Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 36 GG – Länderproporz in Bundesbehörden und föderale Wehrorganisation
Wortlaut des Art. 36 GG
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 36 GG kurz erklärt
Art. 36 GG soll verhindern, dass sich die Bundesverwaltung personell einseitig aus einzelnen Ländern zusammensetzt. Bei den obersten Bundesbehörden sollen Beamte aus allen Ländern in einem angemessenen Verhältnis vertreten sein. Bei den übrigen Bundesbehörden sollen die Beschäftigten dagegen grundsätzlich einen Bezug zu dem Land haben, in dem die Behörde tätig ist.
Art. 36 GG begründet dabei keine starre Länderquote. Insbesondere darf die Vorschrift den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht verdrängen. Nach überwiegender Auffassung kann die Herkunft aus einem bislang unterrepräsentierten Land insbesondere bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation zusätzlich berücksichtigt werden.
Absatz 2 enthält eine besondere Vorgabe für die Wehrgesetzgebung: Bei ihrer Ausgestaltung sind auch die föderale Gliederung Deutschlands und besondere regionale Verhältnisse zu berücksichtigen. Ein Anspruch einzelner Länder auf bestimmte Bundeswehrstandorte oder einzelner Soldaten auf eine heimatnahe Verwendung folgt daraus jedoch nicht.
Erläuterungen zu Art. 36 GG
Was regelt Art. 36 GG?
Art. 36 GG enthält zwei unterschiedliche föderale Regelungen.
Absatz 1 betrifft die personelle Zusammensetzung der Bundesverwaltung. Die Bundesverwaltung soll nicht von Beamten einzelner Länder dominiert werden, sondern die föderale Vielfalt Deutschlands auch personell widerspiegeln.
Absatz 2 richtet sich dagegen an den Gesetzgeber im Bereich des Wehrrechts. Auch dort sollen die Gliederung Deutschlands in Länder und besondere landsmannschaftliche Verhältnisse berücksichtigt werden.
Was ist der Zweck des Art. 36 Abs. 1 GG?
Art. 36 Abs. 1 GG wird häufig als Ausdruck „proportionaler föderaler Parität“ bezeichnet.
Die Vorschrift verfolgt vor allem zwei Ziele. Zum einen soll die Bundesverwaltung von unterschiedlichen regionalen Erfahrungen und Kenntnissen profitieren. Beamte mit enger Verbindung zu verschiedenen Ländern können unterschiedliche regionale Gegebenheiten, Verwaltungsstrukturen und Probleme kennen.
Zum anderen soll eine personell ausgewogene Bundesverwaltung das Vertrauen der Länder in den Bund stärken. Kein einzelnes Land oder keine einzelne Region soll den Eindruck gewinnen müssen, die obersten Behörden des Gesamtstaates würden dauerhaft von Angehörigen einiger weniger Länder beherrscht.
Ist Deutschland nach Art. 36 GG ein „Staatenverbund“?
Nein. Die Bundesrepublik Deutschland ist verfassungsrechtlich ein Bundesstaat.
Der Begriff „Staatenverbund“ wird insbesondere zur Charakterisierung der Europäischen Union verwendet und ist für das Verhältnis von Bund und Ländern missverständlich.
Die Länder besitzen zwar eigene Staatsqualität. Zusammen mit dem Bund bilden sie aber die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Art. 36 GG ist gerade Ausdruck dieses Bundesstaatsprinzips.
Was bedeutet „proportionale föderale Parität“?
Der Begriff beschreibt den Gedanken, dass die Länder in der Bundesverwaltung personell in einem angemessenen Verhältnis repräsentiert sein sollen.
„Parität“ bedeutet hier jedoch nicht, dass jedes der 16 Länder exakt dieselbe Zahl von Beamten stellen müsste. Ein solches Verständnis würde schon wegen der sehr unterschiedlichen Einwohnerzahlen der Länder kaum dem Wortlaut „in angemessenem Verhältnis“ entsprechen.
Nach überwiegender Auffassung bilden deshalb insbesondere die Bevölkerungszahlen der Länder einen wesentlichen Orientierungspunkt.
Schreibt Art. 36 GG eine feste Länderquote vor?
Nein. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine mathematisch starre Quote.
Das Grundgesetz verlangt ein „angemessenes Verhältnis“. Damit besteht ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Kleinere Abweichungen von einer rechnerisch proportionalen Verteilung sind deshalb nicht automatisch verfassungswidrig.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages fassen die überwiegende Auffassung dahin zusammen, dass insbesondere verhindert werden soll, dass einzelne Länder deutlich über- oder unterrepräsentiert sind.
