Artikel 88 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 88 GG – Deutsche Bundesbank und Europäische Zentralbank

Wortlaut des Art. 88 GG

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Artikel 88 GG kurz erklärt

Art. 88 GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Deutschen Bundesbank und zugleich eine zentrale Vorschrift für Deutschlands Teilnahme an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Ursprünglich verpflichtete die Norm den Bund lediglich dazu, eine eigene Währungs- und Notenbank zu errichten. Dieser Auftrag wurde 1957 mit der Deutschen Bundesbank umgesetzt.

1992 wurde Art. 88 GG im Zusammenhang mit dem Vertrag von Maastricht ergänzt. Seitdem dürfen Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank auf die Europäische Zentralbank übertragen werden. Das Grundgesetz knüpft diese Übertragung jedoch ausdrücklich an zwei Voraussetzungen: Die Europäische Zentralbank muss unabhängig sein und dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität verpflichtet bleiben.

Seit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 wird die Geldpolitik für Deutschland nicht mehr autonom von der Bundesbank bestimmt. Die Bundesbank besteht aber fort. Sie ist heute als deutsche Zentralbank integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken und des Eurosystems und wirkt insbesondere an der europäischen Geldpolitik, der Bargeldversorgung, dem Zahlungsverkehr und der Verwaltung der deutschen Währungsreserven mit.

Erläuterungen zu Art. 88 GG

Was regelt Art. 88 GG?

Art. 88 GG enthält zwei miteinander verbundene Grundentscheidungen.

Der erste Satz verpflichtet den Bund zur Errichtung einer eigenen Währungs- und Notenbank:

der Deutschen Bundesbank.

Der zweite Satz erlaubt die Übertragung ihrer währungspolitischen Aufgaben und Befugnisse auf die Europäische Zentralbank und bildet damit eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage für die europäische Währungsunion.

Die Vorschrift betrifft damit sowohl:

  • die nationale Zentralbankorganisation Deutschlands als auch
  • die Übertragung deutscher Währungshoheit auf die europäische Ebene.

Was bedeutet „Währungs- und Notenbank“?

Eine Währungs- und Notenbank ist eine Zentralbank.

Ihre traditionellen Aufgaben umfassen insbesondere:

  • die Steuerung der Geldpolitik,
  • die Sicherung der Geldwertstabilität,
  • die Ausgabe von Banknoten,
  • die Versorgung der Wirtschaft mit Bargeld,
  • die Verwaltung von Währungsreserven und
  • die Mitwirkung an einem sicheren Zahlungsverkehr.

Vor Einführung des Euro nahm die Deutsche Bundesbank wesentliche dieser Aufgaben für die D-Mark eigenständig wahr. Heute werden zentrale geldpolitische Entscheidungen für den Euroraum im Eurosystem unter Führung der Europäischen Zentralbank getroffen.

Gab es die Deutsche Bundesbank schon 1949?

Nein.

Art. 88 GG gehörte zwar bereits zur Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949. Die Deutsche Bundesbank selbst wurde aber erst einige Jahre später errichtet.

Vorläufer war die 1948 gegründete Bank deutscher Länder.

Mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 wurde die bundesstaatliche Zentralbankorganisation neu geordnet. Am 1. August 1957 trat die Deutsche Bundesbank an die Stelle der Bank deutscher Länder.

Wie ist die Deutsche Bundesbank rechtlich organisiert?

Nach § 2 Bundesbankgesetz ist die Deutsche Bundesbank eine:

bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts.

Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

Ihr Grundkapital beträgt nach dem geltenden Bundesbankgesetz 2,5 Milliarden Euro und steht dem Bund zu.

Die Bundesbank ist damit weder ein privates Kreditinstitut noch ein Bundesministerium. Sie ist ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Zentralbankträger des Bundes mit einer gesetzlich besonders abgesicherten Stellung.

