Artikel 45 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 45 GG – Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Wortlaut des Art. 45 GG

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Artikel 45 GG kurz erklärt

Art. 45 GG verpflichtet den Deutschen Bundestag, einen besonderen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einzusetzen. Anders als bei den meisten Bundestagsausschüssen steht seine Existenz damit nicht im freien politischen Ermessen des Parlaments, sondern ist unmittelbar durch das Grundgesetz vorgeschrieben.

Der EU-Ausschuss unterstützt den Bundestag bei seiner Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann ihm sogar gestatten, bestimmte Rechte des gesamten Parlaments gegenüber der Bundesregierung oder aufgrund der europäischen Verträge selbständig wahrzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausschuss daher an die Stelle des Bundestagsplenums treten.

Art. 45 GG ist eng mit Art. 23 GG verbunden. Während Art. 23 GG die grundlegenden Mitwirkungs- und Informationsrechte des Bundestages in EU-Angelegenheiten festlegt, schafft Art. 45 GG innerhalb des Parlaments ein besonderes Organ, das diese Rechte sachkundig und gegebenenfalls kurzfristig wahrnehmen kann.

Erläuterungen zu Art. 45 GG

Was regelt Art. 45 GG?

Art. 45 GG enthält drei grundlegende Aussagen:

  • Der Bundestag muss einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einsetzen.
  • Der Bundestag kann diesen Ausschuss ermächtigen, Rechte des Bundestages aus Art. 23 GG gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
  • Der Bundestag kann ihn außerdem ermächtigen, Rechte auszuüben, die dem Bundestag unmittelbar durch die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt werden.

Die Vorschrift gibt dem EU-Ausschuss damit eine verfassungsrechtlich besonders starke Stellung. Er ist nicht bloß ein gewöhnlicher Fachausschuss, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen Rechte ausüben, die grundsätzlich dem Bundestag als Ganzem zustehen.

Muss der Bundestag einen EU-Ausschuss einsetzen?

Ja. Art. 45 Satz 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass der Bundestag einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellt.

Der Bundestag kann deshalb nicht entscheiden, in einer Wahlperiode auf einen solchen Ausschuss zu verzichten oder dessen Aufgaben vollständig auf andere Fachausschüsse zu verteilen.

Der EU-Ausschuss gehört damit zu den wenigen Ausschüssen, deren Einrichtung unmittelbar vom Grundgesetz verlangt wird. Weitere ausdrücklich verfassungsrechtlich vorgeschriebene Ausschüsse sind insbesondere der Auswärtige Ausschuss und der Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG sowie der Petitionsausschuss nach Art. 45c GG.

Warum schreibt das Grundgesetz gerade einen EU-Ausschuss vor?

Ein erheblicher Teil staatlicher Entscheidungen wird heute durch die europäische Integration beeinflusst. Rechtsakte der Europäischen Union können unmittelbar in Deutschland gelten oder den deutschen Gesetzgeber verpflichten, bestimmte Vorgaben umzusetzen.

Gleichzeitig wird Deutschland im Rat der Europäischen Union regelmäßig durch Mitglieder der Bundesregierung vertreten. Dort wirkt die Bundesregierung an Entscheidungen mit, die später erhebliche Auswirkungen auf Deutschland haben können.

Der Bundestag soll deshalb europäische Entscheidungsprozesse nicht lediglich nachträglich zur Kenntnis nehmen. Er soll frühzeitig informiert werden und politische Einflussmöglichkeiten besitzen.

Der EU-Ausschuss schafft hierfür eine dauerhaft spezialisierte parlamentarische Struktur.

Ist der EU-Ausschuss ein gewöhnlicher Bundestagsausschuss?

Nein. Organisatorisch ist er zwar ein Ausschuss des Deutschen Bundestages und unterliegt grundsätzlich den Regeln des parlamentarischen Ausschusswesens. Verfassungsrechtlich besitzt er jedoch eine besondere Stellung.

Der entscheidende Unterschied liegt in Art. 45 Satz 2 und 3 GG: Der Bundestag kann den Ausschuss dazu ermächtigen, bestimmte Rechte wahrzunehmen, die eigentlich dem Bundestag selbst zustehen.

