Artikel 59 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 59 GG – Völkerrechtliche Vertretung und internationale Verträge

Wortlaut des Art. 59 GG

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Artikel 59 GG kurz erklärt

Art. 59 GG regelt die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und die innerstaatliche Beteiligung des Gesetzgebers an wichtigen völkerrechtlichen Verträgen. Nach Art. 59 Abs. 1 GG vertritt der Bundespräsident den Bund völkerrechtlich, schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten und beglaubigt beziehungsweise empfängt diplomatische Vertreter.

Die politische Gestaltung der Außenpolitik liegt jedoch im Wesentlichen bei der Bundesregierung. Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, können zudem nicht allein von der Exekutive verbindlich in die innerstaatliche Rechtsordnung überführt werden. Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ist hierfür ein Zustimmungsgesetz erforderlich. Verwaltungsabkommen unterliegen dagegen grundsätzlich nicht diesem parlamentarischen Zustimmungserfordernis.

Erläuterungen zu Art. 59 GG

Wer vertritt Deutschland völkerrechtlich?

Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG vertritt der Bundespräsident den Bund völkerrechtlich. Er ist damit das Staatsorgan, das für die Bundesrepublik Deutschland im völkerrechtlichen Verkehr nach außen rechtserheblich handelt.

Diese Vertretungsmacht darf jedoch nicht mit der politischen Leitung der Außenpolitik verwechselt werden. Die außenpolitischen Entscheidungen werden im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes im Wesentlichen von der Bundesregierung getroffen. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Außenpolitik grundsätzlich dem Kompetenzbereich der Exekutive und insbesondere der Bundesregierung zu.

Der Bundespräsident besitzt deshalb zwar die formelle völkerrechtliche Vertretungsmacht, bestimmt aber nicht eigenständig die außenpolitische Linie der Bundesrepublik Deutschland.

Was bedeutet die völkerrechtliche Vertretung durch den Bundespräsidenten?

Die völkerrechtliche Vertretung umfasst die Befugnis, für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten rechtserhebliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Dazu gehören insbesondere der formelle Abschluss und die Ratifikation völkerrechtlicher Verträge, die Beglaubigung deutscher diplomatischer Vertreter sowie die Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben ausländischer Botschafter.

Auch die völkerrechtliche Anerkennung eines ausländischen Staates wird formal durch den Bundespräsidenten ausgesprochen. Die zugrunde liegende politische Entscheidung über eine Anerkennung trifft jedoch die Bundesregierung.

Wer entscheidet über die deutsche Außenpolitik?

Art. 59 Abs. 1 GG macht den Bundespräsidenten nicht zum politischen Leiter der deutschen Außenpolitik. Die materielle Gestaltung der auswärtigen Beziehungen liegt grundsätzlich bei der Bundesregierung.

Das Bundesverfassungsgericht begründet die starke Stellung der Exekutive im Bereich der auswärtigen Gewalt unter anderem damit, dass insbesondere die Bundesregierung über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, auf wechselnde internationale Entwicklungen schnell und sachgerecht zu reagieren.

Die Zuständigkeiten sind deshalb funktional aufgeteilt: Die Bundesregierung führt die Außenpolitik und verhandelt internationale Vereinbarungen, der Bundespräsident nimmt die ihm nach Art. 59 Abs. 1 GG zugewiesenen formellen völkerrechtlichen Handlungen vor und der Bundestag sowie gegebenenfalls der Bundesrat wirken nach Art. 59 Abs. 2 GG an bestimmten Verträgen mit.

Wer verhandelt völkerrechtliche Verträge?

Völkerrechtliche Vertragsverhandlungen werden grundsätzlich von der Bundesregierung beziehungsweise den zuständigen Bundesministerien geführt. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet nicht, dass der Bundespräsident internationale Verträge persönlich aushandelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Bundesregierung die Vertragsverhandlungen in eigener Kompetenz führt. Die parlamentarische Mitwirkung nach Art. 59 Abs. 2 GG setzt grundsätzlich erst bei dem ausgehandelten Vertrag an.

