Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Artikel 53 GG – Teilnahme der Bundesregierung und Informationspflicht gegenüber dem Bundesrat
Wortlaut des Art. 53 GG
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Artikel 53 GG kurz erklärt
Art. 53 GG regelt die unmittelbare Kommunikation zwischen Bundesregierung und Bundesrat. Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen an den Beratungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilnehmen und dort das Wort ergreifen. Verlangt der Bundesrat oder einer seiner Ausschüsse die Anwesenheit eines Regierungsmitglieds, besteht grundsätzlich sogar eine Pflicht zur Teilnahme.
Umgekehrt muss die Bundesregierung den Bundesrat über die Führung ihrer Geschäfte auf dem laufenden halten. Diese Informationspflicht besteht grundsätzlich fortlaufend und nicht erst dann, wenn der Bundesrat eine konkrete Frage stellt. Dadurch soll der Bundesrat diejenigen Informationen erhalten, die er benötigt, um seine verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte sachgerecht wahrnehmen zu können.
Art. 53 GG macht den Bundesrat allerdings nicht zu einem zweiten parlamentarischen Kontrollorgan neben dem Bundestag. Die Bundesregierung ist politisch vom Vertrauen des Bundestages abhängig, nicht vom Vertrauen des Bundesrates. Art. 53 GG dient vielmehr der föderalen Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch zwischen Bundesregierung und den im Bundesrat vertretenen Landesregierungen.
Teilnahmerecht der Bundesregierung
Wer darf nach Art. 53 GG an den Sitzungen des Bundesrates teilnehmen?
Art. 53 Satz 1 GG räumt dieses verfassungsrechtliche Teilnahmerecht den „Mitgliedern der Bundesregierung“ ein.
Wer zur Bundesregierung gehört, bestimmt Art. 62 GG. Danach besteht die Bundesregierung aus:
- dem Bundeskanzler und
- den Bundesministerinnen und Bundesministern.
Diese Personen besitzen kraft Verfassung das Recht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
Sind Staatssekretäre Mitglieder der Bundesregierung?
Nein.
Weder Parlamentarische Staatssekretäre noch beamtete Staatssekretäre sind allein aufgrund dieser Funktion Mitglieder der Bundesregierung im Sinne des Art. 62 GG.
Sie besitzen deshalb nicht das verfassungsunmittelbare Teilnahmerecht aus Art. 53 Satz 1 GG.
Die Geschäftsordnung des Bundesrates erweitert jedoch den Kreis der tatsächlich zugelassenen Personen. Nach § 18 Abs. 1 GO-BR dürfen auch Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundes an den Verhandlungen des Bundesrates teilnehmen.
Dürfen auch andere Mitarbeiter der Bundesregierung an Bundesratssitzungen teilnehmen?
Ja, allerdings nicht aufgrund eines eigenen Rechts aus Art. 53 GG.
Nach § 18 Abs. 2 GO-BR können zur Unterstützung der Mitglieder der Bundesregierung und der anderen Sitzungsteilnehmer Beauftragte des Bundes hinzugezogen werden.
Andere Personen können nach § 18 Abs. 1 GO-BR teilnehmen, wenn der Bundesratspräsident dies zulässt.
In der Praxis können deshalb auch Mitarbeiter der Bundesministerien im Bundesrat anwesend sein, obwohl sie keine Mitglieder der Bundesregierung sind.
Dürfen Mitglieder der Bundesregierung auch an Ausschusssitzungen teilnehmen?
Ja. Art. 53 Satz 1 GG nennt ausdrücklich nicht nur die Verhandlungen des Bundesrates selbst, sondern auch diejenigen „seiner Ausschüsse“.
Das ist praktisch besonders bedeutsam, weil ein erheblicher Teil der fachlichen Beratung von Bundesratsvorlagen bereits in den Ausschüssen stattfindet.
§ 40 Abs. 1 GO-BR lässt darüber hinaus auch Beauftragte der Bundesregierung an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
Gilt das Teilnahmerecht auch bei nicht öffentlichen Ausschusssitzungen?
Ja.
Die Ausschüsse des Bundesrates tagen nach der Geschäftsordnung grundsätzlich nicht öffentlich. Das verfassungsrechtliche Teilnahmerecht der Regierungsmitglieder ist davon unabhängig.
Art. 53 GG soll gerade die institutionelle Kommunikation zwischen Bundesregierung und Bundesrat ermöglichen und wäre erheblich entwertet, wenn Regierungsmitglieder von den fachlich wichtigen Ausschussberatungen ausgeschlossen werden könnten.
Darf ein Mitglied der Bundesregierung ohne Einladung im Bundesrat erscheinen?
