Artikel 67 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 12.09.2026

Inhalt

Artikel 67 GG – Konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler

Wortlaut des Art. 67 GG

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 67 GG kurz erklärt

Art. 67 GG erlaubt dem Deutschen Bundestag, einen amtierenden Bundeskanzler während der laufenden Wahlperiode abzulösen. Dafür genügt aber keine Mehrheit, die lediglich gegen den bisherigen Kanzler ist. Der Bundestag muss gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählen. Deshalb spricht man vom konstruktiven Misstrauensvotum.

Im gegenwärtigen Bundestag mit 630 Mitgliedern sind dafür mindestens 316 Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit erreicht, muss der Bundespräsident den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den gewählten Nachfolger ernennen. Ein eigenes politisches Ermessen besitzt er dabei nicht.

Das konstruktive Misstrauensvotum wurde auf Bundesebene bislang zweimal eingesetzt: Am 27. April 1972 scheiterte Rainer Barzel bei dem Versuch, Willy Brandt abzulösen. Am 1. Oktober 1982 war der Antrag gegen Helmut Schmidt erfolgreich; Helmut Kohl wurde mit 256 Stimmen zum neuen Bundeskanzler gewählt. Art. 67 GG gehört damit zu den wichtigsten Stabilitätssicherungen des parlamentarischen Regierungssystems.

Erläuterungen zu Art. 67 GG

Was regelt Art. 67 GG?

Art. 67 GG regelt die Ablösung eines amtierenden Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag während einer laufenden Wahlperiode.

Der entscheidende Grundgedanke lautet:

Eine parlamentarische Mehrheit darf einen Bundeskanzler nur stürzen, wenn sie sich gleichzeitig auf einen Nachfolger einigen kann.

Eine bloße negative Mehrheit gegen den bisherigen Kanzler reicht deshalb nicht aus.

Die Vorschrift soll verhindern, dass eine Regierung ihre parlamentarische Grundlage verliert, ohne dass gleichzeitig eine neue handlungsfähige Regierung gebildet werden kann.

Warum heißt das Verfahren „konstruktives Misstrauensvotum“?

Das Wort „konstruktiv“ steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz. Es beschreibt aber den wesentlichen Unterschied zu einem einfachen oder „destruktiven“ Misstrauensvotum.

Bei einem einfachen Misstrauensvotum könnte eine parlamentarische Mehrheit lediglich beschließen:

„Wir haben kein Vertrauen mehr in den Regierungschef.“

Art. 67 GG verlangt mehr. Die Abgeordneten müssen zugleich eine positive Entscheidung treffen:

„Wir wählen diese konkrete andere Person zum neuen Bundeskanzler.“

Erst diese positive Nachfolgermehrheit macht das Misstrauensvotum verfassungsrechtlich wirksam.

Warum genügt eine bloße Mehrheit gegen den Kanzler nicht?

Politische Mehrheiten können aus sehr unterschiedlichen Gründen gegen einen amtierenden Kanzler sein.

Mehrere Oppositionsparteien könnten sich beispielsweise in nahezu allen politischen Fragen widersprechen und lediglich darin übereinstimmen, dass sie den Regierungschef ablehnen.

Könnte eine solche rein negative Mehrheit die Regierung stürzen, ohne einen Nachfolger zu wählen, könnte ein politisches Machtvakuum entstehen.

Art. 67 GG verlangt deshalb eine positive Regierungsmehrheit: Wer die bisherige Regierung ablösen will, muss zugleich zeigen, dass eine Mehrheit für einen neuen Kanzler vorhanden ist.

Welche historischen Erfahrungen stehen hinter Art. 67 GG?

Die Regelung gehört zu denjenigen Vorschriften des Grundgesetzes, die besonders deutlich von den Erfahrungen der Weimarer Republik geprägt sind.

Art. 54 der Weimarer Reichsverfassung bestimmte, dass Reichskanzler und Reichsminister für ihre Amtsführung des Vertrauens des Reichstags bedurften und zurücktreten mussten, wenn der Reichstag ihnen ausdrücklich das Vertrauen entzog.

Der Reichstag musste dabei keinen Nachfolger wählen.

Dadurch konnten sich sogenannte negative Mehrheiten bilden: politisch sehr unterschiedliche Parteien konnten gemeinsam eine Regierung stürzen, ohne sich auf eine neue Regierung einigen zu können.

Der Parlamentarische Rat wollte diese Form parlamentarischer Instabilität vermeiden. Art. 67 GG verbindet deshalb den Regierungssturz zwingend mit der Wahl eines Nachfolgers.

War das Misstrauensvotum der Weimarer Republik allein für deren Instabilität verantwortlich?

Nein.

Die politischen und verfassungsrechtlichen Ursachen für die Instabilität der Weimarer Republik waren wesentlich komplexer. Dazu gehörten unter anderem die Zersplitterung des Parteiensystems, politische Radikalisierung, wirtschaftliche Krisen und die starke Stellung des Reichspräsidenten.

Das einfache Misstrauensvotum war jedoch einer der institutionellen Faktoren, die der Parlamentarische Rat bei der Ausgestaltung des Grundgesetzes bewusst anders regeln wollte.

Art. 67 GG darf deshalb als gezielte Stabilitätsregel verstanden werden, ohne die Geschichte der Weimarer Republik auf eine einzelne Verfassungsnorm zu reduzieren.

Gegen wen kann ein konstruktives Misstrauensvotum gerichtet werden?

