Die Verkleinerung des Bundestags – kein leichtes Unterfangen

germany-212402_1920Der Bundestag besteht derzeit aus 709 Abgeordneten, was einen Rekord in der Geschichte der Bundesrepublik darstellt. Dies liegt an Überhang- und Ausgleichsmandaten, die zu den eigentlich nur 598 Abgeordneten noch hinzukommen.

Seit der letzten Bundestagswahl (und auch schon kurz vorher) gibt es daher Forderungen, das Wahlrecht zu reformieren, um die Zahl der Mandate zu verringen. Was sich recht einfach anhört, ist tatsächlich ein extrem kompliziertes Unterfangen. Das Bundeswahlgesetz kann nämlich nicht ohne Weiteres so geändert werden, dass es weniger Mandate gibt. Denn die Sitzzuteilung muss eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien beachten.

Die Mandatsvergabe erfolgt nach Landeslisten. Jede Partei stellt in jedem Bundesland eine eigene Liste mit Kandidaten auf. Die Sitze werden dann auf die Landeslisten verteilt. Derzeit entfallen also auf 96 unterschiedliche Listen (6 Bundestagsparteien mal 16 Bundesländer) Mandate.

Viele Einzelgesichtspunkte wichtig

An der Zahl dieser Mandate kann man nicht beliebig „herumspielen“. Denn es muss aus Gründen des gleichen Zählwerts der Stimmen eine gleichmäßige Stimmverteilung erfolgen:

  • Die Bundesländer sollen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen repräsentiert sein.
  • Die Parteien müssen proportional nach ihrem Stimmanteil Sitze erhalten.
  • Jede Partei soll ihre Mandate aus den Bundesländern erhalten, in denen sie besonders erfolgreich war.
  • Innerhalb eines Bundeslandes sollen die Sitze auf die Parteien entfallen, die dort auch gewählt wurden.

All diese Voraussetzungen würde man wohl noch einigermaßen hinbekommen. Man müsste nur die Sitze auf diese 96 Einzellisten separat verteilen und bekäme so – mit kleineren Rundungsungenauigkeiten – ein Ergebnis, das diesen Anforderungen entspräche.

Nun kommen aber auch noch die Direktmandate dazu. Danach wird die Hälfte der regulären Mandate durch Mehrheitswahlrecht in 299 Wahlkreisen vertreten. Diese Mandate kommen aber nicht wirklich zu den Listenmandaten dazu, sondern werden auf diese angerechnet. Die Probleme entstehen darum, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate bekommt als ihrer Landesliste zustehen.

Bremer Maßstab: Mehr als 1000 Abgeordnete

So hat die SPD im kleinsten deutschen Bundesland (Bremen) 26,8 % der Zweistimmen erhalten. Damit stünden ihr eigentlich 1,072 der vier Bremer Mandate zu, also ziemlich genau ein Sitz. Da sie aber beide Bremer Wahlkreise gewonnen hat, hat sie schon einmal zwei Sitze sicher.

berlin-680198_1920Während dies nach dem früheren Wahlsystem einfach als ein unausgeglichenes Überhangmandat hingenommen wurde, muss es nun ausgeglichen werden. Das könnte dann bedeuten, dass man diese deutliche Überrepräsentation der Bremer SPD zum Maßstab für alle Landeslisten nimmt. Man würde also festlegen, dass die 88.944 Stimmen, die diese Liste erhalten hat, immer zwei Mandate „wert“ sind, also immer auf 44.472 Stimmen ein Sitz entfällt. Jetzt kann man aber einfach ausrechnen, dass damit der Bundestag auf stolze 1043 Abgeordnete anwachsen würde. Tatsächlich wird der Ausgleich durch Rundungsmechanismen etwas verringert, aber an der Tatsache, dass es überhaupt 100 Zusatzmandate gibt, hat das nichts geändert.

Wem auch das noch zu viel ist, der muss sagen, wo diese Zusatzmandate verringert werden sollen. Wichtig ist dabei aber, dass man, um die oben genannten Voraussetzungen des gleichen Stimmwerts hinsichtlich der Parteien und der Bundesländer zu erhalten, die Mandate nur gleichmäßig verringert werden können.

Änderungen könnten Verfassungswidrigkeit provozieren

Klar ist, dass man nicht einfach die Sitze Nordrhein-Westfalens minimieren kann. Ebenso kann man nicht der CDU ein paar Mandate wegnehmen, nur damit es weniger sind. Es ist aber auch problematisch, das Gleichgewicht der Landeslisten zu manipulieren, indem man der SPD Hessen, den Grünen in Sachsen, der FDP im Saarland usw. jeweils einen Sitz nimmt.

Jede Änderung an der Sitzzuordnung würde bedeuten, dass man ein verfassungswidriges Wahlrecht riskiert. Man darf vor allem nicht vergessen, dass das derzeitige Bundeswahlgesetz auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht, die die frühere Regelung für verfassungswidrig erklärt haben.

Zwei Entscheidungen brauchte es deshalb, weil die erste Nachbesserung nach dem ersten BVerfG-Urteil die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen konnte. Man kann sich also vorstellen, welch ein Aufwand getrieben werden müsste, um alle denkbaren Sinnwidrigkeiten und Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Und am Schluss bestünde immer noch die Gefahr, dass diese Neuregelung dann als verfassungswidrig beurteilt würde.

Kosteneinsparung nicht dramatisch

money-glut-432688_1920Die angestrebte Kostenersparnis steht nun auch nicht wirklich dafür. Eine Milliarde soll der aktuelle Bundestag kosten – viel Geld, freilich. Aber auch durch eine Verkleinerung um 100 oder auch 300 Abgeordnete (und deren Mitarbeiter) würde nicht wahnsinnig viel einsparen. Verringert man die Abgeordnetenzahl um ein Drittel, spart man natürlich nicht auch ein Drittel der Kosten. Grundkosten bleiben in voller Höhe erhalten.

Es gäbe im Bundeshaushalt sicher viele Einzelpunkte, an denen man leichter sparen könnte als am Bundestag. Und in diesen Punkten wäre es verfassungsrechtlich sehr viel einfacher und bräuchte keine großen Änderungen beim Wahlrecht.

Änderungsmöglichkeiten

Eine substanzielle Änderung wäre im Endeffekt nur möglich, wenn man auf eines der widerstrebenden Elemente verzichten würde – entweder auf die Landeslisten oder auf die Direktkandidaten. Bei Bundeslisten fiele der Ausgleich sehr viel leichter, da es keine derart krassen Ausreißer wie das oben genannten Bremer Beispiel gäbe. Das ist mit dem Föderalismusprinzip aber schwer zu vereinbaren.

Man könnte auch die Zahl der Direktmandate im Verhältnis zu den Gesamtmandaten verringen oder ganz auf diese verzichten. Das werden die Politiker, die bislang eine Hausmacht in ihrem Wahlkreis haben, aber sehr ungern mit sich machen lassen. Auch die Rückbindung der Wähler an „ihren“ Abgeordneten, der für den ganzen Wahlkreis zuständig ist, soll sicher nicht aufgegeben werden.

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