Artikel 70 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 70 GG – Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern

Wortlaut des Art. 70 GG

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Artikel 70 GG kurz erklärt

Art. 70 GG ist die Grundnorm für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Ausgangspunkt ist Absatz 1: Zuständig für die Gesetzgebung sind grundsätzlich die Länder. Der Bund darf nur dann Gesetze erlassen, wenn ihm das Grundgesetz eine entsprechende Gesetzgebungsbefugnis zuweist.

Die wichtigsten Bundeskompetenzen ergeben sich aus der ausschließlichen Gesetzgebung nach Art. 71 und 73 GG sowie der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 und 74 GG. Daneben enthält das Grundgesetz weitere besondere Kompetenzzuweisungen, insbesondere im Finanzverfassungsrecht. In engen Ausnahmefällen erkennt das Bundesverfassungsgericht außerdem ungeschriebene Bundeskompetenzen an.

Die praktische Bedeutung des Art. 70 GG ist enorm: Ein Gesetz kann inhaltlich politisch sinnvoll und materiell mit den Grundrechten vereinbar sein und trotzdem verfassungswidrig sein, wenn der falsche Gesetzgeber gehandelt hat. In den Jahren 2021 bis 2026 hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach Bundes- oder Landesregelungen gerade wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz für nichtig erklärt – unter anderem den Berliner Mietendeckel, Teile des Berliner Hochschulgesetzes, die bundesgesetzlichen Triage-Regeln und eine Zweitveröffentlichungspflicht im Hochschulrecht Baden-Württembergs.

Grundprinzip der Gesetzgebungskompetenzen

Was ist eine Gesetzgebungskompetenz?

Gesetzgebungskompetenz bedeutet die verfassungsrechtliche Befugnis, für eine bestimmte Materie Gesetze zu erlassen.

Im deutschen Bundesstaat besitzen sowohl der Bund als auch die 16 Länder eigene Gesetzgebungsgewalt. Bevor geprüft wird, ob ein Gesetz inhaltlich mit den Grundrechten oder anderen materiellen Verfassungsvorgaben vereinbar ist, muss deshalb zunächst geklärt werden, welche staatliche Ebene überhaupt zuständig ist.

Die Gesetzgebungskompetenz gehört damit zur formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.

Wer ist nach Art. 70 GG grundsätzlich für die Gesetzgebung zuständig?

Die Länder.

Art. 70 Abs. 1 GG formuliert die Grundregel eindeutig: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Der Bund benötigt daher grundsätzlich eine Kompetenzzuweisung im Grundgesetz. Für die Länder ist dagegen keine besondere Aufzählung ihrer Gesetzgebungsmaterien erforderlich.

Warum werden die Gesetzgebungskompetenzen der Länder nicht im Grundgesetz aufgezählt?

Weil ihre Zuständigkeit aus Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich bereits folgt.

Das Grundgesetz arbeitet insofern mit einer negativen Abgrenzung: Zunächst wird geprüft, ob eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. Ist dies nicht der Fall, verbleibt die Gesetzgebung grundsätzlich bei den Ländern.

Deshalb enthält das Grundgesetz umfangreiche Kataloge von Bundeskompetenzen, aber keinen entsprechenden vollständigen Katalog der Landeskompetenzen.

Was bedeutet das Enumerationsprinzip?

Das Enumerationsprinzip bedeutet, dass der Bund grundsätzlich nur in den ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Sachgebieten gesetzgeberisch tätig werden darf.

Besonders deutlich wird dies in den Kompetenzkatalogen der Art. 73 und 74 GG.

Der Bund besitzt also keine allgemeine Gesetzgebungsbefugnis für alles, was politisch von bundesweiter Bedeutung ist.

Ist Art. 70 GG ein Subsidiaritätsprinzip?

Nicht im präzisen verfassungsrechtlichen Sinn.

Die Kompetenzverteilung knüpft nicht allgemein daran an, ob ein Problem „besser“ auf Landes- oder Bundesebene gelöst werden könnte. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Nur an bestimmten Stellen enthält die Verfassung besondere Erforderlichkeits- oder Subsidiaritätselemente. Ein wichtiges Beispiel ist Art. 72 Abs. 2 GG für bestimmte Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung.

Art. 70 Abs. 1 GG selbst ist deshalb in erster Linie eine Zuständigkeitsregel und kein allgemeiner politischer Grundsatz „so viel Land wie möglich, so viel Bund wie nötig“.

Gibt es eine Vermutung zugunsten der Länder?

Art. 70 Abs. 1 GG enthält zwar ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Was dem Bund nicht zugewiesen ist, verbleibt grundsätzlich bei den Ländern.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch insbesondere im Berliner-Mietendeckel-Beschluss von 2021 klargestellt, dass daraus keine besondere Auslegungsvermutung zugunsten der Länder folgt.

Ist zweifelhaft, wie weit ein Kompetenztitel des Bundes reicht, darf dieser nicht allein deshalb möglichst eng ausgelegt werden, um die Zuständigkeit beim Land zu belassen.

Die Reichweite eines Kompetenztitels ist vielmehr anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsauslegung zu bestimmen.

Warum spricht man trotzdem von einer Residualkompetenz der Länder?

Weil den Ländern diejenigen Gesetzgebungsmaterien verbleiben, die das Grundgesetz nicht dem Bund zuordnet.

Der Umfang dieser Landeskompetenz lässt sich deshalb vielfach erst bestimmen, nachdem geklärt wurde, wie weit die Kompetenzen des Bundes reichen.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert dies dahin, dass der Kompetenzbereich der Länder grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt wird und nicht umgekehrt.

Wie hängt Art. 70 GG mit Art. 30 GG zusammen?

Art. 30 GG enthält die allgemeine bundesstaatliche Zuständigkeitsregel: Staatliche Befugnisse und Aufgaben sind grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

Art. 70 Abs. 1 GG konkretisiert dieses Prinzip speziell für die Gesetzgebung.

Für andere staatliche Funktionen bestehen dagegen eigene Kompetenzordnungen. Insbesondere richtet sich die Verwaltung von Bundesgesetzen nach Art. 83 ff. GG und die Gerichtsbarkeit nach Art. 92 ff. GG.

Kann man aus einer Verwaltungskompetenz automatisch eine Gesetzgebungskompetenz ableiten?

Nein.

Gesetzgebung und Verwaltung besitzen im Grundgesetz jeweils eigene Kompetenzordnungen.

