Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 38 GG – Bundestagswahl, Wahlrechtsgrundsätze und freies Mandat
Wortlaut des Art. 38 GG
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 38 GG kurz erklärt
Art. 38 GG gehört zu den zentralen Demokratievorschriften des Grundgesetzes. Er bestimmt, nach welchen verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Deutsche Bundestag gewählt wird, schützt das Wahlrecht der Bürger und garantiert nach der Wahl das freie Mandat der Abgeordneten.
Bundestagswahlen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Das Grundgesetz schreibt jedoch kein bestimmtes Wahlsystem vor. Der Bundesgesetzgeber hat sich im geltenden Bundeswahlgesetz für eine Verhältniswahl mit zwei Stimmen und 299 Wahlkreisen entschieden. Der Bundestag besteht grundsätzlich aus 630 Abgeordneten.
Seit der Wahlrechtsreform 2023 entscheidet die Zweitstimme noch stärker als zuvor über die Zusammensetzung des Bundestages. Ein Kandidat einer Partei zieht trotz der meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis nur dann in den Bundestag ein, wenn sein Sitz durch das Zweitstimmenergebnis seiner Partei in dem betreffenden Land gedeckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses sogenannte Zweitstimmendeckungsverfahren 2024 für verfassungsgemäß erklärt.
Art. 38 GG endet aber nicht mit dem Wahltag. Absatz 1 Satz 2 schützt die Abgeordneten während ihrer gesamten Mandatszeit. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes und rechtlich weder an ihre Partei oder Fraktion noch an ihren Wahlkreis oder einzelne Wähler gebunden.
Erläuterungen zu Art. 38 GG

Warum ist Art. 38 GG für die Demokratie so wichtig?
Der Deutsche Bundestag ist das einzige Verfassungsorgan des Bundes, dessen Mitglieder unmittelbar vom Volk gewählt werden.
Die Wahl vermittelt deshalb einen wesentlichen Teil der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt. Der Bundestag beschließt Gesetze, entscheidet über den Bundeshaushalt, wählt den Bundeskanzler und kontrolliert die Bundesregierung.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Wahlrecht zum Bundestag deshalb als den wichtigsten vom Grundgesetz gewährleisteten subjektiven Anspruch der Bürger auf demokratische Teilhabe.
Welche Wahlrechtsgrundsätze enthält Art. 38 GG?
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nennt fünf ausdrücklich geschützte Wahlrechtsgrundsätze:
- Allgemeinheit der Wahl,
- Unmittelbarkeit der Wahl,
- Freiheit der Wahl,
- Gleichheit der Wahl und
- Geheimheit der Wahl.
Daneben hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 38 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG den ungeschriebenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entwickelt.
Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Grundsätze findet sich im Beitrag Die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes.
Was bedeutet die Allgemeinheit der Wahl?
Die Allgemeinheit der Wahl verlangt grundsätzlich, dass alle Staatsbürger an der Bundestagswahl teilnehmen können, die die allgemeinen gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen.
Das Wahlrecht darf insbesondere nicht von Vermögen, Einkommen, Bildung, Geschlecht, Beruf, Religion oder politischer Überzeugung abhängig gemacht werden.
Beschränkungen der Allgemeinheit der Wahl bedürfen wegen der besonderen demokratischen Bedeutung des Wahlrechts gewichtiger verfassungsrechtlicher Gründe.
Dürfen Menschen wegen einer Behinderung vom Wahlrecht ausgeschlossen werden?
Nicht pauschal.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2019 die damaligen Wahlrechtsausschlüsse für Menschen, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet war, sowie für bestimmte wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Personen für verfassungswidrig.
Die pauschalen Ausschlüsse verstießen sowohl gegen die Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als auch gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Nach dem geltenden § 13 BWahlG ist vom Bundestagswahlrecht heute nur ausgeschlossen, wer das Wahlrecht aufgrund einer richterlichen Entscheidung nicht besitzt.
Was bedeutet die Unmittelbarkeit der Wahl?
Unmittelbarkeit bedeutet zunächst, dass zwischen den Wählern und der Wahl der Abgeordneten keine weitere Instanz eingeschaltet wird, die nach der Stimmabgabe selbständig darüber entscheidet, wer Abgeordneter wird.
Ein Wahlmännersystem wie beispielsweise bei der Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten wäre für die Bundestagswahl deshalb mit dem geltenden Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.
Darüber hinaus muss das Wahlverfahren so gestaltet sein, dass der Wähler grundsätzlich erkennen kann, welche Auswirkungen seine Stimme auf das Wahlergebnis haben kann. Gerade deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum sogenannten negativen Stimmgewicht auch die Unmittelbarkeit der Wahl herangezogen.
Was bedeutet die Freiheit der Wahl?
Die Wahl muss frei von staatlichem oder privatem Zwang erfolgen.
Der Wähler muss seine Entscheidung grundsätzlich selbstbestimmt treffen können. Niemand darf gezwungen werden, eine bestimmte Partei oder Person zu wählen oder überhaupt an der Wahl teilzunehmen.
Zur Freiheit der Wahl gehört auch, dass ein echter politischer Auswahlprozess besteht. Wahlen sollen politische Willensbildung ermöglichen und dürfen nicht lediglich eine bereits anderweitig getroffene Entscheidung bestätigen.
Was bedeutet die Gleichheit der Wahl?
Jede wahlberechtigte Person muss ihre Stimme grundsätzlich mit gleichem Gewicht abgeben können.
Bei Verhältniswahlen unterscheidet das Bundesverfassungsgericht insbesondere zwischen:
- Zählwertgleichheit: Jede Stimme zählt zunächst gleich viel.
- Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme soll grundsätzlich die gleiche rechtliche Möglichkeit haben, sich auf die Zusammensetzung des Parlaments auszuwirken.
Abweichungen von der strengen Wahlgleichheit bedürfen besonderer, verfassungsrechtlich tragfähiger Gründe.
Warum ist die Fünf-Prozent-Hürde trotz Wahlgleichheit grundsätzlich zulässig?
