Artikel 50 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026

Inhalt

Artikel 50 GG – Bundesrat und Mitwirkung der Länder im Bund

Wortlaut des Art. 50 GG

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 50 GG kurz erklärt

Art. 50 GG beschreibt die zentrale Funktion des Bundesrates im deutschen Bundesstaat. Die Länder wirken über ihn an drei wichtigen Bereichen staatlicher Tätigkeit mit: an der Gesetzgebung des Bundes, an bestimmten Entscheidungen im Bereich der Verwaltung und an Angelegenheiten der Europäischen Union.

Der Bundesrat ist dabei kein Zusammenschluss von 16 Landesparlamenten und auch kein zweiter Bundestag. Er ist ein eigenes Verfassungsorgan des Bundes und besteht nach Art. 51 GG aus Mitgliedern der Landesregierungen. Dadurch werden die Länder auf Bundesebene gerade durch ihre Regierungen repräsentiert.

Art. 50 GG selbst enthält noch kein allgemeines Vetorecht der Länder. Die konkreten Befugnisse des Bundesrates ergeben sich aus zahlreichen weiteren Vorschriften des Grundgesetzes. Bei der Gesetzgebung kann er beispielsweise eigene Gesetzesvorlagen einbringen, Stellung zu Vorhaben der Bundesregierung nehmen, den Vermittlungsausschuss anrufen, Einspruch erheben oder bei Zustimmungsgesetzen das Zustandekommen eines Gesetzes verhindern. In Verwaltungsangelegenheiten wirkt er etwa bei bestimmten Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit. In EU-Angelegenheiten reichen seine Befugnisse abhängig von der innerstaatlichen Kompetenzverteilung von Stellungnahmen bis zur Wahrnehmung deutscher Mitgliedschaftsrechte durch einen Vertreter der Länder.

Erläuterungen zu Art. 50 GG

Was regelt Art. 50 GG?

Art. 50 GG ist die grundlegende Funktionsnorm des Bundesrates.

Die Vorschrift nennt drei Bereiche, in denen die Länder durch den Bundesrat mitwirken:

  • die Gesetzgebung des Bundes,
  • die Verwaltung des Bundes und
  • Angelegenheiten der Europäischen Union.

Wie diese Mitwirkung konkret ausgestaltet ist, ergibt sich überwiegend nicht aus Art. 50 GG selbst, sondern aus den nachfolgenden und an anderer Stelle des Grundgesetzes enthaltenen Einzelregelungen.

Warum ist Art. 50 GG für den Föderalismus so wichtig?

Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein Bundesstaat. Staatliche Gewalt wird deshalb nicht ausschließlich durch den Bund ausgeübt, sondern zwischen Bund und Ländern verteilt.

Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt, eigene Parlamente, eigene Regierungen und umfangreiche Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten. Gleichzeitig wirken Entscheidungen des Bundes häufig unmittelbar auf die Länder ein. Besonders deutlich ist dies bei Bundesgesetzen, die vielfach von den Ländern ausgeführt werden.

Art. 50 GG schafft deshalb eine institutionelle Verbindung zwischen beiden Ebenen: Die Länder sind nicht auf ihre eigenen Zuständigkeiten beschränkt, sondern können über den Bundesrat auch an Entscheidungen des Bundes mitwirken.

Ist der Bundesrat ein Organ der Länder?

Nein. Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich hervorgehoben. Der Bundesrat wird nicht aus den Ländern als solchen „gebildet“, sondern besteht nach Art. 51 Abs. 1 GG aus Mitgliedern ihrer Regierungen.

Diese Unterscheidung ist wichtig: Der Bundesrat gehört zur Verfassungsorganisation des Bundes. Seine besondere föderale Funktion besteht darin, dass in diesem Bundesorgan Mitglieder der Landesregierungen tätig werden.

Wirken die Länder selbst unmittelbar im Bundesrat mit?

Verfassungsrechtlich genauer formuliert erfolgt ihre Mitwirkung vermittelt durch die Mitglieder des Bundesrates.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Zuwanderungsgesetz 2002 ausdrücklich festgestellt, dass die Länder nicht unmittelbar bei Gesetzgebung, Verwaltung und EU-Angelegenheiten mitwirken. Ihre Mitwirkung wird vielmehr durch diejenigen Mitglieder ihrer Landesregierungen vermittelt, die dem Bundesrat angehören.

Art. 50 GG beschreibt damit die föderale Funktion des Bundesrates; Art. 51 GG regelt, durch welche Personen diese Funktion wahrgenommen wird.

Ist der Bundesrat die Vertretung der Landesparlamente?

Nein. Die Landtage entsenden keine Abgeordneten in den Bundesrat.

Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Diese werden von den jeweiligen Regierungen bestellt und können von ihnen wieder abberufen werden.

Das Grundgesetz hat sich damit bewusst für das sogenannte Bundesratsprinzip und gegen ein Senatsmodell entschieden, bei dem beispielsweise unmittelbar gewählte Vertreter der Landesbevölkerungen oder Abgeordnete der Landesparlamente die Länder vertreten würden.

Warum sitzen Landesregierungen im Bundesrat?

Die Konstruktion hängt eng mit dem deutschen Verwaltungsföderalismus zusammen.

Ein großer Teil der Bundesgesetze wird nicht von Bundesbehörden, sondern von den Ländern ausgeführt. Die Landesregierungen verfügen deshalb über erhebliche praktische Erfahrungen mit den Auswirkungen der Bundesgesetzgebung auf Verwaltung, Finanzen und politische Gestaltungsmöglichkeiten der Länder.

Durch den Bundesrat können diese Erfahrungen bereits in die Bundesgesetzgebung einfließen.

Der Bundesrat verbindet damit auf besondere Weise die exekutive Verantwortung der Länder mit ihrer Mitwirkung an Entscheidungen des Bundes.

Ist der Bundesrat ein Parlament?

Nicht im gleichen Sinne wie der Deutsche Bundestag.

Der Bundestag besteht aus unmittelbar vom Volk gewählten Abgeordneten, die nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.

Die Mitglieder des Bundesrates werden dagegen nicht für ein Bundesratsmandat gewählt. Sie gehören dem Bundesrat kraft ihrer Stellung als Mitglieder einer Landesregierung und aufgrund ihrer Bestellung durch diese Regierung an.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesrat deshalb nicht als parlamentarische „zweite Kammer“ neben dem Bundestag eingeordnet. In rechtsvergleichenden und politikwissenschaftlichen Darstellungen wird er wegen seiner Funktion im Gesetzgebungsverfahren gleichwohl häufig als zweite Kammer oder Länderkammer bezeichnet.