Dass der Bund für eine Verwaltungsaufgabe zuständig ist, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass er sämtliche damit zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen erlassen darf. Umgekehrt kann ein Bundesgesetz von den Ländern ausgeführt werden, obwohl die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt.

Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz müssen grundsätzlich getrennt geprüft werden.

Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung

Welche Arten von Gesetzgebungskompetenzen unterscheidet das Grundgesetz?

Art. 70 Abs. 2 GG verweist vor allem auf zwei Grundformen:

  • die ausschließliche Gesetzgebung und
  • die konkurrierende Gesetzgebung.

Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes wird insbesondere durch Art. 71 und 73 GG geregelt.

Die konkurrierende Gesetzgebung ergibt sich insbesondere aus Art. 72 und 74 GG.

Daneben gibt es besondere Kompetenzzuweisungen an anderen Stellen des Grundgesetzes, beispielsweise im Finanzverfassungsrecht.

Was ist die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes?

In Bereichen ausschließlicher Bundesgesetzgebung ist grundsätzlich allein der Bund zuständig.

Art. 71 GG bestimmt, dass die Länder dort nur dann Gesetze erlassen dürfen, wenn und soweit sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

Die Sperre für die Länder besteht also bereits aufgrund der Verfassung. Der Bund muss den Bereich nicht erst selbst durch ein Gesetz „besetzen“.

Welche Bereiche gehören zur ausschließlichen Bundesgesetzgebung?

Der zentrale Katalog steht in Art. 73 GG.

Dazu gehören beispielsweise:

  • die auswärtigen Angelegenheiten und die Verteidigung,
  • die Staatsangehörigkeit im Bund,
  • die Freizügigkeit, das Pass- und Ausweiswesen sowie bestimmte Bereiche des Meldewesens,
  • das Waffen- und Sprengstoffrecht,
  • bestimmte Bereiche des Zoll- und Grenzschutzes,
  • der Luftverkehr und
  • der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht.

Weitere ausschließliche Bundeskompetenzen finden sich außerhalb des Art. 73 GG, beispielsweise im Finanzverfassungsrecht.

Darf ein Land in einem Bereich ausschließlicher Bundeskompetenz gesetzgeberisch tätig werden, wenn der Bund noch gar kein Gesetz erlassen hat?

Grundsätzlich nein.

Das unterscheidet die ausschließliche von der konkurrierenden Gesetzgebung.

Bei der ausschließlichen Bundeskompetenz sperrt bereits die verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung den Landesgesetzgeber. Art. 71 GG erlaubt Landesgesetzgebung nur, wenn ein Bundesgesetz die Länder ausdrücklich hierzu ermächtigt.

Was ist die konkurrierende Gesetzgebung?

Bei der konkurrierenden Gesetzgebung können grundsätzlich sowohl Bund als auch Länder gesetzgeberisch tätig werden – allerdings nicht unabhängig nebeneinander für denselben abschließend geregelten Gegenstand.

Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt: Die Länder dürfen Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Die wichtigsten Sachgebiete sind in Art. 74 GG aufgeführt.

Welche Bereiche gehören beispielsweise zur konkurrierenden Gesetzgebung?

Dazu gehören unter anderem:

  • das bürgerliche Recht,
  • das Strafrecht,
  • die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren,
  • das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer,
  • Teile des Wirtschaftsrechts,
  • das Arbeitsrecht,
  • bestimmte Bereiche des Gesundheitsrechts,
  • das Straßenverkehrsrecht,
  • das Abfallrecht,
  • bestimmte Bereiche des Naturschutzes und Wasserrechts sowie
  • Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse.

Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 74 Abs. 1 GG.

Darf der Bund in allen Bereichen des Art. 74 GG ohne weitere Voraussetzungen Gesetze erlassen?

Nein.

Für einen Teil der in Art. 74 Abs. 1 GG aufgeführten Materien enthält Art. 72 Abs. 2 GG eine zusätzliche Voraussetzung.

Dort darf der Bund nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist zur:

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet,
  • Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse oder
  • Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse.

Diese Erforderlichkeitsklausel gilt aber nur für die in Art. 72 Abs. 2 GG ausdrücklich genannten Kompetenzmaterien und nicht für die gesamte konkurrierende Gesetzgebung.

Reicht der Wunsch nach bundesweit einheitlichem Recht für Art. 72 Abs. 2 GG aus?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass der bloße Wunsch nach Einheitlichkeit nicht genügt.

Die bundesgesetzliche Regelung muss aufgrund eines der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Interessen erforderlich sein.

Ob diese Voraussetzung vorliegt, unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Der Bundesgesetzgeber besitzt insoweit keinen völlig freien politischen Beurteilungsspielraum.

Was ist die Abweichungsgesetzgebung der Länder?

Art. 72 Abs. 3 GG sieht für bestimmte Bereiche ein besonderes Modell vor.

Hat der Bund dort ein Gesetz erlassen, dürfen die Länder trotzdem eigene abweichende Regelungen schaffen.

Das betrifft derzeit:

  • das Jagdwesen mit bestimmten Ausnahmen,
  • Naturschutz und Landschaftspflege mit bestimmten Ausnahmen,
  • die Bodenverteilung,
  • die Raumordnung,
  • den Wasserhaushalt mit bestimmten Ausnahmen,
  • Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse sowie
  • die Grundsteuer.

In diesen Bereichen gilt eine besondere Kollisionsregel: Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht grundsätzlich das jeweils spätere Gesetz vor.

Ist das eine Ausnahme vom Satz „Bundesrecht bricht Landesrecht“?

Ja, in gewisser Weise.

Art. 72 Abs. 3 GG enthält für die dort genannten Materien eine besondere verfassungsrechtliche Regel, nach der das jeweils spätere Gesetz Vorrang besitzt. Ein späteres Landesgesetz kann damit ein früheres Bundesgesetz verdrängen.

Die allgemeine Regel des Art. 31 GG wird insoweit durch die speziellere Verfassungsregel modifiziert.

Gibt es daneben noch andere Gesetzgebungskompetenzen des Bundes?

Ja.

Art. 70 Abs. 2 GG nennt die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung als zentrale Kategorien. Die Bundeskompetenzen sind aber nicht vollständig auf Art. 73 und 74 GG beschränkt.

Weitere Gesetzgebungsbefugnisse finden sich beispielsweise in:

  • Art. 105 GG für Steuern,
  • Art. 109 GG für bestimmte haushaltsrechtliche Fragen,
  • Art. 115c GG für den Verteidigungsfall und
  • zahlreichen besonderen Einzelbestimmungen des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb davon, dass die Bundeskompetenzen sich vor allem, aber nicht ausschließlich aus den Vorschriften über ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung ergeben.

