Artikel 133 GG

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 24.08.2026

Artikel 133 GG – Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Wortlaut des Art. 133 GG

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Artikel 133 GG kurz erklärt

Art. 133 GG ist eine historische Rechtsnachfolgeregelung. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes trat der Bund in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Dieses Vereinigte Wirtschaftsgebiet – häufig als „Bizone“ bezeichnet – war nach dem Zweiten Weltkrieg aus der amerikanischen und der britischen Besatzungszone entstanden und verfügte vor Gründung der Bundesrepublik bereits über gemeinsame Verwaltungsorgane.

Die Vorschrift sorgte dafür, dass mit der Entstehung des Bundes kein rechtliches Vakuum entstand. Forderungen, Verbindlichkeiten und sonstige Rechtspositionen der bizonalen Verwaltung erhielten einen Rechtsnachfolger. Art. 133 GG betrifft dagegen weder allgemein die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches noch die Fortgeltung der vom Vereinigten Wirtschaftsgebiet erlassenen Gesetze. Für diese Fragen enthält das Grundgesetz andere Übergangsvorschriften.

Erläuterungen zu Art. 133 GG

Historischer Hintergrund: Das Vereinigte Wirtschaftsgebiet

Was war das Vereinigte Wirtschaftsgebiet?

Nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands im Mai 1945 wurde Deutschland von den vier Siegermächten in Besatzungszonen verwaltet. Die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Gebieten ließen sich jedoch nicht sinnvoll entlang der Zonengrenzen aufteilen. Besonders die Versorgung mit Lebensmitteln, Rohstoffen und Energie sowie Fragen des Verkehrs und des Außenhandels erforderten eine überregionale Koordinierung.

Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich vereinbarten deshalb am 2. Dezember 1946 die wirtschaftliche Vereinigung ihrer beiden Besatzungszonen. Diese trat zum 1. Januar 1947 in Kraft. Das daraus entstandene Vereinigte Wirtschaftsgebiet wurde allgemein als Bizone bezeichnet.

Das Vereinigte Wirtschaftsgebiet war nicht mit der späteren Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen. Es war eine unter den Bedingungen des Besatzungsrechts entstandene überzonale Wirtschafts- und Verwaltungsorganisation. Seine Bedeutung ging im Laufe der Zeit allerdings erheblich über eine bloße Koordinierungsstelle hinaus. Es entstanden Institutionen, die wirtschaftspolitische und administrative Aufgaben für mehrere Länder gemeinsam wahrnahmen und dadurch wichtige organisatorische Erfahrungen für den späteren Bundesstaat schufen.

Welche Organe hatte die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes?

Die organisatorische Struktur wurde mehrfach weiterentwickelt. Besonders bedeutsam war die Neuordnung von 1948 durch die amerikanische Proklamation Nr. 7 und die entsprechende britische Verordnung Nr. 126.

Zu den zentralen Institutionen gehörten insbesondere der Wirtschaftsrat, der Länderrat und der Verwaltungsrat. Hinzu kamen Fachverwaltungen für einzelne Aufgabenbereiche, etwa für Wirtschaft, Finanzen, Ernährung und Landwirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Der Wirtschaftsrat konnte in den ihm übertragenen Sachgebieten Regelungen mit gesetzesähnlicher Wirkung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassen. Der Verwaltungsrat erfüllte zentrale Exekutivaufgaben. Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war nach der 1948 geschaffenen Ordnung ausdrücklich rechtsfähig: Sie konnte unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

Diese eigene Rechtsfähigkeit erklärt, weshalb bei der Gründung der Bundesrepublik eine ausdrückliche Regelung darüber erforderlich war, was mit den bis dahin entstandenen Rechtspositionen geschehen sollte.

Warum war eine Rechtsnachfolgeregelung bei Gründung der Bundesrepublik notwendig?

Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes hatte bis 1949 zahlreiche Rechtsbeziehungen begründet. Sie besaß Forderungen und andere Vermögensrechte, schuldete Leistungen und unterhielt Verwaltungsstellen. Mit der Errichtung der Bundesorgane konnten diese Rechtsverhältnisse nicht einfach verschwinden.

Ohne eine Rechtsnachfolgeregelung hätte beispielsweise geklärt werden müssen, ob Verpflichtungen auf die Länder des Vereinigten Wirtschaftsgebietes übergingen, nach regionalen Kriterien aufgeteilt werden mussten oder bei einer abzuwickelnden Zwischenorganisation verblieben.

Art. 133 GG traf hierfür eine eindeutige verfassungsrechtliche Entscheidung: Rechtsnachfolger wurde der Bund. Die Kontinuität der Rechtsverhältnisse wurde damit unabhängig davon gewährleistet, wie die einzelnen Behörden des Vereinigten Wirtschaftsgebietes anschließend organisatorisch abgewickelt oder in Bundesbehörden überführt wurden.

Rechtsnachfolge nach Art. 133 GG

Was bedeutet „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten … ein“?

Art. 133 GG ordnet unmittelbar kraft Verfassungsrechts einen Wechsel des Rechtsträgers an. Wo zuvor die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Inhaberin eines Rechts oder Trägerin einer Verpflichtung war, trat grundsätzlich der Bund an ihre Stelle.

Eine gesonderte Übertragung jedes einzelnen Rechts, eine Vertragsübernahme oder die Zustimmung eines Vertragspartners war dafür nicht erforderlich. Die Rechtsnachfolge beruhte unmittelbar auf dem Grundgesetz.

Der Bundesgerichtshof wandte diese Rechtsfolge bereits 1951 praktisch an. In einem Rechtsstreit, der ursprünglich gegen die „Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, vertreten durch die Verwaltung für Verkehr“ geführt worden war, wurde nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Partei behandelt. Der BGH verwies hierfür ausdrücklich auf den Eintritt des Bundes in die Rechte und Pflichten nach Art. 133 GG.

Welche Rechte und Pflichten wurden vom Bund übernommen?

Der Wortlaut des Art. 133 GG enthält keine Beschränkung auf bestimmte Arten von Rechtsverhältnissen. Erfasst werden deshalb grundsätzlich diejenigen vermögensrechtlichen und sonstigen Rechtspositionen, deren Träger gerade die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war.

Dazu konnten beispielsweise vertragliche Forderungen und Verbindlichkeiten, vermögensrechtliche Positionen sowie Rechte und Verpflichtungen gehören, die aus der Tätigkeit der bizonalen Fachverwaltungen entstanden waren.

Das zeigt anschaulich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1951 – V ZR 14/50. Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeiten an einer Wasserstraße. Der Rechtsstreit war noch gegen die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes begonnen worden. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Rechtsnachfolge wurde er gegen die Bundesrepublik Deutschland fortgeführt.

Art. 133 GG schafft allerdings keine Ansprüche, die vorher nicht bestanden. Der Bund übernimmt nur die tatsächlich vorhandenen Rechte und Pflichten. Ob eine konkrete Forderung bestand, erfüllt wurde, erloschen ist, der Verjährung unterliegt oder durch spätere gesetzliche Regelungen verändert wurde, beurteilt sich nach dem jeweils einschlägigen Recht.

Wann trat der Bund in die Rechte und Pflichten ein?

Die Rechtsnachfolge folgte unmittelbar aus Art. 133 GG und trat daher mit dem Grundgesetz in Kraft. Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat nach Art. 145 Abs. 2 GG mit Ablauf dieses Tages, also am 24. Mai 1949, in Kraft.

Davon zu unterscheiden ist die organisatorische Abwicklung der Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Diese war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig beendet. Zahlreiche Dienststellen bestanden zunächst weiter und wurden erst später aufgelöst oder in die Bundesverwaltung überführt.