Ist der Bundesrat eine zweite gesetzgebende Kammer wie der US-Senat?

Nein. Die Unterschiede sind erheblich.

Senatoren in den Vereinigten Staaten werden für eine eigene Amtszeit gewählt und besitzen ein eigenes parlamentarisches Mandat. Im Bundesrat sitzen dagegen Mitglieder der Landesregierungen. Der Bundesrat hat auch keine eigene Wahlperiode.

Zudem bestimmt Art. 77 Abs. 1 GG ausdrücklich, dass die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen werden. Der Bundesrat „beschließt“ ein Bundesgesetz deshalb nicht als gleichrangige zweite parlamentarische Kammer mit.

Er wirkt vielmehr in den vom Grundgesetz bestimmten Formen an dessen Zustandekommen mit.

Hat der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren eine stärkere Stellung als der Bundesrat?

Grundsätzlich ja.

Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass dem Bundestag im Gesetzgebungsverfahren die entscheidende Funktion zukommt. Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG werden Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat wirkt nach Art. 50 GG an dieser Gesetzgebung mit. Seine Beteiligungsrechte können dabei allerdings sehr weit reichen. Bei bestimmten Gesetzen kann ohne seine Zustimmung überhaupt kein Gesetz zustande kommen.

Der Bundestag und der Bundesrat besitzen deshalb unterschiedliche, aber miteinander verzahnte Funktionen.

Ist der Bundesrat ein dauerhaft bestehendes Verfassungsorgan?

Ja. Anders als der Bundestag hat der Bundesrat keine Wahlperiode und wird nicht alle vier Jahre vollständig neu gebildet.

Seine personelle Zusammensetzung verändert sich vielmehr fortlaufend, wenn sich Landesregierungen ändern oder einzelne Regierungsmitglieder neu bestellt beziehungsweise abberufen werden.

Der Bundesrat besteht daher kontinuierlich weiter. Ein Regierungswechsel beispielsweise in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen verändert die Vertretung dieses Landes im Bundesrat, beendet aber nicht die Existenz des Bundesrates als Bundesorgan.

Wie werden die Mitglieder des Bundesrates demokratisch legitimiert?

Sie werden nicht unmittelbar für den Bundesrat gewählt.

Die demokratische Legitimation wird über die Länder vermittelt. Die Bürger wählen die Landesparlamente. Auf Grundlage dieser Wahlen werden nach den jeweiligen Landesverfassungen die Landesregierungen gebildet. Mitglieder dieser demokratisch verantwortlichen Regierungen werden anschließend in den Bundesrat entsandt.

Der Bundesrat beruht damit auf einer anderen demokratischen Legitimationsstruktur als der unmittelbar vom Bundesvolk gewählte Bundestag.

Können die Landtage bestimmen, wie im Bundesrat abgestimmt wird?

Die Entscheidung über die Stimmabgabe im Bundesrat liegt nach der bundesverfassungsrechtlichen Konstruktion grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Landesregierung und ihrer Bundesratsmitglieder.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1958 hervorgehoben, dass das Grundgesetz gerade kein Senatsmodell geschaffen hat, bei dem das Landesvolk oder das Landesparlament die Bundesratsmitglieder unmittelbar instruieren könnte.

Landesparlamente können ihre Regierungen selbstverständlich politisch kontrollieren und sich im Rahmen des jeweiligen Landesverfassungsrechts mit Bundesratsangelegenheiten befassen. Sie treten aber nicht an die Stelle der Landesregierung als Trägerin der Bundesratsvertretung.

Haben Mitglieder des Bundesrates ein freies Mandat?

Nicht wie Bundestagsabgeordnete.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert Bundestagsabgeordneten ausdrücklich ein freies Mandat. Eine entsprechende Vorschrift für Bundesratsmitglieder existiert nicht.

Bundesratsmitglieder nehmen vielmehr die Position ihres Landes beziehungsweise ihrer Landesregierung wahr. Besonders deutlich zeigt sich dies daran, dass nach Art. 51 Abs. 3 GG sämtliche Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden dürfen.

Eine besondere Ausnahme enthält Art. 77 Abs. 2 GG für die Mitglieder des Vermittlungsausschusses: Die dorthin entsandten Mitglieder des Bundesrates sind ausdrücklich nicht an Weisungen gebunden.

Wie viele Stimmen hat ein Bundesland im Bundesrat?

Das regelt nicht Art. 50, sondern Art. 51 Abs. 2 GG.

Jedes Land verfügt abhängig von seiner Einwohnerzahl über drei bis sechs Stimmen. Die Stimmenzahl steigt mit der Bevölkerungsgröße, allerdings nicht streng proportional.

Das System verbindet damit zwei Gesichtspunkte: Auch kleine Länder sollen erhebliches politisches Gewicht besitzen, zugleich sollen bevölkerungsreiche Länder stärker berücksichtigt werden.

Die Einzelheiten werden bei Art. 51 GG erläutert.

Warum müssen die Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden?

Im Bundesrat soll das Land als staatliche Einheit eine Position vertreten.

Deshalb bestimmt Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG ausdrücklich, dass die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden dürfen.

Ein Land mit sechs Stimmen kann also nicht beispielsweise drei Stimmen für und drei Stimmen gegen einen Antrag abgeben.

Die Koalitionsparteien einer Landesregierung müssen deshalb vor einer Bundesratssitzung einen gemeinsamen Umgang mit den Abstimmungen finden. Können sie sich nicht einigen, führt dies politisch häufig dazu, dass sich das Land enthält.

Was passiert bei einer uneinheitlichen Stimmabgabe?

Die Stimmen des Landes sind ungültig.

Diese Frage war Gegenstand des berühmten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz vom 18. Dezember 2002.

Bei der Abstimmung hatte Brandenburg nicht einheitlich abgestimmt. Ministerpräsident Manfred Stolpe stimmte mit „Ja“, Innenminister Jörg Schönbohm mit „Nein“. Der damalige Bundesratspräsident Klaus Wowereit fragte anschließend den Ministerpräsidenten erneut nach dem Abstimmungsverhalten und wertete die brandenburgischen Stimmen letztlich als Zustimmung.

Das Bundesverfassungsgericht hielt dies für unzulässig. Ein erkennbarer Widerspruch eines anderen Bundesratsmitglieds desselben Landes lässt eine einheitliche Landesstimme gerade nicht entstehen.