Welcher Maßstab bestimmt das „angemessene Verhältnis“?
Nach der überwiegenden Auffassung und der Verwaltungspraxis dienen vor allem die Bevölkerungsanteile der Länder als Orientierung.
Daneben wurde in der Literatur auch vorgeschlagen, sich stärker an der Stimmenverteilung im Bundesrat zu orientieren. Durchgesetzt hat sich diese Auffassung jedoch nicht.
Art. 36 GG enthält selbst keine Rechenformel. Die Vorschrift verlangt deshalb eine wertende Betrachtung und keine auf die Nachkommastelle genaue Personalquote.
Muss jedes Bundesministerium exakt den Bevölkerungsanteil jedes Landes abbilden?
Nein. Eine derart exakte mathematische Spiegelung verlangt Art. 36 GG nicht.
Das Ziel besteht in einer angemessenen föderalen Ausgewogenheit. Gerade bei kleineren Personalkörpern wäre eine vollständig proportionale Abbildung aller 16 Länder praktisch kaum erreichbar.
Nach der Verwaltungspraxis ist die föderale Ausgewogenheit allerdings nicht lediglich für die Bundesverwaltung insgesamt von Bedeutung. Auch die einzelnen obersten Bundesbehörden sollen das Gebot bei ihrer Personalpolitik berücksichtigen.
Was sind „oberste Bundesbehörden“?
Oberste Bundesbehörden sind Behörden, denen innerhalb der Bundesverwaltung keine andere Verwaltungsbehörde übergeordnet ist.
Zu den von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Stellen werden insbesondere gezählt:
- das Bundeskanzleramt,
- die Bundesministerien,
- das Bundespräsidialamt und
- die Bundestagsverwaltung.
Auch die Verwaltungsbereiche des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden insoweit einbezogen. Davon zu unterscheiden sind die Richter selbst.
Gilt Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG auch für das Bundesverfassungsgericht?
Für die Beamten der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts kann Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG Bedeutung besitzen.
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts sind dagegen keine Beamten im Sinne dieser Vorschrift. Ihre Wahl und Rechtsstellung richten sich nach besonderen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Auch bei anderen Bundesgerichten muss deshalb zwischen den Beamten der Gerichtsverwaltung und den Richtern unterschieden werden.
Gilt Art. 36 GG für Bundesrichter?
Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nach überwiegender Auffassung nicht für Bundesrichter.
Die Vorschrift spricht ausdrücklich von „Beamten“. Richter besitzen einen eigenständigen verfassungs- und dienstrechtlichen Status.
Dass bei der Besetzung oberster Bundesgerichte regionale Repräsentation politisch oder tatsächlich berücksichtigt werden kann, macht Art. 36 GG deshalb noch nicht zu einer unmittelbar anwendbaren Auswahlregel für Richter.
Gilt Art. 36 GG für Bundesminister?
Nein. Mitglieder der Bundesregierung sind keine Beamten im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Bundesregierung muss deshalb nicht nach einem verfassungsrechtlich vorgegebenen Länderproporz zusammengesetzt sein.
Der Bundeskanzler könnte beispielsweise mehrere Bundesminister aus demselben Land vorschlagen, ohne dass dies allein gegen Art. 36 GG verstieße.
Was gilt für Staatssekretäre?
Hier muss unterschieden werden.
Beamtete Staatssekretäre stehen im Beamtenverhältnis und können deshalb grundsätzlich von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst werden.
Parlamentarische Staatssekretäre sind dagegen politische Amtsträger und regelmäßig Mitglieder des Bundestages. Sie sind keine Beamten allein aufgrund ihres Amtes als Parlamentarischer Staatssekretär.
Gilt Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG nur für Beamte?
Nach seinem Wortlaut ja. Satz 1 spricht ausdrücklich von „Beamten“.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages stellen deshalb fest, dass die Vorschrift unmittelbar nur Beamte im statusrechtlichen Sinne erfasst, nicht dagegen Arbeitnehmer des Bundes oder Bundesrichter.
Die Verwaltungspraxis hat den dahinterstehenden föderalen Repräsentationsgedanken allerdings teilweise auch auf bestimmte Arbeitnehmergruppen übertragen. Dadurch erweitert sich jedoch nicht ohne Weiteres der unmittelbare verfassungsrechtliche Anwendungsbereich des Satzes 1.