Ausschließlich gegen den Bundeskanzler.

Art. 67 GG erlaubt kein rechtsverbindliches Misstrauensvotum gegen:

  • einen einzelnen Bundesminister,
  • mehrere Bundesminister,
  • die Bundesregierung als Kollegium oder
  • den Bundespräsidenten.

Die Konzentration auf den Bundeskanzler entspricht der besonderen Stellung, die ihm das Grundgesetz innerhalb der Bundesregierung zuweist.

Kann der Bundestag einen einzelnen Bundesminister abwählen?

Nein.

Ein Bundesminister wird nach Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

Der Bundestag kann einen Minister politisch kritisieren, seinen Rücktritt verlangen oder einen Missbilligungsbeschluss fassen. Eine solche Abstimmung beendet das Ministeramt aber nicht.

Diese Konstruktion stärkt die Verantwortung des Bundeskanzlers für die personelle Zusammensetzung seiner Regierung.

Kann der Bundestag dem Bundeskanzler politisch das Misstrauen aussprechen, ohne Art. 67 GG anzuwenden?

Der Bundestag kann politische Entschließungen beschließen und die Regierung beziehungsweise den Bundeskanzler kritisieren.

Ein solcher politischer Missbilligungsbeschluss besitzt jedoch nicht die Rechtswirkung des Art. 67 GG.

Will der Bundestag das Kanzleramt tatsächlich beenden, muss er die besonderen Voraussetzungen des konstruktiven Misstrauensvotums erfüllen und einen Nachfolger mit der erforderlichen Mehrheit wählen.

Welche Mehrheit ist für Art. 67 GG erforderlich?

Der Bundestag muss den Nachfolger mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählen.

Art. 121 GG bestimmt, dass damit die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages gemeint ist.

Der 21. Deutsche Bundestag besitzt 630 Mitglieder. Daher sind gegenwärtig mindestens:

316 Ja-Stimmen

erforderlich.

Diese Mehrheit wird auch als absolute Mehrheit, Mitgliedermehrheit oder häufig als „Kanzlermehrheit“ bezeichnet.

Genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen?

Nein.

Das ist für Art. 67 GG besonders wichtig.

Wenn beispielsweise nur 500 Abgeordnete abstimmen und ein Kandidat 300 Stimmen erhält, wäre er trotz einer deutlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht gewählt.

Bei einer gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 bleiben mindestens 316 Ja-Stimmen erforderlich.

Wie wirken sich Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen aus?

Sie helfen dem Kandidaten nicht beim Erreichen der notwendigen Mehrheit.

Da Art. 67 GG eine feste Zahl von Ja-Stimmen verlangt, wirken sich

  • Nein-Stimmen,
  • Enthaltungen,
  • ungültige Stimmen und
  • Nichtteilnahme an der Abstimmung

für die Frage der Kanzlermehrheit im Ergebnis gleich aus: Sie erhöhen die Zahl der für den Nachfolger abgegebenen Stimmen nicht.

Kann beim konstruktiven Misstrauensvotum eine relative Mehrheit genügen?

Nein.

Anders als in der dritten Wahlphase des Art. 63 Abs. 4 GG kennt Art. 67 GG keine Möglichkeit, einen Nachfolger lediglich mit relativer Mehrheit zu wählen.

Die absolute Mitgliedermehrheit ist zwingend.

Wird sie nicht erreicht, bleibt der bisherige Bundeskanzler im Amt.

Warum verlangt Art. 67 GG gerade die Kanzlermehrheit?

Die Regierung soll nur dann während einer laufenden Wahlperiode ausgetauscht werden können, wenn für den neuen Bundeskanzler eine klare positive Mehrheit vorhanden ist.

Die gleiche Mehrheit ist grundsätzlich auch bei der regulären Kanzlerwahl nach Art. 63 Abs. 2 und 3 GG erforderlich.

Das konstruktive Misstrauensvotum darf deshalb nicht dazu dienen, die Anforderungen an eine reguläre parlamentarische Kanzlermehrheit zu umgehen.

Wer darf einen Antrag nach Art. 67 GG stellen?

Das Grundgesetz selbst bestimmt kein Antragsquorum. Die nähere Ausgestaltung enthält § 97 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

Danach muss der Antrag von:

  • mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
  • einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst,

unterzeichnet werden.

Bei 630 Bundestagsmitgliedern entspricht ein Viertel mindestens 158 Abgeordneten.

Muss bereits im Antrag ein Nachfolger genannt werden?

Ja.

§ 97 Abs. 1 GO-BT verlangt, dass ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger vorgeschlagen wird.

Ein Antrag mit dem bloßen Inhalt „Der Bundestag spricht dem Bundeskanzler das Misstrauen aus“ genügt nicht.

Das entspricht der gesamten Konstruktion des Art. 67 GG: Das Parlament darf den bisherigen Kanzler nur ablösen, wenn es zugleich konkret bestimmt, wer an seine Stelle treten soll.

Kann es mehrere Kandidaten geben?

Ja.

§ 97 Abs. 2 GO-BT berücksichtigt ausdrücklich den Fall, dass mehrere Wahlvorschläge vorliegen.

Auch dann findet ein Wahlgang statt. Gewählt ist nur ein Kandidat, der die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreicht.

Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Kanzlermehrheit, ist das konstruktive Misstrauensvotum nicht erfolgreich.

Wie wird abgestimmt?