Eine Sperrklausel behandelt Stimmen unterschiedlich: Stimmen für Parteien unterhalb der Sperrklausel wirken sich grundsätzlich nicht auf die proportionale Sitzverteilung aus.
Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch an, dass die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments einen solchen Eingriff grundsätzlich rechtfertigen kann.
Für Bundestagswahlen hält das Bundesverfassungsgericht eine Sperrklausel von fünf Prozent unter den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen grundsätzlich für zulässig.
Hat das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Hürde 2024 für verfassungswidrig erklärt?
Nicht die Höhe von fünf Prozent als solche.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 30. Juli 2024, dass eine Fünf-Prozent-Sperrklausel für Bundestagswahlen grundsätzlich gerechtfertigt sein kann. Verfassungswidrig war jedoch die konkrete Ausgestaltung des 2023 reformierten Bundeswahlgesetzes.
Der Gesetzgeber hatte die frühere Grundmandatsklausel vollständig gestrichen. Nach Auffassung des Gerichts ging der Ausschluss kleinerer Parteien dadurch weiter als zur Sicherung eines funktionsfähigen Bundestages erforderlich.
Gilt die Grundmandatsklausel heute noch?
Ja – derzeit aufgrund einer Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG enthält seinem Wortlaut nach weiterhin die Fünf-Prozent-Hürde. Das Bundesverfassungsgericht hat aber angeordnet, dass diese Regelung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur mit einer zusätzlichen Maßgabe angewendet werden darf.
Eine Partei mit weniger als fünf Prozent der bundesweit gültigen Zweitstimmen wird derzeit trotzdem bei der Sitzverteilung berücksichtigt, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erreicht haben.
Damit wirkt die frühere Grundmandatsklausel vorläufig weiter.
Ist die Drei-Wahlkreise-Regel selbst zwingend durch das Grundgesetz vorgeschrieben?
Nein. Das Urteil vom 30. Juli 2024 darf nicht dahin missverstanden werden, dass das Grundgesetz zwingend für alle Zukunft eine Grundmandatsklausel mit genau drei Wahlkreissiegen verlangt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Regelung als Übergangslösung angeordnet, bis der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung trifft.
Dem Gesetzgeber verbleiben andere Gestaltungsmöglichkeiten, solange die Ungleichbehandlung durch die Sperrklausel nicht weiter reicht, als dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundestages erforderlich ist.
Warum spielte bei dem Urteil von 2024 die CDU/CSU eine Rolle?
Das Bundesverfassungsgericht stellte darauf ab, dass es zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Bundestages nicht notwendig ist, eine Partei vollständig von der Sitzverteilung auszuschließen, wenn ihre Abgeordneten bei Berücksichtigung des Wahlergebnisses mit Abgeordneten einer anderen Partei eine gemeinsame Fraktion bilden würden und beide Parteien zusammen das Fünf-Prozent-Quorum erreichen.
Diese Überlegung war insbesondere für die rechtlich selbständigen Parteien CDU und CSU von Bedeutung, die traditionell im Bundestag eine gemeinsame Fraktion bilden.
Das Gericht beanstandete damit nicht die Existenz einer Fünf-Prozent-Hürde an sich, sondern ihre konkrete und zu weitreichende Ausgestaltung.
Was bedeutet die Geheimheit der Wahl?
Das Wahlgeheimnis schützt davor, dass andere feststellen können, wie eine Person gewählt hat.
Die staatliche Wahlorganisation muss deshalb insbesondere sicherstellen, dass die konkrete Stimmabgabe nicht beobachtet oder nachträglich einem bestimmten Wähler zugeordnet werden kann.
Der Wähler selbst darf selbstverständlich freiwillig erzählen, wie er gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet ihn nicht zum Schweigen, sondern schützt ihn davor, seine Entscheidung offenlegen zu müssen.
Widerspricht die Briefwahl dem Wahlgeheimnis?
Die Briefwahl schränkt die staatliche Kontrolle über die unbeobachtete und geheime Stimmabgabe tatsächlich stärker ein als die Wahl in der Wahlkabine.
Sie ist dennoch grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Briefwahl die Allgemeinheit der Wahl fördert, weil sie auch Menschen die Wahlteilnahme ermöglicht, die am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal erscheinen können.
Die verschiedenen Wahlrechtsgrundsätze müssen insoweit praktisch miteinander zum Ausgleich gebracht werden.
Was bedeutet die Öffentlichkeit der Wahl?
Die Öffentlichkeit der Wahl steht nicht ausdrücklich in Art. 38 GG. Das Bundesverfassungsgericht leitet sie aus Art. 38 in Verbindung mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ab.
Die wesentlichen Schritte der Wahl müssen grundsätzlich öffentlich überprüfbar sein. Das betrifft insbesondere die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
Damit soll die Bevölkerung darauf vertrauen können, dass Stimmen korrekt abgegeben, gezählt und in das Wahlergebnis übertragen werden.
Warum waren Wahlcomputer verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2009, dass beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung auch für Bürger ohne besondere technische Sachkenntnis zuverlässig überprüfbar sein müssen.
Die damals verwendeten Wahlcomputer erfüllten diese Anforderungen nicht.
Das Gericht verbot elektronische Wahlgeräte damit nicht grundsätzlich. Ein elektronisches System müsste aber eine hinreichende öffentliche Kontrolle des Wahlvorgangs ermöglichen.
Widersprechen sich geheime und öffentliche Wahl?
Nein. Beide Grundsätze beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche.
Die individuelle Stimmabgabe muss geheim bleiben. Die Organisation der Wahl und insbesondere die Auszählung der Stimmen sollen dagegen grundsätzlich öffentlich kontrolliert werden können.
Vereinfacht gesagt: Niemand soll sehen können, was ein bestimmter Bürger gewählt hat; jeder soll aber grundsätzlich nachvollziehen können, wie aus den anonym abgegebenen Stimmen das Wahlergebnis entsteht.
Gelten die Wahlrechtsgrundsätze nur für Bundestagswahlen?
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gilt unmittelbar für die Wahl des Deutschen Bundestages.