Der Ausschuss kann daher unter den verfassungsrechtlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen plenarersetzend tätig werden.

Was bedeutet „plenarersetzend“?

Normalerweise bereiten Bundestagsausschüsse Entscheidungen lediglich vor. Sie beraten Gesetzentwürfe und andere Vorlagen und geben anschließend Empfehlungen an das Plenum ab. Die endgültige Entscheidung trifft grundsätzlich der Bundestag.

Beim EU-Ausschuss kann dies anders sein. Art. 45 GG erlaubt es dem Bundestag, ihn zur Wahrnehmung bestimmter eigener Rechte zu ermächtigen.

Beschließt der EU-Ausschuss im Rahmen einer solchen Ermächtigung beispielsweise eine Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung, kann diese rechtlich die Stellungnahme des Bundestages ersetzen.

Der Ausschuss handelt in einem solchen Fall also nicht lediglich vorbereitend, sondern nimmt unmittelbar ein Recht des Gesamtparlaments wahr.

Kann der EU-Ausschuss immer anstelle des Bundestages entscheiden?

Nein. Art. 45 GG überträgt dem Ausschuss die Rechte des Bundestages nicht automatisch.

Der Ausgangspunkt bleibt, dass die europapolitischen Mitwirkungsrechte dem Bundestag als Ganzem zustehen. Eine eigenständige Wahrnehmung durch den EU-Ausschuss ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Grenzen zulässig.

§ 93b der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages konkretisiert diese Befugnisse.

Vor allem bleibt das Recht des Bundestages unberührt, eine Angelegenheit jederzeit selbst an sich zu ziehen und darüber im Plenum zu entscheiden.

Welche Rechte aus Art. 23 GG kann der Ausschuss wahrnehmen?

Art. 23 GG bildet die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitwirkung Deutschlands an der Europäischen Union.

Nach Art. 23 Abs. 2 GG wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Bundesregierung muss den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichten.

Art. 23 Abs. 3 GG bestimmt außerdem, dass die Bundesregierung dem Bundestag vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Eine solche Stellungnahme hat die Bundesregierung bei den Verhandlungen zu berücksichtigen.

Zu den Rechten, die der EU-Ausschuss nach Maßgabe von Art. 45 GG wahrnehmen kann, gehört daher insbesondere die Abgabe solcher parlamentarischer Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung.

Muss die Bundesregierung den Bundestag über EU-Angelegenheiten informieren?

Ja. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet die Bundesregierung, den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

Diese Informationspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Bundestag seine europapolitischen Mitwirkungsrechte tatsächlich ausüben kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass die Unterrichtung so früh erfolgen muss, dass das Parlament noch Einfluss auf die Position der Bundesregierung nehmen kann. Eine Information erst nach Abschluss europäischer Verhandlungen genügt grundsätzlich nicht.

Warum muss die Unterrichtung frühzeitig erfolgen?

Viele Entscheidungen auf europäischer Ebene werden nach langen Verhandlungen zwischen Kommission, Rat, Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten vorbereitet.

Ist eine politische Einigung erst einmal erzielt, kann eine spätere Stellungnahme des Bundestages praktisch wirkungslos werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass der Bundestag nicht in eine lediglich nachvollziehende Rolle gedrängt werden darf. Er muss die Möglichkeit erhalten, seine Auffassung rechtzeitig in den europäischen Entscheidungsprozess einzubringen.

Die Informationspflicht dient damit nicht bloß der Transparenz, sondern soll tatsächliche parlamentarische Mitwirkung ermöglichen.

Wer muss von der Bundesregierung informiert werden?

Adressat des Informationsanspruchs aus Art. 23 Abs. 2 GG ist grundsätzlich der Bundestag als Ganzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass eine informelle Unterrichtung einzelner Abgeordneter, Fraktionen oder Ausschussmitglieder die verfassungsrechtliche Unterrichtungspflicht nicht ersetzt.

Grundsätzlich sollen alle Abgeordneten gleichermaßen Zugang zu den übermittelten Informationen erhalten.

Wie diese Informationen anschließend innerhalb des Bundestages behandelt werden und welche Aufgaben der EU-Ausschuss übernimmt, gehört dagegen zur parlamentarischen Organisationsautonomie.

