Artikel 24 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 24 GG – Übertragung von Hoheitsrechten und kollektive Sicherheit

Wortlaut des Art. 24 GG

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Artikel 24 GG kurz erklärt

Art. 24 GG öffnet die deutsche Verfassungsordnung für internationale Zusammenarbeit. Der Bund darf Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen und sich zur Friedenssicherung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen. Die Vorschrift bildet insbesondere eine wichtige verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in internationalen Organisationen und Sicherheitssystemen.

Besondere Bedeutung besitzt Art. 24 Abs. 2 GG für die Vereinten Nationen, die NATO und Auslandseinsätze der Bundeswehr. Solche Einsätze können im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zulässig sein, bedürfen aber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages. Für die Europäische Union ist seit 1992 dagegen Art. 23 GG die speziellere verfassungsrechtliche Integrationsnorm.

Erläuterungen zu Art. 24 GG

Was regelt Art. 24 GG?

Art. 24 GG enthält mehrere unterschiedliche Regelungen über die Einbindung Deutschlands in die internationale Gemeinschaft.

Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt dem Bund, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen. Absatz 1a eröffnet eine entsprechende Möglichkeit für die Länder im Rahmen grenznachbarschaftlicher Zusammenarbeit. Absatz 2 erlaubt Deutschland die Einordnung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Wahrung des Friedens. Absatz 3 enthält schließlich einen Verfassungsauftrag zugunsten internationaler Streitbeilegung.

Gemeinsam ist diesen Regelungen die Abkehr von einem Verständnis staatlicher Souveränität, nach dem Hoheitsgewalt ausschließlich innerhalb des Nationalstaats ausgeübt werden dürfte. Das Grundgesetz versteht Deutschland vielmehr als Staat, der sich rechtlich in internationale Strukturen einordnen und dabei auch eigene Hoheitsbefugnisse begrenzen kann.

Warum ist Art. 24 GG für die internationale Zusammenarbeit so wichtig?

Die klassische Vorstellung staatlicher Souveränität geht davon aus, dass ein Staat seine Hoheitsgewalt grundsätzlich selbst und durch seine eigenen Organe ausübt. Internationale Zusammenarbeit würde danach hauptsächlich darin bestehen, dass Staaten untereinander Verträge abschließen.

Art. 24 GG geht darüber hinaus. Die Vorschrift erlaubt ausdrücklich, internationale Einrichtungen mit Hoheitsrechten auszustatten und Deutschland in internationale Sicherheitssysteme einzubinden.

Damit enthält Art. 24 GG eine wichtige Grundlage der sogenannten offenen Staatlichkeit des Grundgesetzes. Deutschland soll nicht isoliert neben einer internationalen Rechtsordnung stehen, sondern sich in friedens- und freiheitswahrende internationale Strukturen einfügen können.

Was sind Hoheitsrechte?

Hoheitsrechte sind Befugnisse, durch die öffentliche Gewalt ausgeübt wird. Dazu können insbesondere Rechtsetzungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse gehören.

Eine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG liegt insbesondere dann vor, wenn eine internationale Einrichtung ermächtigt wird, Rechtsakte zu erlassen, die ohne weiteren deutschen Umsetzungsakt unmittelbar rechtliche Wirkungen für Personen oder Stellen in Deutschland entfalten.

Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einer rechtlichen „Durchgriffswirkung“. Der deutsche Staat öffnet seine Rechtsordnung dafür, dass öffentliche Gewalt aus einer anderen, zwischenstaatlich geschaffenen Rechtsquelle innerhalb Deutschlands wirksam werden kann.

Was ist eine „zwischenstaatliche Einrichtung“?

Eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG ist eine durch mehrere Staaten geschaffene internationale Organisation oder vergleichbare Einrichtung, der eigenständige Hoheitsbefugnisse übertragen werden.

Entscheidend ist nicht allein, dass mehrere Staaten miteinander zusammenarbeiten. Die Einrichtung muss vielmehr institutionell verselbständigt und in der Lage sein, die ihr übertragenen Befugnisse eigenständig auszuüben.