Ist die Bundesbank eine normale Bundesbehörde?

Nein.

Sie ist keine unmittelbar in die Ministerialhierarchie eingegliederte Bundesoberbehörde, sondern eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts.

Ihre besondere Organisationsform hängt eng mit ihrer Zentralbankfunktion und ihrer Unabhängigkeit zusammen.

Die Bundesregierung kann der Bundesbank insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer zentralbankrechtlichen Befugnisse nicht nach Belieben politische Einzelweisungen erteilen.

Ist die Bundesbank unabhängig von der Bundesregierung?

Ja.

§ 12 Bundesbankgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnisse von Weisungen der Bundesregierung unabhängig ist.

Hinzu kommt heute das Unionsrecht.

Art. 130 AEUV verpflichtet sowohl die Europäische Zentralbank als auch die nationalen Zentralbanken und die Mitglieder ihrer Beschlussorgane zur Unabhängigkeit von Organen der Europäischen Union, Regierungen der Mitgliedstaaten und sonstigen Stellen.

Die Unabhängigkeit der Bundesbank ist deshalb heute sowohl im deutschen Zentralbankrecht als auch im europäischen Währungsrecht abgesichert.

Steht die Unabhängigkeit der Bundesbank ausdrücklich in Art. 88 Satz 1 GG?

Nein.

Art. 88 Satz 1 GG ordnet ausdrücklich die Errichtung einer Währungs- und Notenbank als Bundesbank an, verwendet aber selbst nicht das Wort „unabhängig“.

Die Unabhängigkeit der Bundesbank wurde zunächst insbesondere einfachgesetzlich durch das Bundesbankgesetz ausgestaltet.

Für die Europäische Zentralbank schreibt Art. 88 Satz 2 GG die Unabhängigkeit dagegen ausdrücklich als Voraussetzung der Aufgabenübertragung fest.

Welche Aufgaben hat die Bundesbank heute?

§ 3 Bundesbankgesetz bezeichnet die Bundesbank als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland und als integralen Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken.

Zu ihren Aufgaben gehören heute insbesondere:

  • Mitwirkung an den Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken,
  • Mitwirkung an der europäischen Geldpolitik,
  • Bargeldversorgung,
  • Verwaltung der deutschen Währungsreserven,
  • Mitwirkung am Zahlungsverkehr,
  • Beiträge zur Stabilität von Zahlungs- und Verrechnungssystemen,
  • Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht sowie
  • weitere gesetzlich übertragene Aufgaben.

Die Bundesbank besteht also trotz der Übertragung wesentlicher geldpolitischer Befugnisse auf die europäische Ebene fort.

Wer entscheidet heute über die Geldpolitik für Deutschland?

Die Geldpolitik für Deutschland wird nicht mehr autonom von deutschen Verfassungsorganen oder allein von der Bundesbank bestimmt.

Deutschland gehört zum Euroraum.

Die gemeinsame Geldpolitik wird innerhalb des Eurosystems bestimmt, das aus:

  • der Europäischen Zentralbank und
  • den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Euroraums

besteht.

Der Präsident der Deutschen Bundesbank ist Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank und wirkt dort an den geldpolitischen Entscheidungen mit.

Was ist der Unterschied zwischen ESZB und Eurosystem?

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfasst:

  • die Europäische Zentralbank und
  • die nationalen Zentralbanken sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zum Eurosystem gehören dagegen nur:

  • die Europäische Zentralbank und
  • die nationalen Zentralbanken derjenigen EU-Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Da Deutschland den Euro eingeführt hat, gehört die Deutsche Bundesbank sowohl dem ESZB als auch dem Eurosystem an.

Wann wurde die deutsche Geldpolitik auf die europäische Ebene übertragen?

Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion wurde schrittweise verwirklicht.

Mit Beginn ihrer dritten Stufe am 1. Januar 1999 gingen die zentralen geldpolitischen Kompetenzen der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf das Eurosystem über.