Ja.
Art. 53 Satz 1 GG gewährt ein eigenes Teilnahmerecht. Ein Bundesminister benötigt deshalb grundsätzlich keine vorherige Einladung des Bundesrates, um an dessen Verhandlungen teilzunehmen.
Das Recht besteht kraft Verfassung und kann nicht durch die Geschäftsordnung des Bundesrates beseitigt werden.
Hat die Bundesregierung im Bundesrat ein Stimmrecht?
Nein.
Art. 53 GG gewährt Teilnahme- und Rederechte, aber kein Stimmrecht.
Die Stimmen im Bundesrat stehen nach Art. 51 GG ausschließlich den Ländern zu und werden durch Mitglieder beziehungsweise Vertreter ihrer Landesregierungen abgegeben.
Ein Bundesminister kann deshalb an der Beratung teilnehmen und für die Position der Bundesregierung werben, aber nicht selbst über einen Bundesratsbeschluss abstimmen.
Warum darf die Bundesregierung an den Beratungen des Bundesrates teilnehmen?
Bundesregierung und Bundesrat sind bei zahlreichen staatlichen Aufgaben unmittelbar aufeinander angewiesen.
Bundesgesetze werden häufig von der Bundesregierung vorbereitet, vom Bundestag beschlossen und anschließend unter Beteiligung des Bundesrates verabschiedet. Viele dieser Gesetze werden wiederum von den Ländern ausgeführt.
Art. 53 GG ermöglicht deshalb einen unmittelbaren Austausch: Die Bundesregierung kann ihre Vorschläge erläutern und auf Bedenken der Länder reagieren; umgekehrt können die Länder über den Bundesrat Fragen stellen und ihre Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis einbringen.
Pflicht zur Teilnahme – das Zitierrecht des Bundesrates
Kann der Bundesrat einen Bundesminister zum Erscheinen verpflichten?
Ja.
Art. 53 Satz 1 GG gewährt den Mitgliedern der Bundesregierung nicht nur ein Teilnahmerecht. „Auf Verlangen“ besteht zugleich eine Pflicht zur Teilnahme.
Dieses Recht des Bundesrates wird häufig als Zitierrecht bezeichnet.
Der Bundesrat kann damit die persönliche Teilnahme eines Mitglieds der Bundesregierung verlangen, wenn er dessen Anwesenheit für seine Beratungen benötigt.
Können auch die Ausschüsse einen Bundesminister zum Erscheinen verpflichten?
Ja.
Der Wortlaut des Art. 53 Satz 1 GG bezieht sich ausdrücklich auf die Verhandlungen „des Bundesrates und seiner Ausschüsse“.
Auch ein Ausschuss kann deshalb grundsätzlich verlangen, dass ein Mitglied der Bundesregierung an seiner Beratung teilnimmt.
Muss der Bundeskanzler persönlich erscheinen, wenn seine Anwesenheit verlangt wird?
Art. 53 Satz 1 GG erfasst auch den Bundeskanzler, weil dieser nach Art. 62 GG Mitglied der Bundesregierung ist.
Wird gerade seine Anwesenheit in verfassungsrechtlich wirksamer Weise verlangt, kann die besondere Teilnahmepflicht deshalb grundsätzlich auch ihn treffen.
Art. 53 GG enthält keine Ausnahme, nach der ausschließlich Bundesminister, nicht aber der Bundeskanzler zitiert werden könnten.
Kann ein Staatssekretär einen verlangten Bundesminister ersetzen?
Nicht ohne Weiteres.
Die Geschäftsordnung erlaubt Staatssekretären zwar die Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates. Das ist jedoch von der verfassungsrechtlichen Pflicht eines Mitglieds der Bundesregierung zu unterscheiden.
Verlangt der Bundesrat gerade die Teilnahme eines bestimmten Bundesministers, wird die verfassungsrechtliche Pflicht nicht schon dadurch gegenstandslos, dass stattdessen ein Staatssekretär erscheint.
Warum besitzt der Bundesrat dieses Zitierrecht?
Die Länder sollen ihre Beteiligungsrechte nicht auf Grundlage unvollständiger Informationen ausüben müssen.
Wenn beispielsweise ein Gesetz erhebliche Auswirkungen auf Landesbehörden hat, kann es für die Beratung entscheidend sein, dass der zuständige Bundesminister die Ziele der Bundesregierung erläutert und Fragen der Länder beantwortet.
Das Zitierrecht macht den unmittelbaren Austausch notfalls erzwingbar.
Kann ein einzelnes Bundesland einen Bundesminister nach Art. 53 GG zitieren?
