Artikel 20a GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 20a GG – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere

Wortlaut des Art. 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 20a GG kurz erklärt

Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere. Die Vorschrift ist eine Staatszielbestimmung: Sie enthält kein eigenes Grundrecht des Einzelnen, bindet aber Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bei ihren Entscheidungen.

Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gehört auch der Klimaschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 ausdrücklich festgestellt, dass Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet und dabei auch die Interessen künftiger Generationen zu berücksichtigen sind. Umwelt- und Tierschutz besitzen damit Verfassungsrang, haben gegenüber anderen Verfassungsgütern aber keinen automatischen Vorrang.

Erläuterungen zu Art. 20a GG

Was regelt Art. 20a GG?

Art. 20a GG enthält zwei zentrale Staatsziele: den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und den Schutz der Tiere. Der Staat muss beide Belange bei seiner Gesetzgebung und bei der Anwendung des Rechts berücksichtigen.

Die Vorschrift richtet sich ausdrücklich an alle drei Staatsgewalten. Der Gesetzgeber schützt Umwelt und Tiere „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“. Verwaltung und Rechtsprechung sind hierzu „nach Maßgabe von Gesetz und Recht“ verpflichtet.

Art. 20a GG ist damit keine bloße politische Absichtserklärung. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Vorschrift ausdrücklich als justiziable Rechtsnorm, welche den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange bindet.

Ist Art. 20a GG ein Grundrecht?

Nein. Art. 20a GG ist kein Grundrecht, sondern eine Staatszielbestimmung. Einzelne Personen können deshalb nicht allein aus Art. 20a GG ein subjektives Recht auf eine bestimmte staatliche Umwelt- oder Tierschutzmaßnahme herleiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich bestätigt. Art. 20a GG steht außerhalb des Grundrechtsabschnitts und gehört auch nicht zu den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechten, deren Verletzung unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Art. 20a GG rechtlich schwach oder unverbindlich wäre. Als objektive Verfassungsnorm bindet die Vorschrift die staatlichen Organe und kann bei der Auslegung anderer Verfassungsnormen sowie bei der Rechtfertigung und Kontrolle staatlicher Maßnahmen erhebliche Bedeutung gewinnen.

Kann man sich vor Gericht auf Art. 20a GG berufen?

Art. 20a GG vermittelt für sich genommen grundsätzlich kein subjektives Klagerecht. Eine Person kann also nicht allein mit der Begründung Verfassungsbeschwerde erheben, der Staat habe die Umwelt oder Tiere nicht ausreichend geschützt.

Art. 20a GG kann aber innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durchaus rechtliche Bedeutung entfalten. Er kann beispielsweise bei der Auslegung von Gesetzen, bei Abwägungsentscheidungen und bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen herangezogen werden.

Besonders deutlich wurde dies im Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021. Dort war Art. 20a GG nicht selbst das subjektive Grundrecht der Beschwerdeführer. Das Klimaschutzgebot beeinflusste jedoch unmittelbar die verfassungsrechtliche Beurteilung ihrer Freiheitsrechte.

Was bedeutet eine Staatszielbestimmung?

Eine Staatszielbestimmung verpflichtet den Staat darauf, ein bestimmtes Ziel bei seiner Tätigkeit dauerhaft zu verfolgen und angemessen zu berücksichtigen. Sie gibt eine verfassungsrechtliche Richtung vor, ohne normalerweise bis ins Einzelne festzulegen, mit welchen konkreten Maßnahmen das Ziel verwirklicht werden muss.

Der Gesetzgeber besitzt deshalb bei der Umsetzung des Art. 20a GG einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er kann entscheiden, mit welchen Instrumenten Umwelt-, Klima- und Tierschutz verwirklicht werden sollen.

Dieser Gestaltungsspielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Gesetzgeber darf das verfassungsrechtliche Schutzgebot nicht vollständig verfehlen oder ihm offensichtlich unzureichend Rechnung tragen.

Seit wann steht der Umweltschutz im Grundgesetz?

