Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 115d GG schafft für den Verteidigungsfall ein stark beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren. Dringliche Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden Bundestag und Bundesrat gleichzeitig zugeleitet und von beiden Verfassungsorganen unverzüglich gemeinsam beraten. Die normalen Fristen und mehrere sonstige Verfahrensschritte der Art. 76 bis 78 GG werden für dieses besondere Verfahren verdrängt.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Bundesgesetzgeber auch unter den Bedingungen eines militärischen Angriffs schnell handlungsfähig bleibt. Sie beseitigt dabei weder Bundestag noch Bundesrat: Beide Organe bleiben grundsätzlich beteiligt. Erst wenn der Bundestag kriegsbedingt nicht mehr rechtzeitig zusammentreten kann oder beschlussunfähig ist, kann unter den strengeren Voraussetzungen des Art. 115e GG der Gemeinsame Ausschuss ihre Stellung übernehmen.
Die Einzelheiten des Verfahrens regelt eine eigene Geschäftsordnung nach Art. 115d Abs. 2 Satz 4 GG. Sie stammt aus dem Jahr 1969 und gilt auch in der 21. Wahlperiode fort. Der Deutsche Bundestag bestätigte ihre Weitergeltung am 25. März 2025.
Artikel 115d GG – Beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall
Wortlaut des Art. 115d GG
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Der aktuelle amtliche Wortlaut ist bei Gesetze im Internet – Art. 115d GG und beim Deutschen Bundestag abrufbar.
Artikel 115d GG kurz erklärt
Im Normalfall durchläuft ein Bundesgesetz mehrere zeitlich und institutionell getrennte Verfahrensschritte. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, anschließend im Bundestag beraten und kann später Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat sein.
Im Verteidigungsfall kann dieses Verfahren für besonders dringliche Vorlagen erheblich verkürzt werden.
Art. 115d GG sieht insbesondere vor:
- Bundestag und Bundesrat erhalten die Vorlage gleichzeitig,
- beide Organe beraten sie unverzüglich gemeinsam,
- die normalen Vorschriften über das Vermittlungsverfahren werden verdrängt,
- bei Zustimmungsgesetzen bleibt die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und
- ist eine reguläre Verkündung nicht rechtzeitig möglich, kann das Gesetz zunächst auf andere Weise verkündet werden.
Das beschleunigte Verfahren gilt nicht automatisch für jedes Gesetz im Verteidigungsfall. Die Bundesregierung muss die betreffende Vorlage ausdrücklich als dringlich bezeichnen.
Normzweck des Art. 115d GG
Warum braucht das Grundgesetz ein besonderes Gesetzgebungsverfahren für den Verteidigungsfall?
Ein bewaffneter Angriff kann politische Entscheidungsprozesse erheblich beeinträchtigen. Verkehrswege, Kommunikationseinrichtungen und parlamentarische Infrastruktur können ausfallen oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Gleichzeitig kann gerade im Verteidigungsfall ein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf entstehen, etwa bei:
- Versorgungs- und Sicherstellungsmaßnahmen,
- Verteidigungsorganisation,
- Finanzierung außergewöhnlicher staatlicher Aufgaben,
- Verwaltungszuständigkeiten,
- Verkehrs- und Infrastruktursteuerung oder
- sonstigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung staatlicher Handlungsfähigkeit.
Die normalen verfassungsrechtlichen Fristen könnten hierfür zu lang sein.
Art. 115d GG beschleunigt deshalb das Verfahren, ohne die parlamentarische Gesetzgebung durch eine reine Gesetzgebung der Exekutive zu ersetzen.
Bleibt das Parlament auch im Verteidigungsfall Gesetzgeber?
Ja.
Das ist eine wesentliche Grundentscheidung der Notstandsverfassung.
Solange Bundestag und Bundesrat handlungsfähig sind, bleiben sie auch im Verteidigungsfall die maßgeblichen Gesetzgebungsorgane.
Art. 115d GG verändert ihr Verfahren, nicht aber grundsätzlich ihre verfassungsrechtliche Stellung.
Entstehung des Art. 115d GG
Seit wann gibt es Art. 115d GG?
Art. 115d GG wurde durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt. Die Vorschrift trat am 28. Juni 1968 in Kraft.
Sie gehört zum Abschnitt Xa des Grundgesetzes über den Verteidigungsfall.
Die Notstandsverfassung wurde nach langjähriger politischer Diskussion geschaffen, um staatliche Handlungsfähigkeit in extremen äußeren und inneren Gefahrenlagen verfassungsrechtlich zu regeln.
Der Deutsche Bundestag dokumentiert die historische Beschlussfassung unter „Bundestag beschließt Notstandsgesetze“.
