Artikel 122 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 122 GG – Übergang der Gesetzgebung auf die Verfassungsorgane des Grundgesetzes

Wortlaut des Art. 122 GG

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Artikel 122 GG kurz erklärt

Art. 122 GG regelte den Übergang von der Gesetzgebung der unmittelbaren Nachkriegszeit zur regulären Gesetzgebung nach dem Grundgesetz. Mit dem erstmaligen Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949 endete die Gesetzgebungszuständigkeit derjenigen deutschen Übergangsorgane, die noch auf besatzungsrechtlichen Grundlagen tätig gewesen waren. Besonders betroffen waren der Wirtschaftsrat und der Länderrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

Seit diesem Zeitpunkt durften deutsche Gesetze nur noch von den Gesetzgebungsorganen und in den Verfahren beschlossen werden, die das Grundgesetz vorsah. Für den Bund waren damit insbesondere Bundestag und Bundesrat nach den Regeln der Bundesgesetzgebung maßgeblich; daneben blieben die Länder im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen gesetzgebungsbefugt.

Art. 122 GG setzte das vor dem 7. September 1949 entstandene Recht allerdings nicht außer Kraft. Die Fortgeltung und Einordnung dieses älteren Rechts regeln insbesondere die Art. 123 bis 125 GG. Die Vorschrift hat ihre eigentliche Übergangsfunktion daher längst erfüllt, bleibt aber für die rechtshistorische Einordnung des nach 1945 entstandenen Rechts und für die Entstehung der bundesstaatlichen Gesetzgebungsordnung von Bedeutung.

Erläuterungen zu Art. 122 GG

Welchen Zweck hatte Art. 122 GG?

Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes existierte bereits eine Vielzahl deutscher Rechtsetzungsorgane. Diese waren nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches 1945 auf Grundlage des Besatzungsrechts oder des jeweiligen Landesrechts entstanden.

Neben den Landesparlamenten bestanden insbesondere überregionale Einrichtungen für die amerikanische und britische Besatzungszone. Von herausragender Bedeutung war die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes – die sogenannte Bizone – mit ihrem Wirtschaftsrat und ihrem Länderrat.

Mit der Errichtung der Bundesrepublik musste deshalb eindeutig geregelt werden, wann die provisorische Gesetzgebungsordnung der Nachkriegszeit endete und die vom Grundgesetz geschaffene Kompetenzordnung vollständig an ihre Stelle trat.

Art. 122 GG legte hierfür einen klaren Stichtag fest: den erstmaligen Zusammentritt des Deutschen Bundestages.

Warum endete die alte Gesetzgebungsordnung nicht bereits mit Inkrafttreten des Grundgesetzes?

Das Grundgesetz trat nach Art. 145 Abs. 2 GG mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft. Der erste Deutsche Bundestag war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gewählt.

Die erste Bundestagswahl fand erst am 14. August 1949 statt. Seine konstituierende Sitzung hielt der Bundestag am 7. September 1949 in Bonn ab. Der Deutsche Bundestag dokumentiert diese erste Sitzung ausführlich.

Zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und der Arbeitsaufnahme der Bundesorgane musste die staatliche Gesetzgebung jedoch weiter funktionieren. Art. 122 GG vermied deshalb ein gesetzgeberisches Vakuum: Die bisherigen Stellen verloren ihre Gesetzgebungskompetenzen nicht bereits am 24. Mai 1949, sondern erst mit dem Zusammentritt des Bundestages.

Welcher genaue Zeitpunkt ist für Art. 122 GG maßgeblich?

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage ausdrücklich entschieden.

Im Beschluss vom 2. April 1963 – 2 BvL 22/60, BVerfGE 16, 6 stellte es fest, dass der nach Art. 122 Abs. 1 GG maßgebliche Zeitpunkt das Ende des 7. September 1949 ist.

Der Deutsche Bundestag war an diesem Tag erstmals zusammengetreten. Für die Abgrenzung zwischen der alten und der neuen Gesetzgebungsordnung wird daher der gesamte 7. September 1949 noch der Übergangsphase zugerechnet.