Art. 20a GG wurde 1994 in das Grundgesetz aufgenommen. Die Vorschrift trat am 15. November 1994 in Kraft. Ursprünglich verpflichtete sie den Staat ausschließlich zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Der Aufnahme gingen jahrelange Diskussionen darüber voraus, ob der Umweltschutz Verfassungsrang erhalten und insbesondere als eigenes Grundrecht ausgestaltet werden sollte. Der verfassungsändernde Gesetzgeber entschied sich schließlich bewusst gegen ein subjektives Umweltgrundrecht und für eine objektive Staatszielbestimmung.

Damit sollte der Umweltschutz verfassungsrechtlich gestärkt werden, ohne zugleich jedem Einzelnen ein unmittelbar einklagbares Recht auf eine bestimmte Umweltqualität einzuräumen.

Seit wann steht der Tierschutz im Grundgesetz?

Der Tierschutz wurde erst 2002 ausdrücklich in Art. 20a GG aufgenommen. Seit dem 1. August 2002 verpflichtet die Vorschrift den Staat zum Schutz der „natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere“.

Der Gesetzgeber wollte damit den ethisch begründeten Schutz des einzelnen Tieres vor vermeidbaren Leiden, Schäden und Schmerzen auf Verfassungsebene verankern. Zuvor ließ sich dieser individuelle Tierschutz nicht ohne Weiteres aus dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ableiten.

Durch die Ergänzung erhielt der Tierschutz Verfassungsrang und kann seither bei der Abwägung mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen stärker berücksichtigt werden.

Warum wurde der Tierschutz 2002 in Art. 20a GG aufgenommen?

Ein wichtiger Hintergrund war die Frage, welches Gewicht der Tierschutz bei Konflikten mit Grundrechten besitzt. Vor der Verfassungsänderung war der Tierschutz lediglich einfachgesetzlich, insbesondere im Tierschutzgesetz, verankert.

In der Gesetzesbegründung zur Änderung von 2002 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schutz des Tieres als eigenständiges Lebewesen verfassungsrechtlich gestärkt werden sollte. Insbesondere sollten die Rechtsebenen bei der Abwägung zwischen Tiernutzung und dem Schutz von Tieren vor Schmerzen, Leiden und Schäden angeglichen werden.

Mit der Aufnahme in Art. 20a GG wurde der Tierschutz deshalb zu einem Gemeinwohlbelang von Verfassungsrang.

Was sind „natürliche Lebensgrundlagen“?

Der Begriff ist weit zu verstehen. Er umfasst diejenigen natürlichen Voraussetzungen, auf die menschliches Leben und menschliche Existenz angewiesen sind.

Dazu zählen insbesondere Luft, Wasser, Boden, Klima, Pflanzen- und Tierwelt sowie ökologische Systeme und ihre Funktionsfähigkeit. Art. 20a GG schützt dabei nicht lediglich einzelne Umweltbestandteile isoliert, sondern auch deren Zusammenwirken.

Die Vorschrift ist bewusst offen formuliert. Dadurch kann sie auch auf neue Umweltgefahren und wissenschaftliche Erkenntnisse angewendet werden, die bei ihrer Einführung 1994 noch nicht in ihrer heutigen Bedeutung erkennbar waren.

Schützt Art. 20a GG auch das Klima?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schutzauftrag des Art. 20a GG den Klimaschutz umfasst.

Im Klimaschutzbeschluss von 2021 stellte das Gericht klar, dass Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet und dieses Gebot auf die Herstellung von Klimaneutralität zielt. Die natürlichen Lebensgrundlagen können dauerhaft nur geschützt werden, wenn auch die menschengemachte Veränderung des Klimas begrenzt wird.

Für den Klimaschutz musste das Wort „Klima“ daher nicht ausdrücklich in Art. 20a GG aufgenommen werden. Es ist bereits vom bestehenden Begriff der natürlichen Lebensgrundlagen erfasst.

Verpflichtet Art. 20a GG Deutschland zur Klimaneutralität?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ja. Das Gericht hat 2021 ausdrücklich festgestellt, dass das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG auf die Herstellung von Klimaneutralität zielt.

Das folgt daraus, dass eine fortdauernde Anreicherung von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu einer weiteren Erwärmung führt. Soll die Erwärmung bei einer verfassungsrechtlich hinnehmbaren Temperaturschwelle angehalten werden, müssen die Treibhausgasemissionen letztlich auf ein klimaneutrales Maß begrenzt werden.