Warum wurde das Gesetzgebungsverfahren nicht einfach der Bundesregierung übertragen?
Die Verfassung wollte gerade im Ausnahmezustand parlamentarische Legitimation bewahren.
Die historischen Erfahrungen mit weitreichenden exekutiven Notstandsbefugnissen spielten bei der Ausgestaltung des Grundgesetzes eine wichtige Rolle.
Deshalb beschleunigt Art. 115d GG die parlamentarische Gesetzgebung, ohne die Bundesregierung selbst zum Gesetzgeber zu machen.
Art. 115d Abs. 1 GG – Welche Normalregeln werden verdrängt?
Absatz 1 nennt ausdrücklich mehrere Vorschriften des normalen Gesetzgebungsverfahrens, von denen im Verteidigungsfall abgewichen wird:
- Art. 76 Abs. 2 GG,
- Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG,
- Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG,
- Art. 78 GG und
- Art. 82 Abs. 1 GG.
An ihre Stelle treten für das besondere Verfahren die Regelungen des Art. 115d Abs. 2 und 3 GG.
Abweichung von Art. 76 Abs. 2 GG
Wie läuft ein Gesetzentwurf der Bundesregierung normalerweise?
Nach Art. 76 Abs. 2 GG sind Vorlagen der Bundesregierung grundsätzlich zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.
Der Bundesrat erhält damit Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Entwurf dem Bundestag zugeht.
Dieses Vorverfahren benötigt Zeit.
Was ändert Art. 115d GG?
Eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Vorlage wird:
- beim Bundestag eingebracht und
- gleichzeitig dem Bundesrat zugeleitet.
Die zeitliche Vorbefassung des Bundesrates entfällt.
Bundestag und Bundesrat erhalten den Entwurf parallel.
Warum ist die gleichzeitige Zuleitung wichtig?
Dadurch kann die parlamentarische Beratung sofort beginnen, ohne zunächst eine vorgelagerte Stellungnahmefrist des Bundesrates abzuwarten.
Gleichzeitig bleibt der Bundesrat von Beginn an beteiligt.
Welche Vorlagen können nach Art. 115d GG behandelt werden?
Gilt das Verfahren für jedes Bundesgesetz im Verteidigungsfall?
Nein.
Art. 115d Abs. 2 GG erfasst ausdrücklich:
„Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet“.
Die Bundesregierung muss also zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Die Vorlage muss von der Bundesregierung stammen.
- Die Bundesregierung muss sie als dringlich bezeichnen.
Können Fraktionen oder der Bundesrat das Verfahren selbst auslösen?
Nicht nach dem Wortlaut des Art. 115d Abs. 2 GG.
Die spezielle Beschleunigungsregel bezieht sich auf Gesetzesvorlagen der Bundesregierung.
Das entspricht dem Zweck der Vorschrift: Die Bundesregierung soll in einer militärischen Krisensituation besonders dringende gesetzgeberische Maßnahmen schnell in das parlamentarische Verfahren einbringen können.
Was bedeutet „dringlich“?
Gemeint ist eine Dringlichkeit aufgrund der besonderen Situation des Verteidigungsfalls.
Die bloße politische Bedeutung eines Gesetzes oder der Wunsch, ein Gesetz möglichst schnell zu verabschieden, genügt dem Sinn der Vorschrift nicht.
Der Deutsche Bundestag stellt in seiner aktuellen Erläuterung ausdrücklich klar, dass mit der Dringlichkeit die durch den Verteidigungsfall bedingte Eilbedürftigkeit gemeint ist.
Wer entscheidet über die Dringlichkeit?
Muss der Bundestag die Dringlichkeit erst bestätigen?
Der Verfassungstext weist die Bezeichnung als dringlich der Bundesregierung zu.
Ein gesonderter vorheriger Dringlichkeitsbeschluss des Bundestages oder Bundesrates ist in Art. 115d GG nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung aktiviert das besondere Verfahren durch ihre entsprechende Bezeichnung der Vorlage.
Ist die Bundesregierung dabei rechtlich völlig frei?
Nein.
Auch eine verfassungsrechtlich eingeräumte Einschätzungsbefugnis ist an Sinn und Zweck der Vorschrift gebunden.
Das beschleunigte Notstandsverfahren darf nicht dazu verwendet werden, normale parlamentarische Verfahren lediglich aus politischer Bequemlichkeit zu umgehen.
Die Dringlichkeit muss einen sachlichen Bezug zum Verteidigungsfall haben.
Gemeinsame Beratung von Bundestag und Bundesrat
Was ist das Besondere an der gemeinsamen Beratung?
Im normalen Gesetzgebungsverfahren beraten Bundestag und Bundesrat organisatorisch getrennt voneinander.