Warum spricht Art. 36 Abs. 1 Satz 2 dagegen von „beschäftigten Personen“?
Das ist ein bewusster Unterschied im Wortlaut.
Während Satz 1 bei den obersten Bundesbehörden ausdrücklich nur Beamte nennt, spricht Satz 2 bei den übrigen Bundesbehörden weitergehend von den dort „beschäftigten Personen“.
Das sogenannte örtliche oder regionale Rekrutierungsprinzip des Satzes 2 erfasst deshalb seinem Wortlaut nach auch Arbeitnehmer und sonstige Beschäftigte der betreffenden Bundesbehörden.
Was sind „übrige Bundesbehörden“?
Gemeint sind grundsätzlich Bundesbehörden unterhalb der Ebene der obersten Bundesbehörden.
Dazu gehören abhängig von der jeweiligen Verwaltungsstruktur beispielsweise Bundesober-, Bundesmittel- und Bundesunterbehörden.
Allerdings passt die Regel des Satzes 2 nicht auf jede zentral für das gesamte Bundesgebiet zuständige Bundesbehörde gleichermaßen gut. Bei Bundesoberbehörden und Bundeszentralstellen wird deshalb teilweise der Gedanke des Satzes 1 entsprechend herangezogen, weil eine ausschließliche Personalrekrutierung aus dem Land des Behördensitzes dem bundesweiten Charakter einer solchen Behörde widersprechen könnte.
Was bedeutet Art. 36 Abs. 1 Satz 2?
Danach sollen die Beschäftigten der übrigen Bundesbehörden „in der Regel“ aus dem Land genommen werden, in dem sie tätig sind.
Die Vorschrift verfolgt damit einen anderen Ansatz als Satz 1. Bei einer örtlich tätigen Bundesbehörde soll grundsätzlich eine regionale Verankerung des Personals bestehen.
Die Beschäftigten sollen die Verhältnisse der Region kennen, in der die Behörde ihre Aufgaben erfüllt. Gleichzeitig verhindert die Regel eine unnötige Zentralisierung des Bundespersonals.
Muss eine Bundesbehörde ausschließlich Menschen aus dem Standortland beschäftigen?
Nein. Schon der Wortlaut sagt lediglich „sollen in der Regel“.
Damit handelt es sich ausdrücklich nicht um ein ausnahmsloses Gebot. Fachkräftemangel, besondere Qualifikationsanforderungen, Versetzungen oder andere sachliche Gründe können eine Beschäftigung von Personen rechtfertigen, die einem anderen Land zuzurechnen sind.
Auch Satz 2 begründet daher keine starre regionale Personalquote.
Was bedeutet „aus dem Lande genommen“?
Diese Formulierung darf nicht so verstanden werden, dass nur Personen beschäftigt werden dürften, die in dem betreffenden Land geboren wurden.
Art. 36 GG definiert die Zugehörigkeit zu einem Land nicht näher. Bei bereits im Landesdienst tätigen Beamten ist eine Zuordnung vergleichsweise einfach. Bei anderen Bewerbern kommen unterschiedliche Anknüpfungspunkte in Betracht.
Entscheidend ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift insbesondere eine tatsächliche regionale Verbindung beziehungsweise Vertrautheit mit den Verhältnissen des betreffenden Landes.
Ist der Geburtsort entscheidend?
Nein. Der Geburtsort kann ein Indiz für eine regionale Zugehörigkeit sein, ist aber keineswegs zwingend.
In Betracht kommen beispielsweise auch:
- ein langjähriger Wohnsitz,
- Schulbesuch,
- Berufsausbildung oder Studium,
- frühere Tätigkeit in einer Landesverwaltung oder
- andere nachhaltige Bindungen an das betreffende Land.
Das Bundesministerium des Innern hat bei freien Bewerbern in seiner Verwaltungspraxis insbesondere den Wohnort als Anknüpfungspunkt verwendet. In der Literatur wird dagegen teilweise stärker auf die tatsächliche Kenntnis regionaler Verhältnisse abgestellt.
Muss ein Beamter ursprünglich Landesbeamter gewesen sein?
Nein. Die Wörter „Beamte aus allen Ländern“ bedeuten heute nicht, dass der Bund ausschließlich Beamte aus bereits bestehenden Landesbeamtenverhältnissen übernehmen müsste.