Keine Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern

Können Bund und Länder für denselben Gegenstand gleichzeitig voll zuständig sein?

Grundsätzlich nein.

Das Bundesverfassungsgericht geht von einer grundsätzlich vollständigen und alternativen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen aus.

Echte Doppelzuständigkeiten, bei denen Bund und Länder unabhängig voneinander denselben Regelungsgegenstand nach unterschiedlichen politischen Vorstellungen regeln könnten, sind der Kompetenzordnung grundsätzlich fremd.

Warum sind Doppelzuständigkeiten problematisch?

Die Art. 70 ff. GG sollen gerade bestimmen, welcher Gesetzgeber für eine Materie verantwortlich ist.

Wären Bund und Länder für denselben Regelungsgegenstand gleichzeitig und unabhängig zuständig, könnten widersprüchliche Gesetze entstehen und die verfassungsrechtliche Verantwortungszuordnung würde ihre Funktion verlieren.

Deshalb muss ein Regelungsgegenstand grundsätzlich einem Kompetenzbereich zugeordnet werden.

Kann ein Gesetz trotzdem mehrere Themen gleichzeitig betreffen?

Selbstverständlich.

Moderne Gesetze berühren häufig verschiedene Sachgebiete. Ein Hochschulgesetz kann beispielsweise zugleich wissenschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen betreffen. Ein Gesundheitsgesetz kann medizinische, sozialrechtliche und berufsrechtliche Elemente enthalten.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass für jede Regelung Bund und Land gemeinsam zuständig wären.

Die einzelnen Regelungen müssen kompetenzrechtlich eingeordnet werden.

Kann ein Gesetz aufgeteilt werden, wenn einzelne Regelungen unterschiedlichen Kompetenzen unterfallen?

Ja.

Teilregelungen mit einem erheblichen eigenständigen Regelungsgehalt können gesondert einem Kompetenztitel zugeordnet werden.

Sind einzelne Bestimmungen dagegen so eng mit dem Schwerpunkt einer Gesamtregelung verzahnt, dass sie als Teil derselben Materie erscheinen, können sie kompetenzrechtlich dem Schwerpunkt der Gesamtregelung folgen.

Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Frage anhand des konkreten Regelungsgehalts.

Wie wird ein Gesetz einem Kompetenztitel zugeordnet?

Wonach entscheidet sich, zu welchem Sachgebiet ein Gesetz gehört?

Maßgeblich ist in erster Linie der objektive Regelungsgegenstand.

Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt insbesondere:

  • den sachlichen Gehalt der Vorschrift,
  • ihre Rechtsfolgen und Wirkungen,
  • die von ihr angesprochenen Personen und Institutionen,
  • ihren objektiv erkennbaren Zweck,
  • ihre systematische Stellung,
  • die Gesetzgebungsgeschichte und
  • gegebenenfalls die historische Tradition eines Kompetenztitels.

Ist entscheidend, wie der Gesetzgeber sein Gesetz selbst bezeichnet?

Nein.

Ein Landesgesetzgeber kann seine Kompetenz nicht dadurch begründen, dass er einer Regelung eine bestimmte Überschrift gibt.

Ob beispielsweise eine Regelung „Wohnungswesen“, „Hochschulrecht“, „Gesundheitsschutz“ oder „Ordnungsrecht“ genannt wird, ist nicht entscheidend.

Maßgeblich ist, was die Regelung objektiv tatsächlich tut.

Kann ein Gesetzgeber seine Zuständigkeit durch einen bestimmten Gesetzeszweck begründen?

Nicht allein.

Auch ein politisch legitimes Ziel verschafft keine neue Gesetzgebungskompetenz.

Ein Landesgesetz wird beispielsweise nicht schon deshalb zu landesrechtlichem Gefahrenabwehrrecht, weil der Landesgesetzgeber mit ihm soziale oder gesundheitliche Gefahren bekämpfen möchte.

Entscheidend bleibt der sachliche Regelungsgehalt.

Was bedeutet die Schwerpunktbetrachtung?

Enthält eine Regelung Elemente mehrerer Kompetenzmaterien, kann entscheidend sein, welche Materie den sachlichen Schwerpunkt bildet.

Dabei darf die Schwerpunktbetrachtung jedoch nicht dazu benutzt werden, eigenständige Teilregelungen mit erheblichem eigenen Regelungsgehalt unter einem allgemeinen Gesamtzweck zu verstecken.

Solche Teilregelungen können kompetenzrechtlich gesondert zu beurteilen sein.

Spielt die historische Bedeutung eines Kompetenztitels eine Rolle?

Ja.

Viele Begriffe in den Art. 73 und 74 GG knüpfen an bereits bei Entstehung des Grundgesetzes vorhandene Rechtsmaterien an.

Bei solchen normativ geprägten Kompetenzbegriffen berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht auch, welches Rechtsgebiet traditionell unter dem betreffenden Begriff verstanden wurde.

Daneben bleiben Wortlaut, Systematik und Zweck der Kompetenznorm maßgeblich.

Typische Gesetzgebungskompetenzen der Länder

Welche wichtigen Bereiche verbleiben den Ländern?

Trotz der umfangreichen Bundeskompetenzen besitzen die Länder weiterhin bedeutende eigene Gesetzgebungsmaterien.

Typische Beispiele sind insbesondere:

  • das Schulrecht,
  • große Teile des sonstigen Bildungs- und Kulturrechts,
  • das Rundfunkrecht, soweit keine besondere Bundeskompetenz eingreift,
  • das allgemeine Polizei- und Gefahrenabwehrrecht,
  • das Kommunalrecht,
  • das Bauordnungsrecht sowie
  • Teile des Hochschulrechts.

Bei jedem einzelnen Regelungsgegenstand muss allerdings geprüft werden, ob nicht ausnahmsweise ein Bundeskompetenztitel eingreift.

Warum ist das Schulrecht grundsätzlich Ländersache?

Das Grundgesetz weist dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen zu.

Deshalb folgt die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich aus Art. 70 Abs. 1 GG.

Das erklärt, warum die Länder jeweils eigene Schulgesetze besitzen und etwa Schulformen, Bildungspläne und wesentliche Teile der Schulorganisation landesrechtlich regeln.

Ist das gesamte Bildungswesen Ländersache?

Nein.

Die häufig verwendete Formel von der „Kulturhoheit der Länder“ darf nicht dahin missverstanden werden, der Bund dürfe keinerlei Regelungen mit Bildungs- oder Kulturbezug treffen.

