Artikel 93 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 93 GG – Stellung und Organisation des Bundesverfassungsgerichts

Wortlaut des Art. 93 GG

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Artikel 93 GG kurz erklärt

Art. 93 GG regelt seit dem 31. Dezember 2024 die grundlegende Stellung und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Er garantiert dessen Selbständigkeit und Unabhängigkeit, schreibt die zwei Senate mit jeweils acht Richterinnen und Richtern fest, regelt die paritätische Wahl durch Bundestag und Bundesrat sowie Amtszeit, Altersgrenze, Wiederwahlverbot und Geschäftsordnungsautonomie.

Besonders wichtig ist die Verfassungsänderung von 2024: Früher enthielt Art. 93 GG vor allem den Katalog der Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts. Diese Zuständigkeiten stehen seitdem in Art. 94 GG. Art. 93 GG schützt nun zentrale Strukturmerkmale des Gerichts unmittelbar auf Verfassungsebene.

Die Reform erschwert es, wesentliche institutionelle Sicherungen des Bundesverfassungsgerichts durch eine einfache politische Mehrheit zu verändern. Änderungen des heutigen Art. 93 GG bedürfen grundsätzlich einer Grundgesetzänderung nach Art. 79 GG.

Erläuterungen zu Art. 93 GG

Was regelt Art. 93 GG seit Ende 2024?

Art. 93 GG besitzt seit dem 31. Dezember 2024 einen völlig anderen Regelungsschwerpunkt als zuvor.

Heute betrifft die Vorschrift insbesondere:

  • den Status des Bundesverfassungsgerichts als selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes,
  • seine Gliederung in zwei Senate,
  • die Zahl der Richterinnen und Richter,
  • ihre Wahl durch Bundestag und Bundesrat,
  • Unvereinbarkeiten mit politischen Ämtern,
  • die Amtszeit und Altersgrenze,
  • das Wiederwahlverbot,
  • die Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Nachfolge,
  • die Geschäftsordnungsautonomie sowie
  • die gesetzliche Ausgestaltung von Verfassung und Verfahren des Gerichts.

Damit enthält Art. 93 GG heute das verfassungsrechtliche institutionelle Grundgerüst des Bundesverfassungsgerichts.

Wo stehen die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts heute?

Die Zuständigkeiten stehen seit dem 31. Dezember 2024 überwiegend in Art. 94 GG.

Dort finden sich insbesondere:

  • der Organstreit,
  • die abstrakte Normenkontrolle,
  • Bund-Länder-Streitigkeiten,
  • die Verfassungsbeschwerde,
  • die kommunale Verfassungsbeschwerde und
  • weitere verfassungsgerichtliche Zuständigkeiten.

Wer einen älteren Kommentar oder eine ältere Gerichtsentscheidung liest, muss daher aufpassen: Eine Bezugnahme auf „Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG“ bezeichnet nach früherer Rechtslage die Verfassungsbeschwerde. Nach heutiger Nummerierung befindet sich diese Zuständigkeit in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Warum wurde Art. 93 GG 2024 grundlegend geändert?

Bis Ende 2024 waren mehrere zentrale Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts lediglich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Das betraf unter anderem:

  • die Gliederung in zwei Senate,
  • die Besetzung jedes Senats mit acht Mitgliedern,
  • die zwölfjährige Amtszeit,
  • die Altersgrenze von 68 Jahren,
  • das Verbot der Wiederwahl und
  • die Geschäftsordnungsautonomie.

Einfaches Bundesrecht kann grundsätzlich mit den gewöhnlichen parlamentarischen Mehrheiten geändert werden. Angesichts von Diskussionen über die institutionelle Widerstandsfähigkeit von Verfassungsgerichten entschied sich der verfassungsändernde Gesetzgeber deshalb, zentrale Strukturmerkmale unmittelbar im Grundgesetz abzusichern.

Wann trat die Neufassung in Kraft?

Der Bundestag beschloss die Änderung der Art. 93 und 94 GG am 19. Dezember 2024.

Für die Grundgesetzänderung stimmten 600 Abgeordnete, 69 stimmten dagegen. Damit wurde die nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderliche Zweidrittelmehrheit deutlich erreicht.

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 2024 wurde am 27. Dezember 2024 verkündet und trat am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Was stand vor 2024 in Art. 93 GG?