Art. 53 Satz 1 GG weist das Zitierrecht dem Bundesrat beziehungsweise seinen Ausschüssen im Rahmen ihrer Verhandlungen zu, nicht jedem Land als eigenständiges Verfassungsrecht außerhalb des Bundesrates.
Ein einzelnes Land kann allerdings die ihm nach der Geschäftsordnung zustehenden Verfahrensrechte nutzen und beispielsweise Fragen an die Bundesregierung richten.
Für die förmliche Wahrnehmung des Zitierrechts ist die Willensbildung des zuständigen Bundesratsorgans maßgeblich.
Rederecht der Bundesregierung
Was bedeutet „Sie müssen jederzeit gehört werden“?
Art. 53 Satz 2 GG gibt den Mitgliedern der Bundesregierung ein verfassungsrechtliches Rederecht.
Wenn ein Regierungsmitglied im Bundesrat oder einem seiner Ausschüsse das Wort verlangt, muss ihm grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
Der Bundesrat kann die Bundesregierung also nicht zwar an der Sitzung teilnehmen lassen, ihr aber gleichzeitig die Möglichkeit verweigern, ihren Standpunkt vorzutragen.
Bedeutet „jederzeit“, dass ein Bundesminister jederzeit andere Redner unterbrechen darf?
Nein. Das Recht auf jederzeitiges Gehör muss mit einer geordneten Sitzungsleitung in Einklang gebracht werden.
Art. 53 Satz 2 GG gewährleistet ein besonders starkes Rederecht, bedeutet aber nicht, dass ein Regierungsmitglied ohne jede Rücksicht auf den Sitzungsablauf beliebig andere Redebeiträge unterbrechen dürfte.
Der Bundesratspräsident darf die konkrete Reihenfolge der Worterteilung organisatorisch steuern. Er darf das verfassungsrechtliche Rederecht jedoch nicht vereiteln.
Kann der Bundesrat einem Bundesminister das Wort vollständig verweigern?
Nein.
Das ausdrückliche Gebot „Sie müssen jederzeit gehört werden“ steht einer Geschäftsordnungsregel entgegen, die ein Mitglied der Bundesregierung von der Beratung vollständig ausschließen würde.
Die Geschäftsordnungsautonomie des Bundesrates aus Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG steht unter dem Vorbehalt der höherrangigen Verfassung.
Dürfen Bundesminister auch bei nicht öffentlichen Beratungen sprechen?
Grundsätzlich ja.
Die Nichtöffentlichkeit einer Beratung betrifft die Öffentlichkeit und damit insbesondere Zuschauer und Medien. Sie beseitigt nicht die verfassungsrechtliche Stellung der Bundesregierung nach Art. 53 GG.
Gerade vertrauliche Angelegenheiten können einen unmittelbaren Austausch zwischen Bundesregierung und Ländern erforderlich machen.
Hat die Bundesregierung dadurch Einfluss auf die Bundesratsentscheidung?
Politisch durchaus, rechtlich aber nur durch Argumente.
Ein Regierungsmitglied kann einen Gesetzentwurf erläutern, Einwände beantworten und um Zustimmung werben.
Die Entscheidung selbst treffen jedoch die Länder durch ihre Bundesratsstimmen. Art. 53 GG gibt der Bundesregierung kein Weisungsrecht gegenüber den Landesregierungen und kein Stimmrecht im Bundesrat.
Fragen des Bundesrates an die Bundesregierung
Können Bundesratsmitglieder der Bundesregierung Fragen stellen?
Ja.
Die aktuelle Geschäftsordnung des Bundesrates enthält seit ihrer Neufassung 2025 in § 19 ein ausdrückliches Fragerecht.
Jedes Mitglied des Bundesrates kann in einer Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder einzelne Mitglieder der Bundesregierung richten.
Können auch Fragen gestellt werden, die nichts mit der Tagesordnung zu tun haben?
Ja.
Nach § 19 Abs. 2 GO-BR kann jedes Land auch Fragen an die Bundesregierung stellen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt zusammenhängen.
Solche Fragen müssen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich beim Bundesratspräsidenten eingereicht werden. Dieser leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
Kann eine Frage auch schriftlich beantwortet werden?
Ja.
Ist das fragestellende Land mit einer schriftlichen Antwort einverstanden, kann die Behandlung der Frage in der Sitzung unterbleiben.
Die Antwort der Bundesregierung muss nach § 19 Abs. 5 GO-BR dann allen Ländern mitgeteilt werden.
Was passiert bei vertraulichen Informationen?
Die Geschäftsordnung enthält hierfür eine besondere Regel.