Diese scheinbar kleine zeitliche Frage konnte für die Gültigkeit von Gesetzen entscheidend sein. Ein Landesgesetz, das noch vor diesem Stichtag wirksam zustande gekommen war, konnte nach den Übergangsvorschriften des Grundgesetzes als vorkonstitutionelles beziehungsweise übergeleitetes Recht behandelt werden. Nach dem Stichtag musste sich neue Gesetzgebung dagegen nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes richten.

Warum war der genaue Stichtag juristisch so wichtig?

Das Grundgesetz verteilte die Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu. Materien, über die ein Land vor dem Zusammentritt des Bundestages noch gesetzgeberisch verfügen konnte, konnten nach dem 7. September 1949 beispielsweise der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegen.

Entscheidend war deshalb, ob eine Rechtsnorm noch vor dem maßgeblichen Stichtag wirksam entstanden war.

Art. 122 GG ist insofern eng mit Art. 123 bis 125 GG verbunden. Diese Vorschriften entscheiden, ob und mit welchem Rang älteres Recht nach dem Übergang zur bundesstaatlichen Gesetzgebungsordnung fortbestand.

Was war das Vereinigte Wirtschaftsgebiet?

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Deutschland in Besatzungszonen aufgeteilt. Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich vereinigten ihre Zonen zum 1. Januar 1947 wirtschaftlich zur sogenannten Bizone.

Offiziell wurde dieses Gebiet als „Vereinigtes Wirtschaftsgebiet“ bezeichnet.

Die wirtschaftlichen und administrativen Aufgaben gingen weit über eine bloße lose Zusammenarbeit hinaus. Es entstanden gemeinsame Einrichtungen, die beispielsweise für Wirtschaft, Finanzen, Verkehr, Ernährung und weitere überregionale Aufgaben zuständig waren.

Die Organisationsstruktur wurde 1948 wesentlich ausgebaut. Zu den zentralen Einrichtungen gehörten:

  • der Wirtschaftsrat,
  • der Länderrat,
  • der Verwaltungsrat sowie
  • verschiedene Fachverwaltungen.

Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war ein wesentlicher institutioneller Vorläufer der späteren Bundesverwaltung, war jedoch noch kein Bundesstaat nach dem Grundgesetz.

Was war der Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes?

Der Wirtschaftsrat war die wichtigste gesetzgebende Körperschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

Er konnte innerhalb der ihm von den Besatzungsmächten übertragenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze für die amerikanische und britische Besatzungszone beschließen. Diese Gesetzgebung betraf unter anderem Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Währungsfragen.

So verabschiedete der Wirtschaftsrat beispielsweise noch im August 1949 – also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor dem Zusammentritt des Bundestages – das Soforthilfegesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände.

Der Wirtschaftsrat war allerdings kein souveränes Parlament im heutigen verfassungsrechtlichen Sinne. Seine Existenz und seine Kompetenzen beruhten auf Besatzungsrecht, und seine Gesetzgebung unterlag den von den Besatzungsmächten vorgegebenen Grenzen und teilweise deren Genehmigung.

Mit dem Übergang zur Bundesgesetzgebung musste deshalb eindeutig bestimmt werden, wann seine Rechtsetzungskompetenz endete.

Was war der Länderrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes?

Der Länderrat bildete innerhalb der bizonalen Ordnung das föderale Gegengewicht zum Wirtschaftsrat.

In ihm waren die Länder des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vertreten. Er wirkte an der Gesetzgebung des Wirtschaftsrates mit und brachte die Interessen der Länder in die überzonale Wirtschaftsverwaltung ein.

Seine Funktion weist gewisse strukturelle Ähnlichkeiten mit der späteren Beteiligung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung auf. Gleichgesetzt werden dürfen beide Institutionen jedoch nicht: Der Länderrat war ein Organ einer besatzungsrechtlich geschaffenen Übergangsordnung, der Bundesrat dagegen ein durch das Grundgesetz konstituiertes Verfassungsorgan des Bundes.