Auch sogenannte freie Bewerber, die unmittelbar in den Bundesdienst eintreten, können einem Land im Sinne des Art. 36 GG zugeordnet werden.
Das entspricht sowohl der heutigen Verwaltungspraxis als auch dem Zweck der Vorschrift.
Hat jedes Land eine eigene „Staatsangehörigkeit“ für Art. 36 GG?
Art. 36 GG knüpft nicht an eine förmliche Landesstaatsangehörigkeit an.
Entscheidend ist vielmehr die föderale beziehungsweise regionale Zuordnung einer Person. Deshalb werden in der Verwaltungspraxis tatsächliche Anknüpfungspunkte wie Wohnsitz oder bisherige Tätigkeit herangezogen.
Die Vorschrift schützt also die föderale Vielfalt der Bundesverwaltung und nicht ein System verschiedener deutscher Landesstaatsangehörigkeiten.
Wie verhält sich Art. 36 GG zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG?
Diese Frage ist für die praktische Anwendung besonders wichtig.
Art. 33 Abs. 2 GG garantiert den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Personalentscheidung darf deshalb grundsätzlich nicht allein nach regionaler Herkunft getroffen werden.
Nach überwiegender Auffassung soll Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG die Bestenauslese nicht einschränken. Die föderale Herkunft kann vielmehr insbesondere bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation ein zusätzliches Auswahlkriterium bilden.
Darf ein schlechter qualifizierter Bewerber allein wegen seines Bundeslandes bevorzugt werden?
Grundsätzlich nein.
Art. 36 GG eröffnet keine allgemeine Befugnis, einen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlechteren Bewerber allein deshalb auszuwählen, weil sein Herkunftsland bisher unterrepräsentiert ist.
Eine solche Auswahl würde mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG kollidieren.
Besondere Bedeutung kann die Landeszugehörigkeit dagegen erhalten, wenn mehrere Bewerber nach den maßgeblichen Leistungskriterien im Wesentlichen gleich geeignet sind.
Kann regionale Erfahrung selbst zur Eignung gehören?
In bestimmten Fällen ja.
Wenn für ein konkretes Amt Kenntnisse regionaler Verwaltungsstrukturen, wirtschaftlicher Gegebenheiten oder sonstiger regionaler Besonderheiten sachlich relevant sind, können solche Kenntnisse selbst Bestandteil der Eignung beziehungsweise Befähigung sein.
Dann geht es nicht lediglich darum, einen „Länderproporz“ neben der Bestenauslese zu berücksichtigen. Die betreffende Erfahrung kann bereits innerhalb der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG Bedeutung gewinnen.
Kann sich ein Bewerber unmittelbar auf Art. 36 GG berufen?
Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt dem einzelnen Bewerber nach überwiegender Auffassung kein subjektives Recht darauf, wegen seiner Landeszugehörigkeit eingestellt oder befördert zu werden.
Ein Bewerber kann also nicht verlangen: „Mein Land ist unterrepräsentiert, deshalb muss die Stelle mit mir besetzt werden.“
Seine individuellen Rechte im Stellenbesetzungsverfahren ergeben sich insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Kann Art. 36 GG mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?
Art. 36 GG gehört nicht zu den in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten, deren Verletzung unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.
Ein Bewerber kann daher nicht allein wegen einer behaupteten Verletzung des Länderproporzes Verfassungsbeschwerde erheben.
Anders kann die Situation sein, wenn zugleich sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG oder ein anderes Grundrecht beziehungsweise grundrechtsgleiches Recht betroffen ist.
Können die Bundesländer die Einhaltung des Art. 36 GG gerichtlich durchsetzen?
Ja. Art. 36 Abs. 1 GG schützt nicht nur ein abstraktes Interesse an föderaler Vielfalt, sondern auch die bundesstaatliche Stellung der Länder.
Ein Land kann eine Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Rechte grundsätzlich im Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen.
Die entsprechende Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich heute aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG.
Ist Art. 36 Abs. 1 GG nur ein unverbindlicher Programmsatz?
Nach überwiegender Auffassung nein.
Zwar wurde in der älteren Literatur teilweise angenommen, die Vorschrift habe lediglich programmatischen Charakter. Heute wird sie überwiegend als verbindliche Verfassungsnorm verstanden.
Die offene Formulierung „in angemessenem Verhältnis“ gibt der Bundesverwaltung allerdings einen erheblichen Spielraum bei der konkreten Umsetzung.