Art. 20a GG legt allerdings nicht selbst ein konkretes Kalenderjahr fest, bis zu dem Klimaneutralität erreicht werden muss. Die nähere Konkretisierung gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Gesetzgebers.

Was bedeutet die Verantwortung für „künftige Generationen“?

Art. 20a GG verpflichtet den Staat ausdrücklich, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen. Umweltressourcen dürfen deshalb nicht ausschließlich nach den Interessen der heute lebenden Menschen beurteilt werden.

Diese Formulierung verleiht der Vorschrift eine besondere zeitliche Dimension. Der Staat muss berücksichtigen, dass gegenwärtige Entscheidungen irreversible oder nur schwer umkehrbare Folgen für Menschen haben können, die erst in Zukunft leben werden.

Besondere Bedeutung hat dies beim Klimawandel. Einmal ausgestoßenes Kohlendioxid trägt langfristig zur Erwärmung bei. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb, die natürlichen Lebensgrundlagen so zu behandeln, dass künftige Generationen deren Erhaltung nicht nur um den Preis radikaler eigener Freiheitseinbußen bewältigen können.

Haben künftige Generationen eigene Grundrechte?

Art. 20a GG begründet keine eigenständigen subjektiven Rechte zukünftiger Generationen. Auch aus der ausdrücklichen Erwähnung der „Verantwortung für die künftigen Generationen“ entsteht kein eigenes Grundrecht noch nicht geborener Menschen.

Die Zukunftsverantwortung beeinflusst jedoch die objektive verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates. Außerdem können heutige staatliche Entscheidungen bereits die Freiheit gegenwärtig lebender Menschen in späteren Lebensphasen beeinträchtigen.

Genau hier setzte der Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts an: Die Freiheit heutiger Grundrechtsträger darf nicht dadurch unverhältnismäßig gefährdet werden, dass notwendige Klimaschutzlasten einseitig in die Zukunft verschoben werden.

Was bedeutet „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“?

Die Formulierung richtet sich insbesondere an den Gesetzgeber. Auch bei der Verwirklichung von Umwelt- und Tierschutz bleibt er an die übrigen Vorgaben des Grundgesetzes gebunden.

Art. 20a GG ermächtigt den Gesetzgeber deshalb nicht dazu, andere Verfassungsgüter unbegrenzt zurückzudrängen. Umwelt- und Tierschutz müssen insbesondere mit Grundrechten sowie anderen Staatsstrukturprinzipien in einen verfassungsgemäßen Ausgleich gebracht werden.

Die Formulierung unterstreicht damit, dass Art. 20a GG Teil einer Gesamtverfassung ist, deren unterschiedliche Schutzgüter miteinander in Einklang gebracht werden müssen.

Was bedeutet „durch die Gesetzgebung“?

Dem Gesetzgeber kommt bei der Verwirklichung des Art. 20a GG eine zentrale Rolle zu. Er muss durch geeignete gesetzliche Regelungen dafür sorgen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere geschützt werden.

Dabei besitzt er grundsätzlich einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Art. 20a GG legt nicht im Einzelnen fest, welche Umweltstandards, Emissionsgrenzen, Haltungsformen oder Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben werden müssen.

Der Gesetzgeber darf sich seiner Verantwortung jedoch nicht vollständig entziehen. Das Bundesverfassungsgericht kann überprüfen, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums eingehalten sind.

Was bedeutet „nach Maßgabe von Gesetz und Recht“ für Verwaltung und Gerichte?

Verwaltung und Rechtsprechung sind ebenfalls an Art. 20a GG gebunden. Anders als der Gesetzgeber dürfen sie den Schutzauftrag jedoch nicht frei nach eigenen politischen Vorstellungen konkretisieren.

Sie handeln „nach Maßgabe von Gesetz und Recht“. Das bedeutet insbesondere, dass Behörden und Gerichte bestehende gesetzliche Regelungen im Einklang mit Art. 20a GG auslegen und anwenden müssen, dabei aber an die Entscheidungen des Gesetzgebers gebunden bleiben.

Art. 20a GG erlaubt es Gerichten daher grundsätzlich nicht, eine vom Gesetzgeber getroffene Regelung allein aufgrund eigener umwelt- oder tierschutzpolitischer Vorstellungen zu ersetzen.

Hat Art. 20a GG Vorrang vor anderen Verfassungsgütern?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 20a GG keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Verfassungsgütern besitzt.

