Artikel 82 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 82 GG – Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Gesetzen

Wortlaut des Art. 82 GG

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Artikel 82 GG kurz erklärt

Art. 82 GG regelt die letzten Schritte, bevor ein Bundesgesetz verbindliches Recht wird. Nachdem das Gesetz das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat, muss es gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Seit dem 1. Januar 2023 wird die amtliche Fassung des Bundesgesetzblatts elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes veröffentlicht.

Der Bundespräsident unterschreibt Gesetze nicht lediglich mechanisch. Vor der Ausfertigung prüft er jedenfalls, ob das Gesetz formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Nach Staatspraxis und herrschender Auffassung umfasst seine Prüfung auch materielle Verfassungsverstöße; die genaue Reichweite dieses materiellen Prüfungsrechts ist allerdings umstritten.

Gesetzesbeschluss, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten sind voneinander zu unterscheiden. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz gilt nicht schon deshalb. Erst die ordnungsgemäße Verkündung macht den Gesetzestext amtlich bekannt. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens soll das Gesetz selbst bestimmen. Fehlt eine solche Regelung, greift die Auffangregel des Art. 82 Abs. 2 GG.

Erläuterungen zu Art. 82 GG

Was regelt Art. 82 GG?

Art. 82 GG schließt das reguläre Gesetzgebungsverfahren des Bundes ab.

Die Vorschrift regelt insbesondere:

  • die Gegenzeichnung von Bundesgesetzen,
  • die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten,
  • die Verkündung im Bundesgesetzblatt,
  • die Ausfertigung von Rechtsverordnungen und
  • den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetzen und Rechtsverordnungen.

Art. 82 GG steht damit am Übergang von der politischen Gesetzgebung zur verbindlichen Rechtsnorm.

Wann kommt Art. 82 GG zur Anwendung?

Art. 82 Abs. 1 GG setzt voraus, dass ein Gesetz bereits „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen“ ist.

Damit verweist die Vorschrift insbesondere auf die vorhergehenden Regeln der Art. 76 bis 78 GG.

Vor der Ausfertigung müssen daher insbesondere:

  • ein ordnungsgemäßer Gesetzesbeschluss des Bundestages vorliegen,
  • der Bundesrat ordnungsgemäß beteiligt worden sein und
  • bei einem Zustimmungsgesetz die erforderliche Zustimmung beziehungsweise bei einem Einspruchsgesetz ein ordnungsgemäßer Abschluss des Einspruchsverfahrens erfolgt sein.

Erst danach stellt sich die Frage der Ausfertigung nach Art. 82 GG.

Was ist der Unterschied zwischen Zustandekommen und Verkündung?

Das Zustandekommen eines Gesetzes richtet sich insbesondere nach Art. 78 GG. Es bezeichnet den erfolgreichen Abschluss der parlamentarisch-föderalen Gesetzgebung unter Beteiligung von Bundestag und Bundesrat.

Die Verkündung erfolgt erst anschließend nach Art. 82 GG.

Beide Vorgänge sind deshalb auseinanderzuhalten:

Ein Gesetz kann bereits nach Art. 78 GG zustande gekommen sein, ohne schon verkündet oder in Kraft getreten zu sein.

Welche Schritte liegen zwischen Bundestagsbeschluss und Inkrafttreten?

Vereinfacht lässt sich das Verfahren in folgende Stufen aufteilen:

  1. Der Bundestag beschließt das Gesetz.
  2. Das Beteiligungsverfahren des Bundesrates wird abgeschlossen.
  3. Das Gesetz ist nach Art. 78 GG zustande gekommen.
  4. Die erforderliche Gegenzeichnung erfolgt.
  5. Der Bundespräsident fertigt das Gesetz aus.
  6. Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
  7. Es tritt zu dem gesetzlich bestimmten oder nach Art. 82 Abs. 2 GG berechneten Zeitpunkt in Kraft.

Diese Schritte dürfen rechtlich nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Was bedeutet Gegenzeichnung?

Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass der Bundespräsident ein Gesetz „nach Gegenzeichnung“ ausfertigt.

Die Gegenzeichnung erfolgt durch die parlamentarisch verantwortliche Bundesregierung. Sie steht im Zusammenhang mit Art. 58 GG, nach dem Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten grundsätzlich durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden.