Welche Rolle spielt Art. 45 GG bei der Informationsverarbeitung?

EU-Angelegenheiten erzeugen eine besonders große Menge an Dokumenten und Informationen. Dazu gehören etwa Vorschläge der Europäischen Kommission, Ratsdokumente, Mitteilungen, Verhandlungsunterlagen und Stellungnahmen europäischer Institutionen.

Der Bundestag muss organisatorisch in der Lage sein, diese Informationen auszuwerten und politische Prioritäten zu setzen.

Der EU-Ausschuss übernimmt hierbei eine zentrale Koordinierungsfunktion. Er behandelt europapolitische Grundsatzfragen und kann als Querschnittsausschuss Angelegenheiten bearbeiten, die mehrere Politikbereiche gleichzeitig betreffen.

Sind andere Bundestagsausschüsse bei EU-Themen ausgeschlossen?

Nein. Europapolitik ist keine ausschließliche Zuständigkeit des EU-Ausschusses.

Auch die übrigen Bundestagsausschüsse befassen sich innerhalb ihrer jeweiligen fachlichen Zuständigkeiten mit Angelegenheiten der Europäischen Union. Ein Vorschlag zur europäischen Umweltpolitik kann beispielsweise vom zuständigen Fachausschuss behandelt werden, während ein europäisches Finanzvorhaben insbesondere den Haushalts- oder Finanzausschuss betrifft.

Der EU-Ausschuss besitzt daneben eine fachübergreifende Koordinierungs- und Integrationsfunktion.

Wie wird der EU-Ausschuss konkret ermächtigt?

Die Einzelheiten regelt insbesondere § 93b GO-BT.

Der Bundestag kann den Ausschuss auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder darauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages nach Art. 23 GG wahrzunehmen.

Die Ermächtigung soll also nicht pauschal sämtliche europapolitischen Befugnisse des Bundestages dauerhaft auf den Ausschuss übertragen. Sie knüpft grundsätzlich an bestimmte Gegenstände oder Dokumente an.

Kann der EU-Ausschuss auch ohne ausdrückliche Einzelfallermächtigung handeln?

Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Handlungsmöglichkeiten vor.

Nach § 93b Abs. 2 GO-BT kann der EU-Ausschuss bestimmte Rechte gegenüber der Bundesregierung auch ohne ausdrückliche Ermächtigung wahrnehmen, wenn keiner der beteiligten Ausschüsse widerspricht.

Für bestimmte besonders gewichtige Bereiche gelten allerdings Ausnahmen. Das betrifft insbesondere Teile der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie bestimmte Entscheidungen nach dem Integrationsverantwortungsgesetz.

Unabhängig davon bleibt das Plenum befugt, jederzeit selbst zu entscheiden.

Muss der EU-Ausschuss die Fachausschüsse berücksichtigen?

Ja. Seine besondere Stellung bedeutet nicht, dass er die fachlich zuständigen Ausschüsse verdrängen darf.

Wird der EU-Ausschuss zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung ermächtigt, sieht die Geschäftsordnung vor, dass er Stellungnahmen der beteiligten Fachausschüsse einholt.

Das soll gewährleisten, dass beispielsweise fachpolitische Expertise aus dem Wirtschafts-, Rechts-, Umwelt- oder Haushaltsausschuss in die europapolitische Entscheidung einfließt.

Was sind „Unionsdokumente“?

Die Geschäftsordnung des Bundestages verwendet diesen Begriff für Dokumente und Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag insbesondere von der Bundesregierung oder von Organen der Europäischen Union übermittelt werden.

Dazu können unter anderem gehören:

  • Vorschläge der Europäischen Kommission für Rechtsakte,
  • Mitteilungen und Berichte der Kommission,
  • Dokumente des Rates der Europäischen Union,
  • Unterrichtungen der Bundesregierung,
  • Entschließungen des Europäischen Parlaments und
  • weitere für die europapolitische Mitwirkung relevante Unterlagen.

Diese Dokumente bilden eine wesentliche Grundlage für die Wahrnehmung der Rechte aus Art. 23 und Art. 45 GG.

Welche Rechte meint Art. 45 Satz 3 GG?