Betrifft eine Frage einen Gegenstand, über den die Bundesregierung nach Art. 53 Satz 3 GG zur laufenden Unterrichtung verpflichtet ist, muss auf Verlangen der Bundesregierung für die Dauer der Behandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Damit ermöglicht die Geschäftsordnung einen Informationsaustausch auch über Angelegenheiten, die nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
Informationspflicht der Bundesregierung
Was bedeutet „über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden halten“?
Art. 53 Satz 3 GG verpflichtet die Bundesregierung zu einer fortlaufenden Information des Bundesrates über ihre Regierungstätigkeit.
Der Ausdruck „auf dem laufenden halten“ zeigt, dass es nicht nur um punktuelle Antworten auf einzelne Fragen geht.
Der Bundesrat soll vielmehr diejenigen Informationen erhalten, die es ihm ermöglichen, seine verfassungsrechtlichen Aufgaben und Mitwirkungsrechte sachgerecht wahrzunehmen.
Muss der Bundesrat die Informationen erst anfordern?
Grundsätzlich nein.
Art. 53 Satz 3 GG unterscheidet sich gerade darin von einem reinen Auskunftsanspruch auf Antrag.
Die Bundesregierung soll den Bundesrat fortlaufend informieren und nicht erst dann tätig werden, wenn das Verfassungsorgan Informationsdefizite bemerkt und konkrete Fragen stellt.
Das zusätzliche Fragerecht der Geschäftsordnung ergänzt diese verfassungsrechtliche Pflicht, ersetzt sie aber nicht.
Wie umfassend ist die Informationspflicht?
Der Wortlaut „Führung der Geschäfte“ ist weit.
Er beschränkt die Unterrichtung nicht auf laufende Gesetzgebungsverfahren. Erfasst werden grundsätzlich Regierungsgeschäfte, soweit ihre Kenntnis für die verfassungsrechtliche Tätigkeit des Bundesrates relevant ist.
Art. 53 Satz 3 GG darf allerdings nicht als Anspruch auf völlig ungefilterte Übermittlung sämtlicher interner Akten und Beratungen der Bundesregierung verstanden werden. Umfang, Zeitpunkt und Form der Unterrichtung müssen anhand der Funktion der Vorschrift und gegebenenfalls anderer Verfassungsgüter bestimmt werden.
Muss die Bundesregierung über jedes Detail ihrer Arbeit berichten?
Nein.
„Auf dem laufenden halten“ bedeutet nicht, dass jeder interne Verwaltungsvorgang oder jede vorbereitende Überlegung automatisch an den Bundesrat übermittelt werden muss.
Entscheidend ist die verfassungsrechtliche Funktion der Unterrichtung: Der Bundesrat soll über die Regierungsführung so informiert sein, dass er die ihm zustehenden föderalen Mitwirkungsrechte wirksam ausüben kann.
Ist Art. 53 Satz 3 GG nur für Angelegenheiten wichtig, die unmittelbar Länderkompetenzen betreffen?
Nein. Der Wortlaut enthält eine solche ausdrückliche Beschränkung nicht.
Die besondere Funktion des Bundesrates wird aber bei der Bestimmung des erforderlichen Informationsumfangs berücksichtigt werden müssen. Je enger eine Angelegenheit mit seinen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verbunden ist, desto offensichtlicher ist regelmäßig das Informationsinteresse.
Wer ist Schuldner der Informationspflicht?
Art. 53 Satz 3 GG nennt ausdrücklich die Bundesregierung.
Es handelt sich damit um eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesorgans Bundesregierung.
Die praktische Unterrichtung kann selbstverständlich durch den Bundeskanzler, den fachlich zuständigen Bundesminister oder andere Stellen der Bundesregierung erfolgen.
Wer ist Inhaber des Informationsrechts?
Der Wortlaut nennt den Bundesrat.
Damit besteht der verfassungsrechtliche Informationsanspruch zugunsten des Bundesrates als Verfassungsorgan.
Ein einzelnes Bundesratsmitglied oder ein einzelnes Bundesland kann deshalb nicht ohne Weiteres Art. 53 Satz 3 GG als völlig eigenständigen persönlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesregierung behandeln.
Einzelne Länder und Bundesratsmitglieder verfügen allerdings über zusätzliche Frage- und Mitwirkungsrechte nach der Geschäftsordnung.
Haben die Bundesratsausschüsse denselben allgemeinen Informationsanspruch?
Art. 53 Satz 1 nennt bei Teilnahme und Zitierrecht ausdrücklich sowohl den Bundesrat als auch seine Ausschüsse.
Satz 3 spricht dagegen nur vom „Bundesrat“.