Der frühere Art. 93 GG regelte im Wesentlichen die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts.

Dazu gehörten beispielsweise:

  • Organstreitverfahren,
  • abstrakte Normenkontrollen,
  • föderale Streitigkeiten und
  • Verfassungsbeschwerden.

Die Organisation und Richterwahl waren dagegen vor allem im damaligen Art. 94 GG und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Mit der Reform 2024 wurden Art. 93 und 94 GG in ihrer Funktion im Wesentlichen neu geordnet:

  • Art. 93 GG: Status und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
  • Art. 94 GG: Zuständigkeiten und Bindungswirkung der Entscheidungen.

Was bedeutet „selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes“?

Art. 93 Abs. 1 GG hebt das Bundesverfassungsgericht institutionell von den übrigen Bundesorganen ab.

Es ist nicht:

  • Teil der Bundesregierung,
  • einem Bundesministerium unterstellt,
  • dem Bundestag weisungsgebunden oder
  • eine nachgeordnete Behörde eines anderen Verfassungsorgans.

Seine Aufgabe besteht gerade darin, auch Handlungen höchster staatlicher Organe anhand des Grundgesetzes kontrollieren zu können.

Ist das Bundesverfassungsgericht sowohl Gericht als auch Verfassungsorgan?

Ja.

Das ist eine Besonderheit seiner Stellung.

Nach Art. 92 GG ist das Bundesverfassungsgericht Teil der rechtsprechenden Gewalt. Es entscheidet in gerichtlichen Verfahren, ist an Recht und Gesetz gebunden und erfüllt Rechtsprechungsaufgaben.

Gleichzeitig besitzt es als oberstes Verfassungsgericht eine eigenständige Stellung im Verfassungsgefüge neben Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundespräsident.

Das Bundesverfassungsgericht hat selbst hervorgehoben, dass es ungeachtet seiner Stellung als Verfassungsorgan ein Gericht ist, dem die Ausübung rechtsprechender Gewalt übertragen ist.

Ist das Bundesverfassungsgericht das oberste Gericht über allen anderen Gerichten?

Nicht im Sinne einer weiteren allgemeinen Rechtsmittelinstanz.

Das Bundesverfassungsgericht steht nicht wie ein „Superrevisionsgericht“ über Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht oder Bundesfinanzhof.

Es kontrolliert grundsätzlich nicht, ob ein Fachgericht das einfache Recht lediglich falsch ausgelegt hat.

Seine Aufgabe ist die Kontrolle am Maßstab des Verfassungsrechts.

Das gilt insbesondere für Verfassungsbeschwerden: Eine fehlerhafte zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Entscheidung wird nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil ein Fachgericht das einfache Recht möglicherweise falsch angewandt hat.

Was bedeutet die „Selbständigkeit“ des Bundesverfassungsgerichts?

Selbständigkeit betrifft die institutionelle Stellung des Gerichts.

Das Bundesverfassungsgericht steht den übrigen Verfassungsorganen organisatorisch eigenständig gegenüber.

Insbesondere darf kein anderes Verfassungsorgan seine innere Organisation oder Rechtsprechung im Wege hierarchischer Fachaufsicht steuern.

Diese institutionelle Selbständigkeit wird unter anderem durch:

  • die eigene Geschäftsordnung,
  • die besondere Richterwahl,
  • lange und nicht verlängerbare Amtszeiten sowie
  • die eigenständige Stellung des Gerichts im Verfassungsgefüge

abgesichert.

Was bedeutet die „Unabhängigkeit“ des Gerichts?

Die Unabhängigkeit nach Art. 93 Abs. 1 GG schützt das Bundesverfassungsgericht als Institution vor Weisungen und sachfremder Einflussnahme.

Sie ergänzt die allgemeine richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG.

Während Art. 97 Abs. 1 GG die Unabhängigkeit der einzelnen Richterinnen und Richter schützt, sichert Art. 93 Abs. 1 GG ausdrücklich die institutionelle Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan.

Kann die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht Weisungen erteilen?

Nein.

Weder die Bundesregierung noch ein Bundesministerium kann dem Gericht vorgeben:

  • welche Verfahren es annehmen soll,
  • wie es das Grundgesetz auszulegen hat,
  • welches Ergebnis ein Verfahren haben soll oder
  • wie eine Entscheidung zu formulieren ist.

Dasselbe gilt für Bundestag und Bundesrat.

