Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026
Artikel 87e GG – Eisenbahnverkehrsverwaltung und Eisenbahnen des Bundes
Wortlaut des Art. 87e GG
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 87e GG kurz erklärt
Art. 87e GG ist die zentrale Verfassungsnorm der deutschen Bahnreform. Seit 1993 trennt das Grundgesetz zwischen staatlicher Eisenbahnverwaltung und privatwirtschaftlichem Eisenbahnbetrieb. Hoheitliche Aufgaben wie Aufsicht, Genehmigung und Planfeststellung werden grundsätzlich durch Bundesbehörden wahrgenommen. Die eigentlichen Eisenbahnunternehmen des Bundes werden dagegen als privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen geführt.
Für die Schieneninfrastruktur enthält das Grundgesetz besondere Sicherungen. Unternehmen des Bundes, die Schienenwege bauen, unterhalten und betreiben, dürfen nicht vollständig privatisiert werden. Die Anteilsmehrheit muss beim Bund verbleiben. Gleichzeitig verpflichtet Art. 87e Abs. 4 GG den Bund, dem Gemeinwohl und insbesondere den Verkehrsbedürfnissen beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Rechnung zu tragen.
Der Schienenpersonennahverkehr ist anders organisiert. Für eine ausreichende Nahverkehrsbedienung sind seit der Regionalisierung grundsätzlich die durch Landesrecht bestimmten Stellen verantwortlich. Der Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG für Verkehrsangebote nimmt den Schienenpersonennahverkehr deshalb ausdrücklich aus. Das Schienennetz selbst bleibt jedoch auch dann vom Gewährleistungsauftrag des Bundes erfasst, wenn darauf Regionalzüge verkehren.
Erläuterungen zu Art. 87e GG
Warum gibt es Art. 87e GG?
Art. 87e GG ist das verfassungsrechtliche Ergebnis der Bahnreform von 1993/1994.
Bis dahin waren die Deutsche Bundesbahn und nach der Wiedervereinigung auch die Deutsche Reichsbahn staatlich organisierte Bundeseisenbahnen. Das Grundgesetz schrieb ihre Führung in bundeseigener Verwaltung vor.
Dieses Modell wurde Anfang der 1990er-Jahre grundlegend verändert.
Ziel der Reform war insbesondere:
- Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn zusammenzuführen,
- den eigentlichen Eisenbahnbetrieb privatwirtschaftlich zu organisieren,
- unternehmerische und hoheitliche Aufgaben voneinander zu trennen,
- Wettbewerb auf dem Schienennetz zu ermöglichen und
- gleichzeitig eine staatliche Verantwortung für die Schieneninfrastruktur zu erhalten.
Hierfür musste das Grundgesetz geändert werden. Art. 87e GG trat am 23. Dezember 1993 in Kraft.
Ist Art. 87e GG seit 1993 geändert worden?
Nein.
Art. 87e GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2089, eingefügt und gilt seit dem 23. Dezember 1993 in unverändertem Wortlaut.
Die tatsächliche Organisation des Eisenbahnwesens und das einfache Eisenbahnrecht haben sich seitdem erheblich verändert. Die verfassungsrechtliche Grundstruktur des Art. 87e GG besteht jedoch unverändert fort.
Was war vor der Bahnreform anders?
Vor der Reform waren die Bundeseisenbahnen selbst Teil der staatlichen Bundesverwaltung.
Die damalige Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn waren keine privatrechtlichen Aktiengesellschaften, die im Wettbewerb wirtschafteten.
Mit Art. 87e GG wurde dieses Modell aufgespalten:
- Hoheitliche Eisenbahnverwaltung bleibt staatliche Bundesverwaltung.
- Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur werden durch privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen betrieben.
- Für das Schienennetz und bestimmte Verkehrsangebote verbleibt eine Gemeinwohlverantwortung des Bundes.
Was bedeutet Eisenbahnverkehrsverwaltung?
Eisenbahnverkehrsverwaltung bezeichnet die hoheitlichen Ordnungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Steuerungsaufgaben auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens.
Dazu können insbesondere gehören:
- Eisenbahnaufsicht,
- Genehmigung von Eisenbahnunternehmen,
- Sicherheitsaufsicht,
- Planfeststellung für Eisenbahnbetriebsanlagen,
- Bauaufsicht,
- Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur und
- weitere durch Bundesgesetz zugewiesene hoheitliche Aufgaben.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff weit verstanden. Er umfasst grundsätzlich hoheitliche Ordnungs- und Steuerungsaufgaben, die das Eisenbahnwesen einschließlich Bau und Betrieb von Eisenbahnen betreffen.
