Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 14. September 2026
Art. 135a GG erlaubt dem Bundesgesetzgeber, bestimmte historische Verbindlichkeiten ganz oder teilweise von der Erfüllung auszunehmen. Absatz 1 betrifft vor allem Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, des ehemaligen Landes Preußen und anderer untergegangener öffentlich-rechtlicher Rechtsträger sowie bestimmte damit zusammenhängende Verbindlichkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden. Absatz 2 erstreckt diese Regelungsmöglichkeit auf Verbindlichkeiten der früheren DDR und ihrer Rechtsträger sowie auf bestimmte Folgeverbindlichkeiten der deutschen Wiedervereinigung.
Die Vorschrift ist eine besondere verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Bewältigung außergewöhnlicher staatlicher Altlasten. Sie bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche erfassten Forderungen automatisch erlöschen. Art. 135a GG ermächtigt vielmehr den Gesetzgeber, durch Gesetz über Nichterfüllung oder Teilerfüllung zu entscheiden. Dabei ist der Gesetzgeber nicht von den übrigen Bindungen des Grundgesetzes befreit; insbesondere bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG anwendbar.
Inhalt
- Artikel 135a GG – Historische Verbindlichkeiten und Kriegsfolgelasten
- Wortlaut des Art. 135a GG
- Erläuterungen zu Art. 135a GG
- Normzweck und systematische Stellung
- Entstehungsgeschichte
- Rechtswirkung des Art. 135a GG
- Absatz 1: Reichsverbindlichkeiten und andere Nachkriegsverbindlichkeiten
- Absatz 1 Nr. 1: Verbindlichkeiten untergegangener Rechtsträger
- Absatz 1 Nr. 2: Verbindlichkeiten aufgrund von Vermögensübergängen
- Absatz 1 Nr. 3: Verbindlichkeiten von Ländern und Gemeinden
- Absatz 2: Verbindlichkeiten der DDR und deutsche Einheit
- Grundrechte und Grenzen des Gesetzgebers
- Bestehen einer Verbindlichkeit und ihre Erfüllung
- Heutige Bedeutung
- Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Rechtsprechung zu Art. 135a GG
- Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 135a GG
Artikel 135a GG – Historische Verbindlichkeiten und Kriegsfolgelasten
Wortlaut des Art. 135a GG
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
- Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
- Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Erläuterungen zu Art. 135a GG
Normzweck und systematische Stellung
Was ist der Zweck des Art. 135a GG?
Art. 135a GG ermöglicht eine besondere gesetzliche Bewältigung historischer staatlicher Verbindlichkeiten. Der Verfassungsgeber beziehungsweise – bei Absatz 2 – der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte verhindern, dass die Bundesrepublik und andere öffentliche Rechtsträger sämtliche finanziellen Verpflichtungen untergegangener staatlicher Ordnungen ungeachtet ihrer Entstehung, ihres Gesamtumfangs und der finanziellen Leistungsfähigkeit des neuen Staates vollständig erfüllen müssen.
Die Vorschrift betrifft damit eine außergewöhnliche Situation. Es geht nicht um die gewöhnliche Haushaltskonsolidierung eines bestehenden Staates, sondern um finanzielle Hinterlassenschaften grundlegender historischer Umbrüche: Absatz 1 steht im Zusammenhang mit Krieg, Zusammenbruch des Deutschen Reiches und staatlicher Neuordnung nach 1945; Absatz 2 betrifft die Hinterlassenschaften der DDR und die vermögensrechtlichen Folgen der deutschen Einheit.
Wie hängt Art. 135a GG mit Art. 134 und Art. 135 GG zusammen?
Die Vorschrift ergänzt die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen der Art. 134 GG und Art. 135 GG. Während diese Vorschriften vor allem regeln, wem Vermögenswerte des Reiches beziehungsweise nicht mehr bestehender Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger zufallen, behandelt Art. 135a GG die andere Seite der Bilanz: die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten.
Vermögensnachfolge und Schuldnachfolge werden dabei bewusst nicht schematisch gleichgesetzt. Dass ein Rechtsträger Vermögen übernimmt, bedeutet nach dem Grundgesetz nicht zwangsläufig, dass er sämtliche historischen Verbindlichkeiten des früheren Rechtsträgers in voller Höhe erfüllen muss.