Das Grundgesetz weist dem Bund einzelne Kompetenzen zu, die auch diesen Bereich berühren können. Beispiele sind bestimmte Regelungen über Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse, Ausbildungsförderung, Arbeitsrecht oder Urheberrecht.

Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb, dass auch kulturelle Belange Gegenstand einer Bundesregelung sein können, wenn ein entsprechender Kompetenztitel besteht.

Ist das Hochschulrecht Ländersache?

Zu erheblichen Teilen ja, aber nicht vollständig.

Die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Hochschulwesen wurde durch die Föderalismusreform 2006 abgeschafft.

Gleichzeitig erhielt der Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse. Außerdem können andere Bundeskompetenzen eingreifen – etwa für Arbeitsrecht oder Urheberrecht.

Die neuere Rechtsprechung von 2025 und 2026 zeigt deshalb besonders deutlich: Die Bezeichnung einer Regelung als „Hochschulgesetz“ macht sie noch nicht automatisch zu Landesrecht.

Ist das Polizeirecht Ländersache?

Das allgemeine Polizei- und Gefahrenabwehrrecht gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Der Bund besitzt aber besondere Kompetenzen für bestimmte Sicherheitsbehörden und Sachbereiche, beispielsweise die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt oder bestimmte Bereiche der Terrorismusabwehr.

Auch hier darf deshalb nicht pauschal von einer ausschließlich landesrechtlichen Materie gesprochen werden.

Ist das Kommunalrecht Ländersache?

Grundsätzlich ja.

Gemeinden und Gemeindeverbände sind verfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet. Das Grundgesetz enthält mit Art. 28 Abs. 2 GG zwar eine bundesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, weist dem Bund aber keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalverfassungsrecht zu.

Deshalb besitzen die Länder eigene Gemeinde- und Landkreisordnungen.

Ist das Rundfunkrecht Ländersache?

Im Grundsatz ja.

Eine der klassischen Entscheidungen zur Kompetenzordnung ist das erste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1961. Das Gericht begrenzte damals die Bundeskompetenzen und ordnete den Rundfunk in seinem inhaltlichen und organisatorischen Kern dem Kompetenzbereich der Länder zu.

Für technische, telekommunikationsrechtliche oder andere besonders zugewiesene Bereiche können dagegen Bundeskompetenzen bestehen.

Sperrwirkung der konkurrierenden Bundesgesetzgebung

Was passiert, wenn der Bund von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht?

Dann entfällt nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungsbefugnis der Länder, solange und soweit die bundesgesetzliche Regelung reicht.

Man spricht von der Sperrwirkung des Bundesrechts.

Die Länder können den bundesrechtlich abschließend geregelten Sachbereich nicht einfach aufgrund einer anderen politischen Zielsetzung nochmals selbst regeln.

Sperrt jedes Bundesgesetz automatisch das gesamte Sachgebiet?

Nein.

Die Sperrwirkung reicht nur so weit, wie der Bund von seiner Kompetenz tatsächlich Gebrauch gemacht hat.

Ein Bundesgesetz kann eine Materie vollständig abschließend regeln. Es kann aber auch bewusst nur einen Teilbereich erfassen und andere Fragen der Landesgesetzgebung überlassen.

Ob eine bundesrechtliche Regelung abschließend ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.

Wie erkennt man, ob eine Bundesregelung abschließend ist?

Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt insbesondere:

  • den Wortlaut der Bundesregelung,
  • ihre Systematik,
  • ihren Regelungszweck,
  • die Gesetzgebungsgeschichte und
  • die Gesetzesmaterialien.

Auch mehrere aufeinander abgestimmte Bundesgesetze können zusammen eine abschließende Gesamtkonzeption bilden.

Kann der Bund bewusst Raum für Landesgesetze lassen?

Ja.

Der Bundesgesetzgeber kann eine Materie nur teilweise regeln oder ausdrücklich Öffnungsklauseln für die Länder schaffen, soweit die Kompetenzordnung dies zulässt.

Dann bleibt beziehungsweise entsteht in dem freigelassenen Bereich Raum für Landesgesetzgebung.

Sperrt bereits ein Gesetzentwurf des Bundes die Länder?

Nein.

Eine bloße Gesetzesinitiative oder ein laufendes Gesetzgebungsverfahren genügt für die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das Bundesgesetz bereits erlassen sein. Es muss dagegen noch nicht zwingend in Kraft getreten sein.

Können die Länder eine Bundesregelung umgehen, indem sie ihr Landesgesetz anders begründen?

Nein.

Entscheidend ist die Regelungsmaterie und nicht die politische Motivation.

Hat der Bund beispielsweise einen Gegenstand des bürgerlichen Rechts abschließend geregelt, kann ein Land denselben Sachverhalt nicht nochmals mit abweichenden Rechtsfolgen regeln, indem es seine Vorschriften als „öffentliches Recht“ oder „Sozialpolitik“ bezeichnet.

Genau diese Abgrenzungsfrage spielte beim Berliner Mietendeckel eine zentrale Rolle.

Was passiert, wenn der Bund seine Regelung später aufhebt?

Dann kann eine zuvor durch Art. 72 Abs. 1 GG verdrängte Landesgesetzgebungskompetenz grundsätzlich wieder Bedeutung gewinnen, soweit keine andere kompetenzrechtliche Sperre besteht.

Für bestimmte Fälle, in denen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für eine Bundesregelung später entfallen, enthält Art. 72 Abs. 4 GG zusätzlich ein besonderes Verfahren: Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass die bundesgesetzliche Regelung durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art. 70 GG und „Bundesrecht bricht Landesrecht“

Ist ein Kompetenzkonflikt einfach ein Fall des Art. 31 GG?

Nein.

Die beiden Fragen müssen auseinandergehalten werden.

Art. 70 ff. GG bestimmen zunächst, ob Bund oder Land überhaupt zum Erlass einer bestimmten Norm befugt war.

Art. 31 GG betrifft dagegen die Kollision zwischen gültigem Bundesrecht und gültigem Landesrecht.

Was passiert mit einem Landesgesetz, für das dem Land die Kompetenz fehlt?

Es ist bereits wegen Verstoßes gegen die Kompetenzordnung formell verfassungswidrig.

Es muss deshalb nicht erst durch den Satz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ verdrängt werden.

Diese Unterscheidung spielte auch beim Berliner Mietendeckel eine Rolle: Entscheidend war, dass das Land Berlin für die dort geregelte Materie wegen der abschließenden Bundesregelung keine Gesetzgebungskompetenz mehr besaß.