Ein wichtiges Beispiel aus der Rechtsprechung ist die Europäische Patentorganisation. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass sie eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG ist und das Europäische Patentamt übertragene Hoheitsrechte ausübt.

Kann Deutschland Hoheitsrechte direkt auf einen anderen Staat übertragen?

Art. 24 Abs. 1 GG spricht ausdrücklich von der Übertragung auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“. Die Vorschrift ist deshalb nicht ohne Weiteres eine allgemeine Ermächtigung, deutsche Hoheitsbefugnisse unmittelbar einem anderen Staat zu übertragen.

Nach überwiegender Auffassung sind einzelne ausländische Staaten selbst keine zwischenstaatlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Art. 24 Abs. 1 GG zielt vielmehr auf institutionalisierte Formen gemeinsamer staatlicher Zusammenarbeit.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen Organe eines anderen Staates innerhalb einer gemeinsam geschaffenen zwischenstaatlichen Einrichtung tätig werden oder ihre Befugnisse auf eine andere verfassungsrechtliche Grundlage gestützt werden können.

Wie werden Hoheitsrechte nach Art. 24 Abs. 1 GG übertragen?

Art. 24 Abs. 1 GG verlangt ausdrücklich ein Gesetz. Die Bundesregierung kann Hoheitsrechte deshalb nicht allein durch eine politische Vereinbarung oder einen einfachen Regierungsbeschluss auf eine internationale Einrichtung übertragen.

Regelmäßig steht die Übertragung im Zusammenhang mit einem völkerrechtlichen Vertrag. In solchen Fällen sind neben Art. 24 Abs. 1 GG auch die Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 GG an das Zustimmungsgesetz zu berücksichtigen.

Das vom Gesetzgeber gebilligte Vertragswerk bestimmt zugleich, welche Befugnisse der zwischenstaatlichen Einrichtung übertragen werden. Die internationale Organisation darf nicht beliebig über den demokratisch legitimierten Umfang dieser Befugnisse hinausgehen.

Braucht eine Übertragung nach Art. 24 Abs. 1 GG eine Zweidrittelmehrheit?

Art. 24 Abs. 1 GG verlangt für sich genommen keine Zweidrittelmehrheit. Anders als Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG für bestimmte Schritte der europäischen Integration verweist Art. 24 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich auf Art. 79 Abs. 2 GG.

Die Übertragung von Hoheitsrechten kann daher grundsätzlich durch ein einfaches Bundesgesetz erfolgen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass durch Art. 24 Abs. 1 GG die Grenzen des Grundgesetzes beliebig überwunden werden könnten. Die Vorschrift erlaubt eine internationale Zusammenarbeit innerhalb der Verfassungsordnung, nicht deren Abschaffung.

Welche verfassungsrechtlichen Grenzen gelten bei der Übertragung von Hoheitsrechten?

Die Bundesrepublik Deutschland darf sich durch die Übertragung von Hoheitsrechten nicht ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verantwortung entziehen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt insbesondere, dass bei zwischenstaatlichen Einrichtungen ein vom Grundgesetz geforderter Mindeststandard an Grundrechtsschutz gewährleistet bleibt. Dazu gehört auch ein wirkungsvoller und grundsätzlich lückenloser Rechtsschutz.

Diese Verantwortung besteht nicht nur im Zeitpunkt der Übertragung. Die deutschen Verfassungsorgane müssen auch später im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse darauf hinwirken, dass die zwischenstaatliche Einrichtung die verfassungsrechtlich erforderlichen Mindeststandards nicht unterschreitet.

Gelten die deutschen Grundrechte auch für internationale Organisationen?

Internationale Organisationen sind nicht ohne Weiteres unmittelbar in derselben Weise an das Grundgesetz gebunden wie deutsche Behörden.

Deutschland darf jedoch Hoheitsrechte nur unter Bedingungen übertragen, die einen ausreichenden Grundrechtsschutz gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert deshalb insbesondere den deutschen Übertragungsakt und die fortdauernde Verantwortung deutscher Staatsorgane für die verfassungsrechtlich erforderlichen Schutzstandards.

