Artikel 87f GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 13.09.2026

Inhalt

Artikel 87f GG – Postwesen und Telekommunikation

Wortlaut des Art. 87f GG

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Artikel 87f GG kurz erklärt

Art. 87f GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage der seit den 1990er-Jahren geltenden Ordnung von Post und Telekommunikation. Der Staat soll Post- und Telekommunikationsdienstleistungen grundsätzlich nicht selbst als staatlicher Anbieter erbringen. Die Leistungen werden privatwirtschaftlich auf Märkten angeboten. Der Bund bleibt aber dafür verantwortlich, dass eine flächendeckend angemessene und ausreichende Grundversorgung vorhanden ist.

Der Staat zieht sich deshalb nicht vollständig zurück. Er übernimmt eine Gewährleistungs- und Regulierungsverantwortung. Hoheitliche Aufgaben wie Regulierung, Frequenzverwaltung und andere staatliche Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen werden in Bundesverwaltung wahrgenommen. Eine zentrale Rolle spielt heute die Bundesnetzagentur.

Art. 87f GG entstand 1994 im Zuge der Postreform II. Die frühere Deutsche Bundespost wurde aus der unmittelbaren staatlichen Leistungsverwaltung herausgelöst. Seitdem unterscheidet das Grundgesetz bewusst zwischen privatwirtschaftlicher Dienstleistung einerseits und staatlicher Gewährleistung sowie hoheitlicher Regulierung andererseits.

Erläuterungen zu Art. 87f GG

Was regelt Art. 87f GG?

Art. 87f GG enthält die verfassungsrechtliche Grundordnung für zwei Infrastrukturbereiche:

  • das Postwesen und
  • die Telekommunikation.

Die Vorschrift verbindet drei unterschiedliche Elemente:

  • Gewährleistungsverantwortung des Bundes: Eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung muss sichergestellt werden.
  • Privatwirtschaftliche Leistungserbringung: Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sollen grundsätzlich von Unternehmen im Markt erbracht werden.
  • Bundeseigene Hoheitsverwaltung: Regulierungs- und andere staatliche Aufgaben verbleiben beim Bund.

Art. 87f GG ist damit eine der wichtigsten verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Privatisierung staatlicher Infrastrukturaufgaben.

Warum wurde Art. 87f GG geschaffen?

Post- und Fernmeldewesen waren ursprünglich wesentlich stärker staatlich organisiert.

Die Deutsche Bundespost war ein Sondervermögen des Bundes und erbrachte selbst die klassischen Post- und Telekommunikationsleistungen.

Ab Ende der 1980er-Jahre wurde diese Struktur schrittweise verändert.

Mit der Postreform I von 1989 wurde die Deutsche Bundespost zunächst in die Bereiche:

  • POSTDIENST,
  • POSTBANK und
  • TELEKOM

gegliedert.

Die entscheidende verfassungsrechtliche Neuordnung erfolgte mit der Postreform II von 1994.

Wann wurde Art. 87f GG eingeführt?

Art. 87f GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 eingefügt.

Die Verfassungsänderung wurde am 2. September 1994 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 3. September 1994 in Kraft.

Gleichzeitig wurde insbesondere Art. 143b GG geschaffen und Art. 87 GG geändert.

Die eigentliche Umwandlung der Teilsondervermögen in privatrechtliche Unternehmen wurde durch das Postneuordnungsgesetz umgesetzt.

Was änderte die Postreform II?

Die Postreform II vollzog einen grundlegenden Systemwechsel.

Vorher war der Bund im Post- und Telekommunikationswesen in erheblichem Umfang:

  • Gesetzgeber,
  • Verwaltungsträger und
  • Dienstleistungsanbieter

zugleich.

Art. 87f GG trennt diese Funktionen.

Seitdem gilt grundsätzlich:

Der Staat gewährleistet und reguliert – Unternehmen erbringen die Dienstleistungen.

Was bedeutet die Gewährleistungspflicht des Art. 87f Abs. 1 GG?