Die Wechselkurse der nationalen Währungen wurden unwiderruflich festgelegt. Der Euro wurde zunächst als Buchgeld gemeinsame Währung.

Euro-Banknoten und Euro-Münzen wurden am 1. Januar 2002 als Bargeld eingeführt.

Warum musste Art. 88 GG für die europäische Währungsunion geändert werden?

Die ursprüngliche Fassung lautete lediglich:

„Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.“

Der Vertrag von Maastricht sah jedoch vor, zentrale währungspolitische Befugnisse auf eine unabhängige Europäische Zentralbank und das Europäische System der Zentralbanken zu übertragen.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte hierfür eine ausdrückliche deutsche Verfassungsgrundlage schaffen.

Deshalb wurde Art. 88 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 um den heutigen zweiten Satz ergänzt.

Was erlaubt Art. 88 Satz 2 GG?

Die Vorschrift erlaubt, Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank im Rahmen der Europäischen Union auf die Europäische Zentralbank zu übertragen.

Dies betrifft insbesondere die zentrale Entscheidung über die gemeinsame Geldpolitik.

Die Übertragung ist jedoch nicht voraussetzungslos.

Art. 88 GG verlangt ausdrücklich, dass die Europäische Zentralbank:

  • unabhängig ist und
  • dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet bleibt.

Warum verlangt das Grundgesetz ausdrücklich die Unabhängigkeit der EZB?

Mit einer unabhängigen Zentralbank wird die Geldpolitik weitgehend dem unmittelbaren politischen Tagesgeschäft entzogen.

Bundestag oder Bundesregierung können deshalb nicht einfach anordnen:

  • die Zinsen aus wahltaktischen Gründen zu senken,
  • zusätzliches Geld zur Finanzierung eines Bundeshaushalts zu schaffen oder
  • geldpolitische Entscheidungen nach kurzfristigen politischen Interessen zu treffen.

Die institutionelle Unabhängigkeit soll die Geldpolitik auf langfristige Währungsstabilität ausrichten.

Ist die Unabhängigkeit der EZB mit dem Demokratieprinzip vereinbar?

Das ist eine der zentralen verfassungsrechtlichen Fragen des Art. 88 GG.

Die Europäische Zentralbank besitzt eine außergewöhnlich weitgehende Unabhängigkeit. Ihre geldpolitischen Entscheidungen werden nicht durch Weisungen eines nationalen Parlaments oder einer Regierung gesteuert.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Maastricht-Urteil von 1993 ausdrücklich anerkannt, dass dies eine Modifikation des gewöhnlichen demokratischen Legitimationsmodells darstellt.

Diese Besonderheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerade durch Art. 88 Satz 2 GG zugelassen.

Das Gericht begründete dies insbesondere damit, dass die Unabhängigkeit der Zentralbank dem besonderen Ziel dient, die Währung vor kurzfristiger politischer Einflussnahme zu schützen und Preisstabilität zu gewährleisten.

Ist eine unabhängige EZB damit völlig frei von rechtlichen Grenzen?

Nein.

Unabhängigkeit bedeutet keine Ungebundenheit an das Recht.

Die Europäische Zentralbank ist insbesondere gebunden an:

  • den Vertrag über die Europäische Union,
  • den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  • die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie
  • das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.

Sie darf nur diejenigen Aufgaben und Befugnisse ausüben, die ihr durch das europäische Primärrecht übertragen wurden.

Was bedeutet das vorrangige Ziel der Preisstabilität?

Art. 88 Satz 2 GG verlangt ausdrücklich, dass die Europäische Zentralbank dem Ziel der Preisstabilität vorrangig verpflichtet ist.

Dieser Grundgedanke entspricht Art. 127 Abs. 1 AEUV.

Danach ist das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu gewährleisten.

Soweit dieses Ziel nicht beeinträchtigt wird, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union.