Im Jahr 2022 hat das Bundesverfassungsgericht für die Europäische Patentorganisation nochmals hervorgehoben, dass Art. 24 Abs. 1 GG einen Mindeststandard an Grundrechtsschutz verlangt, ohne die zwischenstaatliche Einrichtung selbst einfach zu einer deutschen Staatsbehörde zu machen.

Welche Bedeutung hat Art. 24 GG für die Europäische Union?

Die europäische Integration wurde zunächst auf Art. 24 Abs. 1 GG gestützt. Insbesondere die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäischen Gemeinschaften fand ihre verfassungsrechtliche Grundlage ursprünglich in dieser Vorschrift.

Seit 1992 enthält das Grundgesetz jedoch mit Art. 23 GG einen besonderen Europaartikel. Für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union ist deshalb heute grundsätzlich Art. 23 GG die speziellere Vorschrift.

Die Aussage, die heutige europäische Integration beruhe „im Kern“ weiterhin auf Art. 24 GG, wäre daher missverständlich. Art. 24 GG bleibt für andere zwischenstaatliche Einrichtungen und im Bereich kollektiver Sicherheit von erheblicher Bedeutung, während Art. 23 GG die spezielle Integrationsgrundlage für die Europäische Union bildet.

Was regelt Art. 24 Abs. 1a GG?

Art. 24 Abs. 1a GG erweitert die Möglichkeit zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Bundesländer.

Soweit ein Land selbst für die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben zuständig ist, kann es Hoheitsrechte auf eine grenznachbarschaftliche Einrichtung übertragen. Voraussetzung ist die Zustimmung der Bundesregierung.

Die Vorschrift soll insbesondere eine institutionalisierte Zusammenarbeit benachbarter Regionen über Staatsgrenzen hinweg ermöglichen.

Warum wurde Art. 24 Abs. 1a GG eingeführt?

Art. 24 Abs. 1a GG wurde 1992 in das Grundgesetz aufgenommen. Hintergrund war die zunehmende grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere europäischer Regionen.

In den Gesetzgebungsmaterialien wird darauf hingewiesen, dass dauerhafte und fachübergreifende Verwaltungsstrukturen über Staatsgrenzen hinweg ermöglicht werden sollten. Als mögliche Bereiche wurden beispielsweise Schul- und Hochschulwesen sowie Polizeirecht genannt.

Die Vorschrift stärkt damit die internationale Handlungsfähigkeit der Länder, ohne ihnen eine allgemeine eigenständige Außenpolitik zu übertragen.

Was ist eine grenznachbarschaftliche Einrichtung?

Gemeint sind Einrichtungen, die der institutionalisierten Zusammenarbeit benachbarter Regionen verschiedener Staaten dienen.

Typischerweise geht es um Probleme, die sich auf beiden Seiten einer Staatsgrenze in vergleichbarer Weise stellen und sinnvoll gemeinsam gelöst werden können – beispielsweise Verkehr, regionale Infrastruktur, Bildung oder andere Verwaltungsaufgaben.

Entscheidend ist, dass die Zusammenarbeit einen grenznachbarschaftlichen Bezug besitzt. Art. 24 Abs. 1a GG ist keine allgemeine Ermächtigung der Länder, weltweit Hoheitsrechte auf internationale Organisationen zu übertragen.

Welche Grenzen gelten für die Länder nach Art. 24 Abs. 1a GG?

Ein Land kann nur solche Hoheitsbefugnisse übertragen, die ihm nach der deutschen Kompetenzordnung selbst zustehen.

Besitzt der Bund die betreffende staatliche Zuständigkeit, kann ein Land diese nicht durch Art. 24 Abs. 1a GG auf eine grenznachbarschaftliche Einrichtung verlagern. Außerdem verlangt das Grundgesetz ausdrücklich die Zustimmung der Bundesregierung.