Ist der Betrieb von Zügen selbst Eisenbahnverkehrsverwaltung?
Nein.
Der eigentliche wirtschaftliche Betrieb von Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur ist von der staatlichen Eisenbahnverkehrsverwaltung zu unterscheiden.
Ein Unternehmen, das ICE-Züge betreibt oder Schienenwege unterhält, nimmt deshalb nicht allein aufgrund dieser Tätigkeit Eisenbahnverkehrsverwaltung im Sinne des Art. 87e Abs. 1 GG wahr.
Die Bahnreform wollte gerade die hoheitliche Verwaltung vom privatwirtschaftlichen Betrieb trennen.
Wer nimmt die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes wahr?
Eine zentrale Rolle spielt das Eisenbahn-Bundesamt.
Nach § 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes ist es eine selbständige Bundesoberbehörde.
Zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören insbesondere:
- Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
- Eisenbahnaufsicht,
- Bauaufsicht,
- bestimmte Betriebsgenehmigungen,
- Aufgaben der Eisenbahnsicherheit und
- weitere gesetzlich übertragene Aufsichts- und Genehmigungsfunktionen.
Daneben übernimmt die Bundesnetzagentur insbesondere Aufgaben der Eisenbahnregulierung und überwacht nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsgesetzes den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
Ist die Deutsche Bahn AG eine Bundesbehörde?
Nein.
Die Deutsche Bahn AG ist eine Aktiengesellschaft und damit eine juristische Person des Privatrechts.
Genau dies schreibt Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG für Eisenbahnen des Bundes vor:
Sie sind als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen.
Die DB AG ist daher organisatorisch von der staatlichen Eisenbahnverkehrsverwaltung zu unterscheiden.
Ist die Deutsche Bahn AG trotzdem ein Unternehmen des Bundes?
Ja.
Die Deutsche Bahn AG steht weiterhin vollständig im Eigentum des Bundes.
Die privatrechtliche Rechtsform beseitigt die Eigentümerstellung des Bundes nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb auch klargestellt, dass die Bundesregierung für ihre Beteiligungsverwaltung und in erheblichem Umfang für den Umgang mit dem vollständig bundeseigenen Unternehmen parlamentarisch verantwortlich bleibt.
Was ist heute die DB InfraGO AG?
Die DB InfraGO AG bündelt seit Anfang 2024 wesentliche Eisenbahninfrastrukturaufgaben des DB-Konzerns.
Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG und betreibt insbesondere große Teile des deutschen Schienennetzes und die Personenbahnhöfe.
Für Art. 87e GG ist diese Gesellschaft besonders bedeutsam, weil der Betrieb, die Unterhaltung und der Ausbau von Schienenwegen dem besonderen Infrastrukturvorbehalt des Absatzes 3 unterliegen.
Was bedeutet „Eisenbahnen des Bundes“?
Der Begriff bezeichnet nicht einfach jede Eisenbahn, die Bundesrecht unterliegt.
Entscheidend ist die Zuordnung des Eisenbahnunternehmens zur Bundesebene.
Das Allgemeine Eisenbahngesetz bezeichnet als Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
Davon zu unterscheiden sind nichtbundeseigene Eisenbahnen, etwa zahlreiche kommunale, landeseigene oder private Eisenbahnunternehmen.
Was regelt Art. 87e Abs. 1 GG?
Absatz 1 enthält die Grundregel für die hoheitliche Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes.
Diese Eisenbahnverkehrsverwaltung wird grundsätzlich in bundeseigener Verwaltung geführt.
Anders als beim Regelfall des Art. 83 GG, in dem Länder Bundesgesetze vollziehen, liegt diese Verwaltung damit unmittelbar beim Bund.
Kann der Bund Aufgaben trotzdem auf die Länder übertragen?
Ja.
Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt ausdrücklich, Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung durch Bundesgesetz auf die Länder zu übertragen.
Die Länder führen diese Aufgaben dann als eigene Angelegenheit aus.
Der Verfassungsgeber hat damit bewusst eine flexible Verteilung einzelner eisenbahnrechtlicher Verwaltungsaufgaben ermöglicht.
Welche Bedeutung hat Art. 87e GG für den Schienenpersonennahverkehr?
Eine der wichtigsten Folgen der Bahnreform war die sogenannte Regionalisierung.
Das Regionalisierungsgesetz trat zum 1. Januar 1996 in Kraft.
Nach § 1 RegG ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Welche Stellen diese Aufgabe wahrnehmen, bestimmt das jeweilige Landesrecht.