Wie wird Art. 36 Abs. 1 GG in der Verwaltungspraxis umgesetzt?
Bereits kurz nach Gründung der Bundesrepublik erließ das Bundesministerium des Innern Vorgaben zur Durchführung des Art. 36 GG.
Ein erstes Rundschreiben stammt aus dem Jahr 1952. 1954 trafen Bundesregierung und Landesregierungen zusätzlich eine Vereinbarung über den Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden. Sie diente insbesondere dazu, Beamte aus den Landesverwaltungen zeitweise im Bundesdienst einzusetzen.
Diese Vereinbarung wird heute nicht mehr angewandt. Das Bundesministerium des Innern konkretisierte die Umsetzung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG mit einem neuen Rundschreiben vom 1. Juni 2001.
Was regelte das BMI-Rundschreiben von 2001?
Das Rundschreiben konkretisierte unter anderem:
- den Kreis der einzubeziehenden Bundesbehörden,
- die Zuordnung von Bewerbern zu einem Land,
- den Maßstab des angemessenen Verhältnisses,
- das Verhältnis zur Bestenauslese und
- Möglichkeiten, Bewerber aus unterrepräsentierten Ländern gezielt anzusprechen.
Der Erlass ist keine Verfassungsnorm. Er zeigt aber, wie die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Vorgabe administrativ umgesetzt hat.
Gab es statistische Kontrollen des Länderproporzes?
Ja. Bereits in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik wurden wiederholt Daten über die Landeszugehörigkeit von Beamten oberster Bundesbehörden erhoben.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages berichten beispielsweise von Erhebungen in den Jahren 1952, 1955, 1959 und 1965 sowie späteren Untersuchungen.
Dabei zeigten sich wiederholt Über- und Unterrepräsentationen einzelner Länder. Die praktische Umsetzung des Art. 36 GG war deshalb schon früh Gegenstand politischer und wissenschaftlicher Diskussionen.
Ist Art. 36 GG heute vor allem eine Vorschrift für Ostdeutsche?
Nein. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG unterscheidet nicht zwischen Ost- und Westdeutschland, sondern zwischen den einzelnen Ländern.
Die Vorschrift schützt deshalb beispielsweise ebenso die angemessene Berücksichtigung Bayerns, Schleswig-Holsteins, des Saarlands oder Bremens wie diejenige Sachsens, Thüringens oder Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Unterrepräsentation von Menschen mit ostdeutscher Biografie hat Art. 36 GG seit der Wiedervereinigung allerdings neue politische Aktualität verschafft.
Verlangt Art. 36 GG eine „Ostquote“?
Eine starre Ostquote folgt aus Art. 36 GG nicht.
Schon der Anknüpfungspunkt wäre ein anderer: Art. 36 GG spricht von Beamten „aus allen Ländern“ und nicht von Ost- oder Westdeutschen als zwei Bevölkerungsgruppen.
Außerdem verlangt die Vorschrift lediglich ein angemessenes Verhältnis und muss mit der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang gebracht werden.
Maßnahmen, die gezielt Bewerber aus unterrepräsentierten Regionen ansprechen oder die regionale Vielfalt fördern, können dem Verfassungsziel jedoch Rechnung tragen.
Wie stark sind Ostdeutsche aktuell in obersten Bundesbehörden vertreten?
Die Bundesregierung erhebt inzwischen gesonderte Daten zur Repräsentation Ostdeutscher in Führungspositionen der Bundesverwaltung. Dabei wird „ostdeutsch“ allerdings nach eigenen statistischen Kriterien, insbesondere nach dem Geburtsort, bestimmt. Diese Statistik ist deshalb nicht mit der verfassungsrechtlichen Länderzuordnung nach Art. 36 GG gleichzusetzen.
Nach der im Juli 2026 veröffentlichten Antwort der Bundesregierung lag bei der letzten verfügbaren Erhebung zum 30. Juni 2025 der Anteil in Ostdeutschland geborener Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien bei 8,8 Prozent. Für Führungskräfte der obersten Bundesbehörden insgesamt wurde nach der im Bundeskonzept verwendeten Definition ein Anteil von 15,5 Prozent angegeben, gegenüber 13,9 Prozent im Jahr 2022.
Für den Stichtag 30. Juni 2026 lagen der Bundesregierung bei ihrer Antwort vom 10. Juli 2026 noch keine neuen Daten vor.
Beweisen diese Zahlen einen Verstoß gegen Art. 36 GG?