Bei Bundesgesetzen erfolgt in der Staatspraxis die Gegenzeichnung regelmäßig vor der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten.

Warum ist die Gegenzeichnung wichtig?

Der Bundespräsident ist politisch nicht dem Bundestag verantwortlich wie die Bundesregierung.

Die Gegenzeichnung bindet den Staatsakt deshalb an ein Mitglied der parlamentarisch verantwortlichen Regierung.

Bei Bundesgesetzen dokumentiert sie zugleich, dass die Bundesregierung an der abschließenden Herstellung der Gesetzesurkunde mitwirkt.

Was bedeutet „Ausfertigung“?

Ausfertigung bedeutet, dass der endgültige Gesetzestext in der verfassungsrechtlich vorgesehenen Form vom Bundespräsidenten bestätigt und unterzeichnet wird.

Die Ausfertigung erfüllt vor allem eine:

  • Authentizitätsfunktion: Sie bestätigt, dass der ausgefertigte Text mit dem parlamentarisch zustande gekommenen Gesetz übereinstimmt.
  • Legalitätsfunktion: Sie setzt voraus, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist.

Erst nach der Ausfertigung kann das Gesetz ordnungsgemäß verkündet werden.

Wer fertigt Bundesgesetze aus?

Ausschließlich der Bundespräsident.

Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG weist diese Aufgabe ausdrücklich dem Staatsoberhaupt zu.

Die Unterschrift des Bundespräsidenten ist deshalb keine Unterschrift unter einen politischen Gesetzentwurf, sondern ein verfassungsrechtlicher Schritt am Ende eines bereits abgeschlossenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens.

Ist der Bundespräsident bei der Ausfertigung nur ein „Staatsnotar“?

Nein.

Nach der Staatspraxis und der herrschenden Auffassung beschränkt sich seine Funktion nicht darauf, einen ihm vorgelegten Text ohne eigene Prüfung zu unterschreiben.

Bereits der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 GG verlangt, dass es sich um ein Gesetz handelt, das „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen“ ist.

Daraus folgt jedenfalls ein verfassungsrechtliches Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

Was prüft der Bundespräsident vor der Ausfertigung?

Zu unterscheiden sind die formelle und die materielle Verfassungsmäßigkeit.

Bei der formellen Prüfung geht es insbesondere um:

  • die Gesetzgebungskompetenz des Bundes,
  • die ordnungsgemäße Gesetzesinitiative,
  • das Verfahren im Bundestag,
  • die Beteiligung des Bundesrates,
  • eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesrates und
  • sonstige zwingende Verfahrensanforderungen des Grundgesetzes.

Die Befugnis zur Prüfung solcher formellen Voraussetzungen ist im Kern anerkannt.

Hat der Bundespräsident auch ein materielles Prüfungsrecht?

Nach der Staatspraxis und der herrschenden verfassungsrechtlichen Auffassung ja.

Der Bundespräsident darf danach auch prüfen, ob der Inhalt des Gesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das können beispielsweise Fragen betreffen zu:

  • Grundrechten,
  • dem Demokratieprinzip,
  • dem Rechtsstaatsprinzip oder
  • anderen materiellen Verfassungsnormen.

Die genaue Reichweite dieses materiellen Prüfungsrechts ist allerdings bis heute Gegenstand staatsrechtlicher Diskussionen.

Wie weit reicht das materielle Prüfungsrecht?

Überwiegend wird kein dem Bundesverfassungsgericht gleichwertiges umfassendes Prüfungsrecht angenommen.

Vielmehr wird die Verweigerung der Ausfertigung wegen materieller Verfassungswidrigkeit regelmäßig jedenfalls auf besonders eindeutige beziehungsweise evidente Verfassungsverstöße konzentriert.

Der Bundespräsident soll sich nicht zum politischen oder verfassungsgerichtlichen Ersatzgesetzgeber entwickeln.

Die verfassungsrechtliche Hauptverantwortung für Gesetze liegt bei Bundestag und Bundesrat; die verbindliche gerichtliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht.

Warum ist das materielle Prüfungsrecht umstritten?

Für ein materielles Prüfungsrecht spricht insbesondere die Bindung des Bundespräsidenten an das Grundgesetz. Es erscheint problematisch, ihn zur Unterzeichnung eines Gesetzes zu verpflichten, das er eindeutig für verfassungswidrig halten muss.