Ist Wirtschaftswachstum damit für die EZB irrelevant?

Nein.

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sämtliche anderen wirtschaftspolitischen Ziele ignoriert werden.

Der entscheidende Punkt ist vielmehr die Rangordnung:

Preisstabilität besitzt im geldpolitischen Mandat Vorrang.

Andere Ziele können berücksichtigt und unterstützt werden, soweit dadurch die Preisstabilität nicht beeinträchtigt wird.

Warum hat Art. 88 GG das Stabilitätsziel selbst in das Grundgesetz aufgenommen?

Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte die Übertragung der deutschen Währungshoheit nicht uneingeschränkt ermöglichen.

Die europäische Zentralbankstruktur sollte bestimmte Eigenschaften des deutschen Zentralbankmodells bewahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Maastricht-Urteil hervorgehoben, dass die Übertragung gerade an eine Zentralbank zugelassen wurde, die:

  • institutionell unabhängig ist und
  • der Währungsstabilität einen besonderen Vorrang einräumt.

Art. 88 Satz 2 GG enthält deshalb nicht nur eine Integrationsermächtigung, sondern zugleich eine verfassungsrechtliche Bedingung der Integration.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Maastricht-Urteil?

Im Urteil vom 12. Oktober 1993 – 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155 – bestätigte das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Vereinbarkeit des Vertrages von Maastricht mit dem Grundgesetz.

Für Art. 88 GG stellte das Gericht insbesondere fest:

  • Die Übertragung geldpolitischer Befugnisse auf eine Europäische Zentralbank ist verfassungsrechtlich möglich.
  • Die Unabhängigkeit der Zentralbank verändert zwar die gewöhnliche demokratische Verantwortungsstruktur.
  • Diese Modifikation ist durch Art. 88 Satz 2 GG ausdrücklich verfassungsrechtlich zugelassen.
  • Entscheidend ist die Bindung der Zentralbank an die Sicherung der Preisstabilität.

Die Währungsunion wurde damit verfassungsrechtlich als auf Stabilität ausgerichtete Integrationsordnung verstanden.

War die Einführung des Euro selbst mit Art. 88 GG vereinbar?

Ja.

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 1998 ausdrücklich mit Verfassungsbeschwerden gegen den Übergang zur dritten Stufe der Währungsunion.

Es stellte fest, dass Art. 88 Satz 2 GG zusammen mit Art. 23 GG und den Zustimmungsgesetzen zum Maastricht-Vertrag eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage für die Ersetzung der D-Mark durch die gemeinsame europäische Währung bildet.

Aus dem Grundgesetz folgt daher kein individueller Anspruch auf den dauerhaften Fortbestand der D-Mark.

Garantiert das Grundgesetz einen bestimmten Geldwert?

Nein.

Der Staat kann den konkreten wirtschaftlichen Wert des Geldes nicht vollständig garantieren.

Der Geldwert hängt unter anderem von:

  • Preisbildung,
  • Löhnen,
  • Zinsen,
  • internationalen Wechselkursen,
  • wirtschaftlichen Erwartungen und
  • gesamtwirtschaftlicher Entwicklung

ab.

Art. 88 GG schafft daher keine individuelle Garantie, dass die Kaufkraft einer Geldsumme dauerhaft unverändert bleibt.

Er verpflichtet die Zentralbankordnung aber strukturell auf Preisstabilität.

Hat die Bundesbank ihre gesamte Bedeutung an die EZB verloren?

Nein.

Die Bundesbank ist kein historisches Relikt der D-Mark-Zeit.

Sie nimmt zahlreiche zentrale Aufgaben des Eurosystems dezentral wahr.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Umsetzung geldpolitischer Operationen in Deutschland,
  • Refinanzierungsgeschäfte mit Kreditinstituten,
  • Bargeldversorgung,
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
  • Verwaltung von Reserven,
  • statistische Aufgaben,
  • Mitwirkung bei der Bankenaufsicht und
  • Beratung staatlicher Stellen in währungs- und finanzpolitischen Fragen.