Geraten Umwelt- oder Tierschutz mit Grundrechten oder anderen verfassungsrechtlichen Belangen in Konflikt, ist grundsätzlich ein angemessener Ausgleich herzustellen.

Das bedeutet zugleich, dass Art. 20a GG nicht einfach zugunsten anderer Interessen ignoriert werden darf. Umwelt- und Tierschutz besitzen Verfassungsrang und müssen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden.

Kann Art. 20a GG Grundrechtseingriffe rechtfertigen?

Ja. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere ist ein Verfassungsgut und kann deshalb grundsätzlich dazu beitragen, Eingriffe in Grundrechte zu rechtfertigen.

Das kann beispielsweise bei Einschränkungen der Berufsfreiheit, der Eigentumsfreiheit oder anderer grundrechtlich geschützter Tätigkeiten von Bedeutung sein. Voraussetzung bleibt, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht und die konkrete Maßnahme insbesondere verhältnismäßig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat für den Tierschutz ausdrücklich festgestellt, dass dieser als Belang von Verfassungsrang geeignet sein kann, ein Zurücksetzen anderer verfassungsrechtlich geschützter Belange zu rechtfertigen.

Welche Bedeutung hat Art. 20a GG für die Religionsfreiheit?

Zwischen Tierschutz und Religionsfreiheit kann es insbesondere beim religiös motivierten Schächten zu Konflikten kommen. Tiere sollen grundsätzlich vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden geschützt werden, während die Religionsfreiheit bestimmte Formen religiös gebotener Schlachtung schützen kann.

Das bekannte Schächturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 erging noch vor Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20a GG. Der Tierschutz besaß damals noch keinen ausdrücklichen Verfassungsrang.

Seit der Verfassungsänderung von 2002 steht dem Grundrecht aus Art. 4 GG mit dem Tierschutz ein Verfassungsgut gegenüber. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Tierschutz automatisch durchsetzt. Vielmehr muss ein schonender Ausgleich zwischen den kollidierenden Verfassungsgütern gefunden werden.

Welche Bedeutung hat Art. 20a GG für die Berufsfreiheit?

Umwelt- und tierschutzrechtliche Regelungen können berufliche Tätigkeiten erheblich beschränken. Dies betrifft beispielsweise Landwirtschaft, Tierhaltung, Schlachtbetriebe, Energieerzeugung, Industrie oder bestimmte umweltrelevante Dienstleistungen.

Art. 20a GG verleiht den mit solchen Regelungen verfolgten Schutzinteressen Verfassungsrang. Das kann bei der Prüfung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG erhebliches Gewicht besitzen.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet den durch Art. 20a GG geschützten Tierschutz ausdrücklich als besonders wichtigen Gemeinwohlbelang, der Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigen kann.

Welche Bedeutung hat Art. 20a GG für das Eigentum?

Umweltschutzmaßnahmen können auch Eigentümer belasten, beispielsweise durch Bauverbote, Naturschutzauflagen, Anforderungen an landwirtschaftliche Nutzung oder Beschränkungen umweltgefährdender Anlagen.

Art. 20a GG kann solchen Regelungen verfassungsrechtliches Gewicht verleihen. Eigentumsbeschränkungen müssen jedoch weiterhin die Voraussetzungen des Art. 14 GG erfüllen und insbesondere verhältnismäßig sein.

Auch beim Konflikt zwischen Eigentum und Umweltschutz besteht daher kein automatischer Vorrang einer Seite. Die widerstreitenden Verfassungsgüter müssen angemessen ausgeglichen werden.

Schützt Art. 20a GG Tiere um ihrer selbst willen?

Ja. Mit der Ergänzung des Tierschutzes im Jahr 2002 sollte gerade der Schutz des einzelnen Tieres als eigenständiges Lebewesen verfassungsrechtlich gestärkt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass das Tier nach Art. 20a GG als „je eigenes Lebewesen“ zu schützen ist.

Der Tierschutz ist damit nicht lediglich deshalb relevant, weil Tiere für Menschen wirtschaftlich, ökologisch oder emotional von Bedeutung sind. Die Verfassung erkennt vielmehr einen eigenständigen ethisch begründeten Schutzwert des Tieres an.

Haben Tiere durch Art. 20a GG eigene Grundrechte?

