Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst einmal klären, was ein Ermächtigungsgesetz überhaupt ist. Grundsätzlich wird darunter ein formelles Parlamentsgesetz verstanden, das einem anderen Verfassungsorgan (meist der Regierung) bestimmte Befugnisse einräumt.
Heutzutage ist fast jedes Gesetz ein Ermächtigungsgesetz, da es der Regierung erlaubt, bestimmte Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dabei handelt es sich meist um technische Regelungen, die das Gesetz präzisieren, die man aber aufgrund ihrer Komplexität oder ihres häufigen Aktualisierungsbedarfs nicht im aufwändigen Weg der Gesetzgebung, sondern im viel einfacheren Verordnungsweg beschließen will. So ist bspw. die praktisch äußerst bedeutsam Straßenverkehrsordnung eine Verordnung, die auf dem weit weniger bekannten Straßenverkehrsgesetz fußt. Im Allgemeinen ist die Verordnungsermächtigung in Gesetzen aber sehr spezifisch und umfasst nur unbedeutendere Fragen.
Das aus der Geschichte bekannteste Ermächtigungsgesetz, das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat aus dem Jahr 1933 hatte dagegen eine ganz andere Funktion: Es erlaubte es dem Reichsregierung unter Hitler, anstelle des Reichstags Gesetze zu verabschieden, sogar verfassungsändernde Gesetze. Das Parlament hat also nicht einzelne Entscheidungen delegiert, sondern sich faktisch selbst entmachtet.
Das Grundgesetz erlaubt es prinzipiell, eine Verfassungsänderung zu beschließen, die das Gesetzgebungsverfahren anders regelt als bisher. Insofern könnte auch die Bundesregierung zum gesetzgebenden Organ bestimmt werden. Eine Grenze für jede Verfassungsänderung stellt aber Art. 79 Abs. 3 GG, der sogenannte Verfassungskern, dar. Danach darf die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung nicht beseitigt werden, der Bundesrat müsste also zumindest noch beratende Funktion haben. Und schließlich wäre fraglich, ob eine solche Ermächtigung dem von Art. 79 Abs. 3 und 20 Abs. 1 GG geschützten Demokratieprinzip noch entsprechen würde. Die Frage würde im Endeffekt dann das Bundesverfassungsgericht klären müssen – wenn es das dann noch kann.
Völlig ausgeschlossen wäre ein Ermächtigungsgesetz durch das Grundgesetz also nicht.