Die politischen Organe können die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Kompetenzen gestalten, nicht aber in konkrete gerichtliche Entscheidungen eingreifen.

Wie viele Richter hat das Bundesverfassungsgericht?

Art. 93 Abs. 2 GG schreibt unmittelbar fest:

  • zwei Senate,
  • jeweils acht Richterinnen und Richter.

Das Bundesverfassungsgericht besteht damit aus insgesamt 16 Richterinnen und Richtern.

Vor der Verfassungsänderung von 2024 war diese konkrete Zahl lediglich in § 2 BVerfGG geregelt.

Warum gibt es zwei Senate?

Die beiden Senate teilen die umfangreichen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts untereinander auf.

Die grundlegende Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus § 14 BVerfGG.

Das Plenum kann die Geschäftsverteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen an die tatsächliche Belastung der Senate anpassen.

Beide Senate sind Teile desselben Bundesverfassungsgerichts. Es handelt sich nicht um zwei voneinander getrennte Verfassungsgerichte.

Sind beide Senate gleichrangig?

Ja.

Es gibt keinen „obersten Senat“, der regulär Rechtsmittel gegen Entscheidungen des anderen Senats entscheidet.

Eine Entscheidung eines Senats kann nicht allein deshalb durch den anderen Senat aufgehoben werden, weil dieser die Rechtsfrage anders beurteilen würde.

Für bestimmte Abweichungen zwischen den Senaten sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Entscheidung des Plenums vor.

Was sind die Kammern des Bundesverfassungsgerichts?

Innerhalb der Senate werden Kammern aus jeweils drei Richterinnen oder Richtern gebildet.

Sie entscheiden insbesondere über zahlreiche Verfassungsbeschwerden und bestimmte Richtervorlagen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Kammern sind allerdings nicht als dritter Senat in Art. 93 GG verfassungsrechtlich festgeschrieben.

Ihre Ausgestaltung erfolgt im Bundesverfassungsgerichtsgesetz und durch die interne Geschäftsverteilung.

Wer wählt die Richter des Bundesverfassungsgerichts?

Jeder Senat wird je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt.

Damit wählen:

  • der Bundestag vier Mitglieder jedes Senats und
  • der Bundesrat vier Mitglieder jedes Senats.

Insgesamt bestimmt somit jedes der beiden Wahlorgane acht der 16 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.

Warum sind Bundestag und Bundesrat gleichermaßen beteiligt?

Die Wahlordnung verbindet demokratische und föderale Legitimation.

Der Bundestag repräsentiert das Bundesvolk, während der Bundesrat die Länder auf Bundesebene repräsentiert.

Keines der beiden Organe soll allein die personelle Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts bestimmen können.

Die paritätische Wahl zwingt zudem typischerweise zu politischen Verständigungen über Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine einfache Regierungsmehrheit hinausreichen.

Steht die Zweidrittelmehrheit für die Richterwahl im Grundgesetz?

Die konkrete Zweidrittelmehrheit folgt weiterhin aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 2 GG.

Nach § 6 BVerfGG ist im Bundestag gewählt, wer:

  • zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und
  • mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages

erhält.

Nach § 7 BVerfGG werden die vom Bundesrat zu berufenden Richter mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.

Die qualifizierten Mehrheiten sollen verhindern, dass eine knappe politische Mehrheit das Gericht allein personell prägt.

Wie läuft die Richterwahl im Bundestag ab?

Der Bundestag verfügt nach § 6 BVerfGG über einen zwölfköpfigen Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Der Wahlausschuss beschließt Wahlvorschläge mit mindestens acht Stimmen.

Die eigentliche Wahl erfolgt anschließend im Bundestag ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln.

Erforderlich ist die gesetzlich vorgesehene qualifizierte Mehrheit.

Wie läuft die Wahl im Bundesrat ab?

Die vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder werden unmittelbar vom Bundesrat gewählt.

Nach § 7 BVerfGG sind zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates erforderlich.

Bei insgesamt 69 Bundesratsstimmen entspricht dies derzeit mindestens 46 Stimmen.

Müssen alle Verfassungsrichter vorher Bundesrichter gewesen sein?

Nein.

Art. 93 Abs. 2 GG spricht von „Bundesrichtern und anderen Mitgliedern“.