Auch der formelle Abschluss eines Vertrages muss nicht stets persönlich durch den Bundespräsidenten erfolgen. In der Staatspraxis erteilt er etwa dem Bundesminister des Auswärtigen, Staatssekretären oder Botschaftern entsprechende Vollmachten.

Was bedeutet es, dass der Bundespräsident einen Vertrag „schließt“?

Der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages umfasst mehrere Schritte, die voneinander zu unterscheiden sind. Verhandlung, Unterzeichnung, parlamentarische Zustimmung und völkerrechtliche Ratifikation können zeitlich und institutionell auseinanderfallen.

Bei ratifikationsbedürftigen Staatsverträgen wird die endgültige völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig durch die Ratifikation herbeigeführt. Der Bundespräsident stellt hierzu die Ratifikationsurkunde aus. Je nach Vertrag wird diese anschließend ausgetauscht oder hinterlegt.

Ist nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ein Zustimmungsgesetz erforderlich, darf die Ratifikation grundsätzlich erst erfolgen, nachdem das parlamentarische Zustimmungsverfahren abgeschlossen ist.

Welche Rolle spielt der Bundestag bei internationalen Verträgen?

Der Bundestag ist nicht generell an jeder außenpolitischen Entscheidung und auch nicht an jedem völkerrechtlichen Vertrag beteiligt. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt eine Beteiligung der gesetzgebenden Körperschaften nur für bestimmte Kategorien von Verträgen vor.

Ein Zustimmungsgesetz ist erforderlich, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag die politischen Beziehungen des Bundes regelt oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Der Zustimmungsvorbehalt dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dazu, eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Exekutive zu ermöglichen, die gesetzgeberische Entscheidungsfreiheit zu erhalten und zu verhindern, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen eingeht, die innerstaatlich ohne Mitwirkung des Gesetzgebers nicht erfüllt werden können.

Was ist ein Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG?

Ein Zustimmungsgesetz – häufig auch Vertragsgesetz genannt – ist ein Bundesgesetz, durch das der Gesetzgeber einem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt. Es enthält regelmäßig den Vertragstext als Anlage und schafft die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür, dass Deutschland die betreffende völkerrechtliche Bindung eingehen kann.

Das Zustimmungsgesetz erfüllt mehrere Funktionen. Es ermöglicht die parlamentarische Mitentscheidung über die völkerrechtliche Bindung, erteilt den erforderlichen innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl und sichert zugleich, dass der Vertrag im deutschen Recht die ihm zukommende Wirkung entfalten kann.

Kann der Bundestag einen ausgehandelten Vertrag verändern?

Der Bundestag kann einen bereits ausgehandelten völkerrechtlichen Vertrag im Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht einseitig inhaltlich umschreiben. Er kann dem Vertrag in der ausgehandelten Form zustimmen oder die Zustimmung verweigern.

Soll der Vertragsinhalt geändert werden, bedarf dies grundsätzlich erneuter Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien. Die Mitwirkung nach Art. 59 Abs. 2 GG macht den Bundestag deshalb nicht selbst zum außenpolitischen Verhandlungsorgan.

Welche Verträge regeln die „politischen Beziehungen des Bundes“?

Nicht jeder völkerrechtliche Vertrag ist bereits deshalb ein „politischer Vertrag“ im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, weil er zwischen Staaten geschlossen wird oder politische Auswirkungen haben kann.

Das Bundesverfassungsgericht legt den Begriff der politischen Beziehungen vergleichsweise eng aus. Erfasst werden insbesondere Verträge, die wesentlich und unmittelbar die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit oder seine Stellung und sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berühren.

Typische Beispiele können Friedens-, Bündnis-, Sicherheits- oder grundlegende außenpolitische Verträge sein. Die Einordnung hängt jedoch vom konkreten Inhalt und der Bedeutung des jeweiligen Vertrages ab.