Die laufende Unterrichtung wird in der Praxis zwar vielfach über Ausschüsse und andere Einrichtungen des Bundesrates vermittelt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass jeder Ausschuss unabhängig vom Gesamtorgan einen unbegrenzten eigenen Informationsanspruch aus Satz 3 besitzt.
Die Ausschüsse können allerdings Regierungsmitglieder zur Teilnahme heranziehen und nach § 40 Abs. 2 GO-BR Fragen an Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung stellen.
Was passiert, wenn die Bundesregierung den Bundesrat nicht ausreichend informiert?
Eine Verletzung der Informationspflicht wäre zunächst ein Verstoß gegen Art. 53 Satz 3 GG.
Zwischen Bundesrat und Bundesregierung handelt es sich dabei um ein verfassungsrechtliches Organrechtsverhältnis.
Eine Streitigkeit über Umfang und Verletzung eines verfassungsrechtlichen Rechts des Bundesrates kann grundsätzlich Gegenstand eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sein.
Art. 53 GG ordnet dagegen nicht an, dass jede unzureichende Unterrichtung automatisch sämtliche späteren Entscheidungen des Bundesrates oder der Bundesregierung unwirksam macht.
Ist Art. 53 GG ein allgemeines parlamentarisches Kontrollrecht?
Nein.
Der Bundesrat hat gegenüber der Bundesregierung eine andere Stellung als der Bundestag.
Die Bundesregierung wird vom Bundestag politisch getragen. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler und kann ihn unter den Voraussetzungen des Art. 67 GG durch ein konstruktives Misstrauensvotum ersetzen.
Der Bundesrat kann die Bundesregierung dagegen weder wählen noch abwählen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem hervorgehoben, dass sich aus der Stellung des Bundesrates kein unbegrenztes allgemeines Kontrollrecht gegenüber der Bundesregierung ableiten lässt.
Die ausdrücklichen Informations- und Teilhaberechte des Art. 53 GG bestehen davon unabhängig und müssen in ihrem jeweiligen verfassungsrechtlichen Umfang beachtet werden.
Der Ständige Beirat als Verbindung zur Bundesregierung
Wie wird die laufende Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung praktisch organisiert?
Eine wichtige Rolle spielt der Ständige Beirat des Bundesrates.
Er besteht beim Präsidium des Bundesrates und setzt sich aus den Bevollmächtigten der Länder beim Bund zusammen. Nach § 9 GO-BR tritt er in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
Seine Aufgaben gehen über reine Verwaltungsfragen hinaus: § 9 Abs. 3 GO-BR bestimmt ausdrücklich, dass der Ständige Beirat bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mitwirkt.
Wer vertritt die Bundesregierung im Ständigen Beirat?
Nach der aktuellen Geschäftsordnung kann die für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesministerin beziehungsweise der zuständige Bundesminister an den Sitzungen des Ständigen Beirats teilnehmen.
Dieses Regierungsmitglied muss dort jederzeit gehört werden.
Die Regelung schafft eine institutionalisierte Verbindung zwischen Bund und Ländern auch außerhalb der öffentlichen Plenarsitzungen.
Warum ist der Ständige Beirat für Art. 53 GG interessant?
Art. 53 GG verlangt fortlaufende Kommunikation zwischen Bundesregierung und Bundesrat.
Diese Kommunikation kann nicht sinnvoll ausschließlich während der Plenarsitzungen stattfinden, die nur in größeren zeitlichen Abständen stattfinden.
Der regelmäßig tagende Ständige Beirat ermöglicht einen kontinuierlichen Austausch und ist deshalb ein wichtiges praktisches Instrument für das vom Grundgesetz vorausgesetzte Zusammenwirken.
Verhältnis zu Art. 43 GG
Gibt es eine entsprechende Regel für die Bundesregierung im Bundestag?
Ja. Eine eng verwandte Vorschrift findet sich in Art. 43 GG.
Danach können Bundestag und Bundestagsausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
Zugleich haben Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten Zutritt zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse und müssen jederzeit gehört werden.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 43 und Art. 53 GG?
Beide Vorschriften sichern die Kommunikation zwischen unterschiedlichen Verfassungsorganen, sind aber spiegelbildlich ausgerichtet.
Art. 43 GG betrifft vor allem das Verhältnis von Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat innerhalb des parlamentarischen Verfahrens.
Art. 53 GG regelt dagegen speziell das Verhältnis der Bundesregierung zum Bundesrat.
Hinzu kommt eine Besonderheit: Art. 53 Satz 3 enthält eine ausdrückliche allgemeine Pflicht der Bundesregierung, den Bundesrat über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Warum ist das Zitierrecht des Bundestages politisch bedeutsamer?