Für die Länder, Kreise und Gemeinden enthält Art. 28 Abs. 1 GG jedoch dieselben fünf Grundsätze: Auch dort müssen die Volksvertretungen aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehen.
Art. 38 GG ist dagegen nicht unmittelbar die verfassungsrechtliche Grundlage für die Wahl zum Europäischen Parlament. Für Europawahlen gelten eigene verfassungs- und unionsrechtliche Maßstäbe.
Schreibt das Grundgesetz ein bestimmtes Wahlsystem vor?
Nein. Weder Verhältniswahl noch Mehrheitswahl sind unmittelbar im Grundgesetz vorgeschrieben.
Art. 38 Abs. 3 GG überlässt die nähere Ausgestaltung dem Bundesgesetzgeber. Dieser besitzt innerhalb der Wahlrechtsgrundsätze einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Der Gesetzgeber könnte deshalb grundsätzlich ein anderes Wahlsystem wählen oder Elemente verschiedener Systeme miteinander verbinden.
Ist die Bundestagswahl heute eine Verhältniswahl?
Ja. § 1 Abs. 2 BWahlG bestimmt ausdrücklich, dass für die Bundestagswahl die Grundsätze der Verhältniswahl gelten.
Jeder Wähler besitzt zwei Stimmen:
- die Erststimme für einen Wahlkreisbewerber und
- die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.
Die Zweitstimme ist grundsätzlich entscheidend dafür, wie viele Sitze einer Partei im Bundestag zustehen.
Wie groß ist der Deutsche Bundestag nach geltendem Wahlrecht?
Nach § 1 Abs. 1 BWahlG besteht der Deutsche Bundestag grundsätzlich aus 630 Abgeordneten.
Die früheren Überhang- und Ausgleichsmandate wurden durch die Wahlrechtsreform 2023 abgeschafft. Dadurch soll verhindert werden, dass die Zahl der Abgeordneten aufgrund des Wahlergebnisses erneut stark anwächst.
Eine seltene gesetzliche Ausnahme enthält allerdings § 4 Abs. 4 BWahlG für den Fall, dass eine Partei mehr als die Hälfte der berücksichtigten Zweitstimmen erhält, bei der Sitzverteilung aber nicht mehr als die Hälfte der Mandate bekäme. Dann können zusätzliche Sitze vergeben werden. Die Zahl 630 ist deshalb die gesetzliche Grundgröße, aber nicht in jeder nur theoretisch denkbaren Konstellation absolut unveränderlich.
Wie viele Wahlkreise gibt es?
Deutschland ist für die Bundestagswahl in 299 Wahlkreise eingeteilt.
Das Bundeswahlgesetz enthält Vorgaben für deren Zuschnitt. Insbesondere müssen die Ländergrenzen eingehalten werden und die Bevölkerungszahlen der Wahlkreise sollen sich nicht zu stark unterscheiden.
Die Wahlkreise dienen weiterhin dazu, eine personelle und regionale Komponente in das Verhältniswahlsystem einzubauen.
Was bewirkt die Erststimme seit der Wahlrechtsreform 2023?
Mit der Erststimme wird ein Wahlkreisbewerber gewählt.
Bei Bewerbern einer Partei genügt seit der Bundestagswahl 2025 aber nicht mehr allein, im Wahlkreis die meisten Erststimmen zu erzielen.
Zusätzlich muss der Sitz durch die Zweitstimmen gedeckt sein, die der betreffenden Partei in diesem Land zustehen.
Der Erststimmensieg begründet deshalb bei Parteikandidaten kein garantiertes Direktmandat mehr.
Was bedeutet Zweitstimmendeckung?
Die einer Partei in einem Land nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze werden zunächst denjenigen Wahlkreisbewerbern dieser Partei zugeteilt, die ihren Wahlkreis gewonnen haben.
Hat die Partei mehr Wahlkreissieger als ihr Sitze zustehen, können nicht alle Wahlkreissieger einziehen.
Die erfolgreichen Wahlkreisbewerber werden hierfür nach ihrem Erststimmenanteil gereiht. Die Wahlkreissieger mit den vergleichsweise niedrigsten Erststimmenanteilen erhalten keinen Sitz, wenn die Zweitstimmendeckung nicht ausreicht.
Kann man also seinen Wahlkreis gewinnen und trotzdem nicht Bundestagsabgeordneter werden?
Ja.
Das ist eine der einschneidendsten Änderungen der Wahlrechtsreform 2023.
Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zogen tatsächlich 23 Wahlkreisbewerber nicht in den 21. Deutschen Bundestag ein, obwohl sie in ihrem jeweiligen Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hatten.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Konstruktion mit Urteil vom 30. Juli 2024 für mit Art. 38 GG vereinbar erklärt.
Ist ein Wahlkreis ohne seinen Erststimmensieger verfassungswidrig „unvertreten“?
Nein. Das Grundgesetz garantiert keinem Wahlkreis einen eigenen bestimmten Abgeordneten.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass Bundestagsabgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 deshalb die Auffassung zurückgewiesen, ein Wahlkreissieg müsse zwingend allein aufgrund der Erststimmen zu einem Mandat führen.
Der Wahlkreis besitzt keine verfassungsrechtlich garantierte exklusive Vertretung durch einen bestimmten Abgeordneten.
Was gilt für parteilose Wahlkreisbewerber?
Für unabhängige Bewerber besteht eine wichtige Ausnahme.
Ein parteiunabhängiger Wahlkreisbewerber ist nach § 6 Abs. 2 BWahlG gewählt, wenn er in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält.
Da hinter ihm keine Landesliste und damit kein Zweitstimmenergebnis einer Partei steht, ist für ihn keine Zweitstimmendeckung erforderlich.
Warum wurde das Wahlrecht 2023 geändert?
Unter dem früheren Wahlrecht konnte die gesetzliche Regelgröße des Bundestages aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten erheblich überschritten werden.
Nach der Bundestagswahl 2021 war das Parlament auf mehr als 700 Mitglieder angewachsen.