Wann bezieht sich ein Vertrag auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung?

Ein Vertrag bezieht sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung, wenn seine innerstaatliche Durchführung eine gesetzliche Regelung des Bundes erfordert oder der Vertragsinhalt Materien betrifft, die nach dem Grundgesetz der Bundesgesetzgebung unterliegen.

Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verhindert damit, dass die Exekutive durch einen völkerrechtlichen Vertrag eigenständig Verpflichtungen begründet, deren innerstaatliche Umsetzung eigentlich einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf.

Besonders deutlich wird dies, wenn durch einen Vertrag Rechte oder Pflichten Einzelner begründet, verändert oder aufgehoben werden sollen. Solche Wirkungen setzen grundsätzlich die hierfür erforderliche gesetzgeberische Mitwirkung voraus.

Muss der Bundesrat einem völkerrechtlichen Vertrag zustimmen?

Nicht jedem Vertragsgesetz muss der Bundesrat in gleicher Weise zustimmen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verweist auf die „jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften“. Damit gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die Beteiligung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung.

Ob der Bundesrat einem Vertragsgesetz zustimmen muss oder lediglich im Rahmen eines Einspruchsgesetzes beteiligt ist, richtet sich deshalb nach dem Inhalt des Vertrages und den für die betreffende Materie geltenden verfassungsrechtlichen Regeln.

Was sind Verwaltungsabkommen?

Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG enthält für Verwaltungsabkommen eine besondere Regelung. Darunter fallen grundsätzlich völkerrechtliche Vereinbarungen, die weder die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG regeln noch für ihre innerstaatliche Durchführung eines Bundesgesetzes bedürfen.

Verwaltungsabkommen betreffen typischerweise Gegenstände, die auf administrativer Ebene durch Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsakte geregelt werden können.

Für sie gelten nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend. Eine Beteiligung des Bundestages durch ein Zustimmungsgesetz ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Wer schließt Verwaltungsabkommen ab?

Verwaltungsabkommen werden grundsätzlich durch die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien abgeschlossen. Nach der herrschenden Auffassung ist hierfür keine besondere Ermächtigung des Bundespräsidenten erforderlich.

Welche Stelle innerhalb der Bundesregierung zuständig ist, richtet sich nach der Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesverwaltung. Bei internationalen Vereinbarungen kommt dem Auswärtigen Amt eine besondere koordinierende Rolle zu.

Was ist der Unterschied zwischen einem Staatsvertrag und einem Verwaltungsabkommen?

Der zentrale Unterschied liegt für Art. 59 Abs. 2 GG in der erforderlichen innerstaatlichen Beteiligung des Gesetzgebers.

Verträge, die politische Beziehungen des Bundes regeln oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, benötigen ein Zustimmungsgesetz. Verwaltungsabkommen können dagegen grundsätzlich von der Exekutive auf Grundlage ihrer eigenen Verwaltungskompetenzen abgeschlossen werden.

Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung eines internationalen Dokuments. Ein Abkommen wird nicht dadurch zum Verwaltungsabkommen, dass die Vertragsparteien es so nennen. Maßgeblich sind sein Inhalt und die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung.

Werden völkerrechtliche Verträge durch das Zustimmungsgesetz unmittelbar zu deutschem Recht?

Das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verschafft dem zugrunde liegenden Vertrag grundsätzlich innerstaatliche Geltung. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob einzelne Bestimmungen des Vertrages unmittelbar von Behörden und Gerichten angewendet werden können.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet ausdrücklich zwischen der innerstaatlichen Geltung und der unmittelbaren Anwendbarkeit eines Vertrages. Ob eine Vertragsbestimmung ohne weitere gesetzgeberische Umsetzung unmittelbar Rechte und Pflichten begründet, muss durch Auslegung der jeweiligen Regelung bestimmt werden.