Kann auch ein Bundesgesetz wegen fehlender Kompetenz nichtig sein?

Ja.

Art. 70 GG begrenzt nicht nur die Länder, sondern ebenso den Bund.

Kann der Bund keinen Kompetenztitel im Grundgesetz für eine Regelung nachweisen, ist das Gesetz formell verfassungswidrig.

Ein aktuelles Beispiel sind die bundesgesetzlichen Regelungen zur Triage im Infektionsschutzgesetz, die das Bundesverfassungsgericht 2025 wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt hat.

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Gibt es Bundeskompetenzen, die nicht ausdrücklich im Grundgesetz stehen?

Ja, aber nur in sehr engen Ausnahmefällen.

Die Rechtsprechung erkennt insbesondere an:

  • die Kompetenz kraft Natur der Sache,
  • die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs und
  • die sogenannte Annexkompetenz.

Diese ungeschriebenen Kompetenzen dürfen nicht dazu verwendet werden, die ausdrückliche Kompetenzordnung der Art. 70 ff. GG beliebig zu erweitern.

Warum sind ungeschriebene Bundeskompetenzen problematisch?

Art. 70 Abs. 1 GG beruht gerade auf dem Grundsatz, dass der Bund einer Kompetenzzuweisung bedarf.

Würde bereits politische Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach bundeseinheitlicher Regelung genügen, könnte dieser Grundsatz weitgehend umgangen werden.

Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb seit langem, dass ungeschriebene Bundeskompetenzen nur in äußerst engen Grenzen anerkannt werden dürfen.

Was ist eine Kompetenz kraft Natur der Sache?

Sie besteht für Angelegenheiten, die begriffsnotwendig nur der Gesamtstaat und nicht sinnvoll ein einzelnes Land regeln kann.

Die Zuständigkeit ergibt sich dann aus der Natur des Regelungsgegenstandes selbst.

Ein aktuelles Beispiel findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamt: Für bestimmte Regelungen zum Schutz beziehungsweise zur Einbeziehung von Bundesverfassungsorganen hat das Gericht eine Bundeskompetenz kraft Natur der Sache anerkannt.

Reicht es für eine Kompetenz kraft Natur der Sache, dass eine bundesweite Regelung praktischer wäre?

Nein.

Die Angelegenheit muss ihrer Natur nach eine originäre Bundesangelegenheit sein. Bloße Zweckmäßigkeit oder eine politisch gewünschte bundeseinheitliche Lösung genügt nicht.

Die Schlussfolgerung muss sachlich zwingend sein und darf nicht lediglich eine von mehreren sinnvollen politischen Lösungen darstellen.

Was ist eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs?

Sie kann bestehen, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie vernünftigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich in eine eigentlich nicht zugewiesene Materie übergegriffen wird.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt dafür einen besonders engen Zusammenhang.

Das Übergreifen muss für eine wirksame Regelung der ausdrücklich zugewiesenen Materie unerlässlich sein. Bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2002 beim Altenpflegegesetz?

Das Altenpflegegesetz bot dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, die Grenzen der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs zu konkretisieren.

Teile der Altenpflegeausbildung konnten einer Bundeskompetenz zugeordnet werden. Für die Ausbildung von Altenpflegehelfern fehlte dem Bund dagegen die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.

Das Gericht stellte dabei klar, dass eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs nur dann eine andere Materie erfassen kann, wenn dieses Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist.

Was ist eine Annexkompetenz?

Von einer Annexkompetenz wird gesprochen, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Gesetzgebungsmaterie notwendigerweise bestimmte ergänzende Regelungen mit umfasst, die ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienen.

Auch sie darf nur eng verstanden werden.

Die Begriffe Sachzusammenhang und Annexkompetenz werden in Rechtsprechung und Literatur teilweise nicht völlig einheitlich voneinander abgegrenzt. Gemeinsam ist beiden Konstruktionen, dass sie an eine bestehende ausdrückliche Bundeskompetenz anknüpfen und keine allgemeine Auffangkompetenz schaffen.

Kann der Bund eine ganze Landesmaterie kraft Sachzusammenhangs an sich ziehen?

Nein.

Eine ungeschriebene Kompetenz kann nur so weit reichen, wie dies für die Wahrnehmung der zugewiesenen Bundeskompetenz unerlässlich ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich betont, dass der Bund auf diesem Weg nicht eine gesamte grundsätzlich den Ländern zustehende Materie an sich ziehen darf.

Reicht ein dringender politischer Handlungsbedarf für eine ungeschriebene Bundeskompetenz?

Nein.

Selbst ein besonders wichtiges oder dringendes Problem verändert die Kompetenzordnung nicht.

Die Frage lautet nicht, ob eine bundesweite Regelung politisch wünschenswert ist, sondern ob das Grundgesetz dem Bund die Befugnis zur Regelung gibt.

Das ist eine zentrale Konsequenz des Bundesstaatsprinzips.

Der Berliner Mietendeckel – ein Leitfall zu Art. 70 GG

Was war der Berliner Mietendeckel?

Berlin beschloss 2020 ein Landesgesetz, das insbesondere Mieten für bestimmte Wohnungen begrenzen beziehungsweise einfrieren sollte.

Das Land argumentierte unter anderem, nach der Föderalismusreform stehe ihm eine Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen und damit auch für ein öffentlich-rechtliches System der Mietpreisbegrenzung zu.

Warum erklärte das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel 2021 für nichtig?

Das Bundesverfassungsgericht ordnete die Regeln über die Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum dem bürgerlichen Recht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu.

Für diese Materie besitzt der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Mit den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte der Bund diesen Bereich nach Auffassung des Gerichts abschließend geregelt.

Dadurch war Berlin nach Art. 72 Abs. 1 GG für eine eigene Mietpreisregelung gesperrt.

Warum konnte Berlin seine Regelungen nicht einfach als öffentliches Wohnungsrecht behandeln?

Weil die kompetenzrechtliche Zuordnung nicht von der Bezeichnung abhängt.

Entscheidend war der objektive Regelungsgehalt: Das Landesgesetz regelte im Kern, welche Miete im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter verlangt werden durfte.

Diese Materie gehörte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum sozialen Mietrecht und damit zum bürgerlichen Recht.

Welche allgemeine Bedeutung hat der Mietendeckel-Beschluss für Art. 70 GG?