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz konkretisiert dies: Nach § 2 Abs. 3 BVerfGG werden drei Mitglieder jedes Senats aus der Zahl der Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt.

Die übrigen Mitglieder können beispielsweise aus Wissenschaft, Justiz oder anderen juristischen Tätigkeitsfeldern stammen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Welche persönlichen Voraussetzungen müssen Kandidaten erfüllen?

Nach § 3 BVerfGG müssen die Mitglieder unter anderem:

  • mindestens 40 Jahre alt sein,
  • zum Deutschen Bundestag wählbar sein,
  • die Befähigung zum Richteramt besitzen und
  • sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt haben.

Diese Einzelheiten stehen nicht im Grundgesetz selbst und können deshalb grundsätzlich durch Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes angepasst werden, solange die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 93 GG gewahrt bleiben.

Dürfen aktive Politiker gleichzeitig Verfassungsrichter sein?

Nein.

Art. 93 Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts weder:

  • dem Bundestag,
  • dem Bundesrat,
  • der Bundesregierung noch
  • entsprechenden Organen eines Landes

angehören dürfen.

Das Gericht soll personell von denjenigen politischen Organen getrennt sein, deren Handlungen es gegebenenfalls verfassungsrechtlich überprüfen muss.

Darf ein ehemaliger Abgeordneter Verfassungsrichter werden?

Ja.

Art. 93 Abs. 2 GG enthält kein lebenslanges Verbot für Personen, die zuvor politische Ämter ausgeübt haben.

Unzulässig ist die gleichzeitige Zugehörigkeit zu den genannten Organen.

Ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter, Minister oder Landespolitiker kann daher grundsätzlich zum Bundesverfassungsgericht gewählt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dürfen Verfassungsrichter nebenbei beruflich tätig sein?

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält hierzu weitere Einschränkungen.

Nach § 3 Abs. 4 BVerfGG ist mit der richterlichen Tätigkeit grundsätzlich keine andere berufliche Tätigkeit vereinbar.

Eine Ausnahme besteht für die Tätigkeit als Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule. Auch dann geht die Tätigkeit als Richter am Bundesverfassungsgericht der Hochschultätigkeit vor.

Wie lange dauert die Amtszeit?

Art. 93 Abs. 3 GG bestimmt eine Amtszeit von zwölf Jahren.

Diese lange Amtszeit dient insbesondere der Unabhängigkeit und institutionellen Kontinuität.

Mitglieder des Gerichts sollen ihre Entscheidungen nicht an kurzfristigen politischen Entwicklungen oder an einer bald anstehenden Wiederwahl ausrichten müssen.

Gilt die Amtszeit immer volle zwölf Jahre?

Nein.

Art. 93 Abs. 3 GG enthält zusätzlich eine Altersgrenze.

Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet.

Wer bei Amtsantritt bereits entsprechend älter ist, erreicht deshalb die Altersgrenze möglicherweise vor Ablauf von zwölf Jahren.

Warum gibt es ein Wiederwahlverbot?

Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Wiederwahlverbot stärkt die richterliche Unabhängigkeit.

Ein Richter muss während seiner Amtszeit nicht berücksichtigen, ob seine Entscheidungen die politischen Organe überzeugen, die später über eine erneute Wahl entscheiden könnten.

Die zwölfjährige Amtszeit wird dadurch zu einer einmaligen, von künftigen politischen Wahlentscheidungen unabhängigen Amtsperiode.

Kann ein Richter nach zwölf Jahren einfach im Amt bleiben?

Art. 93 Abs. 3 Satz 2 GG enthält eine besondere Übergangsregel:

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder ihre Amtsgeschäfte weiter, bis ihr Nachfolger ernannt ist.

Damit soll verhindert werden, dass eine verzögerte Richterwahl zur sofortigen Funktionsunfähigkeit eines Senats führt.

Die Fortführung ist keine neue Amtszeit und eröffnet auch keine Wiederwahl.

Warum wurde zusätzlich ein Ersatzwahlmechanismus geschaffen?

Die Fortführung der Amtsgeschäfte allein löst das Problem einer dauerhaft blockierten Richterwahl nicht.

Deshalb erlaubt Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GG dem Bundesgesetzgeber, unter festgelegten Voraussetzungen das Wahlrecht auf das jeweils andere Wahlorgan übergehen zu lassen.

Ziel ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts, wenn eine erforderliche Richterwahl im Bundestag oder Bundesrat über längere Zeit blockiert wird.