Entstehungsgeschichte
Gehörte Art. 135a GG bereits 1949 zum Grundgesetz?
Nein. Art. 135a GG war in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949 nicht enthalten. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz vom 22. Oktober 1957 eingefügt.
Die Ergänzung stand in engem Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Kriegsfolgen. Insbesondere sollte verfassungsrechtlich klargestellt werden, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der in Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 vorgesehenen Gesetzgebung auch bestimmen konnte, dass bestimmte historische Verbindlichkeiten nicht oder nur teilweise erfüllt werden.
Warum wurde Art. 135a Abs. 2 GG erst 1990 eingefügt?
Der heutige Absatz 2 entstand im Zuge der deutschen Wiedervereinigung. Art. 4 Nr. 4 des Einigungsvertrages machte den bisherigen Art. 135a GG zu dessen Absatz 1 und ergänzte die Vorschrift um einen zweiten Absatz.
Damit wurde das bereits für die finanziellen Hinterlassenschaften des Deutschen Reiches vorhandene Regelungsmodell auf bestimmte Verbindlichkeiten der DDR und ihrer Rechtsträger sowie auf bestimmte Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme von DDR-Vermögen erstreckt.
Die beiden Absätze beruhen damit auf vergleichbaren verfassungsrechtlichen Überlegungen, haben aber unterschiedliche historische Ausgangslagen. Absatz 2 macht aus den Vorschriften über die Bewältigung der Kriegsfolgen keine allgemeine Regel über Staatsschulden; er erweitert die besondere Ermächtigung gezielt auf die Folgen der deutschen Einheit.
Rechtswirkung des Art. 135a GG
Erlöschen Verbindlichkeiten unmittelbar durch Art. 135a GG?
Nein. Das ist für das Verständnis der Vorschrift entscheidend. Art. 135a GG bestimmt nicht selbst, dass alle dort genannten Verbindlichkeiten entfallen oder gekürzt werden.
Der Wortlaut lautet vielmehr, dass durch die betreffende Gesetzgebung des Bundes bestimmt werden kann, dass Verbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Die Verfassung schafft also eine gesetzgeberische Ermächtigung. Ob und in welchem Umfang von ihr Gebrauch gemacht wird, muss sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung ergeben.
Was bedeutet „nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen“?
Der Gesetzgeber darf für die von Art. 135a GG erfassten Verbindlichkeiten insbesondere bestimmen, dass eine grundsätzlich bestehende Verpflichtung nicht vollständig erfüllt werden muss. Möglich sind damit je nach gesetzlicher Ausgestaltung ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Erfüllung.
Das ist von der vorgelagerten Frage zu unterscheiden, ob eine bestimmte Verbindlichkeit überhaupt entstanden ist. Art. 135a GG macht aus einer historisch nicht bestehenden Forderung keine Forderung; umgekehrt lässt das bloße Bestehen einer früher entstandenen Verpflichtung noch nicht den Schluss zu, dass sie heute in voller Höhe erfüllt werden muss.
Ist Art. 135a GG selbst eine Anspruchsgrundlage?
Nein. Ein Gläubiger kann aus Art. 135a GG nicht unmittelbar Zahlung verlangen. Die Norm ist in erster Linie eine Kompetenz- und Ermächtigungsbestimmung zugunsten des Bundesgesetzgebers.
Ob ein konkreter Zahlungs-, Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch besteht, richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den historischen Rechtsverhältnissen. Art. 135a GG bestimmt vor allem, in welchem verfassungsrechtlichen Rahmen der Gesetzgeber solche Verbindlichkeiten begrenzen kann.
Absatz 1: Reichsverbindlichkeiten und andere Nachkriegsverbindlichkeiten
Welche Verbindlichkeiten erfasst Art. 135a Abs. 1 GG?
