Artikel 138 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026

Art. 138 GG schützt historisch gewachsene Besonderheiten des süddeutschen Notariats. Änderungen derjenigen notariellen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bestanden, bedürfen nach der Vorschrift der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung.

Die Norm ist ein ungewöhnliches verfassungsrechtliches Reservatrecht zugunsten einzelner Länder. Obwohl der Bund grundsätzlich Gesetzgebungskompetenzen für das Notariat besitzt, kann er die von Art. 138 GG erfassten historischen Einrichtungen nicht ohne Zustimmung des betroffenen Landes verändern. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Regelung allerdings nur als relativen Bestandsschutz. Art. 138 GG verpflichtet die Länder nicht, ihre traditionellen Notariatssysteme dauerhaft beizubehalten.

Praktisch besonders bedeutsam wurde dies bei der baden-württembergischen Notariatsreform. Mit Zustimmung der Landesregierung wurde das dort historisch gewachsene Amtsnotariat zum 1. Januar 2018 aufgegeben und auf das hauptberufliche freiberufliche Notariat umgestellt. Art. 138 GG verhinderte diese Reform nicht, verlangte aber die Zustimmung Baden-Württembergs zu den hierfür erforderlichen bundesgesetzlichen Änderungen.

Inhalt

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Artikel 138 GG – Schutz historischer Notariatssysteme

Wortlaut des Art. 138 GG

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Artikel 138 GG kurz erklärt

Art. 138 GG bewahrt eine Besonderheit der deutschen Verfassungsgeschichte. Als das Grundgesetz 1949 in Kraft trat, war das Notariatswesen in Deutschland regional unterschiedlich organisiert. Vor allem in den süddeutschen Ländern bestanden historisch gewachsene Sonderformen.

Der Bund sollte diese Strukturen nicht einseitig verändern können. Deshalb verlangt Art. 138 GG für Änderungen der damals bestehenden Einrichtungen die Zustimmung der betroffenen Landesregierungen.

Die Vorschrift garantiert jedoch nicht, dass eine einmal vorhandene Notariatsform für alle Zeiten bestehen bleiben muss. Stimmt die zuständige Landesregierung einer Reform zu, kann das geschützte System geändert oder sogar vollständig aufgegeben werden. Genau dies ist beim früheren baden-württembergischen Amtsnotariat geschehen.

Erläuterungen zu Art. 138 GG

Normzweck und systematische Stellung

Was ist der Zweck des Art. 138 GG?

Art. 138 GG schützt historisch gewachsene Organisationsformen des Notariats vor einseitigen Änderungen durch den Bundesgesetzgeber.

Das Notariatswesen war bei Gründung der Bundesrepublik nicht bundesweit einheitlich organisiert. Vielmehr hatten sich in verschiedenen Teilen Deutschlands unterschiedliche Modelle entwickelt. Der Verfassungsgeber wollte diese süddeutschen Besonderheiten zunächst respektieren und verhindern, dass sie aufgrund der neuen bundesstaatlichen Kompetenzordnung ohne Mitwirkung der betroffenen Länder beseitigt werden konnten.

Art. 138 GG schützt damit nicht in erster Linie einzelne Notare. Geschützt wird vielmehr die institutionelle Stellung der betroffenen Länder gegenüber dem Bundesgesetzgeber.

Ist Art. 138 GG ein Grundrecht?

Nein. Art. 138 GG gewährt einzelnen Notaren grundsätzlich kein subjektives Grundrecht auf Fortbestand einer bestimmten Notariatsform.

Die Vorschrift enthält vor allem eine bundesstaatliche Kompetenz- und Zustimmungsschranke. Sie ordnet an, dass bestimmte Änderungen des Notariatsrechts nur mit Zustimmung der betroffenen Landesregierung erfolgen dürfen.

Individuelle Rechte von Notaren können sich daneben insbesondere aus der Berufsfreiheit sowie – bei Notaren im Landesdienst – aus beamtenrechtlichen Verfassungspositionen ergeben. Art. 138 GG selbst ist jedoch keine persönliche Bestandsgarantie für ein bestimmtes Statusamt.