Nein. Die Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20a GG hat Tiere nicht zu Grundrechtsträgern gemacht.

Art. 20a GG begründet eine objektive Schutzverpflichtung des Staates. Tiere erhalten dadurch Verfassungsrang als Schutzgut, aber keine eigenen subjektiven Grundrechte, die sie selbst oder ein Vertreter unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen könnten.

Auch Tierschutzorganisationen können deshalb nicht allein aufgrund von Art. 20a GG im Wege der Verfassungsbeschwerde als Vertreter der Tiere auftreten.

Welche Bedeutung hat Art. 20a GG für die Tierhaltung?

Art. 20a GG verpflichtet den Gesetz- und Verordnungsgeber, bei der Regelung der Tierhaltung den Tierschutz angemessen zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.

Eine besonders wichtige Entscheidung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kleingruppenhaltung von Legehennen aus dem Jahr 2010. Das Gericht stellte dort ausdrücklich fest, dass die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere verpflichtet ist.

Bemerkenswert war dabei auch die verfahrensrechtliche Dimension: Weil eine gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Tierschutzkommission gerade der Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz dienen sollte, führte die Missachtung dieses Verfahrensgebots zugleich zu einem Verstoß gegen Art. 20a GG.

Verlangt Art. 20a GG immer die tierfreundlichste denkbare Regelung?

Nein. Art. 20a GG schreibt nicht vor, dass bei jeder staatlichen Entscheidung stets die für Tiere günstigste denkbare Lösung gewählt werden muss.

Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung des Tierschutzes über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Tierschutz muss außerdem mit anderen verfassungsrechtlichen Belangen in Einklang gebracht werden.

Die Verfassung verlangt jedoch, dass der Tierschutz überhaupt seinem Rang entsprechend berücksichtigt wird. Regelungen dürfen den Schutzauftrag nicht praktisch leerlaufen lassen.

Welche Bedeutung hat wissenschaftliche Unsicherheit für Art. 20a GG?

Art. 20a GG verlangt nicht, mit staatlichen Schutzmaßnahmen so lange zu warten, bis sämtliche wissenschaftlichen Zusammenhänge zweifelsfrei geklärt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Klimaschutzbeschluss hervorgehoben, dass bei wissenschaftlicher Ungewissheit belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden müssen.

Der Bezug auf künftige Generationen enthält damit auch ein vorsorgeorientiertes Element. Je schwerwiegender und irreversibler mögliche Schäden sind, desto weniger darf der Staat wissenschaftliche Unsicherheit schlicht als Grund für Untätigkeit verwenden.

Kann Deutschland beim Klimaschutz auf andere Staaten verweisen?

Nein. Zwar ist der Klimawandel ein globales Problem, das Deutschland allein nicht lösen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entbindet dies Deutschland jedoch nicht von seiner eigenen verfassungsrechtlichen Verantwortung.

Art. 20a GG besitzt insoweit eine internationale Dimension. Der Staat muss einerseits im eigenen Verantwortungsbereich Klimaschutz betreiben und andererseits im Rahmen internationaler Zusammenarbeit auf wirksamen Klimaschutz hinwirken.

Der Staat kann sich deshalb nicht allein mit dem Argument von Schutzmaßnahmen entlasten, dass andere Länder deutlich mehr Treibhausgase ausstoßen.

Welche Bedeutung hat das Pariser Klimaabkommen für Art. 20a GG?

Art. 20a GG selbst nennt keine bestimmte Temperaturschwelle. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch 2021 anerkannt, dass der Gesetzgeber das offene Klimaschutzziel des Art. 20a GG durch das Klimaschutzgesetz im Anschluss an das Pariser Klimaabkommen konkretisiert hatte.

Das Gericht legte seiner Entscheidung deshalb das Ziel zugrunde, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Art. 20a GG wird damit nicht statisch verstanden. Seine Konkretisierung kann auf wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf völkerrechtlich und gesetzlich festgelegte Klimaschutzziele Bezug nehmen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2021 zum Klimaschutz entschieden?

Der Klimaschutzbeschluss vom 24. März 2021 gehört zu den wichtigsten Entscheidungen zu Art. 20a GG. Das Bundesverfassungsgericht stellte erstmals besonders ausführlich dar, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Klimaschutzgebot folgen.