Absatz 1 unterscheidet drei Gruppen. Nummer 1 erfasst unmittelbar Verbindlichkeiten untergegangener öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, vor allem des Deutschen Reiches und Preußens. Nummer 2 betrifft Verbindlichkeiten heute bestehender Rechtsträger, die mit bestimmten Vermögensübergängen oder Maßnahmen der untergegangenen Rechtsträger zusammenhängen. Nummer 3 erfasst besondere Verbindlichkeiten von Ländern und Gemeinden aus Maßnahmen vor dem 1. August 1945.
Gemeinsam ist diesen Fällen ein enger Zusammenhang mit den staatlichen und vermögensrechtlichen Folgen von Krieg, Zusammenbruch und Neuordnung. Art. 135a Abs. 1 GG ist daher keine allgemeine Ermächtigung des Bundes, beliebige öffentliche Schulden nachträglich zu kürzen.
Absatz 1 Nr. 1: Verbindlichkeiten untergegangener Rechtsträger
Welche Rechtsträger nennt Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 GG?
Die Vorschrift nennt zunächst die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches. Daneben erfasst sie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen sowie sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Der gemeinsame Gesichtspunkt liegt darin, dass der ursprüngliche Schuldner als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger nicht mehr besteht. Der Gesetzgeber musste deshalb sowohl über die Rechtsnachfolge als auch darüber entscheiden können, in welchem Umfang die neue staatliche Ordnung für die hinterlassenen Verpflichtungen einzustehen hatte.
Muss die Bundesrepublik sämtliche Reichsverbindlichkeiten erfüllen?
Nein. Gerade dies stellt Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 GG klar. Die Bundesrepublik musste nicht sämtliche Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches automatisch und vollständig bedienen.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh hervorgehoben, dass die finanzielle Hinterlassenschaft des Deutschen Reiches nicht nach den gewöhnlichen Regeln einer privatrechtlichen Schuldübernahme behandelt werden konnte. Der Gesetzgeber durfte angesichts des Umfangs der Kriegs- und Zusammenbruchsfolgen die Erfüllung von Reichsverbindlichkeiten gesetzlich ordnen und begrenzen.
Ist die Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches?
Aus Art. 135a GG allein lässt sich eine solche Aussage nicht ableiten. Die Vorschrift beantwortet keine allgemeine staats- oder völkerrechtliche Identitätsfrage, sondern regelt die Befugnisse des Gesetzgebers hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten.
Die Frage, ob eine Forderung erfüllt werden muss, ist daher von den umfassenderen Fragen der staatsrechtlichen Kontinuität Deutschlands zu trennen. Art. 135a GG ermöglicht gerade eine besondere Regelung der finanziellen Folgen unabhängig davon, wie diese übergeordneten staatsrechtlichen Fragen dogmatisch eingeordnet werden.
Absatz 1 Nr. 2: Verbindlichkeiten aufgrund von Vermögensübergängen
Welche Verbindlichkeiten erfasst Art. 135a Abs. 1 Nr. 2 GG?
Nummer 2 erfasst zunächst Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Art. 89, 90, 134 und 135 GG zusammenhängen.
Die Vorschrift ergänzt damit die verfassungsrechtliche Vermögenszuordnung. Wenn aufgrund der Übergangsbestimmungen Vermögenswerte auf einen neuen öffentlichen Rechtsträger übergehen, soll der Gesetzgeber die damit zusammenhängenden historischen Verbindlichkeiten eigenständig ordnen können.
Welche weiteren Verbindlichkeiten fallen unter Nummer 2?
Erfasst werden außerdem Verbindlichkeiten der genannten heutigen Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten früheren Rechtsträger beruhen. Eine historische Maßnahme etwa des Reiches kann damit zu einer Verpflichtung eines heute bestehenden öffentlichen Rechtsträgers geführt haben, ohne dass diese Verpflichtung deshalb zwingend uneingeschränkt erfüllt werden müsste.
Auch hier zeigt sich die Funktion des Art. 135a GG: Der Gesetzgeber erhält die Möglichkeit, die finanziellen Folgen des Übergangs von einer untergegangenen auf die neue staatliche Ordnung insgesamt zu bewältigen.
Absatz 1 Nr. 3: Verbindlichkeiten von Ländern und Gemeinden
Wann können auch Verbindlichkeiten von Ländern und Gemeinden beschränkt werden?