Nein. Die Zahlen können ein politisch und verfassungsrechtlich relevantes Repräsentationsproblem illustrieren, erlauben aber nicht ohne Weiteres die Feststellung eines Verfassungsverstoßes.
Zum einen erfasst Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG die einzelnen Länder und nicht eine zusammengefasste Gruppe „Ostdeutschland“. Zum anderen ist die statistische Definition nach Geburtsort nicht identisch mit der rechtlich schwierigen Zuordnung eines Beamten zu einem Land im Sinne des Art. 36 GG.
Hinzu kommt, dass die Vorschrift keine starre mathematische Quote verlangt.
Darf die Bundesregierung gezielt um Bewerber aus unterrepräsentierten Ländern werben?
Ja. Die gezielte Ansprache qualifizierter Bewerber aus bislang unterrepräsentierten Ländern kann gerade ein geeignetes Mittel sein, den Anforderungen des Art. 36 GG Rechnung zu tragen, ohne den Leistungsgrundsatz zu beeinträchtigen.
Bereits das BMI-Rundschreiben von 2001 empfahl entsprechende Bemühungen.
Auch die Bundesregierung berichtet aktuell über Maßnahmen wie Karrieremessen, Informationsangebote, Mentoring und gezielte Nachwuchsgewinnung, um regionale Repräsentationsdefizite in der Bundesverwaltung abzubauen.
Bestimmt Art. 36 GG, wo Bundesbehörden angesiedelt werden müssen?
Nein. Art. 36 Abs. 1 GG betrifft die personelle Herkunft beziehungsweise regionale Zuordnung der Beschäftigten, nicht die geografische Verteilung der Behördenstandorte.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben dies ausdrücklich festgestellt.
Aus Art. 36 GG folgt daher beispielsweise kein Anspruch eines Landes darauf, dass eine neue Bundesbehörde dort angesiedelt wird.
Muss jedes Bundesland Bundesbehörden erhalten?
Nein. Art. 36 GG enthält keinen verfassungsrechtlichen Standortproporz.
Die Entscheidung über den Sitz nachgeordneter Bundesbehörden richtet sich nach den dafür maßgeblichen Organisations- und gegebenenfalls gesetzlichen Regelungen.
Politische Ziele einer regional ausgewogenen Behördenansiedlung, Strukturförderung oder Stärkung bestimmter Regionen können selbstverständlich verfolgt werden. Sie beruhen aber nicht unmittelbar auf Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG.
Hat Art. 36 GG etwas mit dem Berlin/Bonn-Ausgleich zu tun?
Nicht unmittelbar.
Die Verteilung von Bundesministerien und Bundesbehörden zwischen Berlin und Bonn sowie weitere Standortfragen beruhen insbesondere auf dem Hauptstadtbeschluss, dem Berlin/Bonn-Gesetz und politischen beziehungsweise organisatorischen Entscheidungen.
Art. 36 GG betrifft dagegen in erster Linie die personelle föderale Zusammensetzung der Bundesverwaltung.
Warum ist Art. 36 Abs. 1 GG historisch entstanden?
Der Gedanke einer föderal ausgewogenen Zusammensetzung der gesamtstaatlichen Verwaltung reicht in die Zeit vor dem Grundgesetz zurück.
Historisch spielte insbesondere die Sorge eine Rolle, dass ein besonders großes Land die Verwaltung des Gesamtstaates personell dominieren könnte. In der älteren deutschen Verfassungsgeschichte richtete sich dieser Gedanke vor allem gegen eine übermäßige Vorherrschaft Preußens.
1949 wurde das Prinzip ausdrücklich in das Grundgesetz aufgenommen. Die moderne Begründung stellt stärker auf föderale Vielfalt, Kenntnisse regionaler Verhältnisse und das Vertrauen der Länder in die Bundesverwaltung ab.
Hat sich Art. 36 Abs. 1 GG seit 1949 geändert?
Der heutige Inhalt des Absatzes 1 gehörte bereits zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes.
Art. 36 bestand 1949 zunächst nur aus dieser Regelung zur personellen Zusammensetzung der Bundesbehörden.
Der heutige Absatz 2 über die Wehrgesetze kam erst später hinzu.
Wann wurde Art. 36 Abs. 2 GG eingefügt?
Art. 36 Abs. 2 GG wurde 1956 im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Neuordnung des Verteidigungswesens eingefügt.