Nach einem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2023 war von der besonderen Übertragungsermächtigung des Art. 24 Abs. 1a GG bis dahin praktisch noch kein Gebrauch gemacht worden.

Was regelt Art. 24 Abs. 2 GG?

Art. 24 Abs. 2 GG erlaubt der Bundesrepublik Deutschland, sich zur Wahrung des Friedens in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen.

Deutschland darf dabei ausdrücklich auch Beschränkungen seiner eigenen Hoheitsrechte akzeptieren. Voraussetzung und Ziel dieser Einordnung müssen jedoch die Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt sein.

Die Vorschrift gehört damit zu den zentralen Friedensbestimmungen des Grundgesetzes.

Was ist ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solches System durch ein friedenssicherndes Regelwerk und eine Organisation gekennzeichnet, die ihre Mitglieder wechselseitig zur Friedenswahrung verpflichtet und ihnen Sicherheit gewährt.

Der verfassungsrechtliche Begriff ist dabei weiter als ein enger völkerrechtlicher Begriff der „kollektiven Sicherheit“. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Vereinten Nationen, sondern auch die NATO als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG anerkannt.

Gerade die Einordnung der NATO ist deshalb gelegentlich erklärungsbedürftig: Völkerrechtlich wird häufig zwischen einem universellen System kollektiver Sicherheit wie den Vereinten Nationen und einem Bündnis kollektiver Selbstverteidigung wie der NATO unterschieden. Für Art. 24 Abs. 2 GG verwendet das Bundesverfassungsgericht einen weiter gefassten verfassungsrechtlichen Begriff.

Sind die Vereinten Nationen ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit?

Ja. Die Vereinten Nationen sind das klassische Beispiel für ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG.

Die UN-Charta verpflichtet ihre Mitgliedstaaten zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten und verbietet grundsätzlich die Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen. Dem Sicherheitsrat kommt eine besondere Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu.

Die Mitgliedschaft Deutschlands in den Vereinten Nationen entspricht daher in besonderer Weise dem in Art. 24 Abs. 2 GG verankerten Ziel einer friedlichen internationalen Ordnung.

Ist auch die NATO ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr von 1994 entschieden, dass auch die NATO ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG ist.

Das Gericht stellte unter anderem darauf ab, dass die NATO-Mitgliedstaaten zur friedlichen Streitbeilegung verpflichtet sind, ein institutionalisiertes Sicherheitssystem geschaffen haben und durch die militärische Integration wechselseitige Sicherheit herstellen.

Dass die NATO zugleich ein Verteidigungsbündnis gegen Angriffe von außen ist, steht ihrer verfassungsrechtlichen Einordnung unter Art. 24 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen.

Muss ein System nach Art. 24 Abs. 2 GG immer dem Frieden dienen?

Ja. Die Friedenswahrung ist eine zwingende verfassungsrechtliche Voraussetzung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass Deutschland sich nicht in ein militärisches Sicherheitssystem einordnen dürfte, das nicht der Wahrung des Friedens dient. Diese Voraussetzung gilt nicht nur beim ursprünglichen Beitritt.

Auch der spätere Verbleib Deutschlands im Sicherheitssystem steht unter diesem Vorbehalt. Würde sich ein ursprünglich friedenssicherndes Bündnis strukturell in ein System verwandeln, das nicht mehr der Friedenswahrung dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet, wäre die verfassungsrechtliche Ermächtigung aus Art. 24 Abs. 2 GG überschritten.

Darf sich die NATO nach ihrem Beitritt weiterentwickeln?

Ja. Ein internationales Sicherheitssystem muss auf neue politische und sicherheitspolitische Entwicklungen reagieren können.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im Urteil zum Strategischen Konzept der NATO von 1999 entschieden, dass nicht jede Fortentwicklung des Bündnisses eine erneute Zustimmung des Bundestages in Gesetzesform erfordert.