Die Reform 2023 sollte deshalb insbesondere die Größe des Bundestages planbar begrenzen. Kernelement war die Abschaffung von Überhang- und Ausgleichsmandaten und ihre Ersetzung durch die Zweitstimmendeckung.
Was waren Überhangmandate?
Überhangmandate entstanden im früheren Wahlrecht, wenn eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise gewann, als ihr nach dem maßgeblichen Zweitstimmenergebnis Sitze zustanden.
Diese zusätzlichen Wahlkreissitze durfte die Partei grundsätzlich behalten.
Um die dadurch entstehende Verschiebung des Parteienproporzes auszugleichen, wurden später zusätzliche Ausgleichsmandate für andere Parteien vergeben. Dies war eine wesentliche Ursache für die starke Vergrößerung des Bundestages.
Was war negatives Stimmgewicht?
Von negativem Stimmgewicht spricht man, wenn zusätzliche Stimmen für eine Partei im Ergebnis dazu führen können, dass diese Partei einen Sitz verliert – oder umgekehrt weniger Stimmen zu einem zusätzlichen Sitz führen können.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte solche Effekte wiederholt für unvereinbar mit der Wahlgleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl.
Besonders grundlegend war das Urteil vom 25. Juli 2012. Das damalige Sitzzuteilungsverfahren wurde teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Wie viel Freiheit hat der Gesetzgeber beim Wahlrecht?
Sehr viel – aber nicht unbegrenzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 ausdrücklich festgestellt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, das Wahlrecht zu reformieren, nicht von besonderen zusätzlichen Voraussetzungen abhängt.
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das politisch beste Wahlsystem auszuwählen. Das Gericht überprüft vielmehr, ob das vom Gesetzgeber gewählte System die Wahlrechtsgrundsätze und sonstigen Vorgaben des Grundgesetzes einhält.
Kann der Gesetzgeber einfach ein Mehrheitswahlrecht einführen?
Art. 38 GG schreibt die heutige Verhältniswahl nicht dauerhaft fest.
Grundsätzlich besitzt der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Systementscheidung einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Ein neues Wahlsystem müsste allerdings insbesondere die Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl sowie das Demokratie- und Repräsentationsprinzip beachten.
Ein Systemwechsel wäre deshalb rechtlich möglich, aber verfassungsrechtlich sorgfältig auszugestalten.
Warum ist die Wahlgleichheit bei Verhältnis- und Mehrheitswahl unterschiedlich zu beurteilen?
Die Wahlgleichheit wird innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Wahlsystems konkretisiert.
Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine Verhältniswahl, verspricht das System grundsätzlich eine möglichst proportionale Umsetzung der Stimmen in Mandate. Die Erfolgswertgleichheit besitzt deshalb besonders großes Gewicht.
Bei einer Mehrheitswahl ist dagegen systembedingt möglich, dass Stimmen für unterlegene Kandidaten nicht zu einem Mandat beitragen. Diese Folge wäre nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil sie bei einem Verhältniswahlsystem anders bewertet würde.
Wer darf bei Bundestagswahlen wählen?
Art. 38 Abs. 2 GG legt unmittelbar fest, dass das achtzehnte Lebensjahr vollendet sein muss.
Die weiteren Voraussetzungen regelt insbesondere § 12 BWahlG.
Wahlberechtigt sind danach grundsätzlich Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die:
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die weiteren gesetzlichen Wohnsitz- beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen und
- nicht aufgrund eines Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Dürfen EU-Bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit den Bundestag wählen?
Nein.
Das Bundestagswahlrecht ist nach Art. 38 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz grundsätzlich Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten.
Für Kommunalwahlen gelten aufgrund von Art. 28 Abs. 1 GG und dem Unionsrecht andere Regeln. Dort sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar.
Diese kommunale Regelung kann nicht auf Bundestagswahlen übertragen werden.
Dürfen Deutsche im Ausland den Bundestag wählen?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BWahlG erfüllt sind.
Wahlberechtigt können insbesondere Deutsche sein, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und deren Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Darüber hinaus kann das Wahlrecht bestehen, wenn eine Person aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist.
Wer darf in den Bundestag gewählt werden?
Art. 38 Abs. 2 GG bestimmt, dass wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Da die Volljährigkeit nach § 2 BGB heute mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt, liegt auch das passive Bundestagswahlalter derzeit bei 18 Jahren.
Nach § 15 BWahlG muss ein Bewerber außerdem Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein und darf insbesondere nicht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung seine Wählbarkeit verloren haben.
Warum sagt das Grundgesetz nicht einfach „wählbar ist, wer 18 Jahre alt ist“?
Das erklärt sich aus der Verfassungsgeschichte.
Ursprünglich bestimmte Art. 38 Abs. 2 GG von 1949 an ein aktives Wahlalter von 21 Jahren und ein passives Wahlalter von 25 Jahren.
1970 wurde das aktive Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt. Für die Wählbarkeit entschied sich der verfassungsändernde Gesetzgeber dagegen für eine dynamische Anknüpfung an die Volljährigkeit.
Damals trat die Volljährigkeit noch mit 21 Jahren ein. Erst zum 1. Januar 1975 wurde sie im Bürgerlichen Gesetzbuch auf 18 Jahre herabgesetzt. Seitdem fallen aktives und passives Wahlalter faktisch zusammen.
Könnte das Wahlalter für Bundestagswahlen einfachgesetzlich auf 16 Jahre gesenkt werden?
Nein.
Das aktive Wahlalter von 18 Jahren steht unmittelbar in Art. 38 Abs. 2 GG.
Eine Absenkung auf 16 Jahre für Bundestagswahlen würde deshalb eine Änderung des Grundgesetzes und damit insbesondere die hierfür erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat voraussetzen.
Dass bei Europawahlen oder in einzelnen Ländern teilweise andere Altersgrenzen gelten, ändert daran nichts.
Was bedeutet „Vertreter des ganzen Volkes“?
Ein Bundestagsabgeordneter vertritt verfassungsrechtlich nicht nur diejenigen Menschen, die ihn gewählt haben.