Nach § 97 Abs. 2 GO-BT wird der Nachfolger mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.

Die Abstimmung ist damit geheim.

Diese geheime Wahl entspricht der Bedeutung der Personalentscheidung und schützt zugleich das freie Mandat der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Sind Abgeordnete an Parteibeschlüsse oder Koalitionsvereinbarungen gebunden?

Rechtlich nein.

Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind Bundestagsabgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Eine Partei oder Fraktion kann deshalb politisch festlegen, welchen Kandidaten sie unterstützen möchte. Sie kann das Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten aber nicht mit rechtlicher Bindungswirkung anordnen.

Gerade beim konstruktiven Misstrauensvotum kann deshalb nicht allein aus der rechnerischen Stärke beteiligter Fraktionen sicher auf das Abstimmungsergebnis geschlossen werden.

Warum schreibt Art. 67 Abs. 2 GG eine Wartefrist von 48 Stunden vor?

Zwischen Antrag und Wahl müssen mindestens 48 Stunden liegen.

Die Wartefrist verhindert einen überraschenden Regierungssturz aus einer kurzfristigen parlamentarischen Situation heraus.

Die Abgeordneten sollen ausreichend Gelegenheit erhalten,

  • den Antrag zu prüfen,
  • die politische Tragweite der Entscheidung zu beurteilen,
  • sich mit dem vorgeschlagenen Nachfolger auseinanderzusetzen und
  • eine bewusste Entscheidung über einen vollständigen Kanzlerwechsel zu treffen.

Die Frist dient damit der Stabilität und Ernsthaftigkeit des Verfahrens.

Handelt es sich um 48 Stunden oder um zwei Sitzungstage?

Art. 67 Abs. 2 GG spricht ausdrücklich von achtundvierzig Stunden.

Maßgeblich ist daher eine zeitliche Mindestfrist und nicht lediglich der Wechsel von zwei Kalendertagen oder Sitzungstagen.

Die Wahl darf erst stattfinden, wenn diese verfassungsrechtliche Mindestfrist verstrichen ist.

Darf über ein konstruktives Misstrauensvotum debattiert werden?

Ja.

Anders als Art. 63 Abs. 1 GG bei der ersten Wahl eines Bundeskanzlers enthält Art. 67 GG kein Verbot einer Aussprache.

Die historischen Misstrauensvoten 1972 und 1982 waren daher mit ausführlichen parlamentarischen Debatten verbunden.

Gerade weil der Antrag einen fundamentalen Regierungswechsel zum Gegenstand hat, kann die politische Auseinandersetzung über die Gründe des Misstrauens und die Alternative von erheblicher Bedeutung sein.

Muss der Antrag einen Rechtsverstoß des Bundeskanzlers nachweisen?

Nein.

Das konstruktive Misstrauensvotum ist ein politisches und kein gerichtliches Verantwortlichkeitsverfahren.

Der Bundestag muss dem Kanzler weder

  • eine Straftat,
  • einen Verfassungsverstoß,
  • eine Amtspflichtverletzung noch
  • sonstiges rechtliches Fehlverhalten

nachweisen.

Es genügt, dass sich eine parlamentarische Mehrheit für einen anderen Bundeskanzler bildet.

Was bedeutet „Misstrauen“ dann rechtlich?

Das Misstrauen bezeichnet den Verlust der politischen Unterstützung durch die für einen Kanzlerwechsel erforderliche Mehrheit des Bundestages.

Der Begriff enthält deshalb keinen persönlichen oder rechtlichen Schuldvorwurf.

Ein Bundeskanzler kann auch dann durch Art. 67 GG abgelöst werden, wenn ihm weder rechtswidriges Verhalten noch persönliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

Entscheidend ist allein, dass eine andere Person die notwendige parlamentarische Mehrheit erhält.

Was passiert, wenn das konstruktive Misstrauensvotum erfolgreich ist?

Art. 67 Abs. 1 GG verbindet mehrere Rechtsfolgen:

  • Der Bundestag wählt mit Kanzlermehrheit einen Nachfolger.
  • Der Bundestag ersucht den Bundespräsidenten, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen.
  • Der Bundespräsident muss diesem Ersuchen entsprechen.
  • Er entlässt den bisherigen Bundeskanzler.
  • Er ernennt den vom Bundestag gewählten Nachfolger.

Der Regierungswechsel ist damit verfassungsrechtlich eindeutig vorgegeben.

Hat der Bundespräsident nach einem erfolgreichen Misstrauensvotum ein Ermessen?

Nein.

Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG ist eindeutig:

„Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.“

Der Bundespräsident darf deshalb weder den bisherigen Kanzler aus politischen Gründen im Amt halten noch die Ernennung des gewählten Nachfolgers ablehnen, weil er diesen persönlich oder politisch für ungeeignet hält.

Die politische Entscheidung trifft der Bundestag.

Muss nach einem erfolgreichen Art. 67 GG neu gewählt werden?

Nein.

Ein erfolgreicher Kanzlerwechsel nach Art. 67 GG führt gerade nicht automatisch zu einer Bundestagswahl.

Der neue Bundeskanzler tritt grundsätzlich innerhalb derselben Wahlperiode an die Stelle seines Vorgängers.

Das zeigte der Regierungswechsel von Helmut Schmidt zu Helmut Kohl am 1. Oktober 1982 besonders deutlich.

Dass später dennoch eine vorgezogene Bundestagswahl stattfand, beruhte nicht auf Art. 67 GG, sondern auf einem gesonderten Verfahren über die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG.