Planung und Bestellung des Schienenpersonennahverkehrs werden deshalb heute wesentlich durch Länder beziehungsweise die von ihnen bestimmten Aufgabenträger organisiert.
Was bedeutet Regionalisierung praktisch?
Regionalzüge werden grundsätzlich nicht wie der eigenwirtschaftliche Fernverkehr allein nach unternehmerischen Entscheidungen angeboten.
Die zuständigen regionalen Aufgabenträger bestellen Verkehrsleistungen regelmäßig im Wettbewerb und schließen Verkehrsverträge mit Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Dadurch können beispielsweise sowohl Unternehmen des DB-Konzerns als auch andere Eisenbahnunternehmen Regionalverkehrsleistungen erbringen.
Die Regionalisierung betrifft also nicht notwendig die Frage, wem die Züge oder das Schienennetz gehören, sondern vor allem die öffentliche Verantwortung für das Verkehrsangebot.
Wie wird der regionalisierte Nahverkehr finanziert?
Art. 106a GG verpflichtet den Bund, den Ländern seit dem 1. Januar 1996 einen Betrag aus seinem Steueraufkommen für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung zu stellen.
Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch das Regionalisierungsgesetz.
Die Regionalisierung hat damit sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine finanzverfassungsrechtliche Seite.
Was regelt Art. 87e Abs. 2 GG?
Absatz 2 ermöglicht Bundesverwaltung auch über die Eisenbahnen des Bundes hinaus.
Danach nimmt der Bund solche weitergehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
Der Bund kann damit bestimmte hoheitliche Eisenbahnaufgaben auch gegenüber nichtbundeseigenen Eisenbahnen wahrnehmen, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann das Eisenbahn-Bundesamt auch Aufgaben für nichtbundeseigene Eisenbahnen wahrnehmen?
Ja.
Das einfache Recht weist dem Eisenbahn-Bundesamt auch Aufgaben zu, die nicht ausschließlich Eisenbahnen des Bundes betreffen.
Darüber hinaus erlaubt § 3 Abs. 3 BEVVG, dass das Eisenbahn-Bundesamt aufgrund einer Vereinbarung mit einem Land bestimmte Aufgaben der Landeseisenbahnaufsicht und Genehmigungsbefugnisse nach Weisung und auf Rechnung des betreffenden Landes wahrnimmt.
Die Zuständigkeit muss jedoch jeweils eine rechtliche Grundlage besitzen.
Was ist die Grundentscheidung des Art. 87e Abs. 3 GG?
Absatz 3 enthält die wirtschaftsverfassungsrechtliche Kernentscheidung der Bahnreform:
Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt.
Die frühere Behördenbahn wurde damit abgeschafft.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem privatwirtschaftlichen Funktions- und Organisationskonzept, das grundsätzlich sowohl den Verkehrsbereich als auch die Infrastrukturunternehmen erfasst.
Muss die Bahn deshalb ausschließlich Gewinn maximieren?
Nein.
Art. 87e Abs. 3 GG verlangt zwar eine privatwirtschaftliche Unternehmensführung. Diese steht jedoch nicht isoliert.
Insbesondere im Infrastrukturbereich wird die unternehmerische Freiheit durch:
- den Eigentums- und Mehrheitsvorbehalt des Art. 87e Abs. 3,
- den Gemeinwohlauftrag des Art. 87e Abs. 4,
- Eisenbahnaufsicht und Regulierung sowie
- gesetzliche Zugangs- und Finanzierungsvorschriften
begrenzt.
Privatwirtschaftlichkeit und Gemeinwohlverantwortung bilden deshalb zwei unterschiedliche, miteinander auszugleichende Elemente des Art. 87e GG.
Was ist der „Schienenwegevorbehalt“?
Art. 87e Abs. 3 Satz 2 und 3 GG enthält für Eisenbahninfrastruktur eine besondere Eigentumssicherung.
Soweit die Tätigkeit eines Eisenbahnunternehmens des Bundes den:
- Bau,
- die Unterhaltung und
- das Betreiben von Schienenwegen
umfasst, darf sich der Bund nicht vollständig aus der Eigentümerstellung zurückziehen.
Die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen muss beim Bund verbleiben.
Darf die Schieneninfrastruktur vollständig privatisiert werden?
Eine vollständige Kapitalprivatisierung derjenigen Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Schienenwege bauen, unterhalten und betreiben, ist nach Art. 87e Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Der Bund könnte zwar grundsätzlich Minderheitsanteile veräußern. Dafür wäre jedoch ein Gesetz erforderlich.
Die Mehrheit der Anteile muss beim Bund verbleiben.
Damit soll der Bund ausreichende Einflussmöglichkeiten behalten, um seine Infrastruktur- und Gemeinwohlverantwortung wahrnehmen zu können.