Art. 115d Abs. 2 Satz 2 GG schreibt dagegen vor:
„Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam.“
Dadurch werden Kommunikations- und Verfahrenswege erheblich verkürzt.
Verschmelzen Bundestag und Bundesrat dadurch zu einem einzigen Organ?
Nein.
Die gemeinsame Beratung bedeutet keine institutionelle Verschmelzung.
Bundestag und Bundesrat bleiben eigenständige Verfassungsorgane.
Dies zeigt insbesondere die Geschäftsordnung nach Art. 115d GG:
- die Schlussabstimmung findet zwar in gemeinsamer Sitzung statt,
- zuerst stimmt aber der Bundestag und danach der Bundesrat ab,
- auch in Ausschüssen werden Abstimmungen getrennt durchgeführt.
Gemeinsam ist damit insbesondere die Beratung; die verfassungsrechtlichen Entscheidungszuständigkeiten der beiden Organe bleiben unterscheidbar.
Die Geschäftsordnung nach Art. 115d GG
Warum gibt es eine besondere Geschäftsordnung?
Art. 115d Abs. 2 Satz 4 GG enthält einen ausdrücklichen Verfassungsauftrag:
„Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Die Geschäftsordnung konkretisiert insbesondere:
- Einberufung,
- Vorsitz,
- Beratung,
- Ausschussverfahren und
- Schlussabstimmung.
Die geltende Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d GG stammt vom 2. Juli 1969.
Gilt die Geschäftsordnung heute noch?
Ja.
Der Deutsche Bundestag hat ihre Weitergeltung für die 21. Wahlperiode am 25. März 2025 beschlossen.
Der aktuelle Bundestagsauftritt zur Geschäftsordnung weist diesen Beschluss ausdrücklich aus.
§ 1 der Geschäftsordnung – Einberufung
Wer beruft Bundestag und Bundesrat ein?
Sobald die Bundesregierung eine Vorlage gleichzeitig an Bundestag und Bundesrat übermittelt und als dringlich bezeichnet:
- beruft der Präsident des Bundestages den Bundestag und
- der Präsident des Bundesrates den Bundesrat
unverzüglich zur gemeinsamen Beratung ein.
Wer stellt die Tagesordnung auf?
Die Tagesordnung wird gemeinsam vom Präsidenten des Bundestages und vom Präsidenten des Bundesrates aufgestellt.
Sie ist gleichzeitig mit der Einberufung bekanntzugeben.
Welche Einladungsfrist gilt?
Nach § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung soll zwischen der Absendung der Einladung und der gemeinsamen Beratung grundsätzlich eine Frist von drei Tagen liegen.
Auf Verlangen der Bundesregierung muss diese Frist jedoch verkürzt werden.
Warum enthält selbst das Notstandsverfahren grundsätzlich eine Drei-Tages-Frist?
Auch eine extrem beschleunigte Gesetzgebung soll nicht ohne jede Vorbereitung stattfinden.
Abgeordnete und Ländervertreter müssen nach Möglichkeit Gelegenheit erhalten, die Vorlage zu prüfen.
Bei noch größerer Dringlichkeit kann die Frist jedoch weiter verkürzt werden.
§ 2 der Geschäftsordnung – Vorsitz
Wer leitet die gemeinsame Sitzung?
Bei der gemeinsamen Beratung führt der Präsident des Bundestages den Vorsitz.
Findet allerdings eine Abstimmung des Bundesrates statt, übernimmt der Präsident des Bundesrates für diese Abstimmung den Vorsitz.
Auch daran zeigt sich, dass Bundestag und Bundesrat trotz gemeinsamer Sitzung institutionell getrennte Organe bleiben.
§ 3 der Geschäftsordnung – nur eine Beratung
Gibt es die normalen drei Lesungen des Bundestages?
Nein.
§ 3 der besonderen Geschäftsordnung bestimmt ausdrücklich:
Es findet nur eine Beratung statt.
Das normale mehrstufige Beratungsverfahren des Bundestages wird damit erheblich verkürzt.
Kann trotzdem eine Ausschussberatung stattfinden?
Ja.
Die gemeinsame Beratung kann auf Beschluss des Bundestages oder des Bundesrates für eine Ausschussberatung unterbrochen werden.
Auch im Notverfahren bleibt damit fachliche Detailarbeit möglich.
§ 4 der Geschäftsordnung – Ausschussberatung
Wie werden die Ausschüsse beteiligt?
Wird eine Ausschussberatung beschlossen, soll die Vorlage grundsätzlich:
- nur einem Ausschuss des Bundestages und
- nur einem Ausschuss des Bundesrates
überwiesen werden.
Diese Ausschüsse beraten in der Regel gemeinsam.