Welche Körperschaften wurden aufgrund des Art. 122 Abs. 2 GG aufgelöst?

Art. 122 Abs. 2 GG erfasste diejenigen gesetzgebenden und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkenden Körperschaften, deren Zuständigkeit aufgrund des Absatzes 1 endete.

Besonders eindeutig betraf dies den Wirtschaftsrat und den Länderrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

Die amerikanische Militärregierung regelte den Übergang im Gesetz Nr. 25 über die „Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Übergangsbestimmungen)“ vom 1. September 1949 ausdrücklich. Dort wurde unter unmittelbarer Bezugnahme auf Art. 122 GG bestimmt, dass Wirtschaftsrat und Länderrat mit dem Zusammentritt des Bundestages ihre Rechtsetzungsbefugnisse verlieren und aufgelöst sind.

Der amtliche Text ist unter anderem im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 dokumentiert.

Wurden mit Art. 122 GG sämtliche Institutionen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst?

Nein. Diese Unterscheidung ist wichtig.

Art. 122 Abs. 2 GG betrifft gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften. Die Verwaltungsorgane des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wurden nicht allein aufgrund dieser Vorschrift vollständig beseitigt.

Der Verwaltungsrat und die verschiedenen Fachverwaltungen mussten weiterhin Aufgaben erledigen, bis die neue Bundesverwaltung funktionsfähig war. Für deren Überführung, Auflösung und Abwicklung enthielt das Grundgesetz insbesondere Art. 130 GG.

Auch die alliierte Übergangsregelung unterschied ausdrücklich zwischen Wirtschaftsrat und Länderrat einerseits und den Verwaltungsorganen andererseits. Der Verwaltungsrat wurde erst mit Inkrafttreten des Besatzungsstatuts am 21. September 1949 aufgelöst.

Art. 122 GG beendete daher die alte Gesetzgebungsordnung; die Abwicklung der alten Verwaltung erfolgte nach anderen Übergangsbestimmungen.

Was bedeutet „die in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten“?

Gemeint ist die Gesetzgebung innerhalb der vom Grundgesetz geschaffenen Kompetenz- und Organisationsordnung.

Auf Bundesebene erfolgt die Gesetzgebung insbesondere nach den Vorschriften der Art. 76 bis 82 GG unter Beteiligung von Bundestag und Bundesrat.

Daneben bleiben die Länder Gesetzgeber, soweit ihnen die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der allgemeine Grundsatz findet sich in Art. 70 GG: Die Länder besitzen das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Art. 122 GG errichtete deshalb kein Gesetzgebungsmonopol des Bundestages. Die Formulierung im Plural – „gesetzgebenden Gewalten“ – berücksichtigt gerade die bundesstaatliche Aufteilung der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern.

Bedeutete Art. 122 GG das Ende der Gesetzgebungsbefugnisse der Länder?

Nein. Die Länder waren und blieben eigenständige Träger staatlicher Gesetzgebung.

Art. 122 GG beseitigte nur solche Gesetzgebungsbefugnisse, die mit der durch das Grundgesetz geschaffenen Kompetenzordnung nicht mehr vereinbar waren.

Seit dem Stichtag musste deshalb bei jedem neuen Gesetz geprüft werden, ob die Gesetzgebungskompetenz nach den Art. 70 ff. GG beim Bund oder beim Land lag.

Besitzt ein Land nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz, durfte und darf sein Landesparlament selbstverständlich weiterhin Gesetze erlassen.

Art. 122 GG richtet sich deshalb nicht gegen die Landesgesetzgebung, sondern überführt sie in die neue bundesstaatliche Kompetenzordnung.

Was geschah zwischen dem 24. Mai und dem 7. September 1949 mit den Gesetzgebungskompetenzen?

In dieser Übergangsphase war das Grundgesetz bereits in Kraft, der Bundestag aber noch nicht zusammengetreten.

Art. 122 GG setzte bewusst erst beim erstmaligen Zusammentritt des Bundestages an. Bis zu diesem Stichtag konnten deshalb die bisherigen deutschen Gesetzgebungsstellen innerhalb ihrer fortbestehenden Zuständigkeiten weiterhin tätig werden.