Die Bundesregierung darf einer Weiterentwicklung allerdings nur zustimmen, solange sie innerhalb des durch den ursprünglichen Vertrag und das deutsche Zustimmungsgesetz gebilligten Integrationsprogramms bleibt. Eine grundlegende Überschreitung dieses Rahmens bedürfte einer erneuten parlamentarischen Entscheidung.

Was ist das „Integrationsprogramm“ eines Sicherheitssystems?

Mit dem Zustimmungsgesetz zu einem internationalen Vertrag legt der Gesetzgeber fest, in welche internationalen Bindungen Deutschland eintritt und welche damit verbundenen Beschränkungen staatlicher Hoheitsrechte demokratisch gebilligt sind.

Diesen vertraglich festgelegten Rahmen bezeichnet das Bundesverfassungsgericht auch bei Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit als Integrationsprogramm.

Die Bundesregierung darf innerhalb dieses Rahmens an der praktischen und politischen Fortentwicklung des Systems mitwirken. Sie darf den vertraglich gebilligten Rahmen jedoch nicht eigenmächtig in wesentlichen Punkten überschreiten.

Erlaubt Art. 24 Abs. 2 GG Auslandseinsätze der Bundeswehr?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 entschieden, dass Art. 24 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Grundlage für bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit bilden kann.

Damit wurde die frühere Auffassung zurückgewiesen, die Bundeswehr dürfe grundsätzlich nur zur unmittelbaren Verteidigung des deutschen Staatsgebiets eingesetzt werden.

Art. 24 Abs. 2 GG erlaubt jedoch keinen beliebigen militärischen Auslandseinsatz. Die Verwendung der Bundeswehr muss sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens bewegen und unterliegt zusätzlich dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt.

Muss der Bundestag Auslandseinsätzen der Bundeswehr zustimmen?

Grundsätzlich ja. In seinem grundlegenden Urteil vom 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang der Wehrverfassung einen konstitutiven Parlamentsvorbehalt entwickelt.

Bewaffnete Einsätze deutscher Streitkräfte bedürfen deshalb grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Bundeswehr in diesem Zusammenhang als „Parlamentsheer“.

Die Einzelheiten sind heute im Parlamentsbeteiligungsgesetz geregelt. Bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung unter engen Voraussetzungen zunächst selbst handeln, muss den Bundestag anschließend jedoch unverzüglich befassen.

Kann der Bundestag selbst einen Bundeswehreinsatz anordnen?

Nein. Der Parlamentsvorbehalt ist ein Zustimmungsvorbehalt und kein parlamentarisches Initiativrecht.

Die Entscheidung, einen konkreten Auslandseinsatz vorzuschlagen, liegt grundsätzlich bei der Bundesregierung. Der Bundestag entscheidet anschließend darüber, ob er diesem Einsatz zustimmt.

Die Gewaltenteilung bleibt damit erhalten: Die Bundesregierung verfügt über die außen- und sicherheitspolitische Handlungsinitiative, während der Bundestag die demokratische Verantwortung für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte mitträgt.

Sind auch NATO-Einsätze außerhalb des Bündnisgebiets zulässig?

Ein Einsatz ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil er außerhalb des territorialen NATO-Vertragsgebiets stattfindet.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 Auslandseinsätze im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit grundsätzlich für mit Art. 24 Abs. 2 GG vereinbar erklärt.

Entscheidend ist deshalb nicht allein der geografische Einsatzort, sondern insbesondere, ob der Einsatz vom verfassungsrechtlich zulässigen Integrationsprogramm des Sicherheitssystems umfasst ist, der Friedenswahrung dient und die weiteren verfassungs- und völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Ist damit jeder NATO-Einsatz automatisch verfassungsgemäß?

Nein. Die Anerkennung der NATO als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit ist keine pauschale verfassungsrechtliche Erlaubnis für jede militärische Operation.

Art. 24 Abs. 2 GG bindet das System und die deutsche Beteiligung zwingend an die Friedenswahrung. Daneben sind die völkerrechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einsatzes sowie die weiteren Vorschriften des Grundgesetzes zu beachten.