Gegen ein zu weitgehendes Prüfungsrecht spricht dagegen die Gewaltenteilung:

  • Der Bundespräsident ist kein drittes Gesetzgebungsorgan neben Bundestag und Bundesrat.
  • Er besitzt kein allgemeines politisches Vetorecht.
  • Das Bundesverfassungsgericht ist für die verbindliche Verfassungskontrolle zuständig.

Die Staatspraxis versucht diesen Konflikt durch ein zurückhaltendes Prüfungsverständnis zu lösen.

Kann der Bundespräsident ein Gesetz aus politischen Gründen ablehnen?

Nein.

Art. 82 GG gibt dem Bundespräsidenten kein politisches Vetorecht.

Er darf eine Ausfertigung nicht deshalb verweigern, weil er:

  • das Gesetz politisch für falsch hält,
  • eine andere Wirtschafts- oder Sozialpolitik bevorzugt,
  • eine andere außenpolitische Auffassung vertritt oder
  • die politische Mehrheit im Bundestag nicht unterstützt.

Die Ausfertigungsprüfung ist eine rechtliche, keine politische Kontrolle.

Hat ein Bundespräsident schon einmal die Ausfertigung eines Gesetzes verweigert?

Ja.

Nach der offiziellen Darstellung des Bundespräsidialamts gab es in der Geschichte der Bundesrepublik bislang acht Fälle, in denen ein Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes verweigerte.

Zu den bekanntesten jüngeren Fällen gehören Entscheidungen von Bundespräsident Horst Köhler aus dem Jahr 2006:

  • das Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung und
  • das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation.

In beiden Fällen bestanden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausfertigung.

Was geschieht, wenn der Bundespräsident die Ausfertigung verweigert?

Ohne Ausfertigung kann das Gesetz nicht ordnungsgemäß nach Art. 82 GG verkündet werden.

Das Gesetz tritt daher nicht in Kraft.

Die beteiligten Verfassungsorgane müssen eine solche Entscheidung jedoch nicht ohne Rechtsschutz hinnehmen. Besteht Streit darüber, ob der Bundespräsident zur Ausfertigung verpflichtet ist, kann die Frage grundsätzlich dem Bundesverfassungsgericht im dafür vorgesehenen verfassungsprozessualen Verfahren vorgelegt werden.

Ersetzt das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten das Bundesverfassungsgericht?

Nein.

Das Bundespräsidialamt selbst weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfertigungsprüfung nicht in Konkurrenz zur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts steht.

Der Bundespräsident entscheidet im konkreten Ausfertigungsverfahren, ob er seine Unterschrift leisten kann.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet demgegenüber verbindlich über verfassungsrechtliche Streitigkeiten und die Verfassungsmäßigkeit von Normen innerhalb seiner Zuständigkeiten.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zu Art. 82 GG entschieden?

Eine wichtige Aussage findet sich im Urteil vom 26. Juli 1972 – 2 BvF 1/71.

Das Gericht betonte, dass der Bundespräsident nach Art. 82 GG nur solche Gesetze ausfertigen darf, für deren Erlass die erforderliche Bundeskompetenz besteht.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass die Ausfertigung nicht von der vorherigen verfassungsrechtlichen Ordnung des Gesetzgebungsverfahrens gelöst werden kann.

Zudem unterschied das Gericht deutlich zwischen:

  • der Verkündung eines Gesetzes, durch die der Rechtsetzungsakt abgeschlossen wird, und
  • seinem möglicherweise erst später liegenden Inkrafttreten.

Wann existiert ein Gesetz rechtlich?

Die Verkündung ist der abschließende Publikationsakt.

Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass ein Gesetz mit seiner Verkündung rechtlich existent wird, auch wenn sein Inkrafttreten auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt ist.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt seine Vorschriften anzuwenden sind.

Ein Gesetz kann daher beispielsweise im Januar verkündet werden und bestimmen, dass es erst am 1. Juli in Kraft tritt.

Was bedeutet „Verkündung“?

Verkündung ist die amtliche Veröffentlichung eines Rechtsetzungsaktes in der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Form.

Sie erfüllt insbesondere eine Publizitätsfunktion:

Verbindliches Recht muss für die Rechtsunterworfenen zuverlässig zugänglich und sein authentischer Wortlaut feststellbar sein.