Historischer Hintergrund

Warum gab es 1949 unterschiedliche Notariatssysteme?

Das deutsche Notariat war historisch regional unterschiedlich gewachsen. Neben dem hauptberuflichen Notar bestanden unter anderem Anwaltsnotariate sowie in Teilen Süddeutschlands besondere staatliche oder beamtenrechtlich ausgestaltete Notariatsformen.

Bereits die Reichsnotarordnung hatte versucht, das Notariatswesen stärker zu vereinheitlichen. Die regionalen Unterschiede wurden jedoch nicht vollständig beseitigt. Als 1949 das Grundgesetz geschaffen wurde, existierten deshalb weiterhin eigenständige süddeutsche Strukturen.

Der Parlamentarische Rat entschied sich gegen eine sofortige vollständige Vereinheitlichung. Stattdessen stellte Art. 138 GG Änderungen dieser Einrichtungen unter einen Zustimmungsvorbehalt.

Warum nennt Art. 138 GG Länder, die heute teilweise nicht mehr existieren?

Die Bezeichnungen entsprechen der staatlichen Gliederung des Jahres 1949. Damals bestanden unter anderem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.

Diese drei Länder gingen 1952 im neu gebildeten Land Baden-Württemberg auf. Der historische Wortlaut des Art. 138 GG wurde dennoch nicht angepasst.

Die Zustimmungsbefugnisse hinsichtlich der in diesen Gebieten geschützten notariellen Einrichtungen werden seit der Länderneugliederung von der Regierung des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies auch im Zusammenhang mit der baden-württembergischen Notariatsreform zugrunde gelegt.

Welche Notariatssysteme bestanden 1949?

Welche Besonderheiten sollten geschützt werden?

Art. 138 GG bezog sich auf die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes vorhandenen Einrichtungen des Notariats in den ausdrücklich genannten Ländern.

Besondere Bedeutung hatten insbesondere:

  • das traditionell staatlich beziehungsweise beamtenrechtlich organisierte Notariat in Teilen des späteren Baden-Württemberg,
  • unterschiedliche badische und württembergische Organisationsformen,
  • das hauptberufliche Notariat in Bayern sowie
  • institutionelle Einrichtungen, die mit diesen Notariatssystemen funktional verbunden waren.

Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 138 GG insbesondere im Zusammenhang mit dem baden-württembergischen Amtsnotariat und mit Organisationsstrukturen des bayerischen Notariats ausgelegt.

Art. 138 GG als Reservatrecht

Was bedeutet „Reservatrecht“?

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Art. 138 GG als Reservatrecht. Gemeint ist ein besonderer Vorbehalt zugunsten einzelner Länder innerhalb einer Materie, für die nach der allgemeinen Kompetenzordnung grundsätzlich der Bund gesetzgeberisch tätig werden kann.

Der Bund besitzt für das Notariat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Art. 138 GG modifiziert diese Kompetenz aber für bestimmte historisch geschützte Einrichtungen.

Will der Bundesgesetzgeber solche Einrichtungen verändern, reicht deshalb die allgemeine Bundeskompetenz allein nicht aus. Zusätzlich muss die nach Art. 138 GG erforderliche Zustimmung der betroffenen Landesregierung vorliegen.

Ist Art. 138 GG mit der Zustimmung des Bundesrates vergleichbar?

Nur eingeschränkt. Art. 138 GG verlangt gerade nicht die Zustimmung des Bundesrates als Verfassungsorgan.

Erforderlich ist vielmehr die Zustimmung der Regierung des konkret betroffenen Landes. Das macht die Vorschrift besonders ungewöhnlich.

Art. 138 GG verleiht damit einzelnen Ländern eine individuelle Mitwirkungsposition gegenüber dem Bundesgesetzgeber. Ein zustimmendes Votum des Bundesrates kann die nach Art. 138 GG erforderliche Zustimmung einer Landesregierung nicht ohne Weiteres ersetzen.

Was ist eine „Änderung der Einrichtungen“?

Wann greift der Zustimmungsvorbehalt ein?