Art. 45 Satz 3 GG betrifft Rechte, die dem Deutschen Bundestag unmittelbar durch die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt werden.

Gemeint sind insbesondere Beteiligungsrechte nationaler Parlamente, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den dazugehörigen Protokollen ergeben.

Der Bundestag kann den EU-Ausschuss ermächtigen, solche Rechte unter den jeweiligen Voraussetzungen wahrzunehmen.

Welche unmittelbaren EU-Rechte haben nationale Parlamente?

Seit dem Vertrag von Lissabon besitzen die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten eine deutlich stärkere unmittelbare Rolle im Unionsrecht.

Besonders bedeutsam ist die Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips. Nationale Parlamente können prüfen, ob ein europäischer Gesetzgebungsvorschlag besser auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden sollte und ob die Union ihre Zuständigkeiten überschreitet.

Unter bestimmten Voraussetzungen können sie hierzu eine sogenannte Subsidiaritätsrüge erheben. Außerdem können nationale Parlamente über ihre Mitgliedstaaten eine Subsidiaritätsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union veranlassen.

Was ist das Subsidiaritätsprinzip?

Das Subsidiaritätsprinzip begrenzt die Ausübung von Unionskompetenzen in Bereichen, in denen die Europäische Union keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

Die Union soll dort grundsätzlich nur tätig werden, wenn die Ziele einer geplanten Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden können.

Die nationalen Parlamente erhalten deshalb Gelegenheit, europäische Gesetzgebungsvorschläge unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

Was ist eine Subsidiaritätsrüge?

Eine Subsidiaritätsrüge ist eine Stellungnahme eines nationalen Parlaments, mit der geltend gemacht wird, dass ein Entwurf eines europäischen Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.

Das Verfahren beruht insbesondere auf dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu den europäischen Verträgen.

Die Entscheidung über eine Subsidiaritätsrüge trifft grundsätzlich der Bundestag. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann jedoch auch der EU-Ausschuss hierzu befugt sein.

Was ist eine Subsidiaritätsklage?

Bei einer Subsidiaritätsklage wird ein bereits erlassener Gesetzgebungsakt der Europäischen Union wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angegriffen.

Art. 23 Abs. 1a GG stellt klar, dass der Bundestag und der Bundesrat ein solches Klagerecht besitzen.

Der Bundestag muss die Klage auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder erheben.

Die Geschäftsordnung weist dem EU-Ausschuss eine wichtige Rolle bei der Durchführung einer beschlossenen Subsidiaritätsklage zu, insbesondere bei der Ausarbeitung der Klageschrift und der Prozessführung.

Warum wurde Art. 45 Satz 3 GG eingefügt?

Die heute bestehende dritte Satzhälfte des Art. 45 GG hängt mit dem Vertrag von Lissabon zusammen.

Dieser Vertrag stärkte die unmittelbare Beteiligung der nationalen Parlamente an den Entscheidungsverfahren der Europäischen Union. Dadurch erhielten Bundestag und Bundesrat Rechte, die sich nicht lediglich gegen die Bundesregierung richten, sondern unmittelbar gegenüber Organen der Europäischen Union beziehungsweise innerhalb unionsrechtlicher Verfahren ausgeübt werden.

Um auch solche Rechte auf den EU-Ausschuss übertragen zu können, wurde Art. 45 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 8. Oktober 2008 ergänzt.

Die Änderung trat mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft.

Wann entstand Art. 45 GG in seiner heutigen Funktion?

Der heutige Art. 45 GG wurde im Zusammenhang mit dem Vertrag von Maastricht in das Grundgesetz eingefügt.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 wurde zugleich Art. 23 GG grundlegend neu gefasst und die europäische Integration ausdrücklich im Grundgesetz verankert.

Der verfassungsrechtlich vorgeschriebene EU-Ausschuss sollte sicherstellen, dass die erweiterten europäischen Zuständigkeiten nicht zu einem Bedeutungsverlust des Deutschen Bundestages führen.

Die Regelung trat im Zusammenhang mit der fortschreitenden europäischen Integration zu Beginn der 1990er Jahre in Kraft.

Was bedeutet parlamentarische Integrationsverantwortung?

Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff der Integrationsverantwortung, um die besondere Verantwortung der deutschen Verfassungsorgane für den europäischen Integrationsprozess zu beschreiben.

Die europäische Integration ist danach nicht ausschließlich Angelegenheit der Bundesregierung. Auch Bundestag und Bundesrat müssen die Entwicklung der Europäischen Union parlamentarisch begleiten und ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen tatsächlich wahrnehmen.

Besonders hervorgehoben hat das Bundesverfassungsgericht diese Verantwortung in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon vom 30. Juni 2009.

Art. 45 GG stellt eine organisatorische Voraussetzung dafür bereit, dass der Bundestag seiner Integrationsverantwortung auch im laufenden politischen Alltag nachkommen kann.

Darf der Bundestag europapolitische Entscheidungen vollständig auf den EU-Ausschuss übertragen?

Nein.

Art. 45 GG ermöglicht eine Delegation bestimmter Rechte, macht den EU-Ausschuss aber nicht zu einem Ersatzparlament für sämtliche Angelegenheiten der Europäischen Union.

Besonders gewichtige Entscheidungen bleiben dem Bundestag als Ganzem beziehungsweise dem Gesetzgeber vorbehalten.

Insbesondere dort, wo das Grundgesetz oder das Integrationsverantwortungsgesetz eine parlamentarische Entscheidung in Form eines Gesetzes verlangt, kann der EU-Ausschuss diese Entscheidung nicht anstelle des Plenums treffen.

Warum bleiben wichtige EU-Entscheidungen beim gesamten Bundestag?

Die demokratische Legitimation des Bundestages beruht auf der Wahl sämtlicher Abgeordneter. Das Plenum ist deshalb grundsätzlich der zentrale Ort parlamentarischer Entscheidungen.

Je stärker eine europäische Entscheidung Hoheitsrechte überträgt, die demokratische Selbstbestimmung Deutschlands berührt oder dauerhafte rechtliche Bindungen erzeugt, desto wichtiger ist die Beteiligung des gesamten Bundestages.

Die besonderen Befugnisse des EU-Ausschusses dienen vor allem einer effektiven und flexiblen parlamentarischen Mitwirkung. Sie dürfen nicht dazu führen, dass grundlegende Integrationsentscheidungen dauerhaft aus dem Plenum verlagert werden.

Kann das Plenum eine Entscheidung des EU-Ausschusses verhindern?

Der Bundestag behält grundsätzlich die Kontrolle.

Die Geschäftsordnung stellt ausdrücklich klar, dass das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union selbst zu beschließen, unberührt bleibt.

Die Ermächtigung des EU-Ausschusses bedeutet deshalb keine endgültige Entäußerung parlamentarischer Zuständigkeit.

Das Plenum bleibt das übergeordnete parlamentarische Entscheidungsorgan.

Welche Rolle spielt die parlamentarische Öffentlichkeit?

Europäische Politik darf nicht ausschließlich zwischen Regierungsvertretern und europäischen Institutionen stattfinden, ohne dass die politischen Entscheidungen für die Öffentlichkeit nachvollziehbar werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Informationspflicht aus Art. 23 Abs. 2 GG auch mit dem Grundsatz parlamentarischer Öffentlichkeit verbunden.

Der Bundestag soll nicht nur informiert werden, sondern die Informationen grundsätzlich so erhalten, dass eine öffentliche politische Auseinandersetzung möglich bleibt.

Das ist auch für die demokratische Kontrolle durch die Wähler von Bedeutung.

Darf die Bundesregierung europapolitische Informationen geheim halten?

Geheimhaltungsbedürftigkeit beseitigt die verfassungsrechtliche Informationspflicht nicht automatisch.

Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass vertrauliche Informationen grundsätzlich auch unter Anwendung parlamentarischer Geheimschutzmaßnahmen übermittelt werden können.

Gleichzeitig können sich Grenzen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder aus besonders gewichtigen Staatswohlinteressen ergeben.

Eine pauschale Berufung auf Vertraulichkeit reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um den Bundestag von europapolitisch relevanten Informationen auszuschließen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zum ESM und zum Euro-Plus-Pakt entschieden?