Er ist auch nicht ausschließlich Vertreter seines Wahlkreises, seines Bundeslandes, seiner Partei oder einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe.
Alle Abgeordneten bilden gemeinsam das unmittelbare Repräsentationsorgan des gesamten Bundesvolkes.
Ist ein Wahlkreisabgeordneter nur seinem Wahlkreis verpflichtet?
Nein.
Auch ein über den Wahlkreis in den Bundestag gelangter Abgeordneter ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes.
Er kann selbstverständlich eine besondere politische Verbindung zu seinem Wahlkreis pflegen und dessen Interessen im Bundestag vertreten. Rechtlich ist er aber nicht verpflichtet, Weisungen der Wähler seines Wahlkreises zu befolgen.
Was ist das freie Mandat?
Das freie Mandat bedeutet, dass Abgeordnete bei der Wahrnehmung ihres Mandats rechtlich selbständig entscheiden.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass sie:
- an keine Aufträge gebunden sind,
- keinen Weisungen unterliegen und
- nur ihrem Gewissen unterworfen sind.
Das Gegenmodell wäre ein sogenanntes imperatives Mandat, bei dem Abgeordnete rechtlich an Weisungen bestimmter Personen, Parteien oder Wähler gebunden wären.
Darf eine Partei ihrem Abgeordneten vorschreiben, wie er abstimmen muss?
Rechtlich verbindlich nein.
Eine Partei kann ihre politischen Positionen beschließen und von ihren Mitgliedern politische Loyalität erwarten. Sie kann aber einem Bundestagsabgeordneten keine rechtlich bindende Abstimmungsanweisung erteilen.
Eine vorherige Verpflichtung, bei einer bestimmten Abstimmung zwingend mit Ja oder Nein zu stimmen, könnte gegenüber dem Mandat nicht durchgesetzt werden.
Der Abgeordnete bleibt letztlich selbst für seine parlamentarische Entscheidung verantwortlich.
Was ist der Unterschied zwischen Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin?
Fraktionsdisziplin ist mit dem freien Mandat grundsätzlich vereinbar.
Parlamentarische Arbeit wäre kaum möglich, wenn Abgeordnete sich nicht in Fraktionen zusammenschließen, gemeinsame politische Positionen entwickeln und regelmäßig auch gemeinsam abstimmen würden.
Verfassungsrechtlich problematisch wäre dagegen ein tatsächlich rechtlich verbindlicher Zwang, der dem Abgeordneten die eigene Entscheidung nimmt.
Politische Überzeugungsarbeit, Mehrheitsentscheidungen innerhalb einer Fraktion und die freiwillige Orientierung an gemeinsam beschlossenen Positionen sind deshalb grundsätzlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht erkennt ausdrücklich an, dass die freiwillige Einpassung in Parteien und Fraktionen zum parlamentarischen System gehört.
Darf ein Abgeordneter gegen die eigene Fraktion stimmen?
Ja.
Seine Stimme bleibt selbstverständlich wirksam, auch wenn sie der Position seiner Fraktion widerspricht.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert gerade, dass parlamentarische Entscheidungen rechtlich dem einzelnen Abgeordneten zugerechnet werden und nicht einer Partei- oder Fraktionsführung.
Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, wenn er aus seiner Partei austritt?
Nein.
Das Mandat gehört verfassungsrechtlich dem Abgeordneten und nicht seiner Partei.
Ein Austritt aus der Partei oder Fraktion führt daher grundsätzlich nicht zum Verlust des Bundestagsmandats. Der Abgeordnete kann sein Mandat als fraktionsloses Mitglied des Bundestages fortsetzen oder sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer anderen parlamentarischen Gruppierung anschließen.
Was passiert bei einem Parteiausschluss?
Auch ein gewöhnlicher Parteiausschluss beendet das Bundestagsmandat grundsätzlich nicht.
Der Abgeordnete bleibt Vertreter des ganzen Volkes und behält seinen Sitz.
Eine besondere Ausnahme besteht allerdings, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei beziehungsweise eine Teilorganisation nach Art. 21 GG für verfassungswidrig erklärt. § 46 BWahlG sieht hierfür unter bestimmten Voraussetzungen den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag vor.
Können Wähler einen Abgeordneten während der Wahlperiode abwählen?
Nein. Das Grundgesetz kennt auf Bundesebene kein Recall-Verfahren, mit dem die Wähler eines Wahlkreises einen Bundestagsabgeordneten während der laufenden Wahlperiode abberufen könnten.
Das folgt aus dem freien repräsentativen Mandat. Der Abgeordnete ist gerade kein jederzeit widerruflicher Beauftragter seiner Wähler.
Die politische Kontrolle erfolgt grundsätzlich bei der nächsten Bundestagswahl.
Welche Rechte folgen für Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG?
Das freie Mandat schützt erheblich mehr als die Freiheit, bei einer Schlussabstimmung Ja oder Nein zu sagen.
Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umfangreiche Statusrechte ab. Dazu gehören insbesondere:
- das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Bundestages,
- das Rederecht,
- das Stimmrecht,
- das parlamentarische Initiativrecht,
- das Frage- und Informationsrecht,
- grundsätzlich die Mitwirkung in Ausschüssen,
- das Recht, an parlamentarischen Wahlen mitzuwirken,
- das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, und
- das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen.
Sind alle Abgeordneten rechtlich gleich?
Grundsätzlich ja.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten.
Jeder Abgeordnete besitzt grundsätzlich die gleiche demokratische Legitimation und das gleiche Mandat – unabhängig davon, ob er einer großen Regierungsfraktion, einer kleinen Oppositionsfraktion oder keiner Fraktion angehört.
Unterschiedliche Mitwirkungsmöglichkeiten können wegen der notwendigen Arbeitsfähigkeit des Parlaments zulässig sein, benötigen aber eine sachliche und verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Haben fraktionslose Abgeordnete dieselben Rechte wie Fraktionsmitglieder?
Sie behalten grundsätzlich ihren Abgeordnetenstatus und die aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden elementaren Mitwirkungsrechte.