Wer gibt Euro-Banknoten aus?

Art. 128 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Europäische Zentralbank das ausschließliche Recht besitzt, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen.

Die Banknoten können anschließend von:

  • der Europäischen Zentralbank und
  • den nationalen Zentralbanken

ausgegeben werden.

Die Deutsche Bundesbank ist daher weiterhin praktisch an der Ausgabe und Bargeldversorgung mit Euro-Banknoten beteiligt.

Hat die Bundesbank nach deutschem Recht noch ein Notenausgaberecht?

Ja, allerdings eingebettet in das europäische Währungsrecht.

§ 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Bundesbank unbeschadet des Art. 128 Abs. 1 AEUV das ausschließliche Recht besitzt, Banknoten im Geltungsbereich des Bundesbankgesetzes auszugeben.

Die Vorschrift muss heute deshalb zusammen mit den unionsrechtlichen Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank gelesen werden.

Wer gibt Euro-Münzen aus?

Für Münzen gilt eine andere Zuständigkeitsstruktur als für Banknoten.

Art. 128 Abs. 2 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten die Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang der Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank unterliegt.

Art. 88 GG betrifft mit dem Begriff der Notenbank deshalb vor allem die besondere Stellung der Zentralbank im Geld- und Banknotenwesen.

Kann Deutschland der EZB beliebig neue Kompetenzen übertragen?

Nein.

Art. 88 Satz 2 GG ist keine allgemeine Blankoermächtigung für beliebige Aufgabenübertragungen.

Die Übertragung erfolgt „im Rahmen der Europäischen Union“ und muss zugleich die Voraussetzungen des Art. 23 GG beachten.

Neue Kompetenzen der Europäischen Union benötigen eine unionsrechtliche Grundlage und gegebenenfalls eine neue demokratisch legitimierte Zustimmung Deutschlands.

Zudem bleiben insbesondere die unveränderlichen Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt.

Welche Bedeutung hat Art. 23 GG für die europäische Geldpolitik?

Art. 23 GG ist die allgemeine Verfassungsgrundlage für Deutschlands Mitwirkung an der Europäischen Union.

Art. 88 Satz 2 GG ist demgegenüber eine spezielle Regel für die Zentralbank- und Währungsordnung.

Beide Vorschriften ergänzen einander:

  • Art. 23 GG regelt die europäische Integration allgemein.
  • Art. 88 GG erlaubt speziell die Übertragung von Bundesbankaufgaben auf eine unabhängige, stabilitätsorientierte Europäische Zentralbank.

Kann die EZB ihre Kompetenzen überschreiten?

Auch die Europäische Zentralbank unterliegt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.

Ihre Unabhängigkeit erweitert ihr Mandat nicht.

Besonders umstritten war in den vergangenen Jahren die Abgrenzung zwischen:

  • zulässiger europäischer Geldpolitik und
  • Wirtschafts- beziehungsweise Fiskalpolitik, für die die Europäische Zentralbank keine allgemeine Zuständigkeit besitzt.

Hierzu entstanden insbesondere die Verfahren über die Programme OMT und PSPP.

Was war das OMT-Verfahren?

Das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank betraf die unter bestimmten Voraussetzungen angekündigte Möglichkeit, Staatsanleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt zu erwerben.

Das Bundesverfassungsgericht legte erstmals in seiner Geschichte eine Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.

Nach der Entscheidung des EuGH entschied das Bundesverfassungsgericht 2016, dass eine Beteiligung der Deutschen Bundesbank am OMT-Programm nur innerhalb der unionsrechtlich gezogenen Grenzen erfolgen darf.

Die Entscheidung verdeutlicht:

Art. 88 GG erlaubt eine unabhängige europäische Zentralbank, aber keine von den europäischen Verträgen losgelöste Zentralbankgewalt.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2016 zum OMT-Programm?