Das Gericht erklärte Teile des damaligen Bundes-Klimaschutzgesetzes für mit den Grundrechten unvereinbar, weil ausreichende Regelungen zur weiteren Emissionsminderung nach 2030 fehlten. Die bis dahin zugelassenen Emissionen drohten erhebliche Reduktionslasten in die Zukunft zu verschieben und dadurch spätere Freiheit unverhältnismäßig einzuschränken.

Die Entscheidung beruht deshalb auf einem Zusammenspiel zwischen Art. 20a GG und den Freiheitsgrundrechten. Art. 20a GG selbst wurde nicht zu einem neuen Grundrecht auf Klimaschutz.

Was bedeutet „intertemporale Freiheitssicherung“?

Mit diesem Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht im Klimaschutzbeschluss die zeitliche Dimension der Grundrechte hervorgehoben.

Wenn heute große Mengen des noch mit den Klimaschutzzielen vereinbaren Emissionsspielraums verbraucht werden, können künftig drastischere Einschränkungen notwendig werden. Staatliche Entscheidungen der Gegenwart können dadurch bereits heute die späteren Freiheitsspielräume der Bürger vorprägen.

Das Grundgesetz verlangt deshalb, die zur Erreichung der Klimaschutzziele notwendigen Belastungen nicht einseitig auf spätere Zeiträume und jüngere Generationen zu verlagern.

Nimmt das Gewicht des Klimaschutzes mit der Zeit zu?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das relative Gewicht des Klimaschutzgebots bei fortschreitendem Klimawandel in der verfassungsrechtlichen Abwägung zunimmt.

Der Grund dafür ist, dass sich mit fortschreitender Erwärmung die Gefahren für natürliche Lebensgrundlagen erhöhen und zugleich die verbleibenden Handlungsmöglichkeiten zur Begrenzung des Klimawandels abnehmen.

Das bedeutet nicht, dass Klimaschutz automatisch jedes andere Verfassungsgut verdrängt. Die Abwägung kann sich jedoch im Laufe der Zeit zugunsten immer stärkerer Klimaschutzmaßnahmen verschieben.

Kann Art. 20a GG verfassungswidrige Umweltpolitik verhindern?

Art. 20a GG setzt dem politischen Gestaltungsspielraum verfassungsrechtliche Grenzen. Deshalb kann staatliche Umweltpolitik grundsätzlich auch daraufhin überprüft werden, ob sie mit dem Schutzauftrag der Vorschrift vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht betont zugleich den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Verfassungsgerichtliche Kontrolle bedeutet daher nicht, dass das Gericht selbst die „beste“ Umwelt- oder Klimapolitik bestimmt.

Die politische Entscheidung über konkrete Instrumente bleibt grundsätzlich Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. Das Gericht kontrolliert, ob die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen und Grenzen eingehalten werden.

Ist Art. 20a GG durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?

Art. 20a GG wird von Art. 79 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich erfasst. Die Ewigkeitsgarantie schützt insbesondere die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze sowie die bundesstaatliche Gliederung und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.

Art. 20a GG wurde zudem erst 1994 in das Grundgesetz aufgenommen und der Tierschutz erst 2002 ergänzt.

Die Staatsziele Umwelt- und Tierschutz sind daher nicht als solche unmittelbar durch Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich gestellt. Eine Verfassungsänderung, die Art. 20a GG betrifft, müsste allerdings die übrigen Grenzen des Grundgesetzes beachten.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 20a GG steht in engem Zusammenhang mit den Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG und zahlreichen Grundrechten. Besonders wichtig ist die Vorschrift dort, wo Umwelt-, Klima- oder Tierschutz mit Freiheit, Religionsausübung, Beruf oder Eigentum in Konflikt geraten.

  • Art. 2 GG – Leben, körperliche Unversehrtheit und allgemeine Handlungsfreiheit
  • Art. 4 GG – Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  • Art. 12 GG – Berufsfreiheit
  • Art. 14 GG – Eigentum und Erbrecht
  • Art. 20 GG – Staatsstrukturprinzipien, Volkssouveränität und Widerstandsrecht
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie

Rechtsprechung zu Art. 20a GG

Fachartikel zu Art. 20a GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 20a GG.

Click to rate this post!
[Total: 1 Average: 4]