Art. 138 GG betrifft Änderungen der institutionellen und organisatorischen Strukturen des geschützten Notariats.

Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere die bundesgesetzlichen Änderungen, die zur Aufgabe des baden-württembergischen Amtsnotariats erforderlich waren, dem Zustimmungsvorbehalt unterstellt.

Die Vorschrift erfasst damit jedenfalls Eingriffe in grundlegende Organisationsmerkmale des historisch geschützten Systems. Nicht jede einzelne Änderung einer notariellen Detailvorschrift muss dagegen zwangsläufig Art. 138 GG berühren.

Schützt Art. 138 GG auch das gesamte Notarkostenrecht?

Nicht pauschal. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass Art. 138 GG keinen allgemeinen materiellen Sonderstatus des gesamten notariellen Rechts schafft.

Bestimmte organisatorische Besonderheiten können zwar mit dem Kosten- oder Abgabenrecht funktional verbunden sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Regelung über Notargebühren von Art. 138 GG erfasst oder von den sonstigen Anforderungen des Grundgesetzes freigestellt wäre.

Entscheidend bleibt jeweils, ob die konkrete Regelung eine von Art. 138 GG geschützte Einrichtung des historischen Notariatssystems verändert.

Bedeutung der Worte „jetzt bestehenden Notariats“

Welcher Zeitpunkt ist mit „jetzt“ gemeint?

Das Wort „jetzt“ bezieht sich auf die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 bestehenden Notariatsstrukturen.

Art. 138 GG schützt daher nicht jede Notariatsform, die später in einem der genannten Gebiete geschaffen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr der historische Bestand, an den der Verfassungsgeber 1949 angeknüpft hat.

Die Vorschrift ist deshalb ihrem Wesen nach statisch und historisch geprägt.

Können später geschaffene Einrichtungen ebenfalls Schutz genießen?

Nicht bereits deshalb, weil sie heute Bestandteil des Notariats in Bayern oder Baden-Württemberg sind. Der Schutz des Art. 138 GG knüpft an die historischen Institutionen und deren prägende Organisationsmerkmale an.

Allerdings können spätere gesetzliche Änderungen oder organisatorische Weiterentwicklungen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit diesen geschützten Einrichtungen stehen. Ob Art. 138 GG dann eingreift, ist anhand der konkret betroffenen Struktur zu beurteilen.

Wer muss einer Änderung zustimmen?

Welche Landesregierung ist zuständig?

Für Bayern ist die Bayerische Staatsregierung zuständig.

Die 1949 bestehenden Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wurden 1952 zum Land Baden-Württemberg zusammengeschlossen. Soweit die dort 1949 bestehenden Einrichtungen des Notariats betroffen sind, wird die Zustimmungsbefugnis heute von der Regierung des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen.

Muss die Zustimmung durch ein Landesgesetz erfolgen?

Art. 138 GG verlangt seinem Wortlaut nach die Zustimmung der Regierung des betreffenden Landes. Eine Zustimmung durch Landesgesetz ist deshalb nicht die von der Verfassung vorgesehene Form.

Bei der bundesgesetzlichen Vorbereitung der baden-württembergischen Notariatsreform erteilte die Landesregierung ausdrücklich die nach Art. 138 GG erforderliche Zustimmung. Dies wurde auch in der Schlussformel des betreffenden Bundesgesetzes dokumentiert.

Bedeutung für Baden-Württemberg

Welche Besonderheit bestand in Baden-Württemberg?

Baden-Württemberg verfügte lange über ein im Bundesgebiet einzigartiges Nebeneinander unterschiedlicher Notariatsformen.

In den ehemaligen badischen und württembergischen Gebieten bestanden historisch voneinander abweichende Systeme. Von besonderer Bedeutung war das sogenannte Amtsnotariat beziehungsweise Notariat im Landesdienst.

Die dort tätigen Notare waren keine ausschließlich freiberuflichen Notare nach dem heute bundesweit vorherrschenden Modell, sondern teilweise Beamte des Landes. Teilweise nahmen sie außerdem Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr.