Der Bund muss dafür sorgen, dass in Deutschland flächendeckend angemessene und ausreichende Post- und Telekommunikationsdienstleistungen verfügbar sind.

Der Bund muss diese Leistungen aber nicht selbst produzieren.

Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, durch geeignete rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen sicherzustellen, dass private Anbieter die erforderliche Versorgung bereitstellen.

Man spricht deshalb von einer Gewährleistungsverantwortung oder einem Infrastrukturgewährleistungsauftrag.

Ist Art. 87f Abs. 1 GG eine Staatszielbestimmung?

Die Vorschrift enthält jedenfalls einen verbindlichen Verfassungsauftrag an den Bund.

Der Bundesgesetzgeber darf die Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdiensten nicht vollständig dem freien Markt überlassen und sich darauf beschränken, das Marktergebnis hinzunehmen.

Führt der Wettbewerb zu Versorgungslücken oder einer unzureichenden Grundversorgung, muss der Staat über das gesetzlich geschaffene Regulierungsinstrumentarium reagieren können.

Was bedeutet „flächendeckend“?

Die Grundversorgung darf sich nicht auf besonders wirtschaftliche Ballungsräume konzentrieren.

Auch ländliche und strukturschwächere Regionen müssen grundsätzlich in eine angemessene Versorgung einbezogen werden.

„Flächendeckend“ bedeutet allerdings nicht, dass jeder Ort exakt dieselbe Infrastruktur oder dieselbe technische Ausgestaltung erhalten muss.

Entscheidend ist, dass bundesweit eine Versorgung vorhanden ist, die den verfassungsrechtlich und gesetzlich konkretisierten Mindestanforderungen genügt.

Was bedeutet „angemessene und ausreichende Dienstleistungen“?

Das Grundgesetz schreibt keine konkrete Briefzustellungsfrist, Übertragungsgeschwindigkeit oder bestimmte Telekommunikationstechnologie fest.

Die Begriffe sind bewusst entwicklungsoffen.

Was angemessen und ausreichend ist, kann sich mit:

  • technischem Fortschritt,
  • Kommunikationsgewohnheiten,
  • wirtschaftlicher Entwicklung und
  • gesellschaftlichen Anforderungen

verändern.

Die Konkretisierung erfolgt deshalb durch den Gesetzgeber und die darauf beruhende Regulierung.

Warum verlangt Art. 87f Abs. 1 GG ein Bundesgesetz?

Die wesentlichen Anforderungen an die Grundversorgung sollen demokratisch durch den Gesetzgeber bestimmt werden.

Art. 87f Abs. 1 GG ordnet deshalb ausdrücklich an, dass die Gewährleistung „nach Maßgabe eines Bundesgesetzes“ erfolgt.

Das Grundgesetz verlangt für diese gesetzliche Ausgestaltung zudem die Beteiligung des Bundesrates.

Der Bund besitzt damit zwar die zentrale Verantwortung für die Infrastrukturgewährleistung, die Länder werden aber verfassungsrechtlich in die gesetzliche Ausgestaltung einbezogen.

Wie wird die Gewährleistungspflicht heute im Postwesen umgesetzt?

Eine zentrale Grundlage ist das Postgesetz in seiner 2024 grundlegend modernisierten Fassung.

§ 15 Abs. 1 PostG bestimmt:

Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.

Das Gesetz konkretisiert insbesondere:

  • welche Postdienstleistungen zur Grundversorgung gehören,
  • wie die Versorgung in der Fläche zu organisieren ist,
  • welche Anforderungen an Filialen und Zugangspunkte bestehen,
  • welche Laufzeitvorgaben für Sendungen gelten und
  • wie die Bundesnetzagentur bei Versorgungslücken eingreifen kann.

Wer gewährleistet heute praktisch die postalische Grundversorgung?

Das 2024 neu gefasste Postgesetz verpflichtet bestimmte Universaldienstanbieter.

Nach der gegenwärtigen gesetzlichen und regulatorischen Situation trägt insbesondere die Deutsche Post AG weiterhin einen wesentlichen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Grundversorgung.

Die Verfassungsverantwortung verbleibt gleichwohl beim Bund.