Ist jede Teilprivatisierung ohne Weiteres möglich?
Nein.
Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG verlangt für eine Veräußerung von Bundesanteilen an den vom Schienenwegevorbehalt erfassten Unternehmen ausdrücklich ein Gesetz.
Nach Art. 87e Abs. 5 GG benötigt ein solches Gesetz zudem die Zustimmung des Bundesrates.
Eine Bundesregierung könnte daher eine entsprechende Teilprivatisierung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht allein durch einen privatrechtlichen Aktienverkauf durchführen.
Gilt die Mehrheitsbindung auch für reine Verkehrsunternehmen?
Art. 87e Abs. 3 Satz 2 und 3 GG knüpft die besondere Eigentumssicherung ausdrücklich an Unternehmen an, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Schienenwegen umfasst.
Der Verfassungsschutz ist damit für die Eisenbahninfrastruktur besonders streng.
Für reine Verkehrsunternehmen enthält Art. 87e GG keine gleichlautende verfassungsrechtliche Pflicht, dauerhaft eine Bundesmehrheit zu erhalten.
Andere verfassungs-, gesellschafts- und einfachgesetzliche Voraussetzungen bleiben davon unberührt.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2011 zur unternehmerischen Selbständigkeit der Bahn?
Im Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08, BVerfGE 129, 356 – befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der parlamentarischen Beteiligung an unternehmerischen Veräußerungsvorgängen der Deutschen Bahn AG.
Das Gericht stellte heraus, dass Art. 87e Abs. 3 GG gerade die organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verselbständigung der Eisenbahnen fördern sollte.
Die einzelnen wirtschaftlichen Entscheidungen eines privatrechtlich organisierten Eisenbahnunternehmens des Bundes stehen deshalb nicht automatisch unter einem unmittelbaren parlamentarischen Zustimmungsvorbehalt.
Das Gericht betonte zugleich die fortbestehenden besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen des Bundes.
Was regelt Art. 87e Abs. 4 GG?
Absatz 4 enthält den Gewährleistungsauftrag des Bundes.
Der Bund muss gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, Rechnung getragen wird:
- beim Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes,
- beim Erhalt dieses Schienennetzes und
- bei Verkehrsangeboten auf diesem Netz, soweit es sich nicht um Schienenpersonennahverkehr handelt.
Damit bleibt dem Bund trotz der privatwirtschaftlichen Bahnorganisation eine besondere öffentliche Verantwortung.
Was bedeutet „Gewährleistungsverantwortung“?
Der Bund muss nicht jede Leistung selbst erbringen.
Er muss jedoch durch geeignete rechtliche, finanzielle, regulatorische und gegebenenfalls gesellschaftsrechtliche Instrumente dafür sorgen, dass der verfassungsrechtliche Gemeinwohlauftrag nicht leerläuft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für das Schienennetz ausdrücklich hervorgehoben: Der Bund muss auf geeignete und angemessene Weise darauf hinwirken, dass dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung getragen wird.
Art. 87e Abs. 4 GG begründet damit eine Gewährleistungs-, nicht notwendig eine unmittelbare staatliche Erfüllungsverantwortung.
Muss der Bund Schienenwege selbst bauen?
Nein.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Zusammenhang mit Stuttgart 21, dass der Bau von Schienenwegen und damit zusammenhängend von Bahnhöfen nach der Bahnreform grundsätzlich nicht mehr selbst eine öffentliche Verwaltungsaufgabe des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG ist.
Der Bau gehört vielmehr zum Geschäftsfeld der privatrechtlich organisierten Eisenbahnunternehmen.
Der Bund bleibt allerdings aufgrund des Art. 87e Abs. 4 GG dafür verantwortlich, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen und seiner Infrastrukturgewährleistung nachzukommen.
Mit welchen Mitteln erfüllt der Bund seinen Infrastrukturauftrag?
Von besonderer Bedeutung sind:
- das Bundesschienenwegeausbaugesetz,
- der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege,
- Finanzierungsvereinbarungen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
- Eisenbahnaufsicht und Regulierung sowie
- die Beteiligungsrechte des Bundes als Eigentümer der Deutschen Bahn AG.
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz bestimmt insbesondere, dass das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes nach dem gesetzlichen Bedarfsplan ausgebaut wird.
Wer trägt die Kosten für Unterhaltung und Instandhaltung?
Nach dem geltenden Bundesschienenwegeausbaugesetz tragen die Eisenbahnen des Bundes grundsätzlich die Kosten für Unterhaltung und Instandhaltung ihrer Schienenwege.