Diese Strukturen waren aufgrund ihrer historischen Herkunft von Art. 138 GG erfasst.

Notariatsreform zum 1. Januar 2018

Was änderte sich 2018 in Baden-Württemberg?

Zum 1. Januar 2018 wurde das baden-württembergische Notariatswesen grundlegend reformiert. Das traditionelle Amtsnotariat wurde aufgegeben und das Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung nach dem allgemeinen bundesrechtlichen Modell eingeführt.

Die Reform beseitigte damit gerade eine Struktur, die zuvor unter dem Zustimmungsvorbehalt des Art. 138 GG gestanden hatte.

War die Abschaffung des Amtsnotariats mit Art. 138 GG vereinbar?

Ja. Art. 138 GG verbietet eine solche Reform nicht. Die Norm verlangt lediglich, dass eine Änderung der geschützten Einrichtungen nicht gegen den Willen der betroffenen Landesregierung erfolgt.

Für die Reform wurde die nach Art. 138 GG erforderliche Zustimmung der Regierung des Landes Baden-Württemberg erteilt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 24. Februar 2017 ausdrücklich fest, dass diese Zustimmung vorlag. Die erforderlichen bundesgesetzlichen Änderungen waren deshalb nicht bereits wegen Art. 138 GG ausgeschlossen.

Die Entscheidung ist im Volltext beim Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 2 BvR 2524/16, abrufbar.

Welche gesetzlichen Änderungen bildeten die Grundlage?

Wesentliche bundesrechtliche Grundlage war das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798).

Die Regierung Baden-Württembergs stimmte diesem Gesetz nach Art. 138 GG zu. Die Reform wurde anschließend durch landesrechtliche Regelungen ergänzt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 entfiel die Möglichkeit, das frühere baden-württembergische Amtsnotariat in seiner bisherigen Form fortzuführen. Zugleich wurden Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu auf Gerichte und freiberufliche Notare verteilt.

Bedeutung für Bayern

Welche Bedeutung hat Art. 138 GG für Bayern?

Bayern ist als einziges der in Art. 138 GG ausdrücklich genannten Länder unverändert existent. Der Zustimmungsvorbehalt gilt deshalb für diejenigen bayerischen Notariatseinrichtungen fort, die vom historischen Schutzbereich der Vorschrift umfasst sind.

Traditionell besteht in Bayern das hauptberufliche sogenannte Nur-Notariat. Das bedeutet, dass Notare dort ihr öffentliches Amt grundsätzlich hauptberuflich ausüben und nicht zugleich als Rechtsanwälte tätig sind.

Auch historisch mit diesem System verbundene institutionelle Einrichtungen können in den Schutzbereich des Art. 138 GG fallen.

Schützt Art. 138 GG das bayerische Notariat absolut?

Nein. Auch für Bayern gilt lediglich ein relativer Schutz.

Der Bund kann geschützte Einrichtungen mit Zustimmung der Bayerischen Staatsregierung ändern. Zudem macht Art. 138 GG die betreffenden Strukturen nicht immun gegen andere Vorschriften des Grundgesetzes.

Relativer Bestandsschutz statt Bestandsgarantie

Muss das historische Notariat für immer erhalten bleiben?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht spricht ausdrücklich nur von einem relativen Bestandsschutz.

Der Bestand wird gegenüber einer einseitigen Änderung durch den Bund geschützt. Besteht jedoch Einvernehmen zwischen Bundesgesetzgeber und betroffener Landesregierung, kann die Einrichtung verändert oder vollständig abgeschafft werden.

Gerade die baden-württembergische Reform zeigt dies deutlich: Art. 138 GG schützte das Amtsnotariat jahrzehntelang vor einseitiger bundesgesetzlicher Veränderung, hinderte Baden-Württemberg aber nicht daran, selbst einen Systemwechsel anzustreben und den erforderlichen Bundesgesetzen zuzustimmen.

Garantiert Art. 138 GG einzelnen Notaren ihren bisherigen Aufgabenbereich?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 hervorgehoben, dass aus Art. 138 GG keine verfassungsrechtliche Verpflichtung folgt, die historische Notariatsverfassung unverändert aufrechtzuerhalten.