Ein internes Regierungsdokument, eine Pressemitteilung oder die Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs auf einer Internetseite ersetzt deshalb keine ordnungsgemäße Verkündung.

Wo werden Bundesgesetze verkündet?

Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt verkündet.

Seit dem 1. Januar 2023 wird die amtliche Fassung des Bundesgesetzblatts elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes unter recht.bund.de ausgegeben.

Die elektronische Ausgabe ist heute die amtliche und rechtsverbindliche Fassung.

War das Bundesgesetzblatt schon immer elektronisch?

Nein.

Bis einschließlich 2022 erfolgte die rechtswirksame Verkündung von Bundesgesetzen grundsätzlich über die gedruckte amtliche Ausgabe des Bundesgesetzblatts.

Elektronische Fassungen standen zwar bereits im Internet zur Verfügung, waren aber nicht selbst das verbindliche Verkündungsorgan.

Dies änderte sich durch die Grundgesetzänderung von 2022 und das neue Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz.

Wann wurde Art. 82 GG für die elektronische Verkündung geändert?

Der Bundestag beschloss die Änderung am 1. Dezember 2022 mit 592 Ja-Stimmen. Der Bundesrat stimmte am 16. Dezember 2022 mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Mehrheit zu.

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) vom 19. Dezember 2022 wurde am 23. Dezember 2022 verkündet.

Die Grundgesetzänderung schuf insbesondere den heutigen Satz:

„Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden.“

Auf dieser Grundlage wird das Bundesgesetzblatt seit dem 1. Januar 2023 amtlich elektronisch ausgegeben.

Warum war dafür eine Grundgesetzänderung notwendig?

Nach der zuvor herrschenden Auffassung legten Wortlaut und Entstehungsgeschichte des alten Art. 82 Abs. 1 GG die Verkündung von Bundesgesetzen auf ein papiergebundenes Bundesgesetzblatt fest.

Eine ausschließlich elektronische Verkündung sollte deshalb nicht lediglich durch einfaches Gesetz eingeführt werden.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber schuf zunächst die ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage und regelte anschließend die Einzelheiten im Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz.

Welches Gesetz regelt heute die elektronische Verkündung?

Das Nähere bestimmt das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG) vom 20. Dezember 2022.

Es trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Gesetz regelt unter anderem:

  • das Bundesgesetzblatt als Verkündungsorgan,
  • die elektronische Ausgabe auf recht.bund.de,
  • die dauerhafte Bereithaltung,
  • den freien Zugang,
  • die Sicherung von Echtheit und Unverfälschtheit,
  • Ersatzverkündungen bei technischen Ausfällen und
  • besondere Verkündungsverfahren für Not- und Verteidigungsfälle.

Wer gibt das Bundesgesetzblatt heraus?

Nach § 1 Abs. 3 VkBkmG wird das Bundesgesetzblatt vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.

Die eigentliche Ausgabe auf der Verkündungsplattform erfolgt nach § 2 Abs. 1 VkBkmG durch das Bundesamt für Justiz.

Das Bundesgesetzblatt wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

Wie erfolgt die Verkündung technisch?

Nach § 3 Abs. 1 VkBkmG erfolgt die Verkündung durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts.

Jede Nummer trägt das Datum ihrer Ausgabe.

Dieses Ausgabedatum ist unter anderem für die Auffangregel des Art. 82 Abs. 2 GG von Bedeutung.

Ist das elektronische Bundesgesetzblatt kostenlos zugänglich?

Ja.

§ 4 VkBkmG bestimmt, dass das Bundesgesetzblatt jederzeit frei zugänglich ist.

Es kann unentgeltlich:

  • gelesen,
  • ausgedruckt,
  • gespeichert und
  • verwertet

werden.

Die elektronische Verkündung verbessert damit zugleich den unmittelbaren Zugang zur amtlichen Fassung des Bundesrechts.

Wie wird verhindert, dass elektronische Gesetzblätter nachträglich verändert werden?

Das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz enthält besondere technische und rechtliche Sicherungen.

Insbesondere trägt jede regulär ausgegebene Nummer des Bundesgesetzblatts ein qualifiziertes elektronisches Siegel.