Das Gesetz erlaubt dem Bund inzwischen allerdings auch, sich unter den dort geregelten Voraussetzungen an entsprechenden Kosten zu beteiligen.
Art. 87e GG verlangt also keine einzige feststehende Finanzierungsform. Dem Gesetzgeber verbleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des Gewährleistungsauftrags.
Was bedeutet Art. 87e GG für den diskriminierungsfreien Netzzugang?
Das privatrechtlich betriebene Schienennetz dient nicht allein den Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns.
Auch konkurrierende Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zur Infrastruktur erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet den diskriminierungsfreien Netzzugang als wichtige Ausprägung des gemeinwohlorientierten Regelungsprogramms des Art. 87e GG.
Die Regulierung des Eisenbahninfrastrukturzugangs gehört heute insbesondere zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur.
Muss die DB InfraGO Konkurrenten auf ihr Netz lassen?
Die Einzelheiten richten sich nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und dem europäischen Eisenbahnrecht.
Grundsätzlich besteht jedoch gerade kein verfassungsrechtliches Modell eines ausschließlich für DB-eigene Züge reservierten Schienennetzes.
Ein wesentliches Ziel der Bahnreform war, Wettbewerb auf dem Netz zu ermöglichen, obwohl das Netz selbst wegen seiner Infrastrukturmerkmale einer besonderen staatlichen Regulierung bedarf.
Was bedeutet der Gewährleistungsauftrag für den Fernverkehr?
Art. 87e Abs. 4 GG nennt ausdrücklich auch die Verkehrsangebote auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen.
Damit erfasst der Gewährleistungsauftrag insbesondere den Schienenpersonenfernverkehr.
Der Bund besitzt deshalb eine objektiv-verfassungsrechtliche Verantwortung dafür, dass bei den Verkehrsangeboten dem Wohl der Allgemeinheit und den Verkehrsbedürfnissen Rechnung getragen wird.
Hat jeder Bürger einen Anspruch auf einen ICE-Halt?
Art. 87e Abs. 4 GG gewährt grundsätzlich keinen individuellen Anspruch eines einzelnen Bürgers darauf, dass ein bestimmter Fernzug in einer bestimmten Stadt hält oder eine konkrete Verbindung angeboten wird.
Die Vorschrift richtet einen objektiven Gewährleistungsauftrag an den Bund und lässt dem Gesetzgeber beziehungsweise den zuständigen Bundesorganen erheblichen Gestaltungsspielraum bei dessen Erfüllung.
Ob im Einzelfall anderweitige gesetzliche Ansprüche bestehen, richtet sich nach dem einschlägigen einfachen Recht.
Gibt es ein eigenes Fernverkehrsgesetz nach Art. 87e Abs. 4 GG?
Ein allgemeines Gesetz, das bundesweit konkrete Mindestangebote, Fernverkehrslinien und Taktfrequenzen verbindlich festlegt, besteht bislang nicht.
Der Bund hat den Gewährleistungsauftrag insbesondere durch Eisenbahn-, Infrastruktur-, Regulierungs- und Finanzierungsgesetze umgesetzt.
Die Frage, ob darüber hinaus ein besonderes Schienenpersonenfernverkehrsgesetz erforderlich oder politisch sinnvoll ist, wird seit vielen Jahren diskutiert.
Gibt es hierzu aktuell ein Gesetzgebungsvorhaben?
Ja.
Am 17. August 2026 wurde aus der Mitte des Bundestages der Entwurf eines Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetzes eingebracht. Der Deutsche Bundestag berichtete am 19. August 2026 über den Gesetzentwurf.
Der Entwurf soll den Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG konkretisieren und ein bundesweites Mindestangebot im Schienenpersonenfernverkehr sichern.
Zum Stand der letzten Aktualisierung am 12.09.2026 handelt es sich um ein Gesetzgebungsvorhaben, nicht um geltendes Recht.
Warum ist der Schienenpersonennahverkehr in Art. 87e Abs. 4 GG ausgenommen?
Die Ausnahme steht im Zusammenhang mit der Regionalisierung des Nahverkehrs.
Seit 1996 wird die Verantwortung für eine ausreichende Bedienung im öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich durch die Länder beziehungsweise die von ihnen bestimmten Aufgabenträger wahrgenommen.
Der Bund stellt dafür insbesondere Regionalisierungsmittel nach Art. 106a GG und dem Regionalisierungsgesetz bereit.
Ist damit auch das Schienennetz für Regionalverkehr allein Ländersache?
Nein.
Die Ausnahme in Art. 87e Abs. 4 GG betrifft die Verkehrsangebote des Schienenpersonennahverkehrs.