Manche völkerrechtlichen Verträge enthalten ausreichend bestimmte Vorschriften, die unmittelbar angewendet werden können. Andere verpflichten lediglich den Staat dazu, bestimmte Maßnahmen durch innerstaatliche Gesetzgebung umzusetzen.

Welchen Rang haben völkerrechtliche Verträge im deutschen Recht?

Völkerrechtliche Verträge, denen nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt wurde, haben innerhalb der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.

Sie stehen damit grundsätzlich nicht über späteren Bundesgesetzen und besitzen insbesondere keinen Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hat dies wiederholt ausdrücklich hervorgehoben.

Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG. Diese gehen nach Art. 25 Satz 2 GG den einfachen Gesetzen vor. Konkrete Regelungen eines völkerrechtlichen Vertrages gehören dagegen nicht bereits deshalb zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

Kann ein späteres Bundesgesetz einem völkerrechtlichen Vertrag widersprechen?

Ja. Da ein nach Art. 59 Abs. 2 GG in das deutsche Recht überführter völkerrechtlicher Vertrag grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes besitzt, kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch später eine abweichende gesetzliche Regelung erlassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum sogenannten „Treaty Override“ klargestellt, dass das Grundgesetz keinen generellen Vorrang völkerrechtlicher Verträge vor späteren Bundesgesetzen vorsieht.

Eine solche innerstaatliche Gesetzgebung kann allerdings dazu führen, dass Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt. Die völkerrechtliche Bindung des Staates und die innerstaatliche Rangordnung sind deshalb voneinander zu unterscheiden.

Was bedeutet die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes?

Das Grundgesetz ist auf eine möglichst völkerrechtsfreundliche Auslegung der deutschen Rechtsordnung ausgerichtet. Deutsche Gesetze sollen deshalb nach Möglichkeit so ausgelegt werden, dass Konflikte mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden.

Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit verändert jedoch nicht die vom Grundgesetz selbst festgelegte Rangordnung. Insbesondere erhalten völkerrechtliche Verträge durch diesen Grundsatz keinen generellen Vorrang vor Bundesgesetzen.

Welche Bedeutung hat Art. 59 GG für die Europäische Menschenrechtskonvention?

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Der deutsche Gesetzgeber hat ihr und ihren für Deutschland geltenden Zusatzprotokollen durch Bundesgesetze nach Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt.

Die EMRK besitzt deshalb innerhalb der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich den Rang eines Bundesgesetzes. Ihre besondere Bedeutung für die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes folgt nicht daraus, dass sie formell über dem Bundesrecht stünde, sondern insbesondere aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Welche Bedeutung hat Art. 59 GG für die NATO und andere internationale Bündnisse?

Der Beitritt Deutschlands zu einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit wie der NATO betrifft nicht nur Art. 59 Abs. 2 GG, sondern insbesondere auch Art. 24 Abs. 2 GG.

Mit dem Zustimmungsgesetz zum zugrunde liegenden Vertrag bestimmt der Gesetzgeber den Umfang der völkerrechtlichen Bindungen, denen Deutschland zustimmt. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diesen vertraglich festgelegten Rahmen bei Systemen kollektiver Sicherheit als „Integrationsprogramm“.

Die Bundesregierung darf einen solchen Vertrag im Rahmen seiner Bestimmungen weiterentwickeln und praktisch ausgestalten. Wesentliche Änderungen oder Entwicklungen, die den durch das Zustimmungsgesetz gebilligten Vertragsrahmen überschreiten, können jedoch eine erneute parlamentarische Beteiligung erforderlich machen.

Darf die Bundesregierung internationale Verpflichtungen ohne den Bundestag eingehen?

Ja, soweit Art. 59 Abs. 2 GG oder andere Vorschriften des Grundgesetzes keine parlamentarische Beteiligung verlangen. Die auswärtige Gewalt ist nicht generell dem Gesetzgeber zugewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr, dass die Akte des auswärtigen Verkehrs grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Exekutive fallen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG begründet für die dort genannten völkerrechtlichen Verträge ein besonderes parlamentarisches Mitwirkungsrecht.