Die Entscheidung enthält eine besonders klare Zusammenfassung der heutigen Kompetenzdogmatik:

  • Die Gesetzgebungskompetenzen sind grundsätzlich vollständig zwischen Bund und Ländern verteilt.
  • Echte Doppelzuständigkeiten bestehen grundsätzlich nicht.
  • Die Reichweite der Landeskompetenz ergibt sich durch Abgrenzung von den Bundeskompetenzen.
  • Es besteht keine besondere Auslegungsvermutung zugunsten der Länder.
  • Die Zuordnung richtet sich nach dem objektiven Regelungsgehalt.
  • Ein abschließendes Bundesgesetz sperrt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung entsprechende Landesgesetze.

Aktuelle Entscheidungen zu Art. 70 GG

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zum Berliner Hochschulgesetz?

Berlin hatte staatliche Hochschulen verpflichtet, bestimmten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern bereits bei ihrer befristeten Einstellung eine spätere unbefristete Beschäftigung für den Fall erfolgreicher Qualifizierung zuzusagen.

Obwohl die Regelung in einem Hochschulgesetz stand, ordnete das Bundesverfassungsgericht sie 2025 dem „Arbeitsrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zu.

Der Bund hatte mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz die Dauer und Beendigung der entsprechenden Arbeitsverhältnisse abschließend geregelt.

Berlin war deshalb nach Art. 72 Abs. 1 GG für die abweichende Regelung nicht zuständig.

Was zeigt die Entscheidung zum Berliner Hochschulgesetz?

Besonders anschaulich zeigt sie, dass der Titel eines Gesetzes für die Kompetenzfrage nicht entscheidend ist.

„Hochschulrecht“ ist zwar zu wesentlichen Teilen Landesrecht. Eine einzelne hochschulrechtliche Vorschrift kann aber ihrem objektiven Regelungsgehalt nach beispielsweise Arbeitsrecht sein und damit einer konkurrierenden Bundeskompetenz unterfallen.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zu den Triage-Regeln?

Der Bundesgesetzgeber hatte in § 5c Infektionsschutzgesetz geregelt, nach welchen Kriterien Ärzte in bestimmten Knappheitssituationen über die Zuteilung lebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten entscheiden sollten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelungen mit Beschluss vom 23. September 2025 für nichtig.

Dem Bund fehlte die Gesetzgebungskompetenz. Insbesondere konnten die Vorschriften nicht auf die vom Gesetzgeber herangezogene Kompetenz für Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gestützt werden.

Warum ist die Triage-II-Entscheidung für Art. 70 GG besonders wichtig?

Sie zeigt die Kompetenzordnung aus der umgekehrten Perspektive.

Beim Berliner Mietendeckel hatte ein Land die Grenzen seiner Kompetenz überschritten. Bei den Triage-Regeln war dagegen der Bund tätig geworden, ohne dass ihm das Grundgesetz die notwendige Gesetzgebungskompetenz verlieh.

Art. 70 GG schützt damit die föderale Kompetenzordnung in beide Richtungen.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2026 zur Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten?

Baden-Württemberg hatte Hochschulen ermächtigt, Wissenschaftler unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung ihres Rechts auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge zu verpflichten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese landesgesetzliche Regelung mit Beschluss vom 24. März 2026 für nichtig.

Die Vorschrift war ihrem objektiven Regelungsgehalt nach dem Urheberrecht zuzuordnen.

Für das Urheberrecht besitzt der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Das Land durfte deshalb keine eigene Regelung treffen.

Warum ist die Entscheidung von 2026 besonders anschaulich?

Auch hier stand die angegriffene Bestimmung in einem Landeshochschulgesetz.

Das reichte jedoch nicht aus, um sie kompetenzrechtlich dem Hochschulrecht zuzuordnen.

Entscheidend war, dass die Vorschrift unmittelbar die Ausübung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts regelte. Damit fiel sie in die ausschließliche Bundeskompetenz für das Urheberrecht.

Die Entscheidung bestätigt damit nochmals die strikte Orientierung am objektiven Regelungsgehalt.

Gesetzgebungskompetenz und formelle Verfassungsmäßigkeit

Warum wird die Gesetzgebungskompetenz bei jedem Gesetz geprüft?

Weil ein Gesetz nur dann verfassungsgemäß zustande kommt, wenn der zuständige Gesetzgeber gehandelt hat.

Die klassische Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes umfasst insbesondere:

  • Gesetzgebungskompetenz,
  • Gesetzgebungsverfahren und
  • Form beziehungsweise Ausfertigung und Verkündung.

Erst daneben beziehungsweise anschließend ist die materielle Vereinbarkeit mit Grundrechten und sonstigem Verfassungsrecht zu prüfen.

Kann ein inhaltlich gutes Gesetz allein wegen fehlender Kompetenz nichtig sein?

Ja.

Die Kompetenzordnung ist verbindliches Verfassungsrecht und keine bloße organisatorische Empfehlung.

Ob eine Regelung politisch vernünftig, sozial wünschenswert oder sachlich überzeugend erscheint, ist für die Frage der Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich unerheblich.

Hat der falsche Gesetzgeber gehandelt, kann das Gesetz allein aus diesem Grund nichtig sein.

Kann ein Grundrechtseingriff schon wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig sein?

Ja.

Ein Eingriff in ein Grundrecht benötigt grundsätzlich eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

Fehlt dem Gesetzgeber bereits die Gesetzgebungskompetenz, ist das Gesetz formell verfassungswidrig und kann den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen.

Das war beispielsweise bei der Entscheidung zum Berliner Hochschulgesetz 2025 relevant: Die angegriffene Regelung griff in die Wissenschaftsfreiheit ein und konnte diesen Eingriff bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil Berlin für die betreffende arbeitsrechtliche Regelung nicht zuständig war.

Vermittelt Art. 70 GG dem Bürger selbst ein Grundrecht?

Nein.

Art. 70 GG ist eine staatsorganisationsrechtliche Kompetenznorm und kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht.

Ein Bürger besitzt grundsätzlich keinen persönlichen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Materie gerade vom Bund oder gerade vom Land geregelt wird.

Ein Kompetenzverstoß kann aber bei der Prüfung eines Eingriffs in ein eigenes Grundrecht entscheidend werden, weil ein formell verfassungswidriges Gesetz regelmäßig keine tragfähige Eingriffsgrundlage darstellt.

Kontrolle der Kompetenzverteilung durch das Bundesverfassungsgericht

Wer entscheidet endgültig über Streit um Gesetzgebungskompetenzen?

Das Bundesverfassungsgericht besitzt hierfür mehrere Verfahrensarten.

