Artikel 56 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Artikel 56 GG – Amtseid des Bundespräsidenten

Wortlaut des Art. 56 GG

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Weiterführende Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei

dejure zu Art. 56 GG
.

Artikel 56 GG kurz erklärt

Art. 56 GG regelt den Amtseid des Bundespräsidenten. Der Eid wird bei
Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates geleistet. Der Bundespräsident verpflichtet sich dabei
insbesondere auf das Wohl des deutschen Volkes, die Wahrung des Grundgesetzes
und der Bundesgesetze sowie eine gewissenhafte und gerechte Amtsführung.
Eine religiöse Beteuerung ist nicht vorgeschrieben.

Erläuterungen zu Art. 56 GG

Welche Bedeutung hat der Amtseid des Bundespräsidenten?

Art. 56 GG verpflichtet den Bundespräsidenten, bei seinem Amtsantritt den im
Grundgesetz vorgegebenen Amtseid zu leisten. Die Vereidigung ist ein
feierlicher Staatsakt mit hoher verfassungsrechtlicher und symbolischer
Bedeutung. Der Bundespräsident bekräftigt damit öffentlich seine Bindung an
das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes sowie seine Verpflichtung zu einer
gewissenhaften und gerechten Amtsführung.

Die Eidesleistung ist jedoch keine konstitutive Voraussetzung für den
Amtsantritt. Die Amtszeit des Bundespräsidenten beginnt unabhängig davon, ob
die Vereidigung bereits stattgefunden hat. Der Eid begründet das Amt also
nicht erst, sondern knüpft an dessen Übernahme an.

Wann und vor wem wird der Amtseid geleistet?

Nach Art. 56 GG leistet der Bundespräsident den Eid bei seinem Amtsantritt vor
den versammelten Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates.
Hierzu kommen die Mitglieder beider Verfassungsorgane zu einer gemeinsamen
Sitzung zusammen.

Dass der Eid vor Bundestag und Bundesrat geleistet wird, bringt zugleich zwei
wesentliche Strukturprinzipien des Grundgesetzes zum Ausdruck: Der Bundestag
repräsentiert das vom Volk gewählte Parlament des Bundes, während durch den
Bundesrat die Länder an der staatlichen Willensbildung des Bundes mitwirken.

Muss der Bundespräsident „So wahr mir Gott helfe“ sagen?

Nein. Art. 56 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass der Amtseid auch ohne
religiöse Beteuerung geleistet werden kann. Die Worte „So wahr mir Gott
helfe“ sind daher kein verpflichtender Bestandteil des Amtseids.

Der Bundespräsident kann sich somit frei entscheiden, ob er den
verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Eid mit oder ohne religiöse
Beteuerung leistet.

Welche rechtlichen Pflichten entstehen durch den Amtseid?

Der Amtseid begründet grundsätzlich keine eigenständigen Amtspflichten neben
den Pflichten, die dem Bundespräsidenten bereits aufgrund des Grundgesetzes
und der Bundesgesetze obliegen. Die Eidesformel bekräftigt vielmehr die
verfassungsrechtliche und gesetzliche Bindung des Bundespräsidenten.

Einzelne Bestandteile des Eides wie die Verpflichtung, dem „Wohle des
deutschen Volkes“ zu dienen, seinen „Nutzen“ zu mehren oder „Gerechtigkeit
gegen jedermann“ zu üben, sind zudem so allgemein formuliert, dass sich aus
ihnen für sich genommen regelmäßig keine konkreten gerichtlich
durchsetzbaren Verhaltenspflichten ableiten lassen.

Welche Folgen hat eine Verletzung der Amtspflichten?

Von einem Verstoß gegen die allgemein gehaltenen Aussagen des Amtseids ist
eine Verletzung konkreter verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Pflichten
zu unterscheiden. Verletzt der Bundespräsident vorsätzlich das Grundgesetz
oder ein anderes Bundesgesetz, kann unter den Voraussetzungen des
Art. 61 GG
eine Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Der Amtseid des Art. 56 GG schafft damit keinen eigenständigen allgemeinen
Haftungs- oder Kontrollmaßstab. Für mögliche rechtliche Konsequenzen kommt es
vielmehr darauf an, ob der Bundespräsident eine konkrete Vorschrift des
Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes verletzt hat.

Muss ein wiedergewählter Bundespräsident erneut vereidigt werden?

Ob ein Bundespräsident nach seiner Wiederwahl für eine zweite Amtszeit den
Amtseid erneut leisten muss, wird nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt.
Die Frage wird deshalb in der staatsrechtlichen Literatur unterschiedlich
beurteilt.

Für eine erneute Vereidigung lässt sich anführen, dass mit der Wiederwahl eine
neue Amtszeit beginnt und Art. 56 GG die Eidesleistung an den „Amtsantritt“
knüpft. Gegen eine erneute Vereidigung wird insbesondere eingewandt, dass
derselbe Amtsinhaber bereits den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Eid
geleistet hat und sein Amt ohne personelle Unterbrechung fortführt.

Die unterschiedlichen Auffassungen haben nur geringe praktische Bedeutung,
da die Eidesleistung selbst keine konstitutive Voraussetzung für den
Amtsantritt ist.

Gilt der Amtseid des Art. 56 GG auch für Bundeskanzler und Bundesminister?

Ja. Der Amtseid des Bundeskanzlers und der Bundesminister ist nicht lediglich
mit dem Eid des Bundespräsidenten vergleichbar. Das Grundgesetz verweist
vielmehr ausdrücklich auf dieselbe Eidesformel.

Nach Art. 64 Abs. 2 GG
leisten der Bundeskanzler und die Bundesminister bei der Amtsübernahme vor
dem Deutschen Bundestag den in Art. 56 GG vorgesehenen Eid. Auch sie können
den Eid ohne religiöse Beteuerung leisten.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 56 GG steht im Abschnitt des Grundgesetzes über den Bundespräsidenten
und ist insbesondere im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften über
dessen Wahl, Amtsführung und Verantwortlichkeit zu lesen.

  • Art. 54 GG
    Wahl und Amtszeit des Bundespräsidenten
  • Art. 55 GG
    Unvereinbarkeiten während der Amtszeit
  • Art. 57 GG
    Vertretung des Bundespräsidenten
  • Art. 60 GG
    Ernennungs-, Entlassungs- und Begnadigungsbefugnisse
  • Art. 61 GG
    Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht
  • Art. 64 Abs. 2 GG
    Amtseid des Bundeskanzlers und der Bundesminister

Rechtsprechung zu Art. 56 GG

Art. 56 GG hat nur eine geringe eigenständige Bedeutung in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorschrift regelt im
Wesentlichen die Eidesleistung des Bundespräsidenten und enthält nur wenige
Fragen, die Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden können.

Eine Übersicht über Entscheidungen, in denen Art. 56 GG erwähnt oder
herangezogen wird, finden Sie bei

dejure – Rechtsprechung zu Art. 56 GG
.

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