Kann der neue Bundeskanzler nach Art. 67 GG sofort eine eigene Regierung bilden?

Ja.

Nach seiner Ernennung besitzt der neue Bundeskanzler die gleichen verfassungsrechtlichen Kompetenzen wie ein nach Art. 63 GG gewählter Kanzler.

Insbesondere kann er nach Art. 64 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten die Bundesminister seiner Regierung zur Ernennung beziehungsweise die Entlassung bisheriger Minister vorschlagen.

Art. 67 GG schafft keinen Kanzler „zweiter Klasse“.

Endet mit der Entlassung des bisherigen Kanzlers auch das Amt seiner Bundesminister?

Ja.

Nach Art. 69 Abs. 2 GG endet das Amt eines Bundesministers mit jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

Ein erfolgreicher Kanzlerwechsel nach Art. 67 GG erfasst daher institutionell die bisherige Bundesregierung insgesamt.

Zur Vermeidung von Lücken können bisherige Regierungsmitglieder nach Art. 69 Abs. 3 GG gegebenenfalls verpflichtet werden, die Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterzuführen.

Was passiert, wenn das Misstrauensvotum scheitert?

Dann bleibt der Bundeskanzler im Amt.

Art. 67 GG sieht für einen gescheiterten Antrag insbesondere keine automatische:

  • Entlassung,
  • Neuwahl,
  • Auflösung des Bundestages oder
  • Vertrauensfrage

vor.

Das gescheiterte Misstrauensvotum 1972 gegen Willy Brandt führte deshalb nicht unmittelbar zu einer Bundestagsauflösung.

Kann später erneut ein Misstrauensantrag gestellt werden?

Art. 67 GG enthält kein allgemeines Verbot eines erneuten Antrags.

Bildet sich später eine neue parlamentarische Mehrheit für einen Nachfolger, kann grundsätzlich ein neues Verfahren eingeleitet werden.

Auch für einen neuen Antrag gelten jedoch erneut die verfassungsrechtlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen einschließlich des erforderlichen Antragquorums und der 48-Stunden-Frist.

Was geschah am 27. April 1972?

1972 wurde Art. 67 GG erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik praktisch eingesetzt.

Die CDU/CSU-Opposition versuchte, Bundeskanzler Willy Brandt abzulösen und ihren Fraktionsvorsitzenden Rainer Barzel zum neuen Bundeskanzler zu wählen.

Hintergrund waren insbesondere die scharfen politischen Auseinandersetzungen über die Ostpolitik der sozial-liberalen Bundesregierung und der Verlust mehrerer Abgeordneter aus dem Regierungslager.

Für die Kanzlermehrheit waren 249 Stimmen erforderlich.

Rainer Barzel erhielt jedoch lediglich:

247 Stimmen.

Das konstruktive Misstrauensvotum scheiterte damit an zwei fehlenden Stimmen. Willy Brandt blieb Bundeskanzler.

Warum ist das Misstrauensvotum von 1972 auch historisch besonders bekannt?

Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde bekannt, dass die DDR-Staatssicherheit Einfluss auf die Abstimmung genommen hatte.

Der CDU-Abgeordnete Julius Steiner erklärte später, für seine Nichtunterstützung Barzels Geld erhalten zu haben; auch im Zusammenhang mit einem weiteren Abgeordneten wurden Zahlungen bekannt.

Diese historischen Vorgänge sind für die verfassungsrechtliche Struktur des Art. 67 GG nicht konstitutiv, verdeutlichen aber, wie politisch bedeutsam und knapp die erste Anwendung der Vorschrift verlief.

Verfassungsrechtlich entscheidend blieb das festgestellte Abstimmungsergebnis: Die erforderliche Mitgliedermehrheit wurde nicht erreicht.

Führte das gescheiterte Misstrauensvotum 1972 später zu Neuwahlen?

Nicht unmittelbar.

Die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse blieben allerdings instabil. Bundeskanzler Willy Brandt stellte deshalb später die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG.

Nachdem er die erforderliche Mehrheit nicht erhielt, löste Bundespräsident Gustav Heinemann den Bundestag auf.

Die anschließende Bundestagswahl fand am 19. November 1972 statt.

Der Vorgang zeigt, dass Art. 67 und Art. 68 GG unterschiedliche Instrumente sind.

Was geschah am 1. Oktober 1982?

Am 1. Oktober 1982 war ein konstruktives Misstrauensvotum erstmals erfolgreich.

Die sozial-liberale Koalition aus SPD und FDP unter Bundeskanzler Helmut Schmidt war zerbrochen. Die FDP bildete anschließend gemeinsam mit CDU und CSU eine neue parlamentarische Mehrheit.

CDU/CSU und FDP beantragten die Wahl des damaligen CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden Helmut Kohl zum neuen Bundeskanzler.

Von 495 Abgeordneten stimmten:

  • 256 für den Antrag,
  • 235 dagegen.

Erforderlich waren 249 Stimmen.

Helmut Kohl war damit gewählt. Helmut Schmidt wurde entlassen und Kohl zum Bundeskanzler ernannt.

War der Regierungswechsel von 1982 ohne vorherige Bundestagswahl demokratisch legitim?

Ja, verfassungsrechtlich beruhte er gerade auf dem ausdrücklich vorgesehenen Verfahren des Art. 67 GG.