Rechtliche Nachfolge und organisatorische Abwicklung verliefen deshalb nicht zeitgleich: Art. 133 GG bestimmte bereits den neuen Rechtsträger; Art. 130 GG und die darauf beruhenden Regelungen ordneten anschließend, was mit den vorhandenen Behörden und Einrichtungen geschehen sollte.

Kann heute noch eine alte Forderung gegen das Vereinigte Wirtschaftsgebiet beim Bund geltend gemacht werden?

Art. 133 GG bedeutet grundsätzlich, dass bei einer damals bestehenden Verpflichtung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Bund an die Stelle des früheren Schuldners trat. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine mehr als 75 Jahre alte Forderung heute ohne Weiteres noch durchsetzbar wäre.

Ob ein konkreter Anspruch heute noch besteht, hängt insbesondere davon ab, ob er wirksam entstanden ist, später erfüllt oder anderweitig abgewickelt wurde, besonderen Nachkriegsregelungen unterlag und ob Verjährungs- oder Ausschlussvorschriften eingreifen.

Art. 133 GG beantwortet insoweit nur die vorgelagerte Frage der Rechtsnachfolge. Die materiell-rechtliche Existenz und heutige Durchsetzbarkeit eines einzelnen Anspruchs muss gesondert geprüft werden.

Abgrenzung zu anderen Übergangsvorschriften des Grundgesetzes

Regelt Art. 133 GG auch die Fortgeltung der Gesetze des Vereinigten Wirtschaftsgebietes?

Nein. Art. 133 GG betrifft die Rechte und Pflichten der Verwaltung, nicht die Frage, ob die vor 1949 erlassenen Rechtsnormen weitergelten.

Für die Fortgeltung älteren Rechts enthält das Grundgesetz insbesondere die Art. 123 bis 125 GG. Danach blieb vorkonstitutionelles Recht unter bestimmten Voraussetzungen als Bundes- oder Landesrecht in Kraft. Art. 127 GG eröffnete darüber hinaus für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit, Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unter bestimmten Voraussetzungen auch in weiteren Ländern in Kraft zu setzen.

Die Rechtsnachfolge des Art. 133 GG und die Fortgeltung bizonalen Rechts sind daher dogmatisch voneinander zu trennen.

Was geschah mit den Behörden des Vereinigten Wirtschaftsgebietes?

Auch diese Frage beantwortet Art. 133 GG nicht allein. Art. 130 GG stellte bestimmte überregionale Verwaltungsorgane und Einrichtungen zunächst unter die Bundesregierung und ermächtigte diese, mit Zustimmung des Bundesrates ihre Überführung, Auflösung oder Abwicklung zu regeln.

Auf dieser Grundlage erging die Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. September 1950. Sie löste rückwirkend zum 1. April 1950 unter anderem das Büro des Wirtschaftsrates, das Generalsekretariat des Länderrates sowie mehrere Fachverwaltungen auf und verteilte deren verbliebene Aufgaben auf Bundesstellen.

Andere Einrichtungen wurden ausdrücklich in die Bundesverwaltung überführt. Ein besonders anschauliches Beispiel ist das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes: § 5 der Verordnung überführte es in die Bundesverwaltung und bestimmte, dass es künftig die Bezeichnung „Statistisches Bundesamt“ führt. Auch die Physikalisch-Technische Anstalt wurde als Physikalisch-Technische Bundesanstalt weitergeführt.

Art. 133 GG steht damit für die rechtliche Kontinuität, Art. 130 GG und die aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Regelungen für die organisatorische Neuordnung.

Ist Art. 133 GG eine allgemeine Regelung über die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches?

Nein. Art. 133 GG betrifft ausdrücklich nur die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Aus der Vorschrift kann deshalb keine allgemeine Aussage darüber abgeleitet werden, welche Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches auf den Bund übergingen.