Kann ein Ministerpräsident allein sämtliche Stimmen seines Landes abgeben?

Ja, wenn ein einheitlicher Landeswille besteht und kein anderes anwesendes Bundesratsmitglied des Landes widerspricht.

Es ist nicht erforderlich, dass beispielsweise bei einem Land mit sechs Stimmen tatsächlich sechs Regierungsmitglieder im Plenarsaal sitzen und jeweils eine einzelne Stimme abgeben.

Die Stimmen werden als Stimmenblock des Landes abgegeben. Der sogenannte Stimmführer kann den gesamten Stimmenblock erklären.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings 2002 klargestellt, dass ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes dieser Stimmabgabe widersprechen kann. Dann fehlt es an der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Einheitlichkeit.

Wie wirkt der Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit?

Die Mitwirkung beginnt nicht erst nach der Abstimmung im Bundestag.

Der Bundesrat besitzt an verschiedenen Stellen des Gesetzgebungsverfahrens eigene Rechte.

Zu den wichtigsten gehören:

  • das eigene Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG,
  • das Recht zur Stellungnahme zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 2 GG,
  • die Befassung mit jedem vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetz nach Art. 77 GG,
  • die Anrufung des Vermittlungsausschusses,
  • der Einspruch gegen Einspruchsgesetze und
  • die notwendige Zustimmung zu Zustimmungsgesetzen.

Kann der Bundesrat selbst Bundesgesetze vorschlagen?

Ja.

Nach Art. 76 Abs. 1 GG gehört der Bundesrat neben der Bundesregierung und der Mitte des Bundestages zu den drei verfassungsrechtlich vorgesehenen Trägern des Gesetzesinitiativrechts.

Der Bundesrat kann deshalb eigene Gesetzentwürfe beschließen.

Diese werden nach Art. 76 Abs. 3 GG durch die Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Die Bundesregierung soll dabei ihre Auffassung zu der Vorlage darlegen.

Kann die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates verhindern?

Nein.

Die Vorlage wird zwar formal durch die Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Sie kann dabei ihre eigene politische Auffassung äußern, besitzt aber kein Recht, einen ordnungsgemäß beschlossenen Gesetzentwurf des Bundesrates dauerhaft zurückzuhalten.

Art. 76 Abs. 3 GG enthält dafür konkrete Fristen und verpflichtet den Bundestag inzwischen ausdrücklich, über eine Bundesratsvorlage in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

Kann der Bundesrat zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung Stellung nehmen?

Ja. Gesetzentwürfe der Bundesregierung werden grundsätzlich zunächst dem Bundesrat zugeleitet.

Der Bundesrat kann innerhalb der in Art. 76 Abs. 2 GG bestimmten Fristen Stellung nehmen. Die Bundesregierung leitet die Vorlage anschließend gemeinsam mit ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter.

Dadurch können die Länder ihre Interessen bereits vor Beginn der eigentlichen parlamentarischen Beratung einbringen.

Muss jedes vom Bundestag beschlossene Gesetz durch den Bundesrat?

Ja. Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG muss jeder Gesetzesbeschluss des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Hier liegt eine der wichtigsten Unterscheidungen des deutschen Gesetzgebungsverfahrens.

Was ist ein Zustimmungsgesetz?

Ein Zustimmungsgesetz kann nur zustande kommen, wenn der Bundesrat ihm zustimmt.

Verweigert der Bundesrat die erforderliche Zustimmung endgültig, kann der Bundestag diese Entscheidung nicht einfach überstimmen. Das Gesetz kommt dann nicht zustande.

Bei Zustimmungsgesetzen besitzt der Bundesrat deshalb ein besonders starkes Mitwirkungsrecht.

Wann ist ein Bundesgesetz ein Zustimmungsgesetz?

Nur wenn sich die Zustimmungsbedürftigkeit aus dem Grundgesetz ergibt.

Es genügt nicht, dass ein Gesetz politisch besonders wichtig ist oder die Länder erheblich betrifft.

Nach der Rechtsprechung und der herrschenden verfassungsrechtlichen Auffassung gilt das sogenannte Enumerationsprinzip: Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, wenn das Grundgesetz sie für die betreffende Regelung ausdrücklich vorsieht.

Ungeschriebene Zustimmungstatbestände allein aufgrund einer besonderen Länderbetroffenheit gibt es grundsätzlich nicht.

Welche Gesetze brauchen beispielsweise die Zustimmung des Bundesrates?

Zustimmungserfordernisse enthält das Grundgesetz an zahlreichen Stellen.

Besonders bedeutsam sind unter anderem:

  • Grundgesetzänderungen nach Art. 79 Abs. 2 GG,
  • bestimmte Gesetze mit Auswirkungen auf die Verwaltungshoheit der Länder,
  • bestimmte Steuergesetze, deren Aufkommen Ländern oder Gemeinden zufließt,
  • bestimmte finanzverfassungsrechtliche Gesetze,
  • Gesetze über bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes oder der Staatshaftung und
  • weitere ausdrücklich im Grundgesetz bezeichnete Fälle.

Ob ein konkretes Gesetz zustimmungsbedürftig ist, muss deshalb anhand des jeweils einschlägigen Zustimmungstatbestandes im Grundgesetz geprüft werden.

Ist jedes Gesetz, das die Länder betrifft, ein Zustimmungsgesetz?

Nein.

Das ist ein verbreitetes Missverständnis.

Fast jedes größere Bundesgesetz kann Auswirkungen auf Länder, Kommunen oder Landesverwaltungen haben. Daraus allein entsteht noch kein Vetorecht des Bundesrates.

Die besondere Zustimmungsbedürftigkeit muss sich aus einer Verfassungsnorm ergeben.

Was ist ein Einspruchsgesetz?

Alle Bundesgesetze, für die das Grundgesetz keine Zustimmung des Bundesrates verlangt, sind grundsätzlich Einspruchsgesetze.

Auch bei ihnen ist der Bundesrat beteiligt. Er kann insbesondere den Vermittlungsausschuss anrufen und anschließend unter den Voraussetzungen des Art. 77 Abs. 3 GG Einspruch einlegen.

Dieser Einspruch kann jedoch vom Bundestag nach Art. 77 Abs. 4 GG zurückgewiesen werden.

Beim Einspruchsgesetz hat der Bundesrat deshalb kein endgültiges Vetorecht.

