Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026
Artikel 119 GG – Flüchtlinge und Vertriebene
Wortlaut des Art. 119 GG
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 119 GG kurz erklärt
Art. 119 GG ist eine Übergangsvorschrift aus der unmittelbaren Nachkriegszeit. Nach Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen musste die junge Bundesrepublik innerhalb kürzester Zeit insbesondere deren Verteilung auf die Länder organisieren. Das Grundgesetz erlaubte deshalb der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates vorübergehend Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, bis der parlamentarische Gesetzgeber die betreffende Materie durch Bundesgesetz geregelt hatte.
Von dieser außergewöhnlichen Befugnis wurde tatsächlich Gebrauch gemacht. Bereits die Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen vom 29. November 1949 verpflichtete mehrere Länder zur Aufnahme insgesamt Hunderttausender Heimatvertriebener. Später trat an die Stelle dieser Übergangsregelung reguläres Bundesrecht. Von besonderer Bedeutung war das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953.
Nach heute verbreiteter Auffassung hat Art. 119 GG damit seinen unmittelbaren Anwendungsbereich verloren und ist weitgehend beziehungsweise vollständig gegenstandslos geworden. Die Vorschrift ist insbesondere keine Ermächtigungsgrundlage für die heutige Asyl- oder Flüchtlingspolitik. Die Begriffe „Flüchtlinge und Vertriebene“ beziehen sich in ihrem historischen Zusammenhang auf die deutschen Flüchtlinge und Vertriebenen infolge des Zweiten Weltkriegs und der Nachkriegsordnung.
Erläuterungen zu Art. 119 GG
Warum wurde Art. 119 GG in das Grundgesetz aufgenommen?
Die Bundesrepublik Deutschland stand bei ihrer Gründung 1949 vor einer außergewöhnlichen humanitären, sozialen und verwaltungstechnischen Aufgabe.
Millionen Menschen waren während und nach dem Zweiten Weltkrieg aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten sowie aus ost- und südosteuropäischen Staaten geflohen oder vertrieben worden. Die Belastung war regional höchst unterschiedlich.
Besonders viele Vertriebene hatten zunächst in Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Aufnahme gefunden. Diese Länder verfügten gleichzeitig teilweise über vergleichsweise geringe wirtschaftliche Aufnahme- und Beschäftigungsmöglichkeiten. Andere Länder waren deutlich weniger belastet.
Eine gleichmäßigere Verteilung der Vertriebenen galt deshalb als besonders dringlich. Der gewöhnliche Aufbau der Bundesgesetzgebung war unmittelbar nach Gründung der Bundesrepublik jedoch noch nicht abgeschlossen. Art. 119 GG schuf daher eine außergewöhnliche Übergangsbefugnis, mit der die Bundesregierung schnell handeln konnte.
Welche Art von Vorschrift ist Art. 119 GG?
Art. 119 GG gehört zum Abschnitt XI des Grundgesetzes über die Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Die Vorschrift sollte kein dauerhaftes System des Flüchtlingsrechts schaffen. Sie war vielmehr von Anfang an als vorläufige Regelung für eine konkrete historische Ausnahmesituation konzipiert.
Dies zeigt bereits die Formulierung „bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung“. Der Verfassungsgeber ging davon aus, dass der Bundestag die Materie später im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren ordnen würde.
Art. 119 GG überbrückte damit lediglich den Zeitraum zwischen der Gründung der Bundesrepublik und der Schaffung eines hinreichenden bundesgesetzlichen Vertriebenenrechts.
Welche Angelegenheiten erfasste Art. 119 GG?
Die Vorschrift spricht allgemein von den „Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen“.
Die Verteilung auf die Länder wird lediglich mit dem Wort „insbesondere“ hervorgehoben. Die Ermächtigung war damit nicht ausschließlich auf die Festsetzung von Aufnahmequoten beschränkt.
Erfasst werden konnten vielmehr diejenigen Angelegenheiten, die in engem Zusammenhang mit der besonderen Nachkriegssituation der deutschen Flüchtlinge und Vertriebenen standen, etwa:
- deren Verteilung zwischen über- und unterbelegten Ländern,
- die organisatorische Durchführung der Umsiedlung,
- Fragen der Aufnahme und Unterbringung,
- die Familienzusammenführung im Zusammenhang mit Umsiedlungen sowie
- bestimmte administrative Maßnahmen zur Durchführung des Verteilungssystems.