Das erklärt, weshalb in den Monaten zwischen Mai und September 1949 noch Landesgesetze und Gesetze des Vereinigten Wirtschaftsgebietes entstanden, obwohl die Bundesrepublik verfassungsrechtlich bereits errichtet war.

Mit Ablauf des 7. September 1949 war diese Übergangsphase endgültig beendet.

Konnten die Länder vor dem 7. September 1949 auch in Bereichen gesetzgeberisch tätig werden, für die später der Bund zuständig war?

Grundsätzlich konnten vor dem maßgeblichen Stichtag noch Rechtsakte entstehen, die nach der endgültigen Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht mehr in derselben Weise von einem Land hätten erlassen werden können.

Genau für solche Fälle sind die Art. 123 bis 125 GG von zentraler Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies insbesondere im Beschluss vom 19. März 1958 – 2 BvL 38/56, BVerfGE 7, 330. Gegenstand war rheinland-pfälzisches Steuerrecht aus der Übergangszeit.

Das Gericht stellte klar, dass für die Überleitung älteren Rechts entscheidend sein kann, ob die betreffende Norm beim Zusammentritt des ersten Bundestages bereits wirksam als Recht bestand. Anschließend beurteilt sich nach Art. 123 bis 125 GG, ob sie fortgilt und ob sie Bundes- oder Landesrecht geworden ist.

Wann ist ein Gesetz für diese Stichtagsregelung rechtlich entstanden?

Ein bloßer parlamentarischer Beschluss genügt grundsätzlich nicht. Ein Gesetz muss ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet werden.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete die Verkündung in BVerfGE 7, 330 als einen integrierenden Bestandteil des Rechtsetzungsaktes. Erst mit der Verkündung ist der Gesetzgebungsakt abgeschlossen.

Diese Frage wurde im Beschluss vom 2. April 1963 – 2 BvL 22/60 – weiter präzisiert. Das Gericht musste beurteilen, ob die Notarordnung für Rheinland-Pfalz von 1949 rechtzeitig vor dem nach Art. 122 GG maßgeblichen Stichtag verkündet worden war.

Es entschied, dass für die Verkündung durch ein Gesetzblatt derjenige Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das erste Exemplar entsprechend dem Willen des zuständigen Verfassungsorgans in Verkehr gebracht wird. Es genügt nicht, dass der Normtext intern bereits beschlossen oder gedruckt worden ist.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 6 konkret?

Gegenstand der Entscheidung war eine Notarordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949.

Es war umstritten, ob sie noch rechtzeitig vor dem Übergang der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 122 GG wirksam geworden war. Das Gesetzblatt trug als Ausgabedatum den 6. September 1949.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte drei wichtige Grundsätze:

  • Der maßgebliche Stichtag nach Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 GG ist das Ende des 7. September 1949.
  • Für das im Gesetzblatt angegebene Ausgabedatum besteht grundsätzlich eine Vermutung der Richtigkeit.
  • Ein Gesetz ist verkündet, wenn das Gesetzblatt aufgrund des Verkündungswillens des zuständigen Verfassungsorgans tatsächlich in Verkehr gebracht wird.

Die rheinland-pfälzische Notarordnung war danach noch rechtzeitig vor dem Kompetenzübergang wirksam geworden.

Was geschah mit Gesetzentwürfen, die der Wirtschaftsrat nicht mehr verabschieden konnte?

Mit der Auflösung des Wirtschaftsrates konnten dort anhängige Gesetzgebungsverfahren nicht einfach fortgesetzt werden.

Der neue Bundesgesetzgeber musste entscheiden, ob und in welcher Form er entsprechende Vorhaben aufgriff.

Die Drucksachen des ersten Deutschen Bundestages zeigen zahlreiche Beispiele. So waren verschiedene Gesetzesvorhaben vom Wirtschaftsrat bereits vorbereitet oder sogar beschlossen worden, aber wegen der bevorstehenden Errichtung der Bundesorgane oder fehlender alliierter Genehmigung nicht mehr wirksam geworden.