Was ist der Unterschied zwischen Zustimmung und Einspruch?

Bei einem Zustimmungsgesetz muss ein positives Mitwirken des Bundesrates vorliegen. Ohne die erforderliche Zustimmung scheitert das Gesetz.

Beim Einspruchsgesetz kann der Bundesrat dem Gesetz widersprechen. Der Bundestag besitzt aber die Möglichkeit, den Einspruch mit der verfassungsrechtlich erforderlichen Mehrheit zurückzuweisen.

Art. 50 GG führt also nicht zu einem einheitlichen Beteiligungsmodell, sondern zu unterschiedlich starken Mitwirkungsrechten.

Hat der Bundesrat ein Vetorecht?

Bei Zustimmungsgesetzen im Ergebnis ja: Verweigert er endgültig seine Zustimmung, kommt das Gesetz nicht zustande.

Bei Einspruchsgesetzen ist das anders. Dort besitzt er lediglich ein überwindbares Einspruchsrecht.

Die pauschale Aussage „Der Bundesrat hat ein Vetorecht gegen Bundesgesetze“ wäre deshalb zu undifferenziert.

Kann der Bundesrat ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz selbst ändern?

Nein. Der Bundesrat kann einen Gesetzesbeschluss des Bundestages nicht eigenmächtig umformulieren und anschließend als geändertes Gesetz beschließen.

Er kann jedoch den Vermittlungsausschuss anrufen.

Kommt dort ein Änderungsvorschlag zustande, muss der Bundestag über diesen Vorschlag erneut Beschluss fassen.

Die endgültige inhaltliche Gesetzesentscheidung bleibt damit dem Bundestag zugeordnet.

Was ist der Vermittlungsausschuss?

Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat nach Art. 77 Abs. 2 GG.

Er soll insbesondere Kompromisse ermöglichen, wenn Bundestag und Bundesrat unterschiedliche Vorstellungen über ein Gesetz haben.

Der Vermittlungsausschuss kann Änderungsvorschläge erarbeiten, besitzt aber kein eigenes freies Gesetzesinitiativrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Vermittlungsausschuss an den Rahmen des vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahrens gebunden bleibt. Er darf nicht hinter verschlossenen Türen völlig neue politische Regelungskonzepte in ein Gesetz einfügen, über die der Bundestag zuvor nicht beraten konnte.

Warum darf der Vermittlungsausschuss keine völlig neuen Regelungen erfinden?

Die Bundesgesetze werden nach Art. 77 Abs. 1 GG vom demokratisch unmittelbar gewählten Bundestag beschlossen.

Die Öffentlichkeit muss außerdem grundsätzlich nachvollziehen können, welche politischen Regelungen im Parlament beraten werden.

Der Vermittlungsausschuss tagt demgegenüber nicht öffentlich und soll Kompromisse zwischen bereits vorhandenen Positionen finden.

Das Bundesverfassungsgericht schützt deshalb die entscheidende Funktion des Bundestages, indem es dem Vermittlungsausschuss Grenzen setzt.

Wie wirkt der Bundesrat bei Änderungen des Grundgesetzes mit?

Hier besitzt er eine besonders starke Stellung.

Nach Art. 79 Abs. 2 GG braucht eine Grundgesetzänderung nicht lediglich zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages, sondern zusätzlich zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.

Der Bundestag kann eine Verfassungsänderung deshalb niemals allein beschließen.

Die Länder sind über den Bundesrat zwingend an jeder Änderung des Grundgesetzes beteiligt.

Ist die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung selbst durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?

Ja, jedenfalls in ihrem Grundsatz.

Art. 79 Abs. 3 GG erklärt eine Verfassungsänderung für unzulässig, durch welche unter anderem die „grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung“ berührt wird.

Das bedeutet nicht, dass jede einzelne heutige Bundesratskompetenz unveränderlich wäre. Die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus kann verändert werden.

Die grundsätzliche Beteiligung der Länder an der Bundesgesetzgebung darf jedoch auch mit einer Zweidrittelmehrheit nicht abgeschafft werden.

Ist damit Art. 50 GG insgesamt für alle Zeiten unveränderlich?

Nein. Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht den vollständigen heutigen Wortlaut des Art. 50 GG.

Ausdrücklich geschützt ist insbesondere die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.

Die heutige konkrete Ausgestaltung einzelner Mitwirkungsrechte, die Beteiligung an der Bundesverwaltung und die europarechtlichen Einzelmechanismen sind nicht allein deshalb vollständig jeder Verfassungsänderung entzogen.

Eine Reform müsste allerdings die übrigen unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere das Bundesstaats- und Demokratieprinzip, beachten.

Wie wirkt der Bundesrat bei der Verwaltung des Bundes mit?

Art. 50 GG bedeutet nicht, dass der Bundesrat selbst Bundesbehörde wäre oder die tägliche Verwaltung des Bundes leiten würde.

Seine Mitwirkung erfolgt vielmehr in denjenigen Fällen, in denen das Grundgesetz oder auf seiner Grundlage erlassene Regelungen eine Beteiligung an Verwaltungsentscheidungen vorsehen.

Besonders wichtige Beispiele finden sich in Art. 80, Art. 84 und Art. 85 GG.

Kann der Bundesrat Rechtsverordnungen beeinflussen?

Ja. Art. 80 Abs. 2 GG bestimmt für zahlreiche Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers eine Zustimmungspflicht des Bundesrates.

Dies betrifft insbesondere Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Der Bundesrat kann der Bundesregierung nach Art. 80 Abs. 3 GG sogar Vorlagen für den Erlass solcher zustimmungsbedürftiger Rechtsverordnungen zuleiten.

Warum wirkt der Bundesrat bei Rechtsverordnungen mit?

Rechtsverordnungen können wesentliche Einzelheiten des Gesetzesvollzugs regeln und damit unmittelbare Auswirkungen auf Landesbehörden haben.

Wenn die Länder eine bundesgesetzliche Regelung praktisch umsetzen müssen, ist es föderal sachgerecht, ihnen bei bestimmten untergesetzlichen Regelungen eine Mitwirkungsmöglichkeit einzuräumen.

Dadurch können praktische Vollzugsprobleme und Verwaltungsinteressen der Länder in die bundesrechtliche Regelung einfließen.

Welche Rolle spielt der Bundesrat bei allgemeinen Verwaltungsvorschriften?

Auch hier besitzt er wichtige Beteiligungsrechte.

Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, kann die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 GG allgemeine Verwaltungsvorschriften nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

Entsprechendes gilt nach Art. 85 Abs. 2 GG grundsätzlich bei der Bundesauftragsverwaltung.

Damit können die Länder über den Bundesrat mitbestimmen, wenn die Bundesregierung allgemeine Vorgaben für den Verwaltungsvollzug festlegt.

Kann der Bundesrat bei Streit über die Ausführung eines Bundesgesetzes entscheiden?

Art. 84 Abs. 4 GG weist ihm hierfür eine besondere Aufgabe zu.

Stellt die Bundesregierung Mängel bei der landeseigenen Ausführung eines Bundesgesetzes fest und werden diese nicht beseitigt, kann auf Antrag der Bundesregierung oder des betroffenen Landes der Bundesrat darüber entscheiden, ob das Land das Recht verletzt hat.

Gegen den Beschluss des Bundesrates kann anschließend das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Der Bundesrat wirkt damit nicht nur normsetzend, sondern in einzelnen Fällen auch an bundesstaatlichen Kontrollverfahren mit.

Erlaubt Art. 50 GG eine allgemeine Mischverwaltung von Bund und Ländern?

Nein.

Art. 50 GG ist keine allgemeine Ermächtigung, Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern beliebig zu vermischen.

Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr grundsätzlich davon aus, dass Bundes- und Landesverwaltung organisatorisch und funktionell getrennt sind. Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen ergibt sich insbesondere aus Art. 30 und Art. 83 ff. GG.

Zusammenarbeit und Mitwirkung sind dort möglich, wo das Grundgesetz sie vorsieht. Art. 50 GG hebt die Kompetenzordnung jedoch nicht auf.

Ist die Ausführung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden selbst schon eine Mitwirkung nach Art. 50 GG?

Davon sollte unterschieden werden.

Wenn Landesbehörden nach Art. 83 ff. GG Bundesgesetze ausführen, handeln die Länder aufgrund ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verwaltungszuständigkeit.

Art. 50 GG betrifft demgegenüber gerade die institutionelle Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat.

Beide Erscheinungen hängen im deutschen Verwaltungsföderalismus eng zusammen, sind verfassungsrechtlich aber nicht identisch.

Wie wirkt der Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union mit?

Die europapolitische Mitwirkung wird vor allem durch Art. 23 GG konkretisiert.

Art. 23 Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass in Angelegenheiten der Europäischen Union der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mitwirken.

Die Bundesregierung muss den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichten.

Wie stark der Bundesrat an der deutschen Willensbildung beteiligt ist, hängt anschließend insbesondere davon ab, wer für die betreffende Materie innerstaatlich zuständig wäre.

Warum sind die Länder an EU-Angelegenheiten beteiligt?

Rechtsakte der Europäischen Union können Bereiche betreffen, die innerhalb Deutschlands in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Dies gilt beispielsweise für besonders wichtige Teile der:

  • Schulpolitik,
  • Bildungspolitik,
  • Kulturpolitik und
  • Rundfunkordnung.

Ohne besondere Mitwirkungsrechte könnte es sonst dazu kommen, dass Kompetenzen der Länder zwar innerstaatlich geschützt sind, ihre praktische Bedeutung aber über Entscheidungen auf europäischer Ebene ohne Beteiligung der Länder zurückgedrängt wird.

Wie stark muss die Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates in EU-Angelegenheiten beachten?

Das hängt von der Kompetenzverteilung ab.

Art. 23 Abs. 5 GG unterscheidet verschiedene Situationen.

Werden in einem Bereich ausschließlicher Bundeszuständigkeit lediglich Interessen der Länder berührt oder besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, muss die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen.

Sind dagegen im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen, ist die Auffassung des Bundesrates bei der Willensbildung des Bundes „maßgeblich zu berücksichtigen“.

Dabei bleibt allerdings die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes gewahrt.

Kann die Auffassung des Bundesrates in EU-Angelegenheiten für die Bundesregierung maßgeblich werden?

Ja, unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union.

Nach § 5 EUZBLG ist zunächst ein Einvernehmen zwischen Bundesregierung und Ländern anzustreben, wenn ein Vorhaben schwerpunktmäßig Länderkompetenzen oder bestimmte Bereiche der Landesverwaltung betrifft.

Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der Bundesrat seine Auffassung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen, kann seine Position für die deutsche Willensbildung maßgebend werden.

Auch hierbei bleiben die im Grundgesetz und EUZBLG enthaltenen Grenzen bestehen. Insbesondere ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren; bei Entscheidungen, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen des Bundes führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

Können Vertreter der Länder Deutschland in Brüssel vertreten?

Unter besonderen Voraussetzungen sogar sehr weitgehend.

Art. 23 Abs. 6 GG bestimmt, dass bei Vorhaben, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betreffen, die Wahrnehmung der Rechte der Bundesrepublik Deutschland als EU-Mitgliedstaat auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen wird.

Das EUZBLG konkretisiert dies. Der Vertreter der Länder kann in solchen Fällen die Verhandlungsführung in den betreffenden Gremien der Europäischen Union übernehmen.

Er handelt dabei jedoch für die Bundesrepublik Deutschland und nicht als eigenständiger außenpolitischer Vertreter eines Bundeslandes. Die Bundesregierung bleibt beteiligt und die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes muss gewahrt bleiben.

Können die Länder eigene Vertretungen bei der Europäischen Union unterhalten?

Ja.

§ 8 EUZBLG erlaubt den Ländern, unmittelbar zu Einrichtungen der Europäischen Union ständige Verbindungen zu unterhalten, soweit dies der Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben dient.

Deshalb besitzen die Länder eigene Vertretungen beziehungsweise Büros in Brüssel.

Diese besitzen jedoch keinen diplomatischen Status und ersetzen nicht die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union.

Was ist die Europakammer des Bundesrates?

Art. 52 Abs. 3a GG ermöglicht dem Bundesrat, für Angelegenheiten der Europäischen Union eine besondere Europakammer zu bilden.

Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Nach der geltenden Geschäftsordnung kann die Europakammer insbesondere in Eilfällen oder bei vertraulich zu behandelnden EU-Angelegenheiten tätig werden.

Ihre Besonderheit liegt darin, dass ihre Beschlüsse verfassungsrechtlich als Beschlüsse des gesamten Bundesrates gelten.

Warum braucht der Bundesrat eine Europakammer?