Außerdem bedarf ein bewaffneter Einsatz deutscher Streitkräfte grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages. Die verfassungsrechtliche Prüfung eines konkreten Einsatzes ist deshalb von der allgemeinen Zulässigkeit der NATO-Mitgliedschaft zu unterscheiden.

Welche Bedeutung hatte der Afghanistan-Einsatz für Art. 24 Abs. 2 GG?

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 2007 mit der deutschen Beteiligung an der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan.

Das Gericht bekräftigte dabei, dass die fortdauernde Mitgliedschaft Deutschlands in der NATO unter dem zwingenden Vorbehalt der Friedenswahrung steht. Eine Entwicklung des Bündnisses weg von dieser Zweckbestimmung wäre verfassungsrechtlich nicht von Art. 24 Abs. 2 GG gedeckt.

Für die damalige Entwicklung der NATO und den ISAF-Einsatz sah das Bundesverfassungsgericht jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche strukturelle Abkehr von der Friedenswahrung.

Welche Bedeutung hat Art. 24 Abs. 2 GG für eine europäische Verteidigung?

Die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union wird zunächst durch die europarechtlichen Verträge und verfassungsrechtlich insbesondere durch Art. 23 GG geprägt.

Für die Entscheidung über den konkreten Einsatz deutscher Streitkräfte besitzt Art. 24 Abs. 2 GG jedoch besondere Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil hervorgehoben, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt nicht durch die europäische Integration beseitigt werden darf.

Selbst eine weitergehende europäische militärische Integration dürfte deshalb nach geltendem Grundgesetz nicht dazu führen, dass deutsche Streitkräfte ohne die verfassungsrechtlich erforderliche Mitwirkung des Deutschen Bundestages eingesetzt werden können.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 24 Abs. 2 GG und Art. 87a GG?

Art. 87a GG regelt die Aufstellung und Verwendung der deutschen Streitkräfte. Art. 24 Abs. 2 GG betrifft dagegen die Einordnung Deutschlands in internationale Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 entschieden, dass Art. 87a Abs. 2 GG Auslandseinsätze im Rahmen des Art. 24 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich ausschließt. Beide Vorschriften müssen im Zusammenhang gelesen werden.

Art. 24 Abs. 2 GG schafft deshalb eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage für die Einbindung deutscher Streitkräfte in friedenssichernde internationale Sicherheitssysteme.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 24 und Art. 25 GG?

Art. 24 GG ermöglicht die institutionelle Einbindung Deutschlands in internationale Einrichtungen und Sicherheitssysteme.

Art. 25 GG regelt dagegen die innerstaatliche Stellung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Diese sind Bestandteil des Bundesrechts, gehen den einfachen Gesetzen vor und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets.

Beide Vorschriften sind Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 24 und Art. 26 GG?

Art. 24 GG ermöglicht internationale Zusammenarbeit und kollektive Friedenssicherung. Art. 26 GG zieht demgegenüber eine negative Grenze: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, sind verfassungswidrig.

Besonders hervorgehoben wird in Art. 26 Abs. 1 GG die Vorbereitung eines Angriffskrieges.

Art. 24 und Art. 26 GG bilden damit gemeinsam mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 25 GG wesentliche Bestandteile der Friedens- und Völkerrechtsorientierung des Grundgesetzes.

Was regelt Art. 24 Abs. 3 GG?

Art. 24 Abs. 3 GG verpflichtet den Bund dazu, Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit beizutreten.

Die Vorschrift bringt die Grundentscheidung zum Ausdruck, zwischenstaatliche Konflikte möglichst durch Recht und internationale Streitbeilegungsverfahren statt durch Gewalt lösen zu lassen.

Bemerkenswert ist die Formulierung „wird … beitreten“. Anders als die Absätze 1 und 2, die mit dem Wort „kann“ eine Ermächtigung enthalten, ist Absatz 3 als verfassungsrechtlicher Auftrag formuliert.

Was bedeutet „obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit“?

Gemeint ist eine internationale Streitbeilegung, deren Zuständigkeit nicht erst für jeden einzelnen Konflikt erneut von beiden betroffenen Staaten vereinbart werden muss.