§ 6 VkBkmG enthält außerdem grundsätzlich ein Änderungsverbot für die auf recht.bund.de veröffentlichte amtliche Fassung.

Offenbare Unrichtigkeiten können nur nach dem gesetzlich vorgesehenen Berichtigungsverfahren korrigiert werden.

Was passiert, wenn recht.bund.de ausfällt?

Auch hierfür enthält das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz Ersatzregelungen.

Ist die Ausgabe auf recht.bund.de nicht nur kurzfristig unmöglich, kann die betreffende Nummer des Bundesgesetzblatts zunächst auf bundesanzeiger.de ausgegeben werden.

Ist auch dies nicht möglich, sieht das Gesetz eine gedruckte Ersatzausgabe vor.

Für besonders dringliche Fälle des Spannungs- und Verteidigungsrechts bestehen darüber hinaus vereinfachte Verkündungsmöglichkeiten.

Kann ein Gesetz einfach auf der Website eines Ministeriums verkündet werden?

Nein.

Die rechtswirksame Verkündung muss in dem dafür vorgesehenen amtlichen Verkündungsorgan und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen.

Eine Veröffentlichung auf bundesregierung.de, einer Ministeriumsseite, in sozialen Medien oder in einer Pressemitteilung macht ein Bundesgesetz nicht zu geltendem Recht.

Nur in den gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen können andere Verkündungsformen vorübergehend eingesetzt werden.

Was ist der Unterschied zwischen dem Bundesgesetzblatt und „Gesetze im Internet“?

Das Bundesgesetzblatt ist das amtliche Verkündungsorgan.

Die Plattform „Gesetze im Internet“ stellt dagegen konsolidierte Fassungen geltender Bundesgesetze und Rechtsverordnungen zur leichteren Nutzung bereit.

Eine konsolidierte Fassung berücksichtigt bereits spätere Änderungen und zeigt den aktuell geltenden Text zusammenhängend.

Sie ersetzt jedoch nicht die ursprüngliche amtliche Verkündung. Für die rechtlich maßgebliche Feststellung, wann und mit welchem Wortlaut ein Gesetz verkündet wurde, ist das Bundesgesetzblatt entscheidend.

Was ist der Unterschied zwischen Verkündung und Bekanntmachung?

Die Begriffe haben unterschiedliche Funktionen.

Mit der Verkündung wird ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung in der vorgeschriebenen amtlichen Form veröffentlicht und der Rechtsetzungsakt abgeschlossen.

Amtliche Bekanntmachungen können dagegen zahlreiche andere staatliche Mitteilungen betreffen, für die eine Rechtsvorschrift eine öffentliche Bekanntgabe verlangt.

Das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz unterscheidet deshalb ausdrücklich zwischen beiden Kategorien.

Wie werden Rechtsverordnungen ausgefertigt?

Art. 82 Abs. 1 Satz 3 GG bestimmt:

„Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt.“

Anders als ein Bundesgesetz wird eine Rechtsverordnung also nicht grundsätzlich vom Bundespräsidenten ausgefertigt.

Ausfertigende Stelle kann beispielsweise sein:

  • die Bundesregierung,
  • ein Bundesministerium oder
  • eine andere wirksam zur Rechtsetzung ermächtigte Stelle.

Wer eine Rechtsverordnung erlassen darf, bestimmt sich insbesondere nach Art. 80 GG und der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Werden auch Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet?

Nach dem geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz ist das Bundesgesetzblatt das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 82 Abs. 1 Satz 4 GG in Verbindung mit dem VkBkmG.

Damit besteht seit 2023 eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die elektronische Verkündung.

Was regelt Art. 82 Abs. 2 GG?

Absatz 2 betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll selbst bestimmen, ab welchem Tag seine beziehungsweise ihre Vorschriften gelten.

Typische Formulierungen lauten etwa:

  • „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
  • „Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“
  • „Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung, Artikel 2 am 1. Januar 2028 in Kraft.“

Was bedeutet das Wort „soll“ in Art. 82 Abs. 2 GG?

Ein fehlendes Inkrafttretensdatum macht ein Gesetz nicht automatisch unwirksam.

Gerade deshalb enthält Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG eine Auffangregel.

Der Gesetzgeber soll den Zeitpunkt aus Gründen der Rechtsklarheit selbst bestimmen. Tut er dies ausnahmsweise nicht, legt das Grundgesetz den Zeitpunkt fest.