Politisch war der Koalitionswechsel der FDP von der SPD zur CDU/CSU allerdings stark umstritten. Kritiker forderten eine unmittelbare Bestätigung durch die Wähler.

Das Grundgesetz schreibt eine solche Neuwahl jedoch nicht vor. Die Abgeordneten besitzen ein freies Mandat und können während der Wahlperiode neue politische Mehrheiten bilden.

Der Bundeskanzler wird nach dem Grundgesetz nicht unmittelbar vom Volk, sondern vom Bundestag gewählt. Deshalb kann sich auch während einer Wahlperiode eine neue Kanzlermehrheit bilden.

Hat das Bundesverfassungsgericht den Regierungswechsel 1982 für verfassungswidrig erklärt?

Nein.

Der eigentliche Kanzlerwechsel nach Art. 67 GG wurde nicht für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 1983 vielmehr mit einem späteren Schritt: Helmut Kohl stellte nach seinem Regierungsantritt bewusst die Vertrauensfrage, um eine vorgezogene Bundestagswahl zu ermöglichen.

In seinem Urteil vom 16. Februar 1983 behandelte das Gericht den Zusammenhang mit dem vorherigen konstruktiven Misstrauensvotum und bestätigte die damalige Bundestagsauflösung mehrheitlich.

Warum stellte Helmut Kohl nach seiner Wahl 1982 noch die Vertrauensfrage?

Obwohl Kohl durch Art. 67 GG verfassungsrechtlich wirksam zum Bundeskanzler gewählt worden war, wollten die neue Regierungsmehrheit und der Kanzler eine vorgezogene Bundestagswahl erreichen.

Das Grundgesetz kennt aber kein allgemeines Selbstauflösungsrecht des Bundestages.

Deshalb wurde der Weg über Art. 68 GG beschritten. Kohl stellte die Vertrauensfrage und erhielt bewusst nicht die erforderliche Kanzlermehrheit.

Bundespräsident Karl Carstens löste anschließend den Bundestag auf. Die Bundestagswahl fand am 6. März 1983 statt.

Was sagte das Bundesverfassungsgericht 1983 über Art. 67 GG?

Das Bundesverfassungsgericht ordnete Art. 67 GG in ein umfassendes System von Vorschriften ein, die auf Regierungsstabilität zielen.

Zu diesem System gehören insbesondere:

  • die Kanzlerwahl nach Art. 63 GG,
  • das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG,
  • die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG und
  • der Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG.

Das Gericht hob hervor, dass Art. 67 GG schwere Störungen im Verhältnis zwischen Bundeskanzler und Bundestag gerade ohne Neuwahl lösen kann, wenn sich eine positive Mehrheit für einen neuen Kanzler bildet.

Was sagte das Bundesverfassungsgericht 2005 zu diesem Stabilitätssystem?

In seinem Urteil zur Bundestagsauflösung 2005 bestätigte das Bundesverfassungsgericht erneut, dass das Grundgesetz die Bildung und Erhaltung einer handlungsfähigen parlamentarischen Regierung besonders absichert.

Eine eindeutige Möglichkeit zur Lösung einer Regierungskrise besteht gerade dann, wenn der Bundestag nach Art. 67 GG eine neue Kanzlermehrheit bilden kann.

Art. 67 GG verhindert damit, dass jeder Verlust politischer Unterstützung zwangsläufig zu Neuwahlen führen muss.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 67 und Art. 68 GG?

Die beiden Vorschriften werden häufig verwechselt.

Art. 67 GG: Die Initiative liegt beim Bundestag. Eine Mehrheit will den amtierenden Bundeskanzler durch einen konkreten Nachfolger ersetzen.

Art. 68 GG: Die Initiative liegt beim Bundeskanzler. Er stellt die Frage, ob die Mehrheit des Bundestages ihm weiterhin das Vertrauen ausspricht.

Beim erfolgreichen Art. 67 GG erfolgt unmittelbar ein Kanzlerwechsel.

Eine gescheiterte Vertrauensfrage nach Art. 68 GG kann dagegen unter zusätzlichen Voraussetzungen insbesondere zur Auflösung des Bundestages führen.

Kann ein Bundeskanzler Art. 67 GG verhindern, indem er selbst die Vertrauensfrage stellt?

Die beiden Verfahren besitzen unterschiedliche Voraussetzungen und Funktionen.

Der Bundeskanzler kann durch eine Vertrauensfrage nicht die verfassungsrechtliche Befugnis des Bundestages beseitigen, mit der erforderlichen Mehrheit einen Nachfolger nach Art. 67 GG zu wählen.

Besitzt eine neue politische Mehrheit tatsächlich die Kanzlermehrheit, steht ihr das konstruktive Misstrauensvotum grundsätzlich offen.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 67 und Art. 63 GG?

Art. 63 GG regelt die Kanzlerwahl insbesondere nach einer Bundestagswahl oder sonstigen Erledigung des Kanzleramts.

Art. 67 GG ermöglicht dagegen einen Kanzlerwechsel während einer laufenden Amtszeit.

In beiden Fällen wird der Kanzler grundsätzlich mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewählt.

Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch darin, dass Art. 63 Abs. 4 GG für eine festgefahrene Regierungsbildung als letzte Stufe auch einen nur relativ gewählten Kanzler kennt. Eine entsprechende Möglichkeit gibt es bei Art. 67 GG nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 67 GG und einem Rücktritt des Kanzlers?