Art. 135a Abs. 1 Nr. 3 GG erfasst einen eng umrissenen historischen Sonderfall. Betroffen sind Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 getroffen haben.
Zusätzlich mussten diese Maßnahmen entweder der Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder der Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes dienen. Sie mussten außerdem im Rahmen von Verwaltungsaufgaben erfolgt sein, die dem Reich oblagen oder vom Reich übertragen worden waren.
Warum werden kommunale Verbindlichkeiten von einer Bundesregelung erfasst?
Die Vorschrift knüpft nicht an gewöhnliche kommunale Schulden an. Erfasst werden vielmehr Verpflichtungen, die Gemeinden und andere lokale Rechtsträger in der außergewöhnlichen Übergangssituation des Kriegsendes im Zusammenhang mit Reichsaufgaben oder Anordnungen der Besatzungsmächte eingegangen waren.
Der historische Sachzusammenhang rechtfertigt deshalb ihre Einbeziehung in die bundesrechtliche Regelung der Kriegsfolgelasten. Art. 135a Abs. 1 Nr. 3 GG ist keine allgemeine Befugnis des Bundes zur Regelung oder Kürzung kommunaler Verbindlichkeiten.
Absatz 2: Verbindlichkeiten der DDR und deutsche Einheit
Was regelt Art. 135a Abs. 2 GG?
Absatz 2 ordnet die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 auf drei Gruppen von Verbindlichkeiten an: auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger, auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten im Zusammenhang mit dem Übergang von DDR-Vermögen auf Bund, Länder und Gemeinden sowie auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der DDR oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber schuf damit für die finanziellen Hinterlassenschaften der DDR eine Ermächtigung, die strukturell an die nach 1945 entwickelte Regelung anknüpft.
Warum war für DDR-Verbindlichkeiten eine Verfassungsänderung erforderlich?
Der ursprüngliche Art. 135a GG war auf die besonderen Nachkriegsverhältnisse zugeschnitten. Die deutsche Wiedervereinigung stellte den Staat erneut vor außergewöhnliche Vermögens- und Verbindlichkeitsfragen, die von seinem historischen Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres erfasst waren.
Der Einigungsvertrag ergänzte deshalb das Grundgesetz ausdrücklich. Die Erweiterung zeigt zugleich, dass Art. 135a Abs. 1 GG nicht einfach analog auf jede spätere staatliche Umbruchsituation übertragen werden sollte. Für die DDR-Verbindlichkeiten wurde vielmehr eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen.
Sind durch Absatz 2 sämtliche Forderungen gegen die DDR erloschen?
Nein. Auch Absatz 2 bewirkt keinen automatischen Forderungsausschluss. Er eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, entsprechende Regelungen zu treffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Unterschied insbesondere bei der Rentenüberleitung hervorgehoben: Art. 135a Abs. 2 GG konnte nicht schon für sich genommen als Grundlage dafür behandelt werden, in der DDR erworbene Versorgungsansprüche zu reduzieren. Der Gesetzgeber muss von der verfassungsrechtlichen Befugnis tatsächlich Gebrauch machen; ein Forderungsausschluss darf nicht allein in Art. 135a Abs. 2 GG hineingelesen werden.
Welche Bedeutung hatte Absatz 2 für die Bodenreform?
Im sogenannten Bodenreformurteil vom 23. April 1991 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949 im Gebiet der späteren DDR. Im Einigungsvertrag war vereinbart worden, diese Enteignungen nicht rückgängig zu machen.
Das Gericht stellte im Zusammenhang mit Art. 135a Abs. 2 GG klar, dass die Vorschrift dem Gesetzgeber zwar eine weitreichende Regelungsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter DDR-Verbindlichkeiten eröffnet, ihn aber nicht von der Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG befreit. Aus dem Gleichheitssatz folgte in der damaligen Konstellation eine Pflicht, einen Ausgleich zugunsten der von den Enteignungen Betroffenen vorzusehen; eine Verpflichtung zur Rückgabe der Grundstücke selbst folgte daraus dagegen nicht.
Grundrechte und Grenzen des Gesetzgebers
Darf der Gesetzgeber Forderungen nach Art. 135a GG beliebig streichen?