Wann tritt ein Gesetz ohne Inkrafttretensregelung in Kraft?

Dann gilt Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG.

Das Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Ausgabetages des Bundesgesetzblatts in Kraft.

Wird eine Nummer des Bundesgesetzblatts beispielsweise am 1. Oktober ausgegeben, beginnt die Frist nach Ablauf dieses Tages. Der erste zu zählende Tag ist der 2. Oktober. Der vierzehnte Tag ist der 15. Oktober.

Das Gesetz tritt in diesem Beispiel daher am 15. Oktober in Kraft.

Ist „14 Tage nach Verkündung“ genau dieselbe Formulierung?

Als vereinfachte Beschreibung ist dies häufig verständlich, der genaue Verfassungstext sollte jedoch beachtet werden.

Art. 82 Abs. 2 GG spricht vom:

„vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages […], an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist“.

Für eine präzise Fristberechnung ist deshalb auf das amtliche Ausgabedatum der betreffenden Nummer des Bundesgesetzblatts abzustellen.

Kann ein Gesetz noch am Tag seiner Verkündung in Kraft treten?

Grundsätzlich kann der Gesetzgeber einen sehr zeitnahen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen.

Entscheidend ist, dass das Gesetz ordnungsgemäß verkündet wurde und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rechtssicherheit und gegebenenfalls notwendige Übergangsfristen eingehalten werden.

Bei belastenden Regelungen kann insbesondere das Rechtsstaatsprinzip verlangen, dass Betroffene eine angemessene Möglichkeit erhalten, sich auf neue Rechtsvorschriften einzustellen.

Kann ein Gesetz rückwirkend in Kraft treten?

Gesetze können Regelungen enthalten, die Rechtsfolgen an bereits vergangene Zeiträume oder Sachverhalte anknüpfen.

Art. 82 Abs. 2 GG beseitigt jedoch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung.

Insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Vertrauensschutz ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an sogenannte echte und unechte Rückwirkungen.

Eine rückwirkende Inkrafttretensregelung ist deshalb nicht allein deswegen zulässig, weil sie ausdrücklich im Gesetz steht.

Kann ein Gesetz vor seiner Verkündung schon angewandt werden?

Ein noch nicht ordnungsgemäß verkündetes Gesetz ist grundsätzlich noch kein verbindlich bekannt gemachtes Gesetz.

Die Verkündung bildet den Abschluss des Rechtsetzungsaktes.

Eine später angeordnete Rückwirkung ist davon zu unterscheiden. Sie kann nach ordnungsgemäßer Verkündung Rechtsfolgen für vergangene Sachverhalte anordnen, soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist.

Kann ein Gesetz unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte haben?

Ja.

Ein umfangreiches Änderungsgesetz kann bestimmen, dass verschiedene Vorschriften zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden.

Das ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • Verwaltungen Vorbereitungszeit benötigen,
  • technische Systeme umgestellt werden müssen,
  • Übergangsregelungen erforderlich sind oder
  • einzelne Vorschriften unmittelbar und andere erst später gelten sollen.

Art. 82 Abs. 2 GG verlangt nicht, dass sämtliche Teile eines Gesetzes gleichzeitig in Kraft treten.

Kann eine Rechtsverordnung vor dem ermächtigenden Gesetz in Kraft treten?

Eine Rechtsverordnung benötigt eine wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Sie darf deshalb nicht rechtlich wirksam werden, bevor die erforderliche Ermächtigung besteht.

Die zeitliche Abstimmung zwischen Gesetz und darauf beruhender Rechtsverordnung gehört zu den formellen Voraussetzungen wirksamer Rechtsetzung.

Warum ist das Ausgabedatum des Bundesgesetzblatts wichtig?

Das Ausgabedatum erfüllt mehrere Funktionen.

Es dokumentiert, wann die amtliche Verkündung erfolgt ist, und kann insbesondere maßgeblich sein für:

  • den Beginn von Inkrafttretensfristen,
  • die Anwendung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG,
  • die zeitliche Einordnung von Rechtsänderungen und
  • die Beurteilung von Übergangs- und Rückwirkungsfragen.

Nach § 3 VkBkmG trägt deshalb jede Nummer des Bundesgesetzblatts ausdrücklich das Datum ihrer Ausgabe.

