eine gemeinsame Wahl aller ihrer Mitglieder.

Wie hängen Art. 64 und Art. 65 GG zusammen?

Art. 64 GG betrifft vor allem die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung.

Art. 65 GG regelt dagegen die Kompetenzverteilung innerhalb der gebildeten Bundesregierung.

Der Bundeskanzler entscheidet wesentlich darüber, wer Minister wird. Ist ein Minister aber ernannt, leitet er sein Ressort innerhalb der Kanzlerrichtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung.

Wie hängen Art. 64 und Art. 66 GG zusammen?

Art. 64 GG bestimmt, wie eine Person Bundesminister wird.

Art. 66 GG regelt anschließend wichtige Unvereinbarkeiten für Mitglieder der Bundesregierung.

Bundeskanzler und Bundesminister dürfen insbesondere grundsätzlich kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben.

Die Regeln sollen wirtschaftliche und institutionelle Interessenkonflikte während des Regierungsamtes vermeiden.

Wie hängen Art. 64 und Art. 69 GG zusammen?

Art. 64 Abs. 1 GG ermöglicht die individuelle Ernennung und Entlassung eines Ministers.

Art. 69 GG regelt dagegen insbesondere das Ende der Regierungsämter im Zusammenhang mit dem Ende der Wahlperiode oder des Kanzleramtes sowie die geschäftsführende Fortführung.

Beide Vorschriften müssen deshalb zusammen gelesen werden, wenn es um Beginn, Ende und personelle Kontinuität einer Bundesregierung geht.

Welche Rolle spielt Art. 58 GG?

Art. 58 GG enthält die allgemeine Gegenzeichnungspflicht für Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten.

Für Bundesminister ist dies besonders wichtig: Die Ernennung und Entlassung eines Bundesministers gehört nicht zu den Ausnahmen des Art. 58 Satz 2 GG.

Das Bundesministergesetz schreibt entsprechend die Gegenzeichnung der Ministerurkunden durch den Bundeskanzler vor.

Die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers selbst ist dagegen ausdrücklich von der Gegenzeichnungspflicht ausgenommen.

Hat Art. 64 GG historische Vorbilder?

Auch die Weimarer Reichsverfassung kannte eine Mitwirkung des Staatsoberhaupts an der Regierungsbildung, verteilte die Kompetenzen jedoch grundlegend anders.

Nach Art. 53 WRV wurden Reichskanzler und Reichsminister vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Das Staatsoberhaupt besaß damit eine wesentlich stärkere Stellung bei der personellen Regierungsbildung.

Das Grundgesetz verlagerte das politische Zentrum bewusst zum Parlament und zum parlamentarisch gewählten Bundeskanzler.

Der Bundespräsident nimmt die Ernennung der Minister zwar weiterhin förmlich vor. Die politische Personalauswahl liegt nach Art. 64 Abs. 1 GG aber beim Bundeskanzler.

Welche Lehre aus der Weimarer Republik steht hinter Art. 64 GG?

Das Grundgesetz wollte eine Regierung schaffen, deren politische Verantwortlichkeit klar erkennbar ist und die auf einer stabilen Verbindung zur Bundestagsmehrheit beruht.

Deshalb wird der Kanzler vom Bundestag gewählt und entscheidet maßgeblich über sein Kabinett.

Der Bundespräsident soll dagegen nicht neben dem Parlament und dem Kanzler eine eigenständige politische Regierungsmacht bilden.

Art. 64 GG ist damit Teil der bewussten Zurücknahme präsidialer Regierungsgewalt gegenüber der Weimarer Verfassungsordnung.

Ist Art. 64 GG seit 1949 verändert worden?

Nein. Der Wortlaut des Art. 64 GG gehört zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und ist bis heute unverändert geblieben.

Bereits 1949 sah die Vorschrift das heutige Grundmodell vor:

  • Ministervorschlag durch den Bundeskanzler,
  • Ernennung und Entlassung durch den Bundespräsidenten und
  • Amtseid von Bundeskanzler und Bundesministern vor dem Bundestag.

Die praktische Ausgestaltung wurde vor allem durch das Bundesministergesetz und die Staatspraxis konkretisiert.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 64 GG insgesamt?

Art. 64 GG verbindet parlamentarische Demokratie, starke Kanzlerverantwortung und eine formelle Mitwirkung des Staatsoberhaupts.

Die Vorschrift sorgt dafür, dass

  • die Minister nicht vom Bundespräsidenten politisch ausgewählt werden,
  • der Bundeskanzler Verantwortung für sein Kabinett übernehmen kann,
  • die Ernennung und Entlassung in einem formal geordneten staatlichen Verfahren erfolgt und
  • sämtliche Mitglieder der Bundesregierung öffentlich auf Verfassung und Gesetz verpflichtet werden.

Art. 64 GG gehört damit zu den zentralen Normen des kanzlerorientierten parlamentarischen Regierungssystems des Grundgesetzes.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 64 GG steht im Zentrum der personellen Regierungsbildung. Art. 62 GG bestimmt, wer zur Bundesregierung gehört. Art. 63 GG regelt die vorherige Wahl des Bundeskanzlers. Art. 65 GG ordnet die Kompetenzen zwischen Kanzler und Ministern, während Art. 66 und Art. 69 GG Unvereinbarkeiten sowie das Ende der Regierungsämter regeln. Für die Eidesformel verweist Art. 64 Abs. 2 ausdrücklich auf Art. 56 GG.

  • Art. 62 GG – Zusammensetzung der Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern
  • Art. 63 GG – Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers als Voraussetzung der anschließenden Kabinettsbildung
  • Art. 65 GG – Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und selbständige Ressortverantwortung der Bundesminister
  • Art. 66 GG – Unvereinbarkeiten während der Mitgliedschaft in der Bundesregierung
  • Art. 69 GG – Ende der Regierungsämter und geschäftsführende Fortführung bis zur Ernennung von Nachfolgern
  • Art. 56 GG – Wortlaut des Amtseids, den nach Art. 64 Abs. 2 GG auch Bundeskanzler und Bundesminister leisten
  • Art. 58 GG – Gegenzeichnung präsidialer Akte; Ministerernennungen und -entlassungen sind nicht von der Gegenzeichnungspflicht ausgenommen

Rechtsprechung zu Art. 64 GG

Art. 64 GG hat nur vergleichsweise selten unmittelbar Anlass zu verfassungsgerichtlichen Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Bundesministers gegeben. Das Bundesverfassungsgericht zieht die Vorschrift aber insbesondere heran, um die starke verfassungsrechtliche Stellung des Bundeskanzlers und den eigenständigen Status der Bundesminister innerhalb der Bundesregierung zu bestimmen.

Fachartikel zu Art. 64 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 64 GG.

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