Beim konstruktiven Misstrauensvotum wird der amtierende Bundeskanzler gegen seinen politischen Willen durch eine neue parlamentarische Mehrheit ersetzt.

Ein Kanzler kann sein Amt dagegen auch freiwillig beenden beziehungsweise seine Entlassung veranlassen.

Für diesen Fall bestimmt Art. 67 GG nicht die Neuwahl des Nachfolgers. Vielmehr ist dann insbesondere das Verfahren nach Art. 63 GG maßgeblich.

Das konstruktive Misstrauensvotum setzt gerade die Ablösung eines noch amtierenden Kanzlers durch positive Wahl eines Nachfolgers voraus.

Kann ein Kanzler selbst bestimmen, dass über Art. 67 GG abgestimmt wird?

Nein.

Art. 67 GG ist ein Instrument des Bundestages, nicht des Bundeskanzlers.

Der Bundeskanzler kann seinerseits nach Art. 68 GG die Vertrauensfrage stellen.

Die Unterscheidung bringt das politische Kräfteverhältnis gut zum Ausdruck:

  • Art. 67 GG ist das Instrument einer neuen Bundestagsmehrheit.
  • Art. 68 GG ist das Instrument des amtierenden Bundeskanzlers.

Kann die Opposition allein ein konstruktives Misstrauensvotum gewinnen?

Ja, wenn sie die erforderliche Kanzlermehrheit besitzt.

Ob eine Gruppe formal als „Opposition“ bezeichnet wird, ist für Art. 67 GG nicht entscheidend.

Eine bisherige Oppositionspartei kann gemeinsam mit Abgeordneten aus bisherigen Regierungsfraktionen eine neue Mehrheit bilden.

Genau dies war 1982 politisch der Fall, als sich nach dem Bruch der sozial-liberalen Koalition eine neue Mehrheit aus CDU/CSU und FDP für Helmut Kohl bildete.

Kann ein einzelner Fraktionswechsel einen Regierungswechsel auslösen?

Ein einzelner Wechsel reicht selbstverständlich nur dann, wenn dadurch tatsächlich die erforderliche Kanzlermehrheit entsteht.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das freie Mandat. Abgeordnete sind deshalb rechtlich nicht verpflichtet, während der gesamten Wahlperiode die Regierung oder Koalition zu unterstützen, mit der ihre Partei ursprünglich angetreten ist.

Verändert sich durch Fraktionswechsel, Koalitionsbruch oder andere politische Entscheidungen die Mehrheit des Bundestages, kann Art. 67 GG deshalb grundsätzlich zum Einsatz kommen.

Ist ein Koalitionswechsel während der Wahlperiode verfassungswidrig?

Nein.

Das Grundgesetz schreibt nicht vor, dass die bei einer Bundestagswahl politisch bestehende Koalitionskonstellation für die gesamte Wahlperiode unverändert bleiben muss.

Abgeordnete verfügen über ein freies Mandat. Parteien und Fraktionen können politische Kooperationen verändern.

Ein Regierungswechsel benötigt aber die vom Grundgesetz verlangte institutionelle Legitimation. Für einen Wechsel des Bundeskanzlers während der laufenden Amtszeit ist dies insbesondere die Kanzlermehrheit nach Art. 67 GG.

Warum führt eine erfolgreiche Art.-67-Wahl nicht zwingend zu Neuwahlen?

Die Wahlperiode gehört dem Bundestag, nicht einer bestimmten Koalition.

Die Bürger wählen Abgeordnete und nicht unmittelbar eine bestimmte Bundesregierung für vier Jahre.

Solange innerhalb des gewählten Bundestages eine absolute Mehrheit für einen neuen Bundeskanzler vorhanden ist, kann das Parlament nach Art. 67 GG eine neue Regierung bilden.

Gerade diese Möglichkeit ist ein zentraler Zweck der Vorschrift: Regierungskrisen sollen nach Möglichkeit innerhalb des bestehenden Parlaments gelöst werden.

Ist Art. 67 GG Ausdruck des freien Mandats?

Art. 67 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG stehen in engem Zusammenhang.

Der Erfolg eines konstruktiven Misstrauensvotums hängt von der freien Entscheidung der einzelnen Abgeordneten ab.

Parteien und Fraktionen organisieren parlamentarische Mehrheiten, besitzen aber kein rechtlich erzwingbares Weisungsrecht über die Stimmabgabe.

Die geheime Wahl nach § 97 GO-BT unterstreicht diese persönliche Entscheidungsverantwortung.

Ist Art. 67 GG zugleich ein Instrument der Opposition?

Ja, aber nicht ausschließlich.

Eine Oppositionsmehrheit kann mit Art. 67 GG die Regierung ablösen. Praktisch kann das Instrument aber auch nach einem Bruch der bisherigen Regierungskoalition eingesetzt werden, wenn sich aus bisherigen Regierungs- und Oppositionsfraktionen eine neue Mehrheit bildet.

Art. 67 GG ist deshalb weniger ein klassisches Minderheitenrecht als vielmehr das verfassungsrechtliche Verfahren für eine neue positive Kanzlermehrheit.

Kann die Bundesregierung durch eine einfache Mehrheit des Bundestages gestürzt werden?

Nein, wenn damit lediglich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemeint ist.

Das Grundgesetz verlangt eine qualifizierte positive Mehrheit in Form der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Die Regierung ist dadurch gegen zufällige Mehrheiten aufgrund geringer Sitzungsteilnahme geschützt.