Damit soll verhindert werden, dass das Verfahren durch eine Vielzahl paralleler Ausschussbefassungen verzögert wird.
Wer führt den Vorsitz?
Bei gemeinsamen Ausschussberatungen führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses den Vorsitz.
Müssen die Vertreter des Bundesrates Mitglieder des Bundesrates sein?
Nein.
Die Geschäftsordnung bestimmt ausdrücklich, dass die Vertreter des Bundesrates in den Ausschüssen nicht selbst Mitglieder des Bundesrates sein müssen.
Dies ermöglicht eine flexible Beteiligung fachlich zuständiger Landesvertreter.
Wird im gemeinsamen Ausschuss gemeinsam abgestimmt?
Nein.
Die Abstimmungen werden getrennt vorgenommen.
Weichen die Beschlüsse der Bundesratsvertreter von denjenigen des Bundestagsausschusses ab, gelten sie als Änderungsanträge für die Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bundestag und Bundesrat.
§ 5 der Geschäftsordnung – Schlussabstimmung
Wie läuft die Schlussabstimmung ab?
Sie findet in gemeinsamer Sitzung statt.
Die Abstimmungen bleiben jedoch organisatorisch getrennt:
- Zuerst stimmt der Bundestag ab.
- Anschließend stimmt der Bundesrat ab.
Welche Mehrheit braucht der Bundesrat bei Zustimmungsgesetzen?
Art. 115d Abs. 2 Satz 3 GG verlangt für ein zustimmungsbedürftiges Gesetz die Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.
Die Geschäftsordnung bestätigt dies.
Verlangt das Grundgesetz ausnahmsweise eine Zweidrittelmehrheit des Bundesrates, bleibt diese besondere Mehrheit erforderlich.
Was geschieht bei Einspruchsgesetzen?
Braucht jedes dringliche Gesetz die Zustimmung des Bundesrates?
Nein.
Art. 115d GG macht nicht jedes Bundesgesetz automatisch zum Zustimmungsgesetz.
Die Vorschrift unterscheidet weiterhin zwischen:
- Zustimmungsgesetzen und
- Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedürfen.
Was geschieht, wenn der Bundesrat ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz ablehnt?
§ 5 Abs. 5 der Geschäftsordnung sieht hierfür eine besondere Lösung vor.
Lehnt der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss ab, der seiner Zustimmung nicht bedarf, wird die Beratung wieder eröffnet.
Der Bundestag kann das Gesetz anschließend mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestätigen.
Damit ersetzt das besondere Verfahren die normalen Einspruchs- und Vermittlungsmechanismen durch einen unmittelbareren Konfliktlösungsmechanismus.
Kein Vermittlungsausschuss im Verfahren nach Art. 115d GG
Warum findet kein normales Vermittlungsverfahren statt?
Art. 115d Abs. 1 GG erklärt Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG für das besondere Verfahren für nicht anwendbar.
Damit entfällt insbesondere das reguläre Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat.
Der Deutsche Bundestag hebt ausdrücklich hervor, dass bei dringlichen Vorlagen nach Art. 115d GG kein Vermittlungsverfahren vorgesehen ist.
Warum kann darauf verzichtet werden?
Bundestag und Bundesrat beraten die Vorlage bereits von Beginn an gemeinsam.
Der normalerweise erst später einsetzende institutionelle Vermittlungsmechanismus wird dadurch teilweise vorweggenommen.
Vor allem soll verhindert werden, dass ein zeitaufwendiges zusätzliches Vermittlungsverfahren die dringend notwendige Gesetzgebung verzögert.
Abweichung von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG sieht im normalen Verfahren die unverzügliche Weiterleitung eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes durch den Bundestagspräsidenten an den Bundesrat vor.
Im Verfahren nach Art. 115d GG ist eine solche zeitlich nachgelagerte Zuleitung nicht erforderlich, weil der Bundesrat von Anfang an gleichzeitig beteiligt ist und an der gemeinsamen Beratung teilnimmt.
Abweichung von Art. 78 GG
Was regelt Art. 78 GG normalerweise?
Art. 78 GG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zustande kommt. Die Norm berücksichtigt insbesondere:
- Zustimmung des Bundesrates,
- Unterlassen eines Vermittlungsantrags,
- Rücknahme eines Einspruchs und
- Überstimmung eines Einspruchs durch den Bundestag.
Diese differenzierte normale Abschlussmechanik wird im besonderen Verfahren durch Art. 115d Abs. 2 GG und die dazugehörige Geschäftsordnung ersetzt.
Abweichung von Art. 82 Abs. 1 GG
Wird ein Gesetz im Verteidigungsfall nicht mehr vom Bundespräsidenten ausgefertigt?