Im Urteil vom 19. Juni 2012 – 2 BvE 4/11 – konkretisierte das Bundesverfassungsgericht die Informationspflicht der Bundesregierung in europäischen Angelegenheiten erheblich.

Das Gericht entschied, dass auch zwischenstaatliche Vereinbarungen eine „Angelegenheit der Europäischen Union“ sein können, wenn sie in einem besonders engen Verhältnis zur europäischen Integration stehen.

Die Bundesregierung müsse den Bundestag so umfassend und frühzeitig informieren, dass dieser tatsächlich Einfluss nehmen könne.

Der Bundestag dürfe nicht erst dann unterrichtet werden, wenn wesentliche politische Entscheidungen bereits getroffen seien.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zu den Griechenlandhilfen entschieden?

Mit Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvE 4/15 – stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Bundesregierung den Bundestag beim dritten Hilfsprogramm für Griechenland nicht rechtzeitig und vollständig informiert hatte.

Die Informationspflicht erfasst danach auch eigene Initiativen und Verhandlungspositionen der Bundesregierung, sobald diese den internen Bereich verlassen und in europäische Verhandlungen eingebracht werden sollen.

Eine nachträgliche Information kann eine versäumte frühzeitige Unterrichtung grundsätzlich nicht heilen.

Was gilt für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU?

Auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik können Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2022 zur europäischen Militäroperation EUNAVFOR MED Operation Sophia ausdrücklich bestätigt.

Die Bundesregierung kann sich daher nicht allein mit dem Hinweis auf den außen- oder sicherheitspolitischen Charakter eines Vorgangs der europapolitischen Unterrichtungspflicht entziehen.

Was hat die Operation-Sophia-Entscheidung für Art. 45 GG bedeutet?

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in diesem Zusammenhang erneut, dass der Informationsanspruch grundsätzlich dem Bundestag als Ganzem zusteht.

Es hob zugleich hervor, dass es Sache des Bundestages ist, zu bestimmen, in welchem Umfang der EU-Ausschuss nach Art. 45 GG die parlamentarischen Rechte wahrnimmt.

Damit verdeutlicht die Entscheidung die Rollenverteilung: Die Bundesregierung muss zunächst den Bundestag ordnungsgemäß informieren; der Bundestag entscheidet anschließend selbst, wie er seine europapolitische Willensbildung organisiert und welche Aufgaben der EU-Ausschuss übernimmt.

Können Mitglieder des Europäischen Parlaments im EU-Ausschuss mitwirken?

Ja, in besonderer Form.

Nach § 93b Abs. 8 GO-BT erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang zu den Sitzungen des EU-Ausschusses. Bestimmte Mitglieder des Europäischen Parlaments können auf Vorschlag der Bundestagsfraktionen als mitwirkungsberechtigte Mitglieder berufen werden.

Sie dürfen insbesondere Beratungsgegenstände anregen, Auskünfte erteilen und Stellung nehmen.

Sie sind dadurch jedoch nicht zu Bundestagsabgeordneten und nicht zu regulären stimmberechtigten Mitgliedern des Deutschen Bundestages geworden.

Warum wirken Europaabgeordnete im Ausschuss mit?

Die Beteiligung soll den Informationsaustausch zwischen der nationalen und der europäischen parlamentarischen Ebene verbessern.

Mitglieder des Europäischen Parlaments verfügen über unmittelbare Einblicke in die laufenden Beratungen der Unionsorgane. Bundestagsabgeordnete können ihrerseits die nationalen politischen und verfassungsrechtlichen Interessen einbringen.

Die Verbindung beider parlamentarischer Ebenen entspricht der besonderen Struktur der Europäischen Union, in der sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamente demokratische Funktionen wahrnehmen.

Wie setzt sich der EU-Ausschuss zusammen?

Die genaue Größe und parteipolitische Zusammensetzung bestimmt der Bundestag für die jeweilige Wahlperiode entsprechend den allgemeinen Regeln des Ausschusswesens.

Im 21. Deutschen Bundestag zählt der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union 34 Mitglieder und gehört damit zu den größeren Ausschüssen.

Die Sitzverteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag.

Welche Themen behandelt der EU-Ausschuss?

Der EU-Ausschuss ist sowohl Fachausschuss als auch Querschnittsausschuss.

