Angesichts der Corona-Pandemie und insbesondere der wirtschaftlichen Folgen der weitgehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens will der Staat das Füllhorn finanzieller Hilfen über den Bürgern und den Unternehmen ausschütten.
Dieses Geld kommt freilich nicht aus dem Nichts und daher wird jetzt zunehmend über Möglichkeiten der Finanzierung diskutiert. Denn eines ist klar: Der hat kein Geld, er muss es irgendwo hernehmen.
Ein Instrument, das dabei ins Spiel gebracht wird, ist eine Vermögensabgabe. Zu deren Zulässigkeit und den Modalitäten ihrer Durchführung hat sich der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags nun geäußert. Dessen Erkenntnisse sollen hier kurz zusammengefasst und verständlich aufbereitet werden:
Vermögensabgabe, nicht Vermögensteuer
Im Gegensatz zur aktuell nicht erhobenen Vermögensteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG) ist eine Vermögensabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG) eine einmalige Sache. Die Zahlung kann allerdings trotzdem über mehrere Jahre verteilt werden.
Dabei werden (meist nur hohe) Vermögen der Bürger mit einem bestimmten Prozentsatz abgeschöpft.
Voraussetzungen für Vermögensabgabe
Eine Vermögensabgabe wird im Gegensatz zu Steuern nicht erhoben, um allgemein die laufenden Ausgaben von Bund, Ländern oder Kommunen zu finanzieren. Vielmehr soll sie einen besonderen, außerordentlichen Finanzbedarf des Staates decken.
Was dafür notwendig ist, ist umstritten.
- Eine Ansicht: staatliche Ausnahmelage
- Andere Ansicht: finanzielle Sonderlage, die übliches Steueraufkommen übersteigt
- jedenfalls: historisch einzigartiges Geschehen mit erheblichen Finanzauswirkungen
Zweckbindung des Ertrags
Die Vermögensabgabe muss gerade dafür eingesetzt werden, dieser Ausnahmesituation zu begegnen. Die Finanzierung muss zudem dringlich sein, sodass der Staat akut auf das Vermögen seiner Bürger zugreifen kann.
Als Beispiel wird hierbei die Kriegsfinanzierung angeführt. Bei dieser ist es unabweislich, dass enorme Ausgaben (Rüstung, Sold) des Staates unmittelbar bevorstehen, die auch sofort gedeckt werden müssen, da jedes Zögern mit gravierenden Nachteilen verbunden sein kann.
Das Gutachten wirft hierzu jedoch die Frage auf, ob überhaupt ein solcher Finanzbedarf besteht. Denn bei Bürgschaften, Garantien und Darlehen des Staates sei noch gar nicht sicher, ob diese überhaupt zu Verlusten führten – Bürgschaften werden vielleicht gar nicht in Anspruch genommen, Darlehen werden im Idealfall zurückgezahlt.
Insoweit ist jedoch zu entgegnen, dass insbesondere die Gewährung von Darlehen sehr wohl zu momentanem Finanzbedarf führt, mag dieser auch später wieder ausgeglichen werden. Dies ist freilich demjenigen, der heute von der Vermögensabgabe betroffen ist, kaum ein Trost, da er in dem Fall auch nicht mit einer späteren Rückzahlung rechnen kann.
Erlaubt Corona die Vermögensabgabe?
Ob die Corona-Krise nun diese Voraussetzungen erfüllt, beantwortet das Gutachten nicht. Es werden verschiedene Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung und insoweit auch zu den Auswirkungen der Pandemie-Maßnahmen abgegeben. Ob dies aber ausreicht, um die oben geforderten Voraussetzungen anzunehmen, ist aber möglicherweise auch momentan noch nicht abschätzbar.
Zugleich wird man aber auch nicht zahlenmäßig festlegen können, welche Einnahmeausfälle, welche Zusatzausgaben und welcher Wachstumsrückgäng notwendig ist, um eine solche Lage anzunehmen.