Was ist eine Berichtigung des Bundesgesetzblatts?

Auch bei der Erstellung amtlicher Gesetzestexte können offensichtliche technische Fehler auftreten.

§ 6 Abs. 3 VkBkmG sieht deshalb vor, dass die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt dort bekannt zu machen ist.

Eine Berichtigung darf jedoch nicht dazu benutzt werden, den politischen oder rechtlichen Inhalt eines Gesetzes nachträglich zu verändern.

Eine echte inhaltliche Gesetzesänderung benötigt ein neues Gesetzgebungsverfahren.

Warum darf das elektronische Bundesgesetzblatt nicht einfach nachträglich editiert werden?

Rechtssicherheit verlangt, dass der amtlich verkündete Normtext dauerhaft feststeht.

Wäre eine nachträgliche unbemerkte Änderung möglich, ließe sich nicht zuverlässig feststellen, welcher Gesetzestext zu welchem Zeitpunkt amtlich verkündet war.

Das Änderungsverbot und die technischen Sicherungsmechanismen des VkBkmG schützen deshalb Authentizität und Nachvollziehbarkeit des elektronischen Bundesgesetzblatts.

Wie verhält sich Art. 82 GG zum Demokratieprinzip?

Verkündung ist mehr als eine technische Veröffentlichung.

Demokratisch beschlossenes Recht muss für die Bürger erkennbar sein. Staatliche Normen können nicht als geheime Regeln verbindlich werden.

Art. 82 GG verbindet deshalb die demokratische Gesetzgebung mit dem rechtsstaatlichen Publizitätsprinzip.

Wer von einem Gesetz betroffen ist, muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, seinen amtlichen Inhalt festzustellen.

Wie verhält sich Art. 82 GG zum Rechtsstaatsprinzip?

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt insbesondere Normenklarheit, Rechtssicherheit und eine verlässliche Publikation verbindlichen Rechts.

Art. 82 GG konkretisiert diese Anforderungen für Bundesgesetze und Rechtsverordnungen.

Zu einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung gehört deshalb nicht nur, dass Gesetze in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren beschlossen werden, sondern auch, dass ihr verbindlicher Inhalt offiziell bekannt gemacht wird.

Was geschieht im Verteidigungsfall?

Für außergewöhnliche Situationen enthält das Grundgesetz Sonderregelungen.

Art. 115d Abs. 3 GG erlaubt im Verteidigungsfall bei dringlichen Bundesgesetzen eine vereinfachte Verkündung, wenn eine rechtzeitige Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht möglich ist.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt muss dann nachgeholt werden, sobald die Umstände dies zulassen.

Auch das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz enthält hierfür besondere Verfahren.

Kann in einer schweren Krise über Rundfunk oder soziale Medien verkündet werden?

In den eng gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen ja.

Das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz sieht für Situationen vor, in denen die reguläre elektronische oder eine Ersatzverkündung nicht rechtzeitig möglich ist, vereinfachte Verkündungsformen vor.

Zu den gesetzlich vorgesehenen Medien können insbesondere gehören:

  • Rundfunk oder Fernsehen,
  • Tagespresse,
  • amtliche Aushänge und
  • bestimmte vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung betriebene Profile in sozialen Netzwerken.

Dies gilt jedoch nur für die im Gesetz ausdrücklich bezeichneten außergewöhnlichen Fälle, insbesondere im Spannungs- und Verteidigungsrecht. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Alternative zur normalen Verkündung.

Kann der Bundespräsident nach der Ausfertigung die Verkündung noch verhindern?

Mit der Ausfertigung hat der Bundespräsident seine zentrale verfassungsrechtliche Entscheidung im Verfahren getroffen.

Die anschließende Verkündung vollzieht die amtliche Veröffentlichung des ausgefertigten Gesetzes.

Ein eigenständiges politisches Recht des Bundespräsidenten, ein bereits ausgefertigtes Gesetz anschließend aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Verkündung zurückzuhalten, sieht Art. 82 GG nicht vor.

Was passiert bei einem Fehler im verkündeten Text?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob lediglich eine offenbare technische Unrichtigkeit vorliegt oder ob sich der verkündete Text inhaltlich von dem tatsächlich beschlossenen und ausgefertigten Gesetz unterscheidet.