Art. 115d Abs. 1 GG nennt zwar Art. 82 Abs. 1 GG ausdrücklich als Vorschrift, von der abgewichen wird. Absatz 3 enthält aber eine eigene Regelung für die Verkündung.
Der Schwerpunkt der Sonderregel liegt auf der Möglichkeit, ein Gesetz auch dann wirksam bekanntzumachen, wenn die reguläre Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht rechtzeitig möglich ist.
Die Notstandsverfassung soll nicht daran scheitern, dass Druck-, Kommunikations- oder Veröffentlichungswege infolge eines Angriffs ausgefallen sind.
Art. 115d Abs. 3 GG – Notverkündung
Wie werden Gesetze im Verteidigungsfall verkündet?
Art. 115d Abs. 3 GG verweist auf Art. 115a Abs. 3 Satz 2 GG.
Danach gilt sinngemäß:
Ist die reguläre Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht rechtzeitig möglich, darf die Verkündung zunächst in anderer Weise erfolgen.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände dies zulassen.
Was kann eine Verkündung „in anderer Weise“ sein?
Der Verfassungstext legt kein bestimmtes Ersatzmedium fest.
Entscheidend ist eine unter den konkreten Umständen geeignete Form amtlicher Bekanntmachung.
Welche Kommunikationsmittel in einer tatsächlichen Verteidigungslage geeignet wären, hängt insbesondere davon ab, welche staatlichen Kommunikations- und Informationsstrukturen noch funktionsfähig sind.
Darf auf die spätere Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verzichtet werden?
Nein.
Die reguläre Veröffentlichung muss nachgeholt werden, sobald die Umstände dies ermöglichen.
Die Notverkündung ersetzt also die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht dauerhaft.
Verhältnis zu Art. 115c GG
Was ist der Unterschied zwischen Art. 115c und Art. 115d GG?
Die beiden Vorschriften betreffen unterschiedliche Dimensionen der Notstandsgesetzgebung.
| Art. 115c GG | Art. 115d GG |
|---|---|
| erweitert Gesetzgebungskompetenzen und erlaubt bestimmte besondere Regelungsinhalte | beschleunigt das Gesetzgebungsverfahren |
| beantwortet vor allem die Frage: Was darf der Bund regeln? | beantwortet vor allem die Frage: Wie kann ein dringliches Gesetz beschlossen werden? |
Ein dringliches Gesetz kann zugleich auf einer besonderen Gesetzgebungskompetenz des Art. 115c GG beruhen und nach Art. 115d GG in beschleunigtem Verfahren beschlossen werden.
Verhältnis zu Art. 115e GG
Wann gilt Art. 115d und wann entscheidet der Gemeinsame Ausschuss?
Art. 115d GG setzt voraus, dass Bundestag und Bundesrat weiterhin handlungsfähig sind.
Das Verfahren ist gerade dafür geschaffen, dass die regulären Gesetzgebungsorgane auch unter extremem Zeitdruck weiterarbeiten können.
Art. 115e GG greift erst auf einer weiteren Eskalationsstufe.
Stellt der Gemeinsame Ausschuss mit qualifizierter Mehrheit fest, dass:
- dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder
- der Bundestag nicht beschlussfähig ist,
nimmt der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat ein und übt deren Rechte einheitlich aus.
Ist Art. 115e GG also nur ein noch schnelleres Gesetzgebungsverfahren?
Nein.
Es handelt sich um einen qualitativ anderen Mechanismus.
Bei Art. 115d GG bleiben Bundestag und Bundesrat selbst tätig.
Bei Art. 115e GG übernimmt dagegen ein besonderes Ersatzorgan deren Funktionen, weil die normalen Verfassungsorgane kriegsbedingt nicht mehr ausreichend handlungsfähig sind.
Der Gemeinsame Ausschuss darf Art. 115d nicht beliebig ersetzen
Die Verteidigungsverfassung folgt einem abgestuften System:
- Normalerweise gilt das gewöhnliche Gesetzgebungsverfahren.
- Im Verteidigungsfall können dringliche Vorlagen nach Art. 115d GG beschleunigt beraten werden.
- Erst bei schwerwiegender Handlungsunfähigkeit des Bundestages kann der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115e GG dessen und des Bundesrates Funktionen übernehmen.
Die Existenz des beschleunigten Verfahrens zeigt damit zugleich, dass die regulären Parlamente nicht vorschnell durch das Notparlament ersetzt werden sollen.
Verhältnis zu Art. 115a GG
Ab wann kann Art. 115d GG angewandt werden?
Art. 115d Abs. 1 GG spricht ausdrücklich vom Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfalle.
Voraussetzung ist daher grundsätzlich der Eintritt des Verteidigungsfalls nach Art. 115a GG.