Zu seinen typischen Themen gehören insbesondere:

  • Grundsatzfragen der europäischen Integration,
  • Änderungen der europäischen Verträge,
  • institutionelle Reformen der Europäischen Union,
  • Erweiterungen der Europäischen Union,
  • die mehrjährige Finanzplanung der EU,
  • Fragen der Subsidiarität,
  • Rechte nationaler Parlamente in der Europäischen Union und
  • europapolitische Vorhaben mit Auswirkungen auf mehrere nationale Politikbereiche.

Daneben befasst er sich mit zahlreichen konkreten europäischen Gesetzgebungs- und Politikvorhaben.

Was ist das EUZBBG?

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union – kurz EUZBBG – konkretisiert die Informations- und Beteiligungsrechte des Bundestages aus Art. 23 GG.

Es regelt unter anderem, welche Vorhaben und Dokumente dem Bundestag übermittelt werden müssen, welche Berichte die Bundesregierung vorzulegen hat und wie Stellungnahmen des Bundestages im Rahmen europäischer Verhandlungen berücksichtigt werden.

Art. 45 GG bildet dabei den verfassungsrechtlichen Hintergrund für die besondere Rolle des EU-Ausschusses.

Was ist das Integrationsverantwortungsgesetz?

Das Integrationsverantwortungsgesetz – IntVG – regelt besondere Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat bei bestimmten Entscheidungen im Rahmen der Europäischen Union.

Es entstand im Zusammenhang mit dem Vertrag von Lissabon und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gesetz soll gewährleisten, dass bestimmte Veränderungen des europäischen Integrationsprogramms nicht allein durch die Bundesregierung vorgenommen werden können, sondern einer parlamentarischen Beteiligung bedürfen.

Bei besonders bedeutsamen Entscheidungen verlangt das Gesetz eine Entscheidung des Bundestages selbst oder sogar ein Gesetz. Solche Entscheidungen können nicht beliebig auf den EU-Ausschuss übertragen werden.

Was ist der Unterschied zwischen EU-Ausschuss und Europäischem Parlament?

Der EU-Ausschuss ist ein Organ des Deutschen Bundestages. Seine Mitglieder sind grundsätzlich Bundestagsabgeordnete und seine Aufgaben richten sich nach dem Grundgesetz und dem deutschen Parlamentsrecht.

Das Europäische Parlament ist dagegen ein Organ der Europäischen Union. Seine Mitglieder werden in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gewählt und wirken insbesondere an der europäischen Gesetzgebung mit.

Beide Ebenen erfüllen unterschiedliche Aufgaben, arbeiten aber insbesondere über parlamentarische Kontakte eng zusammen.

Was ist der Unterschied zwischen EU-Ausschuss und Bundesrat?

Der EU-Ausschuss gehört zum Deutschen Bundestag und vertritt damit die parlamentarische Ebene des Bundes.

Der Bundesrat ist dagegen ein eigenes Verfassungsorgan, durch das die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.

Art. 52 Abs. 3a GG erlaubt dem Bundesrat für Angelegenheiten der Europäischen Union die Bildung einer besonderen Europakammer. Deren Beschlüsse gelten als Beschlüsse des Bundesrates.

EU-Ausschuss des Bundestages und Europakammer des Bundesrates erfüllen damit unterschiedliche Funktionen innerhalb des deutschen Verfassungsgefüges.

Kann der EU-Ausschuss die Bundesregierung an europapolitische Vorgaben binden?

Stellungnahmen des Bundestages beziehungsweise des hierzu ermächtigten EU-Ausschusses besitzen erhebliches politisches und rechtliches Gewicht.

Art. 23 Abs. 3 GG verlangt, dass die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundestages bei ihren europäischen Verhandlungen berücksichtigt.

Die Bundesregierung wird dadurch jedoch nicht in jedem Fall zu einer vollständig weisungsgebundenen Vertreterin des Bundestages.

Das EUZBBG konkretisiert die Zusammenarbeit und sieht insbesondere vor, dass die Bundesregierung bei Schwierigkeiten, eine parlamentarische Position durchzusetzen, bestimmte Rückkopplungs- und Verständigungsverfahren mit dem Bundestag einhalten muss.