Offenbare Unrichtigkeiten können nach den Regeln des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes berichtigt werden.

Bei substantiellen Abweichungen können dagegen schwierige Fragen der ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung entstehen. Eine bloße Berichtigung darf kein Ersatz für ein erforderliches Gesetzgebungsverfahren sein.

Ist Art. 82 GG seit 1949 unverändert?

Nein.

Die Vorschrift wurde zuletzt 2022 wesentlich modernisiert.

Die ursprüngliche Regelung ging von einem papiergebundenen Bundesgesetzblatt aus. Die Grundgesetzänderung vom 19. Dezember 2022 schuf die verfassungsrechtliche Grundlage für die elektronische Führung des Bundesgesetzblatts und überließ weitere Einzelheiten ausdrücklich einem Bundesgesetz.

Seit dem 1. Januar 2023 wird die amtliche Verkündung auf Bundesebene deshalb grundsätzlich elektronisch durchgeführt.

Welche verfassungsrechtliche Funktion hat Art. 82 GG insgesamt?

Art. 82 GG erfüllt mehrere zentrale Funktionen:

  • Kontrollfunktion: Vor der Ausfertigung wird geprüft, ob ein verfassungsmäßig zustande gekommenes Gesetz vorliegt.
  • Authentizitätsfunktion: Die Ausfertigung bestätigt den verbindlichen Gesetzestext.
  • Publizitätsfunktion: Durch Verkündung wird das Gesetz amtlich und allgemein zugänglich bekannt gemacht.
  • Rechtssicherheitsfunktion: Der Zeitpunkt der Verkündung und des Inkrafttretens wird eindeutig bestimmbar.
  • Rechtsstaatsfunktion: Verbindliches Recht wird nicht geheim oder informell geschaffen, sondern in einem nachvollziehbaren Verfahren publiziert.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 82 GG?

Ein Gesetz wird nicht schon dadurch verbindliches Recht, dass der Bundestag darüber abgestimmt hat.

Nach dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens folgen Gegenzeichnung, Ausfertigung und amtliche Verkündung.

Die zentrale Regel des Art. 82 GG lautet deshalb:

Nur ein verfassungsgemäß zustande gekommenes, ordnungsgemäß ausgefertigtes und amtlich verkündetes Bundesgesetz kann als verbindliche Rechtsnorm wirksam werden.

Der Bundespräsident besitzt hierbei eine rechtliche Kontrollfunktion, aber kein politisches Vetorecht. Die amtliche elektronische Verkündung sorgt seit 2023 dafür, dass der verbindliche Gesetzestext unmittelbar und kostenlos öffentlich zugänglich ist.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 82 GG bildet den Abschluss des Abschnitts über die Gesetzgebung des Bundes. Besonders eng ist die Vorschrift mit Art. 78 GG über das Zustandekommen von Gesetzen, Art. 58 GG über die Gegenzeichnung und Art. 80 GG über Rechtsverordnungen verbunden.

  • Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten; Art. 82 Abs. 1 GG verlangt für Bundesgesetze ausdrücklich die Gegenzeichnung vor der Ausfertigung.
  • Art. 76 GG – Gesetzesinitiative und Beginn des parlamentarischen Bundesgesetzgebungsverfahrens.
  • Art. 77 GG – Gesetzesbeschluss des Bundestages, Beteiligung des Bundesrates und Vermittlungsverfahren.
  • Art. 78 GG – bestimmt, wann ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zustande gekommen ist und damit dem Verfahren des Art. 82 GG zugeführt werden kann.
  • Art. 79 GG – besondere Anforderungen an Grundgesetzänderungen; auch verfassungsändernde Gesetze müssen nach Art. 82 GG ausgefertigt und verkündet werden.
  • Art. 80 GG – Voraussetzungen für Rechtsverordnungen; Art. 82 GG regelt ergänzend deren Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten.
  • Art. 115d GG – besondere Regeln über die vereinfachte Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall.

Rechtsprechung zu Art. 82 GG

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung unmittelbar zu Art. 82 GG ist vergleichsweise überschaubar. Von grundlegender Bedeutung ist insbesondere die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Verkündung und zu den Voraussetzungen, die der Bundespräsident bei der Ausfertigung beachten muss.

Fachartikel und Materialien zu Art. 82 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 82 GG.

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