Die Verfassung eröffnete damit einen erheblichen Handlungsspielraum, band ihn aber sachlich an die besondere Flüchtlings- und Vertriebenenproblematik der Nachkriegszeit.
Wer waren die „Flüchtlinge und Vertriebenen“ im Sinne des Art. 119 GG?
Der Begriff ist historisch auszulegen. Gemeint waren nicht Flüchtlinge im heutigen allgemeinen migrations- oder asylrechtlichen Sinn.
Im Mittelpunkt standen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die infolge des Zweiten Weltkriegs und der anschließenden Vertreibungen ihre Heimat insbesondere in den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder in anderen mittel-, ost- und südosteuropäischen Gebieten verloren hatten.
Die auf Art. 119 GG gestützte Verordnung vom 29. November 1949 definierte Heimatvertriebene dementsprechend anhand deutscher Staatsangehörigkeit beziehungsweise deutscher Volkszugehörigkeit und eines früheren Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts außerhalb der vier Besatzungszonen und Berlins.
Später wurden die einschlägigen Begriffe vor allem im Bundesvertriebenengesetz näher bestimmt.
Gehören heutige Asylsuchende zu den „Flüchtlingen“ des Art. 119 GG?
Nein. Art. 119 GG ist keine Rechtsgrundlage für die heutige Aufnahme oder Verteilung internationaler Schutzsuchender.
Schon in den frühen 1950er Jahren wurde darüber gestritten, ob die Vorschrift auch ausländische politische Flüchtlinge erfassen könne. Der zuständige Ausschuss des Bundesrates vertrat 1952 ausdrücklich die Auffassung, dass Art. 119 GG – ebenso wie die parallele Kompetenznorm des damaligen Art. 74 GG – auf deutsche Flüchtlinge und Vertriebene der Nachkriegszeit bezogen sei und deshalb nicht als Grundlage einer Verordnung über die Zulassung und Verteilung ausländischer politischer Flüchtlinge dienen könne.
Die moderne Aufnahme und Verteilung von Asylsuchenden richtet sich nach völlig anderen verfassungs- und einfachgesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem Asyl- und Aufenthaltsrecht. Das Grundrecht auf Asyl ist im heutigen Art. 16a GG geregelt.
Dass in beiden Zusammenhängen sprachlich von „Flüchtlingen“ gesprochen wird, macht Art. 119 GG nicht zu einer allgemeinen verfassungsrechtlichen Flüchtlingsklausel.
Erfasste Art. 119 GG auch Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone beziehungsweise der DDR?
Auch diese Frage war bereits in der frühen Bundesrepublik umstritten.
Die zunächst auf Art. 119 GG gestützten Vertriebenenregelungen verwendeten einen engeren, auf die Vertreibungsfolgen des Zweiten Weltkriegs zugeschnittenen Flüchtlingsbegriff. Deshalb wurde die Aufnahme von Menschen, die aus der sowjetischen Besatzungszone beziehungsweise späteren DDR in die Bundesrepublik kamen, bald auf besondere gesetzliche Grundlagen gestellt.
Eine zentrale Regelung war das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950. Der Gesetzgeber wählte damit gerade den Weg eines formellen Bundesgesetzes.
Das spätere Bundesvertriebenengesetz unterschied dementsprechend zwischen Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und später Spätaussiedlern.
Was ist eine „Verordnung mit Gesetzeskraft“?
Diese Formulierung macht Art. 119 GG verfassungsrechtlich besonders ungewöhnlich.
Im normalen System des Grundgesetzes werden Gesetze vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen. Die Exekutive kann nach Art. 80 GG Rechtsverordnungen erlassen, benötigt dafür aber eine gesetzliche Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt.
Art. 119 GG ging für eine begrenzte Übergangszeit darüber hinaus. Die Ermächtigung folgte unmittelbar aus dem Grundgesetz. Die Bundesregierung durfte nicht lediglich ein bereits bestehendes Bundesgesetz näher ausführen, sondern konnte selbst normative Regelungen mit Gesetzeskraft schaffen.