Europäische Entscheidungsverfahren können sehr schnell ablaufen. Würde eine notwendige deutsche Stellungnahme stets bis zur nächsten regulären Plenarsitzung des Bundesrates warten müssen, könnten Mitwirkungsrechte der Länder praktisch leerlaufen.

Die Europakammer ermöglicht deshalb eine schnellere Entscheidung.

Nach der aktuellen Geschäftsordnung liegt ein Eilfall insbesondere dann vor, wenn eine Beschlussfassung des Bundesrates wegen des Beratungsstandes auf EU-Ebene keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Bundesratssitzung duldet.

Kann der Bundesrat wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem EuGH klagen?

Ja.

Art. 23 Abs. 1a GG gibt Bundestag und Bundesrat ausdrücklich das Recht, wegen eines Verstoßes eines Gesetzgebungsaktes der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben.

Der Bundesrat verfügt insoweit über ein eigenes verfassungsrechtlich gewährleistetes Beteiligungsrecht.

Das Subsidiaritätsprinzip soll insbesondere verhindern, dass die Europäische Union Aufgaben an sich zieht, die besser auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene wahrgenommen werden können.

Ist Art. 50 GG schon seit 1949 unverändert?

Nein.

Die ursprüngliche Fassung von 1949 lautete lediglich:

„Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.“

Die ausdrückliche Mitwirkung „in Angelegenheiten der Europäischen Union“ wurde erst 1992 ergänzt.

Warum wurde Art. 50 GG 1992 geändert?

Anlass war die europäische Integration und insbesondere die Ratifikation des Vertrags von Maastricht.

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 wurde die europapolitische Mitwirkung von Bundestag und Ländern neu geordnet.

Neben der Änderung des Art. 50 GG wurde insbesondere der heutige Art. 23 GG als Europaartikel eingeführt und Art. 52 GG um die Möglichkeit einer Europakammer des Bundesrates ergänzt.

Die Änderungen traten am 25. Dezember 1992 in Kraft.

Welche Bedeutung hatte Maastricht für die Länder?

Mit zunehmender europäischer Integration wurden immer mehr Entscheidungen auf europäischer Ebene getroffen, die innerstaatlich Länderzuständigkeiten berührten.

Dadurch entstand ein föderales Problem: Eine Kompetenz konnte innerstaatlich einem Land zustehen, während die Bundesrepublik Deutschland auf europäischer Ebene grundsätzlich durch den Bund vertreten wurde.

Die Verfassungsänderung von 1992 sollte deshalb sicherstellen, dass die europäische Integration nicht zu einer schleichenden Entleerung der Länderzuständigkeiten führt.

Was änderte die Föderalismusreform 2006 an der Stellung des Bundesrates?

Die Föderalismusreform veränderte die Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern und damit auch die Zahl und Struktur zustimmungsbedürftiger Bundesgesetze.

Ein wichtiges Ziel bestand darin, die starke gegenseitige Verflechtung von Bund und Ländern zu reduzieren und die Zahl der Fälle zu verringern, in denen ein Bundesgesetz allein wegen bundesrechtlicher Regelungen des Verwaltungsverfahrens die Zustimmung des Bundesrates benötigte.

Insbesondere Art. 84 GG wurde hierzu neu gestaltet: Die Länder erhielten in vielen Fällen eigene Abweichungsrechte. Eine bundeseinheitliche Regelung des Verwaltungsverfahrens ohne solche Abweichungsmöglichkeiten bedarf dagegen weiterhin der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 50 GG selbst wurde durch die Föderalismusreform nicht geändert.

Kann der Bundesrat die Bundesregierung kontrollieren?

In gewissem Umfang ja, aber anders als der Bundestag.

Art. 53 GG bestimmt, dass Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilnehmen müssen und jederzeit gehört werden müssen.

Die Bundesregierung muss den Bundesrat außerdem über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden halten.

Der Bundesrat kann die Bundesregierung jedoch nicht durch ein Misstrauensvotum absetzen. Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Bundesregierung besteht gegenüber dem Bundestag.

Kann der Bundesrat den Bundeskanzler wählen oder abwählen?

Nein.

Der Bundeskanzler wird nach Art. 63 GG vom Bundestag gewählt. Ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG ist ebenfalls Sache des Bundestages.

Der Bundesrat besitzt dabei keine Mitentscheidungsbefugnis.

Das verdeutlicht erneut, dass Bundestag und Bundesrat keine zwei gleichartigen Parlamentskammern sind.

Hat der Bundesrat auch Aufgaben außerhalb der drei Bereiche des Art. 50 GG?

Ja. Art. 50 GG ist eine grundlegende Funktionsbeschreibung, aber keine abschließende Aufzählung sämtlicher Kompetenzen des Bundesrates.

Weitere Aufgaben weist das Grundgesetz dem Bundesrat an zahlreichen Stellen zu.

So wählt der Bundesrat beispielsweise nach Art. 93 Abs. 2 GG die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Nach Art. 61 GG kann er den Bundespräsidenten wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Nach Art. 37 GG ist seine Zustimmung Voraussetzung für die Anwendung des Bundeszwangs gegen ein Land.

Die verfassungsrechtliche Stellung des Bundesrates reicht deshalb über Art. 50 GG hinaus.

Vertritt der Bundesrat die Interessen der Länder gegenüber dem Bund?

Ja, allerdings sollte der Begriff „Interessenvertretung“ nicht zu eng verstanden werden.

Der Bundesrat ist kein Lobbyverband der Länder, sondern ein Verfassungsorgan des Bundes. Seine Mitglieder wirken innerhalb der bundesstaatlichen Verfassungsordnung an gesamtstaatlichen Entscheidungen mit.

Landesinteressen spielen dabei naturgemäß eine wichtige Rolle. Die Entscheidungen des Bundesrates sind aber zugleich Entscheidungen eines Bundesorgans mit Rechtswirkungen für den Gesamtstaat.

Müssen die Länder im Bundesrat immer gegen den Bund auftreten?

Nein. Das Grundgesetz versteht das Verhältnis von Bund und Ländern nicht als dauerhaften Gegensatz.

Der Bundesrat ist gerade ein Instrument institutionalisierter Zusammenarbeit.

Häufig unterstützen Landesregierungen Vorhaben des Bundes. In anderen Fällen versuchen sie, Änderungen zu erreichen oder lehnen Vorhaben ab. Die politische Konfliktlinie verläuft außerdem keineswegs immer zwischen „Bund“ und „Ländern“.

Unterschiedliche Landesregierungen können völlig unterschiedliche Interessen und politische Positionen vertreten.