Wie funktioniert der Ersatzwahlmechanismus?

Die Einzelheiten stehen insbesondere in § 7a BVerfGG.

Vereinfacht läuft das Verfahren in mehreren Stufen ab:

  1. Nach Ablauf der Amtszeit oder einem vorzeitigen Ausscheiden bleibt die regulär zuständige Wahlzuständigkeit zunächst bestehen.
  2. Kommt innerhalb der gesetzlichen Frist keine Nachwahl zustande, wird das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, Wahlvorschläge zu machen.
  3. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts erstellt die gesetzlich vorgesehenen Vorschläge.
  4. Das ursprünglich zuständige Wahlorgan kann weiterhin eine Person wählen und ist nicht auf die Vorschläge des Gerichts beschränkt.
  5. Hat es auch innerhalb von drei Monaten nach dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts keinen Nachfolger gewählt, kann das andere Wahlorgan das Wahlrecht ausüben.

Der Mechanismus soll Blockaden überwinden, ohne das ursprünglich zuständige Wahlorgan sofort zu verdrängen.

Kann das Bundesverfassungsgericht damit seine eigenen Richter bestimmen?

Nein.

Das Gericht besitzt lediglich ein gesetzliches Vorschlagsrecht innerhalb des Blockademechanismus.

Die Richterwahl bleibt eine Entscheidung von Bundestag beziehungsweise Bundesrat.

Das zuständige Wahlorgan kann nach § 7a BVerfGG sogar eine Person wählen, die nicht vom Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen wurde.

Warum ist der Ersatzwahlmechanismus politisch bedeutsam?

Für die reguläre Richterwahl sind hohe Mehrheiten erforderlich. Diese fördern Konsens, können bei stark fragmentierten politischen Mehrheitsverhältnissen aber auch zu länger dauernden Blockaden führen.

Die 2024 eingeführte Regel versucht deshalb zwei Ziele miteinander zu verbinden:

  • Beibehaltung qualifizierter Mehrheiten und breiter politischer Legitimation sowie
  • Sicherung der langfristigen Funktionsfähigkeit des Gerichts.

Was bedeutet die Geschäftsordnungsautonomie nach Absatz 4?

Das Bundesverfassungsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Entscheidungsorgan ist das Plenum, also die Gesamtheit der Richterinnen und Richter beider Senate.

Die Geschäftsordnung enthält insbesondere ergänzende Vorschriften über:

  • Organisation und Verwaltung des Gerichts,
  • interne Abläufe,
  • Geschäftsverteilung und
  • verfahrensergänzende Fragen.

Die Autonomie ist Ausdruck der institutionellen Selbständigkeit des Gerichts.

Kann die Geschäftsordnung das Bundesverfassungsgerichtsgesetz verändern?

Nein.

Die Geschäftsordnung steht unterhalb des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.

Sie darf gesetzliche Vorschriften ergänzen und organisatorisch konkretisieren, aber nicht außer Kraft setzen oder inhaltlich verändern.

Art. 93 Abs. 4 GG begründet also Selbstorganisationsautonomie innerhalb des gesetzlichen Rahmens, keine eigene Gesetzgebungsgewalt des Gerichts.

Was bedeutet Art. 93 Abs. 5 GG?

Absatz 5 enthält einen Gesetzgebungsauftrag.

Ein Bundesgesetz muss die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts regeln.

Dieses Gesetz ist das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).

Es enthält unter anderem Regeln über:

  • Zusammensetzung und Wahl,
  • Zuständigkeit der Senate,
  • Kammern,
  • Verfahrensarten,
  • Verfahrensbeteiligte,
  • einstweilige Anordnungen,
  • Entscheidungen und Vollstreckung sowie
  • Verfassungsbeschwerden.

Kann der einfache Gesetzgeber die Organisation des Bundesverfassungsgerichts weiterhin verändern?

Ja, aber nur innerhalb der unmittelbar im Grundgesetz festgeschriebenen Grenzen.

Der einfache Bundesgesetzgeber kann beispielsweise nähere Verfahrens- und Organisationsregeln ändern.