Nein. Die besondere Ermächtigung des Art. 135a GG bedeutet keine Befreiung des Gesetzgebers von der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits für Absatz 1 entschieden und später für Absatz 2 bestätigt, dass insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin gilt.
Der Gesetzgeber besitzt wegen der außergewöhnlichen historischen und finanziellen Situation einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er muss aber sachgerechte Maßstäbe verwenden und darf Gläubiger nicht willkürlich unterschiedlich behandeln.
Welche Bedeutung hat die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates?
Die Rechtsprechung berücksichtigt, dass die Bundesrepublik nach 1945 mit einer außergewöhnlichen Gesamtheit von Kriegsfolgelasten konfrontiert war. Die Verfassung verlangte nicht, sämtliche historischen Schäden und Verpflichtungen so zu behandeln, als wären sie von den Organen der neuen, an das Grundgesetz gebundenen Bundesrepublik verursacht worden.
Bei der Bewältigung solcher Lasten darf der Gesetzgeber deshalb die Gesamtheit der zu regelnden Schäden, andere öffentliche Belastungen und die finanziellen Anforderungen staatlicher Zukunftsaufgaben berücksichtigen. Daraus folgt ein weiter Gestaltungsspielraum. Bestehende Forderungen dürfen jedoch nicht ohne Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Grenzen behandelt werden.
Gibt Art. 135a GG dem Gesetzgeber einen Freibrief gegenüber Art. 14 GG?
Nein. Welche Bedeutung die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG für eine konkrete Forderung besitzt, hängt von deren rechtlicher Ausgestaltung und Bestand ab. Art. 135a GG darf nicht pauschal als Ausschaltung aller grundrechtlichen Bindungen verstanden werden.
Besonders deutlich hat das Bundesverfassungsgericht dies 1999 bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR gemacht. Es stellte fest, dass Art. 135a Abs. 2 GG den Gesetzgeber in dem dort zu entscheidenden Fall nicht von der Beachtung des Eigentumsgrundrechts freistellte. Entscheidend war unter anderem, dass der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 135a Abs. 2 GG für diese Ansprüche gerade keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hatte.
Bestehen einer Verbindlichkeit und ihre Erfüllung
Nach welchem Recht wird geprüft, ob überhaupt eine Reichsverbindlichkeit entstanden ist?
Die Frage nach dem Bestehen einer historischen Verbindlichkeit ist von der Frage ihrer heutigen Erfüllung zu trennen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Beschluss vom 15. Februar 2006 ausdrücklich hervorgehoben.
Ob aufgrund historischer Vorgänge überhaupt eine Verbindlichkeit des Deutschen Reiches entstanden ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der haftungsbegründenden Tatsachen galten. Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 GG bedeutet nicht, dass eine historische Haftungsfrage nach dem heutigen Recht neu beurteilt werden müsste.
Was passiert, wenn eine historische Verbindlichkeit tatsächlich bestand?
Erst dann stellt sich die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die heutige staatliche Ordnung für sie einzustehen hat. Genau auf dieser zweiten Ebene setzt Art. 135a GG an: Die Vorschrift ermöglicht dem Bundesgesetzgeber, für die von ihr erfassten Verpflichtungen eine Nichterfüllung oder Teilerfüllung anzuordnen.
Die Unterscheidung ist praktisch wichtig. Art. 135a GG ist keine Vorschrift, die historische Haftungstatbestände rückwirkend entstehen lässt. Ebenso wenig beseitigt sie unmittelbar jede historisch entstandene Verpflichtung. Sie betrifft die gesetzgeberische Behandlung ihrer Erfüllung.
Heutige Bedeutung
Hat Art. 135a GG heute noch praktische Bedeutung?
Absatz 1 ist stark historisch geprägt. Die zentralen Fragen der Reichsverbindlichkeiten und Kriegsfolgelasten sind seit Jahrzehnten gesetzlich geordnet und weitgehend abgewickelt. Gleichwohl bleibt die Vorschrift geltendes Verfassungsrecht und kann bei noch auftretenden Streitigkeiten über historische Verbindlichkeiten für die verfassungsrechtliche Einordnung entscheidend sein.