Welche Rolle spielen Parteien im Bundesrat?

Rechtlich organisiert der Bundesrat seine Abstimmungen nach Ländern und nicht nach Parteien oder Fraktionen.

Anders als im Bundestag gibt es deshalb keine Bundesratsfraktionen im verfassungsrechtlichen Sinne.

Politisch spielen Parteizugehörigkeiten selbstverständlich eine erhebliche Rolle. Landesregierungen, die von denselben Parteien getragen werden wie die Bundesregierung, können ein Bundesvorhaben anders bewerten als Länder mit oppositionell geführten Regierungen.

Die verfassungsrechtliche Stimme bleibt trotzdem die Stimme des jeweiligen Landes.

Was passiert bei unterschiedlichen Parteien in einer Landesregierung?

Auch eine Koalitionsregierung muss ihre Bundesratsstimmen einheitlich abgeben.

Die Koalitionspartner müssen daher intern eine gemeinsame Position finden. Koalitionsverträge enthalten häufig Regelungen für den Fall, dass dies nicht gelingt. Oft wird dann eine Enthaltung vereinbart.

Diese politischen Absprachen ändern nichts an Art. 51 Abs. 3 GG: Im Bundesrat darf das Land seine Stimmen nur einheitlich abgeben.

Ist eine Enthaltung im Bundesrat praktisch ein Nein?

Bei vielen Abstimmungen im Ergebnis ja.

Nach Art. 52 Abs. 3 GG fasst der Bundesrat seine Beschlüsse grundsätzlich mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

Eine Enthaltung trägt nicht dazu bei, diese erforderliche Mehrheit zu erreichen.

Bei einem Zustimmungsgesetz führt eine Enthaltung daher nicht zu einer Zustimmung und wirkt im Ergebnis wie eine ablehnende Stimme.

Dogmatisch bleibt eine Enthaltung dennoch etwas anderes als eine ausdrücklich abgegebene Nein-Stimme.

Können einzelne Länder im Bundesrat überstimmt werden?

Ja. Art. 50 GG gibt nicht jedem einzelnen Land ein Vetorecht.

Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse nach den jeweils geltenden Mehrheitsregeln. Ein Land kann gegen einen Beschluss stimmen und trotzdem überstimmt werden.

Mitwirkung der Länder bedeutet deshalb nicht Einstimmigkeit der Länder.

Sind im Bundesrat alle Länder gleich stark?

Nein.

Art. 51 GG gewichtet die Stimmen nach der Einwohnerzahl und gibt jedem Land zwischen drei und sechs Stimmen.

Das System ist jedoch bewusst nicht streng proportional. Ein kleines Land besitzt gemessen an seiner Einwohnerzahl wesentlich mehr Bundesratsstimmen als ein großes Land.

Dadurch soll neben dem demokratischen Gesichtspunkt der Bevölkerungsgröße auch die Eigenstaatlichkeit jedes einzelnen Landes berücksichtigt werden.

Kann ein einzelnes Bundesland unmittelbar Bundespolitik betreiben, ohne den Bundesrat?

Die Länder besitzen auch außerhalb des Bundesrates verfassungsrechtliche Rechte und Zuständigkeiten.

Sie können beispielsweise im Rahmen ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten selbst handeln, unter den Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 3 GG Verträge mit ausländischen Staaten schließen oder ihre Rechte in verfassungsgerichtlichen Bund-Länder-Streitigkeiten geltend machen.

Art. 50 GG betrifft jedoch speziell die institutionalisierte Mitwirkung an den dort genannten Angelegenheiten durch den Bundesrat.

Vertritt der Bundesrat auch die Kommunen?

Gemeinden und Landkreise sind im Bundesrat nicht als eigene staatliche Ebene vertreten.

Verfassungsrechtlich sind Kommunen den Ländern zugeordnet. Ihre Interessen können daher insbesondere über die jeweiligen Landesregierungen in die Bundesratsarbeit einfließen.

Für EU-Angelegenheiten verpflichtet § 10 EUZBLG ausdrücklich dazu, das kommunale Selbstverwaltungsrecht zu wahren und die Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu schützen.

Kann ein Bürger aus Art. 50 GG eigene Rechte herleiten?

Grundsätzlich nein.

Art. 50 GG ist eine staatsorganisationsrechtliche Vorschrift. Sie organisiert das Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Bundesrat.

Die Vorschrift enthält kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht des einzelnen Bürgers.

Ein Bürger kann daher nicht allein mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde erheben, der Bundesrat sei in einem Gesetzgebungsverfahren nicht entsprechend Art. 50 GG beteiligt worden.

Was geschieht, wenn der Bundesrat verfassungswidrig übergangen wird?

Werden zwingende Beteiligungsrechte des Bundesrates in einem Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten, kann dies einen formellen Verfassungsverstoß darstellen.

Je nach Art des Fehlers kann dies dazu führen, dass ein Bundesgesetz nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und damit verfassungswidrig ist.

Besonders anschaulich zeigt dies die Entscheidung zum Zuwanderungsgesetz von 2002. Weil die für das Zustimmungsgesetz erforderliche Mehrheit im Bundesrat wegen der ungültigen brandenburgischen Stimmabgabe tatsächlich nicht erreicht worden war, erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz wegen seines fehlerhaften Zustandekommens für nichtig.

Warum ist Art. 50 GG mehr als eine politische Absichtserklärung?

Die Vorschrift formuliert ein verbindliches Strukturprinzip des Bundesstaates.

Sie bestimmt die grundlegende verfassungsrechtliche Funktion des Bundesrates und bildet gemeinsam mit Art. 51 bis 53 GG sowie zahlreichen speziellen Mitwirkungsnormen ein geschlossenes System föderaler Beteiligung.

Bundestag und Bundesregierung können die Mitwirkung des Bundesrates deshalb nicht aus politischen Zweckmäßigkeitserwägungen ignorieren.

Umgekehrt kann auch der Bundesrat aus Art. 50 GG nicht beliebig neue Kompetenzen ableiten, die ihm das Grundgesetz an anderer Stelle nicht zuweist.

Gibt Art. 50 GG dem Bundesrat eine allgemeine Kompetenz?

Nein.

Art. 50 GG beschreibt die Funktion des Bundesrates, ersetzt aber nicht die jeweiligen besonderen Kompetenznormen.

Insbesondere folgt aus dem Wort „mitwirken“ kein allgemeines Recht des Bundesrates, bei jeder Bundesentscheidung seine Zustimmung verlangen zu können.