Die Verordnung trat damit funktional an die Stelle einer noch fehlenden bundesgesetzlichen Regelung.
Gerade wegen dieses außergewöhnlichen Eingriffs in die gewöhnliche Aufgabenverteilung zwischen Parlament und Regierung war die Befugnis sachlich und zeitlich eng auf die besondere Nachkriegssituation beschränkt.
Ist Art. 119 GG eine allgemeine Grundlage für Notverordnungen?
Nein.
Die Vorschrift darf insbesondere nicht mit dem historischen Notverordnungsrecht des Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung gleichgesetzt werden.
Art. 119 GG ermächtigte die Bundesregierung ausschließlich für einen genau bezeichneten Sachbereich und nur bis zum Erlass der entsprechenden Bundesgesetzgebung.
Aus Art. 119 GG lässt sich deshalb keine allgemeine Befugnis der Bundesregierung ableiten, in politischen Krisen Gesetze durch Regierungsverordnungen zu ersetzen.
Auch heute kann die Vorschrift nicht als verfassungsrechtliche Grundlage für ein allgemeines Notverordnungsrecht herangezogen werden.
Warum war die Zustimmung des Bundesrates erforderlich?
Die nach Art. 119 GG zu regelnden Maßnahmen griffen unmittelbar in die Interessen und Verwaltungszuständigkeiten der Länder ein.
Gerade die Verteilung von Vertriebenen bestimmte, wie viele Menschen ein bestimmtes Land aufnehmen, unterbringen und verwaltungsmäßig betreuen musste.
Art. 119 Satz 1 GG verlangte deshalb ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates.
Die Bundesregierung konnte Verordnungen mit Gesetzeskraft somit nicht allein erlassen. Die Länder waren über den Bundesrat zwingend an der Entscheidung beteiligt.
Dies unterschied die Regelung zugleich von einer einseitigen zentralstaatlichen Notkompetenz.
Konnte der Bundesrat die Verordnung selbst erlassen?
Nein. Normgeber war nach Art. 119 Satz 1 GG die Bundesregierung.
Der Bundesrat musste zustimmen, erhielt dadurch aber keine eigene Verordnungskompetenz. Das verfassungsrechtliche Modell bestand aus einer gemeinsamen Mitwirkung beider Bundesorgane:
- Die Bundesregierung beschloss die Verordnung.
- Der Bundesrat musste ihr zustimmen.
Ohne Zustimmung des Bundesrates konnte eine Verordnung mit Gesetzeskraft nach Art. 119 GG nicht wirksam erlassen werden.
Welche Bedeutung hatte die erste Verordnung nach Art. 119 GG?
Ein besonders anschauliches Beispiel ist die Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (BGBl. 1950 S. 4).
Sie wurde ausdrücklich „auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes“ von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Die Verordnung sah vor, dass andere Länder bis Ende 1950 insgesamt 300.000 Heimatvertriebene aus den besonders stark belasteten Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufnehmen sollten.
Davon sollten 150.000 aus Schleswig-Holstein sowie jeweils 75.000 aus Bayern und Niedersachsen umgesiedelt werden.
Auf der Aufnahmeseite wurden konkrete Kontingente unter anderem für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden, Hessen, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern festgelegt.
Damit zeigt die Verordnung sehr deutlich, welche praktische Funktion Art. 119 GG ursprünglich besaß.
Wurden die Menschen gegen ihren Willen umgesiedelt?
Die Verordnung von 1949 bestimmte ausdrücklich, dass die Umsiedlung der Heimatvertriebenen auf freiwilliger Grundlage erfolgen sollte.
Außerdem sollte die Familien-, Haushalts- und Lebensgemeinschaft gewahrt werden. Bei der Verteilung waren wirtschaftliche und konfessionelle Verhältnisse der Aufnahmeländer zu berücksichtigen.
Art. 119 GG ermächtigte also zu verbindlichen Vorgaben gegenüber den Ländern. Daraus folgte nicht automatisch eine Befugnis, einzelne Vertriebene beliebig gegen ihren Willen innerhalb der Bundesrepublik umzusiedeln.