Eine bloße internationale Krise oder der Spannungsfall nach Art. 80a GG aktiviert das besondere Gesetzgebungsverfahren nicht.
Kann die Geschäftsordnung trotzdem schon vorher bestehen?
Ja.
Die verfahrensrechtlichen Grundlagen müssen gerade vor Eintritt einer tatsächlichen Krise geschaffen sein.
Deshalb existiert die Geschäftsordnung bereits seit 1969 und wird vom Bundestag in den jeweiligen Wahlperioden übernommen.
Verhältnis zum Spannungsfall
Gilt Art. 115d GG bereits bei Feststellung des Spannungsfalls nach Art. 80a GG?
Nein.
Der Spannungsfall erlaubt die Aktivierung bestimmter Vorsorge- und Sicherstellungsvorschriften.
Das außergewöhnliche Gesetzgebungsverfahren des Art. 115d GG ist dagegen ausdrücklich dem Verteidigungsfall vorbehalten.
Welche Rolle spielt die Bundesregierung?
Die Bundesregierung besitzt im Verfahren nach Art. 115d GG eine besonders starke Initiativstellung.
Sie:
- bringt die Gesetzesvorlage ein,
- bezeichnet sie als dringlich und
- kann nach der Geschäftsordnung sogar die grundsätzlich vorgesehene Drei-Tages-Frist zwischen Einladung und gemeinsamer Beratung verkürzen lassen.
Sie kann das Gesetz jedoch nicht selbst beschließen.
Die Entscheidung bleibt grundsätzlich bei Bundestag und – je nach Gesetz – Bundesrat.
Bleiben Minderheitenrechte des Bundestages bestehen?
Art. 115d GG beschleunigt das Verfahren, beseitigt aber nicht pauschal sämtliche parlamentarischen Rechte.
Soweit die besondere Geschäftsordnung keine Abweichung enthält, findet nach § 6 die Geschäftsordnung des Bundestages entsprechend Anwendung.
Für Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und seiner Vertreter in Ausschüssen gelten entsprechend die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates.
Welche konkreten Minderheitenrechte in einer tatsächlichen Anwendung bestehen, ist daher jeweils anhand:
- des Grundgesetzes,
- der Geschäftsordnung nach Art. 115d GG und
- der ergänzend anwendbaren allgemeinen Geschäftsordnungen
zu bestimmen.
Kann die Beratung vertagt werden?
Ja, allerdings enthält die besondere Geschäftsordnung eine zusätzliche Sicherung zugunsten des Bundesrates.
Über einen von 30 anwesenden Abgeordneten gestellten Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung darf nur abgestimmt werden, wenn der Bundesrat diesem nicht mit der Mehrheit seiner Stimmen widerspricht.
Dadurch können die Länder verhindern, dass die gemeinsame Beratung gegen ihren Mehrheitswillen vorzeitig beendet oder vertagt wird.
Kann ein Gesetz nach Art. 115d GG das Grundgesetz ändern?
Art. 115d GG selbst hebt die Anforderungen des Art. 79 GG nicht auf.
Eine Verfassungsänderung kann deshalb nicht allein wegen des Verteidigungsfalls mit einfacher Mehrheit oder unter Missachtung der materiellen Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG beschlossen werden.
Die Notstandsverfassung enthält keine allgemeine Ermächtigung, die Verfassungsordnung im beschleunigten Verfahren zur Disposition zu stellen.
Sobald der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115e GG tätig wird, gilt sogar ein ausdrückliches Verbot: Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Gilt Art. 115d GG auch für Haushaltsgesetze?
Der Wortlaut beschränkt das Verfahren nicht auf bestimmte Sachgebiete.
Grundsätzlich können daher auch andere dringend erforderliche Bundesgesetze erfasst werden, sofern:
- der Verteidigungsfall besteht,
- die Vorlage von der Bundesregierung stammt und
- die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet.
Für den konkreten Gesetzesinhalt müssen daneben selbstverständlich die jeweils erforderlichen Gesetzgebungskompetenzen und sonstigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen.
Gilt Art. 115d GG automatisch für Gesetze nach Art. 115c GG?
Nein.
Ein Gesetz kann auf Art. 115c GG gestützt sein, ohne zwingend nach Art. 115d GG beschlossen zu werden.
Art. 115d setzt zusätzlich voraus, dass eine Vorlage der Bundesregierung vorliegt und diese als dringlich bezeichnet wird.
Das Grundgesetz trennt damit auch im Verteidigungsfall zwischen:
- materieller Gesetzgebungskompetenz und
- besonders beschleunigtem Verfahren.
Was bedeutet „unverzüglich“?