Er kann aber nicht mehr durch eine bloße Änderung des BVerfGG:

  • die zwei Senate abschaffen,
  • einen Senat ohne Grundgesetzänderung auf beispielsweise fünf Richter verkleinern,
  • die Amtszeit beliebig verändern,
  • eine Wiederwahl einführen oder
  • dem Gericht die in Art. 93 Abs. 4 GG garantierte Geschäftsordnungsautonomie nehmen.

Für eine Veränderung dieser verfassungsunmittelbaren Strukturmerkmale wäre grundsätzlich eine Änderung des Grundgesetzes nach Art. 79 GG erforderlich.

Ist die gesamte Organisation des Bundesverfassungsgerichts jetzt „ewig“ unveränderlich?

Nein.

Art. 93 GG besitzt Verfassungsrang, ist aber nicht schon deshalb in allen Einzelheiten unabänderlich.

Die Zwei-Senats-Struktur, die Zahl von acht Mitgliedern pro Senat oder die konkrete zwölfjährige Amtszeit können grundsätzlich durch eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit nach Art. 79 Abs. 2 GG geändert werden.

Davon zu unterscheiden ist die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Sie schützt insbesondere die in Art. 20 GG niedergelegten tragenden Verfassungsgrundsätze.

Eine vollständige Beseitigung unabhängiger rechtsstaatlicher Gerichtskontrolle könnte deshalb Fragen des geschützten Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzips aufwerfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes einzelne organisatorische Detail des heutigen Art. 93 GG der Ewigkeitsgarantie unterliegt.

Was erlaubt Absatz 5 bei Verfassungsbeschwerden?

Art. 93 Abs. 5 Satz 2 GG erlaubt ausdrücklich zwei wichtige verfahrensrechtliche Begrenzungen:

  • die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs und
  • ein besonderes Annahmeverfahren.

Der Verfassungsgeber stellt damit klar, dass nicht jede Verfassungsbeschwerde unmittelbar und automatisch durch einen Senat in der Sache entschieden werden muss.

Was bedeutet Rechtswegerschöpfung?

§ 90 Abs. 2 BVerfGG konkretisiert die verfassungsrechtlich zugelassene Rechtswegerschöpfung.

Ist gegen die behauptete Grundrechtsverletzung ein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet, muss dieser grundsätzlich zunächst ausgeschöpft werden.

Wer beispielsweise eine verwaltungsgerichtlich überprüfbare Behördenentscheidung angreift, kann regelmäßig nicht sofort das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Das Bundesverfassungsgericht soll grundsätzlich erst tätig werden, nachdem die zuständigen Fachgerichte Gelegenheit hatten, die Rechtsfrage zu prüfen und einen möglichen Rechtsverstoß zu korrigieren.

Was ist das Annahmeverfahren?

Verfassungsbeschwerden bedürfen nach §§ 93a ff. BVerfGG grundsätzlich der Annahme zur Entscheidung.

Eine Verfassungsbeschwerde wird insbesondere zur Entscheidung angenommen, wenn:

  • ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder
  • dies zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist.

Das Annahmeverfahren ermöglicht dem Gericht, seine begrenzten Ressourcen auf verfassungsrechtlich relevante Fälle zu konzentrieren.

Bedeutet Nichtannahme, dass keine Grundrechtsverletzung vorliegt?

Nicht zwingend.

Eine Nichtannahmeentscheidung besagt zunächst, dass die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Das Bundesverfassungsgericht muss deshalb nicht in jedem nicht angenommenen Fall eine vollständige materiell-rechtliche Prüfung durchführen und begründen.

Eine nicht angenommene Verfassungsbeschwerde ist daher nicht mit einem ausführlichen Urteil gleichzusetzen, das ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestätigt.

Warum ist das Annahmeverfahren verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesichert?

Das Bundesverfassungsgericht erhält jährlich mehrere tausend neue Verfahren, überwiegend Verfassungsbeschwerden.

Eine Pflicht, jede Beschwerde in einem vollständigen Senatsverfahren mit mündlicher Verhandlung und ausführlichem Urteil zu behandeln, würde die Funktionsfähigkeit des Gerichts gefährden.

Art. 93 Abs. 5 GG erlaubt deshalb ausdrücklich ein gesetzliches Filterverfahren.

Was blieb nach der Reform von 2024 einfachgesetzlich geregelt?

Die Reform hat bewusst nicht das gesamte Bundesverfassungsgerichtsgesetz in das Grundgesetz übernommen.