Die konkrete Reichweite individueller Verpflichtungen richtete sich nach den jeweils erlassenen Rechtsvorschriften und den geltenden Grundrechten.
Warum waren gerade Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sogenannte Abgabeländer?
Diese Länder hatten nach Kriegsende besonders viele Vertriebene aufgenommen.
Die Ursachen lagen wesentlich in der geographischen Lage, den Fluchtbewegungen der letzten Kriegsmonate und der alliierten Nachkriegspolitik.
Schleswig-Holstein gehörte im Verhältnis zu seiner damaligen Einwohnerzahl zu den am stärksten mit Vertriebenen belasteten Ländern. Auch Niedersachsen und Bayern mussten sehr große Bevölkerungsgruppen aufnehmen.
Andere Länder, insbesondere wirtschaftlich stärker industrialisierte Gebiete im Westen, wiesen dagegen einen geringeren Vertriebenenanteil auf und boten teilweise bessere Beschäftigungsmöglichkeiten.
Die Umsiedlung sollte daher sowohl die stark belasteten Länder entlasten als auch die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Vertriebenen verbessern.
Welche Einzelweisungen erlaubte Art. 119 Satz 2 GG?
Art. 119 GG beschränkte sich nicht auf abstrakt-generelle Verordnungen.
Für besondere Fälle konnte die Bundesregierung im Rahmen einer solchen Regelung zusätzlich ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen.
Diese Befugnis war praktisch bedeutsam, weil eine zentral festgelegte Umsiedlungsordnung durch konkrete verwaltungsorganisatorische Anordnungen gegenüber den Ländern umgesetzt werden musste.
Die erste Umsiedlungsverordnung von 1949 nutzte diese Möglichkeit. Ihr § 4 ermächtigte die Bundesregierung, die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Weisungen zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der gebietsmäßigen und zeitlichen Verteilung der Heimatvertriebenen.
An wen mussten Einzelweisungen gerichtet werden?
Art. 119 Satz 3 GG bestimmt als Regelfall, dass Weisungen an die obersten Landesbehörden zu richten waren.
Die Bundesregierung sollte also grundsätzlich nicht unmittelbar an einem Landesministerium vorbei einer unteren Landes- oder Kommunalbehörde Weisungen erteilen.
Dadurch wurde trotz der außergewöhnlichen Bundeskompetenz die hierarchische Organisationsstruktur der Länder berücksichtigt.
Die oberste Landesbehörde konnte anschließend dafür sorgen, dass die Weisung innerhalb der Landesverwaltung umgesetzt wurde.
Was bedeutet die Ausnahme „bei Gefahr im Verzuge“?
Nur bei Gefahr im Verzug durfte von der grundsätzlichen Adressierung an die oberste Landesbehörde abgewichen werden.
Das erlaubte in dringenden Situationen einen unmittelbaren Durchgriff auf nachgeordnete Stellen, wenn der gewöhnliche Dienstweg die rechtzeitige Durchführung gefährdet hätte.
Die Ausnahme betrifft dabei ausschließlich die Frage, an welche Landesbehörde eine Einzelweisung gerichtet werden durfte.
Sie beseitigte insbesondere nicht das Zustimmungserfordernis des Bundesrates für die zugrunde liegende Verordnung mit Gesetzeskraft.
Ist das Weisungsrecht mit der normalen Bundesaufsicht vergleichbar?
Nur eingeschränkt.
Das Grundgesetz enthält in den Art. 83 ff. GG allgemeine Regeln darüber, wie Bundesgesetze durch die Länder ausgeführt werden und wann der Bund Weisungen erteilen darf.
Art. 119 GG enthielt dagegen für die besondere Nachkriegssituation eine eigenständige verfassungsrechtliche Weisungsregel.
Sie sollte der Bundesregierung insbesondere ermöglichen, eine länderübergreifende Verteilungspolitik tatsächlich durchzusetzen. Ein System, in dem jedes Land unabhängig über seine Aufnahmebereitschaft entschieden hätte, hätte die angestrebte gleichmäßigere Verteilung kaum gewährleisten können.