Im Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 BvR 2728/13 u.a., BVerfGE 142, 123 – stellte das Gericht insbesondere auf die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Begrenzungen ab.

Die Deutsche Bundesbank durfte sich nur beteiligen, wenn insbesondere die dort näher bezeichneten Voraussetzungen eingehalten wurden.

Dazu gehörten unter anderem Begrenzungen des Ankaufvolumens sowie Anforderungen, die verhindern sollten, dass das Verbot monetärer Staatsfinanzierung umgangen wird.

Was war das PSPP?

Das Public Sector Purchase Programme (PSPP) war ein umfangreiches Programm des Eurosystems zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors, insbesondere Staatsanleihen.

Das Programm führte zu einem der bedeutendsten Konflikte zwischen Bundesverfassungsgericht und Gerichtshof der Europäischen Union über die Grenzen europäischer Zentralbankkompetenzen.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2020 zum PSPP?

Im Urteil vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 u.a., BVerfGE 154, 17 – beanstandete das Bundesverfassungsgericht insbesondere die damalige Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Programms.

Es nahm erstmals gegenüber einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen Ultra-vires-Verstoß an.

Für die Deutsche Bundesbank war besonders bedeutsam:

Deutsche Verfassungsorgane und Behörden dürfen grundsätzlich nicht an Maßnahmen von EU-Organen mitwirken, die als nicht mehr vom europäischen Integrationsprogramm gedeckte Ultra-vires-Akte beurteilt werden.

Das Gericht bezog diesen Grundsatz ausdrücklich auch auf die Bundesbank.

Bedeutet das PSPP-Urteil, dass deutsche Gerichte die EZB kontrollieren?

Die Rechtslage ist differenziert.

Die Europäische Zentralbank ist ein Organ der Europäischen Union. Die Kontrolle ihrer Handlungen nach Unionsrecht fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Das Bundesverfassungsgericht prüft dagegen im Rahmen seiner Integrationsrechtsprechung, ob deutsche Staatsorgane an einer europäischen Maßnahme mitwirken dürfen, wenn diese offensichtlich außerhalb der übertragenen Kompetenzen liegt oder die unveränderliche Verfassungsidentität berührt.

Diese sogenannte Ultra-vires- und Identitätskontrolle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf außergewöhnliche Fälle beschränkt.

Welche Rolle spielt die Bundesbank in solchen europäischen Kompetenzkonflikten?

Die Bundesbank ist zugleich:

  • deutsche bundesunmittelbare Zentralbank und
  • Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken.

Sie befindet sich damit in einer besonderen rechtlichen Doppelstellung.

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Eurosystems handelt sie innerhalb des europäischen Zentralbanksystems. Zugleich bleibt sie als deutsche öffentliche Institution an die für sie verbindliche Rechtsordnung gebunden.

Gerade diese Schnittstellenstellung erklärt ihre Bedeutung in den OMT- und PSPP-Verfahren.

Darf die Bundesregierung der Bundesbank bei EZB-Entscheidungen Weisungen erteilen?

Nein.

Eine politische Weisung der Bundesregierung, im EZB-Rat für eine bestimmte Zinspolitik oder ein bestimmtes Ankaufprogramm zu stimmen, wäre mit der Unabhängigkeit der Zentralbankordnung nicht vereinbar.

Art. 130 AEUV verbietet ausdrücklich Weisungen an nationale Zentralbanken und die Mitglieder ihrer Beschlussorgane bei der Erfüllung der europäischen Zentralbankaufgaben.

Wer ernennt den Präsidenten der Deutschen Bundesbank?

Die Organisation der Bundesbank wird durch das Bundesbankgesetz näher geregelt.

Das zentrale Organ ist der Vorstand.

Der Bundespräsident bestellt die Mitglieder des Vorstands nach Maßgabe des § 7 Bundesbankgesetz.