Der Bund kann sich deshalb nicht allein darauf berufen, ein privates Unternehmen werde die Versorgung schon freiwillig gewährleisten.

Hat ein Kunde einen Anspruch auf postalischen Universaldienst?

Das einfache Recht enthält inzwischen ausdrücklich entsprechende Ansprüche.

§ 15 Abs. 4 PostG bestimmt, dass Kunden gegenüber einem Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen haben.

Damit wird der objektive Gewährleistungsauftrag des Art. 87f GG einfachgesetzlich durch konkrete Rechtspositionen ergänzt.

Wie wird Art. 87f GG im Telekommunikationsrecht umgesetzt?

Die zentrale gesetzliche Grundlage ist das Telekommunikationsgesetz (TKG).

Seit der grundlegenden TKG-Novelle 2021 besteht ein ausdrücklich ausgestaltetes Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.

§ 156 TKG gewährt Endnutzern unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber einem durch die Bundesnetzagentur verpflichteten Unternehmen auf Versorgung mit den erfassten Telekommunikationsdiensten einschließlich eines erforderlichen Netzanschlusses.

Welche Telekommunikationsleistungen gehören zur Grundversorgung?

Die gesetzliche Grundversorgung umfasst insbesondere einen angemessenen Zugang zu Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten.

Der Internetzugang soll eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe ermöglichen.

Die konkreten technischen Mindestanforderungen werden nicht im Grundgesetz festgeschrieben, sondern auf Grundlage des Telekommunikationsrechts fortentwickelt.

Dadurch kann der Standard an technischen Fortschritt und veränderte Nutzungsgewohnheiten angepasst werden.

Garantiert Art. 87f GG jedem Haushalt Glasfaser?

Nein.

Art. 87f GG garantiert keinen bestimmten technischen Übertragungsweg.

Der verfassungsrechtliche Maßstab lautet auf angemessene und ausreichende Dienstleistungen, nicht auf eine bestimmte Netztechnologie.

Ob und in welchem Umfang Glasfaser, Mobilfunk, Satellit oder andere Technologien zur Versorgung eingesetzt werden, ist zunächst eine Frage des gesetzlichen Regulierungsrahmens und des Marktes.

Der technische Standard muss allerdings insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gewährleistungsauftrag entsprechen.

Was bedeutet „privatwirtschaftliche Tätigkeit“ nach Art. 87f Abs. 2 GG?

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sollen nicht mehr als klassische staatliche Leistungsverwaltung erbracht werden.

Die Unternehmen treten grundsätzlich als Marktteilnehmer auf und erbringen Dienstleistungen nach privatwirtschaftlichen Prinzipien.

Art. 87f Abs. 2 GG verankert damit eine Aufgabenprivatisierung der eigentlichen Dienstleistungen.

Der Bund darf die frühere monopolistische Staatsverwaltung nicht einfach in derselben Form als staatliche Leistungsverwaltung fortführen.

Bedeutet Privatisierung, dass der Staat keinerlei Einfluss mehr haben darf?

Nein.

Gerade Art. 87f Abs. 1 GG verhindert einen vollständigen staatlichen Rückzug.

Der Staat darf und muss insbesondere:

  • den Markt regulieren,
  • Wettbewerb sichern,
  • Universaldienstanforderungen festlegen,
  • Versorgungslücken feststellen,
  • Unternehmen unter gesetzlichen Voraussetzungen verpflichten und
  • weitere hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Privatisiert ist die Dienstleistungserbringung, nicht die staatliche Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturordnung.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht zur Trennung von Dienstleistung und Hoheitsaufgabe?

Im Urteil vom 15. Juli 2003 – 2 BvF 6/98, BVerfGE 108, 169 – bezeichnete das Bundesverfassungsgericht diese Trennung als zentrales Element der Postreform II.

Danach werden:

  • Dienstleistungsaufgaben privatwirtschaftlich erbracht, während
  • die verbliebenen Hoheitsaufgaben im Post- und Telekommunikationsbereich dem Bund zugewiesen sind.

Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG darf deshalb nicht so ausgelegt werden, dass der Bund unter der Bezeichnung „Hoheitsaufgabe“ die eigentliche Telekommunikationsdienstleistung wieder selbst übernimmt.

Was sind Hoheitsaufgaben im Sinne des Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG?

Hoheitsaufgaben sind staatliche Regulierungs-, Aufsichts- und Ordnungsaufgaben, die von der privatwirtschaftlichen Dienstleistung zu unterscheiden sind.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Marktregulierung,
  • Frequenzverwaltung,
  • Nummernverwaltung,
  • bestimmte Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen,
  • Standardisierungs- und Normierungsaufgaben sowie
  • bestimmte Vorkehrungen für Krisen- und Katastrophenfälle.

Welche Aufgabe im Einzelnen als Hoheitsaufgabe einzuordnen ist, richtet sich nach ihrem sachlichen Bezug zum Post- oder Telekommunikationswesen und nach der gesetzlichen Ausgestaltung.

Wer nimmt diese Hoheitsaufgaben heute wahr?

Eine zentrale Behörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Nach § 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur ist sie eine selbständige Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn.

Sie ist unter anderem auf den Gebieten des:

  • Telekommunikationsrechts und
  • Postrechts

tätig und nimmt die ihr gesetzlich übertragenen Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr.

Ist die Bundesnetzagentur selbst Anbieter von Post- oder Telekommunikationsleistungen?

Nein.

Dies widerspräche gerade der Trennung des Art. 87f Abs. 2 GG.

Die Bundesnetzagentur reguliert und beaufsichtigt Märkte und nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Sie bietet nicht selbst Briefbeförderung, Internetanschlüsse oder Mobilfunktarife für Endkunden an.

Damit entspricht ihre Funktion dem verfassungsrechtlichen Modell:

Private erbringen Leistungen – der Bund reguliert.

Sind sämtliche Verwaltungsaufgaben mit Bezug zur Telekommunikation automatisch Bundesaufgaben?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2003 besonders deutlich gemacht.

Im damaligen Telekommunikationsgesetz sollte eine Bundesbehörde unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des grundsätzlich zuständigen Wegebaulastträgers über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege entscheiden.

Das Gericht erklärte die Regelung für verfassungswidrig.

Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt dem Bund nur die Hoheitsaufgaben, die dem Post- beziehungsweise Telekommunikationsbereich verfassungsrechtlich zugeordnet werden können. Er ist keine allgemeine Ermächtigung, beliebige Verwaltungszuständigkeiten der Länder oder Kommunen an Bundesbehörden zu übertragen.

Welche Bedeutung hat Art. 87f GG für den Wettbewerb?

Der Übergang zur privatwirtschaftlichen Leistungserbringung setzt grundsätzlich wettbewerbliche Marktstrukturen voraus.

Art. 87f GG verbindet deshalb Infrastrukturgewährleistung und Marktordnung.

Der Bund darf Wettbewerbsregeln schaffen und marktmächtige Anbieter regulieren, um zu verhindern, dass:

  • der Wettbewerb durch frühere Monopolstellungen verzerrt wird,
  • der Zugang zu wesentlicher Infrastruktur diskriminierend beschränkt wird oder
  • marktwirtschaftliche Entscheidungen zu nicht hinnehmbaren Versorgungslücken führen.

Gewährleistung und Wettbewerb sind daher keine Gegensätze, sondern Bestandteile derselben Verfassungsordnung.

Muss der Staat eine optimale Versorgung garantieren?

Art. 87f Abs. 1 GG verlangt eine angemessene und ausreichende, nicht eine technisch oder wirtschaftlich optimale Versorgung.

Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass der Verfassungsauftrag nicht auf die Schaffung einer maximalen Infrastruktur gerichtet ist.

Der Gesetzgeber besitzt deshalb einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung des Grundversorgungsniveaus.

Dieser Spielraum endet jedoch dort, wo die gesetzliche Ordnung keine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mehr gewährleisten würde.

Was passiert, wenn der Markt bestimmte Regionen nicht versorgen will?