Einfachgesetzlich geregelt bleiben beispielsweise:

  • der Sitz des Gerichts in Karlsruhe,
  • die Qualifikationsanforderungen für Richterinnen und Richter,
  • die konkrete Zweidrittelmehrheit der Richterwahl,
  • das Wahlverfahren,
  • die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Senaten,
  • die Bildung der Kammern,
  • die Beschlussfähigkeit,
  • Verfahrensfristen und
  • zahlreiche Einzelheiten der Verfassungsbeschwerde.

Der Verfassungsgeber wollte also einen stabilen institutionellen Kern absichern, ohne sämtliche Detailregelungen auf Verfassungsrang zu heben.

Warum sind zwölf Jahre Amtszeit und Wiederwahlverbot zusammen besonders bedeutsam?

Beide Regelungen ergänzen sich.

Die relativ lange Amtszeit ermöglicht Kontinuität und richterliche Erfahrung.

Das Wiederwahlverbot verhindert zugleich, dass Mitglieder gegen Ende ihrer Amtszeit auf politische Unterstützung für eine weitere Amtsperiode angewiesen sind.

Das Modell stärkt damit die personelle Unabhängigkeit des Gerichts, ohne die Richterstellen dauerhaft auf Lebenszeit zu vergeben.

Warum gibt es überhaupt eine Altersgrenze?

Die Altersgrenze gewährleistet einen planbaren Wechsel in der Zusammensetzung des Gerichts und begrenzt die Amtsdauer auch dann, wenn eine Person erst in höherem Alter gewählt wird.

Die Kombination aus zwölf Jahren und Vollendung des 68. Lebensjahres führt dazu, dass die tatsächlich mögliche Amtszeit im Einzelfall kürzer als zwölf Jahre sein kann.

Kann Bundestag oder Bundesrat einen missliebigen Verfassungsrichter einfach abberufen?

Nein.

Die politische Wahl eines Mitglieds bedeutet keine fortdauernde politische Weisungs- oder Abberufungsbefugnis des Wahlorgans.

Nach der Wahl ist der Richter unabhängig.

Das Wahlorgan darf insbesondere nicht mit einer Abberufung drohen, weil ihm einzelne Entscheidungen nicht gefallen.

Die gesetzlichen Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausscheidens sind eng begrenzt.

Warum darf das Gericht auch den Gesetzgeber kontrollieren, der seine Richter wählt?

Die demokratische Wahl beziehungsweise Legitimation der Richter begründet keine politische Abhängigkeit.

Bundestag und Bundesrat wirken zwar bei der personellen Besetzung mit. Nach der Wahl entscheidet das Bundesverfassungsgericht jedoch unabhängig.

Gerade darin liegt ein wesentliches Element der Verfassungsgerichtsbarkeit:

Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist an die Verfassung gebunden. Das Bundesverfassungsgericht kann überprüfen, ob diese Grenzen eingehalten werden.

Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung folgt insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG.

Kann das Bundesverfassungsgericht selbst seine Zuständigkeiten erweitern?

Nein.

Das Gericht besitzt keine allgemeine Kompetenz-Kompetenz.

Seine Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, insbesondere aus Art. 94 GG, sowie aus den verfassungsrechtlich zugelassenen bundesgesetzlichen Zuweisungen.

Die Geschäftsordnungsautonomie des Art. 93 Abs. 4 GG erlaubt keine selbständige Schaffung neuer Verfahrensarten.

Kann der Gesetzgeber dem Bundesverfassungsgericht zusätzliche Aufgaben übertragen?

Ja, innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

Art. 94 Abs. 3 GG erlaubt, dem Bundesverfassungsgericht durch Bundesgesetz weitere Fälle zur Entscheidung zuzuweisen.

Eine solche gesetzliche Zuständigkeitszuweisung darf allerdings nicht die Stellung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend verändern oder ihm Aufgaben übertragen, die mit seiner gerichtlichen Funktion unvereinbar wären.

Warum ist die Reform von 2024 für die Gewaltenteilung bedeutsam?

Eine Verfassungsgerichtsbarkeit kann ihre Kontrollfunktion nur wahrnehmen, wenn sie institutionell von den kontrollierten politischen Organen hinreichend unabhängig ist.

Die Verankerung zentraler Strukturmerkmale im Grundgesetz erschwert es daher, das Gericht durch eine einfache gesetzgeberische Mehrheit organisatorisch umzubauen.