Die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geschützte Unabhängigkeit bedeutet nicht, dass die Leitung der Bundesbank ohne demokratisch legitimierte Ernennungsverfahren in ihr Amt gelangt.

Ist die Bundesbank Eigentum der Bundesregierung?

Nein.

Zwar steht das Grundkapital der Bundesbank nach § 2 Bundesbankgesetz dem Bund zu.

Daraus folgt aber kein gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht wie bei einem gewöhnlichen staatseigenen Unternehmen.

Die Bundesbank ist eine öffentlich-rechtliche Zentralbank mit gesetzlich und unionsrechtlich abgesicherter Unabhängigkeit.

Kann die Bundesbank abgeschafft werden?

Art. 88 Satz 1 GG enthält einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Errichtung einer Bundesbank als Währungs- und Notenbank.

Zugleich erlaubt Satz 2 ausdrücklich die Übertragung ihrer Aufgaben und Befugnisse auf die Europäische Zentralbank.

Die Vorschrift ist deshalb nicht so zu verstehen, dass sämtliche früheren Kompetenzen der Bundesbank dauerhaft ausschließlich auf nationaler Ebene verbleiben müssten.

Die Bundesbank besteht vielmehr innerhalb der durch das Grundgesetz zugelassenen europäischen Zentralbankordnung als nationale Zentralbank fort.

Eine vollständige organisationsrechtliche Beseitigung der Bundesbank würde deshalb jedenfalls grundlegende Fragen nach der Vereinbarkeit mit Art. 88 Satz 1 GG und der europäischen Zentralbankordnung aufwerfen.

Kann Deutschland die Geldpolitik wieder vollständig nationalisieren?

Eine solche grundlegende Veränderung könnte nicht allein durch eine Änderung des Bundesbankgesetzes erfolgen.

Deutschland hat seine währungspolitischen Befugnisse durch die europäischen Verträge in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion eingebunden.

Solange diese unionsrechtlichen Bindungen bestehen, kann der deutsche Gesetzgeber die gemeinsame Geldpolitik nicht einseitig durch nationale Vorschriften wieder auf die Bundesbank übertragen.

Art. 88 GG muss insoweit zusammen mit Art. 23 GG und dem geltenden europäischen Primärrecht gelesen werden.

Ist Art. 88 GG ein Grundrecht?

Nein.

Art. 88 GG ist eine organisations- und integrationsverfassungsrechtliche Norm.

Ein Bürger kann aus Art. 88 GG nicht unmittelbar einen individuellen Anspruch auf:

  • einen bestimmten Zinssatz,
  • eine bestimmte Inflationsrate,
  • einen bestimmten Wechselkurs oder
  • eine konkrete geldpolitische Maßnahme

ableiten.

Die Norm bestimmt vielmehr die institutionelle Grundstruktur der deutschen und europäischen Währungsordnung.

Gibt es ein Grundrecht auf Preisstabilität?

Ein eigenständiges Grundrecht auf eine bestimmte Geldwertentwicklung enthält das Grundgesetz nicht.

Art. 88 GG verpflichtet die europäische Zentralbankordnung institutionell auf Preisstabilität, macht den einzelnen Bürger aber nicht zum Inhaber eines einklagbaren Anspruchs auf eine bestimmte Inflationsrate.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Zusammenhang mit der Euro-Einführung darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Geldwert von einer Vielzahl staatlicher und gesellschaftlicher Faktoren abhängt und nicht individuell verfassungsrechtlich garantiert werden kann.

Welche historische Bedeutung hat die Bundesbank?

Die Deutsche Bundesbank gehörte über Jahrzehnte zu den prägendsten Institutionen der westdeutschen Wirtschaftsordnung.

Von 1957 bis zum Übergang auf die europäische Geldpolitik war sie für die Geldpolitik der D-Mark verantwortlich.