Die Bundesregierung legte zahlreiche solcher Materien anschließend neu dem Deutschen Bundestag vor.

Es bestand also keine institutionelle Identität zwischen Wirtschaftsrat und Bundestag. Gesetzgebungsvorhaben gingen nicht automatisch von einem Organ auf das andere über.

Wurde der Wirtschaftsrat zum Deutschen Bundestag?

Nein.

Der Wirtschaftsrat war eine unter Besatzungsrecht geschaffene Körperschaft für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet. Der Bundestag ist dagegen das unmittelbar durch das Grundgesetz geschaffene und demokratisch gewählte Parlament des Bundes.

Viele spätere Bundestagsabgeordnete hatten allerdings zuvor im Wirtschaftsrat gearbeitet. Nach Angaben des Bundestages gehörten 56 Mitglieder des ersten Deutschen Bundestages zuvor dem Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an.

Es bestand somit eine erhebliche personelle Erfahrungskontinuität, aber keine rechtliche Organidentität.

Was geschah mit den bereits vom Wirtschaftsrat erlassenen Gesetzen?

Sie wurden durch Art. 122 GG nicht automatisch aufgehoben.

Art. 122 GG beendet die künftige Gesetzgebungsbefugnis der alten Körperschaften. Die Fortgeltung der bis dahin entstandenen Rechtsnormen ist eine davon zu unterscheidende Frage.

Diese regeln insbesondere:

  • Art. 123 GG – grundsätzliche Fortgeltung älteren Rechts, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht,
  • Art. 124 GG – Überleitung von Recht in Bereichen der ausschließlichen Bundesgesetzgebung in Bundesrecht sowie
  • Art. 125 GG – Überleitung bestimmten Rechts aus Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung.

Ein Gesetz konnte daher den Untergang seines ursprünglichen Normgebers überleben.

Das ist ein wichtiger Grundsatz des Übergangsrechts: Der Wegfall eines Gesetzgebungsorgans bedeutet nicht automatisch den Wegfall seiner bereits wirksam erlassenen Gesetze.

Was geschah mit Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, das in der französischen Besatzungszone zunächst nicht galt?

Das Vereinigte Wirtschaftsgebiet umfasste zunächst nur die amerikanische und britische Besatzungszone. Die Länder der französischen Besatzungszone waren daher von der bizonalen Gesetzgebung grundsätzlich nicht erfasst.

Für bestimmte Fälle enthielt Art. 127 GG eine besondere Übergangsregelung.

Die Bundesregierung konnte mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, das nach Art. 124 oder Art. 125 GG als Bundesrecht fortgalt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Grundgesetzes auf Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern erstrecken.

Damit konnte die vor Gründung der Bundesrepublik bestehende Rechtszersplitterung schrittweise überwunden werden.

Was geschah mit Ermächtigungen, die in alten Gesetzen enthalten waren?

Viele vorkonstitutionelle Gesetze enthielten Ermächtigungen an Behörden oder Einrichtungen, die nach 1949 nicht mehr bestanden.

Auch hierfür musste das Grundgesetz eine Übergangslösung schaffen. Art. 129 GG bestimmt deshalb grundsätzlich, dass Ermächtigungen aus fortgeltendem Recht auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen übergehen.

Die Norm ergänzt Art. 122 GG: Nicht nur der Gesetzgeber änderte sich, sondern auch zahlreiche Behördenbezeichnungen und Zuständigkeiten mussten an die neue Verfassungsordnung angepasst werden.

Was geschah mit den Verwaltungsorganen der alten Ordnung?

Hierfür war insbesondere Art. 130 GG zuständig.

Bestimmte überregionale Verwaltungsorgane und sonstige öffentliche Einrichtungen wurden zunächst der Bundesregierung unterstellt. Diese konnte mit Zustimmung des Bundesrates ihre Überführung, Auflösung oder Abwicklung regeln.

Auf diese Weise konnte die neue Bundesverwaltung schrittweise funktionsfähig werden, ohne dass sämtliche Einrichtungen am 7. September 1949 schlagartig verschwanden.

