Ist im Grundgesetz der Notstand vorgesehen?

Nein, einen klassischen Notstand, der der Regierung in dringenden Fällen besondere Befugnisse zugesteht und Grundrechte außer Kraft setzt, gibt es im Grundgesetz nicht.

Das, was in der politischen Diskussion als Notstandsverfassung bezeichnet wird, sind die Sondervorschriften für den Verteidigungsfall, die sich hauptsächlich in Abschnitt Xa des Grundgesetzes befinden. Der Verteidigungsfall beschränkt sich aber darauf, dass „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht“ (Art. 115a Abs. 1 GG). Dies umfasst also nur klassische internationale Kriege sowie (umstrittenerweise) auch schwere terroristische Angriffe.

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