Die parlamentarische Organisation darf aber bestimmte Befugnisse an Fraktionen oder Mindestquoren knüpfen, wenn dies zur Funktionsfähigkeit des Bundestages erforderlich ist.
Ein fraktionsloser Abgeordneter muss deshalb nicht in jeder organisatorischen Hinsicht genauso behandelt werden wie eine Fraktion. Seine grundlegende gleichberechtigte Mitwirkung am parlamentarischen Prozess darf jedoch nicht entleert werden.
Warum sind Fraktionen verfassungsrechtlich wichtig?
Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Abgeordneten und ermöglichen die arbeitsteilige Organisation eines großen Parlaments.
Ihre verfassungsrechtliche Stellung leitet das Bundesverfassungsgericht wesentlich aus dem Status der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ab.
Weil die Abgeordneten grundsätzlich gleichberechtigt an der parlamentarischen Willensbildung beteiligt sind, gilt auch für Fraktionen ein Grundsatz formaler Gleichbehandlung unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen parlamentarischen Stärke.
Müssen Ausschüsse die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag widerspiegeln?
Grundsätzlich ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat den sogenannten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entwickelt.
Ausschüsse, die Aufgaben des Plenums wahrnehmen oder dessen Entscheidungen vorbereiten, sollen grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen und die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse möglichst getreu widerspiegeln.
Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit der gleichberechtigten Mitwirkung der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Hat jeder Abgeordnete ein Rederecht?
Ja. Das Rederecht gehört zu den klassischen Statusrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Abgeordnete jederzeit und unbegrenzt lange sprechen darf.
Der Bundestag kann das Rederecht durch seine Geschäftsordnung organisieren, Redezeiten begrenzen und unter Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen verteilen. Die notwendige Arbeitsfähigkeit des Parlaments darf berücksichtigt werden.
Die grundlegende Möglichkeit des Abgeordneten zur parlamentarischen Mitwirkung darf dadurch aber nicht beseitigt werden.
Haben Abgeordnete ein Recht auf ausreichende Informationen vor einer Abstimmung?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Dimension des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner neueren Rechtsprechung besonders hervorgehoben.
Abgeordnete haben nicht nur ein Recht, am Ende eines Gesetzgebungsverfahrens abzustimmen. Sie müssen auch tatsächlich beraten können.
Dafür müssen ihnen diejenigen Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich über den Beratungsgegenstand eine eigene Meinung zu bilden und auf den Inhalt der parlamentarischen Entscheidung Einfluss nehmen zu können.
Wie viel Zeit müssen Abgeordnete für ein Gesetz bekommen?
Das Grundgesetz enthält keine starre Mindestfrist für parlamentarische Beratungen.
Der Bundestag besitzt bei der Organisation seines Gesetzgebungsverfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt aber, dass die Abgeordneten real in der Lage bleiben, sich zu informieren, eine eigene Position zu bilden und parlamentarisch Einfluss zu nehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Maßstäbe zuletzt in seinem Urteil vom 23. Juli 2026 zum Gesetzgebungsverfahren über das Gebäudeenergiegesetz ausführlich konkretisiert.
Hat ein Abgeordneter Anspruch auf eine öffentliche Sachverständigenanhörung?
Nicht unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2026 klargestellt, dass das Beratungsrecht der Abgeordneten zwar hinreichende Information und reale Einflussmöglichkeiten umfasst.
Ein individuelles verfassungsrechtliches Recht jedes Abgeordneten darauf, dass zu einem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt wird, folgt daraus jedoch nicht.
Kann der Bundestag die Rechte einzelner Abgeordneter einschränken?
Ja, in begrenztem Umfang.
Ein Parlament mit hunderten Mitgliedern wäre nicht arbeitsfähig, wenn jeder Abgeordnete jedes parlamentarische Recht zu jedem Zeitpunkt individuell und unbegrenzt ausüben könnte.
Der Bundestag darf deshalb aufgrund seiner Geschäftsordnungsautonomie organisatorische Regeln schaffen und bestimmte Rechte beispielsweise an Fraktionen, Ausschüsse oder Quoren knüpfen.
Einschränkungen spezifischer Statusrechte müssen allerdings dem Schutz anderer Verfassungsgüter – insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments – dienen und verhältnismäßig sein.
Darf der Verfassungsschutz einen Bundestagsabgeordneten beobachten?
Nur unter besonders strengen Voraussetzungen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2013, dass die Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden in das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG eingreift.
Das freie Mandat schützt auch die von staatlicher Beobachtung unbeeinflusste Kommunikation zwischen Abgeordneten und Bürgern.
Eine Beobachtung ist deshalb nicht generell ausgeschlossen, benötigt aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage und muss strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.
Warum schützt Art. 38 die Kommunikation zwischen Bürgern und Abgeordneten?
Parlamentarische Repräsentation funktioniert nicht nur durch Abstimmungen im Bundestag.
Abgeordnete müssen Informationen, Interessen und politische Auffassungen aus der Gesellschaft aufnehmen können. Umgekehrt müssen sie ihre Entscheidungen gegenüber der Öffentlichkeit erklären und politische Unterstützung suchen können.
Das Bundesverfassungsgericht versteht diese Kommunikationsbeziehung deshalb als Teil des freien Mandats.
Ist Art. 38 GG auch ein Recht der Wähler?
Ja. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthält ein grundrechtsgleiches Recht der wahlberechtigten Bürger.
Es schützt nicht nur die Möglichkeit, irgendeinen Stimmzettel abzugeben, sondern die Teilnahme an einer Wahl, die den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Schutz darüber hinaus in bestimmten Konstellationen auf den grundlegenden demokratischen Gehalt des Wahlrechts erweitert.
Was ist der „Anspruch auf Demokratie“ aus Art. 38 GG?
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere seit dem Maastricht- und dem Lissabon-Urteil aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG einen Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung entwickelt.
Der Bürger soll mit seiner Bundestagswahl tatsächlich Einfluss auf die Ausübung staatlicher Gewalt nehmen können.