Der Gewährleistungsauftrag für Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes besteht unabhängig davon, ob auf einer Strecke Fern-, Nah- oder Güterverkehr stattfindet.
Eine Bundesstrecke wird also nicht dadurch aus der Infrastrukturverantwortung des Bundes herausgenommen, dass überwiegend Regionalzüge auf ihr verkehren.
Kann eine Bahnstrecke einfach stillgelegt werden?
Nein.
Für die dauernde Einstellung des Betriebs einer Eisenbahninfrastruktur gelten gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass Infrastrukturunternehmen ein gesetzlich vorgesehenes Stilllegungsverfahren nicht dadurch umgehen dürfen, dass sie eine Strecke faktisch verfallen lassen oder nicht mehr betriebsfähig halten.
Der Schutz eines funktionsfähigen Schienennetzes steht dabei auch im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG.
Was entschied das Bundesverwaltungsgericht 2007 zur Streckenstilllegung?
Im Urteil vom 25. Oktober 2007 – 3 C 51.06 – befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Pflicht eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, eine Strecke bis zu einer ordnungsgemäßen Stilllegung betriebsfähig vorzuhalten.
Das Gericht betonte, dass das gesetzlich vorgesehene Stilllegungsverfahren nicht durch eine faktische Betriebseinstellung umgangen werden darf.
Insbesondere soll vor einer endgültigen Stilllegung geprüft werden können, ob ein anderer Infrastrukturbetreiber die Strecke übernehmen will.
Was regelt Art. 87e Abs. 5 GG?
Absatz 5 sichert die Beteiligung der Länder über den Bundesrat.
Gesetze aufgrund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Zusätzlich nennt Satz 2 besonders bedeutsame Strukturentscheidungen, die ebenfalls zustimmungspflichtig sind.
Welche Strukturentscheidungen brauchen die Zustimmung des Bundesrates?
Dies gilt insbesondere für Gesetze über:
- die Auflösung von Eisenbahnunternehmen des Bundes,
- deren Verschmelzung,
- deren Aufspaltung,
- die Übertragung von Schienenwegen an Dritte,
- die Stillegung von Schienenwegen sowie
- Regelungen mit Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr.
Die Länder erhalten dadurch bei zentralen Veränderungen der Eisenbahnstruktur eine besonders starke verfassungsrechtliche Mitwirkungsposition.
Warum ist der Bundesrat beim Eisenbahnrecht so stark beteiligt?
Die Eisenbahninfrastruktur überschreitet Landesgrenzen, prägt regionale Verkehrssysteme und ist eng mit dem von den Ländern verantworteten Schienenpersonennahverkehr verbunden.
Entscheidungen über Strecken, Unternehmensstrukturen oder Nahverkehrsauswirkungen können deshalb erhebliche Folgen für einzelne Länder haben.
Art. 87e Abs. 5 GG berücksichtigt diese föderalen Interessen durch ein weitreichendes Zustimmungserfordernis.
Kann die Bundesregierung die DB AG ohne Bundestag und Bundesrat zerschlagen?
Eine gesetzlich geregelte Auflösung, Verschmelzung oder Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes fällt ausdrücklich unter Art. 87e Abs. 5 Satz 2 GG.
Ein entsprechendes Gesetz benötigt daher die Zustimmung des Bundesrates.
Zusätzlich sind je nach konkreter Maßnahme die Vorgaben des Absatzes 3 über Eigentum und Schieneninfrastruktur zu beachten.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2017 zur Deutschen Bahn und zum Fragerecht des Bundestages?
Das Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – ist eine der wichtigsten neueren Entscheidungen zu Art. 87e GG.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Bundesregierung parlamentarische Fragen über die Deutsche Bahn AG nicht pauschal mit dem Hinweis ablehnen darf, das Unternehmen sei privatrechtlich organisiert.
Zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gehören insbesondere:
- die Beteiligungsverwaltung des Bundes,
- die Regulierungstätigkeit der Bundesbehörden,
- die Erfüllung des Gewährleistungsauftrags nach Art. 87e Abs. 4 GG und
- angesichts der staatlichen Eigentümerstellung auch erhebliche Teile der unternehmerischen Tätigkeit der DB AG.
Warum ist die Privatrechtsform kein Schutzschild gegen parlamentarische Kontrolle?
Der Staat kann sich seiner demokratischen Verantwortlichkeit nicht allein dadurch entziehen, dass er öffentliche Vermögenswerte oder Unternehmen in eine Aktiengesellschaft verlagert.