Wann begann die Ablösung des Art. 119 GG durch Bundesgesetze?
Die Übergangskompetenz wurde bereits sehr früh schrittweise durch parlamentarische Bundesgesetzgebung zurückgedrängt.
Ein wichtiges Beispiel ist das Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1951 (BGBl. I S. 350).
Das Gesetz regelte nun selbst die Umsiedlung weiterer 300.000 Heimatvertriebener. Es bestimmte konkrete Abgabe- und Aufnahmequoten, Voraussetzungen der freiwilligen Umsiedlung und organisatorische Einzelheiten.
Damit übernahm der parlamentarische Bundesgesetzgeber zunehmend diejenigen Aufgaben, die unmittelbar nach Gründung der Bundesrepublik noch auf Grundlage des Art. 119 GG durch Regierungsverordnung geregelt worden waren.
Wann verlor Art. 119 GG seine eigentliche Funktion?
Als entscheidender Zeitpunkt wird überwiegend der Erlass des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 angesehen.
Das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge wurde am 22. Mai 1953 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 201). Es schuf eine umfassende bundesgesetzliche Regelung des Vertriebenen- und Flüchtlingsrechts.
Gerade auf eine solche bundesgesetzliche Regelung war die Übergangsermächtigung des Art. 119 Satz 1 GG zeitlich begrenzt.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages fassen den heutigen Stand deshalb dahin zusammen, dass nach einer verbreiteten Auffassung Art. 119 GG mit dem Erlass des Bundesvertriebenengesetzes obsolet geworden ist (WD 3 – 3000 – 086/24).
Ist das Bundesvertriebenengesetz heute noch in Kraft?
Ja. Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gilt weiterhin, wurde seit 1953 jedoch vielfach geändert und an die veränderten historischen Verhältnisse angepasst.
Es enthält heute insbesondere Vorschriften über Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und Spätaussiedler.
Praktische Bedeutung besitzen heute vor allem die Regelungen über Spätaussiedler. Nach § 8 BVFG werden Spätaussiedler und bestimmte Familienangehörige auf die Länder verteilt; das aufnehmende Land wird grundsätzlich durch das Bundesverwaltungsamt festgelegt.
Dass damit auch heute noch Personen zwischen den Ländern verteilt werden, führt jedoch nicht zu einer Wiederanwendung des Art. 119 GG. Rechtsgrundlage ist das parlamentarisch beschlossene Bundesvertriebenengesetz selbst.
Auf welcher Gesetzgebungskompetenz beruht das heutige Bundesvertriebenengesetz?
Die reguläre Gesetzgebungskompetenz findet sich insbesondere in Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG.
Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf:
„die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen“.
Art. 119 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG erfüllten ursprünglich unterschiedliche Funktionen.
Art. 74 GG eröffnete dem parlamentarischen Bundesgesetzgeber eine reguläre Gesetzgebungskompetenz. Art. 119 GG erlaubte dagegen für die unmittelbare Übergangsphase bis zur Schaffung solcher Bundesgesetze eine besonders schnelle Regelung durch die Bundesregierung.
Mit dem Aufbau der ordentlichen Bundesgesetzgebung verlor diese außergewöhnliche Übergangsermächtigung ihre Funktion.
Kann Art. 119 GG wieder aufleben, wenn das Bundesvertriebenengesetz aufgehoben würde?
Nach der wohl überwiegenden Auffassung nein.
Die Formulierung „bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung“ beschreibt eine einmalige Übergangsphase. Mit dem Erlass der vorgesehenen Bundesgesetzgebung wurde diese Phase beendet.
Eine spätere Aufhebung oder grundlegende Änderung des Bundesvertriebenengesetzes würde deshalb die ursprüngliche Notkompetenz der Bundesregierung nicht wieder aktivieren.
Andernfalls könnte eine längst verbrauchte Übergangsermächtigung Jahrzehnte später allein dadurch wiederhergestellt werden, dass der einfache Gesetzgeber ein Gesetz aufhebt. Dies entspräche weder dem historischen Zweck noch dem Übergangscharakter des Art. 119 GG.
Auch der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von 2024 gibt diese Auffassung ausdrücklich wieder.