Das Wahlrecht würde seinen wesentlichen demokratischen Gehalt verlieren, wenn der Bundestag zwar weiterhin gewählt würde, aber keine hinreichend bedeutsamen politischen Aufgaben und Befugnisse mehr besäße.
Kann man mit Art. 38 GG jedes Gesetz als „undemokratisch“ angreifen?
Nein. Der sogenannte Anspruch auf Demokratie ist sehr eng begrenzt.
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ist kein allgemeines Recht des Bürgers darauf, dass sämtliche parlamentarischen Entscheidungen seiner Vorstellung von Demokratie oder politischer Richtigkeit entsprechen.
Das Bundesverfassungsgericht begrenzt diesen besonderen Schutz auf den unverfügbaren Kern des Demokratieprinzips, insbesondere auf grundlegende Veränderungen der demokratischen Legitimations- und Entscheidungsstruktur.
Welche Bedeutung hat Art. 38 GG für die Europäische Union?
Besondere Bedeutung hat der demokratische Gewährleistungsgehalt des Art. 38 GG bei der Übertragung staatlicher Befugnisse auf die Europäische Union.
Der Bundestag muss trotz europäischer Integration ein hinreichendes Maß eigener demokratischer Gestaltungsmacht behalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb insbesondere im Maastricht-Urteil 1993 und im Lissabon-Urteil 2009 Art. 38 GG als subjektiven verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für die demokratische Kontrolle der europäischen Integration herangezogen.
Kann Art. 38 GG bei Kompetenzüberschreitungen der EU eine Rolle spielen?
Unter besonders engen Voraussetzungen ja.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Ultra-vires-Rechtsprechung angenommen, dass der demokratische Gehalt des Wahlrechts berührt sein kann, wenn Organe der Europäischen Union offensichtlich und strukturell bedeutsam Kompetenzen ausüben, die ihnen demokratisch nicht übertragen wurden.
Art. 38 GG eröffnet jedoch keine allgemeine Verfassungsbeschwerde gegen jede möglicherweise fehlerhafte unionsrechtliche Entscheidung.
Kann man Wahlfehler unmittelbar beim Bundesverfassungsgericht rügen?
Für Fehler bei Vorbereitung und Durchführung einer Bundestagswahl sieht das Grundgesetz mit Art. 41 GG ein besonderes Wahlprüfungsverfahren vor.
Zunächst entscheidet der Bundestag über die Gültigkeit der Wahl und über entsprechende Wahleinsprüche.
Gegen die Entscheidung des Bundestages kann anschließend Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
Wer kann einen Wahleinspruch einlegen?
Nach dem Wahlprüfungsgesetz kann insbesondere jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch gegen die Wahl einlegen.
Eine persönliche Betroffenheit durch den geltend gemachten Wahlfehler ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Einspruch ist beim Deutschen Bundestag einzureichen. Über ihn entscheidet das Parlament nach Vorbereitung durch den Wahlprüfungsausschuss.
Kann ein einzelner Wahlberechtigter anschließend zum Bundesverfassungsgericht gehen?
Ja. Nach dem heutigen § 48 BVerfGG kann eine wahlberechtigte Person, deren Wahleinspruch vom Bundestag verworfen worden ist, selbst Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Bundestages erhoben und begründet werden.
Daneben können insbesondere Fraktionen und eine Minderheit des Bundestages von mindestens einem Zehntel seiner gesetzlichen Mitglieder Beschwerde erheben.
Führt jeder Wahlfehler zur Wiederholung der Bundestagswahl?
Nein.
Die Ungültigerklärung einer Wahl ist ein besonders schwerwiegender Eingriff in den Bestand des demokratisch gewählten Parlaments.
Nicht jeder formelle Fehler besitzt deshalb Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl. Entscheidend ist insbesondere, ob ein Wahlfehler für die Mandatsverteilung beziehungsweise die Zusammensetzung des Bundestages relevant sein kann.
Das Wahlprüfungsverfahren kann inzwischen außerdem individuelle Rechtsverletzungen feststellen, ohne dass deshalb notwendig die gesamte Wahl aufgehoben werden muss.
Was regelt Art. 38 Abs. 3 GG?
Absatz 3 enthält den Gesetzgebungsauftrag für die nähere Ausgestaltung des Bundestagswahlrechts.
Die wichtigste Regelung ist das Bundeswahlgesetz.
Daneben sind insbesondere von Bedeutung:
- die Bundeswahlordnung für zahlreiche Einzelheiten des Wahlverfahrens,
- das Wahlprüfungsgesetz für die Überprüfung der Bundestagswahl und
- das Abgeordnetengesetz für Rechtsstellung, Entschädigung und weitere Fragen des Abgeordnetenstatus.
Kann eine Bundesregierung das Wahlrecht zu ihrem eigenen Vorteil ändern?
Das Wahlrecht wird nicht von der Bundesregierung allein festgelegt, sondern durch den parlamentarischen Gesetzgeber.
Auch dieser besitzt jedoch einen erheblichen politischen Gestaltungsspielraum. Dass eine Wahlrechtsregelung unterschiedliche politische Auswirkungen auf Parteien haben kann, macht sie nicht automatisch verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber ist aber insbesondere an Wahlgleichheit, Chancengleichheit der Parteien und die übrigen Wahlrechtsgrundsätze gebunden.
Das Bundesverfassungsgericht kann überprüfen, ob diese verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten wurden.
Muss das Wahlrecht von allen Parteien gemeinsam beschlossen werden?
Nein. Das Grundgesetz verlangt für ein Bundeswahlgesetz grundsätzlich keinen parteiübergreifenden Konsens und keine besondere verfassungsrechtliche Mehrheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 ausdrücklich festgestellt, dass bereits die Entscheidung, das Wahlrecht zu reformieren, nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist.
Eine breite politische Verständigung kann angesichts der Bedeutung des Wahlrechts sinnvoll sein. Verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit einer Wahlrechtsreform ist sie jedoch nicht.
Warum steht das freie Mandat im selben Absatz wie die Wahl?