Genau für dieses Problem besitzt Art. 87f Abs. 1 GG besondere Bedeutung.

Private Unternehmen können wirtschaftliche Anreize haben, Investitionen vor allem dort vorzunehmen, wo sie besonders rentabel sind.

Der Infrastrukturgewährleistungsauftrag soll verhindern, dass wirtschaftlich weniger attraktive Gebiete deshalb von einer ausreichenden Grundversorgung ausgeschlossen werden.

Die gesetzlichen Universaldienstmechanismen geben der Bundesnetzagentur Instrumente, mit denen Versorgung sichergestellt und gegebenenfalls Unternehmen zur Leistungserbringung herangezogen werden können.

Was regelt Art. 87f Abs. 3 GG?

Absatz 3 betrifft besondere Folgeaufgaben der Privatisierung der Deutschen Bundespost.

Der Bund darf einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen durch eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wahrnehmen.

Diese Regel steht neben der Bundesverwaltung für die allgemeinen Hoheitsaufgaben des Absatzes 2.

Welche Anstalt wurde auf Grundlage des Art. 87f Abs. 3 GG geschaffen?

Das Bundesanstalt-Post-Gesetz errichtete zum 1. Januar 1995 die:

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.

Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn.

Sie nimmt besondere Aufgaben wahr, die aus der Neuordnung und Privatisierung der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangen sind.

Ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation die Regulierungsbehörde für den Postmarkt?

Nein.

Marktregulatorische Aufgaben werden heute insbesondere von der Bundesnetzagentur wahrgenommen.

Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ist dagegen vor allem mit besonderen Folgeaufgaben der Postreform gegenüber den Postnachfolgeunternehmen und deren Beschäftigten befasst.

Das Bundesanstalt-Post-Gesetz begrenzt ihren Aufgabenbereich ausdrücklich.

Welche Aufgaben hat die Bundesanstalt heute?

Das Bundesanstalt-Post-Gesetz weist ihr insbesondere noch besondere Aufgaben aus der Neuordnung der Deutschen Bundespost zu.

Hierzu gehören beziehungsweise gehörten unter anderem:

  • Aufgaben im Zusammenhang mit der Versorgung früherer Postbeamter,
  • betriebliche Sozialeinrichtungen und
  • weitere personalbezogene Folgeaufgaben der Postreform.

Die Anstalt darf außerhalb der gesetzlich bestimmten Aufgaben grundsätzlich keine allgemeinen Rechte oder Einflussmöglichkeiten gegenüber den Postnachfolgeunternehmen ausüben.

Welche Bedeutung hat Art. 143b GG?

Art. 143b GG ergänzt Art. 87f GG und regelte insbesondere die eigentliche Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost.

Art. 143b Abs. 1 GG bestimmte die Umwandlung in Unternehmen privater Rechtsform.

Art. 143b Abs. 2 GG erlaubte für eine Übergangszeit die Übertragung zuvor bestehender ausschließlicher Rechte auf Nachfolgeunternehmen.

Art. 143b Abs. 3 GG schützt die Rechtsstellung der früher bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Bundesbeamten und ermöglicht deren Beschäftigung bei den privaten Nachfolgeunternehmen.

Warum arbeiten Bundesbeamte bei privaten Postnachfolgeunternehmen?

Die Privatisierung der Deutschen Bundespost sollte die bestehende beamtenrechtliche Rechtsstellung der damaligen Beschäftigten nicht beseitigen.

Art. 143b Abs. 3 GG ordnete deshalb an, dass die dort tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden können.

Diese besondere Konstruktion beschäftigt die Rechtsprechung bis heute beziehungsweise weiterhin in dienstrechtlichen Folgefragen.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2012 zu den Postbeamten?

Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09, BVerfGE 130, 52 – befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Besoldung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten.

Das Gericht stellte dabei die Struktur der Postreform II nochmals heraus:

  • Die Dienstleistungen sind privatisiert.
  • Der Bund besitzt weiterhin die Gewährleistungsverantwortung.
  • Die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bleiben Bundesbeamte.