„Unverzüglich“ bedeutet auch hier nicht notwendig „sofort in derselben Minute“.
Die Beratung muss vielmehr ohne vermeidbare Verzögerung aufgenommen werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsordnung bestätigt dies: Grundsätzlich soll eine Einladungsfrist von drei Tagen bestehen, die Bundesregierung kann jedoch ihre Verkürzung verlangen.
Das Verfahren verbindet damit maximale Beschleunigung mit einem Mindestmaß parlamentarischer Vorbereitung.
Wurde Art. 115d GG jemals praktisch angewandt?
Nein.
Seit Einführung der Verteidigungsverfassung 1968 ist der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG in der Bundesrepublik Deutschland noch nie festgestellt worden.
Dementsprechend wurde bislang auch kein Bundesgesetz in einem tatsächlich eingetretenen Verteidigungsfall nach Art. 115d GG beschlossen.
Warum wird die Geschäftsordnung trotzdem regelmäßig übernommen?
Ein Notstandsverfahren kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn seine organisatorischen Grundlagen bereits vor der Krise feststehen.
Der Gesetzgeber soll nicht erst während eines militärischen Angriffs klären müssen:
- wer einberuft,
- wer den Vorsitz führt,
- wie beraten wird,
- welche Ausschüsse tätig werden und
- wie abgestimmt wird.
Deshalb gehört die fortbestehende Geschäftsordnung zur verfassungsrechtlichen Vorsorge.
Aktuelle Bedeutung im Jahr 2026
Die Bedeutung des Art. 115d GG liegt weiterhin vor allem in seiner Vorsorgefunktion.
In der konstituierenden Sitzung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 beschloss das Parlament erneut die Weitergeltung der Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d GG.
Die Geschäftsordnung ist damit auch im Jahr 2026 ausdrücklich Teil des geltenden parlamentarischen Verfahrensrechts.
Nach der aktuellen Fassung auf der Website des Bundestages gilt weiterhin insbesondere:
- unverzügliche Einberufung von Bundestag und Bundesrat,
- grundsätzlich drei Tage Einladungsfrist,
- Verkürzung auf Verlangen der Bundesregierung,
- nur eine parlamentarische Beratung,
- mögliche gemeinsame Ausschussberatung,
- gemeinsame Schlussberatung und
- getrennte Abstimmung von Bundestag und Bundesrat.
Art. 115d GG als rechtsstaatliche Notstandsregel
Die Vorschrift zeigt einen Grundgedanken der deutschen Notstandsverfassung besonders deutlich:
Beschleunigung ersetzt nicht demokratische Legitimation.
Selbst unter den Bedingungen eines bewaffneten Angriffs sollen Gesetze möglichst weiterhin von den regulären parlamentarischen Organen beschlossen werden.
Das Verfahren wird deshalb verkürzt und organisatorisch zusammengeführt, aber nicht durch ein umfassendes exekutives Gesetzgebungsrecht ersetzt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 76 GG – Einbringung von Gesetzesvorlagen
Art. 115d Abs. 1 GG verdrängt für dringliche Regierungsvorlagen insbesondere das normale Vorverfahren nach Art. 76 Abs. 2 GG.
Statt einer zunächst getrennten Behandlung erhält der Bundesrat die Vorlage gleichzeitig mit dem Bundestag.
Art. 77 GG – Beteiligung des Bundesrates und Vermittlungsverfahren
Die normalen Regelungen über Vermittlung, Einspruch und erneute Bundestagsbeschlüsse werden weitgehend durch das Sonderverfahren des Art. 115d GG ersetzt.
Insbesondere findet kein normales Vermittlungsverfahren nach Art. 77 Abs. 2 GG statt.
Art. 78 GG – Zustandekommen von Bundesgesetzen
Art. 78 GG enthält die normalen Abschlussregeln des Gesetzgebungsverfahrens.
Art. 115d GG ersetzt sie für die erfassten dringlichen Vorlagen durch ein spezielles System der gemeinsamen Beratung und anschließenden getrennten Abstimmungen.
Art. 82 GG – Ausfertigung und Verkündung
Auch die normale Verkündungsordnung wird für den Verteidigungsfall modifiziert.
Ist eine rechtzeitige reguläre Verkündung nicht möglich, greift über Art. 115d Abs. 3 GG die Notverkündungsregel des Art. 115a Abs. 3 Satz 2 GG.
Art. 115a GG – Verteidigungsfall und Notverkündung
Art. 115a GG ist sowohl Voraussetzung als auch verfahrensrechtlicher Bezugspunkt des Art. 115d GG.
Zum einen gilt Art. 115d nur im Verteidigungsfall. Zum anderen übernimmt Absatz 3 die dort geregelte Möglichkeit einer alternativen Verkündung.