Staaten sollen sich vielmehr im Voraus einer unabhängigen internationalen Streitentscheidung unterwerfen können. Dadurch wird verhindert, dass ein Staat gerade dann die gerichtliche Klärung verweigert, wenn ein konkreter Konflikt bereits entstanden ist.

Art. 24 Abs. 3 GG steht damit in engem Zusammenhang mit dem Friedensgebot des Grundgesetzes: Rechtliche Streitentscheidung soll an die Stelle gewaltsamer Konfliktlösung treten.

Bezieht sich Art. 24 Abs. 3 GG auf den Internationalen Gerichtshof?

Der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist das wichtigste allgemeine internationale Gericht für Streitigkeiten zwischen Staaten und damit für die Zielsetzung des Art. 24 Abs. 3 GG von besonderer Bedeutung.

Deutschland hat eine Erklärung nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs abgegeben und dessen obligatorische Gerichtsbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.

In welchem Umfang diese Unterwerfungserklärung den weit formulierten Verfassungsauftrag des Art. 24 Abs. 3 GG vollständig erfüllt, wird insbesondere wegen der dabei erklärten Vorbehalte in der staats- und völkerrechtlichen Literatur unterschiedlich beurteilt.

Kann ein Bürger aus Art. 24 GG eigene Rechte ableiten?

Art. 24 GG ist in erster Linie eine staatsorganisations- und völkerrechtliche Verfassungsnorm. Die Vorschrift gewährt grundsätzlich kein eigenständiges subjektives Grundrecht des Bürgers auf bestimmte Formen internationaler Zusammenarbeit oder Friedenspolitik.

Gleichwohl kann Art. 24 GG für individuelle Rechtspositionen mittelbar erhebliche Bedeutung besitzen. Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Übertragung von Hoheitsrechten: Deutschland muss sicherstellen, dass auch innerhalb der geschaffenen internationalen Strukturen ein verfassungsrechtlich ausreichender Grundrechts- und Rechtsschutz gewährleistet bleibt.

Art. 24 GG ist deshalb keine bloße außenpolitische Programmbestimmung, sondern eine rechtlich verbindliche Kompetenz- und Integrationsnorm.

Ist Art. 24 GG Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes?

Ja. Art. 24 GG gehört gemeinsam mit der Präambel sowie Art. 23, 25 und 26 GG zu den Vorschriften, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Völkerrechtsfreundlichkeit und internationale Offenheit des Grundgesetzes ableitet.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die deutsche Verfassungsordnung als offen für internationale Zusammenarbeit und kontrollierte völkerrechtliche Bindungen.

Diese Offenheit bedeutet allerdings keine bedingungslose Unterordnung der deutschen Verfassungsordnung unter jede internationale Entscheidung. Das Grundgesetz verbindet internationale Zusammenarbeit vielmehr mit der fortdauernden Verantwortung deutscher Verfassungsorgane für Demokratie, Grundrechte und die verfassungsrechtlichen Friedensgebote.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 24 GG steht in engem Zusammenhang mit dem Europaartikel, der Stellung des Völkerrechts, dem Friedensgebot, dem Abschluss internationaler Verträge und der Wehrverfassung des Grundgesetzes.

  • Präambel des Grundgesetzes – Vereintes Europa und Verpflichtung auf den Frieden der Welt
  • Art. 23 GG – Europäische Union und europäische Integration
  • Art. 25 GG – Allgemeine Regeln des Völkerrechts
  • Art. 26 GG – Verbot friedensstörender Handlungen und Vorbereitung eines Angriffskrieges
  • Art. 32 GG – Auswärtige Beziehungen des Bundes und Vertragsschlusskompetenz der Länder
  • Art. 59 GG – Völkerrechtliche Vertretung und Zustimmung zu internationalen Verträgen
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie
  • Art. 87a GG – Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte

Rechtsprechung zu Art. 24 GG

Fachartikel zu Art. 24 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 24 GG.

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