Das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 gab Art. 36 seine heutige zweigliedrige Form. Gleichzeitig wurden weitere zentrale Vorschriften über die Streitkräfte und die Bundeswehrverwaltung in das Grundgesetz aufgenommen.
Absatz 2 steht damit historisch im Zusammenhang mit dem Aufbau der Bundeswehr in der jungen Bundesrepublik.
Was regelt Art. 36 Abs. 2 GG?
Die Vorschrift verpflichtet den Wehrgesetzgeber, bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Verteidigungswesens auch die föderale Gliederung Deutschlands und besondere landsmannschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Der Ausdruck „auch“ ist dabei wichtig. Die genannten Gesichtspunkte sind nicht die einzigen Kriterien einer Wehrgesetzgebung.
Insbesondere militärische Erfordernisse, Verteidigungsfähigkeit, organisatorische Zweckmäßigkeit und weitere verfassungsrechtliche Vorgaben können daneben erhebliches Gewicht besitzen.
Was sind „Wehrgesetze“?
Gemeint sind Bundesgesetze, welche die Organisation, das Personal oder sonstige wesentliche Bereiche des Wehrwesens regeln.
Art. 36 Abs. 2 GG richtet sich damit in erster Linie an den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wehrrechts.
Die Vorschrift ist keine allgemeine Kompetenznorm für die Verteidigung. Die entsprechenden Zuständigkeiten des Bundes ergeben sich aus anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 87a ff. GG.
Was sind „besondere landsmannschaftliche Verhältnisse“?
Die Formulierung stammt aus der Entstehungszeit der Vorschrift und wirkt heute sprachlich ungewohnt.
Gemeint sind regionale, historisch gewachsene und gesellschaftliche Besonderheiten innerhalb Deutschlands. Die Wehrgesetzgebung soll die Bundesrepublik nicht so behandeln, als bestünde sie aus einem völlig einheitlichen, regional strukturlosen Gebiet.
Welche Bedeutung solche Gesichtspunkte im konkreten Wehrgesetz besitzen, hängt von Gegenstand und Zweck der jeweiligen Regelung ab.
Verlangt Art. 36 Abs. 2 GG eine Bundeswehrkaserne in jedem Bundesland?
Nein. Ein solcher Anspruch lässt sich aus der Vorschrift nicht herleiten.
Art. 36 Abs. 2 GG verlangt die Berücksichtigung föderaler und landsmannschaftlicher Verhältnisse bei der Wehrgesetzgebung. Daraus folgt keine starre Verpflichtung, militärische Standorte proportional auf alle Länder zu verteilen.
Standortentscheidungen können insbesondere von militärischen, strategischen, finanziellen, infrastrukturellen und organisatorischen Gesichtspunkten abhängen.
Schützt Art. 36 Abs. 2 GG einzelne Bundeswehrstandorte vor Schließung?
Grundsätzlich nein.
Ein Land oder eine Gemeinde kann sich nicht allein auf Art. 36 Abs. 2 GG berufen und daraus den dauerhaften Bestand einer bestimmten Kaserne, eines Flugplatzes oder einer sonstigen militärischen Einrichtung ableiten.
Die Vorschrift enthält eine Berücksichtigungspflicht für die Wehrgesetzgebung, aber keine Bestandsgarantie einzelner militärischer Standorte.
Hat ein Soldat Anspruch auf eine Verwendung in seinem Heimatland?
Nein. Ein individueller Anspruch auf heimatnahe Stationierung oder Verwendung folgt aus Art. 36 Abs. 2 GG nicht.
Die Vorschrift richtet sich an den Wehrgesetzgeber und schützt föderale beziehungsweise landsmannschaftliche Belange auf struktureller Ebene.
Die konkrete Verwendung eines Soldaten richtet sich nach den einschlägigen wehrrechtlichen Vorschriften und dienstlichen Erfordernissen.
Kann ein Land Art. 36 Abs. 2 GG gegenüber dem Bund geltend machen?
Grundsätzlich kann ein Land eigene verfassungsrechtliche Rechte gegenüber dem Bund in einem Bund-Länder-Streit geltend machen.
Ob Art. 36 Abs. 2 GG in einem konkreten Fall verletzt ist, hängt allerdings von Inhalt und Reichweite der Berücksichtigungspflicht ab. Dem Gesetzgeber verbleibt insbesondere aufgrund des Wortes „auch“ ein erheblicher Gestaltungs- und Abwägungsspielraum.
Ein bloßes politisches Missfallen an einer wehrpolitischen Entscheidung genügt daher nicht.