Solange der Bund Eigentümer ist und rechtliche beziehungsweise tatsächliche Einflussmöglichkeiten besitzt, bleibt die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag grundsätzlich rechenschaftspflichtig.
Das Bundesverfassungsgericht betonte deshalb 2017, dass Art. 87e GG den Verantwortungszusammenhang zwischen Bundesregierung und DB AG nicht aufhebt.
Kann sich die vollständig bundeseigene DB AG gegenüber dem Bundestag auf Grundrechte berufen?
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2017 fest, dass juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich in staatlicher Hand liegen, grundsätzlich die materielle Grundrechtsfähigkeit gegenüber dem Staat fehlt.
Die Bundesregierung konnte deshalb parlamentarische Auskünfte nicht allein mit angeblichen Grundrechten der vollständig bundeseigenen DB AG verweigern.
Schutzwürdige Staatswohlbelange und berechtigte Geheimhaltungsinteressen können allerdings im Einzelfall berücksichtigt werden.
Welche Bedeutung hatte das Verfahren um Stuttgart 21 für Art. 87e GG?
Das Bundesverwaltungsgericht stellte 2016 klar, dass die Bahnreform den Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen grundsätzlich in den privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Eisenbahnunternehmen verlagert hat.
Art. 87e Abs. 4 GG begründet deshalb nicht die Pflicht des Bundes, jedes konkrete Infrastrukturprojekt selbst als staatliche Aufgabe auszuführen.
Der Bund besitzt vielmehr eine Gewährleistungsverantwortung und kann diese unter anderem durch Finanzierung, Regulierung und Einflussnahme auf seine Beteiligungsunternehmen wahrnehmen.
Wie hängen Privatwirtschaftlichkeit und Gemeinwohlbindung zusammen?
Art. 87e GG enthält bewusst ein Spannungsverhältnis.
Einerseits sollen Eisenbahnen des Bundes nach wirtschaftlichen Kriterien und mit unternehmerischer Selbständigkeit handeln.
Andererseits kann der Bund die Schieneninfrastruktur nicht wie eine beliebige private Beteiligung behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt dies so, dass das Regelungsprogramm einen privatwirtschaftlichen Wettbewerb insbesondere bei Verkehrsleistungen ermöglicht, den privaten Betrieb des Schienennetzes aber zugleich mit einer besonderen öffentlichen Bindung versieht.
Warum ist das Schienennetz besonders geschützt?
Schieneninfrastruktur besitzt typische Merkmale eines natürlichen Monopols.
Parallelstrecken verschiedener Wettbewerber lassen sich nicht in demselben Umfang wirtschaftlich errichten wie konkurrierende Verkehrsangebote auf einer vorhandenen Strecke.
Wer das Netz kontrolliert, besitzt deshalb erheblichen Einfluss auf den gesamten Eisenbahnmarkt.
Art. 87e GG reagiert darauf durch:
- staatliche Mehrheitskontrolle über Infrastrukturunternehmen,
- Gemeinwohlverantwortung,
- Regulierung des Netzzugangs und
- besondere gesetzliche Anforderungen bei Übertragung oder Stilllegung von Schienenwegen.
Hat die EU Einfluss auf die Auslegung und Anwendung des Art. 87e GG?
Ja.
Das Eisenbahnrecht ist heute erheblich durch das Recht der Europäischen Union geprägt.
Unionsrecht regelt insbesondere:
- Zugang zur Eisenbahninfrastruktur,
- Regulierung,
- Eisenbahnsicherheit,
- Interoperabilität und
- Wettbewerbsbedingungen.
Art. 87e GG bestimmt die innerstaatliche Verfassungsordnung. Die konkrete Ausgestaltung des Eisenbahnsektors muss zugleich mit dem jeweils geltenden Unionsrecht vereinbar sein.
Was ist die zentrale Aussage des Art. 87e GG?
Art. 87e GG verbindet Privatisierung, Wettbewerb und staatliche Infrastrukturverantwortung.
Die Eisenbahnen des Bundes sollen nicht mehr als klassische Behördenbahn geführt werden, sondern als privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen. Die hoheitliche Eisenbahnverkehrsverwaltung bleibt dagegen Aufgabe des Bundes.
Bei der Schieneninfrastruktur zieht das Grundgesetz eine besondere Grenze:
Der Bund darf die unternehmerische Tätigkeit privatrechtlich organisieren, muss aber die Anteilsmehrheit an den Schienenwegeunternehmen behalten und zugleich gewährleisten, dass Ausbau, Erhalt und die vom Bund zu verantwortenden Verkehrsangebote dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung tragen.