Art. 122 und Art. 130 GG verfolgen damit unterschiedliche Zwecke:

  • Art. 122 GG beendet die alten Gesetzgebungsbefugnisse.
  • Art. 130 GG organisiert die weitere Behandlung der alten Verwaltungsstellen.

Welche Rolle spielt Art. 133 GG?

Eine dritte Frage war die Rechtsnachfolge.

Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes hatte Verträge geschlossen, Forderungen erworben, Verbindlichkeiten begründet und Vermögen verwaltet. Der Wegfall ihrer alten Organe durfte diese Rechtsverhältnisse nicht ungeklärt lassen.

Art. 133 GG bestimmt deshalb:

„Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“

Die Übergangsordnung lässt sich somit systematisch in drei Fragen aufteilen:

  • Art. 122 GG: Wer darf künftig Gesetze beschließen?
  • Art. 123 ff. GG: Was geschieht mit dem bereits bestehenden Recht?
  • Art. 130 und 133 GG: Was geschieht mit Behörden sowie Rechten und Pflichten der bisherigen Verwaltung?

Warum trat auch der Bundesrat am 7. September 1949 erstmals zusammen?

Das Grundgesetz koordinierte den Aufbau seiner Verfassungsorgane bewusst.

Nach Art. 136 Abs. 1 GG trat der Bundesrat erstmalig am selben Tag wie der Deutsche Bundestag zusammen.

Damit standen vom maßgeblichen Stichtag des Art. 122 GG an beide zentralen Verfassungsorgane für die Bundesgesetzgebung zur Verfügung.

Die erste Sitzung des Bundestages am 7. September 1949 markierte deshalb nicht nur symbolisch, sondern auch rechtlich den Übergang zur parlamentarischen Ordnung der Bundesrepublik.

Wie konnte die Bundesgesetzgebung funktionieren, obwohl noch kein Bundespräsident gewählt war?

Auch hierfür enthielt das Grundgesetz eine Übergangsregel.

Der erste Bundespräsident Theodor Heuss wurde erst am 12. September 1949 gewählt. Nach Art. 136 Abs. 2 GG wurden bis dahin die Befugnisse des Bundespräsidenten vom Präsidenten des Bundesrates ausgeübt, soweit die Vorschrift nichts anderes bestimmte.

Das Grundgesetz hatte damit die einzelnen Übergangsschritte aufeinander abgestimmt. Der Wechsel zur neuen Gesetzgebungsordnung sollte nicht daran scheitern, dass einzelne Bundesorgane noch nicht endgültig besetzt waren.

Welche Rolle spielten die westlichen Besatzungsmächte nach dem 7. September 1949?

Art. 122 GG beseitigte nicht die Rechte der westlichen Besatzungsmächte.

Die Bundesrepublik besaß 1949 noch keine vollständige staatliche Souveränität. Die alliierten Befugnisse richteten sich nach dem Besatzungsrecht und insbesondere nach dem Besatzungsstatut, das am 21. September 1949 in Kraft trat.

Art. 122 GG regelte den Übergang der deutschen Gesetzgebungsordnung. Er konnte die völker- und besatzungsrechtlich begründeten Vorbehaltsrechte der Alliierten nicht einseitig aufheben.

Deshalb existierten während der frühen Bundesrepublik nebeneinander die durch das Grundgesetz geschaffenen deutschen Staatsorgane und fortbestehende alliierte Vorbehaltsrechte. Diese wurden erst schrittweise abgebaut.

Ist der 7. September 1949 der Gründungstag der Bundesrepublik Deutschland?

Nein. Die verschiedenen verfassungsrechtlichen Gründungsakte müssen voneinander unterschieden werden.

Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat mit Ablauf dieses Tages in Kraft. Dieser Zeitpunkt gilt als verfassungsrechtliche Errichtung der Bundesrepublik.

Der 7. September 1949 war dagegen der Tag, an dem Bundestag und Bundesrat erstmals zusammentraten und die institutionelle parlamentarische Arbeit der Bundesrepublik begann.