Welche Befugnisse bestehen, ergibt sich vielmehr aus der Verfassung im Einzelnen.

Das ist besonders bei der Gesetzgebung wichtig: Ein allgemeines ungeschriebenes Zustimmungsrecht aufgrund des Art. 50 GG besteht nicht.

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Bundestag und Bundesrat?

Der Bundestag repräsentiert das Bundesvolk. Der Bundesrat vermittelt die Mitwirkung der Länder durch ihre Regierungen.

Daraus folgen unterschiedliche Strukturen:

  • Bundestagsabgeordnete werden gewählt; Bundesratsmitglieder von Landesregierungen bestellt.
  • Bundestagsabgeordnete besitzen ein freies Mandat; Bundesratsstimmen werden als einheitliche Länderstimmen abgegeben.
  • Der Bundestag besitzt eine Wahlperiode; der Bundesrat besteht kontinuierlich fort.
  • Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze; der Bundesrat wirkt daran in den verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen mit.

Gerade das Zusammenspiel dieser beiden unterschiedlich legitimierten Organe kennzeichnet den deutschen Bundesstaat.

Warum ist der Bundesrat kein bloßes „Vetogremium“?

Die öffentliche Wahrnehmung konzentriert sich häufig auf Fälle, in denen der Bundesrat ein Gesetz ablehnt.

Seine Funktion ist jedoch wesentlich breiter.

Er entwickelt selbst Gesetzesinitiativen, nimmt frühzeitig zu Regierungsvorlagen Stellung, beteiligt sich an Vermittlungsverfahren, wirkt an Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften mit, nimmt Aufgaben bei der Bundesaufsicht wahr und beteiligt sich intensiv an der deutschen Europapolitik.

Art. 50 GG beschreibt deshalb bewusst „Mitwirkung“ und nicht lediglich ein Recht zur Ablehnung von Entscheidungen des Bundestages.

Stärkt der Bundesrat die Gewaltenteilung?

Ja, allerdings in einer besonderen föderalen Form.

Die klassische Gewaltenteilung unterscheidet Legislative, Exekutive und Judikative. Der Bundesstaat ergänzt diese horizontale Gewaltenteilung durch eine vertikale Verteilung staatlicher Macht zwischen Bund und Ländern.

Der Bundesrat ist ein zentraler Bestandteil dieser föderalen Machtteilung. Er verhindert, dass der Bund wichtige Entscheidungen vollständig ohne institutionelle Beteiligung der Länder treffen kann.

Dadurch trägt Art. 50 GG zur Begrenzung und Verteilung staatlicher Macht bei.

Kann eine unterschiedliche politische Mehrheit in Bundestag und Bundesrat Gesetze erschweren?

Ja. Das gehört zum verfassungsrechtlich vorgesehenen System.

Sind im Bundesrat andere Parteien politisch bestimmend als im Bundestag, können sich insbesondere bei Zustimmungsgesetzen erhebliche Konflikte ergeben.

Das kann Gesetzgebung erschweren, zwingt Bund und Länder aber zugleich zur Suche nach Kompromissen.

Der Vermittlungsausschuss ist gerade für solche Konfliktlagen vorgesehen.

Ist eine politische Blockade des Bundesrates verfassungswidrig?

Nicht allein deshalb, weil der Bundesrat ein Vorhaben aus politischen Gründen ablehnt.

Wo das Grundgesetz dem Bundesrat ein Stimm-, Einspruchs- oder Zustimmungsrecht verleiht, darf er dieses grundsätzlich politisch ausüben.

Eine Landesregierung muss der Bundesregierung oder Bundestagsmehrheit nicht zustimmen, nur weil das betreffende Gesetz rechtlich zulässig oder politisch dringlich erscheint.

Die Mitwirkung des Bundesrates ist gerade Teil des politischen Entscheidungsprozesses.

Welche Bedeutung hat Art. 50 GG heute?

Art. 50 GG ist eine der wichtigsten Scharniernormen des deutschen Föderalismus.

Die Vorschrift sorgt dafür, dass die Länder trotz der weitreichenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nicht auf die Rolle bloßer Vollzugsorgane reduziert werden. Über ihre Landesregierungen wirken sie an zentralen Entscheidungen des Bundes mit.

Gleichzeitig wahrt das Grundgesetz eine klare Rollenverteilung: Der Bundestag bleibt das unmittelbar gewählte Gesetzgebungsorgan des Bundes; der Bundesrat ist kein zweiter Bundestag. Seine Befugnisse bestehen nur in dem Umfang, den das Grundgesetz vorsieht.

Mit der 1992 ergänzten Beteiligung an Angelegenheiten der Europäischen Union erhielt Art. 50 GG eine weitere Dimension. Der Bundesrat verbindet seitdem nicht nur Länder und Bund, sondern sorgt auch dafür, dass die föderale Kompetenzordnung Deutschlands bei der europäischen Willensbildung berücksichtigt wird.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

  • Art. 20 GG – Bundesstaatsprinzip und demokratische Staatsorganisation
  • Art. 23 GG – Mitwirkung des Bundesrates und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
  • Art. 30 GG – Grundsätzliche Zuständigkeit und Eigenstaatlichkeit der Länder
  • Art. 51 GG – Zusammensetzung, Stimmenzahl und einheitliche Stimmabgabe im Bundesrat
  • Art. 52 GG – Organisation, Beschlussfassung und Europakammer des Bundesrates
  • Art. 53 GG – Teilnahme der Bundesregierung an den Verhandlungen des Bundesrates und Informationspflicht
  • Art. 76 GG – Gesetzesinitiativrecht und Stellungnahme des Bundesrates
  • Art. 77 GG – Zustimmung, Einspruch und Vermittlungsausschuss
  • Art. 78 GG – Zustandekommen der Bundesgesetze
  • Art. 79 Abs. 2 und 3 GG – Mitwirkung des Bundesrates an Grundgesetzänderungen und Schutz der grundsätzlichen Mitwirkung der Länder
  • Art. 80 Abs. 2 und 3 GG – Mitwirkung des Bundesrates bei Rechtsverordnungen
  • Art. 84 GG – Mitwirkung des Bundesrates bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder
  • Art. 85 GG – Mitwirkung des Bundesrates bei der Bundesauftragsverwaltung

Rechtsprechung zu Art. 50 GG

Fachartikel und weiterführende Quellen zu Art. 50 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 50 GG.

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