Gewährt Art. 36 Abs. 2 GG Soldaten subjektive Rechte?
Ein individuelles Recht des einzelnen Soldaten auf eine bestimmte regionale Struktur der Bundeswehr wird aus Art. 36 Abs. 2 GG nicht hergeleitet.
Die Vorschrift ist in erster Linie objektiv-rechtlicher und bundesstaatlicher Natur.
Individuelle Rechte von Soldaten ergeben sich vielmehr aus den Grundrechten, den besonderen Wehrverfassungsvorschriften und dem einfachen Wehrrecht.
Ist Art. 36 GG durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?
Art. 36 GG wird in Art. 79 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannt und ist daher nicht als konkrete Einzelvorschrift unmittelbar der Ewigkeitsgarantie unterstellt.
Die Vorschrift steht allerdings in engem Zusammenhang mit dem Bundesstaatsprinzip. Art. 79 Abs. 3 GG schützt insbesondere die grundsätzliche Gliederung Deutschlands in Länder und deren Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes einzelne Detail des Art. 36 GG unveränderlich wäre.
Warum ist Art. 36 GG heute noch relevant?
Art. 36 GG wirkt auf den ersten Blick wie eine stark historisch geprägte Spezialnorm. Die Diskussion über regionale Repräsentation in der Bundesverwaltung zeigt jedoch, dass die dahinterstehende Frage weiterhin aktuell ist.
Bundesbehörden sollen gesamtstaatliche Institutionen sein und sich nicht dauerhaft aus einem personell engen regionalen Umfeld rekrutieren. Gerade bei Führungspositionen können unterschiedliche regionale Erfahrungen und Biografien das Vertrauen in Bundesinstitutionen stärken.
Zugleich zeigt das Zusammenspiel mit Art. 33 Abs. 2 GG die Grenze der Vorschrift: Föderale Repräsentation ist ein Verfassungswert, ersetzt aber grundsätzlich nicht Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 20 GG – Bundesstaatsprinzip und föderale Gliederung Deutschlands
- Art. 30 GG – Grundsätzliche Zuständigkeit und Eigenstaatlichkeit der Länder
- Art. 33 GG – Bestenauslese und öffentlicher Dienst
- Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG – Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes für Verteidigung
- Art. 87a GG – Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte
- Art. 87b GG – Bundeswehrverwaltung
- Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG – Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Bund und Ländern
Rechtsprechung zu Art. 36 GG
Art. 36 GG gehört zu den besonders rechtsprechungsarmen Vorschriften des Grundgesetzes. Eine umfangreiche eigenständige höchstrichterliche Dogmatik, wie sie etwa zu Art. 33 GG besteht, hat sich zu Art. 36 GG bislang nicht entwickelt.
Das erklärt sich insbesondere daraus, dass Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG dem einzelnen Bewerber nach überwiegender Auffassung kein subjektives Recht vermittelt. Individuelle Streitigkeiten über die Besetzung öffentlicher Ämter werden deshalb regelmäßig am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden. Die angemessene Berücksichtigung der Länder nach Art. 36 GG betrifft dagegen in erster Linie das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen Bund und Ländern.
Auf die Aufnahme nur mittelbar einschlägiger Entscheidungen wird daher an dieser Stelle bewusst verzichtet.
Fachartikel zu Art. 36 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Beteiligungsquote von Ostdeutschen in öffentlichen Funktionen der Exekutive – ausführliche Untersuchung zu Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG, Länderproporz, Bestenauslese und praktischer Umsetzung
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Vereinbarung der Bundesregierung und der Landesregierungen über den Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden – historische Umsetzung des Art. 36 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Zur Standortauswahl bei der Gründung von Ressortforschungseinrichtungen – Art. 36 GG betrifft die Herkunft der Beamten, nicht die regionale Verteilung von Bundesbehörden
- Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland 2025: Repräsentation Ostdeutscher in Bundesverwaltung, Bundesjustiz und Führungspositionen
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/7188 vom 10.07.2026: Aktuelle Antwort der Bundesregierung zur Repräsentation Ostdeutscher in Führungspositionen der Bundesverwaltung
- Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19.03.1956, BGBl. I S. 111: Einführung des heutigen Art. 36 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit der Wehrverfassung
- Deutscher Bundestag: Parlamentsdebatte 2019 über eine stärkere Repräsentation Ostdeutscher in Bundesbehörden und die Bedeutung des Art. 36 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 36 GG.