Art. 87e GG ist damit weder eine reine Privatisierungsvorschrift noch eine Vorschrift über eine vollständig staatliche Eisenbahn. Er schafft ein Mischmodell aus privatwirtschaftlicher Leistungserbringung, staatlicher Regulierung, Bundesbeteiligung und verfassungsrechtlicher Gemeinwohlverantwortung.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Art. 87e GG bildet gemeinsam mit den Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungsnormen des Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Grundlage des heutigen Eisenbahnwesens. Besonders eng ist die Vorschrift mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes und der Regionalisierung des Nahverkehrs verbunden.
- Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG – ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen, sowie für Bau, Unterhaltung und Betrieb ihrer Schienenwege und die Erhebung von Entgelten für deren Benutzung.
- Art. 83 GG – Grundregel der Länderexekutive; Art. 87e Abs. 1 GG weicht hiervon für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes ausdrücklich ab.
- Art. 86 GG – allgemeine Organisationsregel für bundeseigene Verwaltung und damit auch für die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.
- Art. 87 GG – frühere verfassungsrechtliche Grundlage der Bundeseisenbahnen; die Bahnreform von 1993 löste die Bundeseisenbahnen aus Art. 87 Abs. 1 GG heraus und schuf Art. 87e GG.
- Art. 106a GG – stellt den Ländern seit 1. Januar 1996 Bundesmittel für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung und ergänzt damit die Regionalisierung des SPNV.
Rechtsprechung zu Art. 87e GG
- BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1998 – 2 BvF 3/92, BVerfGE 97, 198 – Bundesgrenzschutz/Bahnpolizei: Der Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung umfasst hoheitliche Ordnungs- und Steuerungsaufgaben des Eisenbahnwesens; die Bahnpolizei kann von der Verwaltungskompetenz des Bundes erfasst sein.
- BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08, BVerfGE 129, 356 – Deutsche Bahn AG: Art. 87e Abs. 3 GG bezweckt eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verselbständigung der Eisenbahnen des Bundes; nicht jede unternehmerische Einzelentscheidung bedarf einer parlamentarischen Zustimmung.
- BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50 – parlamentarisches Fragerecht/Deutsche Bahn AG: Die Bundesregierung bleibt für Beteiligungsverwaltung, Regulierung und den Gewährleistungsauftrag aus Art. 87e Abs. 4 GG verantwortlich; die Privatrechtsform der DB AG beseitigt den parlamentarischen Verantwortungszusammenhang nicht.
- BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 3 C 51.06 – Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur: Eine Eisenbahn darf das gesetzlich vorgesehene Stilllegungsverfahren nicht durch faktische Aufgabe oder Verfall der Infrastruktur umgehen.
- BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 63.14 – Eisenbahninfrastruktur: Privatwirtschaftlichkeit nach Art. 87e Abs. 3 GG wird durch den Gemeinwohlauftrag des Absatzes 4 und den besonderen Schutz der Schienenwege begrenzt; diskriminierungsfreier Netzzugang ist ein zentrales Element der Wettbewerbsordnung.
- BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 10 C 7.15 – Stuttgart 21: Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen ist nach der Bahnreform grundsätzlich keine unmittelbar vom Bund selbst zu erfüllende Verwaltungsaufgabe mehr; beim Bund verbleibt die Gewährleistungsverantwortung nach Art. 87e Abs. 4 GG.
Fachartikel und Materialien zu Art. 87e GG
- Deutscher Bundestag – aktueller Wortlaut des Art. 87e GG.
- Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – Organisation der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, Eisenbahn-Bundesamt, Bundesnetzagentur und Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.
- Allgemeines Eisenbahngesetz – zentrale einfachgesetzliche Regelungen zu Eisenbahnunternehmen, Infrastruktur, Aufsicht und Stilllegung.
- Bundesschienenwegeausbaugesetz – Ausbau, Bedarfsplanung und Finanzierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes; wichtiges Instrument zur Erfüllung des Gewährleistungsauftrags nach Art. 87e Abs. 4 GG.
- Regionalisierungsgesetz – Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs als Aufgabe der Daseinsvorsorge und landesrechtliche Bestimmung der zuständigen Aufgabenträger.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs und Bedeutung der Regionalisierung nach Art. 87e GG.
- Deutscher Bundestag, 19. August 2026 – aktueller Entwurf eines Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetzes zur Konkretisierung des Gewährleistungsauftrags nach Art. 87e Abs. 4 GG; zum Stand der letzten Aktualisierung noch nicht geltendes Recht.
- Deutsche Bahn – DB InfraGO AG als 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG und heutige Betreiberin wesentlicher Teile der Eisenbahninfrastruktur des Bundes.
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 87e GG.