Ihre gesetzliche Unabhängigkeit und die Ausrichtung auf Geldwertstabilität beeinflussten später wesentlich die Ausgestaltung der Europäischen Zentralbank.

Der zweite Satz des Art. 88 GG macht diese Kontinuität besonders deutlich: Die Übertragung auf die europäische Ebene wurde gerade an die Unabhängigkeit und den Vorrang der Preisstabilität gebunden.

Warum ist Art. 88 GG für die europäische Integration so bedeutsam?

Die Einführung einer gemeinsamen Währung gehört zu den weitreichendsten Übertragungen staatlicher Hoheitsrechte innerhalb der Europäischen Union.

Ein Staat, der nicht mehr allein über:

  • seine Währung,
  • seine Leitzinsen und
  • die zentrale Steuerung seiner Geldmenge

entscheidet, überträgt einen besonders wichtigen Bereich staatlicher Wirtschafts- und Finanzpolitik.

Art. 88 Satz 2 GG legitimiert diese Übertragung ausdrücklich, begrenzt sie aber gleichzeitig durch institutionelle Anforderungen.

Wie hat sich Art. 88 GG historisch verändert?

Die ursprüngliche Fassung von 1949 bestand aus einem einzigen Satz:

„Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.“

Dieser Auftrag wurde 1957 mit dem Bundesbankgesetz umgesetzt.

Im Zuge der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht wurde Art. 88 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 ergänzt.

Seitdem erlaubt Satz 2 die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse auf die Europäische Zentralbank unter den ausdrücklich genannten Stabilitäts- und Unabhängigkeitsbedingungen.

Damit wandelte sich Art. 88 GG von einer rein nationalen Organisationsnorm zu einer zentralen Integrationsnorm der europäischen Währungsunion.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 88 GG?

Art. 88 GG verbindet nationale Zentralbanktradition und europäische Währungsintegration.

Der Bund ist verfassungsrechtlich zur Einrichtung einer Bundesbank verpflichtet. Die zentralen währungspolitischen Aufgaben dieser Institution dürfen jedoch im Rahmen der Europäischen Union auf die Europäische Zentralbank übertragen werden.

Diese Übertragung ist an eine klare verfassungsrechtliche Bedingung geknüpft:

Die europäische Geldpolitik muss institutionell unabhängig und vorrangig auf die Sicherung der Preisstabilität ausgerichtet sein.

Die Bundesbank besteht deshalb auch im Euro-System fort. Sie ist nicht mehr alleinige geldpolitische Entscheidungsinstanz Deutschlands, sondern nationale Zentralbank innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken und des Eurosystems.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 88 GG steht an der Schnittstelle zwischen Bundesverwaltung, europäischer Integration, Demokratie und Finanzverfassung. Besonders wichtig ist Art. 23 GG als allgemeine Grundlage der europäischen Integration.

  • Art. 23 GG – allgemeine verfassungsrechtliche Grundlage für Deutschlands Mitwirkung an der Europäischen Union und die Übertragung von Hoheitsrechten; Art. 88 Satz 2 GG enthält die besondere Regel für die europäische Zentralbankordnung.
  • Art. 38 GG – demokratisches Wahlrecht; spielt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Integrationsverantwortung und zu Kompetenzüberschreitungen europäischer Organe eine zentrale Rolle.
  • Art. 79 GG – Anforderungen an Grundgesetzänderungen und Schutz der Verfassungsidentität; von Bedeutung für die Grenzen weiterer Übertragungen von Hoheitsrechten.
  • Art. 86 und 87 GG – allgemeine Regeln über Bundesverwaltung und bundesunmittelbare Verwaltungsträger; die Deutsche Bundesbank besitzt als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts eine besondere Zentralbankstellung.

Rechtsprechung zu Art. 88 GG

Fachartikel und Materialien zu Art. 88 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 88 GG.

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