Für Vermögens- und Verbindlichkeitsfragen anderer früherer Rechtsträger enthält das Grundgesetz eigenständige Vorschriften. Art. 134 GG regelt insbesondere das Reichsvermögen. Art. 135 GG betrifft Vermögen bei Gebiets- und Körperschaftsänderungen. Art. 135a GG ermöglicht besondere gesetzliche Regelungen für bestimmte Verbindlichkeiten des Reiches und anderer früherer Rechtsträger. Art. 120 GG enthält eine besondere Lastentragungsregelung für Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten.

Art. 133 GG sollte deshalb nicht zu einer allgemeinen staats- oder völkerrechtlichen Rechtsnachfolgenorm ausgeweitet werden. Sein Regelungsgegenstand ist wesentlich enger.

Bedeutet Art. 133 GG, dass die Bundesrepublik Deutschland nur eine Nachfolgeorganisation der Bizone ist?

Nein. Art. 133 GG ist eine einzelne vermögens- und verwaltungsrechtliche Übergangsvorschrift. Sie sagt nichts gegen die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Schon der Satzbau der Norm zeigt das Gegenteil: Der Bund ist der Rechtsnachfolger; die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ist die Organisation, in deren Rechte und Pflichten er eintritt. Die Norm setzt die Existenz des durch das Grundgesetz konstituierten Bundes gerade voraus.

Die staatsrechtliche Stellung der Bundesrepublik ergibt sich aus dem Grundgesetz insgesamt. Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Dass ein neu organisierter Staat Rechte und Pflichten einer vorausgehenden Verwaltungseinrichtung übernimmt, ändert an seiner staatsrechtlichen Qualität nichts.

Heutige Bedeutung des Art. 133 GG

Hat Art. 133 GG heute noch praktische Bedeutung?

Der unmittelbare praktische Anwendungsbereich ist heute äußerst gering. Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wurde bereits in den ersten Jahren der Bundesrepublik abgewickelt, ihre Einrichtungen wurden aufgelöst oder in die neue Bundesverwaltung überführt und ihre laufenden Rechtsverhältnisse im Wesentlichen bereinigt.

Art. 133 GG ist gleichwohl weiterhin geltendes Verfassungsrecht. Sollte heute ausnahmsweise noch eine nicht erledigte Rechtsfrage auftreten, bei der entscheidend ist, wer Rechtsnachfolger einer Rechtsposition der damaligen Verwaltung geworden ist, enthält Art. 133 GG weiterhin die maßgebliche verfassungsrechtliche Antwort: Rechtsnachfolger ist der Bund.

Über seine geringe heutige Fallzahl hinaus hat die Vorschrift vor allem verfassungshistorische Bedeutung. Sie veranschaulicht, wie das Grundgesetz den Übergang von den unter Besatzungshoheit entstandenen überzonalen Einrichtungen zur Verwaltungs- und Rechtsordnung der Bundesrepublik rechtlich absicherte.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Art. 133 GG gehört zu einer Gruppe von Übergangs- und Schlussbestimmungen, mit denen das Grundgesetz den Wechsel von der Nachkriegsordnung zur Bundesrepublik rechtlich bewältigte. Für Art. 133 besonders wichtig sind die Vorschriften über die Fortgeltung des vor 1949 entstandenen Rechts, über die Abwicklung bestehender Verwaltungsorgane sowie über Vermögen und Verbindlichkeiten früherer Rechtsträger.

  • Art. 123 GG – Fortgeltung des vor dem Zusammentritt des Bundestages geltenden Rechts
  • Art. 127 GG – Erstreckung von Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf weitere Länder
  • Art. 130 GG – Überführung, Auflösung und Abwicklung überregionaler Verwaltungsorgane
  • Art. 134 GG – Übergang des Reichsvermögens
  • Art. 135a GG – besondere Regelungen für Verbindlichkeiten früherer Rechtsträger
  • Art. 120 GG – Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten

Rechtsprechung zu Art. 133 GG

Fachartikel zu Art. 133 GG

Weitere Rechtsprechungsnachweise und Querverweise finden Sie bei dejure zu Art. 133 GG.

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