Der Gesetzgeber kann das Bundesverfassungsgericht weiterhin gesetzlich ausgestalten. Er muss dabei jedoch den nun ausdrücklich verfassungsrechtlich geschützten institutionellen Kern respektieren.

Kann eine Regierungsmehrheit die Zahl der Verfassungsrichter einfach erhöhen?

Seit der Reform 2024 nicht mehr durch einfaches Bundesgesetz.

Art. 93 Abs. 2 GG schreibt zwei Senate mit jeweils acht Richterinnen und Richtern unmittelbar vor.

Eine Vergrößerung oder Verkleinerung dieser Zahl würde deshalb eine Grundgesetzänderung erfordern.

Das ist eine der praktisch besonders wichtigen Folgen der neuen Regelung.

Kann eine Regierungsmehrheit die Amtszeit einfach verkürzen?

Auch dies ist seit Ende 2024 nicht mehr durch eine bloße Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes möglich.

Die zwölfjährige Amtszeit, die Altersgrenze und das Wiederwahlverbot stehen nun unmittelbar in Art. 93 Abs. 3 GG.

Eine grundlegende Veränderung bedürfte daher grundsätzlich einer Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 2 GG.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 93 GG heute?

Art. 93 GG besitzt seit 2024 vor allem eine institutionelle Sicherungsfunktion.

Er soll gewährleisten, dass das Bundesverfassungsgericht:

  • von den anderen Verfassungsorganen unabhängig bleibt,
  • eine stabile Organisationsstruktur besitzt,
  • von Bundestag und Bundesrat gemeinsam legitimiert wird,
  • nicht von kurzfristigen politischen Mehrheiten personell umgestaltet werden kann und
  • seine innere Organisation innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst regeln kann.

Damit schützt Art. 93 GG nicht ein bestimmtes politisches Ergebnis der Verfassungsrechtsprechung, sondern die Voraussetzungen dafür, dass unabhängige Verfassungsrechtsprechung überhaupt möglich bleibt.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 93 GG?

Art. 93 GG garantiert seit dem 31. Dezember 2024 den institutionellen Kern des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar im Grundgesetz.

Die zentrale Aussage lautet:

Das Bundesverfassungsgericht ist ein selbständiges und unabhängiges Verfassungsgericht mit zwei Senaten zu je acht Mitgliedern, die je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden und für eine einmalige, grundsätzlich zwölfjährige Amtszeit tätig sind.

Damit sind zentrale Sicherungen der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht mehr lediglich einfachgesetzlich geregelt. Die Zuständigkeiten des Gerichts finden sich dagegen seit der Reform in Art. 94 GG.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 93 GG regelt die institutionelle Stellung des Bundesverfassungsgerichts. Die übrigen Vorschriften des neunten Abschnitts ergänzen diese Organisationsgarantie insbesondere um die Einordnung in die rechtsprechende Gewalt, die Zuständigkeiten des Gerichts und die allgemeine richterliche Unabhängigkeit.

  • Art. 92 GG – ordnet das Bundesverfassungsgericht der rechtsprechenden Gewalt zu und nennt es neben den übrigen Bundesgerichten und den Gerichten der Länder.
  • Art. 94 GG – enthält seit dem 31.12.2024 den früher in Art. 93 GG stehenden Zuständigkeitskatalog und garantiert zusätzlich die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
  • Art. 97 GG – garantiert die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter und ergänzt damit die institutionelle Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 GG.
  • Art. 20 GG – Gewaltenteilung, Demokratie und Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz bilden zentrale Grundlagen unabhängiger Verfassungsgerichtsbarkeit.
  • Art. 79 GG – die seit 2024 unmittelbar in Art. 93 GG geschützten Strukturmerkmale können grundsätzlich nur durch eine Verfassungsänderung mit den qualifizierten Mehrheiten des Art. 79 Abs. 2 GG verändert werden.

Rechtsprechung zu Art. 93 GG

Die heutige Fassung des Art. 93 GG gilt erst seit dem 31.12.2024. Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts speziell zu den neu verfassungsrechtlich verankerten Strukturmerkmalen hat sich daher bislang nicht entwickelt. Mehrere ältere Entscheidungen betreffen jedoch Grundsätze, die heute in Art. 93 GG ausdrücklich abgesichert sind.

Fachartikel und Materialien zu Art. 93 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 93 GG.

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