Art. 122 GG knüpft bewusst an diesen zweiten Zeitpunkt an, weil erst jetzt die neue Bundesgesetzgebung tatsächlich handlungsfähig war.

Bedeutet Art. 122 GG, dass vor dem 7. September 1949 kein Grundgesetz galt?

Nein. Das Grundgesetz galt bereits seit dem 24. Mai 1949.

Die Besonderheit bestand darin, dass einzelne Übergangsvorschriften eine vorübergehende Fortgeltung bisheriger institutioneller Zuständigkeiten anordneten beziehungsweise voraussetzten.

Die Übergangsorgane waren also nicht deshalb tätig, weil das Grundgesetz noch nicht gegolten hätte. Ihre vorübergehende weitere Tätigkeit war vielmehr gerade Teil der durch das Grundgesetz geregelten Übergangsordnung.

Art. 122 GG bestimmt den Zeitpunkt, an dem diese Übergangsphase im Bereich der Gesetzgebung endete.

Gilt Art. 122 GG nur für Bundesgesetze?

Nein. Die Vorschrift spricht allgemein von Gesetzen und von den im Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten.

Sie betrifft deshalb die gesamte Neuordnung der deutschen Gesetzgebungszuständigkeiten nach dem Grundgesetz.

Praktisch stand zwar der Übergang von den zonalen und überzonalen Nachkriegsorganen zur Bundesgesetzgebung im Vordergrund. Die Norm machte aber zugleich deutlich, dass auch die Landesgesetzgebung fortan ausschließlich innerhalb der Kompetenzordnung des Grundgesetzes stattfinden konnte.

Hat Art. 122 GG spätere Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen verhindert?

Nein.

Art. 122 GG verlangte lediglich, dass Gesetze von den durch das Grundgesetz legitimierten Gesetzgebungsgewalten beschlossen werden.

Welche Ebene für eine bestimmte Materie zuständig ist, ergibt sich aus den jeweils geltenden Kompetenzvorschriften. Diese wurden seit 1949 mehrfach geändert, insbesondere durch die großen Föderalismusreformen.

Art. 122 GG konserviert deshalb nicht die Kompetenzverteilung des Jahres 1949. Die Vorschrift verweist auf die jeweilige Gesetzgebungsordnung des Grundgesetzes.

Kann heute noch ein Gesetzgebungsorgan außerhalb des Grundgesetzes geschaffen werden?

Ein einfaches Bundes- oder Landesgesetz könnte kein weiteres Organ schaffen, das unabhängig von der grundgesetzlichen Kompetenzordnung Bundesgesetze mit gleichem Rang wie der Bundestag beschließt.

Art. 122 GG unterstreicht insofern ein dauerhaftes verfassungsrechtliches Prinzip: Die Gesetzgebung muss innerhalb der vom Grundgesetz anerkannten demokratischen und bundesstaatlichen Strukturen erfolgen.

Für Bundesgesetze bestimmen insbesondere die Art. 76 bis 82 GG das Verfahren. Eine grundlegende Veränderung dieses Systems bedürfte einer Änderung des Grundgesetzes und müsste die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG beachten.

Die eigentliche Funktion des Art. 122 GG war allerdings historisch enger. Die Norm sollte 1949 konkret die vorgrundgesetzliche Gesetzgebungsordnung beenden.

Wurde Art. 122 GG seit 1949 geändert?

Nein. Art. 122 GG gilt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes mit unverändertem Wortlaut.

Dies ist sachgerecht, weil seine historische Übergangswirkung bereits 1949 eingetreten ist. Eine nachträgliche Anpassung war für diese Funktion nicht erforderlich.

Die Vorschrift ist damit zugleich ein unverändertes Dokument des institutionellen Übergangs von der Besatzungs- zur Verfassungsordnung der Bundesrepublik.

Ist Art. 122 GG heute gegenstandslos?

Seine eigentliche Gestaltungswirkung ist vollständig vollzogen. Es gibt heute keine noch bestehenden Gesetzgebungskörperschaften des Jahres 1949, die aufgrund von Art. 122 Abs. 2 GG aufgelöst werden müssten.