Der Bundestag ist das Parlament, von dessen Vertrauen die Bundesregierung politisch abhängig ist.
Seine Informations- und Anwesenheitsrechte sind daher Bestandteil parlamentarischer Regierungskontrolle.
Beim Bundesrat liegt der Schwerpunkt anders: Art. 53 GG soll vor allem sicherstellen, dass die im Bundesrat vertretenen Landesregierungen ihre bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte informiert wahrnehmen können.
Die ähnliche verfahrensrechtliche Konstruktion dient also unterschiedlichen institutionellen Funktionen.
Verhältnis zu den EU-Informationsrechten
Gilt Art. 53 Satz 3 GG auch für Europapolitik?
Die Tätigkeit der Bundesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gehört grundsätzlich zu ihrer Regierungstätigkeit.
Für diesen Bereich enthält das Grundgesetz inzwischen jedoch wesentlich speziellere Regelungen in Art. 23 GG.
Insbesondere Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet die Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat in EU-Angelegenheiten „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu unterrichten.
Ist Art. 23 GG insoweit stärker als Art. 53 GG?
Art. 23 GG konkretisiert die Unterrichtungspflicht für die besonderen Bedürfnisse der europäischen Integration erheblich genauer.
Während Art. 53 Satz 3 allgemein davon spricht, den Bundesrat über die Führung der Geschäfte „auf dem laufenden“ zu halten, verlangt Art. 23 Abs. 2 ausdrücklich eine umfassende und möglichst frühzeitige Unterrichtung.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union.
Warum braucht es neben Art. 53 GG besondere EU-Regeln?
Entscheidungen auf europäischer Ebene können Bereiche betreffen, für die innerhalb Deutschlands die Länder zuständig sind.
Eine bloß nachträgliche Information wäre dann häufig zu spät, weil sich die Bundesrepublik bereits auf europäischer Ebene positioniert hätte.
Art. 23 GG stellt deshalb sicher, dass die Länder über den Bundesrat bereits während der deutschen Willensbildung Einfluss nehmen können.
Praktische Bedeutung des Art. 53 GG
Wie läuft die Beteiligung der Bundesregierung in einer Bundesratssitzung praktisch ab?
Zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung kann beispielsweise der zuständige Bundesminister an der Plenarsitzung teilnehmen, das Vorhaben erläutern und auf Einwände der Länder eingehen.
Die Bundesratsmitglieder können Fragen stellen und die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Länder ansprechen.
Am Ende stimmen ausschließlich die Länder ab. Das Regierungsmitglied nimmt an der politischen Debatte teil, entscheidet aber nicht über das Bundesratsvotum.
Nehmen Bundesminister an jeder Bundesratssitzung teil?
Nein. Art. 53 GG verpflichtet nicht sämtliche Regierungsmitglieder dazu, bei jeder Sitzung des Bundesrates persönlich anwesend zu sein.
Die Bundesregierung kann sich in der praktischen Bundesratsarbeit je nach Tagesordnung durch die fachlich zuständigen Regierungsmitglieder, Staatssekretäre und Mitarbeiter der Bundesministerien beteiligen.
Eine persönliche verfassungsrechtliche Teilnahmepflicht entsteht insbesondere dann, wenn die Anwesenheit eines Regierungsmitglieds auf Grundlage des Art. 53 Satz 1 GG verlangt wird.
Dürfen Staatssekretäre im Plenum sprechen?
Die aktuelle Geschäftsordnung erlaubt Staatssekretärinnen und Staatssekretären des Bundes ausdrücklich die Teilnahme an den Verhandlungen.
Damit können sie in der Bundesratspraxis die Position eines Ministeriums darstellen.
Dies darf jedoch nicht mit der verfassungsrechtlichen Stellung der Mitglieder der Bundesregierung gleichgesetzt werden. Das unmittelbar durch Art. 53 GG geschützte Teilnahme- und Rederecht steht Bundeskanzler und Bundesministern zu.
Können die Länder die Bundesregierung im Bundesrat politisch kritisieren?
Selbstverständlich.
Das Recht der Bundesregierung auf Teilnahme und Gehör bedeutet nicht, dass der Bundesrat ihre Position unterstützen müsste.
Die Landesregierungen können Gesetzesvorhaben kritisieren, eigene Alternativen vorschlagen, Vermittlungsverfahren anstreben, Zustimmung verweigern oder – soweit die Verfassung dies zulässt – Einspruch erheben.
Art. 53 GG garantiert Kommunikation, nicht politische Übereinstimmung.