Wahl und Mandat sind zwei Seiten derselben repräsentativen Demokratie.
Das Volk wählt nicht lediglich Personen, die anschließend Weisungen ihrer Wähler ausführen. Durch die Wahl erhalten Abgeordnete vielmehr ein freies Mandat, innerhalb dessen sie in eigener Verantwortung an der staatlichen Willensbildung teilnehmen.
Art. 38 Abs. 1 GG verbindet deshalb die demokratische Legitimation durch die Wahl mit der eigenverantwortlichen Ausübung des Mandats.
Was schützt Art. 38 GG letztlich?
Art. 38 GG schützt den demokratischen Kreislauf zwischen Volk und Parlament.
Die Bürger müssen unter gleichen und freien Bedingungen darüber entscheiden können, wer sie im Bundestag repräsentiert. Der gewählte Bundestag muss anschließend tatsächlich über wesentliche politische Gestaltungsmöglichkeiten verfügen. Seine Abgeordneten wiederum müssen frei und gleichberechtigt an der parlamentarischen Willensbildung teilnehmen können.
Damit verbindet Art. 38 GG individuelles Wahlrecht, demokratische Legitimation, parlamentarische Repräsentation und freie Mandatsausübung in einer einzigen Verfassungsnorm.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 20 GG – Demokratieprinzip, Volkssouveränität und Ausübung der Staatsgewalt durch Wahlen
- Art. 28 GG – Wahlrechtsgrundsätze für Länder, Kreise und Gemeinden
- Art. 39 GG – Wahlperiode, Neuwahl und Zusammentritt des Bundestages
- Art. 40 GG – Geschäftsordnungsautonomie und innere Organisation des Bundestages
- Art. 41 GG – Wahlprüfung und Wahlprüfungsbeschwerde
- Art. 42 GG – Öffentlichkeit parlamentarischer Beratungen und Beschlussfassung
- Art. 46 GG – Indemnität und Immunität der Abgeordneten
- Art. 48 GG – Schutz der Mandatsausübung und Abgeordnetenentschädigung
- Art. 116 Abs. 1 GG – Begriff des Deutschen
- Art. 137 Abs. 1 GG – mögliche Beschränkungen der Wählbarkeit bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes
Rechtsprechung zu Art. 38 GG
- BVerfG, Urteil vom 13.06.1989 – 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188 (Wüppesahl): Grundlegende Entscheidung zur Rechtsstellung des einzelnen und insbesondere des fraktionslosen Bundestagsabgeordneten sowie zu den Mitwirkungsrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
- BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 – 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, BVerfGE 123, 39 (Wahlcomputer): Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl und Anforderungen an die nachvollziehbare Kontrolle elektronischer Wahlgeräte
- BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 u. a., BVerfGE 123, 267 (Lissabon): Art. 38 Abs. 1 GG als demokratisches Teilhaberecht und Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung
- BVerfG, Urteil vom 25.07.2012 – 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11, BVerfGE 131, 316: Negatives Stimmgewicht, Wahlgleichheit, Unmittelbarkeit der Wahl und Grenzen von Überhangmandaten
- BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 – 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08: Freies Mandat und Schutz der Kommunikation zwischen Abgeordneten und Wählern gegenüber staatlicher Beobachtung durch den Verfassungsschutz
- BVerfG, Urteil vom 21.06.2016 – 2 BvR 2728/13 u. a. (OMT): Demokratischer Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts und Grenzen des aus Art. 38 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruchs auf Demokratie
- BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14: Verfassungswidrige Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen und Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl
- BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 – 2 BvE 2/20: Umfangreiche Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Grenzen ihrer Beschränkung zugunsten der Funktionsfähigkeit des Bundestages
- BVerfG, Urteil vom 30.07.2024 – 2 BvF 1/23 u. a., BVerfGE 169, 236: Bundeswahlgesetz 2023, Verfassungsmäßigkeit der Zweitstimmendeckung und teilweise Verfassungswidrigkeit der neu ausgestalteten Fünf-Prozent-Sperrklausel
- BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21: Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden, formale Gleichheit und gleichberechtigte parlamentarische Mitwirkung der Abgeordneten und Fraktionen
- BVerfG, Urteil vom 23.07.2026 – 2 BvE 4/23 (Gebäudeenergiegesetz): Recht der Abgeordneten auf informierte Beratung, Meinungsbildung und Einflussnahme im Gesetzgebungsverfahren aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 38 GG
- Deutscher Bundestag: Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim – Erläuterungen zu den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 GG
- Deutscher Bundestag: Das geltende Wahlrecht nach der Reform 2023 – 630 Sitze, Zweitstimmendeckung und aktuelle Mandatsverteilung
- Die Bundeswahlleiterin: Das Wahlsystem zur Bundestagswahl – Erststimme, Zweitstimme, Zweitstimmendeckung und Sperrklausel
- Deutscher Bundestag: Bundesverfassungsgericht bestätigt die Zweitstimmendeckung – Einordnung des Urteils vom 30.07.2024
- Deutscher Bundestag: 23 Erststimmensieger ziehen nach der Bundestagswahl 2025 wegen fehlender Zweitstimmendeckung nicht in den Bundestag ein
- Deutscher Bundestag: Der Bundestag – freies Mandat, Fraktionsdisziplin und parlamentarische Stellung der Abgeordneten
- Deutscher Bundestag: Entwicklung des Wahlalters – Änderung des Art. 38 Abs. 2 GG im Jahr 1970 und Absenkung der Volljährigkeit 1975
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Fragen zur Wahlprüfung und Briefwahl – Wahlrechtsgrundsätze, Öffentlichkeit und Briefwahl
- Bundeswahlgesetz – aktuelle gesetzliche Ausgestaltung des Bundestagswahlrechts
- Bundeswahlordnung – Durchführung der Bundestagswahl
- Wahlprüfungsgesetz – Verfahren zur Überprüfung einer Bundestagswahl
- § 48 BVerfGG – Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
- Abgeordnetengesetz – einfachgesetzliche Rechtsstellung der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 38 GG.