Dieses Mitwirkungsrecht darf weder umgangen noch beliebig auf andere außenpolitische Handlungen ausgedehnt werden. Nichtvertragliche Akte der Außenpolitik werden von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nicht erfasst.

Kann das Bundesverfassungsgericht ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag überprüfen?

Ja. Zustimmungsgesetze nach Art. 59 Abs. 2 GG unterliegen wie andere Bundesgesetze der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

Bei völkerrechtlichen Verträgen besteht allerdings eine Besonderheit: Ist der Vertrag erst ratifiziert und die Ratifikationsurkunde hinterlegt, kann eine völkerrechtliche Bindung Deutschlands entstehen, die sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lässt. Das Bundesverfassungsgericht ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle bereits nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, aber noch vor Ausfertigung, Verkündung oder Ratifikation.

Dadurch soll effektiver Rechtsschutz gewährleistet und verhindert werden, dass Deutschland zunächst eine möglicherweise verfassungswidrige, aber völkerrechtlich verbindliche Verpflichtung eingeht.

Was bedeutet „Beglaubigung“ deutscher Diplomaten?

Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG bestimmt, dass der Bundespräsident die Gesandten beglaubigt. In der heutigen Staatspraxis betrifft dies insbesondere deutsche Botschafter.

Vor der Entsendung eines Botschafters wird zunächst beim Empfängerstaat angefragt, ob dieser der vorgesehenen Person zustimmt. Diese Zustimmung wird als Agrément bezeichnet. Nach ihrer Erteilung ernennt der Bundespräsident den Botschafter und unterzeichnet ein Beglaubigungsschreiben.

Der Botschafter übergibt dieses Schreiben anschließend dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaates und wird dadurch dort akkreditiert.

Was bedeutet es, dass der Bundespräsident ausländische Gesandte „empfängt“?

Auch ausländische Botschafter können ihre Amtsgeschäfte als offizielle diplomatische Vertreter ihres Staates in Deutschland erst nach ihrer Akkreditierung aufnehmen.

Der ausländische Staat bittet zunächst um das Agrément für die vorgesehene Person. Nach dessen Erteilung übergibt der neue Botschafter dem Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben. Mit dessen Annahme wird er als offizieller diplomatischer Vertreter seines Staates in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert.

Dürfen auch die Länder völkerrechtliche Verträge schließen?

Ja. Art. 59 GG regelt die völkerrechtliche Vertretung des Bundes. Daraus folgt nicht, dass ausschließlich der Bund völkerrechtliche Verträge schließen kann.

Nach Art. 32 Abs. 3 GG können auch die Länder mit Zustimmung der Bundesregierung Verträge mit auswärtigen Staaten schließen, soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.

Art. 32 GG regelt damit die föderale Verteilung der auswärtigen Beziehungen zwischen Bund und Ländern, während Art. 59 GG insbesondere die Vertretung des Bundes und die innerstaatliche Beteiligung an Bundesverträgen betrifft.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 59 GG steht im Mittelpunkt mehrerer verfassungsrechtlicher Regelungen über die auswärtige Gewalt. Besonders eng verbunden ist die Vorschrift mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, der Einordnung des Völkerrechts in die deutsche Rechtsordnung und den außenpolitischen Befugnissen des Bundespräsidenten.

  • Art. 24 GG – Übertragung von Hoheitsrechten und Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit
  • Art. 25 GG – Allgemeine Regeln des Völkerrechts
  • Art. 32 GG – Auswärtige Beziehungen und Vertragsschlusskompetenz der Länder
  • Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
  • Art. 60 GG – Ernennungs-, Entlassungs- und Begnadigungsbefugnisse

Rechtsprechung zu Art. 59 GG

Fachartikel zu Art. 59 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 59 GG.

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