Kann die Bundesregierung umgekehrt die Länder zur Zustimmung bewegen?
Sie kann argumentieren und politisch verhandeln, besitzt aber kein Weisungsrecht.
Die Länder bilden ihren eigenen politischen Willen und geben ihre Stimmen nach Art. 51 Abs. 3 GG einheitlich ab.
Die Bundesregierung kann ein ablehnendes Landesvotum nicht kraft Art. 53 GG übergehen.
Ist Art. 53 GG deshalb ein Instrument des kooperativen Föderalismus?
Ja.
Die Vorschrift zwingt Bundesregierung und Bundesrat zu institutioneller Kommunikation.
Bund und Länder sind im deutschen Bundesstaat weder vollständig voneinander getrennt noch hierarchisch einander untergeordnet. In vielen Bereichen greifen ihre Zuständigkeiten und Aufgaben praktisch ineinander.
Art. 53 GG schafft dafür einen unmittelbaren Informations- und Kommunikationskanal.
Entstehung und Entwicklung des Art. 53 GG
Gilt Art. 53 GG schon seit 1949?
Ja.
Art. 53 GG gehörte bereits zur ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.
Schon damals enthielt die Vorschrift alle drei heute noch geltenden Elemente:
- Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht der Regierungsmitglieder,
- das Recht auf jederzeitiges Gehör und
- die laufende Informationspflicht der Bundesregierung.
Wurde Art. 53 GG seit 1949 geändert?
Nein. Der Wortlaut ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes unverändert geblieben.
Bemerkenswert ist dies insbesondere deshalb, weil die benachbarten Bundesratsvorschriften mehrfach verändert wurden. So wurde Art. 50 GG 1992 um die Angelegenheiten der Europäischen Union ergänzt und Art. 52 GG um die Europakammer erweitert.
Art. 53 GG konnte dagegen trotz erheblich veränderter politischer und administrativer Rahmenbedingungen unverändert fortgelten.
Warum verwendet der Verfassungstext die Formulierung „auf dem laufenden“?
Der Wortlaut stammt unverändert aus dem Jahr 1949 und folgt der damaligen amtlichen Schreibweise.
In moderner Alltagssprache würde man regelmäßig „auf dem Laufenden halten“ schreiben.
Bei der Wiedergabe des Grundgesetzes sollte jedoch der amtliche Verfassungstext verwendet werden.
Verfassungsrechtliche Bedeutung und Grenzen
Kann Art. 53 GG durch die Geschäftsordnung des Bundesrates eingeschränkt werden?
Nicht in seinem verfassungsrechtlichen Kern.
Die Geschäftsordnung darf die Ausübung der Rechte organisatorisch ausgestalten. Sie kann beispielsweise Verfahren für Fragen oder die Sitzungsorganisation regeln.
Sie darf aber weder das Teilnahmerecht der Regierungsmitglieder noch ihre verfassungsrechtliche Anhörungsposition oder die Informationspflicht der Bundesregierung beseitigen.
Kann die Bundesregierung auf ihre Rechte aus Art. 53 GG dauerhaft verzichten?
Die Bundesregierung muss ihre Teilnahmerechte nicht in jeder einzelnen Sitzung tatsächlich nutzen.
Sie kann aber nicht durch politische Vereinbarung die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung dauerhaft verändern.
Art. 53 GG beschreibt die institutionelle Stellung der beteiligten Verfassungsorgane und steht nicht zur freien Disposition der jeweils amtierenden Bundesregierung oder des Bundesrates.
Kann der Bundesrat auf seine Informationsrechte dauerhaft verzichten?
Auch die Informationspflicht aus Satz 3 gehört zur verfassungsrechtlichen Ordnung des Zusammenwirkens von Bundesregierung und Bundesrat.
Der Bundesrat kann selbstverständlich in einem konkreten Fall auf zusätzliche Nachfragen verzichten. Eine politische Absprache könnte jedoch Art. 53 Satz 3 GG nicht generell außer Kraft setzen.
Ist Art. 53 GG ein Grundrecht?
Nein.
Art. 53 GG ist ausschließlich Staatsorganisationsrecht.
Die Vorschrift regelt Rechte und Pflichten zwischen obersten Bundesorganen und vermittelt Bürgern keine eigenen subjektiven Grundrechte.
Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, die Bundesregierung habe den Bundesrat nicht ausreichend informiert.
Kann Art. 53 GG vor dem Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden?
Streitigkeiten über die verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten oberster Bundesorgane können grundsätzlich im Organstreitverfahren geklärt werden.
Damit besteht ein verfassungsgerichtlicher Mechanismus, wenn Bundesregierung und Bundesrat über Reichweite oder Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte streiten.
Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts speziell zu Art. 53 GG hat sich bislang allerdings nicht entwickelt.
Ist Art. 53 GG durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?
Art. 53 GG selbst wird in Art. 79 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannt.
Die Ewigkeitsgarantie schützt jedoch unter anderem die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.
Die konkrete heutige Ausgestaltung sämtlicher Teilnahme- und Informationsrechte des Art. 53 GG ist damit nicht automatisch unveränderlich.
Eine Verfassungsänderung dürfte aber die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte bundesstaatliche Grundstruktur nicht aushöhlen.
Kann Art. 53 GG geändert werden?
Grundsätzlich ja.
Hierfür wäre ein verfassungsänderndes Gesetz nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlich, dem zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates zustimmen.
Eine solche Änderung müsste zusätzlich die materiellen Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG beachten.
Was ist der Kern des Art. 53 GG?
Art. 53 GG sorgt dafür, dass Bundesregierung und Bundesrat nicht voneinander abgeschottet arbeiten.
Die Bundesregierung kann an den Beratungen der Ländervertretung teilnehmen, ihre Politik erläutern und muss angehört werden. Der Bundesrat kann seinerseits die Anwesenheit von Regierungsmitgliedern verlangen und hat Anspruch darauf, über die Regierungsgeschäfte auf dem laufenden gehalten zu werden.
Die Vorschrift ergänzt damit die materiellen Mitwirkungsrechte des Bundesrates um die dafür notwendige Kommunikation und Information. Sie ist eine wichtige Grundlage des kooperativen Föderalismus.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- Art. 50 GG – Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat
- Art. 51 GG – Zusammensetzung und Stimmen des Bundesrates
- Art. 52 GG – Organisation, Beschlussfassung und Ausschüsse des Bundesrates
- Art. 43 GG – Anwesenheits-, Zutritts- und Rederechte im Deutschen Bundestag
- Art. 53a GG – Informationspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Gemeinsamen Ausschuss
- Art. 62 GG – Zusammensetzung der Bundesregierung
- Art. 23 GG – besondere Informations- und Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der Europäischen Union
- Art. 76 GG – frühzeitige Beteiligung des Bundesrates an Vorlagen der Bundesregierung
- Art. 77 GG – Mitwirkung des Bundesrates am weiteren Gesetzgebungsverfahren
Rechtsprechung zu Art. 53 GG
Eine umfangreiche eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar zu Art. 53 GG existiert bislang nicht. Die praktische Ausgestaltung der Vorschrift beruht vor allem auf dem Verfassungstext, der Geschäftsordnung des Bundesrates und langjähriger Staatspraxis.
Für die verfassungsrechtliche Einordnung des Bundesrates und seiner Stellung gegenüber anderen Bundesorganen sind insbesondere folgende Entscheidungen von Bedeutung:
- BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 – 2 BvF 2/73, 2 BvF 3/73, BVerfGE 37, 363: Stellung des Bundesrates im Verfassungsgefüge; der Bundesrat ist keine dem Bundestag gleichartige zweite Kammer und besitzt kein unbegrenztes allgemeines Kontrollrecht
- BVerfG, Urteil vom 18.12.2002 – 2 BvF 1/02, BVerfGE 106, 310: Bundesrat als kollegiales Verfassungsorgan des Bundes und grundlegende Aussagen zur institutionellen Stellung der Landesregierungen im Bundesrat
Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 53 GG
- Art. 53 GG – aktueller amtlicher Wortlaut
- Geschäftsordnung des Bundesrates vom 23.05.2025 – aktuelle Verfahrensregeln für das Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesregierung
- § 18 GO-BR – Teilnahme von Staatssekretären und weiteren Personen an den Verhandlungen des Bundesrates
- § 19 GO-BR – Fragerecht der Bundesratsmitglieder und Länder gegenüber der Bundesregierung
- § 40 GO-BR – Teilnahme und Fragerecht in den Ausschüssen des Bundesrates
- § 9 GO-BR – Ständiger Beirat und laufende Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung
- Art. 43 GG – korrespondierende Teilnahme-, Zitier- und Anhörungsrechte im Deutschen Bundestag
- Art. 62 GG – Bundeskanzler und Bundesminister als Mitglieder der Bundesregierung
- Deutscher Bundestag: Faksimile der Originalschrift des Grundgesetzes vom 23.05.1949 – ursprünglicher, bis heute unveränderter Wortlaut des Art. 53 GG
- Bundeszentrale für politische Bildung: Der Bundesrat – Zusammensetzung, Arbeitsweise und Verhältnis zur Bundesregierung
Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 53 GG.