Kompetenzfragen zwischen Bund und Ländern gehören seit Beginn der Bundesrepublik zu den klassischen Aufgaben der Verfassungsgerichtsbarkeit.

Kann eine Landesregierung ein Bundesgesetz überprüfen lassen?

Ja.

Eine Landesregierung kann insbesondere im Wege der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 GG die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes überprüfen lassen.

Mehrere grundlegende Entscheidungen über Bundeskompetenzen sind auf solche Anträge von Landesregierungen zurückzuführen.

Kann auch ein Landesgesetz wegen fehlender Kompetenz überprüft werden?

Ja.

Auch Landesrecht kann Gegenstand einer abstrakten oder konkreten Normenkontrolle sein.

Das Bundesverfassungsgericht kann feststellen, dass ein Land eine dem Bund zugewiesene Gesetzgebungsmaterie geregelt und damit seine Gesetzgebungsbefugnisse überschritten hat.

Was ist eine konkrete Normenkontrolle?

Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG für verfassungswidrig, kann beziehungsweise muss es die Frage dem zuständigen Verfassungsgericht vorlegen.

Auf diesem Weg gelangen auch Kompetenzfragen zum Bundesverfassungsgericht.

Die 2026 entschiedene Zweitveröffentlichungspflicht aus dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg gelangte beispielsweise durch eine gerichtliche Vorlage nach Karlsruhe.

Was ist der Bund-Länder-Streit?

Art. 93 GG ermöglicht außerdem verfassungsgerichtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern über ihre verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten.

Kompetenzkonflikte sind ein klassischer Anwendungsbereich solcher föderalen Verfassungsstreitigkeiten.

Kann das Bundesverfassungsgericht auch die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG überprüfen?

Ja.

Seit der Verfassungsänderung von 1994 ist die Erforderlichkeitsklausel stärker justiziabel ausgestaltet.

Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere im Altenpflegeurteil von 2002 klargestellt, dass dem Bundesgesetzgeber bei der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, kein vollständig verfassungsgerichtlich kontrollfreier Beurteilungsspielraum zukommt.

Föderalismusreformen und Entwicklung der Kompetenzordnung

Ist Art. 70 GG seit 1949 unverändert?

Ja. Der Wortlaut des Art. 70 GG selbst stammt unverändert aus dem ursprünglichen Grundgesetz von 1949.

Die umgebende Kompetenzordnung hat sich seitdem allerdings erheblich verändert.

Gerade die Art. 72 bis 75 GG wurden mehrfach grundlegend umgestaltet.

Was änderte sich 1994?

1994 wurde insbesondere Art. 72 Abs. 2 GG neu gefasst.

Die zuvor weiter formulierte Bedürfnisklausel wurde durch die heutige Erforderlichkeitsklausel ersetzt.

Damit sollte die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes stärker begrenzt und die verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit verbessert werden.

Was änderte die Föderalismusreform 2006?

Die Föderalismusreform I gestaltete die Gesetzgebungskompetenzen umfassend neu.

Zu den wichtigsten Änderungen gehörten:

  • die Abschaffung der Rahmengesetzgebung des Bundes,
  • die Aufhebung des damaligen Art. 75 GG,
  • die Übertragung einzelner Materien vollständig auf die Länder,
  • die Überführung anderer Materien in die konkurrierende Gesetzgebung und
  • die Einführung der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG.

Die Reform sollte die politischen Verantwortungsbereiche von Bund und Ländern deutlicher voneinander abgrenzen.

Was war die frühere Rahmengesetzgebung?

Bis 2006 konnte der Bund in bestimmten Materien Rahmenvorschriften erlassen, die von den Ländern durch eigene Gesetze ausgefüllt werden sollten.

Zu diesen Bereichen gehörte unter anderem das Hochschulwesen.

Der damalige Art. 75 GG war allerdings immer wieder Gegenstand von Kompetenzstreitigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte beispielsweise 2004 Teile der bundesrechtlichen Regelungen über Juniorprofessuren für verfassungswidrig, weil der Bund die Grenzen seiner damaligen Rahmengesetzgebung überschritten hatte.

Mit der Föderalismusreform wurde dieses Kompetenzmodell vollständig abgeschafft.

Warum sind ältere Entscheidungen zur Rahmengesetzgebung heute nur eingeschränkt übertragbar?

Weil der damalige Art. 75 GG nicht mehr existiert.

Die Entscheidungen bleiben für die Entwicklung der föderalen Kompetenzordnung und allgemeine Grundsätze der Kompetenzabgrenzung bedeutsam.

Ihre Aussagen zu den speziellen Voraussetzungen der Rahmengesetzgebung können aber nicht einfach auf die heutige Verfassungslage übertragen werden.

Hat sich die tatsächliche Bedeutung der Länderzuständigkeit seit 1949 verändert?

Ja.

Obwohl Art. 70 GG die Länder als gesetzgeberischen Ausgangspunkt nennt, besitzt der Bund heute umfangreiche Gesetzgebungszuständigkeiten.

Gerade zentrale Rechtsgebiete des täglichen Lebens – etwa Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und große Teile des Wirtschaftsrechts – werden überwiegend bundesrechtlich geregelt.

Der Deutsche Bundestag beschreibt deshalb selbst ein in der Praxis teilweise „umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis“: Verfassungsdogmatisch bleibt Art. 70 Abs. 1 GG Ausgangspunkt, tatsächlich liegt das Schwergewicht der Gesetzgebung aber in vielen Bereichen beim Bund.

Art. 70 GG in praktischen Beispielen

Kann Bayern ein eigenes allgemeines Strafgesetzbuch erlassen?

Grundsätzlich nicht.

Das Strafrecht gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat diesen Bereich insbesondere mit dem Strafgesetzbuch umfassend geregelt.

Für ein daneben bestehendes allgemeines bayerisches Strafgesetzbuch besteht deshalb kein entsprechender freier Kompetenzraum.

Kann Bayern ein eigenes Polizeigesetz erlassen?

Ja, für das allgemeine Polizei- und Gefahrenabwehrrecht.

Deshalb besitzen die Länder eigene Polizeigesetze beziehungsweise Sicherheits- und Ordnungsgesetze.

Soweit jedoch ein besonderer Kompetenztitel des Bundes eingreift, kann die Zuständigkeit anders liegen.

Kann jedes Land ein eigenes Schulgesetz haben?

Ja.

Da das Grundgesetz dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen verleiht, fällt dieses grundsätzlich unter Art. 70 Abs. 1 GG.