Ist Art. 119 GG heute „ungültig“?
Nein. Zwischen Gegenstandslosigkeit und formeller Ungültigkeit ist zu unterscheiden.
Art. 119 GG steht weiterhin im Grundgesetz. Er wurde nicht nach Art. 79 GG aufgehoben.
Eine Übergangsvorschrift kann jedoch ihren Regelungsgegenstand vollständig erfüllt haben und deshalb keine aktuellen Rechtsfolgen mehr erzeugen. In diesem Sinne wird von einer „obsoleten“ oder „gegenstandslosen“ Norm gesprochen.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen zutreffend darauf hin, dass eine obsolet gewordene Verfassungsnorm dadurch nicht automatisch nichtig oder formell außer Kraft getreten ist.
Art. 119 GG bleibt also Bestandteil des Grundgesetztextes, obwohl seine ursprüngliche Ermächtigung heute grundsätzlich nicht mehr genutzt werden kann.
Ist die Gegenstandslosigkeit des Art. 119 GG unumstritten?
Nicht vollständig.
Die weit überwiegende praktische Betrachtung geht davon aus, dass die unmittelbare Ermächtigungsfunktion nach Erlass der einschlägigen Bundesgesetzgebung verbraucht ist.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird jedoch teilweise diskutiert, ob Art. 119 GG trotz seiner fehlenden aktuellen Anwendbarkeit noch eine systematische Bedeutung besitzt – etwa als historisches Beispiel dafür, dass das Grundgesetz in besonderen Situationen selbst eine unmittelbar verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen vorsehen kann.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen außerdem darauf hin, dass einzelne Stimmen der Norm Bedeutung für die Beurteilung möglicher zukünftiger Verfassungsänderungen beimessen.
Daraus folgt aber keine aktuelle Befugnis der Bundesregierung zum Erlass neuer Verordnungen auf Grundlage des Art. 119 GG.
Warum wurde Art. 119 GG nicht aus dem Grundgesetz gestrichen?
Das Grundgesetz enthält mehrere Übergangsvorschriften, deren konkrete historische Aufgabe inzwischen erfüllt ist.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, solche Vorschriften allein wegen ihrer Gegenstandslosigkeit zu streichen.
Art. 119 GG besitzt darüber hinaus erhebliche verfassungshistorische Aussagekraft. Die Vorschrift dokumentiert die außergewöhnlichen Probleme, vor denen die Bundesrepublik in ihren ersten Jahren stand, und zeigt, welchen verfassungsrechtlichen Stellenwert die schnelle Eingliederung der Vertriebenen besaß.
Sein Fortbestand im Verfassungstext macht außerdem sichtbar, dass die reguläre Kompetenz- und Gesetzgebungsordnung des Grundgesetzes unmittelbar nach 1949 in einigen Bereichen durch spezielle Übergangsbefugnisse ergänzt werden musste.
Wie unterscheidet sich Art. 119 GG von Art. 116 GG?
Art. 116 Abs. 1 GG betrifft die Frage, wer „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes“ ist.
Neben deutschen Staatsangehörigen erfasst Art. 116 Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben.
Art. 116 GG betrifft damit insbesondere den verfassungsrechtlichen Status einer Person.
Art. 119 GG regelte dagegen die vorläufige bundesstaatliche Organisation von Flüchtlings- und Vertriebenenangelegenheiten, insbesondere ihre Verteilung auf die Länder.
Die Verwendung ähnlicher Begriffe in beiden Vorschriften bedeutet daher nicht, dass sie denselben Regelungsgegenstand besitzen.
Wie unterscheidet sich Art. 119 GG von Art. 120 GG?
Art. 120 GG betrifft vor allem die finanzielle Verantwortung für Besatzungskosten und sonstige innere und äußere Kriegsfolgelasten.
Viele Ausgaben für Aufnahme, Umsiedlung und soziale Unterstützung der Vertriebenen waren zugleich Kriegsfolgelasten. Deshalb bestanden zwischen beiden Vorschriften erhebliche praktische Zusammenhänge.
Art. 119 GG beantwortete jedoch primär die Frage, wer Regelungen treffen und Weisungen erteilen durfte.