Beamten- oder berufsrechtliche Ansprüche eines einzelnen Notars müssen daher anhand anderer Verfassungsnormen beurteilt werden. Art. 138 GG allein garantiert weder ein konkretes Amt noch einen bestimmten Tätigkeitsumfang.

Art. 138 GG und die übrigen Verfassungsbindungen

Erlaubt Art. 138 GG Abweichungen von den Grundrechten?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Art. 138 GG keinen allgemeinen materiellen Dispens von den übrigen Anforderungen des Grundgesetzes enthält.

Dass eine bestimmte Notariatsstruktur historisch anerkannt ist, bedeutet deshalb beispielsweise nicht, dass Regelungen über Notare ohne Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG getroffen werden könnten.

Art. 138 GG betrifft in erster Linie die Kompetenz- und Zustimmungsebene. Inhaltlich müssen notarrechtliche Vorschriften weiterhin mit den übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sein.

Welche Bedeutung hat die Berufsfreiheit der Notare?

Notare üben ein öffentliches Amt aus, zugleich weist ihre hauptberufliche Tätigkeit wesentliche Elemente eines freien Berufs auf. Regelungen des notariellen Berufsrechts können deshalb in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen.

Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere bei Regelungen über Notargebühren und Berufszugang betont, dass die besondere öffentlich-rechtliche Stellung des Notars die grundrechtlichen Anforderungen nicht beseitigt.

Art. 138 GG rechtfertigt daher nicht automatisch jeden Eingriff in die Berufsfreiheit.

Verhältnis zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Wer darf Gesetze über das Notariat erlassen?

Das Notariat gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund kann deshalb insbesondere das notarielle Berufs- und Organisationsrecht durch Bundesgesetz regeln.

Eine zentrale bundesgesetzliche Regelung ist die Bundesnotarordnung (BNotO).

Art. 138 GG schränkt die bundesgesetzliche Gestaltungsfreiheit für bestimmte historisch geschützte Einrichtungen ein. Die Vorschrift beseitigt die Bundeskompetenz nicht, sondern ergänzt sie um ein besonderes Zustimmungserfordernis.

Was passiert, wenn die erforderliche Landeszustimmung fehlt?

Soweit ein Bundesgesetz tatsächlich eine von Art. 138 GG erfasste Einrichtung verändert, gehört die Zustimmung der betroffenen Landesregierung zur verfassungsrechtlichen Voraussetzung dieser Änderung.

Fehlt sie, kann die bundesgesetzliche Regelung insoweit gegen Art. 138 GG verstoßen.

Deshalb wird die Zustimmung in einschlägigen Bundesgesetzen regelmäßig ausdrücklich dokumentiert.

Heutige Bedeutung

Ist Art. 138 GG nach der baden-württembergischen Reform gegenstandslos?

Nein. Die Vorschrift gilt weiterhin.

Allerdings hat sich ihr tatsächlicher Anwendungsbereich verändert. Eine zentrale historische Besonderheit, das baden-württembergische Amtsnotariat, wurde mit Zustimmung des Landes aufgegeben.

Für weiterhin geschützte Einrichtungen, insbesondere im bayerischen Notariatswesen, kann Art. 138 GG jedoch weiterhin Bedeutung entfalten.

Außerdem bleibt Art. 138 GG maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Änderungen, die noch bestehende oder institutionell fortwirkende Elemente der historisch geschützten Notariatssysteme betreffen.

Kann Art. 138 GG auf neue Länder übertragen werden?

Nein. Die Vorschrift nennt abschließend die historisch privilegierten Länder beziehungsweise Gebiete.

Dass in einem anderen Land ebenfalls ein hauptberufliches Notariat besteht oder später eingeführt wurde, begründet keinen Schutz nach Art. 138 GG. Die Norm knüpft gerade an die besondere verfassungsgeschichtliche Situation von 1949 an.

Abgrenzung zu Art. 138 WRV

Hat Art. 138 GG etwas mit Staatsleistungen an Kirchen zu tun?