Deshalb unterscheiden sich Schulorganisation und Schulrecht zwischen den Ländern teilweise erheblich.

Kann ein Land eigene Regeln für Mietpreise schaffen?

Das hängt vom konkreten Regelungsgegenstand ab.

Für das soziale Mietrecht des frei finanzierten Wohnraums hat das Bundesverfassungsgericht im Mietendeckel-Beschluss entschieden, dass dieses zum bürgerlichen Recht gehört und vom Bund abschließend geregelt worden ist.

Das bedeutet allerdings nicht, dass den Ländern keinerlei Kompetenzen im Wohnungswesen verbleiben. Andere wohnungspolitische Materien können weiterhin landesrechtlich geregelt werden, soweit kein Bundeskompetenztitel und keine bundesrechtliche Sperrwirkung eingreifen.

Kann ein Land eigene arbeitsrechtliche Regeln für seine Hochschulen schaffen?

Nicht allein deshalb, weil es sich um Landeshochschulen handelt.

Regelungen über das eigentliche Arbeitsverhältnis können dem Kompetenztitel „Arbeitsrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG unterfallen.

Der Beschluss zum Berliner Hochschulgesetz von 2025 zeigt, dass selbst eine Regelung in einem Landeshochschulgesetz kompetenzwidrig sein kann, wenn sie einen vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelten arbeitsrechtlichen Gegenstand betrifft.

Kann ein Land urheberrechtliche Sonderregeln für seine Hochschulen schaffen?

Grundsätzlich nicht, soweit tatsächlich Urheberrecht geregelt wird.

Das Urheberrecht gehört nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte deshalb 2026 die Zweitveröffentlichungspflicht im Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg für nichtig.

Kann der Bund Regeln erlassen, nur weil alle Länder dieselbe Lösung wollen?

Nicht allein deshalb.

Die Zustimmung sämtlicher Länder ersetzt keinen Kompetenztitel des Grundgesetzes.

Bund und Länder können die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung nicht durch politische Vereinbarung beliebig verschieben.

Soll eine bislang den Ländern zustehende Gesetzgebungsmaterie dauerhaft auf den Bund übertragen werden, kann hierfür eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich sein.

Können die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz freiwillig auf den Bund übertragen?

Nicht durch einen einfachen Staatsvertrag oder politischen Beschluss.

Die Gesetzgebungskompetenzen werden durch das Grundgesetz verteilt. Bund und Länder können diese Verteilung deshalb grundsätzlich nicht eigenmächtig verändern.

Die Kompetenzordnung dient nicht nur ihren jeweiligen Interessen, sondern der objektiven bundesstaatlichen Verfassungsstruktur.

Verfassungsrechtliche Bedeutung des Art. 70 GG

Schützt Art. 70 GG die Eigenstaatlichkeit der Länder?

Ja.

Eigene Gesetzgebungsbefugnisse gehören zu den wesentlichen Merkmalen der Länder als Gliedstaaten.

Art. 70 Abs. 1 GG stellt sicher, dass sie nicht lediglich Verwaltungsbezirke eines zentralen Bundesstaates sind, sondern eigene politische Gestaltungsmacht besitzen.

Ist jede einzelne Landeskompetenz durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?

Nein.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Gliederung des Bundes in Länder und deren grundsätzliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung.

Die genaue Verteilung einzelner Sachmaterien zwischen Bund und Ländern kann dagegen durch Verfassungsänderungen verändert werden. Davon wurde seit 1949 vielfach Gebrauch gemacht.

Die Länder dürfen allerdings nicht so weit ihrer staatlichen Befugnisse entkleidet werden, dass ihre Eigenstaatlichkeit nur noch auf dem Papier bestünde.

Kann Art. 70 GG geändert werden?

Grundsätzlich ja, jedoch nur innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG.

Eine Änderung der Kompetenzordnung bedarf zunächst der Zweidrittelmehrheiten des Art. 79 Abs. 2 GG.

Eine vollständige Beseitigung eigenständiger Länderstaatlichkeit zugunsten eines zentralistischen Einheitsstaates wäre dagegen mit der Ewigkeitsgarantie unvereinbar.

Warum ist die Kompetenzordnung demokratisch wichtig?

Sie legt fest, welche politische Ebene für eine Entscheidung verantwortlich ist.

Bürger sollen erkennen können, ob beispielsweise der Bundestag oder der jeweilige Landtag für eine gesetzliche Regelung zuständig ist und ihre Wahlentscheidung entsprechend treffen können.

Die Kompetenzordnung dient deshalb nicht nur organisatorischer Effizienz, sondern auch demokratischer Verantwortungszuordnung.

Was ist der Kern des Art. 70 GG?

Art. 70 GG beantwortet die grundlegende Frage: Wer darf in Deutschland Gesetze erlassen?

Die verfassungsrechtliche Ausgangsantwort lautet: die Länder. Der Bund darf gesetzgeberisch tätig werden, soweit das Grundgesetz ihm eine entsprechende Befugnis zuweist.

In der Praxis sind die Bundeskompetenzen heute sehr umfangreich. Trotzdem bleibt Art. 70 GG ein tragender Bestandteil des Bundesstaatsprinzips. Die zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu den Verfahren der Jahre 2025 und 2026 zeigen, dass die Kompetenzgrenzen keine bloße Theorie sind: Überschreitet ein Gesetzgeber seine Zuständigkeit, kann sein Gesetz allein deshalb nichtig sein.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 30 GG – Grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für staatliche Aufgaben und Befugnisse
  • Art. 31 GG – Vorrang gültigen Bundesrechts vor Landesrecht
  • Art. 71 GG – Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes und mögliche Ermächtigung der Länder
  • Art. 72 GG – Konkurrierende Gesetzgebung, Erforderlichkeitsklausel und Abweichungsgesetzgebung
  • Art. 73 GG – Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
  • Art. 74 GG – Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung
  • Art. 79 Abs. 3 GG – Schutz der bundesstaatlichen Grundstruktur
  • Art. 83 ff. GG – Ausführung der Bundesgesetze und Verwaltungszuständigkeiten
  • Art. 93 GG – Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Kompetenzstreitigkeiten
  • Art. 100 Abs. 1 GG – Konkrete Normenkontrolle
  • Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenzen im Steuerrecht
  • Art. 125a ff. GG – Übergangsregelungen für Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen
  • Art. 115c GG – Erweiterte Gesetzgebungsmöglichkeiten des Bundes im Verteidigungsfall

Rechtsprechung zu Art. 70 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 70 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 70 GG.

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