Art. 115c GG – besondere Gesetzgebungskompetenzen
Art. 115c GG erweitert die materiellen Gesetzgebungsmöglichkeiten des Bundes.
Art. 115d GG sorgt ergänzend dafür, dass entsprechende dringliche Gesetze schnell beschlossen werden können.
Art. 115e GG – Gemeinsamer Ausschuss
Art. 115e GG greift ein, wenn die normale parlamentarische Handlungsfähigkeit nicht mehr ausreicht.
Art. 115d und Art. 115e bilden deshalb zwei unterschiedliche Stufen:
- Art. 115d GG: beschleunigte Gesetzgebung durch Bundestag und Bundesrat,
- Art. 115e GG: Ersatz von Bundestag und Bundesrat durch den Gemeinsamen Ausschuss bei kriegsbedingter Handlungsunfähigkeit.
Art. 115k GG – Fortgeltung und Vorrang von Notstandsrecht
Für bestimmte im Verteidigungsfall erlassene Gesetze enthält Art. 115k GG besondere Regeln über:
- das Verhältnis zu entgegenstehendem Recht und
- das Außerkrafttreten nach Beendigung des Verteidigungsfalls.
Art. 115d GG betrifft dagegen in erster Linie den Weg zum Gesetz.
Rechtsprechung zu Art. 115d GG
Eine eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur praktischen Anwendung des Art. 115d GG liegt bislang nicht vor.
Das erklärt sich daraus, dass seit Einführung der Vorschrift kein Verteidigungsfall festgestellt wurde und das Sonderverfahren deshalb noch nie tatsächlich zur Gesetzgebung eingesetzt werden musste.
Welche Rechtsprechung ist trotzdem für Art. 115d GG bedeutsam?
Für die Auslegung der Vorschrift sind insbesondere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bedeutsam, die das System der ausdrücklich geregelten Notstandskompetenzen betreffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass außergewöhnliche Gefahrenlagen nicht dazu führen, die im Grundgesetz festgelegte Zuständigkeitsordnung durch ungeschriebene Notbefugnisse zu ersetzen.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05
Im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz stellte das Bundesverfassungsgericht die strikte Bindung staatlicher Notstandsmaßnahmen an die ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen heraus.
Für Art. 115d GG bedeutet dies systematisch: Auch in höchster Eile bleibt die vom Grundgesetz selbst vorgegebene Form der Gesetzgebung maßgeblich.
BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11
Das Bundesverfassungsgericht betonte im Zusammenhang mit dem Einsatz der Streitkräfte bei besonders schweren Unglücksfällen die Bedeutung einer textnahen Auslegung der verfassungsrechtlichen Notstandsregelungen.
Auch für Art. 115d GG spricht dies gegen eine freie Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Krisenlagen oder auf andere Initiatoren als diejenigen, die der Verfassungstext nennt.
BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1.
Gibt es eine Entscheidung über die Wirksamkeit eines nach Art. 115d GG beschlossenen Gesetzes?
Nein.
Ein solcher Fall konnte bislang nicht entstehen, weil das Verfahren seit 1968 nicht aktiviert wurde.
Insbesondere mussten bislang weder die Reichweite der Dringlichkeitsentscheidung der Bundesregierung noch Fehler einer gemeinsamen Beratung von Bundestag und Bundesrat verfassungsgerichtlich geklärt werden.
Fachartikel zu Art. 115d GG
- Gesetze im Internet – Art. 115d GG – aktueller amtlicher Wortlaut.
- Deutscher Bundestag – Grundgesetz – aktuelle Fassung des Abschnitts Xa über den Verteidigungsfall.
- Deutscher Bundestag – Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d GG – vollständige aktuelle Geschäftsordnung einschließlich Hinweis auf ihre Übernahme für die 21. Wahlperiode am 25. März 2025.
- Gesetze im Internet – Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d GG – amtlich bereitgestellter Text der besonderen Verfahrensordnung vom 2. Juli 1969.
- Deutscher Bundestag – Eine Geschäftsordnung für den Verteidigungsfall – aktuelle Erläuterung aus dem Jahr 2025 zu Dringlichkeit, gemeinsamer Beratung von Bundestag und Bundesrat und Ausschluss des normalen Vermittlungsverfahrens.
- Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Notstandsgesetze 1968 – historische Einordnung der Entstehung von Art. 115d GG.
- BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 – zur Bindung staatlicher Notstandsmaßnahmen an die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung.
- BVerfG, Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 – zur engen und textorientierten Auslegung verfassungsrechtlicher Notstandskompetenzen.
- Verteidigungsfall auf das-grundgesetz.de – systematische Einordnung von Art. 115d GG in die Art. 115a bis 115l GG.