Ist die Bundesregierung Vertreterin des Bundestages im Rat der Europäischen Union?

Nein. Die Bundesregierung nimmt im Rat eigene verfassungsrechtliche Regierungsfunktionen wahr.

Sie ist jedoch demokratisch und parlamentarisch rückgebunden. Gerade deshalb geben Art. 23 und Art. 45 GG dem Bundestag Informations- und Mitwirkungsrechte.

Das Verhältnis ist also weder vollständige Weisungsfreiheit der Regierung noch eine vollständige Bindung an parlamentarische Einzelanweisungen.

Es handelt sich um ein verfassungsrechtlich ausgestaltetes Zusammenwirken von Parlament und Regierung.

Warum ist Art. 45 GG für die Demokratie besonders wichtig?

Europäische Integration führt dazu, dass politische Entscheidungen zunehmend nicht allein auf nationaler Ebene getroffen werden.

Ohne besondere parlamentarische Mitwirkungsrechte bestünde die Gefahr, dass sich politische Entscheidungsmacht vom unmittelbar gewählten Bundestag auf Regierungsgremien und europäische Institutionen verlagert, ohne dass der deutsche Gesetzgeber hinreichend beteiligt bleibt.

Art. 45 GG wirkt dieser Gefahr organisatorisch entgegen. Die Vorschrift ermöglicht eine dauerhafte, spezialisierte und schnelle parlamentarische Begleitung europäischer Politik.

Sie trägt damit dazu bei, europäische Integration und parlamentarische Demokratie miteinander zu verbinden.

Ist Art. 45 GG selbst eine Grundlage der europäischen Integration?

Die eigentliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitwirkung Deutschlands an der Europäischen Union ist Art. 23 GG.

Art. 45 GG ergänzt diese Vorschrift auf organisatorischer Ebene. Er entscheidet nicht darüber, welche Hoheitsrechte Deutschland auf die Europäische Union übertragen darf.

Seine Funktion besteht vielmehr darin, die Mitwirkung des Bundestages innerhalb des europäischen Integrationsprozesses institutionell abzusichern.

Welche Bedeutung hat Art. 45 GG heute?

Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist seit ihrer Einführung eher gewachsen als zurückgegangen.

Europäische Gesetzgebung betrifft inzwischen zahlreiche Politikfelder – von Wirtschaft und Umwelt über Migration, Digitalisierung und Verbraucherschutz bis zu Energie-, Außen- und Sicherheitspolitik.

Der Bundestag muss deshalb laufend eine große Zahl europäischer Vorhaben beobachten und bewerten.

Art. 45 GG stellt mit dem EU-Ausschuss ein spezialisiertes parlamentarisches Organ bereit, das diese Entwicklung begleitet und dabei zugleich sicherstellt, dass europäische Politik parlamentarisch kontrollierbar bleibt.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 45 GG ist vor allem mit Art. 23 GG verbunden, der die Mitwirkung Deutschlands an der Europäischen Union und die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat regelt. Art. 38 GG schützt die demokratische Stellung der Bundestagsabgeordneten und bildet damit einen wichtigen Hintergrund parlamentarischer Integrationsverantwortung. Art. 40 GG ermöglicht dem Bundestag, die Einzelheiten seiner Ausschussarbeit durch die Geschäftsordnung zu regeln. Art. 52 Abs. 3a GG enthält mit der Europakammer eine vergleichbare besondere Organisationsmöglichkeit für den Bundesrat.

  • Art. 23 GG – Europäische Union, Integrationsverantwortung sowie Informations- und Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat
  • Art. 38 GG – demokratische Legitimation und Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten
  • Art. 40 GG – Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages als Grundlage der näheren Organisation des EU-Ausschusses
  • Art. 45a GG – verfassungsrechtlich vorgeschriebener Auswärtiger Ausschuss und Verteidigungsausschuss
  • Art. 52 GG – Organisation des Bundesrates und Europakammer für Angelegenheiten der Europäischen Union
  • Art. 79 GG – Grenzen verfassungsändernder Integrationsentscheidungen und Schutz der verfassungsrechtlichen Identität

Rechtsprechung zu Art. 45 GG

Fachartikel zu Art. 45 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 45 GG.

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