Ein Kanzlerwechsel setzt voraus, dass tatsächlich mehr als die Hälfte des gesamten Bundestages hinter dem Nachfolger steht.

Warum ist Art. 67 GG für die Kanzlerdemokratie wichtig?

Der Bundeskanzler besitzt nach dem Grundgesetz eine besonders starke Stellung.

Dazu gehören insbesondere:

  • seine Wahl durch den Bundestag nach Art. 63 GG,
  • sein Vorschlagsrecht für die Bundesminister nach Art. 64 GG,
  • seine Richtlinienkompetenz nach Art. 65 GG und
  • seine besonders geschützte Amtsstellung nach Art. 67 GG.

Der Bundestag kann den Kanzler nicht durch ein bloßes negatives Mehrheitsvotum aus dem Amt entfernen. Er muss eine eigene politische Alternative schaffen.

Das stärkt sowohl den Kanzler als auch die Stabilität des Regierungssystems.

Kann ein erfolgreicher Kanzler nach Art. 67 GG später selbst durch Art. 67 GG abgelöst werden?

Ja.

Ein nach Art. 67 GG gewählter Bundeskanzler besitzt dieselbe verfassungsrechtliche Stellung wie jeder andere amtierende Bundeskanzler.

Bildet sich später erneut eine andere Kanzlermehrheit, kann auch gegen ihn ein neues konstruktives Misstrauensvotum eingeleitet werden.

Das Grundgesetz begrenzt die Zahl theoretisch möglicher Kanzlerwechsel innerhalb einer Wahlperiode nicht.

Kann das konstruktive Misstrauensvotum den Bundestag auflösen?

Nein.

Art. 67 GG enthält keinerlei Auflösungsrecht.

Ein erfolgreicher Antrag führt zu einem Kanzlerwechsel; ein gescheiterter Antrag lässt den bisherigen Kanzler im Amt.

Für eine vorzeitige Auflösung des Bundestages bestehen andere und eng begrenzte verfassungsrechtliche Wege, insbesondere Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 GG.

Warum kennt Deutschland kein allgemeines Selbstauflösungsrecht des Bundestages?

Das Grundgesetz will die reguläre Wahlperiode und die Regierungsstabilität gegen taktisch motivierte vorzeitige Neuwahlen schützen.

Deshalb kann der Bundestag nicht einfach mit beliebiger Mehrheit beschließen, sich selbst aufzulösen.

Art. 67 GG ist gerade eine Alternative zur Auflösung: Verliert ein Kanzler seine Mehrheit, soll der Bundestag nach Möglichkeit einen neuen Kanzler wählen, statt automatisch Neuwahlen auszulösen.

Wie oft wurde Art. 67 GG bislang angewendet?

Bis zum 12.09.2026 wurde auf Bundesebene zweimal ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG durchgeführt:

  • 27. April 1972: Rainer Barzel gegen Willy Brandt – gescheitert.
  • 1. Oktober 1982: Helmut Kohl gegen Helmut Schmidt – erfolgreich.

Seit 1982 ist kein weiteres konstruktives Misstrauensvotum gegen einen Bundeskanzler zur Abstimmung gelangt.

Warum wurde Art. 67 GG so selten eingesetzt?

Die hohe Schwelle erklärt einen wesentlichen Teil davon.

Es genügt nicht, dass eine Regierung politisch unter Druck gerät oder einzelne Abstimmungen verliert. Für einen Kanzlerwechsel muss eine absolute Mehrheit des gesamten Bundestages gleichzeitig einen konkreten Nachfolger unterstützen.

Solange keine solche alternative Kanzlermehrheit existiert, kann die Opposition den Regierungschef nicht durch Art. 67 GG ablösen.

Die geringe Zahl der Anwendungen zeigt damit zugleich die Stabilitätswirkung der Vorschrift.

Ist der Bundeskanzler auf eine dauerhafte Mehrheit bei jeder Abstimmung angewiesen?

Nein.

Ein Bundeskanzler verliert sein Amt nicht automatisch, weil die Bundesregierung eine einzelne parlamentarische Abstimmung verliert.

Das Grundgesetz kennt keine allgemeine Regel, nach der jede Niederlage bei einem Gesetz oder Antrag zwingend den Rücktritt der Regierung auslösen würde.

Solange keine neue Kanzlermehrheit nach Art. 67 GG einen Nachfolger wählt oder das Kanzleramt aus anderen Gründen endet, bleibt der Bundeskanzler grundsätzlich im Amt.

Kann deshalb auch eine Minderheitsregierung bestehen?

Ja.

Das Grundgesetz schließt eine Bundesregierung ohne dauerhaft fest organisierte absolute Parlamentsmehrheit nicht aus.

Eine solche Regierung muss für ihre Gesetzgebung und andere parlamentarische Vorhaben jeweils die notwendigen Mehrheiten gewinnen.

Für die Ablösung des Kanzlers bleibt aber auch dann Art. 67 GG maßgeblich: Eine negative Mehrheit gegen ihn genügt nicht; erforderlich ist eine positive Kanzlermehrheit für einen Nachfolger.

Was ist der Unterschied zwischen Regierungsmehrheit und Kanzlermehrheit?

Der Begriff „Regierungsmehrheit“ beschreibt politisch die Abgeordneten beziehungsweise Fraktionen, die eine Regierung regelmäßig unterstützen.

Die Kanzlermehrheit ist dagegen ein präziser verfassungsrechtlicher Mehrheitsbegriff: Sie bezeichnet die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages.