Die wirtschaftliche Tätigkeit privater Nachfolgeunternehmen und die fortbestehende öffentlich-rechtliche Stellung der dort beschäftigten Beamten müssen deshalb verfassungsrechtlich miteinander verbunden werden.

Gab es nach 1994 sofort vollständigen Wettbewerb?

Nein.

Die Privatisierung und Liberalisierung erfolgten schrittweise.

Art. 143b Abs. 2 GG erlaubte ausdrücklich, bestimmte zuvor bestehende ausschließliche Rechte des Bundes für eine Übergangszeit den Nachfolgeunternehmen zu übertragen.

Im Postbereich bestand deshalb nach der Privatisierung zunächst weiterhin ein gesetzlich abgesicherter Exklusivbereich zugunsten der Deutschen Post AG.

War dieses Übergangsmonopol verfassungswidrig?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2003, dass eine zeitlich begrenzte Exklusivlizenz zugunsten der Deutschen Post AG grundsätzlich mit der neuen Postverfassung vereinbar sein konnte.

Die Verfassung selbst hatte mit Art. 143b Abs. 2 GG einen Übergang vom früheren Staatsmonopol zum Wettbewerbsmarkt vorgesehen.

Der Staat musste den Markt deshalb nicht vollständig an einem einzigen Stichtag liberalisieren.

Welche Bedeutung hat das Postmonopol heute?

Die damaligen gesetzlichen Exklusivrechte waren Übergangsregelungen.

Die heutige Postordnung beruht grundsätzlich auf Wettbewerb zwischen privaten Anbietern und auf Regulierung.

Das geltende Postgesetz von 2024 verwendet dementsprechend ein System aus:

  • Anbieterverzeichnis,
  • Universaldienstpflichten,
  • Marktaufsicht,
  • Entgeltregulierung und
  • Wettbewerbsregeln.

Welche Bedeutung hat Art. 87f GG für Kommunen?

Post- und Telekommunikationsinfrastruktur kann unmittelbar kommunale Interessen berühren, beispielsweise wenn Leitungen in öffentlichen Straßen verlegt werden.

Art. 87f GG macht die Gemeinden jedoch nicht zu Trägern der bundesrechtlichen Telekommunikationsregulierung.

Andererseits kann der Bund unter Hinweis auf Art. 87f GG nicht beliebige kommunale Zuständigkeiten an sich ziehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die verfassungsrechtliche Infrastrukturverantwortung des Bundes und die kommunale beziehungsweise landesrechtliche Verwaltungshoheit sorgfältig voneinander abgegrenzt.

Dürfen Telekommunikationsleitungen öffentliche Straßen nutzen?

Das Telekommunikationsgesetz enthält besondere Wegerechte, um Telekommunikationsinfrastruktur errichten und betreiben zu können.

Solche Regelungen werden verfassungsrechtlich auch durch den Infrastrukturauftrag des Art. 87f Abs. 1 GG geprägt.

Der Ausbau flächendeckender Telekommunikationsnetze wäre erheblich erschwert, wenn Leitungen nicht in öffentlichen Verkehrswegen geführt werden könnten.

Die gesetzlichen Wegerechte müssen allerdings mit Eigentum, kommunaler Selbstverwaltung und den jeweils zuständigen Wegebehörden in einen verfassungsgemäßen Ausgleich gebracht werden.

Welche Bedeutung hat europäisches Recht?

Die Entwicklung von Post- und Telekommunikationsmärkten ist heute stark durch das Recht der Europäischen Union geprägt.

Insbesondere im Telekommunikationsrecht beeinflussen unionsrechtliche Vorgaben:

  • Marktzugang,
  • Wettbewerbsregulierung,
  • Verbraucherschutz,
  • Netzzugang und
  • Universaldienst.

Art. 87f GG bleibt die deutsche verfassungsrechtliche Grundlage, innerhalb derer diese Vorgaben umgesetzt werden.

Darf Deutschland Post und Telekommunikation wieder vollständig verstaatlichen?