Absatz 2 besitzt darüber hinaus Bedeutung für die rechtliche Einordnung bestimmter finanzieller Folgen der deutschen Wiedervereinigung. Auch hier ist die unmittelbare praktische Bedeutung gegenüber den ersten Jahren nach 1990 deutlich zurückgegangen. Die Rechtsprechung zu Art. 135a Abs. 2 GG bleibt jedoch für das Verständnis der Grenzen gesetzgeberischer Gestaltung bei der Bewältigung historischer Systemwechsel bedeutsam.
Was ist die wichtigste verfassungsrechtliche Aussage des Art. 135a GG?
Art. 135a GG bringt zum Ausdruck, dass ein demokratischer Verfassungsstaat bei der Übernahme der finanziellen Hinterlassenschaften einer untergegangenen staatlichen Ordnung nicht zwingend jede historische Verbindlichkeit uneingeschränkt erfüllen muss. Er darf für außergewöhnliche Altlasten eine besondere gesetzliche Lastenordnung schaffen.
Diese Freiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Die Vorschrift selbst lässt Forderungen nicht automatisch erlöschen, und der Gesetzgeber bleibt an die übrigen verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden. Art. 135a GG verbindet damit finanzielle Handlungsfähigkeit des Staates mit rechtsstaatlicher Bindung.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 135a GG ergänzt die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes um eine besondere Regelung für Verbindlichkeiten. Art. 134 GG betrifft das Reichsvermögen, Art. 135 GG die Vermögensfolgen von Gebietsänderungen und untergegangenen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Art. 135a GG ermöglicht dem Bundesgesetzgeber, die dazugehörige Schuldenseite gesondert zu ordnen. Für die verfassungsrechtlichen Grenzen solcher Regelungen sind insbesondere Art. 3 Abs. 1 und – je nach betroffenem Recht – Art. 14 GG bedeutsam.
- Art. 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz und Grenzen der Ungleichbehandlung von Gläubigern
- Art. 14 GG – Eigentumsgarantie und vermögenswerte Rechtspositionen
- Art. 89 GG – Bundeswasserstraßen und Übergang von Vermögenswerten
- Art. 90 GG – Bundesautobahnen und Bundesstraßen
- Art. 134 GG – Vermögen des Deutschen Reiches
- Art. 135 GG – Vermögen bei Gebiets- und Organisationsänderungen
Rechtsprechung zu Art. 135a GG
- BVerfG, Urteil vom 14. November 1962 – 1 BvR 987/58, BVerfGE 15, 126 – grundlegende Entscheidung zur gesetzlichen Beschränkung von Reichsverbindlichkeiten und zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Kriegsfolgenregelung
- BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1970 – 1 BvR 208/65, BVerfGE 29, 413 – beschränkte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen den Reichsnährstand und entsprechende Grundsätze für Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften
- BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170, 1174, 1175/90, BVerfGE 84, 90 – Bodenreform: Art. 135a Abs. 2 GG beseitigt insbesondere die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG nicht
- BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 – Rentenüberleitung: Art. 135a Abs. 2 GG entbindet den Gesetzgeber nicht ohne Weiteres von der Eigentumsgarantie; von der Ermächtigung muss gesetzlich Gebrauch gemacht werden
- BVerfG, Beschluss vom 4. August 1999 – 1 BvR 1624/98 – Art. 135a Abs. 2 GG lässt die Bindung des Gesetzgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz unberührt
- BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 2 BvR 1476/03 – Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 GG betrifft die gesetzgeberische Entscheidung über die Erfüllung von Reichsverbindlichkeiten; ob eine Verbindlichkeit überhaupt entstanden ist, richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der haftungsbegründenden Tatsachen geltenden Recht
Fachartikel zu Art. 135a GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen; Einordnung des Art. 135a GG im System zustimmungsbedürftiger Gesetzgebung
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Änderungen des Grundgesetzes seit 1949; Dokumentation der Einfügung des Art. 135a GG im Jahr 1957
- Deutscher Bundestag – aktueller Text des Grundgesetzes einschließlich Art. 135a GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 135a GG.