Art. 120 GG beantwortet dagegen vor allem die Frage, wer die finanziellen Aufwendungen der Kriegsfolgen zu tragen hatte beziehungsweise hat.
Welche Verbindung besteht zum Ersten Überleitungsgesetz?
Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 regelte die finanzielle Verteilung zahlreicher Kriegsfolgelasten zwischen Bund und Ländern.
Sein bis heute im Gesetzesbestand vorhandener § 14 nimmt ausdrücklich auf Art. 119 GG Bezug.
Danach trägt der Bund unter den dort geregelten Voraussetzungen Kosten der Umsiedlung von Heimatvertriebenen und von Personen, die durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grundlage des Art. 119 GG in die Umsiedlung einbezogen wurden.
Diese heute vor allem historisch bedeutsame Verweisung dokumentiert unmittelbar, dass Art. 119 GG tatsächlich angewandtes Verfassungsrecht war und konkrete Umsiedlungsprogramme auf seiner Grundlage durchgeführt wurden.
Welches Verhältnis besteht zwischen Art. 119 GG und dem Föderalismus?
Art. 119 GG ist ein besonders anschauliches Beispiel für eine außergewöhnliche bundesstaatliche Zentralisierung aufgrund einer konkreten historischen Notlage.
Aufnahme, Wohnraumversorgung und soziale Betreuung der Vertriebenen mussten weitgehend von Ländern und Kommunen praktisch durchgeführt werden. Eine ausschließlich dezentrale Steuerung hätte jedoch dazu führen können, dass besonders stark belastete Länder dauerhaft überfordert blieben.
Das Grundgesetz stellte deshalb für diese Übergangssituation eine bundeseinheitliche Steuerungsmöglichkeit bereit. Gleichzeitig wurde die Länderposition dadurch geschützt, dass die gesetzesvertretenden Verordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedurften und Weisungen grundsätzlich an die obersten Landesbehörden gerichtet werden mussten.
Art. 119 GG verbindet damit außergewöhnliche Bundeskompetenz mit institutioneller Länderbeteiligung.
Welche Bedeutung besitzt Art. 119 GG für die Gewaltenteilung?
Die Vorschrift ist historisch bemerkenswert, weil sie der Exekutive zeitweise eine Befugnis übertrug, die normalerweise dem parlamentarischen Gesetzgeber zukommt.
Verordnungen mit Gesetzeskraft sind stärker als gewöhnliche Rechtsverordnungen. Sie sollten eine noch fehlende gesetzliche Regelung unmittelbar ersetzen.
Gerade deshalb ist Art. 119 GG kein Beleg für eine allgemeine Austauschbarkeit parlamentarischer und exekutiver Rechtsetzung. Das Gegenteil ist der Fall: Seine Einordnung in die Übergangsbestimmungen und die ausdrückliche zeitliche Begrenzung zeigen den Ausnahmecharakter.
Sobald der Bundestag die erforderliche Bundesgesetzgebung geschaffen hatte, sollte die gewöhnliche Gewaltenteilung wieder vollständig greifen.
Könnte heute eine vergleichbare Regelung geschaffen werden?
Eine neue unmittelbare Befugnis der Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen mit Gesetzeskraft könnte nicht durch ein einfaches Bundesgesetz geschaffen werden, wenn sie von den gewöhnlichen Anforderungen des Grundgesetzes an die Rechtsetzung abweichen soll.
Das Grundgesetz müsste selbst eine entsprechende Ermächtigung vorsehen beziehungsweise durch eine Verfassungsänderung ergänzt werden.
Dabei wären insbesondere die Anforderungen des Art. 79 GG einschließlich der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG zu beachten.
Art. 119 GG ist deshalb auch verfassungssystematisch interessant: Er zeigt, dass die Verfassung selbst außergewöhnliche Rechtsetzungsmechanismen schaffen kann, diese aber gerade auf Verfassungsebene legitimiert und begrenzt werden müssen.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 119 GG heute?
Für die laufende Verwaltungspraxis ist die Vorschrift heute praktisch ohne eigenständige Bedeutung.