Eine Rückkehr zum früheren Modell einer staatlichen Leistungsverwaltung wäre jedenfalls nicht ohne Weiteres mit Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.

Die Vorschrift legt ausdrücklich fest, dass die Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten erbracht werden.

Art. 87f GG enthält damit nicht lediglich die Erlaubnis zur Privatisierung, sondern eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine privatwirtschaftliche Leistungserbringung.

Welche staatlichen Beteiligungen an Unternehmen innerhalb dieses Rahmens möglich sind, ist von der weitergehenden Frage zu unterscheiden, ob die Leistung als staatliche Hoheitsverwaltung erbracht wird.

Kann der Bund selbst wieder einen staatlichen Telekommunikationsdienst betreiben?

Als allgemeines Modell der Grundversorgung würde dies mit der in Art. 87f Abs. 2 GG vorgesehenen Trennung kollidieren.

Der Bund soll die Dienste gewährleisten und regulieren, nicht im Wege klassischer Bundesverwaltung selbst als Anbieter auf dem Telekommunikationsmarkt auftreten.

Hoheitliche Aufgaben bleiben dagegen ausdrücklich Bundesaufgaben.

Ist Art. 87f GG nur eine Privatisierungsvorschrift?

Nein.

Die Norm enthält gleichzeitig:

  • eine Privatisierungsentscheidung,
  • einen staatlichen Gewährleistungsauftrag,
  • eine Bundesverwaltungskompetenz für Hoheitsaufgaben und
  • eine besondere Organisationsregel für Folgeaufgaben der Deutschen Bundespost.

Gerade die Kombination von Privatwirtschaft und staatlicher Infrastrukturverantwortung macht die Vorschrift aus.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 87f GG?

Art. 87f GG bildet ein modernes Modell staatlicher Daseinsvorsorge ab.

Der Staat muss eine gesellschaftlich wichtige Infrastruktur nicht zwingend selbst betreiben. Er kann die Leistungserbringung dem Wettbewerb überlassen und gleichzeitig rechtlich dafür einstehen, dass eine ausreichende Versorgung erhalten bleibt.

Die Vorschrift verbindet daher:

  • Marktwirtschaft,
  • Wettbewerb,
  • Infrastrukturverantwortung,
  • Bundesregulierung und
  • flächendeckende Daseinsvorsorge.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 87f GG?

Die Grundentscheidung lässt sich in einem Satz zusammenfassen:

Post- und Telekommunikationsdienste werden privatwirtschaftlich erbracht, aber der Bund bleibt dafür verantwortlich, dass eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Der Staat ist deshalb weder der frühere Monopolanbieter noch ein bloßer Zuschauer des Marktes.

Er schafft und überwacht die rechtlichen Rahmenbedingungen, führt hoheitliche Aufgaben in Bundesverwaltung aus und muss bei unzureichender Versorgung über die gesetzlich vorgesehenen Regulierungsinstrumente reagieren können.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 87f GG steht in engem Zusammenhang mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Post und Telekommunikation, der allgemeinen Bundesverwaltung und den Übergangsregelungen der Postreform II.

  • Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG – ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Postwesen und die Telekommunikation.
  • Art. 80 Abs. 2 GG – besondere Regeln zur Zustimmung des Bundesrates bei Rechtsverordnungen über Grundsätze und Gebühren für Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation.
  • Art. 86 GG – allgemeine Organisationsregel für bundeseigene Verwaltung und bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten.
  • Art. 87 GG – allgemeine Bereiche und Organisationsformen der Bundesverwaltung; Art. 87f GG enthält hierzu die spezielle Post- und Telekommunikationsverfassung.
  • Art. 87e GG – vergleichbare Privatisierungs- und Gewährleistungsstrukturen im Eisenbahnwesen, allerdings mit einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung.
  • Art. 143b GG – Umwandlung der Deutschen Bundespost, Übergangsrechte der Nachfolgeunternehmen und Rechtsstellung der bei ihnen weiterbeschäftigten Bundesbeamten.

Rechtsprechung zu Art. 87f GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 87f GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 87f GG.

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