In diesem Sinne besitzt die Vorschrift heute vor allem historische Bedeutung.

Vollständig bedeutungslos ist Art. 122 GG jedoch nicht. Der in ihm bestimmte Stichtag kann noch immer eine Rolle spielen, wenn die Rechtsqualität einer älteren Norm aus der unmittelbaren Nachkriegszeit beurteilt werden muss. Insbesondere die Art. 123 bis 126 GG knüpfen bei der Fortgeltung und Einordnung älteren Rechts an den Zusammentritt des ersten Bundestages an.

Art. 122 GG liefert damit weiterhin den verfassungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Abgrenzung des vorbundesstaatlichen Übergangsrechts von der regulären Gesetzgebung nach dem Grundgesetz.

Welche zentrale Aussage enthält Art. 122 GG?

Art. 122 GG zog am 7. September 1949 einen institutionellen Schlussstrich unter die deutsche Übergangsgesetzgebung der Nachkriegszeit.

Die Vorschrift entschied dabei bewusst nicht, dass das gesamte frühere Recht verschwindet. Sie trennte vielmehr zwei Fragen:

  • Die alten Gesetzgebungsorgane verlieren ihre Befugnis, neues Recht zu schaffen.
  • Das bereits entstandene Recht kann nach den Art. 123 ff. GG weitergelten.

Diese Trennung ermöglichte einen geordneten Übergang: Die neue demokratische Gesetzgebungsordnung trat sofort an die Stelle der provisorischen Nachkriegsorgane, ohne gleichzeitig die gesamte bestehende Rechtsordnung außer Kraft zu setzen.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 122 GG gehört zu einem eng zusammenhängenden System von Übergangsbestimmungen. Er beendet die bisherigen Gesetzgebungsbefugnisse. Art. 123 bis 125 GG entscheiden über die Fortgeltung und den Rang des zuvor geschaffenen Rechts. Art. 126 GG weist Streitigkeiten über die Fortgeltung als Bundesrecht dem Bundesverfassungsgericht zu. Art. 127 GG erlaubte vorübergehend die räumliche Erstreckung von Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Art. 129 und 130 GG regelten den Übergang von Ermächtigungen und Verwaltungsorganen, während Art. 133 GG die Rechtsnachfolge des Bundes für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestimmte.

  • Art. 70 GG – Grundregel über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern
  • Art. 76 bis 82 GG – Gesetzgebungsverfahren des Bundes
  • Art. 123 GG – Fortgeltung des vor dem Zusammentritt des Bundestages bestehenden Rechts
  • Art. 124 GG – Überleitung von Recht aus Bereichen ausschließlicher Bundesgesetzgebung in Bundesrecht
  • Art. 125 GG – Überleitung bestimmten Rechts aus Bereichen konkurrierender Gesetzgebung
  • Art. 126 GG – Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zur Fortgeltung als Bundesrecht durch das Bundesverfassungsgericht
  • Art. 127 GG – frühere Erstreckung von Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf weitere Länder
  • Art. 129 GG – Übergang alter Verordnungsermächtigungen und Verwaltungsbefugnisse auf die nunmehr zuständigen Stellen
  • Art. 130 GG – Überführung, Auflösung und Abwicklung überregionaler Verwaltungsorgane
  • Art. 133 GG – Rechtsnachfolge des Bundes in Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
  • Art. 136 GG – erstmaliger Zusammentritt des Bundesrates am Tag des ersten Zusammentritts des Bundestages

Rechtsprechung zu Art. 122 GG

Eine umfangreiche neuere Rechtsprechung zu Art. 122 GG besteht naturgemäß nicht. Die institutionelle Übergangswirkung der Vorschrift trat bereits 1949 ein. Heute wird sie vor allem bei historischen Fragen zur Fortgeltung und Einordnung von Recht aus der unmittelbaren Nachkriegszeit relevant.

Fachartikel und historische Quellen zu Art. 122 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 122 GG.

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