Die Angelegenheiten der Vertriebenen und insbesondere der Spätaussiedler werden durch das Bundesvertriebenengesetz und weitere reguläre Bundesgesetze geregelt. Die heutige Verteilung internationaler Schutzsuchender beruht auf dem Asyl- und Aufenthaltsrecht und nicht auf Art. 119 GG.
Die Bedeutung der Vorschrift liegt daher vor allem in drei Bereichen:
- Sie dokumentiert die enormen staatlichen Herausforderungen von Flucht und Vertreibung nach 1945.
- Sie erklärt einen außergewöhnlichen Rechtsetzungsmechanismus der unmittelbaren Gründungsphase der Bundesrepublik.
- Sie ist für das Verständnis des heutigen Bundesvertriebenenrechts und der historischen Entwicklung des deutschen Föderalismus von Bedeutung.
Art. 119 GG gehört damit zu denjenigen Vorschriften des Grundgesetzes, deren historische Bedeutung erheblich größer ist als ihre heutige unmittelbare Rechtswirkung.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 119 GG steht in engem Zusammenhang mit denjenigen Vorschriften, die den Status von Vertriebenen, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Finanzierung der Kriegsfolgen regeln. Besonders wichtig ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG, der dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen verleiht. Art. 116 GG verwendet den Begriff des Flüchtlings und Vertriebenen für die Bestimmung des Deutschenstatus. Art. 120 GG betrifft insbesondere die Finanzierung der Kriegsfolgelasten. Von Art. 80 GG unterscheidet sich Art. 119 GG dadurch, dass die außergewöhnliche Rechtsetzungsbefugnis unmittelbar im Grundgesetz selbst angelegt war.
- Art. 116 GG – Deutscher im Sinne des Grundgesetzes; besondere Bedeutung für Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG – konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen
- Art. 80 GG – allgemeine Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
- Art. 120 GG – Besatzungskosten und sonstige Kriegsfolgelasten
- Art. 120a GG – Durchführung des Lastenausgleichs
Rechtsprechung zu Art. 119 GG
Eine für die heutige Auslegung zentrale eigenständige Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts speziell zu Art. 119 GG ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift wurde vor allem in der unmittelbaren Nachkriegszeit praktisch angewandt und verlor mit der anschließenden Bundesgesetzgebung rasch ihre eigenständige Bedeutung.
Spätere Gerichtsentscheidungen erwähnen Art. 119 GG überwiegend lediglich in historischen, systematischen oder kompetenzrechtlichen Zusammenhängen. Eine Auflistung solcher nur beiläufigen Fundstellen würde für die Kommentierung der Vorschrift keinen zusätzlichen Erkenntniswert bieten.
Fachartikel und historische Quellen zu Art. 119 GG
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 086/24: Zu „obsoleten“ Vorschriften des Grundgesetzes – aktuelle Darstellung der Diskussion um die Gegenstandslosigkeit des Art. 119 GG nach Erlass des Bundesvertriebenengesetzes
- Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29.11.1949, BGBl. 1950 S. 4 – zentrale historische Anwendung des Art. 119 GG
- Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22.05.1951, BGBl. I S. 350 – Übergang von der verfassungsunmittelbaren Verordnungsermächtigung zur regulären Bundesgesetzgebung
- Bundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953 – umfassende bundesgesetzliche Regelung der Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und maßgeblicher Grund für die heutige Gegenstandslosigkeit des Art. 119 GG
- § 8 BVFG – heutige bundesgesetzliche Regelung zur Verteilung von Spätaussiedlern und bestimmten Familienangehörigen auf die Länder
- § 14 Erstes Überleitungsgesetz – bis heute vorhandene ausdrückliche Bezugnahme auf Umsiedlungen aufgrund von Rechtsverordnungen nach Art. 119 GG
- Deutscher Bundestag, 12. Sitzung vom 20.10.1949 – frühe parlamentarische Beratung der Verteilung von Heimatvertriebenen und der vorgesehenen Nutzung des Art. 119 GG
- Bundesarchiv: Kabinettsprotokoll vom 29.11.1949 – Beschlussfassung der Bundesregierung über die erste Umsiedlungsverordnung auf Grundlage des Art. 119 GG
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 119 GG.