Nein. Art. 138 GG darf nicht mit Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung verwechselt werden.

Art. 138 GG betrifft die historischen süddeutschen Notariatssysteme.

Art. 138 WRV betrifft dagegen das Religionsverfassungsrecht. Er regelt insbesondere die Ablösung bestimmter Staatsleistungen an Religionsgesellschaften sowie den Schutz kirchlichen Vermögens.

Art. 138 WRV gilt aufgrund von Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fort.

Bei politischen und rechtlichen Diskussionen über die Ablösung sogenannter Staatsleistungen an Kirchen ist daher regelmäßig Art. 138 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG gemeint und nicht Art. 138 GG.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 138 GG ist vor allem mit der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und den grundrechtlichen Anforderungen an das notarielle Berufsrecht verbunden.

  • Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit der Notare und Grenzen berufsregelnder Maßnahmen
  • Art. 33 GG – insbesondere relevant für beamtenrechtlich organisierte Notariatsformen und frühere Notare im Landesdienst
  • Art. 70 GG – Grundregel der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG – konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für das Notariat
  • Art. 79 GG – Verfassungsänderungen; Art. 138 GG selbst könnte nur nach den Anforderungen des Art. 79 GG geändert werden
  • Art. 140 GG – Einbeziehung des Art. 138 WRV in das Grundgesetz; wichtig zur Abgrenzung vom hier kommentierten Art. 138 GG

Verhältnis zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verleiht dem Bund im Bereich des Notariats eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Art. 138 GG ist hierzu eine besondere verfassungsrechtliche Ergänzung. Der Bund darf grundsätzlich notarrechtliche Vorschriften erlassen, kann aber geschützte historische Einrichtungen in Bayern und den betreffenden Gebieten Baden-Württembergs nicht ohne die erforderliche Zustimmung ändern.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Wirkung ausdrücklich als Einschränkung der bundesgesetzlichen Kompetenz durch einen Zustimmungsvorbehalt beschrieben.

Verhältnis zu Art. 12 Abs. 1 GG

Art. 138 GG legitimiert eine historische Organisationsstruktur, ersetzt aber nicht die Prüfung an der Berufsfreiheit.

Auch ein aufgrund von Art. 138 GG geschütztes Notariatssystem muss die übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Das betrifft insbesondere gesetzliche Regelungen über Berufszugang, Gebühren, Amtssitz und Berufsausübung.

Verhältnis zu Art. 33 GG

Besondere Bedeutung hatte Art. 33 GG bei der Auflösung des baden-württembergischen Amtsnotariats. Die dortigen Notare im Landesdienst besaßen beamtenrechtliche Statuspositionen, die nicht allein anhand von Art. 138 GG bewertet werden konnten.

Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass Art. 138 GG keine Garantie dafür enthält, dass das frühere System des Amtsnotariats unverändert fortgeführt werden muss. Beamtenrechtliche Ansprüche waren vielmehr gesondert anhand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beurteilen.

Rechtsprechung zu Art. 138 GG

Die Entscheidung zur Notariatsreform von 2017

Für das heutige Verständnis von Art. 138 GG ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2017 besonders aufschlussreich.

Das Gericht bezeichnet Art. 138 GG ausdrücklich als Reservatrecht. Seine materielle Bedeutung besteht danach darin, die historisch unterschiedlichen Notariatssysteme verfassungsrechtlich anzuerkennen und ihre Veränderung einem Zustimmungsvorbehalt zu unterstellen.

Das Gericht betont zugleich die Grenzen dieses Schutzes: Art. 138 GG gewährleistet keinen absoluten Bestandsschutz. Aus der Norm folgt insbesondere keine Verpflichtung, das baden-württembergische Amtsnotariat dauerhaft fortzuführen.

Da die Regierung Baden-Württembergs der bundesgesetzlichen Reform zugestimmt hatte, stand Art. 138 GG dem Systemwechsel nicht entgegen.

Fachartikel zu Art. 138 GG

Weitere Nachweise zu Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur enthält die Übersicht bei dejure zu Art. 138 GG.

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