Eine Regierung kann zeitweise politische Unterstützung verlieren und trotzdem im Amt bleiben, solange keine neue Kanzlermehrheit im Sinne des Art. 67 GG entsteht.

Welche Bedeutung hat Art. 67 GG für die Gewaltenteilung?

Art. 67 GG zeigt die enge Verbindung von Legislative und Exekutive im parlamentarischen Regierungssystem.

Der Bundeskanzler gehört zur Exekutive, wird aber vom Bundestag gewählt und kann während der Amtszeit nur durch eine neue parlamentarische Wahl abgelöst werden.

Gewaltenteilung bedeutet im Grundgesetz deshalb keine vollständige institutionelle Trennung. Sie wird durch gegenseitige Abhängigkeit, Kontrolle und Verantwortung ergänzt.

Welche Bedeutung hat Art. 67 GG für das Demokratieprinzip?

Der Bundeskanzler erhält seine demokratische Legitimation wesentlich durch die Mehrheit des unmittelbar gewählten Bundestages.

Wenn sich diese politische Mehrheit während der Wahlperiode verändert, erlaubt Art. 67 GG einen Regierungswechsel ohne Verfassungsbruch und ohne zwingende Neuwahl.

Entscheidend ist, dass eine neue absolute Mehrheit des demokratisch gewählten Parlaments einen Nachfolger bestimmt.

Art. 67 GG verbindet deshalb parlamentarische Mehrheitsdemokratie mit institutioneller Stabilität.

Welche Funktion hat Art. 67 GG insgesamt?

Art. 67 GG erfüllt mehrere verfassungsrechtliche Funktionen zugleich:

  • Stabilitätsfunktion: Eine rein negative Mehrheit kann die Regierung nicht stürzen.
  • Alternativfunktion: Wer den Kanzler ablösen will, muss einen mehrheitsfähigen Nachfolger stellen.
  • Demokratiefunktion: Veränderungen parlamentarischer Mehrheiten können während der Wahlperiode zu einem legitimen Regierungswechsel führen.
  • Kontrollfunktion: Der Bundestag behält die Möglichkeit, einen Kanzler gegen dessen Willen abzulösen.
  • Kontinuitätsfunktion: Alter und neuer Kanzler werden in einem einheitlichen Verfahren miteinander verknüpft, sodass kein führungsloser Zwischenzustand entstehen soll.

Ist Art. 67 GG seit 1949 verändert worden?

Nein.

Das konstruktive Misstrauensvotum gehört zur ursprünglichen Architektur des Grundgesetzes von 1949.

Sein Grundgedanke ist seit Inkrafttreten der Verfassung unverändert geblieben: Ein amtierender Bundeskanzler soll während der Wahlperiode nur dann parlamentarisch abgelöst werden können, wenn zugleich eine neue absolute Mehrheit für einen Nachfolger vorhanden ist.

Was ist die zentrale Aussage des Art. 67 GG?

Die zentrale verfassungsrechtliche Idee lässt sich in einem Satz zusammenfassen:

Der Bundestag kann eine Regierung nicht bloß stürzen – er muss zugleich eine neue Regierung ermöglichen.

Art. 67 GG verlangt deshalb nicht nur eine Mehrheit gegen den bisherigen Kanzler, sondern eine absolute Mehrheit für einen neuen Kanzler.

Gerade darin liegt der „konstruktive“ Charakter des Misstrauensvotums und eine der wichtigsten institutionellen Lehren des Grundgesetzes aus der deutschen Verfassungsgeschichte.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 67 GG ist Teil eines eng aufeinander abgestimmten Systems zur Bildung, Stabilisierung und gegebenenfalls Ablösung der Bundesregierung. Besonders wichtig sind die Kanzlerwahl nach Art. 63 GG, die Stellung des Bundeskanzlers nach Art. 64 und 65 GG, die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG und die Definition der Mitgliedermehrheit in Art. 121 GG.

  • Art. 38 GG – freies Mandat der Bundestagsabgeordneten; auch beim konstruktiven Misstrauensvotum sind sie rechtlich nicht an Partei- oder Fraktionsweisungen gebunden
  • Art. 63 GG – reguläre Wahl des Bundeskanzlers und Kanzlermehrheit; anders als Art. 67 GG kennt Art. 63 Abs. 4 als letzte Stufe auch eine relative Mehrheit
  • Art. 64 GG – Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des neu gewählten Bundeskanzlers
  • Art. 65 GG – Richtlinienkompetenz als Ausdruck der starken Stellung des Bundeskanzlers, die durch Art. 67 GG gegen rein negative Mehrheiten abgesichert wird
  • Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und mögliche Bundestagsauflösung; vom konstruktiven Misstrauensvotum klar zu unterscheiden
  • Art. 69 GG – Ende der Ämter der Bundesminister mit der Erledigung des Kanzleramtes und geschäftsführende Fortführung
  • Art. 121 GG – Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedeutet die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl

Rechtsprechung zu Art. 67 GG

Eine eigenständige verfassungsgerichtliche Entscheidung, in der ein konstruktives Misstrauensvotum selbst aufgehoben oder für unwirksam erklärt worden wäre, existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 67 GG jedoch insbesondere in seinen Entscheidungen über vorgezogene Bundestagswahlen als zentrales Element des auf Regierungsstabilität ausgerichteten parlamentarischen Systems eingeordnet.

Fachartikel und Materialien zu Art. 67 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 67 GG.

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